Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 627/2020, 1C 631/2020, 1C 633/2020, 1C 639/2020, 1C 641/2020

Verfügung vom 23. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte
1C 627/2020
Thomas Percy,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,

gegen

1. Evangelisch-reformierte Kirche des
Kantons St. Gallen,
2. Evangelische Kirchgemeinde
Walenstadt-Flums-Quarten,
3. Evangelische Kirchgemeinde Wil,
4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Ebnat-Kappel,
5. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Mittleres Toggenburg,
6. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Oberer Necker,
7. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Straubenzell,
8. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Unteres Toggenburg,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,

1C 631/2020
Tim Voser,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,

gegen

1. Römisch-katholische Kirchgemeinde Oeschgen, vertr. durch Katholische Pfarrei Oeschgen,
2. Kreiskirchgemeinde Aarau, vertr. durch Katholische Pfarrei
Heilige Familie Schöftland,
3. Kirchgemeinde Brugg,
vertr. durch Pastoralraum Region Brugg-Windisch,
4. Reformierte Kirchgemeinde Birr,
5. Römisch-katholische Kirchgemeinde
Frick und Gipf-Oberfrick, vertr. durch Römisch-katholische Pfarrei St. Wendelin Gipf-Oberfrick,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,
6. Reformierte Kirchgemeinde Windisch,
Beschwerdegegnerinnen,

1C 633/2020
1. Basil Anderau,
2. Simon Fricker,
3. Loris Urwyler,
4. Laura S. Bircher,
5. Alexander Martinolli,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,

gegen

1. Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn,
2. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Berner Münster,
3. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Bern-Bethlehem,
4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Frieden,
5. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Heiliggeist,
6. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Johannes,
7. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Lauperswil,
8. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Lauterbrunnen, vertr. durch
Kirchgemeindepräsident Walter Allmen,
9. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Matthäus Bern und Bremgarten,
10. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Nydegg,
11. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Paulus,
12. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Petrus,
13. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Riggisberg,
14. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Ringgenberg,
15. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rüeggisberg,
16. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schwarzenburg,
17. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Trubschachen,
18. Römisch-katholische Kirchgemeinde Dreifaltigkeit Bern, vertr. durch Katholische Pfarrei Dreifaltigkeit Bern,
19. Römisch-katholische Kirchgemeinde Guthirt, vertr. durch Katholische Pfarrei Guthirt Ostermundigen,
20. Römisch-katholische Kirchgemeinde
Wabern-St. Michael, vertr. durch Katholische
Pfarrei Heiliggeist Belp,
21. Römisch-katholische Kirchgemeinde Heiligkreuz, vertr. durch Katholische Pfarrei Heiligkreuz Bremgarten,
22. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Antonius Bern, vertr. durch Katholische
Pfarrei St. Antonius Bümpliz,
23. Römisch-katholische Kirchgemeinde
St. Franziskus, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Franziskus Zollikofen,
24. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Josef, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Josef Köniz,
25. Römisch-katholische Kirchgemeinde
Bern-St. Marien, vertr. durch Katholische
Pfarrei St. Marien Bern,
26. Römisch-katholische Kirchgemeinde
Bern-St. Mauritius, vertr. durch Katholische
Pfarrei St. Mauritius Bethlehem,
27. Römisch-katholische Kirchgemeinde Frutigen, vertr. durch Katholische Pfarrei St. Mauritius Frutigen,
28. Römisch-katholische Kirchgemeinde
Wabern-St. Michael, vertr. durch Katholische
Pfarrei St. Michael Wabern,
29. Römisch-katholische Kirchgemeinde St. Martin, vertr. durch Katholische Pfarrei Worb St. Martin,
30. Römisch-katholische Kirchgemeinde Spiez, vertr. durch Kirchgemeinderat der katholischen Pfarrei Bruder Klaus Spiez, vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,
31. Paroisse catholique romaine de Tramelan,
32. Paroisse évangelique réformée française
de Bienne,
33. Paroisse réformée de Courtelary-Cormoret,
34. Paroisse réformée de La Neuveville,
35. Paroisse réformée Lac-en-Ciel,
36. Reformierte Kirchgemeinde
Belp-Belpberg-Toffen,
37. Reformierte Kirchgemeinde Biel,
38. Reformierte Kirchgemeinde Bümpliz,
39. Reformierte Kirchgemeinde Burgdorf,
40. Reformierte Kirchgemeinde Frutigen,
41. Reformierte Kirchgemeinde Ittigen,
42. Reformierte Kirchgemeinde Kirchdorf,
43. Reformierte Kirchgemeinde Münsingen,
44. Reformierte Kirchgemeinde Muri-Gümligen,
45. Reformierte Kirchgemeinde Oberdiessbach,
46. Reformierte Kirchgemeinde Ostermundigen,
47. Reformierte Kirchgemeinde Roggwil,
48. Reformierte Kirchgemeinde Spiez,
49. Reformierte Kirchgemeinde Steffisburg,
50. Reformierte Kirchgemeinde Thurnen,
51. Reformierte Kirchgemeinde Wichtrach,
52. Reformierte Kirchgemeinde Wohlen bei Bern,
53. Römisch-katholische Gesamtkirchgemeinde
Bern und Umgebung,
54. Römisch-katholische Kirchgemeinde Biel und Umgebung,
55. Reformierte Kirchgemeinde Diessbach,
Beschwerdegegnerinnen,

1C 639/2020
Ramon David Weber,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Frau Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Herr Dr. iur. Livio Bundi,

gegen

1. Katholische Landeskirche Thurgau,
2. Evangelische Kirchgemeinde
Romanshorn-Salmsach,
3. Evangelische Kirchgemeinde Weinfelden,
4. Katholische Kirchgemeinde Romanshorn, vertreten durch Katholische
Kirchenvorsteherschaft Romanshorn,
5. Katholische Kirchgemeinde Steckborn,
6. Katholische Kirchgemeinde Weinfelden,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser und Herr Silvan Keller,

1C 641/2020
Felix Gloor,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Artur Terekhov, Inh. AT Recht Steuern,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,

1. Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern,
2. Verein Konzernverantwortungsinitiative,
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Martin Looser
und Herr Silvan Keller,

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt",

Beschwerden gegen die Entscheide der Regierung
des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 11. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Bern vom 11. November 2020, des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 10. November 2020 und des Regierungsrats des Kantons Zürich vom
11. November 2020.

Sachverhalt:

A.
Am 29. November 2020 fand die eidgenössische Volksabstimmung unter anderem über die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unter- nehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" (im Folgenden: "Konzernverantwortungsinitiative") statt. Im Vorfeld dieser eidgenössischen Volksabstimmung waren mehrere Beschwerden eingereicht worden.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob Thomas Percy eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kantons St. Gallen. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C 627/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hielt die Regierung des Kantons St. Gallen fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, sinngemäss da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.

B.b. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte Tim Voser eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C 631/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 hielt der Regierungsrat des Kantons Aargau fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.

B.c. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichten Basil Anderau, Simon Fricker, Loris Urwyler, Laura S. Bircher und Alexander Martinolli eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern ein. Sie rügten, die im Rubrum (zum Verfahren 1C 633/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 liess der Regierungsrat des Kantons Bern offen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, trat auf diese jedoch nicht ein, da Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.

B.d. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte Ramon David Weber eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau ein. Er machte geltend, die im Rubrum (zum Verfahren 1C 639/2020) aufgeführten Beschwerdegegnerinnen hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hielt der Regierungsrat des Kantons Thurgau fest, dass die Beschwerde trotz Zweifeln als fristgerecht eingereicht zu gelten habe. Soweit Sachverhalte geltend gemacht wurden, die kantonsübergreifende Auswirkungen haben, trat er nicht darauf ein. Soweit Ramon David Weber dagegen verlangte, dass die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten seien, Medienmitteilungen, Publikationen, Äusserungen zu Initiativen in Predigten, Plakatierungen, das Zurverfügungstellen von Kirchenräumlichkeiten, die Verteilung von Flyern und das Beflaggen von Kirchen zu unterlassen, beschränkten sich die Begehren auf den Kanton Thurgau, weshalb er darauf eintrat. In der Sache wies er die vorgebrachten Rügen jedoch ab.

B.e. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte Felix Gloor eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein. Er machte geltend, die öffentlich-rechtlichen Landeskirchen sowie deren organisatorischen Untereinheiten des Kantons Zürich hätten mit verschiedenen Interventionen zugunsten der zur Abstimmung stehenden Konzernverantwortungsinitiative in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen und damit den Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verletzt. Mit Beschluss vom 11. November 2020 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde ein, da sie verspätet erhoben worden sei und zudem Sachverhalte mit kantonsübergreifenden Auswirkungen zu beurteilen seien.

C.
Beim Bundesgericht sind folgende Eingaben eingegangen: Eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Thomas Percy gegen den Beschluss vom 10. November 2020 der Regierung des Kantons St. Gallen (Verfahren 1C 627/2020), eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Tim Voser gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Aargau (Verfahren 1C 631/2020), eine Beschwerde vom 11. November 2020 von Basil Anderau, Simon Fricker, Loris Urwyler, Laura S. Bircher und Alexander Martinolli gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Bern (Verfahren 1C 633/2020), eine Beschwerde vom 17. November 2020 von Ramon David Weber gegen den Beschluss vom 10. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Thurgau (Verfahren 1C 639/2020) sowie eine Beschwerde vom 18. November 2020 von Felix Gloor gegen den Beschluss vom 11. November 2020 des Regierungsrats des Kantons Zürich (Verfahren 1C 641/2020). In allen fünf Verfahren wurde jeweils eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Die Beschwerdeführer beantragen in den fünf Verfahren im Wesentlichen, die jeweiligen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften seien anzuweisen, jegliche Interventionen in den Abstimmungskampf zur Konzernverantwortungsinitiative, einschliesslich der Teilnahme an Abstimmungskomitees und ähnlichen Organisationen, per sofort zu unterlassen bzw. umgehend rückgängig zu machen. Eventuell, falls die Abstimmung bereits stattgefunden habe, sei der Abstimmungsentscheid aufzuheben und die Volksabstimmung zu wiederholen. Im Verfahren 1C 641/2020 beantragt der Beschwerdeführer, die eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Konzernverantwortungsinitiative sei abzusagen bzw. zu verschieben. In den Verfahren 1C 627/2020, 1C 631/2020, 1C 633/2020 und 1C 639/2020 beantragen die Beschwerdeführer, es sei förmlich festzustellen, dass die Interventionen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften in den Abstimmungskampf zur Konzernverantwortungsinitiative Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verletzt haben.

D.
Im Verfahren 1C 627/2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren 1C 631/2020 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern abzuweisen, als im ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids beantragt worden ist. Im Verfahren 1C 633/2020 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei abzuweisen bzw. sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt den Antrag, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Verfahren 1C 639/2020 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren 1C 641/2020 beantragt der Verein Konzernverantwortungsinitiative Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell ihre Abweisung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, nicht auf die Beschwerde einzutreten. In den Verfahren 1C 627/2020, 1C 631/2020, 1C 633/2020 und 1C 633/
2020 hat sich der Verein Konzernverantwortungsinitiative mit dem Antrag vernehmen lassen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventuell abzuweisen; ihre Berechtigung, sich am Verfahren zu beteiligen, wurde jedoch bestritten. Die Bundeskanzlei beantragt, die fünf Verfahren zu vereinigen und abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C 627/2020, 1C 631/2020, 1C 633/2020, 1C 639/2020 und 1C 641/2020 zu vereinigen.

2.
Die Beschwerden richten sich gegen Beschlüsse verschiedener Kantonsregierungen in Bezug auf Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Es handelt sich damit um Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Die Beschwerdeführer sind in den jeweiligen Kantonen in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt und nach Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
und Abs. 2 BGG ist ausgeschöpft. Ob die Fristen bei allen Beschwerden eingehalten wurde, muss nicht weiter vertieft werden, wie aus dem Folgenden hervorgeht.
Die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]).
Gemäss vorläufigem amtlichen Endergebnis lehnten die Stände die Konzernverantwortungsinitiative im Verhältnis von 125/2 zu 81/2 ab, wobei die Stimmberechtigten die Volksinitiative mit einer Mehrheit von 1'299'173 Ja-Stimmen (50.73 %) zu 1'261'673 Nein-Stimmen (49.27 %) annahmen (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20201129/can636.html). Nach Art. 140 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 140 Obligatorisches Referendum - 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
1    Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a  die Änderungen der Bundesverfassung;
b  der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c  die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
2    Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a  die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
abis  ...
b  die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c  die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 142 Erforderliche Mehrheiten - 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
1    Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
2    Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
3    Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
4    Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
BV wurde die Volksinitiative bei diesem Ausgang abgelehnt. Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der zu beurteilenden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen.
Das Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (Urteile des Bundesgerichts 1C 127/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3; 1C 71/2017 vom 30. März 2017 E. 4; 1C 495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 140 I 107; je mit Hinweisen). Obwohl ein öffentliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit von Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld von Volksabstimmungen besteht, wie die Stellungnahmen der Bundeskanzlei, der Regierung des Kantons St. Gallen sowie des Regierungsrats des Kantons Thurgau unterstreichen, sind diese Voraussetzungen vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn sich die beanstandeten Interventionen - anders als im vorliegenden Fall - auf den Ausgang der Abstimmung ausgewirkt haben könnten.
Damit sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C 127/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3; 1C 71/2017 vom 30. März 2017 E. 4).

3.
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Verfahren 1C 627/2020, 1C 631/2020, 1C 633/2020, 1C 639/2020 und 1C 641/2020 werden vereinigt.

2.
Die Verfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bundeskanzlei, dem Verein Konzernverantwortungsinitiative, der Regierung des Kantons St. Gallen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Bern, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Bisaz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_627/2020
Date : 23. März 2021
Published : 10. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Volksinitiative Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt


Legislation register
BGG: 32  66  68  71  82  88  89
BV: 34  140  142
BZP: 72
BGE-register
140-I-107
Weitere Urteile ab 2000
1C_127/2017 • 1C_495/2012 • 1C_627/2020 • 1C_631/2020 • 1C_633/2020 • 1C_639/2020 • 1C_641/2020 • 1C_71/2017
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