Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 460/2017

Urteil vom 23. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. März 2017 (III 2016 222).

Sachverhalt:

A.
Am 1. Oktober 2010 reiste A.________ (geb. 1985), Staatsangehörige von Belarus, in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2010 in U.________ (SZ) den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1965). Anschliessend erteilte das Amt für Migration des Kantons Schwyz A.________ eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", die letztmals bis zum 26. Oktober 2016 verlängert wurde.

B.

B.a. Unbestrittenermassen kam es am 14. Dezember 2011 sowie am 28. Januar 2012 im ehelichen Domizil (V.________, SZ) zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten C.________. A.________ reichte am 3. Februar 2012 Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher Tätlichkeit ein, während letzterer am 4. Februar 2012 gegen seine Ehefrau eine Strafanzeige aufgrund desselben Tatbestandes deponierte.

B.b. Nachdem A.________ das eheliche Domizil am 29. Januar 2012 verlassen hatte, leitete das Amt für Migration ein Verfahren zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein, welches aufgrund der genannten, hängigen Strafverfahren mit Verfügung vom 22. November 2012 sistiert wurde. B.________ wurde von der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Höfe wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau, mutmasslich begangen am 14. Dezember 2011 und 28. Januar 2012, angeklagt. Nachdem das Bezirksgericht Höfe jeweils mit Urteil vom 17. Oktober 2014 B.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und A.________ vom Vorwurf der Tätlichkeit rechtskräftig freigesprochen hatte (eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde von A.________ zurückgezogen), nahm das Amt für Migration das ausländerrechtliche Verfahren wieder auf. Am 2. Mai 2016 wurde die Ehe von B.________ und A.________ geschieden. Das Amt für Migration verfügte am 18. Mai 2016, dass die geltende Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird und A.________ per Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (26. Oktober 2016) aus der Schweiz weggewiesen wird.

B.c. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschwerdeentscheid vom 16. November 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 31. Juli 2017.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2017 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, während das Amt für Migration und das kantonale Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
in Verbindung mit Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4, Urteil 2C 310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei ausschliesslich zu ihrem Nachteil erfolgt. Bei der Würdigung des Strafurteils des Bezirksgerichts Höfe betreffend den Ehemann sei nicht berücksichtigt worden, dass dessen Freispruch "in dubio pro reo" erfolgt sei. Dieser Grundsatz finde im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Die Aussagen des Opfers bzw. der Beschwerdeführerin seien vermutungsweise glaubhaft und es wäre vorinstanzlich zu prüfen gewesen, ob deren Aussagen und die vorgelegten Arztberichte zu einer Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Opfer (häuslicher Gewalt) führen. Sowohl der Berufungsrückzug als auch der Arztbericht D.________ und E.________ vom 9. September 2015 (betreffend psychische Gewalt) seien willkürlich falsch bzw. zulasten der Beschwerdeführerin interpretiert worden. Die verschiedenen, im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztzeugnisse seien in aktenwidriger Weise gewürdigt worden. Ausserdem sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2011 [recte: 12. November 2012] willkürlich interpretiert worden. Alle diese willkürlichen Beweiswürdigungen
hätten dazu geführt, dass der Opferstatus der Beschwerdeführerin verneint und der Schluss gezogen worden sei, es liege keine genügende physische und psychische Gewalt vor, um einen Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt zu begründen.

3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers (Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG).
Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
i. V. m. Art. 50 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C 690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C 777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C 590/2010 vom 29. November 2010, E. 2.5.2).

3.3. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber
allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C 221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C 586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2).

3.4.

3.4.1. Als Beweis für die psychische Oppression stützte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Arztberichte unter anderem von Dr. F.________ vom 3. Februar 2012 und von Dr. D.________/Dr. E.________ vom 9. September 2015 sowie auf eine selbst verfasste, undatierte Beschreibung psychischer Druckausübung während der Ehe.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung psychischer Gewalt erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht habe und die erwähnte Beschreibung konstruiert wirke. Psychischer Druck sei erstmals im Arztbericht D.________/E.________ von 2015 erwähnt, während im Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 und den weiteren Arztberichten (von F.________) vom 10. Februar und 20. April 2012 von psychischem Druck keine Rede sei. Ausserdem stehe die Geltendmachung psychischer Oppression in krassem Gegensatz zu den früheren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 12. November 2012, wonach die Beziehung immer nett und liebevoll gewesen sei und sie (die Eheleute) bis Ende 2011 eine gute Zeit gehabt hätten, sie (die Beschwerdeführerin) sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorstellen könne und der Wille zur Scheidung vom Ehemann, nicht von ihr, ausgehe. Auch in der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2012 und der Stellungnahme derselben vom 5. Mai 2016 ist gemäss Vorinstanz nicht von steter Unterdrückung und sklavenähnlicher Behandlung die Rede.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Strafverfahren die psychische Gewalt, da die Körperverletzung Verfahrensgegenstand gewesen sei, kein Thema gewesen sei, sodass die Beschwerdeführerin sich dazu auch nicht geäussert habe. Ausserdem würden die Arztberichte D.________/E.________ und F.________ (vom 3. Februar 2012) die psychische Gewalt ansprechen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei deshalb willkürlich.

3.4.2. Der Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 nimmt nur auf die Auseinandersetzung vom 28. Januar 2012 Bezug, während psychische Gewalt kein Thema ist. Im Arztbericht F.________ vom 10. Februar 2012 wird ausgeführt:

"Hat keine Alpträume mehr, hat die Bilder der besagten Nacht langsam weg."

Damit wird wiederum ausschliesslich auf die Auseinandersetzung vom 28. Januar 2012 Bezug genommen, während eine psychische Unterdrückung nicht angesprochen wird. Dieser Umstand setzt sich in den weiteren Arztberichten fort. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Stellungnahmen bzw. Befragungen, wobei eine Stellungnahme (vom 5. Mai 2016) später als der Arztbericht D.________/E.________ datiert ist, keine psychische Oppression erwähnt hat und das Eheleben positiv beschreibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erklärung dieses Widerspruchs vermag nicht zu überzeugen. Ein Strafverfahren ist nicht auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt, sondern wird je nach Aussagen der involvierten Personen auf weitere Tatbestände erweitert (Art. 311 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2012 war nicht auf die mögliche Körperverletzung vom 28. Januar 2012 limitiert. Die Beschwerdeführerin hat selbst die frühere Auseinandersetzung vom 14. Dezember 2011 und deren Umstände geschildert und ausgesagt, sie sei damals von einem einmaligen Ereignis ausgegangen und habe deshalb auf eine Anzeige verzichtet. Mit dem
Vorwurf ihres Ehemannes konfrontiert, dass sie auf ihn eingeschlagen habe, führt sie lediglich dessen Schlafprobleme und ständiges Rauchen ins Feld. Auch bei der offenen Frage nach weiteren Bemerkungen bringt sie keine psychische Druckausübung vor, sondern finanzielle Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2012 wäre es, hätte eine psychische Oppression stattgefunden, naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese schildert. Die Stellungnahmen vom 12. November 2012 und 5. Mai 2016 erfolgten abgesehen davon nicht im Rahmen des Strafverfahrens, sondern des ausländerrechtlichen Verfahrens bezüglich Überprüfung des Aufenthaltsrechts (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Auch hier hatte die Beschwerdeführerin mehrmals die Gelegenheit, eine allfällige psychische Druckausübung darzulegen. Stattdessen zeichnete sie unbestrittenermassen ein positives Bild der Ehe und schloss eine Wiedervereinigung selbst am 5. Mai 2016 nicht aus. Der Arztbericht D.________/E.________ kontrastiert mit den früheren Arztberichten sowie mit der genannten Einvernahme bzw. den Stellungnahmen, welche teilweise vor und nach diesem Arztbericht erfolgten, bezüglich psychischen Drucks in auffälliger Weise. Nur
in diesem Arztbericht wird ausgeführt, dass sich der Ehemann nach der Heirat plötzlich als sehr aggressiv entpuppt, anhaltender Stress begonnen habe und der Streit zum täglichen Problem geworden sei, der schliesslich in einer Gewaltanwendung gegipfelt habe. Schliesslich wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin daraufhin die Scheidung eingereicht habe, was von der Beschwerdeführerin selbst mehrmals umgekehrt geschildert wurde (Scheidungswille des und Scheidungseinreichung durch den Ehemann). In noch stärkerem Kontrast zur genannten Einvernahme bzw. den erwähnten Stellungnahmen und den Arztberichten F.________ steht nun die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Schilderung, sie sei von ihrem Ehemann wie eine Sklavin behandelt worden, Deutsch zu lernen sei ihr verboten worden, sie habe sich mit niemandem verabreden dürfen sowie ihre Bekleidung und Haarfarbe seien ausschliesslich durch ihn bestimmt worden.

3.4.3. Der Schutz vor ehelicher Gewalt darf nicht durch unzumutbar hohe Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land unterminiert werden. Den diesbezüglichen staatlichen Schutzpflichten, welche sich aus Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
und 35 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ergeben, ist bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
und Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 und 3.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff. und 85). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht von psychischer Oppression auszugehen sei, erweist sich jedoch nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzliche Wertung der Indizien und Schlussfolgerung, wonach das Vorliegen psychischer Oppression aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft gemacht wurde, nicht zu erschüttern. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit in diesem Punkt als bundesrechtskonform.

3.5.

3.5.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung bezüglich physischer Gewalt stellt die Vorinstanz nicht nur, aber massgeblich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Höfe (nachfolgend: Strafgericht) vom 17. Oktober 2014, welches den Ehegatten in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen hat, ab. Die Vorinstanz hält fest, im Strafverfahren seien die Arztberichte gewürdigt worden. Diese belegten zwar Verletzungen am Körper der Beschwerdeführerin, aber keineswegs den Ablauf der Geschehnisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Die Arztberichte beruhten bezüglich Ursache der Verletzungen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Die Verletzungen könnten ebenso gut auf dem vom Ehemann beschriebenen Tathergang beruhen. Immerhin habe das Strafgericht die Aussagen des Ehemanns als schlüssig, die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin dagegen als unglaubwürdig qualifiziert. Dem begründeten Strafurteil komme deshalb erhöhte Bedeutung zu. Ausserdem sei das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen, wonach widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten, vorliegend nicht gegebenen
Voraussetzungen abweichen dürfe.

3.5.2. Eine strafrechtliche Verurteilung ist deshalb keine Voraussetzung für die Annahme häuslicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
i.V.m. Abs. 2 AuG, weil Strafverfahren in der Praxis aus unterschiedlichsten Gründen eingestellt werden können, sodass ungewiss bleibt, ob häusliche Gewalt stattgefunden hat (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; HUGI YAR, a.a.O., S. 86). Die Voraussetzungen für ein ausländerrechtliches Beweisverfahren wurden bereits ausgeführt (E. 3.3). Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin betreffend physische Gewalt neben den bekannten Arztberichten die schriftliche Bestätigung einer Person namens G.________ vor, welche sich selbst als langjährige Freundin der Beschwerdeführerin und von deren Ehegatte bezeichnet und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ehemalige Ehefrau von B.________ aufgeführt wird, wobei Belege dafür fehlen. Der entsprechende Text lautet:

"Hiermit bestätige ich, dass B.________ ein unberechenbarer Mann ist, welcher all seine Ehefrauen und seine Kinder regelmässig geschlagen hat. Ebenso möchte ich den regelmässigen Drogenkonsum seinerseits noch erwähnen."

Dabei handelt es sich um eine allgemeine Behauptung, welche weder bezüglich betroffener Personen noch Ort, Zeit oder Handlungen konkretisiert oder näher belegt ist. Für den angeblichen Drogenkonsum fehlen ebenfalls jegliche konkrete Hinweise und Belege. Die Vorinstanz hat dieses Beweismittel zu Recht nicht berücksichtigt. Zeugen für eine physische Gewalt am 14. Dezember 2011 oder 28. Januar 2012 gibt es gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt nicht und die Beschwerdeführerin hat auch keine entsprechenden Zeugen offeriert. Bezüglich des Vorfalls vom 14. Dezember 2011 führte der Ehemann in einer schriftlichen Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012 (zu seiner Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin) aus, er sei um 02.30 Uhr nachts durch ständiges Läuten an der Eingangstüre des Gebäudes geweckt worden und habe mittels Überwachungskamera gesehen, wie seine Ehefrau betrunken am Boden gesessen und versucht habe ihrer Begleitperson bzw. Arbeitgeberin, Frau H.________ aus W.________, Instruktionen zum Öffnen der Tür zu geben. Da er die Tür bereits geöffnet habe, sei seine Ehefrau schliesslich taumelnd in die Wohnung getreten und nach der Lektüre seines SMS, worin er an der Fortführung der Ehe zweifelte, mit Spucken
und Schlägen auf ihn los gegangen und habe verschiedene Gegenstände zerstört. Als sie nach einem wertvollen Bild habe greifen wollen, habe er sie von hinten während 10 Minuten auf dem Boden festgehalten, bis sie erschöpft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, ihr Ehemann sei tätlich gegen sie geworden, ohne jedoch die Handlungen näher zu konkretisieren. Da er ihr das Telefon weggenommen habe, habe sie nicht die Polizei rufen können. Er habe sie gepackt und geschüttelt. Nachdem sie um Hilfe geschrien habe, habe er sie auf den Boden gedrückt und mit ihren Armen hinter ihrem Rücken während einer Stunde festgehalten. Der Arztbericht von Dr. I.________ vom 29. Januar 2012, Permanence Hauptbahnhof Zürich, diagnostiziert bezüglich 14. Dezember 2011 mehrere kleine Hämatome an beiden Handgelenken und an beiden Unterarmen sowie ein Hämatom am rechten Oberarm, aber keine Einschränkung der Beweglichkeit oder sonstige Beeinträchtigung und empfiehlt Kontrolle bei Bedarf. Strafrechtlich würde es sich, falls dieser Befund auf einen Angriff des Ehemannes zurückgehen würde, um eine Tätlichkeit handeln (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 4
zu Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB; ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013 N. 3 und 5 zu Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als einzelner Vorfall würde dies jedoch ausländerrechtlich noch keine häusliche Gewalt darstellen (E. 3.2). Das Strafgericht hat in detaillierten Erwägungen die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert, unter anderem wegen widersprüchlichen Aussagen bzw. weil die Beschwerdeführerin bei der ersten Einvernahme (vom 15. Februar 2012) angegeben habe, von ihrem Ehemann wie vorgängig beschrieben festgehalten worden zu sein, aber nicht Schläge ins Feld geführt habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2013 habe sie dann erstmals erwähnt, geschlagen worden zu sein, was als konstruiert erscheine. Das Strafgericht ging schliesslich vom Ablauf, wie ihn der Ehemann geschildert hatte, aus, auch weil es schlüssig erscheine, dass die Beschwerdeführerin sich, stark betrunken, aggressiv verhalten und damit begonnen habe, Gegenstände durch die Wohnung zu werfen. Unbestritten sei lediglich, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin festgehalten habe. Somit sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und
lediglich Angriffe der Beschwerdeführerin gegen sich selbst und sein Eigentum abgewehrt habe. Die vom Ehemann erwähnte Begleitperson der Beschwerdeführerin, welche wohl Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin vor dem Vorfall hätte machen können, wurde von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Zeugin offeriert. Die Vorinstanz hat die genannte Beurteilung des Strafgerichts übernommen.

3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zuerst die angebliche Tätlichkeit nicht näher konkretisiert und Schläge, ein zentrales Element, erst deutlich später ins Feld geführt. Ausserdem deuten die medizinischen Befunde klar auf ein Festhalten an den Armen hin. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass am 14. Dezember 2011 zwar eine Auseinandersetzung, aber keine häusliche Gewalt des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich und erweist sich damit als bundesrechtskonform.

3.5.4. Bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2012 sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2012 aus, der Nachbar ihrer Freundin habe sie nach Hause gebracht, es sei ca. 02.30 Uhr gewesen. Ihr Ehemann sei sehr aufgeregt gewesen und habe sie, kaum sei sie im Korridor gewesen, beim Eingang zum Kinderzimmer mit der Faust auf die Nase geschlagen. Sie sei rückwärts auf die Matratze im Kinderzimmer gefallen und habe für ein paar Sekunden das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe ihr Ehemann sie an den Füssen dem Boden entlang ins Badezimmer gezogen, weshalb sie Druckstellen am Rücken erlitten habe. Im Badezimmer sei sie aufgestanden, habe in den Spiegel geschaut und sei im Gesicht voller Blut gewesen. Als sie nach Hilfe gerufen habe, habe er sie von hinten mit einem Tuch gewürgt und erst von ihr abgelassen, als sie zu husten angefangen habe. Dann habe er sie ausgezogen und unter die kalte Dusche gestellt. Der Ehemann schilderte den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Kantonspolizei Schwyz vom 6. Februar 2012 grundlegend anders. Die Beschwerdeführerin sei um ca. 02.30 Uhr abermals völlig betrunken nach Hause gekommen. Sie habe sich am Eingang ausgezogen und im Waschraum an
der Waschmaschine hantiert. Nachdem er sie gebeten habe, im Gästezimmer (das Kinderzimmer dient als Gästezimmer) zu schlafen und Richtung Schlafzimmer gegangen sei, habe sie den Weihnachtsbaum umgeschlagen, das Haustelefon durch das Wohnzimmer geworfen, sei auf ihn los gerannt, habe ihn angeschrien, er solle doch im Gästezimmer schlafen, habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn getreten. Er habe sie von hinten gepackt, ins Gästezimmer gebracht und die Türe geschlossen. Kurz darauf sei die Beschwerdeführerin aus dem Gästezimmer getreten, habe bemerkt dass ihre Nase blutet und ihn angeschrien, er habe sie geschlagen, was jedoch nicht zutreffe. Er habe versucht, die Blutung mit einem Handtuch zu stoppen, doch die Beschwerdeführerin habe dies nicht gewollt und stattdessen das Blut an verschiedene Wände und ihren Körper geschmiert. Er habe wie bei einem Kind das Blut aus ihrem Gesicht gewischt und sie unter die Dusche gebracht. Sie habe noch lauter geschrien, gesagt, sie werden ihn ins Gefängnis stecken und nach der Polizei gerufen. Er habe ihr geholfen, ihr Telefon zu suchen und auf das Eintreffen der Polizei gewartet.
Gemäss Journaleintrag der Kantonspolizei Schwyz vom 28. Januar 2012, 05.41 Uhr, schien der Ehemann beim Eintreffen der Polizei "rational ansprechbar", während die Beschwerdeführerin leicht bekleidet, aufgelöst und angetrunken war, wobei ein Alkoholwert von 1.6 Promille gemessen wurde, und aus der Nase blutete. Eine getrennte Befragung habe zu in allen Punkten widersprüchlichen Aussagen geführt. Gemäss Ehemann sei die Beschwerdeführerin angetrunken nachhause gekommen, sei "ausgeflippt" und habe auf ihn eingeschlagen, worauf er sie unter die kalte Dusche habe stellen wollen, wobei sie sich an der Nase verletzt und das Blut auf Türen und Einrichtungen gespritzt habe. Gemäss Beschwerdeführerin habe der Ehemann dagegen unvermittelt auf sie eingeschlagen, als sie nachhause gekommen sei. Da laut Journaleintrag kein eindeutiges Täter/Opfer-Muster erkennbar und die Beschwerdeführerin angetrunken war, wurde sie nach Androhung einer Ausnüchterungshaft der Wohnung verwiesen und konnte bei einer Bekannten in X.________ ( "G.________, Y.________strasse zzz") Unterschlupf finden. Der Arztbericht I.________ vom 29. Januar 2012 hält eine leichte Schwellung und ein kleines Hämatom über dem Nasenbein, einen druckdolenten Nasenrücken, ein nach rechts
luxiertes Septum und eine Schwellung im hinteren rechten Nasengewölbe fest. Das Röntgenbild ergibt keine sichere Fraktur; diagnostiziert wird eine Kontusion der Nase durch Tätlichkeit (Faustschlag), ein Verdacht auf Septumluxation und ein Hämatom an der rechten Nase. Der Arztbericht F.________ vom 3. Februar 2012 wiederholt als Anamnese im Wesentlichen den Tathergang wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2012 geschildert und diagnostiziert "reaktive Panikstörung nach gewaltsamem Beziehungskonflikt". Der ambulante Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Dr. J.________ und Prof. Dr. K.________, Universitätsspital Zürich, vom 11. Mai 2012 hält einen leichten Höcker an der Junktion zwischen dem rechten Nasenbein und Knorpel und eine deutliche Septum Subluxation nach rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei mit dem kosmetischen Resultat der Behandlung unzufrieden, weshalb ein operativer Eingriff empfohlen werde, wobei die Unfallversicherung um Kostenübernahme gebeten wird, da es einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätlichkeit vom 28. Januar 2012 gebe. Allerdings hält dieser Bericht auch fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 2003 in ihrer Kindheit in Weissrussland
wegen einer gebrochenen Nase operiert wurde. Laut Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Prof. Dr. L.________ (Operateur), Klinik Hirslanden (Zürich), vom 7. Januar 2013 zeigt die kaudale Septumplatte mehrere Frakturlinien. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann angefragt, ob die Verletzung auf einen Faustschlag zurückgeführt werden könne, antwortete L.________ mit Schreiben vom 22. April 2013:

"Mit grosser Wahrscheinlichkeit muss davon ausgegangen werden, da die Patientin in der Permanence und anschliessend im Universitätsspital behandelt wurde - da es sich in erster Linie um eine Fraktur der knorpeligen Nasenpyramide handelt, kann diese nicht radiologisch definiert werden, der intraoperative Befund mit den eindeutigen Frakturlinien bestätigt die Vermutung einer posttraumatischen Pyramidendeviation."

Das Strafgericht hat die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2012 als inkonsistent, widersprüchlich und wenig glaubhaft qualifiziert. Vor der Polizei habe sie ausgesagt, sie sei ohne vorgängige verbale Auseinandersetzung unmittelbar im Korridor von ihrem Ehemann geschlagen worden, während sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht ausgesagt habe, nach einer verbalen Auseinandersetzung und nachdem sie Richtung Kinderzimmer (bzw. Gästezimmer) gegangen sei, geschlagen worden zu sein. Einen weiteren Widerspruch erblickte das Strafgericht darin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend ausgesagt hätten, in der Zeit zwischen dem 14. Dezember 2011 und dem 28. Januar 2012 jeweils gemeinsam im ehelichen Schlafzimmer übernachtet zu haben, sodass der Gang der Beschwerdeführerin Richtung Kinder- bzw. Gästezimmer keinen Sinn ergebe. Weiter seien die Aussagen, wie die Beschwerdeführerin in das Badezimmer gekommen sei, inkonsistent, da sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, im Badezimmer zu sich gekommen und festgestellt zu haben, aus der Nase zu bluten, während sie vor Gericht ausgesagt habe, sie sei zuerst Richtung Kinderzimmer und erst als sie das Nasenbluten
festgestellt habe, Richtung Badezimmer gegangen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin vom Strafgericht vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Schlag von erheblicher Kraft ins Feld führen könne, wenn sie kurze Zeit nach dem Vorfall von der Polizei fotografiert und auf den Fotos nicht einmal geringfügige Spuren eines Schlages (Bluterguss, blaue Flecken, Schwellung) erkennbar seien. Bezüglich des angeblichen Würgens mit einem Tuch habe sie unter anderem ihre Aussagen immer mehr ausgeschmückt, habe sich vor Gericht nicht erinnern können, was sie mit ihren Händen gemacht habe und offensichtlich habe ihre Halskette keine Spuren hinterlassen, da sie allfällige Spuren, davon sei jedenfalls aufgrund ihres bisherigen Verhaltens auszugehen, hätte fotografisch festhalten lassen. Bezüglich der Arztberichte bemängelte das Strafgericht, dass laut Bericht von I.________ vom 29. Januar 2012 zwar eine leichte Schwellung und eine kleines Hämatom über dem Nasenbein, jedoch keine weiteren Prellmarken festgestellt worden seien. Die Diagnose Kontusion der Nase durch Tätlichkeit (Faustschlag) sei auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen, da eine Prellung vielerlei mögliche Ursachen haben könne, auf
welche alleine aufgrund der Verletzung keine sicheren Rückschlüsse gezogen werden könnten. Aus dem Operations- und Austrittsbericht des ORL-Zentrums, Klinik Hirslanden, ergebe sich kein Bezug zum Vorfall vom 28. Januar 2012 und in seinem Schreiben vom 22. April 2013 an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe L.________ lediglich wiederholt, was in früheren Arztberichten ausgeführt worden sei; er habe die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall nicht selbst untersucht und deshalb keine eigene Diagnose stellen können. Zwar habe L.________ ausgeführt, dass die Verletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Faustschlag herrühren könne. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem 28. Januar 2012 und der Operation [vom 7. Januar 2013] hätte sich die Beschwerdeführerin jedoch auch bei anderer Gelegenheit verletzt haben können, sodass die Ausführungen von L.________ nicht geeignet seien, einen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass die Verletzung vom 28. Januar 2012 stammt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits früher einem Eingriff bei der Nase unterzogen habe, wobei sich die genannten ärztlichen Berichte nicht dazu äusserten, inwiefern dieser Umstand bei der Diagnose berücksichtigt worden sei.
Die genannten ärztlichen Berichte liessen deshalb nicht zweifelsfrei den Schluss auf eine körperliche Einwirkung wie von der Beschwerdeführerin geschildert zu. Die Aussagen des Ehemannes wurden demgegenüber als im Wesentlichen konsistent und glaubwürdig qualifiziert, auch wenn es gewisse Unstimmigkeiten gebe, wie sich die Beschwerdeführerin die Verletzung zugezogen haben soll, nämlich einerseits indem sie ihre Nase an die Wand geschlagen habe, als er sie unter die Dusche stellte, andererseits indem sie schlicht aus dem Kinderzimmer gekommen sei und aus der Nase geblutet habe. Es bleibe zwar unklar, wie das Nasenbluten der Beschwerdeführerin entstanden sei. In ihrem stark alkoholisierten Zustand sei es jedoch naheliegend, dass sie sich die Nase selber irgendwo angestossen haben könne. Dass der Ehemann das Nasenbluten verursacht habe, sei nicht erstellt und in dubio pro reo nicht anzunehmen.
Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Arztzeugnisse sei nicht erwiesen, dass die Geschehnisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen seien. Die ärztlichen Zeugnisse beruhten in Bezug auf die Tätlichkeit des Ehemannes als Ursache der Verletzung ausschliesslich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und vermöchten deshalb die eheliche Gewalt nicht mir der nötigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das Strafgericht habe die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert. Deshalb sei festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen nicht die geforderte Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG aufwiesen.

3.5.5. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, die Arztberichte seien von der Vorinstanz aktenwidrig gewürdigt worden. Die Schlussfolgerung, die Verletzung weise nicht die nötige Intensität gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG auf, widerspreche den Arztberichten und beruhe auf der Suggestion, es sei nicht klar, wie die äusserliche Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin entstanden sei. Es sei vollkommen willkürlich, dem Opfer quasi eine Selbstzufügung der Körperverletzung ohne Vorliegen von Beweismitteln und entgegen den aktenkundigen Arztberichten zu unterstellen. Eine Selbstverletzung sei auch im Urteil des Strafgerichts nicht dargelegt.

3.5.6. Unbestritten sind vorliegend Verletzungen an der Nase und Nasenbluten bei der Beschwerdeführerin. Wie es dazu gekommen ist, ist dagegen höchst umstritten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen auf das Strafurteil abgestellt. Dass im Ausländerrecht eine strafrechtliche Verurteilung für den Nachweis häuslicher Gewalt nicht erforderlich ist, bedeutet umgekehrt nicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht als Indiz berücksichtigt werden darf. Art. 77 Abs. 6
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
VZAE ist nicht abschliessend und wenn gemäss Art. 77 Abs. 6 lit. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
VZAE Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen als Indiz für häusliche Gewalt gewertet werden dürfen, so muss es zulässig sein, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen häusliche Gewalt zu berücksichtigen. Entscheidend ist, wie ein strafrechtlicher Freispruch in der (ausländerrechtlichen) Beweiswürdigung gewichtet wird. Dabei ist zu beachten, dass im Strafrecht die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo gilt, wonach bei - unter objektiver Betrachtung - Bestehen erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts ausgehen darf, sodass bei
entsprechenden Zweifeln ein Freispruch erfolgen muss (Urteil 9C 131/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 7; Urteil 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1). Im Ausländerrecht sind die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt dagegen tiefer, da der Schutz des Opfers im Vordergrund steht und für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet werden sollen (E. 3.4.3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend nicht angezeigt, da unmittelbare Zeugen des Vorfalls vom 28. Januar 2012 fehlen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann bei einer erneuten Befragung auf ihrer jeweiligen Version beharren dürften. Arztberichte bzw. Arztzeugnisse sind ausländerrechtlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich häusliche Gewalt ereignet hat, wobei ein einziges oberflächliches ärztliches Zeugnis nicht genügt (Urteil 2C 1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 3.1; Urteil 2C 155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.5). Der Arztbericht I.________ bestätigt im Nasenbereich gewisse Verletzungen, ebenso der Bericht des Universitätsspitals Zürich. Der Operationsbericht von L.________ erwähnt mehrere Frakturlinien bei der kaudalen Septumplatte, ohne diese näher einzuordnen. Im Schreiben vom 22. April 2013 vermutet L.________ eine posttraumatische,
also durch Verletzung entstandene Beeinträchtigung, aber die Ursächlichkeit des Faustschlages wird damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Permanence und später am Universitätsspital Zürich behandeln liess. Zwar würde die Verletzung, falls vom Ehemann zugefügt, gerade noch für eine einfache Körperverletzung und somit für häusliche Gewalt im Sinne des Ausländerrechts reichen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB), aber die Ursache der Verletzung bleibt damit offen.
Die Vorinstanz bezweifelt mit dem Strafgericht die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin und geht im Ergebnis mit dem Strafgericht davon aus, dass es, auch aufgrund des alkoholisierten Zustands der Beschwerdeführerin, naheliegend ist, dass sich die Beschwerdeführerin selbst verletzt hat. Die Vorinstanz hat dem freisprechenden Strafurteil einen hohen Stellenwert beigemessen, indem es sich im Wesentlichen auf dessen detaillierte Erwägungen abstützt. Das Strafgericht hat sich auch mit den Arztberichten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass aufgrund derselben die Ursache der Verletzung nicht mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann, sodass im Rahmen des Strafrechts objektiv erhebliche Zweifel an einer körperlichen Einwirkung durch den Ehemann bestehen.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bezüglich physischer Gewalt im Wesentlichen darauf, eine aktenwidrige Würdigung der Arztberichte zu behaupten, ohne sich mit der Kritik an letzteren auseinander zu setzen. Auch auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Ablauf des Ereignisses vom 28. Januar 2012 geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sämtliche wesentlichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz berücksichtigt und diese hat daraus den Schluss gezogen, dass häusliche Gewalt auch bezüglich des Ereignisses vom 28. Januar 2012 nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Ereignis sind zu wenig substanziiert, als dass sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ergebnis die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
i.V.m. Abs. 2 AuG verwehrt.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_460/2017
Date : 23. März 2018
Published : 10. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung


Legislation register
AuG: 42  50
BGG: 42  66  83  89  95  97  100  105  106
BV: 3  7  9  35
EMRK: 3  8
StGB: 123  126
StPO: 311
VZAE: 77
BGE-register
136-II-1 • 136-II-177 • 136-II-304 • 138-II-229 • 139-I-229 • 139-II-404 • 140-III-264 • 142-I-135 • 142-I-152
Weitere Urteile ab 2000
2C_1072/2014 • 2C_155/2011 • 2C_221/2011 • 2C_310/2014 • 2C_460/2017 • 2C_586/2011 • 2C_590/2010 • 2C_690/2010 • 2C_777/2015 • 6P.27/2006 • 9C_131/2011
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[noenglish] • abrogation • accused • acquittal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • authorization • behavior • belarus • cantonal council • certification • clerk • complaint • condition • construction and facility • cooperation obligation • court and administration exercise • criminal court • decision • declaration • diagnosis • doctor • domestic violence • doubt • end • evidence • ex officio • exception • federal court • finding of facts by the court • formation of real right • fracture • guarantee of human dignity • hamlet • in dubio pro reo • indication • infringement of a right • insult • intention • judicial agency • knowledge • lausanne • lawyer • legal representation • litigation costs • lower instance • man • marital companionship • marriage • meadow • medical report • neighbor • night • opinion • participant of a proceeding • partition • person concerned • photographer • planned goal • position • post office box • pressure • presumption • proof • property • psychiatric expertise • purpose • question • reprimand • schwyz • sentencing • simple bodily harm • smoke • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subsequent immigration of family members • survivor • suspicion • swiss citizenship • swiss code of criminal procedure • telephone • time limit • victim • victims help • violation of fundamental rights • watch • weight • witness