Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 608/02
Urteil vom 23. April 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
P.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 19. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, gelernte Elektromonteur P.________ meldete sich am 9. August 1999 wegen Rückenbeschwerden, insbesondere eines seit Anfang März 1998 bestehenden Bandscheibenvorfalls, zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Seinen Angaben zufolge war er seit dem 1. Februar 1998 als technischer Leiter im Hotel Q.________ angestellt gewesen und hat dort Fr. 7000.- monatlich verdient. Seit dem 12. März 1998 sei er zu 100 %, ab 3. Mai 1999 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Schwyz traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten an der Rheumaklinik des Spital X.________ untersuchen (Gutachten des Dr. med. B.________, Assistenzarzt, mitunterzeichnet von Oberarzt Dr. med. K.________ und Prof. Dr. med. M.________, Klinikdirektor, vom 21. August 2001). Es stellte sich dabei heraus, dass P.________ nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 10 kg ausführen sollte und solchermassen behinderungsangepasst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die seit dem 1. Februar 2000 ausgeübte 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiter Hausdienst/Reparaturen bei der Firma S.________ AG sei geeignet. Er erzielte dabei ein Einkommen von
Fr. 23'400.- im Jahr (Fr. 1800.- x 13). Bis relativ kurz vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im März 1998 arbeitete der Versicherte als Allrounder selbstständigerwerbend und führte dabei Reparaturen aller Art aus. Er reichte der Steuerbehörde jeweils keine Steuererklärung ein und erstellte auch keine Buchhaltung. Er wurde jeweils auf ein Einkommen von Fr. 10'700.- eingeschätzt und bezahlte auch für diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge. Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen auf diesen Betrag fest und kam zum Schluss, dass P.________ wegen seiner gesundheitlichen Probleme kein Mindereinkommen erziele und folglich auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Verfügung vom 9. Januar 2002).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit darum ersucht wurde, es sei in Aufhebung der Verfügung eine ganze Rente auszurichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juni 2002 ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Rente ab 1. März 1999 zuzusprechen.
Die IV-Stelle Schwyz und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbescherde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 28 Abs. 1
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
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1 | Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
a | Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; |
b | Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung. |
2 | Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. |
3 | Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. |
4 | Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. |
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist und das Invalideneinkommen den tatsächlich erzielten Fr. 23'400.- entspricht. Streitpunkt bildet die Höhe des Verdienstes, den der Beschwerdeführer ohne Behinderung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen).
2.
2.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist und das Invalideneinkommen den tatsächlich erzielten Fr. 23'400.- entspricht. Streitpunkt bildet die Höhe des Verdienstes, den der Beschwerdeführer ohne Behinderung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen).
2.2 In der Verfügung vom 9. Januar 2002 hat die Verwaltung den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der (erneuten) Selbstständigkeit im Jahre 1993 jeweils ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 10'600.- abgerechnet habe und das zumutbare, tatsächlich erzielte Invalideneinkommen von Fr. 23'400.- höher sei, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Die Vorinstanz hat verschiedene Varianten zur Berechnung des Valideneinkommens geprüft. So hat sie das durchschnittliche Einkommen aus den Jahren 1986 bis 2000 laut IK-Auszug (Fr. 23'578.-) und das deklarierte Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 10'700.-) plus dasjenige einer dreimonatigen Saison-Anstellung als technischer Leiter im Hotel Q.________ (Fr. 21'600.-), also Fr. 32'300.- mit dem Invalideneinkommen verglichen und ist zum Ergebnis gelangt, dass bei jeder Berechnungsweise keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, dass das Valideneinkommen nicht auf der Basis einer selbstständigen Tätigkeit, sondern auf derjenigen eines vollen Anstellungsverhältnisses zu ermitteln sei. Mit dem in selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erzielenden Einkommen vermöge der Beschwerdeführer die Existenz seiner Familie nicht zu finanzieren. So habe er immer wieder ein Anstellungsverhältnis gesucht und gefunden. Bereits in den Jahren 1986 bis 1989 sei er selbstständig gewesen, was mit einem Privatkonkurs geendet habe. In seinem seit 1993 bestehenden zweiten Versuch in der Selbstständigkeit habe er zu wenig verdient, sodass sich Schulden angehäuft hätten. Er belegt diese Aussage mit einem Auszug aus dem Betreibungsregister und einer Bestätigung über ausstehende Mietzinsschulden. Aus diesem Grund habe er sich dann auch im Hotel Q.________ anstellen lassen, wo ein Monatslohn von Fr. 7200.- vereinbart worden sei. Von diesem zuletzt erzielten Lohn sei für die Schätzung des Valideneinkommens auszugehen, womit dieses Fr. 93'600.- (Fr. 7200.- x 13) betrage.
3.
3.1 Zum hypothetischen Valideneinkommen, welches in die Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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3.2 Es ist zu beachten, dass das Valideneinkommen hypothetisch auf Grund der beim Rentenbeginn bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehenden Verhältnisse festzusetzen ist. Massgebend ist daher nicht, was der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1998 verdient hat, sondern das Einkommen, welches er als Gesunder ab 1999 erzielt hätte. Das Valideneinkommen ist nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse. Das nicht existenzsichernde Einkommen gemäss IK-Auszug könnte ihm nur angerechnet werden, wenn auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen wäre, dass er sich ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer derart bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies aber nicht anzunehmen. Das jährliche Einkommen von Fr. 10'600.-, für welches in den Jahren 1993 bis 1997 Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden - beziehungsweise Fr. 10'700.- für die Jahre 1999 und 2000 -, beruht auf einer Schätzung der Steuerbehörde, nachdem der Beschwerdeführer keine Steuererklärung abgegeben hatte. Der äusserst niedrige Betrag kann verschiedene Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren
Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betroffene über bedeutend mehr Einkünfte verfügte, was mangels Buchführung nicht nachprüfbar ist (vgl. teilweise in Plädoyer, 2002 S. 73 veröffentlichtes Urteil I 696/01 vom 4. April 2002). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Februar 1998 wieder eine unselbstständige Arbeit als technischer Leiter eines Hotels angenommen hatte - bei der er um ein Vielfaches mehr verdiente als die angenommenen Fr. 10'700.- im Jahr oder Fr. 891.- im Monat - und die Tatsache, dass sich vor Aufnahme dieser Stelle in den Jahren 1996 und 1997 die Verlustscheine häuften (1996: Fr. 32'164.85 bei 28 Verlustscheinen; 1997 Fr. 50'555.- bei 7 Verlustscheinen), machen es wahrscheinlich, dass er sich, wie von ihm behauptet, im Jahre 1998 tatsächlich dazu entschlossen hat, seine Selbstständigkeit aufzugeben, wie er das in der Vergangenheit auch schon getan hatte.
3.3 Es rechtfertigt sich daher, bei der Festsetzung des Valideneinkommens vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als angestellter technischer Mitarbeiter erzielt hätte. Dabei kann nicht auf den von ihm im Hotel Q.________ bezogenen Monatslohn von Fr. 7200.- abgestellt werden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postuliert wird. Nach eigenen Angaben gegenüber der IV-Stelle hat es sich dabei um eine Saisonstelle gehandelt. Der Lohn stellt unter diesen Umständen keine zuverlässige Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens dar. Dafür sind vielmehr statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit im März 1998 eintrat, ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Erw. 3b/bb) entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 61'241.-. Bei einem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) beziffert sich das jährliche Erwerbseinkommen auf Fr. 88'631.-. Angesichts der vom Beschwerdeführer als Angestellter in den Jahren 1990 und 1991 und wiederum in der Saisonstelle im Winter 1998 erzielten Löhne (1990: Fr. 64'106.-; 1991: Fr. 62'010.-) und der Tatsache, dass er als Leiter der technischen Dienste eines Hotels selbstständige und qualifizierte Arbeiten zu leisten hatte, rechtfertigt es sich, beim Validenlohn vom Mittel der genannten Anforderungsniveaus auszugehen. Das führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'936.- (Fr. 61'241.- plus Fr. 88'631.- : 2).
4.
Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen mit Fr. 23'400.- beziffert. Dies entspricht dem Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer seit Februar 2000 in einem 40 %-Pensum bei der Firma S.________ AG erzielt. Aus medizinischer Sicht ist ihm jedoch ein 50 %-Pensum zumutbar, wie er selbst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einräumt. Das entspricht einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'250.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'936.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Juni 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. Januar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 1999 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: