Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2A.629/2005 /leb
Urteil vom 23. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
Kraftwerke Hinterrhein AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
gegen
Gemeindekorporation Hinterrhein, handelnd
durch den Korporationsvorstand,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Fadri Ramming,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Bezeichnung der Netzbetreiberin gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 19. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1954 erteilten verschiedene Gemeinden im Gebiet des Hinterrheins der Rhätischen Werke für Elektrizität AG zuhanden der noch zu gründenden Kraftwerke Hinterrhein AG Wassernutzungskonzessionen für zwei Gefällstufen zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gemeinden schlossen sich in der Folge für Fragen im Zusammenhang mit den Konzessionen zur Gemeindekorporation Hinterrhein (im Folgenden: Gemeindekorporation) zusammen. Nähere Details zu den Konzessionen regelten die Kraftwerke Hinterrhein AG und die durch die Gemeindekorporation vertretenen Gemeinden erstmals in den Jahren 1964/1965 in einer als Energieversorgungsvertrag bezeichneten Vereinbarung. Diese wurde 1978/1979 durch eine neue, bis heute bestehende Vereinbarung ersetzt.
B.
Auf ein entsprechendes Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 hin stellte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) mit Verfügung vom 30. November 2004 fest, die Kraftwerke Hinterrhein AG sei im Konzessionsgebiet der Gemeindekorporation "Netzbetreiberin" im Sinne der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27).
Die hiegegen von der Kraftwerke Hinterrhein AG erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (abgekürzt: Reko/INUM; im Folgenden: Rekurskommission) mit Entscheid vom 19. September 2005 ab.
C.
Die Kraftwerke Hinterrhein AG hat am 20. Oktober 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Ausserdem beantragt sie, auf das Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 um Feststellung, dass die Kraftwerke Hinterrhein AG "Netzbetreiberin" im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei, nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen.
D.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat, die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt sowie die Gemeindekorporation Hinterrhein schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG. Solche Entscheide der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (vor dem 1. Juli 2004 als Rekurskommission UVEK bezeichnet) können beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97 Abs. 1
und Art. 98 lit. e
OG; vgl. Urteil 2A.95/1993 vom 5. Mai 1994, E. 1a). Ausschlussgründe nach Art. 99
-101
OG, insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 lit. d
und e OG, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 103 lit. a
OG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei.
2.1 Die Netzbetreiberin treffen nach der Niederspannungs-Installationsverordnung verschiedene Pflichten: So nimmt sie vor Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen (hierzu Art. 2 Abs. 1
NIV) die Installationsanzeige nach Art. 23 Abs. 1
und Art. 25 Abs. 1
NIV entgegen. Für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, überwacht sie gemäss Art. 33 Abs. 1
NIV grundsätzlich den Eingang der Sicherheitsnachweise (hierzu Art. 37
NIV). Alsdann prüft sie diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnet gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an (Art. 33 Abs. 2
NIV). Sie bewahrt die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf, mindestens jedoch während fünf Jahren (Art. 33 Abs. 3
NIV) und führt ein Verzeichnis der von ihr versorgten elektrischen Installationen mit den von der Verordnung vorgeschriebenen Angaben (Art. 33 Abs. 4
NIV). Sie informiert das EStI, wenn sie feststellt, dass Inhaber von Installations- oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen (Art. 33 Abs. 2
letzter Satz und Abs. 5 NIV). Ausserdem veranlasst sie periodische Installationskontrollen (Art. 36 Abs. 1
NIV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf die in Art. 2 Abs. 3
NIV enthaltene Begriffsdefinition der Netzbetreiberin ankomme. Als Netzbetreiberin sei das Elektrizitätswerk im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a der alten Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) zu verstehen. Es handle sich hierbei um Synonyme. Die der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Gemeinden lieferten den Endverbrauchern die - bei der Beschwerdeführerin bezogene - elektrische Energie. Das erfolge unter Benutzung der Niederspannungsverteilnetze, welche die Beschwerdeführerin gemäss den Konzessionsvereinbarungen von 1954 von den Gemeinden zu erwerben hatte, in der Folge ausbaute und zu betreiben hat. Zwischen den Gemeinden und ihren Strombezügern bestehe ein Rechtsverhältnis betreffend Energielieferung, wozu Erstere die erforderlichen Bestimmungen erlassen hätten. Demzufolge seien die Gemeinden als Elektrizitätswerke und damit auch als Netzbetreiberinnen im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung zu behandeln.
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3
NIV sind Netzbetreiberinnen (franz.: "exploitants de réseaux"; ital.: "gestori di rete") "privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben" (franz.: "qui exploitent un réseau de distribution de courant à l'intention des consommateurs finaux"; ital.: "che gesticono una rete di distribuzione di elettricità per la fornitura ai consumatori finali").
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gehören die elektrischen Installationen, die von der Begriffserläuterung in Art. 2 Abs. 1
NIV umfasst werden, nicht zum Elektrizitätsverteilnetz. Elektrische Installationen sind vor allem Hausinstallationen (Art. 2 Abs. 1 lit. a
NIV), worunter elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden verstanden werden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten Spannungen verwendet werden (Art. 14
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0]). Die Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes einerseits und die Eigentümer der elektrischen Installationen anderseits treffen unterschiedliche Pflichten (vgl. etwa E. 2.1 hiervor und Art. 5
NIV). Daher wurde in Art. 2 Abs. 2
NIV die Grenze zwischen dem Niederspannungsverteilnetz und den elektrischen Installationen näher bestimmt.
2.4 Nach Art. 8 der Konzessionsvereinbarungen zur Wassernutzung von 1954 "erstellt, betreibt und unterhält" die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden, exklusive die Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Das wurde in Art. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Energieversorgungsvertrages von 1978/79 entsprechend wiederholt.
Gestützt hierauf haben die Vorinstanzen zu Recht geschlossen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin und nicht die Gemeinden ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern gemäss Art. 2 Abs. 3
NIV betreiben:
2.5 Die Beschwerdeführerin erweist sich als diejenige, die das Elektrizitätsverteilnetz tatsächlich betreibt. Das dem so ist, räumt die Beschwerdeführerin letztlich selber ein, wenn sie in ihrer Eingabe ausführt, dass die Gemeinden das Verteilnetz benutzen, das sie (die Beschwerdeführerin) erworben, ausgebaut und "zu betreiben hat". Auch wenn es die Gemeinden sein mögen, die Energie an den Endverbraucher verkaufen, wird das Verteilnetz trotzdem nicht von den Gemeinden betrieben, sondern lediglich (mit-)benutzt. Vom Wortlaut her ist die Beschwerdeführerin daher eindeutig als Netzbetreiberin anzusehen.
2.6 Dem steht auch nicht der historische Wille des Verordnungsgebers entgegen. Vielmehr bestätigt er den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3
NIV. Im Erläuternden Bericht des Bundesrates zur Revision der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Entwurf vom 10. Oktober 2000) wurde zwar zunächst noch (unter Ziff. 1) das "energieliefernde Werk" erwähnt, was unterschiedlich interpretiert werden könnte. Im Bericht (unter Ziff. 2.2) wurde dann aber als ausdrücklich neuer Begriff die "Netzbetreiberin" statt des energieliefernden Werkes genannt und in der Folge verwendet. Gleichzeitig wurde die Netzbetreiberin dort als "Unternehmung, welche das Netz betreibt, aus dem die Installation mit Energie versorgt wird", umschrieben.
2.7 Wohl mag der Verordnungsgeber bei der Formulierung der aktuellen Niederspannungs-Installationsverordnung noch mitberücksichtigt haben, dass damals der Erlass des Elektrizitätsmarktgesetzes vom 20. Dezember 2000 (EMG; vgl. BBl 1999 7370) anstand. Dieses sollte einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen (Art. 1 EMG). Dazu sollten diejenigen, die ein Elektrizitätsnetz betreiben, verpflichtet werden, Strom von anderen Herstellern durchleiten zu lassen (Art. 5 EMG). Das Elektrizitätsmarktgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 verworfen.
Die Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung war jedoch nicht an das Elektrizitätsmarktgesetz gekoppelt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bundesrat an der Verordnung nach der erwähnten Volksabstimmung festhielt. Nach dem Erläuternden Bericht zur Revision der Verordnung war das Elektrizitätsmarktgesetz nicht Anlass zu deren Neufassung. Vielmehr wurde beabsichtigt, bundesrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung eines parlamentarischen Vorstosses zu beschleunigen und zu straffen (vgl. Ziff. 1 des Erläuternden Berichts; vgl. auch Bericht des Bundesrates über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung, BBl 2000 994, insbes. S. 1028). Die Niederspannungs-Installationsverordnung ist ferner eine Ausführungsverordnung zum (fortgeltenden) Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) und nicht zum Elektrizitätsmarktgesetz. Dementsprechend wurde die Verordnung denn auch nicht auf dieses Gesetz gestützt.
Im Übrigen ist - wie das Bundesgericht bereits anderweitig festgehalten hat - auch ohne das Elektrizitätsmarktgesetz nicht ausgeschlossen, dass elektrische Energie von verschiedenen Anbietern über ein Verteilnetz durchgeleitet wird (vgl. BGE 129 II 497, insbes. E. 5.4.11 und 5.7 S. 533 und 535; 131 II 1 E. 4.3 S. 12).
2.8 Die Regelung in Art. 2 Abs. 3
NIV steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 26
Satz 2 EleG, wonach "derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt" (frz.: "le fournisseur d'énergie électrique"; ital.: "il fornitore di energia elettrica agl'impianti domestici"), verpflichtet wird, sich über die Ausübung einer Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen. Zunächst ergibt sich aus dieser Gesetzesregelung bereits, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - der Verordnungsgeber befugt ist, in der Niederspannungs-Installationsverordnung eine Kontrollperson zu bestimmen, die an sich (hauptsächlich) vor der in Art. 2 Abs. 2
NIV erwähnten "Grenzstelle" agiert. Sodann deckt Art. 26
EleG auch die Wahl der Netzbetreiberin im Sinne von Art. 2 Abs. 3
NIV als Kontrollpflichtige:
2.8.1 Art. 26
EleG stellt mit Art. 3
EleG die gesetzliche Grundlage dar für die Übertragung der in der Niederspannungs-Installationsverordnung definierten Kontrollpflichten bezüglich Hausinstallationen (vgl. Rolf Weber/Brigitta Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 7 Rz. 21, S. 201; Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, Energierecht, Basel etc. 2005, S. 743 Rz. 6210 FN 98 und S. 745 Rz. 6215 mit FN 121). Der Wortlaut von Art. 26
EleG umschreibt den Träger der Kontrollpflicht nicht sehr präzise. Er lässt verschiedene Interpretationen zu. Darunter könnte zunächst sowohl der Stromverkäufer als auch der Stromhersteller oder der Netzbetreiber verstanden werden. Das mag damit zusammenhängen, dass bei Erlass von Art. 26
EleG in aller Regel eine Personaleinheit zwischen dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten des Endverbrauchers bestand.
Im ursprünglichen Entwurf des Elektrizitätsgesetzes war noch von einer entsprechenden Verpflichtung der "elektrischen Unternehmungen" und in der dazu gehörigen bundesrätlichen Botschaft vom "Elektrizitätswerk" die Rede (vgl. BBl 1899 III 811 und 831). Im Rahmen der Beratungen des Ständerates wurde die heutige Fassung des Gesetzestextes beschlossen. Diesen Beratungen ist zu entnehmen, dass erkannt wurde, es könnten verschiedene Personen als "elektrische Unternehmungen" angesehen werden. Den Beratungen zufolge sollten weder der Installateur, der die Hausinstallation erstellt, noch das weit entfernte Werk, welches lediglich die elektrische Kraft erzeugt, nach Art. 26
Satz 2 EleG kontrollpflichtig sein. Insoweit wurde der Gesetzestext wie beschrieben geändert. Zur Bestimmung der Person, die kontrollpflichtig sein sollte, wurden folgende Kriterien genannt: Diese leitet die elektrische Kraft von einem Punkt aus bis zur Hausinstallation. Oder sie steht mit dem Hausbesitzer in einem dauernden Vertragsverhältnis (vgl. AB 1901 306-309 und 528, vor allem Bundesrat Zemp, Ständerat Usteri und Berichterstatter Geel).
2.8.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Gemeinden (gemäss Art. 8 Abs. 10 des Konzessionsvertrages von 1954) berechtigt seien, von ihr bezogene Gratis- und Vorzugsenergie in eigener Regie zu verwerten; von diesem Recht hätten die Gemeinden durch Verkauf an Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht. Einzig sie würden damit im Sinne von Art. 26
Satz 2 EleG elektrische Kraft an Hausinstallationen abgeben.
Soweit die Gemeinden den Strom über ein eigenes (z.B. kommunales), selbst betriebenes Netz bis zu den Endverbrauchern leiten, könnte dem von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss gefolgt werden (vgl. auch Ständerat Kellersberger und Berichterstatter Geel in AB 1901 307 f.). Betreibt jedoch ein anderer - wie hier die Beschwerdeführerin - das Netz bis zum Endverbraucher, widerspricht es Art. 26
EleG nicht, ihn und nicht die Gemeinde als denjenigen zu behandeln, der die elektrische Kraft tatsächlich an Hausinstallationen abgibt, auch wenn die Gemeinde formell Energielieferantin ist, abrechnet und aus dem Stromverkauf Erlöse erzielt. Nach dem Gesagten geht daher auch die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Gemeinden Gratis- und Vorzugsenergie in eigener Regie verwerten dürften.
2.9 Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung entspricht auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie dem Sinn und Zweck von Art. 26
EleG und der dazu ergangenen Verordnungsregelungen. Es macht mehr Sinn, dass der eigentliche Netzbetreiber die Verpflichtungen, die sich aus der Niederspannungs-Installationsverordnung für die "Netzbetreiberinnen" ergeben (siehe E. 2.1 hiervor), trägt und nicht der jeweilige Stromverkäufer, der das Netz nicht zugleich selber betreibt. Die Beschwerdeführerin, die das Verteilnetz bis zur Grenzstelle nach Art. 2 Abs. 2
NIV errichtet und unterhält, ist sachlich und örtlich näher an den zu kontrollierenden elektrischen Installationen als ein unter Umständen wechselnder oder entfernterer Stromverkäufer. Ausserdem muss der Stromverkäufer, der kein eigenes Verteilnetz betreibt und zudem die Elektrizität nicht selber herstellt, sondern anderweitig - hier etwa bei der Beschwerdeführerin - bezieht, über kein elektro-technisches Fachpersonal für seine Verkaufstätigkeit verfügen. Dagegen muss ein Betreiber wie die Beschwerdeführerin schon allein zum Unterhalt und Betrieb des Verteilnetzes über die notwendigen Fachkenntnisse und somit über entsprechendes Fachpersonal verfügen (vgl. auch AB 1901 307,
Bundesrat Zemp). Dieses kann er auch für die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung anfallenden Kontrollaufgaben einsetzen. Denn für diese Aufgaben ist zumindest teilweise fachlich geeignetes Kontrollpersonal notwendig (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. c
NIV), um etwa bei den stichprobenweisen Prüfungen die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung zu erkennen und anordnen zu können (vgl. Art. 33 Abs. 2
NIV). Schliesslich bedingen die in Art. 36
NIV erwähnten periodischen Kontrollen auch eine gewisse Konstanz, welche beim Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 3
NIV angesichts der festen elektrischen Anlagen eher gewährleistet erscheint als bei Stromverkäufern, die wechseln können.
2.10 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin im Sinne von Art. 2 Abs. 3
NIV bezeichnet haben, welche unter anderem die in der Niederspannungs-Installationsverordnung genannten Pflichten treffen. Unerheblich ist insoweit, wer nach der nicht mehr bestehenden Regelung in Art. 4 Abs. 2 lit. a aNIV kontrollpflichtiges Unternehmen war; nach der Auffassung des EStI war es ebenfalls die Beschwerdeführerin, nach Meinung der Letzteren waren es die Gemeinden. Keine Rolle spielt auch, dass die Parteien im Energieversorgungsvertrag von 1978/79 (dortiger Art. 4 Abs. 3
) vereinbart hatten, die Beschwerdegegnerin übe die Hausinstallationskontrolle im Sinne von Art. 26
EleG aus. Der Gesetzgeber war bei Erlass des Art. 26
EleG ohnehin davon ausgegangen, dass die Kontrollpflichtige die Kontrolle nicht unbedingt selber ausüben muss, sondern sich nur darüber auszuweisen hat, dass sie ausgeübt wird (vgl. AB 1901 308 f., Bundesrat Zemp und Berichterstatter Geel; Bundesamt für Energie, Fact-Sheets, Fragen und Antworten [FAQ] zur NIV, aktualisiert am 15. Januar 2004, Nr. 2 lit. a und Nr. 22 lit. e, abrufbar unter www.esti.ch/d/1faqniv.htm).
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) zur Feststellung, wer Netzbetreiberin ist, sachlich zuständig sei. Es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
des EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung erlassen. Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3
EleG erwähnten Vorschriften soll einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen werden (Art. 21 Ziff. 2
EleG); davon ausgenommen sind lediglich die elektrischen Bahnen, zu deren Kontrolle das Bundesamt für Verkehr zuständig sein soll (Art. 21 Ziff. 1
EleG). Der Bundesrat hat in Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Verordnung über das EStI; SR 734.24) das EStI als Aufsichts- und Kontrollbehörde für diejenigen elektrischen Anlagen bestimmt, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen. Zu den Aufgaben des EStI gehören unter anderem die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen (Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das EStI). Ausserdem übt sie die Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen aus (Art. 2 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über das EStI). Statt des EStI ist unter Umständen das Bundesamt für Energie zuständig, wenn es sich um die Genehmigung der Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage handelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a
und b EleG; BBl 1998 S. 2628 Ziff. 28.1).
Da es hier um Fragen aus dem Anwendungsbereich der Niederspannungs-Installationsverordnung geht und nicht über die Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage zu befinden ist, ist die sachliche Zuständigkeit des EStI gegeben. Zudem wird in Art. 34 Abs. 1
Halbsatz 1 NIV nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das Inspektorat die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle beaufsichtigt und unterstützt.
3.2 Eine ausdrückliche Bestimmung im Elektrizitätsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die das EStI zum Erlass von Feststellungsverfügungen ermächtigen würde, gibt es nicht. Allerdings kann das EStI im Rahmen der Beaufsichtigung der Kontrollorgane "die dafür notwendigen Massnahmen anordnen" (Art. 34 Abs. 1
Halbsatz 2 NIV). Ausserdem findet vorliegend das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
und Abs. 2 lit. e VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Demnach ist das EStI grundsätzlich zum Erlass von Feststellungsverfügungen befugt.
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das EStI sei nicht berechtigt, in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einzugreifen. Das EStI darf feststellen, wie die Rechtslage laut Gesetz ist, da es sich vorliegend nicht um dispositives Recht, sondern um zwingende Normen handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin die sie treffenden (Kontroll-)Aufgaben von anderen (hier von der Beschwerdegegnerin) ausführen lassen dürfte - was hier offen gelassen werden kann -, bleibt sie die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung Verpflichtete bzw. Verantwortliche (vgl. E. 2.10 hiervor mit Hinweisen).
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004 fehle. Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG ist ein solches erforderlich, damit dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen ist.
Die Kontroll- und Überwachungspflichten hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stromanlagen entstehen können, geschaffen (vgl. Art. 3 Abs. 1
EleG). Nachdem die Parteien uneinig darüber sind, wer als Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung mit den daraus resultierenden Verpflichtungen (siehe E. 2.1 hiervor) anzusehen ist, bestand für das EStI Anlass, von Amtes wegen die interessierende Feststellung zu treffen. Das EStI musste insbesondere nicht abwarten, bis sich eine Gefahren- oder Schadenssituation konkret abzeichnet, um festzustellen, wer für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verantwortlich ist. Mit den Kontroll -und Überwachungsaufgaben soll dem Auftreten von Gefahren und Schäden gerade vorgebeugt werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien im internen Verhältnis offenbar geregelt haben, wer die sich aus Art. 26
Satz 2 EleG ergebenden Aufgaben übernimmt. Es besteht ein allgemeines Interesse, aber auch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin daran, zu wissen, wer letztlich die Verantwortung für die Aufgaben der Netzbetreiberin trägt. Denn bei Ungewissheit oder falscher Einschätzung der Rechtslage zur Person des Pflichtigen besteht das Risiko, dass
sich die jeweiligen Stellen nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz übertragenen Verantwortungen verhalten, was dann mangels hinreichender Kontrolle zu Gefahrenlagen führen kann.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 153
, 153a
und 156
OG). Die Beschwerdeführerin hat der sich aus kleineren Gemeinden zusammensetzenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202); Entschädigungen an andere Verfahrensbeteiligte werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 1/2}
2A.629/2005 /leb
Urteil vom 23. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
Kraftwerke Hinterrhein AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
gegen
Gemeindekorporation Hinterrhein, handelnd
durch den Korporationsvorstand,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Fadri Ramming,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Bezeichnung der Netzbetreiberin gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 19. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1954 erteilten verschiedene Gemeinden im Gebiet des Hinterrheins der Rhätischen Werke für Elektrizität AG zuhanden der noch zu gründenden Kraftwerke Hinterrhein AG Wassernutzungskonzessionen für zwei Gefällstufen zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gemeinden schlossen sich in der Folge für Fragen im Zusammenhang mit den Konzessionen zur Gemeindekorporation Hinterrhein (im Folgenden: Gemeindekorporation) zusammen. Nähere Details zu den Konzessionen regelten die Kraftwerke Hinterrhein AG und die durch die Gemeindekorporation vertretenen Gemeinden erstmals in den Jahren 1964/1965 in einer als Energieversorgungsvertrag bezeichneten Vereinbarung. Diese wurde 1978/1979 durch eine neue, bis heute bestehende Vereinbarung ersetzt.
B.
Auf ein entsprechendes Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 hin stellte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) mit Verfügung vom 30. November 2004 fest, die Kraftwerke Hinterrhein AG sei im Konzessionsgebiet der Gemeindekorporation "Netzbetreiberin" im Sinne der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27).
Die hiegegen von der Kraftwerke Hinterrhein AG erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (abgekürzt: Reko/INUM; im Folgenden: Rekurskommission) mit Entscheid vom 19. September 2005 ab.
C.
Die Kraftwerke Hinterrhein AG hat am 20. Oktober 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Ausserdem beantragt sie, auf das Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 um Feststellung, dass die Kraftwerke Hinterrhein AG "Netzbetreiberin" im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei, nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen.
D.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat, die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt sowie die Gemeindekorporation Hinterrhein schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei.
2.1 Die Netzbetreiberin treffen nach der Niederspannungs-Installationsverordnung verschiedene Pflichten: So nimmt sie vor Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen (hierzu Art. 2 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 23 [1] Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen |
||||||
| Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden. | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 25 [1] Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen |
||||||
| Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die Installation verbunden ist, gemeldet werden. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erstprüfung oder eine Kontrolle der ausgeführten Arbeiten durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten. | ||||||
| Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer entweder das Protokoll der Erstprüfung oder das Protokoll der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 37 Anforderungen an den Sicherheitsnachweis |
||||||
| Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: | ||||||
| Adresse der Installation und des Eigentümers; | ||||||
| Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten; | ||||||
| Kontrollperiode; | ||||||
| Name und Adresse des Installateurs; | ||||||
| Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24; | ||||||
| Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36. | ||||||
| Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden: | ||||||
| von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und | ||||||
| von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Das UVEK legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 36 Periodische Nachweise |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. | ||||||
| Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1]) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel. [2] | ||||||
| Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. [3] | ||||||
| Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. | ||||||
| Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. [4] | ||||||
| Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen. | ||||||
| [1] SR 730.01 [2] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf die in Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gehören die elektrischen Installationen, die von der Begriffserläuterung in Art. 2 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 14 [1] |
||||||
| Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation |
||||||
| Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. | ||||||
| Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner [1] ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. | ||||||
| Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. | ||||||
| Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. | ||||||
| [1] In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.4 Nach Art. 8 der Konzessionsvereinbarungen zur Wassernutzung von 1954 "erstellt, betreibt und unterhält" die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden, exklusive die Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Das wurde in Art. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Energieversorgungsvertrages von 1978/79 entsprechend wiederholt.
Gestützt hierauf haben die Vorinstanzen zu Recht geschlossen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin und nicht die Gemeinden ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern gemäss Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.5 Die Beschwerdeführerin erweist sich als diejenige, die das Elektrizitätsverteilnetz tatsächlich betreibt. Das dem so ist, räumt die Beschwerdeführerin letztlich selber ein, wenn sie in ihrer Eingabe ausführt, dass die Gemeinden das Verteilnetz benutzen, das sie (die Beschwerdeführerin) erworben, ausgebaut und "zu betreiben hat". Auch wenn es die Gemeinden sein mögen, die Energie an den Endverbraucher verkaufen, wird das Verteilnetz trotzdem nicht von den Gemeinden betrieben, sondern lediglich (mit-)benutzt. Vom Wortlaut her ist die Beschwerdeführerin daher eindeutig als Netzbetreiberin anzusehen.
2.6 Dem steht auch nicht der historische Wille des Verordnungsgebers entgegen. Vielmehr bestätigt er den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.7 Wohl mag der Verordnungsgeber bei der Formulierung der aktuellen Niederspannungs-Installationsverordnung noch mitberücksichtigt haben, dass damals der Erlass des Elektrizitätsmarktgesetzes vom 20. Dezember 2000 (EMG; vgl. BBl 1999 7370) anstand. Dieses sollte einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen (Art. 1 EMG). Dazu sollten diejenigen, die ein Elektrizitätsnetz betreiben, verpflichtet werden, Strom von anderen Herstellern durchleiten zu lassen (Art. 5 EMG). Das Elektrizitätsmarktgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 verworfen.
Die Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung war jedoch nicht an das Elektrizitätsmarktgesetz gekoppelt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bundesrat an der Verordnung nach der erwähnten Volksabstimmung festhielt. Nach dem Erläuternden Bericht zur Revision der Verordnung war das Elektrizitätsmarktgesetz nicht Anlass zu deren Neufassung. Vielmehr wurde beabsichtigt, bundesrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung eines parlamentarischen Vorstosses zu beschleunigen und zu straffen (vgl. Ziff. 1 des Erläuternden Berichts; vgl. auch Bericht des Bundesrates über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung, BBl 2000 994, insbes. S. 1028). Die Niederspannungs-Installationsverordnung ist ferner eine Ausführungsverordnung zum (fortgeltenden) Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) und nicht zum Elektrizitätsmarktgesetz. Dementsprechend wurde die Verordnung denn auch nicht auf dieses Gesetz gestützt.
Im Übrigen ist - wie das Bundesgericht bereits anderweitig festgehalten hat - auch ohne das Elektrizitätsmarktgesetz nicht ausgeschlossen, dass elektrische Energie von verschiedenen Anbietern über ein Verteilnetz durchgeleitet wird (vgl. BGE 129 II 497, insbes. E. 5.4.11 und 5.7 S. 533 und 535; 131 II 1 E. 4.3 S. 12).
2.8 Die Regelung in Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.8.1 Art. 26
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
Im ursprünglichen Entwurf des Elektrizitätsgesetzes war noch von einer entsprechenden Verpflichtung der "elektrischen Unternehmungen" und in der dazu gehörigen bundesrätlichen Botschaft vom "Elektrizitätswerk" die Rede (vgl. BBl 1899 III 811 und 831). Im Rahmen der Beratungen des Ständerates wurde die heutige Fassung des Gesetzestextes beschlossen. Diesen Beratungen ist zu entnehmen, dass erkannt wurde, es könnten verschiedene Personen als "elektrische Unternehmungen" angesehen werden. Den Beratungen zufolge sollten weder der Installateur, der die Hausinstallation erstellt, noch das weit entfernte Werk, welches lediglich die elektrische Kraft erzeugt, nach Art. 26
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
2.8.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Gemeinden (gemäss Art. 8 Abs. 10 des Konzessionsvertrages von 1954) berechtigt seien, von ihr bezogene Gratis- und Vorzugsenergie in eigener Regie zu verwerten; von diesem Recht hätten die Gemeinden durch Verkauf an Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht. Einzig sie würden damit im Sinne von Art. 26
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
Soweit die Gemeinden den Strom über ein eigenes (z.B. kommunales), selbst betriebenes Netz bis zu den Endverbrauchern leiten, könnte dem von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss gefolgt werden (vgl. auch Ständerat Kellersberger und Berichterstatter Geel in AB 1901 307 f.). Betreibt jedoch ein anderer - wie hier die Beschwerdeführerin - das Netz bis zum Endverbraucher, widerspricht es Art. 26
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
2.9 Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung entspricht auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie dem Sinn und Zweck von Art. 26
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
Bundesrat Zemp). Dieses kann er auch für die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung anfallenden Kontrollaufgaben einsetzen. Denn für diese Aufgaben ist zumindest teilweise fachlich geeignetes Kontrollpersonal notwendig (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. c
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 33 [1] Aufgaben der Netzbetreiberinnen |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt. | ||||||
| Sie melden dem Inspektorat die Fertigstellung von Energieerzeugungsanlagen, die mit ihrem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise nach Artikel 35 Absatz 3. [2] | ||||||
| Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. [3] | ||||||
| Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind. | ||||||
| Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf. | ||||||
| Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen: | ||||||
| Ort und Eigentümer der Installation; | ||||||
| die Kontrollperioden; | ||||||
| jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis); | ||||||
| allfällige Anordnungen nach Artikel 38; | ||||||
| der Name des Installateurs; | ||||||
| allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung. | ||||||
| Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 36 Periodische Nachweise |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. | ||||||
| Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1]) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel. [2] | ||||||
| Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. [3] | ||||||
| Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. | ||||||
| Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. [4] | ||||||
| Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen. | ||||||
| [1] SR 730.01 [2] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
2.10 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin im Sinne von Art. 2 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 2 Begriffe |
||||||
| Elektrische Installationen sind: | ||||||
| Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; | ||||||
| Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; | ||||||
| Energieerzeugungsanlagen [1] mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; | ||||||
| stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:Tunnel und andere unterirdische Bauten,Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| Tunnel und andere unterirdische Bauten, | ||||||
| Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, | ||||||
| Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., | ||||||
| Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; | ||||||
| Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; | ||||||
| elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; | ||||||
| Installationen in Zivilschutzbauten; | ||||||
| ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; | ||||||
| elektrische Installationen auf Schiffen. | ||||||
| Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. | ||||||
| Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 4 |
||||||
| Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassung geben können. | ||||||
| Die Schwachstromanlagen dürfen die Erde als Leitung benutzen, mit Ausnahme der öffentlichen Telefonleitungen, sofern zufolge Vorhandenseins von Starkstromanlagen Störungen des Telefonbetriebes oder Gefährdungen eintreten können. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) zur Feststellung, wer Netzbetreiberin ist, sachlich zuständig sei. Es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
Verordnung über das EStI). Statt des EStI ist unter Umständen das Bundesamt für Energie zuständig, wenn es sich um die Genehmigung der Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage handelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 16 [1] |
||||||
| Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist: | ||||||
| das Inspektorat; | ||||||
| das BFE [3] für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; | ||||||
| die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. [4] | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden. [5] | ||||||
| Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
Da es hier um Fragen aus dem Anwendungsbereich der Niederspannungs-Installationsverordnung geht und nicht über die Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage zu befinden ist, ist die sachliche Zuständigkeit des EStI gegeben. Zudem wird in Art. 34 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 34 Aufgaben des Inspektorates |
||||||
| Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane sowie die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung oder einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen. [1] | ||||||
| Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden. [2] | ||||||
| Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit. Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss. | ||||||
| Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen. [3] | ||||||
| Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 766). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
3.2 Eine ausdrückliche Bestimmung im Elektrizitätsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die das EStI zum Erlass von Feststellungsverfügungen ermächtigen würde, gibt es nicht. Allerdings kann das EStI im Rahmen der Beaufsichtigung der Kontrollorgane "die dafür notwendigen Massnahmen anordnen" (Art. 34 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 34 Aufgaben des Inspektorates |
||||||
| Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane sowie die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung oder einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die dafür notwendigen Massnahmen anordnen. [1] | ||||||
| Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden. [2] | ||||||
| Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit. Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss. | ||||||
| Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen. [3] | ||||||
| Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 766). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das EStI sei nicht berechtigt, in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einzugreifen. Das EStI darf feststellen, wie die Rechtslage laut Gesetz ist, da es sich vorliegend nicht um dispositives Recht, sondern um zwingende Normen handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin die sie treffenden (Kontroll-)Aufgaben von anderen (hier von der Beschwerdegegnerin) ausführen lassen dürfte - was hier offen gelassen werden kann -, bleibt sie die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung Verpflichtete bzw. Verantwortliche (vgl. E. 2.10 hiervor mit Hinweisen).
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004 fehle. Gemäss Art. 25 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
Die Kontroll- und Überwachungspflichten hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stromanlagen entstehen können, geschaffen (vgl. Art. 3 Abs. 1
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
sich die jeweiligen Stellen nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz übertragenen Verantwortungen verhalten, was dann mangels hinreichender Kontrolle zu Gefahrenlagen führen kann.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 153
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 26 |
||||||
| Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Legislation register
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1989/1834