Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 253/2011

Verfügung vom 23. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand
Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 7. Februar 2011.

Erwägungen:
X.________ hatte am 21. Juni 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 21. Mai 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 (Beschwerde Nr. 2010/32) erhoben.

Auf eine Anfrage der Steuerrekurskommission vom 25. August 2010 hin teilte X.________ der Steuerrekurskommission mit, dass er die "Beschwerde vom 21. Dezember 2006 für die Veranlagungen der Jahre 2005 zurückziehe". Am 7. Februar 2011 entschied der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis: "Die Beschwerde Nr. 2010/32 wird aufgrund des Rückzugs abgeschrieben".

Am 22. Februar 2011 stellte X.________ gegenüber der Steuerrekurskommission klar, dass er die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 nicht zurückgezogen habe. In ihrer Antwort vom 23. Februar 2011 räumte die Rekurskommission ein, dass ihr bei der Interpretation des Rückzugsschreibens ein Irrtum (Fehler) unterlaufen sei; allerdings stellte sie klar, dass sie trotzdem davon ausgehe, dass X.________ die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 zurückziehe; für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, bat sie ihn um Mitteilung, damit sie den Abschreibungsentscheid annullieren und einen materiellen Entscheid fällen könne.

X.________ ist am 21. März 2011 mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnetem Schreiben ans Bundesgericht gelangt. Er stellt den Antrag, der Präsidialentscheid der Rekurskommission vom 7. Februar 2011 sei aufzuheben. Er betont nochmals, dass die Beschwerde für das Jahr 2008 nie zurückgezogen worden sei; er habe sich im Sinne des Schreibens der Rekurskommission vom 23. Februar 2010 mit deren Sekretär in Verbindung setzen wollen, um den Fall zu klären und "allenfalls den Entscheid zurückzuziehen"; die zuständigen Personen seien jedoch nicht erreichbar gewesen, weil das Büro nur am Mittwoch besetzt sei.

Gestützt auf die Eingabe vom 21. März 2011 ist vor Bundesgericht ein förmliches Verfahren eröffnet worden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Sie erweist sich aber bei näherem Zusehen als Antwort auf das Schreiben der Rekurskommission vom 23. Februar 2011 und als Erklärung, die Beschwerde betreffend die Veranlagungen würde nicht zurückgezogen. Sie ist entsprechend an die Rekurskommission zu überweisen, damit diese im Sinne ihres Schreibens vom 23. Februar 2011 tätig werde. Raum für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht besteht (zurzeit) nicht, und das Verfahren ist mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG); Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_253/2011
Datum : 23. März 2011
Publiziert : 10. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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