Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.1

Entscheid vom 23. April 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., geb. 29.05.1929, verstorben am 10.01.2009, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Vogel, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau,

Gegenstand

Kriminelle Organisation, Geldwäscherei; Einstellung des Strafverfahrens infolge Todes, Verfahrenskosten, Auflösung des amtlichen Mandats

Das Gericht erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft am 26. September 2008 Anklage gegen mehrere Personen darunter A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung derselben sowie Geldwäscherei erhoben hat (TPF pag. 100.1 ff.);

- der Angeklagte A. am 10. Januar 2009 verstorben ist;

- nach Eingang der offiziellen Todesmeldung (TPF pag. 525.3 ff.) das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2009 das Verfahren gegen A. vom Hauptverfahren (SK.2008.18) abtrennte und unter der Verfahrensnummer SK.2009.1 weiterführte (TPF pag. 430.63 ff. = cl. 1 pag. 1.160.1 ff.);

- in der erwähnten Verfügung den Parteien zudem die Einstellung des Strafverfahrens gegen A. hinsichtlich des Strafpunktes angekündigt wurde und der Bundesanwaltschaft sowie dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten eingeräumt wurde;

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. März 2009 den Antrag stellte, dass über die Kostenverlegung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil gegen die übrigen Angeklagten zu entscheiden sei, dies da die Erwägungen für die Kostenverteilung im Hauptverfahren auch für den vorliegenden Entscheid wesentlich sein könnten (cl. 1 pag. 1.510.1 f.);

- der Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2009 den Antrag stellte, die Verfahrenskosten seien infolge Einstellung des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, da es an der für eine Kostenauferlage an die Erben notwendigen Gesetzesregelung mangle und im übrigen dem Verstorbenen kein Verhalten, welches das Verfahren initiiert oder erschwert hat, vorgeworfen werden könne (cl. 1 pag. 1.525.3 ff.);

- mit dem Tod des Angeklagten ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 41 N. 4), eine Beurteilung somit aus prozessrechtlichen Gründen unmöglich ist, was zu der Einstellung des Strafverfahrens gegen A. führt (Art. 168 Abs. 2 BStP);

- die Erwägungen im Hauptentscheid die Höhe einer eventuellen Kostenauferlage im vorliegenden Entscheid beeinflussen würden, nicht jedoch die Frage, ob überhaupt dem Verstorbenen respektive dessen Erben Kosten auferlegt werden dürfen, weshalb darüber entschieden werden kann und das Hauptverfahren nicht abgewartet werden muss;

- Art. 246bis BStP vorsieht, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten trägt und Abs. 2 ergänzt, dass die Kosten dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (lit.a).

- nichts dagegen spricht, die vorgenannte Gesetzesbestimmung auch auf eine Einstellung in einem späteren Verfahrensstadium anzuwenden;

- es sich vorliegend jedoch um einen Spezialfall handelt, da eine Kostenauferlegung nicht den vormals Angeklagten selbst sondern infolge seines Todes dessen Erben als Rechtsnachfolger treffen würde;

- die Kostenauflage einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf, welche unter anderem den Kreis der Abgabepflichtigen umschreibt (BGE 132 I 117 E. 4.2);

- der erwähnte Bundesgerichtsentscheid weiter ausführt, dass im Strafverfahren bis zum gerichtlichen Kostenentscheid weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag feststehe, die Pflicht zur Kostentragung somit erst durch die entsprechende Verfügung entstehe und daher bei Tod des Angeklagten vor dem gerichtlichen Kostenentscheid im Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Angeklagten keine Kostenforderung entstanden sei, womit sich die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen lasse (E. 7.3);

- der Angeklagte vor der Verfügung über die Verfahrenskosten gestorben ist;

- die BStP und auch das BGG keine Bestimmung enthalten, welche eine direkte Belastung des Nachlasses vorsehen;

- infolge des Legalitätsprinzips keine Lockerung des vorgesehenen Kreises der Abgabepflichtigen möglich ist;

- demnach der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat zur Anwendung kommt;

- mit Eintritt des Todes des Angeklagten und somit der Einstellung des Strafverfahrens die Grundlage für das amtliche Mandat weggefallen ist;

- daher das amtliche Mandatsverhältnis mit vorliegenden Einstellungsentscheid aufzulösen ist;

- der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 3. März 2009 seine Honorarnote eingereicht hat und diese auf Aufforderung hin am 6. April 2009 präzisiert hat (cl. 1 pag. 1.725.1 ff. und cl. 1 pag. 1.725.9 ff.);

- für die Festlegung des Stundenansatzes, welcher gemäss Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zwischen 200 und 300 Franken liegen kann, die Erwägungen im Hauptverfahren abgewartet werden müssen;

- daher Rechtsanwalt Robert Vogel vorerst eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausgerichtet wird und über sein definitives Honorar erst nach dem Hauptentscheid zu entschieden sein wird;

- die Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lebzeiten des Angeklagten angefallen sind und nicht wie die Verfahrenskosten erst mit Verfügung darüber entstehen, sie somit in die Erbmasse des Verstorbenen fallen;

- eine Auflage der Kosten für einen (amtlichen) Anwalt infolge der Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK widersprechen würde (analog Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.5);

- daher von einer Kostentragungspflicht des Angeklagten respektive dessen Erben für die amtliche Verteidigung abzusehen ist und die Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen.

Das Gericht erkennt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie Geldwäscherei wird eingestellt.

2. Die auf den Verstorbenen entfallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

3. Über die Höhe dieser Kosten wird im Hauptverfahren SK.2008.18 entschieden.

4. Das amtliche Verteidigermandat von Rechtsanwalt Robert Vogel wird per Entscheiddatum aufgelöst.

5. Rechtsanwalt Robert Vogel wird eine Akontozahlung von Fr. 30'000.– ausbezahlt.

6. Die Festsetzung des definitiven Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt nach dem instanzabschliessenden Entscheid im Hauptverfahren SK.2008.18.

7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

8. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet sowie den Verteidigern der Angeklagten im Hauptverfahren SK.2008.18 zur Kenntnis mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2009.1
Date : 23. April 2009
Published : 15. Oktober 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2010 7
Subject area : Strafkammer
Subject : Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStP: 168  246bis
BV: 32
EMRK: 6
BGE-register
132-I-117
Weitere Urteile ab 2000
6B_770/2008
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