Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F 11/2010

Urteil vom 23. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 666/2010 vom 18. Oktober 2010.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ erhob am 26. August 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2010 betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Verfügung vom 31. August 2010, gleichentags mit Gerichtsurkunde (und am 7. September 2010 mit A-Post) versandt, wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis spätestens am 22. September 2010 aufgefordert. Am 5. Oktober 2010 wurde ihm per Einschreibesendung eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 15. Oktober 2010 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die vorgenannten Verfügungen gelangten ans Bundesgericht zurück, je versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Das Bundesgericht erachtete die Sendungen in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG als rechtsgültig zugestellt und trat gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG mit Einzelrichter-Urteil 2C 666/2010 vom 18. Oktober 2010 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG auf die Beschwerde nicht ein.

1.2 Mit Schreiben vom 12. November 2010 macht X.________ geltend, die Angaben der Post (zur Ermittelbarkeit des Empfängers) seien unzutreffend, weshalb das Urteil vom 18. Oktober 2010 unrechtmässig sei und revisionsweise aufgehoben werden müsse. Das Schreiben ist als Revisionsgesuch entgegengenommen und ein entsprechendes Verfahren ist eröffnet worden.

1.3 Am 23. November 2010 forderte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung die Schweizerische Post auf, dem Bundesgericht einen Bericht über die Postzustellungen an den Gesuchsteller im Zeitraum ab August 2010 zu erstatten. Der Bericht wurde am 30. November 2010 erstattet und am 3. Dezember 2010 dem Gesuchsteller zugestellt mit der Einladung, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 3. Januar 2011 einzureichen; die Einschreibesendung wurde von der Post als "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2010, hatte der Gesuchsteller mitgeteilt, dass er die fragliche Sendung bei der Post habe abholen wollen, welche ihm jedoch die Aushändigung trotz Vorlage seines algerischen Reisepasses wie auch seines algerischen Führerausweises verweigert habe. Am 15. Dezember 2010 wurde der Schweizerischen Post das Schreiben des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2010 zur Stellungnahme zugestellt; sie äusserte sich am 23. Dezember 2010 dazu. Am 5. Januar 2011 wurden dem Gesuchsteller die beiden Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 23. November und 15. Dezember 2010 sowie die jeweiligen Antworten der Post vom 30. November und 23. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht. Er machte von der Möglichkeit,
dazu Stellung zu nehmen, am 21. Januar 2011 fristgerecht Gebrauch.

2.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller macht sinngemäss diesen Revisionsgrund geltend.
Das Nichteintretensurteil vom 18. Oktober 2010 stützt sich auf die Zustellungsfiktion von Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG. Diese beruht auf der durch das Prozessrechtsverhältnis begründeten Verfahrenspflicht der Partei, die Zustellbarkeit von behördlichen Mitteilungen zu ermöglichen. Scheitert die Zustellung an der vorbehaltlos bekanntgegebenen Zustelladresse, wird einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vermutet. Sollte nun der Post ein Zustellungsfehler unterlaufen sein, stellte dies eine Tatsache dar, die die Fiktion von Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG dahinfallen liesse; es handelte sich diesfalls um eine erhebliche Tatsache; wird sie erst nach Fällung des auf der Fiktion beruhenden Urteils entdeckt, könnte der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG vorliegen. Wie es sich damit verhält, ist aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers im Revisionsgesuch sowie in seiner Eingabe vom 21. Januar 2011 zu den bei der Post eingeholten Stellungnahmen zu beurteilen.

2.2 Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch vom 12. November 2010 geltend, er habe die Gerichtsurkunde vom 31. August 2010 nicht erhalten, wogegen er die anderen Briefe (namentlich die Eingangsanzeige vom 30. August 2010 und das Endurteil vom 18. Oktober 2010) habe entgegennehmen können. (Die im Urteil vom 18. Oktober 2010 erwähnte Verfügung vom 5. Oktober 2010, womit eine Nachfrist angesetzt und Nichteintreten im Säumnisfall angedroht wurde, wird im Revisionsgesuch nicht erwähnt.) In ihrem ersten Bericht vom 30. November 2010 hält die Schweizerische Post Folgendes fest:
"Da bis vor einer Woche kein Briefkasten mit Herr X.________, am A.________weg zzz angeschrieben war, wurde folgendermassen zugestellt oder retourniert.
Die Sendungen vom 30. August 2010 und vom 22. Oktober 2010 wurden bei Herr Y.________ am A.________weg zzz zugestellt, weil gleichentags noch andere Briefe für Herr X.________ angekommen sind, welche mit c/o Y.________ adressiert waren (Ermessen des Boten).
Die Sendungen vom 31. August 2010, 7. September 2010 und 5. Oktober 2010 wurden zurückgesandt, weil zu diesem Zeitpunkt immer noch kein Briefkasten angeschrieben war und der zustellende Bote somit die Briefe richtigerweise zurücksandte."
Dazu führt der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2011 aus, er könne sich nicht erklären, warum er gewisse Briefe des Bundesgerichts bekomme und andere nicht; er bekomme aber auf der anderen Seite einen gelben Zettel in seinen Briefkasten, und wenn er dann zur Post gehe und seinen algerischen Pass vorzeige, verweigere der dortige Postangestellte die Herausgabe des Briefs; der Postbote wisse schon lange, dass er am A.________weg wohne, und habe ihn dort schon gesehen, er (der Postbote) sei wohl manchmal im Stress und denke einfach nicht nach.
Der Vorfall mit dem algerischen Pass betrifft bloss den gescheiterten Zustellungsversuch vom 3. Dezember 2010 und ist unerheblich für die Beurteilung der allein interessierenden Zustellungsverhältnisse während der Dauer des ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahrens 2C 666/2010. Zu den diesbezüglichen Erläuterungen der Post lässt sich der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Januar 2011 nichts entnehmen. Weder wird bestritten, dass es am A.________weg zzz bis nach Mitte November 2010 an einem mit seinem Namen angeschriebenen Briefkasten mangelte, den der Empfänger anzubringen verpflichtet ist (vgl. Art. 10 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung [SR 783.011]), noch werden die besonderen Umstände diskutiert, die eine Zustellung der Sendungen vom 30. August und vom 22. Oktober 2010 trotz dieses Mankos erlaubten. Es ist auf die Schilderung der Post vom 30. November 2010 abzustellen; daraus ergibt sich einerseits eine für die Postzustellung relevante Nachlässigkeit des Gesuchstellers, andererseits ist ein Zustellungsmangel der Post nicht erkennbar. Dabei ist ergänzend zu erwähnen, dass der Gesuchsteller, um einen solchen Mangel zu belegen, sich nicht mit den besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sah, die
einer Partei im Zusammenhang mit der Zustellungsfiktion erwachsen können: Er hatte nicht etwa die negative Tatsache nachzuweisen, dass der Postbote keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt haben könnte (s. dazu Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, N. 1165-1167 zu Art. 44), vielmehr die positive Tatsache, dass er im massgeblichen Zeitraum klare Zustellungsverhältnisse geschaffen habe, die es dem jeweilen eingesetzten Postboten ermöglicht hätten, den "Empfänger ... unter angegebener Adresse" zu ermitteln.
Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG ist offensichtlich nicht erfüllt; ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich.

2.3 Soweit auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG) abzuweisen.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_11/2010
Date : 23. Februar 2011
Published : 13. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_666/2010 vom 18. Oktober 2010


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BGG: 44  62  65  66  108  123  127
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2C_666/2010 • 2F_11/2010
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