Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 223/2015

Urteil vom 23. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
handelnd durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL), Rechtsdienst,
dieses vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Dr. Daniel Zimmerli,

Gegenstand
Altlastensanierung der Schiessanlage Hüntwangen; Kostenverteilung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die 300-m-Schiessanlage der Gemeinde Hüntwangen wurde im Jahr 1920im Betrieb genommen und Ende Oktober 2008 stillgelegt. Sie wurde vom Militärschiessverein Hüntwangen (MSV) betrieben, der per Ende 2008 aufgelöst wurde. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 entzog das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich die Betriebsbewilligung für die Schiessanlage der Gemeinde Hüntwangen, weil das entsprechende Grundstück stark mit Blei und Antimon belastet war und daher das Grundwasser gefährdete. Die Gemeinde Hüntwangen liess als Grundeigentümerin ihre Schiessanlage im Jahr 2009 sanieren, bezahlte die Sanierungskosten und ersuchte am 1. Juni 2010 das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung.
Am 3. März 2011 verfügte das Bundesamt für Umwelt (BAFU), dass 40 % der anrechenbaren Sanierungskosten von Fr. 188'522.-- aus dem Altlastenfonds des Bundes an den Kanton Zürich ausbezahlt werden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 auferlegte das AWEL die anrechenbaren Sanierungskosten von Fr. 188'522.-- zu 16 % der Gemeinde Hüntwangen als Standortinhaberin, zu 30% der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), als Zweckveranlasserin und zu 54 % dem Militärschiessverein (MSV) Hüntwangen als weiterem Verhaltensstörer, wobei der diesem Verein zugewiesene Anteil vom Kanton Zürich als Ausfallkosten zu übernehmen war. Dabei ging das AWEL davon aus, die Altlast sei zu 63,5 % durch das Sportschiessen, zu 35,8 % durch das ausserdienstliche Schiessen und zu 0,7 % durch das militärische Schiessen entstanden.

B.
Diese Kostenverteilungsverfügung focht die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, mit Rekurs an, den der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. April 2014 abwies. Eine dagegen vom VBS eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2015 ab.

C.
Das VBS, bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben und die Kostenanteile des ausserdienstlichen Schiessens, die mit der Altlastensanierung der Schliessanlage Hüntwangen anfielen, seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag. Der Beschwerdegegner reichte eine Replik ein, ohne neue Anträge zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich im Wesentlichen auf Bundesumweltrecht stützt und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG betrifft. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Da die Sanierung der Schiessanlage abgeschlossen und deren Kosten mit dem angefochtenen Entscheid betragsmässig festgelegt wurden, ist dieser als Endentscheid zu qualifizieren (Urteil 1C 570/2011 vom 20. September 2011 E. 1 mit Hinweis, in: URP 2013 S. 38). In der Beschwerde wird die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG damit begründet, dass das angefochtene Urteil das VBS zur Tragung von Sanierungskosten verpflichte. Diese Kosten wurden jedoch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS auferlegt (Kostenverteilungsverfügung des AWEL vom 16. Januar 2014, E. 5c; Beschluss des Regierungsrats vom 9. April 2014 E. 2). Demnach ist die Schweizerische Eidgenossenschaft die gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierte Partei (vgl. Urteil 1A.158/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 1, nicht publ. in: BGE 131 II 743, aber in: URP 2005 S. 714 f.).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden.
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher bezüglich der Anwendung von Bundesrecht nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 S. 335 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Bundesgesetz vom 12. April 1907 über die Militärorganisation und das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG) verpflichten die Gemeinden, für Schiessanlagen zur Durchführung der obligatorischen Bundesübungen besorgt zu sein. In der Schweiz gab es daher im Jahr 2006 rund 4'000 stillgelegte und 2'000 in Betrieb stehende Gemeindeschiessanlagen mit Kugelfängen aus Wällen, welche insgesamt mehrere zehntausend Tonnen Blei und andere Schwermetalle aus dem Schiessbetrieb enthielten (KETTLER/SCHENK, VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde, 2007, Vorwort von Gérard Poffet, S. 7; vgl. auch Wegleitung, Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen, herausgegeben vom Generalsekretariat des EMD und dem Bundesamt für Umwelt Wald und Landschaft, 1997, S. 5). Wenn schadstoffbelastete Kugelfänge Grundwasser oder Boden gefährden, sind zur Beseitigung der Gefahr Sanierungsmassnahmen erforderlich. Solche Massnahmen wurden im Bereich der Schiessanlage Hüntwangen vorgenommen, wobei umstritten ist, wer gemäss Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) die Sanierungskosten zu tragen hat, die durch das ausserdienstliche Schiessen
verursacht wurden. Dieser Artikel lautet in der ab dem 1. November 2006 gültigen Fassung:

1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

2.2. Das Bundesgericht hatte am 27. September 2000 in Anwendung von Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG über die grundsätzliche Haftung des Bundes für die Kosten einer möglichen Altlastensanierung einer Zivilschutzausbildungsanlage zu entscheiden. Das Bundesgericht führte dazu zusammengefasst aus, der Bund verpflichte die Kantone zwar zum Bau und Betrieb solcher Anlagen. Der blosse Umstand, dass das Bundesrecht Kantonen, Gemeinden oder Privaten bestimmte Tätigkeiten vorschreibe, führe jedoch (noch) nicht dazu, dass der Bund generell als Verursacher für alle Umweltbelastungen zu betrachten sei, die sich aus diesen Tätigkeiten ergäben. Vielmehr liege es grundsätzlich in der Verantwortung des Verpflichteten, die vorgeschriebenen Tätigkeiten so auszuführen, dass daraus keine unzulässigen Umwelteinwirkungen entstehen. Eine Kostenpflicht des Bundes könnte sich höchstens dann ergeben, wenn die vom Bund vorgeschriebene Art und Weise der Durchführung nach dem allgemeinen Lauf der Dinge unweigerlich zur fraglichen Umwelteinwirkung bzw. Bodenbelastung geführt habe oder wenn der Bund in rechtswidriger Verletzung seiner Aufsichtspflicht eine Bodenbelastung nicht vermieden habe. Diese Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien bezüglich der Errichtung der vom
Bund für den Zivilschutz vorgeschriebenen Anlagen zum Üben der Brandbekämpfung nicht gegeben, da es Sache der Kantone gewesen sei, bei Gefährdungen des Bodens Emissionsbegrenzungen festzulegen oder die Verwendung von (umweltbelastenden) Stoffen im erforderlichen Mass zu beschränken (Urteil 1A.366/1999 vom 27. September 2000 E. 1-3, in: URP 2000 S. 785 ff.).

2.3. In einem Urteil vom 31. Oktober 2005 kam das Bundesgericht zum Ergebnis, der Bund sei bezüglich der durch das obligatorische Schiessen verursachten Umweltbelastung in der 300-m-Schiessanlage in Goldau nicht unmittelbarer Verursacher im Sinne von Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG. Zur Begründung führte es unter Berufung auf seine soeben dargestellte Rechtsprechung zur Haftung des Bundes für die Kosten der Altlastensanierung von Zivilschutzanlagen aus, die ausserdienstliche Schiesspflicht werde zwar vom Bund vorgeschrieben, der Bau und Betrieb der Anlagen obliege jedoch den Kantonen respektive den Gemeinden, welche die Aufgabe hätten, dabei unzulässige Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Der Bund sei daher nicht unmittelbarer Verursacher jener Bodenbelastungen, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen seien, weil die Durchführung von Schiessübungen nicht unweigerlich die Belastung des jeweiligen Standorts zur Folge habe, da mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) grundsätzlich das Entstehen einer Altlast verhindert werden könne (BGE 131 II 743 E. 4).

2.4. Die Lehre stimmte dieser Rechtsprechung zum Teil zu (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, N. 24 zu Art. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
USG; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2013, S. 172 Rz. 737). Zum Teil stiess sie jedoch auf Kritik. So wurde eingewendet, die blosse bundesrechtliche Vorschrift, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, begründe zwar noch keine (unmittelbare) Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung. Der Bund habe jedoch die umweltschädliche Munition abgegeben und die Armeeangehörigen gezwungen, diese zu verwenden, womit die Gefahrenschwelle überschritten worden und daher die Unmittelbarkeit der damit verursachten Umweltbelastung gegeben sei, weshalb der Bund insoweit als Verhaltensverursacher zu qualifizieren sei (DENIS OLIVIER ADLER, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, 2011, S. 149). Zudem wurde vorgebracht, die vom Bund den Schiessvereinen und den Kantonen geleisteten finanziellen Abgeltungen für die mit dem obligatorischen Schiessen verbundenen Pflichten könnten als unmittelbaren "Beitrag" an die Belastung - als Verursacheranteil - angesehen werden (LORENZ LEHMANN, Klarheit durch neues Altlastenrecht? zur Revision
von Art. 32c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
3    Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a  dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b  der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c  der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
-e USG, PBG aktuell 2006, Heft 4 S. 17 und S. 25 Fn. 29). Sodann wurde die Meinung vertreten, der Bund sei zwar nur mittelbarer Verursacher der bei Schiessanlagen eingetretenen Schadstoffbelastung, weil diese unmittelbar durch die Schützen verursacht worden sei. Diese könnten jedoch nicht für die Kostenfolgen ihres Verhaltens haften, soweit ihnen die obligatorische ausserdienstliche Schiesspflicht vom Bund vorgeschrieben worden sei. Zudem regle das Bundesrecht detailliert, wie die von den Kantone und Gemeinden zu errichtenden Schiessanlagen auszugestalten seien. Die obligatorischen Schiessübungen könnten zudem nur durchgeführt werden, weil der Bund die Schützenvereine mit der nötigen Munition versorge und ihnen eine Abgeltung leiste. Demnach sei Bund bezüglich der durch das obligatorische Schiessen verursachten Umweltbelastung als Zweckveranlasser ins Recht zu fassen (HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, URP 2008 S. 558 ff.).

2.5. Die Vorinstanz weicht mit ihrem Entscheid von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 131 II 743 ab. Sie stützt sich dabei zunächst auf die oben zitierten Lehrmeinungen. Sodann ist sie der Auffassung, das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung im Urteil BGE 138 II 111 betreffend die Littering-Gebühr in der Stadt Bern weiterentwickelt, so dass der Bund nach neuem Verständnis als Verursacher der Bleiablagerungen bei Schiessanlagen anzusehen sei. Demgemäss gelte auch der sog. Zweckveranlasser als Verursacher, sofern ein hinreichend direkter funktionaler Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem entstandenen Umweltschaden bestehe, welcher eine normative Zurechnung erlaube. Nach Auffassung der Vorinstanz trifft dies für das Verhalten des Bundes bezüglich des ausserdienstlichen Schiessens und der zu sanierenden Altlast, d.h. dem bleihaltigen Kugelfang, zu. Für diesen Zusammenhang massgeblich erachtet sie zunächst die vom Bund statuierte Schiesspflicht, dann aber auch das engmaschige Gefüge von Regelungen über das ausserdienstliche Schiesswesen in der Verordnung des Bundesrats über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung; SR 512.31) sowie in der Verordnung über die Schiessanlagen für
das Schiesswesen ausser Dienst vom 15. November 2004 (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512). In diesen Erlassen werde namentlich der Inhalt der Schiessübungen, die zu verwendende Munition und die Ausgestaltung des Kugelfangs einlässlich geregelt, so dass den Kantonen und den Gemeinden beim Vollzug kein wesentlicher Gestaltungsspielraum verblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Rolle des Bundes bei der Veranlassung, Normierung und Finanzierung des ausserdienstlichen Schiesswesens und der Verursachung der entsprechenden Altlast zu im Sinne von Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG zu bejahen.

2.6. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG verletzt, indem sie den Kanton Zürich als potentiellen Mitverursacher der Sanierungskosten aus der Verantwortung gemäss Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG entlassen habe, ohne die Rolle des Kantons bzw. der kantonalen Militärbehörden näher zu untersuchen und zu prüfen, wer vor Ort konkret welche Rolle und Verantwortlichkeit in Bezug auf den Betrieb und Unterhalt der Schiessanlage gehabt habe. Trotz einer weitgehenden Regelung des Bundes über das ausserdienstliche Schiessen hätten die kantonalen Militärbehörden diesbezüglich sehr wohl einen Gestaltungsspielraum gehabt. Über seine kantonale Militärbehörde entscheide der Kanton, wo eine Schiessanlage gebaut werden könne und ob bestehenden Anlagen die Betriebsbewilligung entzogen werden müsse. Die Schiessverordnung halte auch fest, was zu geschehen habe, wenn in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden könne (z.B. Zuweisung zu einer fremden Gemeindeschiessanlage oder Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinschaftsschiessanlage). Würden Schiessanlagen bezüglich der Sicherheitsvorschriften und technischen Anforderungen nach den Vorgaben des Bundes gebaut, heisse dies nicht, dass in Bezug auf die Einhaltung der
Umweltgesetzgebung kein Spielraum bestehe. Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 510.512 Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) - Schiessanlagen-Verordnung
Schiessanlagen-Verordnung Art. 14 Bewilligungspflicht - 1 Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von 300-, 25- und 50-m-Schiessanlagen bedarf es einer Baubewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
1    Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von 300-, 25- und 50-m-Schiessanlagen bedarf es einer Baubewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
2    Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder der zuständige eidgenössische Schiessoffizier die Pläne genehmigt hat.
der Schiessanlagen-Verordnung sei für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schiessanlagen eine kantonale Baubewilligung einzuholen. Im Rahmen des kantonalen Baubewilligungsverfahrens habe der Kanton gestützt auf Art. 36
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone - Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
USG für den Vollzug des Umweltrechts zu sorgen und sicherzustellen, dass mittels Anpassung des Standorts oder mit speziellen Kugelfängen das Entstehen von Altlasten vermieden werden könne. Das VBS könne in diesem Bereich weder Forderungen mit Kostenfolgen für den Erbauer der Schiessanlage stellen, noch könne es Änderungen an der Anlage anordnen. Auch aus der Begutachtung der Anlagen durch den Eidgenössischen Schiessoffizier könne keine umfassende Aufsichtspflicht des Bundes für sämtliche umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Schiessbetrieb abgeleitet werden. Nötigenfalls entziehe der Kanton über die kantonale Militärbehörde die Betriebsbewilligung. Der Kanton Zürich sei demzufolge zuständig und in der Lage gewesen, bezüglich der Schiessanlage Hüntwangen vorsorgerelevante Massnahmen zum Schutz der Umwelt anzuordnen, sei indessen seiner Vorsorgepflicht nicht nachgekommen.

3.
Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner streben eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Umweltschäden an, die durch den Betrieb von Schiessanlagen entstanden sind. Insbesondere sind sie der Auffassung, der Bund sei als (Mit-) Verursacher der Bleibelastungen des Bodens anzusehen, die durch das ausserdienstliche Schiessen verursacht wurden.

3.1. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen). Einen ernsthaften, sachlichen Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 138 II 162 E. 2.3 S. 166).

3.2. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

3.2.1. Im Urteil BGE 138 II 111, auf das sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner berufen, hat das Bundesgericht keine Neuinterpretation des Störerbegriffs vorgenommen, die zu einer Praxisänderung hinsichtlich der Haftung des Bundes für die Sanierungskosten von Schiessanlagen führen müsste. In jenem Entscheid ging es um die Frage, wer im Sinne Art. 32a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32a Finanzierung bei Siedlungsabfällen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b  die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c  die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d  die Zinsen;
e  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
USG Verursacher der Abfälle ist, die im öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder in öffentlichen Abfallbehältern zurückgelassen werden (vgl. E. 3). Gemäss E. 5.3.3 des genannten Urteils ergibt sich der Verursacherbegriff, wenn - wie bei Art. 32a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32a Finanzierung bei Siedlungsabfällen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b  die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c  die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d  die Zinsen;
e  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
USG - die Umsetzung des Verursacherprinzips einer konkretisierenden Gesetzgebung bedarf, in erster Linie aus der positivrechtlichen Regelung, wobei der zuständige Gesetzgeber im Rahmen der umweltrechtlichen Grundsätze einen Gestaltungsspielraum hat. Das Gesetz kann auch Personen als Verursacher bezeichnen, die nicht Störer im polizeirechtlichen Sinne oder unmittelbare Verursacher sind, sofern ein hinreichend direkter funktioneller Zusammenhang besteht, der eine normative Zurechnung erlaubt (sog. Zweckveranlasser).

3.2.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 131 II 743 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit zwischen den zu sanierenden Altlasten und den vom Bund statuierten gesetzlichen Rahmenbedingungen des ausserdienstlichen Schiessens ein derartiger, hinreichend direkter Zurechnungszusammenhang besteht. Es hat dies verneint und befunden, allein der Umstand, dass das Bundesrecht Kantonen, Gemeinden oder Privaten bestimmte Tätigkeiten vorschreibe, führe nicht dazu, dass der Bund generell als Verursacher für alle Umweltbelastungen zu betrachten wäre, die sich aus diesen Tätigkeiten ergäben. Die Kantone hätten es namentlich in der Hand gehabt, mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) das Entstehen einer Altlast zu verhindern. Daran ändere selbst der Umstand nichts, dass in früheren Jahren die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebes gefehlt haben möge (BGE 131 II 743 E. 4.2 und E. 4.3 S. 749 f.). Aus BGE 138 II 111 ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners für den vorliegenden Fall somit nichts. In diesem Urteil hat das Bundesgericht bloss erkannt, dass das Gesetz auch Personen als Verursacher bezeichnen kann, die nicht
Störer im polizeirechtlichen Sinne oder unmittelbare Verursacher sind; es handelt sich damit primär um eine Umschreibung jener Personen, die der Gesetzgeber zulässigerweise als zahlungspflichtige Verursacher bezeichnen kann. Ausserdem hat das Bundesgericht im Urteil BGE 131 II 743 einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den entstandenen Umweltschäden und dem Verhalten des Bundes gerade verneint, weshalb sich dessen Haftung nicht mit der Rechtsfigur des Zweckveranlassers begründen lässt.

3.2.3. Die Einwände des Beschwerdegegners und der Vorinstanz erscheinen zwar nachvollziehbar. Neue rechtliche Argumente oder Sachumstände, die in BGE 131 II 743 nicht berücksichtigt worden oder damals noch nicht bekannt gewesen wären, bringen sie indes nicht vor. Es fehlen daher die nach der Rechtsprechung erforderlichen ernsthaften, sachlichen Gründe, die eine Praxisänderung als geboten erscheinen lassen. Ausserdem darf nicht ausser Betracht bleiben, dass der Grundsatzentscheid von BGE 131 II 743 vor nunmehr mehr als zehn Jahren ergangen ist und gestützt auf die dort statuierten Grundsätze zahlreiche Sanierungen von schadstoffbelasteten Schiessanlagen erfolgt sind und im Gange sind. Damit sprechen wesentliche Gründe der Rechtssicherheit, aber auch der Rechtsgleichheit gegen eine Änderung der Praxis zur Kostenverteilung im heutigen Zeitpunkt.

3.3. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Kostentragung für die Sanierung von Schiessanlagen seit dem Urteil 131 II 743 angepasst worden sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wurde das gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip nach USG durch die Schaffung einer speziellen Abgeltungsregelung für die Sanierung von Altlasten stark relativiert. Dies hat im Ergebnis zu einer wesentlichen Ausweitung der - gemäss der Rechtsprechung sehr beschränkten - finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Sanierung von Schiessanlagen geführt. Auch aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Änderung der Rechtsprechung nicht.

3.3.1. Am 14. Dezember 2000 wurde im Nationalrat ein Vorstoss eingereicht (Motion 00.3702 von NR Heim) mit der Forderung, der Bund solle sich in dem Ausmass an den Sanierungskosten für Schiessanlagen beteiligen, in dem diese Kosten durch das ausserdienstliche obligatorische Schiessen verursacht worden sind (AB 2001 N Beilagen, Frühjahrssession, S. 406 f.). In seiner Antwort vom 28. Februar 2001 ging der Bundesrat - in Übereinstimmung mit dem am 31. Oktober 2005 ergangenen BGE 131 II 743 - davon aus, die Belastungen, die auf die obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen seien, entstünden im Rahmen einer vom Bund delegierten Aufgabe, weshalb grundsätzlich die Kantone bzw. die Gemeinden als Verursacher im Sinne von Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG kostenpflichtig seien; für eine Unterstützung des Bundes sei nicht die Änderung der Verursacherregelung des USG, sondern die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Abgeltungen des Bundes notwendig (AB 2001 N Beilagen, Frühjahrssession, S. 407 f.).

3.3.2. Aufgrund eines Entwurfs der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) beschloss der Bundesgesetzgeber am 16. Dezember 2005 eine Revision des USG im Altlastenbereich, welche bei der Sanierung von Schiessanlagen die Beteiligung des Bundes im Umfang von 40 % der anrechenbaren Kosten vorsah (Art. 32e Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG; vgl. dazu Urteil 1C 566/2011 vom 4. Oktober 2012 E. 2, in: URP 2013 S. 42 ff.). Diese Regelung gilt in ihren Grundzügen heute noch. Die Abgeltungen werden dabei einem Spezialfonds (sog. VASA-Fonds) entnommen, der aus Abgaben gespiesen wird, den namentlich Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen zu entrichten haben (vgl. Art. 32e Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG). Gemäss der am 16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. November 2006 in Kraft getretenen Version von Art. 32e Abs. 3 lit c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG konnte eine Abgeltung nur verlangt werden, wenn zwei Jahre seit dem Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. nach dem 1. November 2008) keine Abfälle mehr auf die entsprechende Schiessanlage gelangt waren. Dieser Zeitpunkt wurde im Rahmen einer späteren Revision bei Standorten in Gewässerschutzzonen auf Ende 2012 und bei den übrigen Standorten auf Ende 2020 verschoben. Nach der heute in Kraft stehenden Fassung von
Art. 32e Abs. 4 lit. c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
1    Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
a  Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b  wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
1bis    Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.54
2    Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:
a  für im Inland abgelagerte Abfälle:
a1  bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
a2  bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b  für im Ausland abgelagerte Abfälle:
b1  bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
b2  bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.55
2bis    Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.56
3    Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
a  Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:57
b1  der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
b2  auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c  Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
cbis  geeignete Schutzmassnahmen wie Kugelfänge bei historischen Schiessen und Feldschiessen, die höchstens ein Mal pro Jahr stattfinden und welche bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurden;
c1  auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
c2  auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind;
d  Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4    Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe b:
b1  40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
b2  30 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c:
c1  bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe,
c2  bei den übrigen Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d  für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe d 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 64
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6    Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
USG beträgt die Abgeltung aus dem VASA-Fonds, sofern die in Abs. 3 lit. c umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, bei 300-m-Schiessanlagen pauschal Fr. 8'000.-- pro Scheibe und bei den übrigen Schiessanlagen 40 % der anrechenbaren Kosten.

3.3.3. Mit dieser Regelung hat der Bund im Anschluss an BGE 131 II 743 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um selbst in angemessener Weise an die Kosten für die Sanierung von Schiessanlagen beizutragen, auch wenn er nach der oben umschriebenen, engen Auslegung des Bundesgerichts nicht als Verursacher der Umweltschäden anzusehen ist, die durch das ausserdienstliche Schiessen entstanden sind. Der Bundesgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit dieser pauschalen Abgeltung die Forderungen verschiedener Kantone und der Motionen 00.3702 Heim und 01.3303 Hess nach einer angemessenen Beteiligung des Bundes an den Sanierungskosten von Schiessanlagen im Wesentlichen erfüllt sind (Bericht der UREK-N vom 20. August 2002 zur parlamentarischen Initiative Altlasten, BBl 2003 5009 f. Übersicht und S. 5024 f. Ziff. 2.3.2; Stellungnahme des Bundesrats vom 28. Mai 2003, BBl 2003 5048 Ziff. 2.2.8). Namentlich dank der erheblichen zeitlichen Verlängerung des Abgeltungsanspruchs trägt der Bund in beachtlichem Umfang an die Kosten der Sanierung von Schiessanlagen bei. So hat das BAFU im vorliegenden Fall dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 4. März 2011 eine Abgeltung für die Sanierung der Schiessanlage Hüntwangen im Umfang von 40 % der
anrechenbaren Sanierungskosten gesprochen. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

4.
Nach dem Gesagten verstiess die Vorinstanz gegen Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG, indem sie die Kostenverteilungsverfügung des AWEL vom 16. Januar 2013 insoweit bestätigte, als damit der Beschwerdeführerin als Verursacherin Sanierungskosten auferlegt wurden, die auf das ausserdienstliche Schiessen zurückzuführen waren. Zur Behebung dieser Bundesrechtsverletzung ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das AWEL zurückzuweisen, das die genannten Kosten dem Beschwerdegegner (bzw. allenfalls der Gemeinde Hüntwangen) aufzuerlegen haben wird. Das Verwaltungsgericht wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen, da dieser in Verfolgung von Vermögensinteressen prozessiert hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_223/2015
Date : 23. März 2016
Published : 10. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Altlastensanierung der Schiessanlage Hüntwangen; Kostenverteilung
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  89  95  106
Schiessanlagen-Verordnung: 14
USG: 2  32a  32c  32d  32e  36
BGE-register
131-II-743 • 137-V-417 • 138-II-111 • 138-II-162 • 138-II-331 • 141-II-297
Weitere Urteile ab 2000
1A.158/2005 • 1A.366/1999 • 1C_223/2015 • 1C_566/2011 • 1C_570/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • air • ammunition • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appellee • application of the law • behavior • building permit • cantonal council • cantonal law • cantonal remedies • civil defense • clerk • coming into effect • commodity • compulsory shooting for members of the armed forces • concretion • condition • confederation • counterplea • court and administration exercise • decision • delegate • dimensions of the building • directive • dismissal • donor • dumpsite • effect on the environment • emission limitation • enclosure • end • environment protection • establishment of sound conditions • ex officio • execution • extent • federal council of switzerland • federal court • federal department • federal office for the environment • final decision • financial reorganization • financing • floor loading • formation of real right • fraction • groundwater • guideline • hamlet • incorporation • intention • knowledge • lausanne • lead • legal certainty • legal service • legitimation • liability under civil law • litigation costs • lower instance • maintenance obligation • meadow • measure • member of the armed forces • military defense • motion • municipality • national council • need • obligation • opinion • parliamentary initiative • participant of a proceeding • position • principle of causal responsibility • protective measures • question • relationship between • shooting stand • sport • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • vbs • water • weight
BBl
2003/5009 • 2003/5048
URP
2000 S.785 • 2005 S.714 • 2008 S.558 • 2013 S.38 • 2013 S.42