Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D_20/2015

2D_21/2015

Urteil vom 23. März 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2011,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. Februar 2015.

Erwägungen:

1.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt wies am 28. November 2012 ein Gesuch von A.________ um Erlass der kantonalen Steuern 2011 in Höhe von Fr. 4'009.50 sowie der direkten Bundessteuer 2011 in Höhe von Fr. 182.65 ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 12. Februar 2014). Den gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2015 ab.

A.________ hat am 19. März 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 18. März 2015 datierte Beschwerde eingereicht. Er stellt die Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm der Erlass der kantonalen und direkten Bundessteuern pro 2011, inkl. der in Rechnung gestellten Gebühren und Zinsen, zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff . BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG).

2.2. Weder das für den Erlass der kantonalen Steuer massgebliche (2011 wie auch heute geltende) kantonale Recht (§ 201 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz] und §§ 146 ff. der Verordnung vom 14. November 2000 dazu [Steuerverordnung]) noch das für den Erlass der direkten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht (Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG) räumen einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2). Damit ist der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb nicht legitimiert, Rügen in der Erlassfrage selber zu erheben (vgl. BGE 133 I 185; erwähntes Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 E. 2). Dabei kann weder die Verletzung des Willkürverbots noch die Missachtung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots gerügt werden (vgl. Urteil 2D_14/2015 vom 25. Februar 2015 E. 2.2, mit Hinweis).

2.3. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, wobei aber Rügen unzulässig bleiben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids hinauslaufen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80).

Zulässig ist an sich die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG verletzt. Auch die unter diesem Titel gemachten Ausführungen zielen im Wesentlichen auf die Überprüfung des Sachentscheids ab. Jedenfalls aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm im Erlass- bzw. entsprechenden Rechtsmittelverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden wäre. Das Appellationsgericht hat diesen Aspekt (E. 2.3.4 des angefochtenen Urteils) wie auch, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, denjenigen von Treu und Glauben (2.3.3) gewürdigt. Der Beschwerdeführer lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen, er scheint sie teilweise gar nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Damit aber legt er, entgegen der ihm gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm zustehende Verfahrensrechte missachtet worden wären.

2.4. Soweit einzelne Rügen überhaupt zulässig sein könnten, enthält die Beschwerdeschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG nicht einzutreten.

2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
erster Satz BGG); seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2D_20/2015
Datum : 23. März 2015
Publiziert : 01. April 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2011


Gesetzesregister
BGG: 29  42  64  65  66  83  106  108  113  115  116  117
DBG: 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGE Register
114-IA-307 • 118-IA-232 • 126-I-81 • 129-I-217 • 133-I-185 • 135-II-430 • 137-II-305 • 138-IV-78
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2D_14/2015 • 2D_20/2015 • 2D_21/2015 • 2D_27/2014 • 2D_28/2014
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anspruch auf rechtliches gehör • basel-stadt • begründung der eingabe • begründung des entscheids • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdelegitimation • beschwerdeschrift • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • direkte bundessteuer • einzelrichter • entscheid • gerichtskosten • gerichtsschreiber • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kenntnis • lausanne • legitimation • obliegenheit • postaufgabe • rechtlich geschütztes interesse • rechtsbegehren • schriftenwechsel • steuererlass • treu und glauben • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • verfassungsbeschwerde • vorinstanz • weiler • wiese