Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
9C 331/2014, 9C 332/2014
Urteil vom 23. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,
gegen
9C 331/2014
Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
und
9C 332/2014
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Entscheide C-941+942/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 übertrug das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die bis anhin bei ihm liegende Aufsicht über die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 1). Es legte Aufsichtsgebühren für das Jahr 2011 (Ziff. 3) sowie solche für die Oberaufsichtskommission des Bundes im Jahr 2012 in Höhe von Fr. 56'523.- (Ziff. 4) fest.
A.b. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Januar 2012 übertrug das BSV die bis anhin bei ihm liegende Aufsicht über die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 1). Es legte Aufsichtsgebühren für das Jahr 2011 (Ziff. 2) sowie solche für die Oberaufsichtskommission des Bundes im Jahr 2012 in Höhe von Fr. 2'362.- (Ziff. 3) fest.
B.
Die beiden Vorsorgeeinrichtungen führten beim Bundesverwaltungsgericht je Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als sie die Auferlegung einer Abgabe unter dem Titel der Oberaufsicht vorsähen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut und hob die betreffenden Dispositiv-Ziffern der strittigen Verfügungen vom 23. Januar 2012 auf (Entscheide vom 7. März 2014).
C.
Das BSV führt in beiden Verfahren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der jeweilige Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Die Vorsorgeeinrichtungen schliessen jeweils auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden gleichartige Sachverhalte zugrunde liegen, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Beschwerdegegnerinnen organisatorisch verbunden sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).
2.
2.1. Die direkte Aufsicht über landesweit tätige Vorsorgeeinrichtungen erfolgte bis zum 31. Dezember 2011 grundsätzlich durch das BSV; die Kantone beaufsichtigten die in ihrem Gebiet tätigen Vorsorgeeinrichtungen. Am 1. Januar 2012 trat eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Kraft ("Strukturreform"). Im Rahmen dieser Gesetzesrevision wurde die direkte Aufsicht (unter anderem) über die national tätigen Vorsorgeeinrichtungen dezentralisiert, das heisst sitzabhängig auf die kantonalen (oder regionalen; Art. 61 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252 |
2 | Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. |
3 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
Für die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden war bis zum Inkrafttreten der Strukturreform der Bundesrat zuständig. Sie wird nunmehr von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission (OAK) wahrgenommen (vgl. Art. 64 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. |
2 | Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. |
3 | Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind. |
4 | Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267. |
2.2.
2.2.1. Die Kosten der OAK und ihres Sekretariates werden durch eine jährliche Aufsichtsabgabe und durch Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt (Art. 64c Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
|
1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
b | Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. |
c | Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. |
d | Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. |
e | Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. |
f | Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. |
g | Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. |
2 | Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
|
1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
2.2.2. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
a | der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; |
b | der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; |
c | der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. |
2 | Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3 |
3 | Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
2.3. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2012 belastete das BSV den Beschwerdegegnerinnen für das (gesamte) Jahr 2012 Aufsichtsgebühren, die es an die OAK abzuführen haben würde. Diese - mit Blick auf die Übergabe der Aufsicht an die kantonale Behörde im Januar 2012 einmaligen - Abgaben bilden den Streitgegenstand. Nicht strittig sind die gleichzeitig erhobenen Gebühren aus der bis zum Datum der Übergabe an die kantonale Behörde ausgeübten direkten Aufsicht durch das BSV (vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
3.
3.1. Zur Frage, ob das BSV die von ihm an die OAK zu entrichtende Abgabe für das Jahr 2012 grundsätzlich zu Recht auf die Beschwerdegegnerinnen überwälzt hat, hielt das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, nach Gesetz und Verordnung bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Weitergabe an die Vorsorgeeinrichtungen. Die Allgemeine Gebührenverordnung (SR 172.041.1) sei nicht anwendbar; ohnehin müsste sich eine Abgabe auf ein formelles Gesetz stützen können. Seien die Verfügungen vom 23. Januar 2012 schon aus diesem Grund nicht rechtmässig, erübrige es sich zu prüfen, ob die Abgabe richtig bemessen sei (E. 7 der angefochtenen Entscheide).
3.2. Das beschwerdeführende Bundesamt wendet sich gegen die vorinstanzliche Auslegung des Gesetzes, wonach die Aufsichtsabgabe abschliessend zu Lasten der Aufsichtsbehörden, also der öffentlichen Hand, gehen solle. Der Gesetzgeber könne nicht beabsichtigt haben, die Steuerzahler die Aufsichtsabgaben für die OAK tragen zu lassen. Eine rein wörtliche Auslegung von Art. 64c Abs. 2 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Überwälzung der OAK-Aufsichtsabgabe bedürfe einer formellgesetzlichen Grundlage.
4.1. Die Vorinstanz erwog, das Kostendeckungsprinzip (Art. 6 Abs. 2
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
a | der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; |
b | der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; |
c | der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. |
2 | Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3 |
3 | Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
b | Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. |
c | Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. |
d | Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. |
e | Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. |
f | Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. |
g | Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. |
2 | Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern. |
(die Aufsichtskosten insgesamt abdeckende) Abgabe zu erheben.
4.2. Vor der Strukturreform bestimmte Art. 63a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 63a |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen - 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt. |
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1 | Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt. |
2 | Das Verzeichnis enthält: |
a | das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG; |
b | die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. |
3 | Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.2 |
4 | Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
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1 | Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: |
a | vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; |
b | im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; |
c | Gutachten anordnen; |
d | Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; |
e | Ersatzvornahmen anordnen; |
f | das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; |
g | eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; |
h | eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; |
i | Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. |
3 | Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
Hinsichtlich des Jahres der Aufsichtsübergabe (hier: 2012) sieht die Verordnung vor, dass für die pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldete Abgabe altes Recht massgebend ist (Art. 25 Abs. 3
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 63a |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 25 Übergangsbestimmungen - 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
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1 | Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG. |
2 | Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 198419 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. |
3 | Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. |
4 | Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. |
5 | Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt. |
5.
Zu beurteilen bleibt, ob die Bemessung der Oberaufsichtsabgabe nach Art. 7 Abs. 1
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
5.1. Art. 64c Abs. 2 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: |
a | der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; |
b | der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; |
c | der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. |
2 | Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3 |
3 | Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
Die hier anwendbare, bis Ende 2014 geltende Fassung von Art. 7 Abs. 1 lit. b
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
b | Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. |
c | Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. |
d | Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. |
e | Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. |
f | Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. |
g | Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. |
2 | Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern. |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 8 - 1 Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen |
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1 | Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen |
a | bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille; |
b | über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille; |
c | über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille; |
d | über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille. |
2 | Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken pro Einrichtung. Unterhalb der Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten. |
3 | Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe. |
4 | Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung. |
5 | Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahresabschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangeht. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
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1 | Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271 |
a | eine jährliche Aufsichtsabgabe; |
b | Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. |
2 | Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: |
a | für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen; |
b | beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. |
3 | Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. |
4 | ...274 |
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 9 Ordentliche Gebühren - 1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: |
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1 | Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: |
Jahr 2012 ergab sich bei Total-Ausgaben von Fr. 4'631'036.- ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'628'764.-, im Jahr 2013 bei Ausgaben von Fr. 4'838'465.- gar ein solcher von Fr. 2'038'514.-.
5.2. Ein Überschuss wäre mit dem Kostendeckungsgrundsatz nur vereinbar, soweit Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven zu einem Gesamtaufwand führen, der über die laufenden Ausgaben hinausgeht, und sofern eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage gegeben ist. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen, dass also ein Gewinn erzielt wird (erwähntes Urteil 2C 160/2014 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Hier besteht weder eine einschlägige Rechtsgrundlage noch sind sachliche Gründe ersichtlich, welche einen derartigen Mehrertrag rechtfertigen könnten.
5.3. Die Bemessungsvorgabe des Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
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1 | Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG. |
2 | Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. |
3 | Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung. |
6.
Somit hat das BSV bei den Beschwerdegegnerinnen grundsätzlich zu Recht OAK-Abgaben für das Übergangsjahr 2012 erhoben. Deren jeweilige Höhe ist indessen nicht bundesrechtskonform ermittelt worden; die Beträge sind anhand des effektiven Kostenaufkommens bei der OAK neu festzulegen. Dieser Entscheid betrifft nicht auch die Abgaberegelung im Verhältnis zwischen OAK und BSV.
7.
Angesichts des Verfahrensausgangs tragen das BSV einerseits und die Beschwerdegegnerinnen anderseits die Gerichtskosten je zur Hälfte (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C 331/2014 und 9C 332/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 werden aufgehoben. Die sachbezüglichen Dispositiv-Ziffern der Verfügungen des BSV vom 23. Januar 2012 werden in masslicher Hinsicht aufgehoben. Das BSV wird die jeweiligen Abgaben an die OAK neu festsetzen und darüber verfügen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem BSV und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Traub