Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_823/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Grundsatz ne bis in idem,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH, die unter anderem die Geräte "POI-Pilot 3000" und "POI-Pilot 5000+" neben anderen europäischen Ländern auch in der Schweiz zum Verkauf anbietet. Bei den Geräten handelt es sich um GPS-Geräte, die durch die Installation entsprechender Software zu sogenannten Radar-Warngeräten aufgerüstet werden können.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte am 5. Mai 2011 ein gegen X.________ eingeleitetes Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte) ein. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 10. Dezember 2012 Anklage gegen X.________ und legte ihm zur Last, zwischen dem 2. August 2011 und 30. August 2012 für eine juristische Person Geräte, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen, in den Verkehr gebracht und angepriesen zu haben.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 27. Mai 2014 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Inverkehrbringen von Radarwarngeräten), begangen zwischen 2. August 2011 und 30. August 2012, zu einer Busse von Fr. 3'000.-- als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft aus dem Jahr 2012. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und "subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Er beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG umfasst die von den Bundesbehörden erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen und aller Rechtsgebiete, weshalb mit den Einheitsbeschwerden insbesondere auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Da in Strafsachen alle letztinstanzlichen kantonalen Entscheide mit der ordentlichen Beschwerde angefochten werden können, verbleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Anwendungsbereich (Urteile 6B_945/2013 vom, 23. Mai 2014 E. 2; 6B_807/2013 vom 28. April 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Über seine Strafbarkeit wegen Verkaufs der POI-Pilot-Geräte "3000" und "50001+" sei im Sinne einer "res iudicata" mit Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Mai 2011 ein für alle mal rechtskräftig entschieden worden. Das Verbot der Doppelbestrafung sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Dauerdelikten nicht ausgeschlossen, denn nach einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung könne im Gegensatz zu einem richterlichen Schuldspruch der Wille, einen rechtswidrigen Zustand nicht beseitigen zu wollen, nicht neu gefasst werden. Wäre dies der Fall, könnte ein rechtskräftiger Freispruch bei einem Dauerdelikt keine Sperrwirkung entfalten, was offensichtlich falsch sei und keiner weiteren Ausführungen bedürfe.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die am 5. Mai 2011 ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft könne sich (bereits denklogisch) nicht auf die zur Anklage gebrachten und als Dauerdelikt zu betrachtenden Vertriebshandlungen zwischen August 2011 und August 2012 beziehen, weshalb das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO) nicht zur Anwendung komme und sich die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme nach Art. 11 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO nicht stelle.

2.3.

2.3.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf (vgl. Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolles Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO; BGE 137 IV 363 E. 2.1 S. 364 f.; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Anwendung des Prinzips "ne bis in idem" setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3 S. 10 mit Hinweis). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO).

2.3.2. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzten soll (vgl. BGE 140 III 86 E. S. 88 f. mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz stellt das angeklagte Inverkehrbringen der GPS-Geräte nebst Zubehör in Form des Verkaufens kein Dauerdelikt dar, weshalb sich die Frage einer allfälligen Zäsurwirkung infolge der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Mai 2011 nicht stellt. Ein Verbot gegen das Doppelbestrafungsgebot scheidet demnach von vornherein aus, da Gegenstand des angefochtenen Urteils ausschliesslich Handlungen sind, die zeitlich nach dem Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung erfolgten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei willkürlich und verletze Art. 323 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO. Die zu den GPS-Geräten mitgelieferte CD-ROM enthalte keine verbotenen POI-Datensätze, sondern sei lediglich eine Kommunikationshilfe zwischen GPS-Gerät und Internet. Sämtliche POI-Daten - ob erlaubt oder verboten - stünden jedermann im Internet zur Verfügung und müssten vom Kunden selbst auf das GPS-Gerät geladen werden. Dieser Sachverhalt habe bereits der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugrunde gelegen. Die Diskrepanz zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft festgestellten Sachverhalt beruhe ausschliesslich auf mangelndem technischen Know-how der Vorinstanz. Eine Sachverhaltsfeststellung zuungunsten des Beschwerdeführers mangels technischen Know-hows sei willkürlich. Indem die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er sich nicht genügend über die Strafbarkeit seines Verhaltens informiert habe, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

3.2. Die Vorinstanz erwägt, neben dem eigentlichen GPS-Gerät werde eine CD-ROM mitgeliefert, die den Zugang zu zwei verschiedenen Datensätzen ermögliche, von denen einer auch verbotene POI-Daten enthalte. Die Aufforderung an den Nutzer in der Schweiz, nur den legalen POI-Datensatz zu installieren, ändere nichts daran, dass es sich um ein Gerät im Sinne von Art. 57b aSVG handle, das geeignet sei, Strassenverkehrskontrollen zu stören. Subjektiv sei der Beschwerdeführer einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, denn er habe angenommen, es handle sich nicht um verbotene Radarwarngeräte. Dass der Irrtum einzig auf einer falschen Rechtsauslegung beruhe, sei unerheblich, da ein Rechtsirrtum nur dann vorläge, wenn der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage den Vertrieb von Radarwarngeräten für straflos gehalten hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch gestützt auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und seiner offensichtlich ungenügenden Abklärungen nicht von der Rechtmässigkeit seines Tuns ausgehen dürfen. Vielmehr hätte das (eingestellte) Strafverfahren Anlass sein müssen, sein Vorgehen zu überdenken oder zumindest zuverlässige Abklärungen zu treffen, womit er seinen Irrtum
hätte vermeiden können. Dass er dies nicht getan habe, grenze an bewusstes "Nichtwissenwollen" respektive eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme der Tatverwirklichung, womit zumindest eine fahrlässige Tatbegehung erstellt sei.

3.3. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit angesichts der gesteigerten Begründungsanforderungen einer Willkürrüge (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 3 S. 266; 138 I 305 E. 4.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen) überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Unzutreffend ist, die Vorinstanz gehe davon aus, der illegale Datensatz sei auf der CD-ROM enthalten. Die Vorinstanz stellt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fest, die CD ermögliche den Zugang zu dem von der A.________ GmbH zur Verfügung gestellten illegalen Datenersatz. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge zum Ausdruck bringen will, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verstiessen gegen Art. 323 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO und seien damit willkürlich. Dies kann jedoch offenbleiben, denn er übersieht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund unterschiedlicher Lebenssachverhalte zutreffend verneint und Art. 323
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO nicht zur Anwendung gelangt.

Inwieweit aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt ein - wie auch immer gearteter - Irrtum des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei Erlass der Einstellungsverfügung fälschlicherweise davon ausging, die A.________ GmbH stelle den Käufern nicht den (Zugang zum) illegalen POI-Datensatz zur Verfügung. Ihm war durchaus bewusst, dass der Verkauf der GPS-Geräte bei gleichzeitig gewährtem Zugriff auf illegale Datensätze strafbar ist. Dass die Vorinstanz unzutreffend einen Sachverhaltsirrtum anstelle eines (vermeidbaren) Rechtsirrtums annimmt, wirkt sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_823/2014
Datum : 23. Januar 2015
Publiziert : 05. Februar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Grundsatz ne bis in idem


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
StPO: 11 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
320 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
323
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
BGE Register
134-IV-36 • 135-IV-6 • 137-IV-1 • 137-IV-352 • 138-I-305 • 140-III-264 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
6B_20/2014 • 6B_807/2013 • 6B_823/2014 • 6B_945/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • basel-landschaft • sachverhalt • ne bis in idem • aargau • dauerdelikt • bundesgericht • sachverhaltsfeststellung • pilot • cd-rom • irrtum • strafgericht • beschwerde in strafsachen • verurteilter • anklage • gerichtsschreiber • wille • gerichtskosten • aufschiebende wirkung • stelle • frage • entscheid • strassenverkehrsgesetz • kauf • beschuldigter • widerrechtlichkeit • rechtskraft • rechtskraft • sanitäre einrichtung • verhalten • freispruch • aarau • in dubio pro reo • zusatzstrafe • rechtslage • busse • maler • strafsache • verfahrensbeteiligter • einzelunterschrift • erwachsener • know-how • strafverfolgung • juristische person • treffen • sprache • endentscheid • lausanne
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