Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1262/2021

Urteil vom 23. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 8. Juli 2021 (CA.2020.21).

Sachverhalt:

A.
Am 17. Januar 2020 wurde A.________ beim Bundesasylzentrum U.________ verhaftet, da er Steine gegen die Scheiben des Asylzentrums geworfen und die in der Folge ausgerückten Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG, D.________, C.________ und B.________, tätlich angegriffen habe.

B.
Die Bundesanwaltschaft bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 22. Juni 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.
Mit Urteil vom 19. November 2020 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft.
A.________ focht dieses Urteil bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts an, welche mit Urteil vom 8. Juli 2021 die Berufung abwies und das angefochtene Urteil bestätigte.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu bestrafen, eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ausserdem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
C.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen, die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die diesem zugrunde liegenden Verfahrensakten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Immutabilitätsprinzips sowie von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2.
Nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil 6B 361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil 6B 659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B 780/2021 vom 16. Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184

StGB (Urteile 6B 551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B 798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil
6B 165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 145 IV 438 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 IV 188 E. 1.5).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B 1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B 721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). Umschreibt etwa die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (Urteil 6P.1/2006 und 6S.487/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte,
dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B 638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B 50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.2. Was den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, umschreibt der gemäss Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
Satz 2 StPO als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 22. Juni 2020 die Tathandlung wie folgt:

--..] Um [den Beschwerdeführer] vor weiteren Beschädigungen abzuhalten, begaben sich die diensthabenden Sicherheitsbeamten B.________, C.________ und D.________ in der Folge ebenfalls zum Eingang des BAZ, woraufhin A.________ einen Stein in die Richtung von B.________ warf und ihn damit am linken Oberschenkel traf. Aufgrund seines Verhaltens wurde A.________ von den vorgenannten Sicherheitsbeamten fixiert. Dabei schlug und trat er mit seinen Händen und Füssen um sich und traf dabei die drei Sicherheitsbeamten. In der so beschriebenen Weise handelte A.________, obschon er wusste, dass es in die Zuständigkeit der im BAZ diensthabenden Beamten fällt, für die Sicherheit und Ordnung vor Ort besorgt zu sein. Ebenso wusste er bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die Sicherheitsbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht hinderte und B.________ darüber hinaus tätlich anging. [...]".

3.3.

3.3.1. Die erste Instanz stützte den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte darauf, dass der Beschwerdeführer die Anhaltung und Fixierung bereits durch die Schläge und Tritte gegen zwei Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG gewaltsam behindert habe. Dagegen liess sie ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer vor der Fixierung durch die Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG einen Stein gegen den Beschwerdegegner 2 geworfen und diesen damit am Oberschenkel getroffen oder ob er diesen Stein - wie er im Vorverfahren geltend gemacht habe - lediglich an die Wand gerollt bzw. geworfen habe. Die erste Instanz erwog, es sei "nicht ersichtlich, wie bereits ein solcher allfälliger einzelner Steinwurf geeignet gewesen wäre, die Amtshandlung, d.h. die Anhaltung und Fixierung des [Beschwerdeführers], in einem genügenden Ausmass zu behindern", habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer doch in der Folge auch ohne wesentliche Verzögerung fixieren können. Der Steinwurf, der beweismässig umstritten sei, könnte deshalb lediglich unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden, die zu derjenigen der Hinderung einer Amtshandlung durch
Gewalt oder Drohung subsidiär sei.

3.3.2. Die Vorinstanz vernahm an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 den Beschwerdegegner 2, den Beschwerdegegner 3 und D.________ als Auskunftspersonen ein. In ihrem Urteil würdigt sie ausführlich die vorhandenen Beweise, so auch die Aussagen im - den gleichen Vorfall betreffenden - Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 3 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Was den Vorwurf des Steinwurfs angeht, erwägt die Vorinstanz, dieser stütze sich hauptsächlich auf die Aussage des Beschwerdegegners 2. D.________ gebe an, dass er diesen Steinwurf gesehen habe. Er beschreibe dabei die vom Beschwerdeführer verwendete Wurfart. Allerdings weiche die von D.________ genannte Distanz, die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt des fraglichen Steinwurfs bestanden haben solle, stark von der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdegegners 2 ab. Dieser mache ebenfalls geltend, dass er von diesem Steinwurf ein Hämatom bei gleichzeitiger Schwellung davongetragen habe. Der Beschwerdegegner 3 und D.________ wollten diese Verletzung gesehen haben. Allerdings bestehe dazu kein ärztliches Zeugnis, welches die Verletzung hätte bescheinigen können. Auch seien von dieser Verletzung keine Aufnahmen gemacht worden, die sich in den Akten befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst bestreite durchweg, den Beschwerdegegner 2 oder überhaupt einem in dieser Nacht diensthabenden Sicherheitsmann einen Stein angeworfen zu haben. Vielmehr habe er einen Stein gegen die Wand gerollt und nicht geworfen, als er und der Beschwerdegegner 2 sich gegenübergestanden seien.
Die Vorinstanz folgert, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Stein angeworfen habe, bleibe damit umstritten. Unbestritten sei dagegen, dass er im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 bei ihm eingetroffen sei, noch zumindest einen Stein in der Hand gehalten habe. Aufgrund dieser Feststellung könne im Hinblick auf den angeklagten Tatbestand offenbleiben, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2tatsächlich einen Stein angeworfen habe und ob er sich und allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich seiner Fixierung gegen Mitarbeitende der Bewachungsgesellschaft E.________ AG gewehrt habe. Aufgrund der Umstände, nämlich der zuvor vom Beschwerdeführer angekündigten und gegen das Gebäude des Bundesasylzentrums durchgeführten Steinwürfe, sei das Halten eines weiteren grossen Steins in der Hand objektiv als eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB gegen die Sicherheitsmänner im Allgemeinen und den beim Beschwerdeführer als erster Sicherheitsmann eingetroffenen Beschwerdegegner 2 im Besonderen zu werten. Der Beschwerdeführer habe seine Drohung zwar nicht ausgesprochen, aber aufgrund der Tatsache, dass er mit einem Stein ein gefährliches Wurfgeschoss in der Hand gehalten habe, nach aussen hin klar zu erkennen
gegeben, ohne Rücksicht auf die Anwesenden oder deren Gesundheit zumindest weitere Sachbeschädigungen am Gebäude des Bundesasylzentrums begehen und sich von seinem Tatplan auch von der Präsenz der bei ihm eintreffenden Sicherheitsmänner nicht abbringen zu wollen. Für einen Aussenstehenden erscheine daher die Gefahr eines weiteren Steinwurfs imminent. Nach objektiven Massstäben sei der Besitz eines weiteren Steins in diesem Kontext als Androhung von ernstlichen Nachteilen zu verstehen, welche geeignet sei, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer die reibungslose Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, die darin bestanden habe, ihn davon abzuhalten, durch weitere Beschädigungen des Gebäudes die Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in U.________ zu gefährden. In subjektiver Hinsicht - so die Vorinstanz weiter - sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass am 17. Januar 2020 die drei Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG dafür zuständig gewesen seien, für Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in U.________ zu sorgen, und damit Amtsträger gewesen seien. Auch
sei er sich darüber im Klaren gewesen, dass die Verrichtungen dieser drei Personen zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum und damit auch der Sicherheit der sich im Gebäude befindenden Personen Amtshandlungen dargestellt hätten. Durch das Halten zumindest eines weiteren Steins, das - nachdem er grosse Steine gegen das Gebäude geworfen habe - objektiv als Drohung, weitere Sachbeschädigungen zu begehen, aufzufassen sei, habe er wissentlich und willentlich die Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG in der Ausübung ihrer Amtshandlung - der Verhinderung weiterer Steinwürfe - behindert und den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis sei dahingestellt, ob die Fixierung des Beschwerdeführers zum Auftrag der Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft E.________ AG gehört habe.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der so begründete Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen den Anklagegrundsatz verstösst.
In der Anklage wird die Tathandlung in objektiver Hinsicht dahingehend umschrieben, dass der Beschwerdeführer einen Stein in die Richtung des Beschwerdegegners 2 geworfen und bei der anschliessenden Fixierung mit seinen Händen sowie Füssen um sich geschlagen habe; der Tatvorwurf bezieht sich also auf die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt bzw. den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Von einer Drohung ist im Strafbefehl vom 22. Juni 2020 nicht die Rede. Wohl setzt der (angeklagte) Steinwurf in die Richtung des Beschwerdegegners 2 naturgemäss voraus, dass der Beschwerdeführer den Stein zuvor zumindest für kurze Zeit in der Hand hielt. Indessen ist der Anklage nicht zu entnehmen, dass bereits das blosse Halten des Steins drohenden Charakter hatte, mithin eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB darstellte und geeignet war, eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Ebenso wenig äussert sich die Anklage dazu, dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Halten des Steines die Durchführung einer Amtshandlung verzögerte oder erschwerte. Sieht man die Amtshandlung mit der Vorinstanz darin, dass die Beamten den Beschwerdeführer von weiteren Steinwürfen abzuhalten
hatten, müsste in der Anklageschrift ausgeführt werden, inwiefern die Beamten darin durch das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich behindert worden sind, also der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist. Indessen erwähnt der Strafbefehl mit keinem Wort, dass die (von der Vorinstanz angenommene) stillschweigende Androhung des Beschwerdeführers, durch weitere Steinwürfe gegen das Bundesasylzentrum zusätzliche Sachbeschädigungen zu verursachen, die Beamten daran gehindert hätte, zu intervenieren.
Schliesslich geht der Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinaus, zumal sich der Vorsatz des Täters bei der hier interessierenden Tatvariante von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB auch auf den drohenden Charakter seiner Handlungsweise und deren hindernde Wirkung auf die Amtshandlung beziehen muss (VERONICA BOETON ENGEL, in: Commentaire Romand Code pénal II, 2017, N. 36 zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Auch dazu schweigt der Strafbefehl, obwohl durchaus nicht auf der Hand liegt, dass der Beschwerdeführer insofern mit Wissen und Willen handelte.
Das Urteil beruht somit auf einem Tatvorwurf, der in der Anklage nicht erhoben wird, auch nicht in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage. Die Abweichung betrifft keinen untergeordneten Punkt, sondern den Kern des Tatvorwurfs. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anlass, sich zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu äussern, zumal die erste Instanz ihren Entscheid noch anders begründet hatte. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Schuldspruch wegen Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren.

4.
Da sich die Beschwerde hinsichtlich des Verstosses gegen den Anklagegrundsatz als begründet erweist, braucht auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der vom Beschwerdeführer beantragte reformatorische Entscheid durch das Bundesgericht fällt ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz die angeklagten Tatvorwürfe nicht abschliessend beurteilt hat. Stattdessen ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1262/2021
Date : 23. März 2022
Published : 10. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Anklagegrundsatz


Legislation register
BGG: 66  68  107
BV: 29  32
EMRK: 6
StGB: 126  181  285
StPO: 9  325  350  356
BGE-register
140-IV-188 • 141-IV-132 • 143-IV-63 • 145-IV-438 • 147-IV-439
Weitere Urteile ab 2000
6B_1262/2021 • 6B_1298/2021 • 6B_165/2020 • 6B_361/2017 • 6B_50/2018 • 6B_551/2020 • 6B_638/2019 • 6B_659/2013 • 6B_721/2021 • 6B_780/2021 • 6B_798/2016 • 6P.1/2006 • 6S.487/2005
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