Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 656/2020
Urteil vom 23. Februar 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulgemeinde X.________,
vertreten durch SwissInterTax AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Staatshaftung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. September 2020 (VB.2019.00546).
Sachverhalt:
A.
Die 1940 geborene, bis zu ihrer Pensionierung Ende Oktober 2004 als Fachlehrperson (Heilpädagogin) bei der Primarschulgemeinde X.________ angestellt gewesene C.A.________ sel. gelangte am 13. November 1998 mit einer Forderung auf Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 350'660.- wegen unzureichender beruflicher Vorsorge an den Gemeinderat der Gemeinde X.________. Die Primarschulgemeinde gab in dieser Sache am 13. April 2000 einen Verjährungseinredeverzicht bis 30. Juni 2000 bzw. letztmals bis 30. Juni 2007 ab. Am 13. Dezember 2011 machten A.A.________ und B.A.________, Erben der am 13. Juni 2006 verstorbenen C.A.________ sel., eine Schadenersatzforderung gegenüber der Primarschulgemeinde in der Höhe von Fr. 178'588.- für Kapital- und Rentenausfall bis zum Tod von C.A.________ sel. geltend. Die Primarschulgemeinde verneinte einen Forderungsanspruch mit Beschluss vom 22. Mai 2018. Den dagegen erhobenen Rekurs, womit eine Entschädigung für Kapital- und Rentenausfall im Umfang von Fr. 178'588.- (samt Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall) geltend gemacht worden war, wies der Bezirksrat Bülach ab (Beschluss vom 20. Juni 2019).
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2020 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihnen eine Entschädigung für den Kapital- und Rentenausfall von C.A.________ sel. im Umfang von Fr. 178'588.- (nebst Verzugszins zu 5 % ab mittlerem Verfall) zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 21 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteile 8C 69/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.3; 8C 343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 20. Juni 2019 bestätigt hat, wonach die Schadenersatzforderungen der Erben im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge von C.A.________ sel. verjährt bzw. verwirkt sind.
3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich § 6 Abs. 1 HaftungsG, wonach der Staat für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (vgl. E. 1 hiervor). Gemäss § 24 HaftungsG erlischt die Haftung des Kantons, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton einreicht (Abs. 1). Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen (Abs. 2). Nach § 29 HaftungsG sind die Bestimmungen des OR ergänzend anzuwenden, soweit das HaftungsG keine eigene Regelung trifft.
3.3. Da das HaftungsG den Zeitpunkt nicht näher bestimmt, in welchem Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen besteht, ist vorliegend für die Frage der relativen Verwirkung ergänzend auf die Normen des OR zurückzugreifen (§ 29 HaftungsG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 760 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.652 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Nachteile, die der Betroffene wegen der schädigenden Handlung voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256; 108 Ib 97 E. 1c S. 100; Urteil 2C 192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6). Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückzuführen ist, beginnt die Frist erst mit dem Abschluss dieses Vorgangs (BGE 126 III 161 E. 3c S. 163 f.; 108 Ib 417, nicht publ. E. 2b; 96 II 39 E. 2a S. 41).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, strittig sei, ab welchem Zeitpunkt C.A.________ sel. genügende Kenntnis des Schadens gehabt habe bezüglich des auf den 1. Januar 1997 vollzogenen Wechsels von der PAX Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: PAX), bei der sie bis dahin beruflich vorsorgeversichert gewesen sei, zur BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK). Eingetreten sei der geltend gemachte Vermögensschaden mit Eintritt des Versicherungsfalls Alter infolge Pensionierung von C.A.________ sel. Ende Oktober 2004. Davor habe sie beim Gemeinderat am 13. November 1998 geltend gemacht, gemäss Aufnahmebescheid der BVK lediglich "einen Rentensatz von 27,74 %" zu erreichen. Sie habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass im Hinblick auf das "Rentenziel (60 %) " eine erhebliche Deckungslücke bestehe. Der "Einkauf pro weiteren Rentenprozentpunkt" koste Fr. 10'869.85, woraus sich ein "Fehlbetrag von Fr. 350'661.55" errechne. Am 18. November 1999 sei sie mit einem Vergleichsvorschlag an die Gemeinde gelangt. Den als erst latent vorhanden bezeichneten Schaden habe sie mit Fr. 351'734.- beziffert. Sie habe bezüglich eines möglichen Vergleichs mit der Gemeinde die Übernahme des Arbeitgeberanteils von Fr. 205'178.- an den
Kosten der Nachfinanzierung vorgeschlagen. Die Vorinstanz erwog weiter, mit dem Wissen um diese "Vorsorgelücke" zum Übertrittszeitpunkt und dem daraus gezogenen Schluss einer Ungleichbehandlung sei jedoch der Kenntnisstand betreffend Schaden zu unbestimmt gewesen, um fristauslösend zu wirken. Kenntnis des Schadens habe erst mit Eintritt des Versicherungsfalls Ende Oktober 2004 bestanden, da erst zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Unterschied bei den jeweiligen Altersrenten festgestanden sei. Der eigentliche Schaden sei daher erstmals in einem Schreiben des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer vom Dezember 2011 im Sinne eines Kapital- und Rentenausfalls mit Fr. 178'588.- geltend gemacht worden, wobei der Rechtsanwalt von einer nunmehr "definitive[n] Schadenanmeldung" gesprochen habe. Damit habe die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2004 zu laufen begonnen. C.A.________ sel. selbst habe nach ihrer Pensionierung keine Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin vorgebracht. Mit dem Schreiben vom Dezember 2011 sei erstmals nach Kenntnis des Schadens ein Anspruch auf Entschädigung erhoben worden, mithin sieben Jahre nach der Pensionierung von C.A.________ sel. und fünf Jahre nach der im November
2006 abgelaufenen Frist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG. Ferner lägen keine Gründe vor, die zu einer Nichtberücksichtigung der Verwirkungsfrist führen könnten.
4.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Vorinstanz wende das HaftungsG unrichtig an, indem sie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach dessen § 24 als einschlägig betrachte. In § 19 HaftungsG werde mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zwischen Ansprüchen Dritter gegen den Kanton (Abs. 1) und Ansprüchen zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton (Abs. 3) unterschieden. § 24 HaftungsG regle entsprechend der Marginalie "Ansprüche Dritter gegen den Kanton" nur die Verwirkung und Verjährung von Ansprüchen Dritter und nicht von staatlichen Angestellten, weshalb die Auffassung der Vorinstanz mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar sei.
Weiter regle § 24 Abs. 1 HaftungsG die relative Verwirkungsfrist. § 24 Abs. 2 dieser Norm beziehe sich einzig auf das Klage- und nicht auf das hier anwendbare Anfechtungsverfahren, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Daher fehle es an einer Bestimmung über die absolute Verjährung der Schadenersatzansprüche von staatlichen Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen. Werde die relative Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HaftungsG gewahrt und keine Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG ausgelöst, könne die Verjährung nicht eintreten. Mit den diesbezüglichen Vorbringen zu § 24 HaftungsG habe sich die Vorinstanz unzureichend befasst und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
C.A.________ sel. habe bereits mit der Aufnahme in die BVK Anfang 1996 hinreichende Kenntnis von den Grundzügen des Schadens gehabt und diesen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 mitgeteilt. Am 13. November 1998 habe ihr damaliger Rechtsvertreter ein formelles Schadenersatzbegehren gestellt und den Schaden mit Fr. 350'661.55 veranschlagt. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, der Schaden sei erstmals mit Schreiben des dannzumaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 beziffert worden, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die vorgängige Quantifizierung desselben aktenwidrig ausser Acht gelassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe C.A.________ sel. zum Zeitpunkt des Übertritts in die BVK nicht nur eine Versicherungslücke festgestellt, sondern den eingetretenen Schaden auch mit Schreiben vom 13. November 1998 explizit beziffert. Die relative Verwirkungsfrist sei damit gewahrt worden. Überdies hätten die Beschwerdeführer das Schadenersatzbegehren erst erneuern können, nachdem sie im Jahre 2011 tatsächliche Kenntnis des bundesgerichtlichen Urteils 1C 38/2008 vom 8. Oktober 2008 im Parallelfall des D.________ erlangt hätten. Denn darin sei
festgestellt worden, dass die Leistungen der PAX und der BVK nicht ebenbürtig seien. Das Schreiben vom 13. Dezember 2011 sei daher fristgerecht ergangen.
5.
Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht (hinreichend) mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, verfängt nicht. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich. Daher kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.
6.1. Wie in E. 3.2 dargelegt, haftet der Kanton nach § 6 Abs. 1 HaftungsG für den Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Mit ihrer Auffassung, dass als Dritte alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen in Frage kommen, somit auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte des haftpflichtigen Gemeinwesens, hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf RB 1977 Nr. 25 - kantonales Recht willkürfrei angewendet. Zu betonen ist, dass ein Entscheid nicht schon willkürlich ist, wenn bei freier Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen eine andere Auslegung als richtiger erschiene (E. 2.2 hiervor).
Damit durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen bejahen, dass die vorliegende Konstellation in den Anwendungsbereich des HaftungsG fällt und insbesondere der geschädigte Dritte - im Sinne einer vom Subjekt der Haftung verschiedenen Person - auch ein staatlicher Angestellter sein kann (vgl. TOBIAS JAAG/MARKUS RÜSSLI, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, N. 3145 sowie HANS RUDOLF SCHWARZENBACH, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl. 1985, S. 166 u. 179).
6.2.
6.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise die Schadenersatzforderung als nicht fristgerecht gestellt beurteilt wurde.
6.2.2. Fest steht, dass bezüglich der relativen Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HaftungsG die Haftung des Kantons erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton einreicht. Der Hinweis auf das "Erlöschen" der Haftung im Gesetzestext lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Fristen um Verwirkungsfristen handelt, was im Übrigen unbestritten ist. Nachdem das HaftungsG den Zeitpunkt nicht näher bestimmt, wann der Geschädigte hinreichende Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlangt hat, und nach § 29 HaftungsG die Bestimmungen des OR als ergänzendes kantonales Recht Anwendung finden, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zur Auslegung von § 24 Abs. 1 HaftungsG Rechtsprechung und Literatur zum OR berücksichtigt hat. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
ihr Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (E. 3.3 hiervor).
6.2.3. Unter dem Aspekt der Willkürprüfung hält im Lichte des soeben Dargelegten die vorinstanzliche Feststellung stand, dass der finanzielle Schaden erst mit Eintritt des Versicherungsfalls Alter bei der Pensionierung von C.A.________ sel. am 1. November 2004 hinreichend bekannt war. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei erkennen, mit der vorgängig bewusst gewordenen und per Stichtag Übertritt am 1. Januar 1997 mit Fr. 350'661.55 bezifferten Versicherungslücke sei der Schaden zu unbestimmt gewesen, um das Schreiben vom 13. November 1998 fristauslösend wirken zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den bereits dannzumal genannten Betrag von Fr. 350'661.55 somit nicht aktenwidrig ausser Acht gelassen. Sie hat jedoch die berechnete Versicherungslücke noch nicht als hinreichende Kenntnis des erst bei der Pensionierung tatsächlich eingetretenen Schadens gewertet. Wie die Vorinstanz festhielt, deckt sich dies insoweit mit der Auffassung des damaligen Rechtsvertreters in seinem Schreiben vom 18. November 1999, als dieser im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage ausführte, der Schaden bestehe bis zum Leistungsfall erst in latenter Form.
6.2.4. Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz den Zeitpunkt, in dem hinreichende Kenntnis des Schadens vorhanden war, in willkürlicher Weise festlegte und durch die Verneinung der Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung kantonales Recht willkürlich anwendete. Dass diesbezüglich eine andere Betrachtungsweise vertretbar oder allenfalls gar vorzuziehen wäre, reicht zur Annahme von Willkür nicht (E. 2.2 hiervor). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Schadenersatzanspruch sei infolge verspäteter Geltendmachung desselben verwirkt, hält demnach stand. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
7.
Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla