Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 690/2020

Urteil vom 23. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. September 2020 (5V 20 21).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene A.________ war Bäckereiangestellte bei der Firma B.________. Am 30. Oktober 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Am 22. April 2009 wurde sie an der rechten Schulter, am 23. November 2010 an der Halswirbelsäule (HWS) und am 5. Januar 2012 an der Lendenwirbelsäule (LWS) operiert. Die IV-Stelle holte u.a ein polydisziplinäres Gutachten der Medas Ostschweiz, St. Gallen, vom 11. Oktober 2012 mit Ergänzung vom 19. November 2012 ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2013. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 sprach sie A.________ vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 und vom 1. April 2012 bis 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zu. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. September 2013 nicht ein, was unangefochten blieb.

A.b. Am 6. Dezember 2013 machte A.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Am 7. Januar 2014 wurde sie erneut an der HWS und am 8. September 2014 an der LWS operiert. Die IV-Stelle veranlasste u.a. Haushaltsabklärungen vom 4. August 2016 und 14. August 2018. Am 2. Juli 2018 wurde A.________ am Rücken ein Neurostimulator implantiert. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 4. März 2019 ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 sprach sie A.________ ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu.

B.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde der A.________ gut und sprach ihr ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 22. September 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere die Abweisung der Beschwerde verlangt.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV; BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen
Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit im Haushalt und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es grundsätzlich um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2014 anstatt einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 bundesrechtskonform ist.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 145 V 370, 143 I 50 E. 4.4 S. 60) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Invaliditätsbemessung nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
-4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann (Urteil 8C 133/2019 vom 20. August 2019 E. 2). Gleiches gilt zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) und zum Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle sowie von Arztberichten (E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu ergänzen ist, dass Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Hingegen ist die bloss unterschiedliche Beurteilung eines Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts revisionsrechtlich unbeachtlich. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).

3.

3.1. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unverändert zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.

3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei gemäss dem Medas-Gutachten vom 11. Oktober 2012 ab 25. Februar 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Das ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 sei beweiswertig. Gestützt hierauf sei eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Einerseits hätten die Gutachter im Verlauf - insbesondere auch im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom 11. Oktober 2012 - ab den Eingriffen im Jahr 2014 eine somatische Verschlechterung festgestellt. Deshalb seien sie aufgrund einer erheblichen Minderbelastbarkeit des gesamten Achsenorgans (lumbal und zervikal) sowie einer starken Bewegungseinschränkung der rechten (dominanten) Schulter ab Januar 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen. Dies sei nachvollziehbar und überzeugend. Zudem bestätige auch die psychiatrische Teilgutachterin eine deutliche Zunahme der Schmerzsymptomatik, wobei es bloss bezogen auf die Beschwerdelokalisation zu keiner Symptomausweitung gekommen sei. Psychischerseits sei aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit und der Schmerzen, die zu einer körperlichen
Langsamkeit führten, auch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kaum möglich. Da aber ohnehin von einem Revisionsgrund aufgrund der Verhältnisse im Aufgabenbereich auszugehen sei, erübrigten sich vertiefte Ausführungen hierzu. Den ZMB-Gutachtern hätten die Abklärungsberichte Haushalt vom 4. August 2016 und 14. August 2018 vorgelegen. Sie hätten festgehalten, die gemachten Angaben einer praktisch fehlenden Behinderung der Beschwerdegegnerin seien nicht nachvollziehbar. Auf welchen Bericht sie Bezug nähmen, sei unklar. Im Abklärungsbericht vom 4. August 2016 seien praktisch keine Einschränkungen festgestellt worden. Demgegenüber seien im Bericht vom 14. August 2018 in vier von sieben Bereichen eindeutige Einschränkungen festgehalten worden. Insofern stünden die Ausführungen der ZMB-Gutachter dem Beweiswert des letzten Abklärungsberichts nicht entgegen.

4.
Die IV-Stelle wendet ein, sie habe in der strittigen Verfügung vom 3. Dezember 2019 dargelegt, weshalb sie in medizinischer Hinsicht einen Revisionsgrund verneint habe. Dabei habe sie insbesondere die echtzeitlichen Dokumente ab 2014 und die Feststellungen im ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 herangezogen. Die Vorinstanz habe sich mit der ausführlichen Begründung der IV-Stelle nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die abweichenden Ausführungen im ZMB-Gutachten abgestellt, ohne diese auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Damit habe sie die Untersuchungs- sowie die Beweiswürdigungs- und Begründungspflicht verletzt.
Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird klar, dass die Vorinstanz das ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 als schlüssig und nachvollziehbar begründet qualifizierte. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid somit sachgerecht anfechten. Die Begründung der Vorinstanz kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als genügend erachtet werden, weshalb entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorliegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; Urteil 8C 466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.2.3).

5.

5.1. Weiter bringt die IV-Stelle im Wesentlichen vor, die Kontrollen beim Operateur PD Dr. med. C.________, FMH für Neurochirurgie, Klinik D.________, nach der Operation vom 7. Januar 2014 hätten allesamt eine Verbesserung ausgewiesen (Wegfall der zuvor geklagten Brachialgien, der invalidisierenden Nackenschmerzen und der Horner-Symptomatik). Eine Verschlechterung im Vergleich zum Zustand vor 2014 könne den echtzeitlichen Akten nicht entnommen werden. Daher sei die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin seit Januar 2014 unbegründet. Gleiches ergebe sich aus der im ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 aufgeführten Krankheitsanamnese. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, bezüglich der Nackenschmerzen sei es ihr nach der Operation vom 7. Januar 2014 zwei bis drei Jahre besser gegangen, bis die Schmerzen wieder zugenommen hätten und unverändert geblieben seien. Auch im orthopädischen ZMB-Gutachten habe die Befragung ergeben, dass nach der Operation im Januar 2014 zunächst sechs Monate eine Verbesserung und erst danach eine Schmerzzunahme eingetreten sei. Nach der lumbalen Operation vom 7. September 2014 sei es der Beschwerdegegnerin laut ihren Angaben während sechs Monaten besser gegangen, dann hätten die
Rückenschmerzen erneut im früheren Ausmass bestanden. Damit ergebe sich nach den Operationen im Jahr 2014 jeweils eine vorübergehende Schmerzverbesserung im Vergleich zur letzten materiellen Beurteilung. Eine Verschlechterung erscheine auch aufgrund der geringeren Schmerzmedikation nicht nachvollziehbar. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 11. Oktober 2012 habe die Behandlung nämlich in einer Dauermedikation mit Ibuprofen 800 mg 3 x 1 bestanden, während sie gemäss dem ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 nur noch ein- bis zweimal pro Woche mit Dafalgan 1 g nach Bedarf erfolgt sei. Auch hieraus könnten keine Verschlechterung und kein gestiegener Leidensdruck abgeleitet werden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine vertiefte Untersuchung, Beweiswürdigung und Begründung eines Revisionsgrundes ab Januar 2014 Bundesrecht verletzt. Die Veränderung im Aufgabenbereich Haushalt infolge Neuberechnung nach der gemischten Methode und Wohnungswechsel sei erst im Jahr 2018 eingetreten, weshalb diesbezüglich im Jahr 2014 kein Revisionsgrund habe vorliegen können. Die Vorinstanz sei aufgrund einer seit Januar 2014 angenommenen somatischen Verschlechterung davon ausgegangen, die im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2018
festgestellten Einschränkungen hätten seit Januar 2014 bestanden. Damit habe sie aber zu Unrecht den Haushaltabklärungsbericht vom 4. August 2016 nicht beachtet, worin nämlich eine fast unveränderte Einschränkung wie bei der Haushaltabklärung vom 5. Februar 2013 festgestellt worden sei. Dies spreche übereinstimmend mit den echtzeitlichen medizinischen Berichten und auch der späteren Krankheitsanamnese für einen unveränderten Sachverhalt im Jahre 2016.

5.2. Gemäss dem Bericht des PD Dr. med. C.________ vom 29. November 2013 ergab das CT der HWS vom 28. November 2013 neu eine Pseudarthrose mit Lockerung der sechs Schrauben bzw. das Fehlen des ossären Durchbaus im Bereich der zwei implantierten Cages, zusätzlich aber auch deutlich dorsale Spondylosen in beiden Segmenten. Deswegen erfolgte die Operation vom 7. Januar 2014. Damit lag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin bzw. ein Revisionsgrund vor (vgl. auch Urteil 8C 222/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.2.3). Folglich ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig zu prüfen (siehe E. 2.3 hiervor).

5.3.

5.3.1. Entgegen der IV-Stelle hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der echtzeitlichen Berichte nach den Operationen vom 7. Januar und 8. September 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dies ergebe sich aus den Berichten des PD Dr. med. C.________ vom 31. März 2014 und 12. Januar sowie 13. Oktober 2015 und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH Rheumatologie, Klinik D.________, vom 1. Mai 2014. Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass gemäss dem ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 mit der operativen Einsetzung eines Neurostimulators am 2. Juli 2018 eine gewisse Wirkung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik erzielt worden sei. Bis zur strittigen Verfügung vom 3. Dezember 2019 sei jedoch keine massgebliche - die Arbeitsfähigkeit verbessernde - Veränderung nachgewiesen, zumal die ZMB-Gutachter aufgrund des bisherigen Verlaufs bloss eine vorsichtige Prognose abgegeben hätten. Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen bringt die IV-Stelle keine stichhaltigen Einwände vor.

5.3.2. Weiter haben die ZMB-Gutachter ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin seit Januar 2014 in Kenntnis der von der IV-Stelle ins Feld geführten Krankheitsanamnese und Medikation abgegeben, wie diese selber einräumt (vgl. E. 5.1 hiervor). Auch diesbezüglich liegt somit kein Mangel vor, der die Beweiskraft des ZMB-Gutachtens schmälern würde.

5.4. Insgesamt vermögen die Vorbringen der IV-Stelle keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ZMB-Gutachtens vom 4. März 2019 zu begründen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Zu beachten ist auch, dass Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Leitender Arzt und Teamleiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, ein Abstellen auf dieses Gutachten befürwortete (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
bis IVG; Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219, 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6.

6.1. Die IV-Stelle wendet ein, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchzuführen.

6.2. Die Indikatorenprüfung ist praxisgemäss nur bei psychischen Gesundheitsschäden durchzuführen (vgl. BGE 143 V 418).
Im ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 wurde zwar unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die ZMB-Gutachter indessen aus, unter Berücksichtigung der Summe der orthopädischen Einschränkungen, d.h. sowohl des Rückens im Bereich von HWS und BWS, wie insbesondere auch der rechten Schulter bei Rechtshändigkeit, könne die Beschwerdegegnerin keine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft mehr ausüben. Die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Januar 2014. Diese Arbeitsunfähigkeit werde rein somatisch begründet, wobei die Schmerzverarbeitungsstörung zusätzlich mitspiele. Eine bewusste Aggravation wurde verneint.
Da die ZMB-Gutachter die vollständige Arbeitsunfähigkeit mithin bereits rein physisch begründeten, kam der psychischen Problematik keine zusätzliche Bedeutung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit zu. Unter diesen Umständen verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281.

6.3. Nach dem Gesagten erscheint es weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 4. März 2019 ab Januar 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausging.

7.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich seit Januar 2014 ein gewichteter Invaliditätsgrad von 80 % resultiert (vgl. auch E. 3.1 hiervor). Dies ist denn auch unbestritten. Da bereits dies zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), braucht nicht geprüft zu werden, ob bzw. bejahendenfalls in welchem Ausmass Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen. Unbehelflich ist somit der Einwand der IV-Stelle, die Vorinstanz habe den Haushaltabklärungsbericht vom 4. August 2016 zu Unrecht nicht beachtet.

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_690/2020
Date : 23. März 2021
Published : 10. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 7  8  17  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 4  28  28a  59
IVV: 27bis  49  69
BGE-register
134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-V-210 • 140-V-543 • 141-V-281 • 141-V-585 • 141-V-9 • 142-II-49 • 143-I-50 • 143-V-418 • 144-V-361 • 145-V-370 • 146-V-51
Weitere Urteile ab 2000
8C_133/2019 • 8C_222/2010 • 8C_466/2017 • 8C_690/2020
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