Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 536/2016

Urteil vom 23. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.________ geriet am 7. Juni 2014 frühmorgens am Steuer eines Lieferwagens in Wettingen in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal. Er fiel den Beamten durch ein schläfriges Verhalten sowie gerötete und wässrige Augen auf. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Amphetamine. Der anlässlich der Blutentnahme rund eine Stunde nach der Anhaltung erstellte ärztliche Untersuchungsbefund hält ein verlangsamtes Verhalten sowie gerötete Augenbindehäute fest; die weiteren Befunde sind unauffällig. Die Kolumne "Einschätzung des Arztes zum Beeinträchtigungsgrad" ist nicht ausgefüllt, und das Protokoll ist vom Arzt oder von der Ärztin nicht unterschrieben worden. Das Kurzgutachten Fahrfähigkeit des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juli 2014 stellte fest, dass die Urinprobe nicht ausgewertet werden konnte, weil sie ausgelaufen war. Die Untersuchung der Blutprobe ergab keine Hinweise auf den Konsum von Amphetaminen oder anderen Drogen. Hingegen ergab sich, dass der Beschwerdeführer, was er bereits bei der Polizei angegeben hatte, ein Antidepressivum (Paroxetin) und ein Neuroleptikum (Clozapin) zu sich genommen hatte; die Konzentration der Medikamente lag im therapeutischen Bereich und war nach der
Einschätzung der Gutachter pharmakologisch wirksam. Dieser Befund sowie die Einschätzung der Polizeibeamten und des Arztes bei der Blutentnahme liessen für die Gutachter nach dem sogenannten 3-Säulen-Prinzip den Schluss zu, A.________ sei im Zeitpunkt seiner Anhaltung nicht fahrfähig gewesen.

B.
Am 12. September 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A.________ wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Strafbefehl blieb unangefochten.

C.
Am 22. September 2014 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau an, A.________ habe sich einer eingehenden psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung zu unterziehen. Für den Fall, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, drohte es ihm einen vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Zur Begründung verwies es auf den Vorfall vom 7. Juni 2014.
Am 10. November 2014 unterzog sich A.________ der angeordneten Begutachtung bei Dr. B.________ von den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG). Ihr Gutachten vom 21. Oktober 2014 (recte wohl: November) bejahte die Fahreignung und verneinte die Notwendigkeit von Auflagen. Gestützt auf dieses Gutachten beliess das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 9. Januar 2015 A.________ den Führerausweis ohne Auflagen.
Am 26. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG, begangen durch das Führen eines Lieferwagens unter Medikamenteneinfluss am 7. Juni 2014.
Am 1. Dezember 2015 wies das Departement des Innern des Kantons Aargau (DVI) die Beschwerde von A.________ gegen die Entzugsverfügung ab.
Am 12. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des DVI ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung.

E.
Das Strassenverkehrsamt, das DVI und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung.

F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

G.
Das Bundesamt für Strassen beantragt mit dem Hinweis, das angefochtene Urteil erscheine ihm zutreffend, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16a - 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c  gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2    Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3    Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4    In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
-c SVG). Wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
SVG), die strafrechtlich als Vergehen geahndet wird (Art. 91 Abs. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG; zum Ganzen: Urteil 1C 424/2012 vom 14. Januar 2013 E 2.1).

2.2. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in diesem Zusammenhang hat er jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil 1C 424/2012 vom 14. Januar 2013 E 2.3).

3.

3.1. Der Strafbefehl vom 12. September 2014 stützt sich im Wesentlichen auf den Polizeirapport, das Protokoll der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung sowie das Kurzgutachten vom 21. Juli 2014. Für die Staatsanwältin ergibt sich aufgrund dieser drei Beweismittel - auch sie bezieht sich auf das sogenannte 3-Säulen-Modell (dazu unten E. 3.3.2) -, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Dieser focht den Strafbefehl nicht an und muss ihn dementsprechend grundsätzlich gegen sich gelten lassen.

3.2. Gestützt auf das Gutachten der PDAG beliess das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2015 den Führerausweis. Aus dem Gutachten ergibt sich einerseits, dass der Beschwerdeführer auf Aussenstehende immer einen schläfrigen Eindruck macht, auch wenn er wach und in seiner Konzentrationsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Zum andern beeinträchtigt die dem Beschwerdeführer verschriebene Medikation - sie war zwischen dem Vorfall und der Untersuchung unverändert geblieben - die Fahreignung des Beschwerdeführers nach den Schlussfolgerungen der Gutachterin nicht, sondern gewährleistet sie.

3.3. Am 26. Februar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt einen Warnungsentzug von drei Monaten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 7. Juni 2014 in fahruntüchtigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. Es ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es diese Verfügung schützte.

3.3.1. Das Strassenverkehrsamt hat gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 7. Juni 2014 ein Administrativverfahren eröffnet, nach den Akten mit Schreiben vom 28. August 2014, mit dem es ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Anordnung einer Fahreignungsabklärung einräumte. Das Verfahren wurde in der Folge mit der Verfügung vom 9. Januar 2015 abgeschlossen, mit welcher es dem Beschwerdeführer den Führerausweis ohne Auflagen beliess. Es stellt sich damit die Frage, inwiefern das Strassenverkehrsamt befugt war, in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiteres Verfahren zu eröffnen und einen Warnungsentzug auszusprechen. Es hat jedenfalls nicht dargetan, dass Wiedererwägungsgründe vorlägen, und das ist auch nicht offensichtlich. Die Frage braucht hier allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rügen erhebt und die Verfügung ohnehin aufzuheben ist.

3.3.2. Sowohl die Staatsanwältin im Strafbefehl als auch die mit dem Fall befassten Administrativbehörden und das Verwaltungsgericht berufen sich auf ein - dem Bundesgericht, soweit ersichtlich, bisher nicht bekanntes - 3-Säulen-Prinzip oder -Modell. Dieses besagt nach der Definition des DVI (Entscheid vom 1. Dezember 2015 E. 3c S. 6), "dass zur Beurteilung der Fahrfähigkeit unter Medikamenteneinfluss die polizeilichen Feststellungen, der Befund des untersuchenden Arztes sowie die chemisch-toxikologische Untersuchung in ihrer Gesamtheit massgebend sind, wobei die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person entscheidend sind".
Nach der Formulierung des DVI beurteilt sich die Fahrfähigkeit eines Lenkers unter Medikamenteneinfluss stets anhand dieser drei Beweismittel, wobei dem Letztgenannten per se eine erhöhte Beweiskraft zukommen soll. Das 3-Säulen-Prinzip wäre damit eine Beweisregel. Sowohl im Strafprozess als auch im Verwaltungsprozessrecht im Allgemeinen wie auch im Aargauer Verwaltungsverfahren im Besonderen gilt indessen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO; § 17 Abs. 2 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007), der solche Beweisregeln ausschliesst; dementsprechend sind sämtliche im Verfahren erhobenen Beweise frei zu prüfen (BGE 133 I 33 E. 2.1; Urteil 2C 244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3, je mit Hinweisen).

3.3.3. Das Verwaltungsgericht weist den Einwand des Beschwerdeführers, nach dem Gutachten des PDAG stehe fest, dass er auf Aussenstehende immer schläfrig wirke, als verspätet zurück. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass er stets einen schläfrigen Eindruck erwecke und er hätte dies nach Treu und Glauben im Strafverfahren vorbringen und sich entsprechend verteidigen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei der erst im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand verspätet.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass derjenige, der nach einem verkehrswidrigen Verhalten mit einem Straf- und einem Administrativverfahren rechnen muss, sich bereits im Strafverfahren gegen Vorhalte, die Gegenstand beider Verfahren bilden, zur Wehr setzen muss (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; Urteile 1C 266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; 1C 263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Vorliegend steht indessen keineswegs fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er auf Dritte immer einen schläfrigen Eindruck macht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts findet in den Akten keine Stütze. Der Umstand wurde erst von der Gutachterin des PDAG beweismässig erstellt, indem sie den Hausarzt des Beschwerdeführers kontaktierte, dessen Auskunft sich mit ihrer eigenen Feststellung, der Beschwerdeführer wirke etwas träge, deckt. Diese Beweismittel wurden nach dem Erlass des Strafbefehls produziert und sind damit im Administrativverfahren zu berücksichtigen.

3.4. Das Gutachten des PDAG erschüttert die Beweisführung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2014 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand führte, nachhaltig.

3.4.1. Der Beschwerdeführer geriet am 7. Juni 2014 in eine allgemeine Verkehrskontrolle, er wurde also nicht angehalten, weil er den Beamten durch eine unsichere oder fehlerhafte Fahrweise irgendwie aufgefallen wäre. Laut Protokoll erlebten ihn die Beamten als schläfrig, seine Reaktionen verlangsamt und seine Sprache verwaschen. Diese Einschätzung lässt sich zumindest teilweise mit der dem Beschwerdeführer gutachterlich zugeschriebenen Wirkung auf Dritte erklären. Zudem treten solche Symptome regelmässig auch nach dem Konsum von Drogen auf, und die Beamten gingen aufgrund des falschen Resultats des Drogenschnelltests davon aus, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hatte. Es ist daher jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sie diese Symptome überbewertet haben könnten, weil sie sie bei einem Drogenkonsumenten erwarteten.

3.4.2. Die ärztliche Untersuchung anlässlich der Blutentnahme rund eine Stunde nach der Anhaltung ergab ein verlangsamtes Verhalten des Beschwerdeführers sowie gerötete Augen; die übrigen Punkte waren unauffällig bzw. sprachen gegen eine Fahrunfähigkeit (sicherer Romberg-Test, sicherer Strichgang, sicherer Finger-Nasen-Versuch etc.). Die besonders wichtige Kolumne "Einschätzung des Arztes zum Beeinträchtigungsgrad" hat der Arzt oder die Ärztin nicht ausgefüllt, und unterschrieben hat er oder sie das Protokoll auch nicht. Es erscheint daher fraglich, ob das Protokoll dem Beschwerdeführer überhaupt entgegengehalten werden kann. Auf jeden Fall spricht für eine Fahrunfähigkeit einzig die darin enthaltene Feststellung, sein Verhalten sei verlangsamt, was sich indessen bei der vorliegenden oberflächlichen Untersuchung zwangslos mit der erwähnten Wirkung des Beschwerdeführers auf Dritte begründen lässt. Das Verwaltungsgericht erklärt zwar die guten Untersuchungsergebnisse mit dem Zeitablauf, der Beschwerdeführer habe sich zwischen der Anhaltung und der ärztlichen Untersuchung quasi eine Stunde erholen können, sodass er dabei besser abgeschnitten habe, als dies bei einer "tatnahen" Untersuchung der Fall gewesen wäre. Das überzeugt nicht;
zwar kann sich der Zeitablauf positiv auf die Fahrfähigkeit auswirken, wenn diese durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum beeinträchtigt ist. Bei Schlafmangel bzw. Übermüdung, wie sie dem Beschwerdeführer (auch) angelastet wird, wäre indessen eher das Gegenteil zu erwarten, spitzt sich doch die Situation umso mehr zu, je länger der Betroffene wach bleibt.

3.4.3. Das Kurzgutachten des Kantonsspitals Aargau vom 21. Juli 2014, dem eine erhöhte Beweiskraft zukommt, erläutert zunächst die beschränkte Aussagekraft der allein auf einer Blutprobe beruhenden Untersuchung. Da der Verlust der Urinprobe nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, kann sich das nicht zu seinem Nachteil auswirken. Die Screening-Untersuchung auf diverse Drogen und verschiedene Medikamente verlief negativ. Das umfassendere gaschromatographische-massenspektrometrische Medikamenten- und Drogenscreening wies Paroxetin, Clopazin und dessen inaktives Stoffwechselprodukt Norclozapin nach. Diese Medikamente, deren Einnahme der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, waren in therapeutischen Konzentrationen im Blut vorhanden, weshalb die Gutachter von einer pharmakologischen Wirksamkeit ausgehen. Unter Berücksichtigung der Analyseergebnisse, dem Polizeibericht und der ärztlichen Untersuchung sei nach dem 3-Säulen-Modell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung fahrunfähig gewesen sei.
Diese Folgerung ist nicht haltbar. Weder das Polizeiprotokoll noch die ärztliche Untersuchung, soweit letztere überhaupt verwertbar ist, sind nach den vorstehenden Ausführungen schlüssige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung nicht fahrfähig war und damit nicht geeignet, das Kurzgutachten Fahrfähigkeit zu stützen. Die Blutanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie er selber zu Protokoll gegeben hatte, ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum zu sich genommen hatte und sich diese Medikamente in einer pharmakologisch wirksamen Konzentration in seinem Blut nachweisen liessen. Da indessen die Fahreignung des Beschwerdeführers von einer gut eingestellten Medikation - sie war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und des PDAG-Gutachtens gleich - abhängt, spricht der Nachweis dieser beiden Medikamente in therapeutischer Konzentration im Blut des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern für seine Fahrfähigkeit. Zusammenfassend lassen das Polizeiprotokoll, der Arztbericht und das Kurzgutachten den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer, als er in die Verkehrskontrolle geriet, stark übermüdet und fahrunfähig war. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ist willkürlich, die Beschwerde ist begründet.

4.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, womit der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Warnungsentzug ohne Weiteres dahinfällt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_536/2016
Date : 23. Februar 2017
Published : 13. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Entzug des Führerausweises


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StGB: 10
StPO: 10
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