Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1775/2007
Urteil vom 23. Dezember 2010
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 / N (...)
Gegenstand und
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Mai 2006.
.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. April 2004 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2003 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zu-ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 27. April 2004 wurde mit Urteil vom 7. November 2005 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 14. März 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Die bei der ARK dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2006 wurde mit Urteil vom 4. Mai 2006 abgewiesen.
Am 10. Juli 2006 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Wie-dererwägungsgesuch bzw. Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesamt und machte geltend, es würden einerseits neue erhebliche Beweismittel vorliegen, welche das fluchtauslösende Ereignis belegten, und anderseits auch neue Tatsachen und Ereignisse im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen bestehen.
Als Beweismittel reichte er nebst einem Zeitungsartikel (...) vom (...) 2005, gemäss welchem er in Abwesenheit zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, als Beleg für seine Identität ein Schulabschlusszeugnis vom (...) zu den Akten. Weiter legte er der Eingabe mehrere Belege zu seiner exilpolitischen Tätigkeit bei und erklärte diesbezüglich, in der Schweiz seit 2004 an verschiedenen Protestaktionen gegen das äthiopische Regime massgeblich beteiligt gewesen zu sein.
Das BFM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 als zweites Asylgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2007 - eröffnet am 7. Februar 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
Am 8. März 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, even-tualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infol-gedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der B._______ vom 9. Februar 2007, einen Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. November 2006 und Fotos einer Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist von 30 Tagen angesetzt, um das in Aussicht gestellte Strafurteil nachzureichen.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht das angekündigte Strafurteil vom (...) 2005 (La Haut Cour de la Zone d'C._______, Etat d'D._______) samt französischer Übersetzung nach.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 hielt das BFM fest, es habe die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit der Verifizierung des eingereichten Strafurteils vom (...) 2005 beauftragt, und dabei sei herausgekommen, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Daher werde beantragt, das entsprechende Dokument in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschung einzuziehen und die Beschwerde unter Auferlegung von angemessen zu erhöhenden Verfahrenskosten abzuweisen.
Mit Eingaben vom 13. August 2007, 21. September 2007 und 18. Ok-tober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 hiess das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. April respektive 22. April 2009 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin/Ehefrau gut und hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007 auf.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückzuziehen, worauf dieser mit Eingabe vom 30. Juli 2009 mitteilte, er halte im Fluchtpunkt an seiner Beschwerde fest.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG, da aus der Botschaftsabklärung her-vorgehe, dass der Vertrauensanwalt beim E._______ gewesen sei, um mit dem Registerführer des Gerichts die Authentizität der Urkunde (Strafurteil) zu überprüfen. Eine derartige Kontaktaufnahme unter Vorlage der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunde stelle eine unzulässige Angabe von Personendaten im obgenannten Sinne dar. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil im Bericht des Vertrauensanwaltes nicht angegeben worden sei, woher die - inhaltlich zudem falschen - Informationen stammten. Das Abklärungsergebnis sei keinesfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schmälern.
Mit Zustimmung des BFM vom 30. Juni 2010 erteilte der Kanton F._______ dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung B, womit die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung gegenstandslos wurde.
In der Folge räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2010 nochmals die Möglichkeit ein, die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - ohne Kostenfolge innert Frist zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 11. August 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er im Asylpunkt an der Beschwerde festhalte.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 setzte der Instrukti-onsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 22. November 2010 an, um sich zum Vorbehalt der Anhandnahme seines Gesuches vom 10. Juli 2006 auch unter dem Titel der Revision zu äussern und sein Gesuch entsprechend anzupassen und zu begründen.
Am 11. November 2010 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren für den Fall der Anhandnahme als Revision dahingehend, dass er die Aufhebung des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006, die anschliessende Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. März 2006 unter Zuerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl beantragte. In pro-zessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe wurde die detaillierte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 , Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob das Bundesamt das bei ihm eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 zu Recht (ausschliesslich) als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat, oder ob das BFM die Eingabe nicht - zumindest teilweise - zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch hätte weiterleiten sollen (vgl. Art. 8 VwVG).
3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe beim BFM damit, dass einerseits neue erhebliche Beweismittel vorlägen, welche das fluchtauslösende Ereignis belegen würden, und anderseits auch neue Tatsachen und Ereignisse im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen bestünden.
Als Beweismittel reichte er einen in der äthiopischen Zeitung (...) erschienenen, den Beschwerdeführer betreffenden Zeitungsartikel vom (...) 2005, ein Schulabschlusszeugnis vom (...), eine Mitgliedsbescheinigung der G._______ vom 6. Juni 2006, eine Quittung für die Bezahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006, nicht übersetzte Einladungen der G._______ zu verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen, ein Schreiben der Caritas zum Arbeitsleben und Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 18. Oktober 2006, anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz am 23. Oktober 2005, 17. Februar 2006 und 3. Mai 2006 gemachte Fotos, eine DVD über die Kundgebung in Bern vom 17. Februar 2006, einen Internet-Ausdruck über verhaftete Journalisten (ausgedruckt am 26. Juni 2006), zwei aus dem Internet bezogene Dokumente über das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber der Diaspora vom 12. Juni 2006 und 31. Juli 2006 und diverse aus dem Internet bezogene Berichte über Vorfälle in Äthiopien ein.
Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 1. November 2006 führte der Beschwerdeführer schliesslich ergänzend aus, er sei seit (...) bei der G._______ Mitglied und habe bisher an fünf Demonstrationen teilge-nommen, letztmals am 3. Mai 2006.
3.2. Mit Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 fand das ordentliche Asylverfahren seinen Abschluss, und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März 2006 wurde rechtskräftig. Weil mit dem vom Beschwerdeführer im Anschluss daran beim BFM eingereichten Gesuch zur Hauptsache die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006 gerügt wird und sich die eingereichten Beweismittel - wie das Schulabschlusszeugnis, der Zeitungsartikel vom (...) 2005 und auch ein grosser Teil der Belege zur exilpolitischen Tätigkeit - auf die Sach- und Rechtslage beziehen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides vom 4. Mai 2006 bestand, wäre hierfür ein Revisionsverfahren anzustrengen gewesen. Diesbezüglich hat das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 somit zu Unrecht als zweites Asylgesuch qualifiziert und behandelt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist mangels Zuständigkeit der Vorinstanz nicht einzugehen. Was hingegen die neu eingereichten Beweismittel in Form einer Mitgliedsbescheinigung der G._______ vom 6. Juni 2006 und einer Quittung für die Bezahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006 betrifft, so wurde damit die nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt (Weiterführung der exilpolitischen Tätigkeit nach Ergehen des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006) geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von einem zweiten Asylgesuch ausgegangen ist.
3.3. Im Folgenden werden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 respektive 8. März 2007 und vom 11. November 2010 daher zunächst unter dem revisionsrechtlichen Aspekt beurteilt, und erst im Anschluss daran wird auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 eingegangen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), als auch für Revisionsgesuche, die sich gegen Urteile der Vorgängerbehörden des Bundesverwal-tungsgerichts, wie vorliegend die ARK, richten, dies unabhängig davon, ob das Revisionsbegehren noch bei diesen oder bereits beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde (BVGE 2007/11 E. 3.3 S. 119).
4.1. Anwendbares Recht bei Revisionsgesuchen gegen Urteile der Vor-gängerbehörden des Bundesverwaltungsgerichts ist das VwVG, und zwar unabhängig davon, ob das Revisionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 eingereicht wurde, welches diesbezüglich auf die einschlägigen Bestimmungen des BGG verweist (BVGE 2007/11 E. 4.6).
4.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile und diejenigen der Vorgängerbehörden aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG aufgeführten Gründen in Revision.
4.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 67 VwVG darzutun.
4.4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, es würden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, und er ruft damit den zulässigen Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an.
4.4.2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.
Weil das in Revision zu ziehende Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 datiert und der Gesuchsteller die als Revisionsgesuch zu qualifizierende Eingabe am 10. Juli 2006 beim BFM einreichte, ist dessen Rechtzeitigkeit zu bejahen, zumal auch das rechtzeitige Einreichen eines Gesuches an eine unzuständige Behörde als fristwahrend gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
4.5. Da mit der fristgerecht eingereichten Gesuchsverbesserung vom 11. November 2010 auch die gesetzlich geforderte Form erfüllt wurde (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 und Art. 53 VwVG), ist auf das Revi-sionsgesuch einzutreten.
5.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeentscheid einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Nicht als Revi-sionsgründe gelten hingegen Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bstn. a-c VwVG, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.
6.1. Was das vom Gesuchsteller zwecks Beleg seiner Identität eingereichte Schulzeugnis betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dieses nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beschafft und eingereicht werden können, verfügt doch der Gesuchsteller offenbar noch über Kontakte in seinem Heimatstaat. Der allgemeine Hinweis des Gesuchstellers, die Beschaffung von Beweis-mitteln im Asylverfahren stelle eine grosse Herausforderung dar, und sei aufgrund der erschwerten Kontaktaufnahme und der grossen Risiken, denen sich Verwandte und Bekannte im Auftrag des Asylsuchenden ausgesetzt sehen würden, als schwierig anzuerkennen, vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass dem neu eingereichten Beweismittel auch die Erheblichkeit abgesprochen werden muss, da ein Schulzeugnis kein rechtsgenügliches Identitäts- oder Reisepapier darstellt. Es vermag die Identität des Gesuchstellers nicht zu beweisen und wäre damit auch nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für ihn günstigeren Entscheid zu führen, selbst wenn es im ordentlichen Verfahren vorgelegen wäre.
6.2. Dasselbe trifft auf den neu eingereichten Zeitungsartikel vom (...) 2005 zu, gemäss welchem der Gesuchsteller in Abwesenheit zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll. Er behauptet nirgends, er habe erst (...) nach Erscheinen dieses Artikels von dessen Inhalt Kenntnis erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass er noch über Familienangehörige in Äthiopien verfügt, und ihm ein Freund, mit welchem er gemäss Eingabe vom 29. März 2007 auch telefonisch Kontakt pflegt, den besagten Zeitungsartikel im Original zugesandt haben soll, steht fest, dass der Gesuchsteller diese für ihn zentrale Sachverhaltsänderung bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen und den besagten Zeitungsartikel einreichen können.
Im Übrigen fehlt es auch an der Erheblichkeit des Zeitungsartikels, da er nicht geeignet ist, die sowohl vom BFM als auch von der ARK als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Gesuchstellers in einem an-deren Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Auftragsartikel handelt. So beschränkt sich sein Inhalt auf die deckungsgleiche Wiedergabe der vom Gesuchsteller im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und nennt bezeichnenderweise nur gerade diesen mit Namen, obwohl auch Kollegen verurteilt und inhaftiert worden sein sollen. Aufgrund dieses Umstandes wäre es selbst bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Entscheid gekommen. Daran vermag auch der Internet-Ausdruck vom 26. Juni 2006 über in Äthiopien verhaftete Journalisten nichts zu ändern, da der Gesuchsteller aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.3. In Bezug auf das am 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Strafurteil vom (...) 2005 präsentiert sich die Sachlage insofern anders, als dieses als amtliches Dokument - falls es denn als echt befunden würde - bei Vorliegen im ordentlichen Asylverfahren grundsätzlich geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es stellt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob das neu eingereichte Strafurteil als echt einzustufen ist.
6.3.1. Zunächst einmal fällt auf, dass das Strafurteil erst rund (...) Jahre nach dessen Ergehen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde und eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Entscheid des BFM vom 6. Februar 2007 besteht. In der Beschwerde wird zunächst mit keinem Wort ausgeführt, weshalb das Urteil nicht früher beschafft werden konnte, sondern lediglich dessen Nachreichung in Aussicht gestellt. Erst mit der Einreichung des Strafurteils wird erklärt, ein Freund des Beschwerdeführers habe das zuständige Gericht kontaktiert und das Urteil in die Schweiz geschickt, nachdem ihn letzterer im Anschluss an den negativen Entscheid des BFM nochmals inständig um dessen Beschaffung gebeten habe.
6.3.2. Das BFM hat im Rahmen der Vernehmlassung bei der Schwei-zerischen Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung zur Verifizierung des eingereichten Strafurteils vom (...) 2005 veranlasst. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft ist zu entnehmen, dass es sich beim Urteil um eine Totalfälschung handle. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Am Gericht entscheide lediglich ein Einzelrichter und nicht ein Spruchgremium von drei Richtern. Es sei weiter unglaubhaft, dass sich das Gericht auf einen Artikel des Criminal Code von 1957 stütze, welcher aufgehoben und durch einen neuen Criminal Code (...) ersetzt worden sei. Das Urteil datiere vom (...) 2005, als bereits das neue Recht in Kraft gewesen sei. Es stütze sich auf den Artikel 250 des Criminal Code von 1957, welcher sich aber nur entfernt auf den dem Verurteilten vorgeworfenen Tatbestand beziehe. So laute der Titel auf Verbrechen gegen die Verfassung und die verfassungsrechtlichen Behörden. Artikel 250 des neuen Criminal Code handle von Wirtschaftsverrat. Gerichtsdokumente verlangen könne lediglich der Betroffene selbst oder sein rechtmässig bevollmächtigter Vertreter, welcher über eine beurkundete Vollmacht verfüge. Anormal sei schliesslich, dass für die fünf Zeugen keine Adressangaben gemacht würden, weil ein echtes Gerichtsurteil die kompletten Details der vor Gericht ein Zeugnis ablegenden Personen enthalte.
6.3.3. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis der Botschaft führte der Gesuchsteller aus, es treffe zwar zu, dass das neue Strafgesetzbuch von 2004 am (...) in Kraft getreten sei. Die Vorinstanz übersehe aber, dass dieses eine Übergangsbestimmung enthalte, gemäss welcher Verbrechen, die so-wohl unter dem alten als auch unter dem neuen Gesetz unter Strafe gestellt seien, nach altem Gesetz beurteilt würden, sofern sie vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen worden seien. Artikel 238 des neuen Strafgesetzbuches entspreche Artikel 250 des alten, weshalb im vorliegenden Fall, in welchem die Tat vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen worden sei, das alte Recht anwendbar bleibe. Der Umstand, dass die Übergangsbestimmung berücksichtigt worden sei, spreche für die Echtheit des Strafurteils, zumal es sich beim Gesuchsteller um einen juristischen Laien handle. Was die Aussage betreffe, der im Gerichtsurteil zitierte Artikel 250 entspreche nicht den dem Gesuchsteller zur Last gelegten Vergehen, so sei diese schlicht nicht nachvollziehbar. Wie dem Urteil entnommen werden könne, werde dem Gesuchsteller vorgeworfen, Flugblätter verteilt und so zu Handlungen gegen die Regierung aufgerufen und zudem subversive Akte gegen den Staat begangen zu haben. Diese seien klar unter den Artikel 250 zu subsumieren, welcher jegliche mit unrechtmässigen Mitteln begangenen und auf den Umsturz, die Änderung und Suspendierung des Staates ausgerichteten Handlungen unter Strafe stelle. Zwar treffe es zu, dass die erstinstanzlichen Strafgerichte nur mit einem Richter besetzt seien. Die strafrechtlichen Appellationsgerichte - wie der "Haut Cour", welcher das Urteil gegen den Gesuchsteller gefällt habe - seien jedoch immer mit drei Richtern besetzt. Der Gesuchsteller habe das Urteil von seinem Freund zugestellt erhalten, welcher in einflussreicher Stellung an der H._______ arbeite. Auch wenn eine Herausgabe des Urteils theoretisch nur mit schriftlicher Vollmacht möglich sei, sei es dem Freund aufgrund seiner Stellung gelungen, das Urteil "nur" mit mündlicher Vollmacht des Gesuchstellers zu erlangen. Dass eine solche Ausnahme möglich sei, sei gerichtsnotorisch und spreche nicht gegen die Echtheit der vorgelegten Urkunde. Bezüglich der angeblich fehlenden detaillierten Angaben zu den Zeugen verhalte es sich so, dass diese zwar in die Gerichtsakten, nicht aber in das Schlussurteil aufgenommen würden. Insgesamt beinhalte der Bericht des Vertrauensanwaltes derart viele juristische Fehler und Tatsachenwidrigkeiten, dass ihm jeglicher Beweiswert und dem Vertrauensanwalt selbst jegliche Qualifikation abgesprochen werden müsse. Es sei zudem in Zweifel zu ziehen, dass die Authentizität des Urteils wirklich
- wie im Bericht festgehalten - zusammen mit dem Gericht überprüft worden sei. Andernfalls hätte das Urteil nämlich einfach anhand der Registernummer oder der Namen der Richter auf seine Echtheit hin überprüft werden können.
6.3.4. Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als die Aussage des Vertrauensanwaltes, das Delikt hätte nach neuem Recht beurteilt werden müssen, mangels Auseinandersetzung mit der übergangsrechtlichen Regelung nicht überzeugt. Fraglich erscheint zudem die Bemerkung des Vertrauensanwaltes, die dem Gesuchsteller vorgeworfene Tat falle nur entfernt unter den Artikel 250 des Strafgesetzbuches. Doch auch wenn die Auskünfte des Vertrauensanwaltes nicht vorbehaltslos übernommen werden, bleiben erhebliche Zweifel an der Echtheit des Urteils. So fällt bei dessen näheren Betrachtung auf, dass der Text im Rundstempel in ungewöhnlicher Weise teils die Aussenmarkierung berührt und insgesamt atypisch asymmetrisch angeordnet ist. Weiter wird die Textpassage des sich auf der ersten Seite oben links befindenden und des sich unten rechts befindenden Stempels identisch ins Französische übersetzt, obwohl die Aufschrift einmal "(...)" und einmal "(...)" lautet. Letztgenannter Stempel ist zudem dermassen unscharf, dass im Gegensatz zum oben angebrachten Stempel keine "i" ausgemacht werden können und diese als "l" wahrgenommen werden. Weiter ist davon auszugehen, dass ein Gericht bei verschiedenen Stempeln die Klein- und Grossschreibung einheitlich handhabt, was beim Wort "(...)" nicht zutrifft. Nebst den erwähnten Stempeln weist das Urteil keinerlei weitere spezifische Merkmale auf, welche dem Dokument einen amtlichen Charakter verleihen und eine Fälschung verhindern könnten.
Nebst diesen formalen Ungereimtheiten bestehen aber auch deshalb Zweifel an der Echtheit des Urteils, weil der Gesuchsteller, wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, im ordentlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat, dass er wegen des von ihm geltend gemachten Asylgrundes zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Wenig glaubhaft erscheint ausserdem, dass ein Freund des Gesuchstellers - ohne dessen Rechtsvertreter und schriftlich bevollmächtigt zu sein - das eingereichte Urteil beim Gericht hat erhältlich machen können. Daran vermag auch die Behauptung, dieser arbeite in sehr einflussreicher Stellung, nichts zu ändern, weil andernfalls auch kein Grund ersichtlich wäre, weshalb er mit der Beschaffung des Urteils trotz mehrfacher Anfrage des Gesuchstellers so lange zugewartet hätte.
In Anbetracht, dass die im ordentlichen Asylverfahren vom Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe vom BFM und von der ARK aufgrund der zahlreich aufgetretenen Widersprüche und dessen unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft qualifiziert wurden und zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass es sich beim Urteil um eine Fälschung handelt, wäre auch dieses Beweismittel bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht geeignet gewesen, zu einem positiven Entscheid zu führen.
Das vom Gesuchsteller eingereichte, als Fälschung einzustufende Urteil vom (...) 2005 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.4. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit in der Zeit von 2004 bis April 2006 und der in dieser Zeit entstandenen Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zwar erstmals in der Eingabe vom 10. Juli 2006 geltend gemacht wurden, aber offensichtlich bereits anlässlich des ordentlichen Verfahrens hätten vor- und beigebracht werden können. Insofern kann diesbezüglich der Revisionstatbestand der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht angerufen werden.
6.4.1. Was die eingereichten Fotos zur Kundgebung vom 3. Mai 2006 betrifft, stellt sich hier der Sachverhalt insofern anders dar, als das Urteil der ARK am folgenden Tag erging und es dem Gesuchsteller somit zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre, diese noch im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten zu geben. Es stellt sich daher in einem nächsten Schritt die Frage, ob sie als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG einzustufen sind.
6.4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, dass durch die Teilnahme an der Kundgebung vom 3. Mai 2006 in der Schweiz eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, und er beruft sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe. Diese vermögen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, führen jedoch unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, zum Ausschluss von Asyl (Art. 54 AsylG). Allein aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller an einer Kundgebung in der Schweiz teilgenommen hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, er sei ins Visier der äthiopischen Behörden geraten. Auch wenn bekannt ist, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden überwacht wird, reicht dies für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht, und es ist davon auszugehen, dass er als einer von vielen in der Masse der Kundgebungsteilnehmer untergegangen ist. Damit ist den anlässlich der Kundgebung vom 3. Mai 2006 gemachten Fotos die Erheblichkeit abzusprechen, weshalb auch sie keinen Revisionsgrund darstellen.
6.5. In Bezug auf die zu den Akten gegebenen, nicht übersetzten Einladungen der G._______ zu Kundgebungen und Versammlungen gilt es festzuhalten, dass diese, soweit sie sich überhaupt auf die Zeit vor dem Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 beziehen, offensichtlich bereits anlässlich des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Sie gelten somit nicht als Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.6. Der Gesuchsteller hat weiter verschiedene aus dem Internet bezogene Berichte über Vorfälle in Äthiopien eingereicht, welche sich auf die Zeit von April 2001 bis März 2006 beziehen. Inwiefern diese Berichte, welche mit dem Gesuchsteller nicht in direktem Zusammenhang stehen, dessen Flüchtlingseigenschaft begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass sie ohne Weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, fehlt es ihnen somit auch an der Erheblichkeit.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-vanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006 ist demzufolge abzuweisen.
8.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das zweite Asylgesuch abgewiesen hat. Zu beurteilen ist dabei die geltend gemachte Weiterführung der exilpo-litischen Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG), welche sich auf die Zeit nach dem Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 bezieht und damit nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen war.
8.1. Als Beleg für die Weiterführung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der G._______ vom 6. Juni 2006 samt einer Quittung für die Bezahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006 und eine Mitgliedsbestätigung der B._______ vom 9. Februar 2007 (beiden Bescheinigungen kann kein Beitrittszeitpunkt entnommen werden) sowie Fotos einer Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 zu den Akten.
8.2. Wie bereits in Erwägung 6.4.2 ausgeführt, reicht, um eine begrün-dete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, für sich allein genommen nicht aus, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden überwacht wird. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive er sei als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden. Auf den eingereichten Fotos der Kundgebung vom 16. Februar 2007 ist der Beschwerdeführer als einer von vielen zu erkennen, welchem offensichtlich keine führende Rolle zukam. Es ist daher nicht davon auszugehen, er habe mit dieser Teilnahme das Interesse der äthiopischen Behörden geweckt. Ebenso wenig sind die eingereichten Standard-Mitgliedsbestätigungen der G._______ und der B._______ in ihrer unpersönlichen Ausgestaltung geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, da sie keine intensive und exponierte Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Vereinigung ausweisen oder zu belegen vermögen. Wegen des bisher quantitativ und qualitativ eher bescheidenen politischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz erfüllt dieser nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Es ist daher als unwahrscheinlich anzusehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
An dieser Einschätzung vermögen auch die aus dem Internet bezogenen allgemeinen, den Beschwerdeführer nicht direkt betreffenden Berichte über politische Vorfälle in Äthiopien oder das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber der Diaspora nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Beschwerdeführers zu liefern.
8.3. Was schliesslich das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben der Caritas zum Arbeitsleben und Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 18. Oktober 2006 betrifft, so ist dieses bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des fehlenden sachlichen Zusammenhanges irrelevant.
8.4. In seiner Eingabe vom 28. April 2010 rügt der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG, da aus der Botschaftsabklärung hervorgehe, der Vertrauensanwalt sei zum E._______ gegangen, um mit dem Registerführer des Gerichts die Authentizität der Urkunde zu überprüfen. Eine derartige Kontaktaufnahme unter Vorlage der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunde stelle eine unzulässige Angabe von Personendaten im obgenannten Sinne dar.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht davon auszugehen ist, die eingereichte Urkunde und der Namen des Beschwerdeführers sei dem Gericht zwecks Verifizierung offengelegt worden, da es andernfalls - wie vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2007 selbst geltend gemacht - ein leichtes gewesen wäre, die tatsächliche Existenz des Urteils anhand der Registernummer und des Namens zu überprüfen. Der einleitende Satz im Botschaftsbericht muss demnach so verstanden werden, dass sich die Vertrauensperson zum fraglichen Gericht begeben hat, um die notwendigen allgemeinen Informationen zu Form und Inhalt eines dort gefällten Urteils zu erhalten.
Damit kann auch keine auf einer mangelhaft durchgeführten Botschaftsabklärung beruhende Gefährdung des Beschwerdeführers aus-gemacht werden.
9.
Nach dem Gesagten vermag auch die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weiterführung der exilpolitischen Tätigkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und auch sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
10.
Weil der Kanton F._______ mit Zustimmung des BFM vom 30. Juni 2010 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, ist die Beschwerde, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betraf (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochten Verfügung), gegenstandslos geworden, und es erübrigen sich entspre-chende Ausführungen.
11.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung im Asylpunkt Bundes-recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Auch die Beschwerde ist daher, soweit sie nicht im Wegweisungs- und Wegwei-sungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.
12.
12.1. Der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer unterliegt sowohl im Revisionsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Asylpunkt. Einzig im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt ist aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit von einem faktischen Obsiegen auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher die um einen Viertel zu kürzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche im vorliegenden Verfahren aufgrund eines erhöhten Aufwandes auf Fr. 1200.- festgesetzt werden (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die dem Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten betragen daher insgesamt Fr. 900.-.
12.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens auf einen Viertel zu kürzen. Der in der Kostennote vom 11. November 2010 geltend gemachte Zeitaufwand von 24,65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 190.- respektive Fr. 200.- und die Auslagen in der Höhe von Fr. 104.- erscheinen aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens als angemessen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1315.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 ff . VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das (sinngemässe) Revisionsgesuch vom 10. Juli 2006 wird abgewie-sen.
2.
Das mit Eingabe vom 29. März 2007 eingereichte und als Fälschung erkannte Strafurteil vom (...) 2005 wird eingezogen.
3.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1315.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: