Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 117/2017, 5D 118/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich,
2. Gemeinde U.________,
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________-V.________,
alle drei vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2017 (RT170081-O/U, RT170082-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der Staat Zürich, die Gemeinde U.________ und die Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________-V.________ setzten beim Betreibungsamt Wetzikon gegen A.A.________ ausstehende Steuern in Betreibung. Das Bezirksgericht Hinwil wies die von den Gläubigern in den Betreibungen Nr. xxx (Steuern 2009 von Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und Kosten) und Nr. yyy (Steuern 2011 von Fr. 7'380.75 nebst Zinsen und Kosten) gestellten Rechtsöffnungsbegehren am 21. März 2017 ab.

B.
Gegen diese beiden Urteile gelangten die Betreibungsgläubiger an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie erneuerten in beiden Betreibungen ihr Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 31. Mai 2017 hiess das Obergericht ihre Beschwerden gut und hob die bezirksgerichtlichen Urteile auf. Es erteilte ihnen in der Betreibung Nr. xxx für Fr. 7'491.-- nebst Zinsen und in der Betreibung Nr. yyy für Fr. 7'380.75 nebst Zinsen die definitive Rechtsöffnung.

C.
Mit Eingaben vom 3./8. Juli 2017 sind A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der beiden obergerichtlichen Urteile und die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind zwei Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerden in Zivilsachen sind daher nicht gegeben. Die Eingaben der Beschwerdeführer werden als subsidiäre Verfassungsbeschwerden entgegengenommen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Geprüft werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Begründung des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (BGE 139 I 229 E. 2.2). Soweit eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt wird, ist insbesondere darzutun, dass nicht nur die Begründung sondern auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheides unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Vorbringen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3. Die Vorinstanz hat zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Hingegen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht berechtigt, da sich das strittige Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen ihn richtet.

1.4. Die Beschwerdeführer verlangen in der Sache die Abweisung der Gesuche um Rechtsöffnung, die Voraussetzung der Fortsetzung der Betreibung und zugleich einzig Gegenstand der angefochtenen Entscheide sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet der Fortgang der Betreibung. Das Steueramt kann daher nicht angewiesen werden, die Pfändungsankündigungen sowie die zuvor erlassenen Zahlungsbefehle zurückzuziehen und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Insoweit sind die Anträge der Beschwerdeführer unzulässig.

1.5. Die Beschwerdeführer fechten zwei Entscheide an, die im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt gründen. In beiden Fällen stellen sich die selben Rechtsfragen. Die Verfahren sind daher zu verbinden und über die Beschwerden ist in einem einzigen Entscheid zu befinden (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

2.
Anlass der Beschwerde bildet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf die Verfügung einer Steuerbehörde.

2.1. Die auf Geldzahlung gerichteten Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und berechtigen den Gläubiger, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) zu verlangen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer und für die nach kantonalem (und kommunalen) Recht erhobenen Steuern stellt ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. auch Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 44 zu § 173). Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG).

2.1.1. Streitpunkt vor dem Rechtsöffnungsrichter ist die Solidarhaftung der Ehegatten für Steuerforderungen. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 9 - 1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1    Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1bis    Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.8
2    Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge9 wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.
DBG, § 7 Abs. 1 StG/ZH); die eingetragenen Partner werden steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14). Sie haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
1    Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2    Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c  Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4    Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
DBG, § 12 Abs. 1 StG/ZH). Dies ist der Fall, wenn der betreffende Ehegatte auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen, was bei einem kurzfristigen finanziellen Engpass nicht zutrifft; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Steuerbezugs (Urteil 2C 306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4 und 4.2.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Zwar hebt die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten die gemeinsame Haftung auf. Indes muss der konkrete Anteil jedes Ehegatten aufgrund einer besonderen Haftungsverfügung festgelegt werden. Eine solche Verfügung wird nicht von Amtes
wegen, sondern aufgrund eines Gesuchs an die Steuerbehörde erlassen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 10 zu § 12; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N. 4 zu Art. 13).

2.1.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und die dagegen erhobenen Einwände zu prüfen. Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob die Ehegatten für die Gesamtsteuer noch solidarisch haften. Solange die Steuerbehörde noch keine Haftungsverfügung erlassen hat, bildet die rechtskräftige Veranlagungsverfügung einen Rechtsöffnungstitel für die gesamte Steuerschuld. Sobald die Haftungsverfügung erlassen worden ist, tritt diese an die Stelle der vorangehenden Veranlagungsverfügung. Nur sie stellt für die massgebende Steuerperiode einen Rechtsöffnungstitel dar (Urteil 5A 888/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5; Urteil 5D 169/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2 und 4.2, zusammengefasst in: SJ 2014 I S. 197; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 156 zu Art. 80).

3.

3.1. Im konkreten Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 der Einschätzungsentscheid vom 3. November 2011 bzw. der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2012 samt der zugehörigen Schlussrechnung vom 8. Dezember 2011 und für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 samt zugehöriger Schlussrechnung vom 1. Juni 2015 jeweils einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Diese Verfügungen beruhten auf einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Ehegatten für kantonale und kommunale Steuerforderungen. Die Ehefrau werde nun für diese Steuerschulden betrieben. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Steuerbehörde bisher keine Haftungsverfügung für die massgeblichen Steuerjahre erlassen habe. Ihrer Ansicht nach steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den Ehegatten selber vorzunehmen. Die Vorinstanz hob daher die angefochtenen Urteile auf und erteilte den Gläubigern gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Einwände gestützt auf Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO nicht berücksichtigt zu haben. Offensichtlich gelte diese Bestimmung über das Verbot neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel für die Gegenpartei nicht. Dieser allgemein gehaltene Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist in keiner Weise verständlich. Darauf ist nicht einzugehen.

3.3. In der Sache gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung des Rechtsöffnungsrichters wieder, der die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes selber feststellte und sich dabei auf ein anderes Verfahren vor seiner Instanz bezog, wonach dieser Aspekt bereits einmal rechtskräftig behandelt worden sei. Zudem nimmt sie den Hinweis des Rechtsöffnungsrichters auf die Haftungsverfügung des Steueramtes vom 12. Mai 2016 auf, welche jedoch einzig die direkte Bundessteuer des Jahres 2011, und nicht die Betreibungsforderungen betrifft. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Steuerbehörden. Diese Vorwürfe beziehen sich auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren und die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörde, die ihrer Meinung nach eine Haftungsverfügung hätte erlassen müssen. Mit diesen Vorbringen übergeht die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nur wiederholen kann, was sie im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Sie muss vielmehr darlegen, inwieweit die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte missachtet hat, indem sie die Urteile des Rechtsöffnungsrichters aufgehoben hat. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung ihrer
Anträge nicht.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerden insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5D 117/2017 und 5D 118/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_117/2017
Date : 23. Januar 2018
Published : 10. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  71  72  74  75  99  113  115  116  117  118
BV: 9
BZP: 24
DBG: 9  13
SchKG: 80  81
ZPO: 326
BGE-register
134-II-124 • 139-I-229
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SJ
2014 I S.197