Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1550/2011

Urteil vom 23. November 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Parteien
Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ersuchte am 10. Juli 1990 in der Schweiz erstmals um Asyl. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren wurde er am 9. Mai 1991 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 9. Januar 1997 stellte er ein zweites Asylgesuch. Nachdem auf dieses am 21. Februar 1997 nicht eingetreten worden war, erfolgte am 17. März 1997 seine erneute Ausschaffung in den Libanon. In der Folge hatte er dort ein Verhältnis mit einer spanischen Staatsangehörigen. Mit ihr zog er im Frühsommer 1997 wiederum in die Schweiz. Die genaueren Umstände und Ausgestaltung der fraglichen Beziehung sowie der damalige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hierzulande sind nicht abschliessend geklärt.

B.
An einem nicht mehr bestimmbaren Datum im Sommer 1999 bzw. Sommer 2000 (Angaben des Ehemannes) resp. Januar 2000 (Darstellung der späteren Gattin) lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1975) kennen. Am 24. November 2000 heirateten die beiden in X._______/BE. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

C.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 24. November 2003 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), welches vom damals zuständigen Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute: BFM) wegen nichterfüllter gesetzlicher Erfordernisse (bestehende Steuerausstände, offene Betreibungen, eine ungelöschte Vorstrafe) am 10. Juni 2004 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

Am 18. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. Januar 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 10. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Wyssachen (BE).

D.
Am 23. November 2006 erhielt das BFM vom Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern u.a davon Kenntnis, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt inzwischen aufgelöst hatten.

Nachdem die Ehe am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden worden war, eröffnete die Vorinstanz am 20. Oktober 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichteren Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern - Laupen. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 8. März 2010 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Ehegattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 19. Mai 2010.

Die beiden vom Beschwerdeführer für jenen Verfahrensabschnitt mandatierten Parteivertreter (der erste Rechtsvertreter ist am 11. April 2010 verstorben) machten vom Äusserungsrecht am 26. November 2009, 28. Januar 2010, 26. Oktober 2010 sowie 2. Dezember 2010 Gebrauch.

E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 28. Januar 2011 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt der jetzige Parteivertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Rechtsmittel war mit einem undatierten Unterstützungsschreiben der aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ergänzt.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 11. August 2011 an seinem Antrag und dessen Begründung festhalten. Der Replik war eine Kopie des Scheidungsurteils vom 16. Juni 2009 (inkl. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen) beigelegt.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bisBüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.

5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2011 erteilt und die Nichtigerklärung vom 4. Februar 2011 ist dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Februar 2011 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 10. Februar 2006; Zugang bestenfalls am 11. Februar 2006; Beginn Fristenlauf am 12. Februar 2006; Ende der Fünfjahresfrist am 12. Februar 2011; Empfang der Nichtigerklärung am 7. Februar 2011). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt.

6.

6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf und die Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Der Beschwerdeführer zeige keine Elemente auf, welche geeignet seien, die entsprechende tatsächliche Vermutung umzustossen. Die geltend gemachten Gründe für die Auflösung der gemeinsamen Haushalts (Differenzen betr. Kinderfrage, finanzielle Probleme, Weiterbildungen der Ehefrau, kulturelle Unterschiede, Meinungsverschiedenheiten wegen Ferien, etc.) hätten vielmehr schon im Einbürgerungszeitpunkt bestanden und könnten nicht als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse betrachtet werden. Auch wenn die fraglichen Vorkommnisse von den Eheleuten unterschiedlich beurteilt würden, so müsse alles in allem doch festgehalten werden, dass ihre Schilderungen nicht auf die verlangte Stabilität hindeuteten, welche für eine Einbürgerung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere die Scheidungsklage der Ex-Ehefrau vom 24. November 2008 zeige, dass ihr Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht so unerwartet erfolgt sein könne. Da der Beschwerdeführer seine erste Beziehung (zu einer Spanierin) vorerst verschwiegen und er später widersprüchliche Angaben zur Ausgestaltung eben dieser Beziehung sowie zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Schweizer Gattin gemacht habe, bestünden zudem Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Eher für ein planmässiges Vorgehen spreche ferner das rasche Stellen der beiden Einbürgerungsgesuche. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage müsse daher geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.

6.2 Der Rechtsvertreter seinerseits wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein, das BFM habe die hier anwendbaren Beweisregeln verletzt. Vorliegend gebe es mehrere Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolge begründeten. So stütze sich die tatsächliche Vermutung einzig darauf, dass die Trennung ein knappes halbes Jahr nach der Einbürgerung stattgefunden habe. Weitere sachtypische Tatsachen, wie ein grosser Altersunterschied oder die Nähe der Heirat zum Wegweisungszeitpunkt, lägen keine vor. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von seiner damaligen Ehefrau verlassen worden und nicht umgekehrt. Im Lichte ihrer Ausführungen sei von einer Liebesbeziehung auszugehen. Trotz Auseinandersetzungen und Enttäuschungen sowie einer nicht in jeder Hinsicht harmonischen Ehe habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betr. eheliche Gemeinschaft am 21. Januar 2006 noch eine stabile und zukunftsgerichtete Beziehung bestanden. Es sei erst im März 2006 gewesen, als die Ex-Gattin dem Beschwerdeführer dann eine letzte Chance gegeben habe. Damals sei er aber bereits Schweizerbürger gewesen. Des Weiteren zeichne Erstere von ihrer Ehe ein drastisches Bild, schreibe in ihrer Stellungnahme unsubstanziiert und operiere zum Teil mit Unwahrheiten (Vorwurf der Fremdbeziehung, etc.). Meinungsverschiedenheiten habe es wegen des Nachwuchses und des Broterwerbes gegeben. Ansonsten hätten keine "greifbar ehezerstörerische Spannungen existiert". Dass der Beschwerdeführer nicht immer die Unwahrheit sage, müsse auch die Vorinstanz eingestehen, was sich am Beispiel des Verlaufes des Geburtstagsfestes der früheren Ehefrau im Jahre 2005 veranschaulichen lasse. Sodann habe diese in der Scheidungsklage ausgeführt, dem Ehemann schon im Februar 2006 ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt zu haben, was mit ihrer späteren Äusserung, dem Partner im März 2006 eine letzte Chance gegeben zu haben, kontrastiere. In dieser Hinsicht leide die angefochtene Verfügung zudem an einem inneren Widerspruch. So stelle das BFM wesentlich auf die Darlegungen der Ex-Ehefrau ab, ohne sich gleichzeitig damit auseinanderzusetzen, dass jene die Erklärung vom 21. Januar 2006 mitunterzeichnet und nach vor-instanzlicher Logik folglich mitgelogen habe. Abgesehen davon habe die Vorinstanz den Sachverhalt zum Teil aktenwidrig festgestellt. Schliesslich frage es sich angesichts der heutigen Scheidungsziffern, ob die Vorinstanz die Anforderungen an eine zukunftsgerichtete Ehe nicht überdehne.

7.

7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren (1990/91 bzw. Frühjahr 1997) im Verlaufe des Sommers 1997 mit einer spanischen Staatsangehörigen erneut in die Schweiz gelangte. Am 24. November 2000 heiratete er eine um ein Jahr jüngere Schweizer Bürgerin. Der Anstoss hierzu soll von beiden ausgegangen sein. Wann sie sich kennengelernt haben, ist kontrovers (Ehemann: Sommer 1999 bzw. Sommer 2000; Ehefrau: Januar 2000). Im Unklaren blieb ebenfalls vieles, was die Zeitspanne von 1997 bis 2000 anbelangt (z.B. Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, Ausgestaltung der Beziehung zu jener Person, von welcher sich sein damaliges Anwesenheitsrecht anscheinend ableitete). Nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin erhielt der Beschwerdeführer jedenfalls eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Einem ersten, vom 24. November 2003 datierenden Gesuch um erleichterte Einbürgerung war, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, kein Erfolg beschieden. Am 18. Mai 2005 stellte er ein zweites Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehegatten am 21. Januar 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 10. Februar 2006 erleichtert eingebürgert. Die Ehe soll damals stabil gewesen sein.

Auf den 1. August 2006 hoben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf (der in der Mitteilung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern figurierende 31. Oktober 2006 bezieht sich auf das Datum der Abmeldung der Ex-Gattin bei der örtlichen Einwohnergemeinde). Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 13. April 2007 einen Anwalt zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ermächtigt. Weil der Beschwerdeführer gegen eine Scheidung opponierte, konnte die Scheidungsklage erst nach der gesetzlichen Wartefrist eingereicht werden. Konkret geschah dies am 24. November 2008 und führte am 29. Mai 2009 zur Scheidung (in Rechtskraft seit 16. Juni 2009). Aktenkundig ist ferner, dass beide Ehegatten sich inzwischen neuen Partnern zugewendet haben, jedoch nicht wieder verheiratet sind.

7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfeinviertel Jahre. Knapp sechs Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau im Scheidungsverfahren vortragen liess und die sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2010 ebenfalls in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl. E. 8.4 und 8.5 hiernach). Besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt.

7.3 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter zitierten bundesgerichtlichen Urteile ist zu ergänzen, dass die Rechtsprechung selbst bei deutlich grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächliche Vermutung anwendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2).

7.4 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

8.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Hierbei verweist er insbesondere darauf, dass es die geschiedene Ehefrau gewesen sei, welche ihn ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung verlassen habe. Was die Kinderfrage und die eigene berufliche Situation sowie - damit zusammenhängend - seinen Beitrag zum ehelichen Unterhalt anbelangt, räumt er ein, dass es deswegen zu ehelichen Spannungen gekommen sei. Ansonsten hätten sich die Meinungsverschiedenheiten, soweit die diesbezüglichen Angaben der Ex-Gattin überhaupt zuträfen, im üblichen Rahmen einer ehelichen Beziehung bewegt.

8.1 Den Ausführungen der Eheleute zufolge war es anfänglich der Beschwerdeführer, der sich gemeinsame Kinder gewünscht hat, die Ex-Gattin sei wegen der Weiterbildungen, die sie damals absolvierte, dagegen gewesen. Später habe es sich umgekehrt verhalten, das heisst, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Überlegungen nun Bedenken gehegt und auch sonst nicht wirklich mehr Kinder gewollt. Wie ernst er es mit dem Zeugen von Kindern später meinte, lässt sich nicht mehr eruieren, ist hier jedoch ohne Belang. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Als entscheidend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Kinderfrage seit jeher ein Thema gewesen ist und sich vorliegend offenkundig nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert hat. Besagter Problematik waren sich die Eheleute vielmehr schon zu einem frühe(re)n Zeitpunkt bewusst. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, mit den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich Familienplanung ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte.

8.2 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden Spannungen wegen des "Broterwerbs" angeführt. Auch eine angespannte finanzielle Lage kann sich mit Blick auf die Frage nach einer plausiblen Erklärung für die plötzliche Zerrüttung der Ehe unter Umständen als bedeutsam erweisen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lange Zeit bloss sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei es sich durchwegs um Hilfsarbeiterstellen handelte. Vom Frühjahr 2001 bis Sommer 2003 sowie vom Februar 2004 bis September 2004 war er ganz arbeitslos. Ab ungefähr April 2005 hatte er eine Festanstellung. Phasenweise bezog er zudem Arbeitslosen- und SUVA-Taggelder. Die Ex-Ehefrau durchlief in dieser Zeit zwei Weiterbildungen, die sie im August 2005 abschloss, was zeitweilig zu finanziellen Engpässen geführt haben soll. Unbestritten ist, dass die damalige Gattin den Wunsch hatte, der Beschwerdeführer möge sich mehr anstrengen, um so zum ehelichen Unterhalt beizutragen. Aus ihrer Sicht hat er hierzu sowie zur Tilgung bestehender Steuerschulden wenig bis nichts beigetragen, sich zu passiv verhalten und eine mangelnde Arbeitseinstellung an den Tag gelegt. Wie es sich damit genau verhält, mag offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass auch die finanzielle Belastung in der ehelichen Gemeinschaft ein Dauerthema gewesen ist, das sich einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bemerkbar gemacht hat. Dass sich die Ehegatten erst nach der erleichterten Einbürgerung damit auseinanderzusetzen anfingen, wird schon gar nicht behauptet. Im Gegenteil soll sich die Situation gegen Ende des Einbürgerungsverfahrens hin eher entspannt haben. In den vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten kann mithin kein Ereignis erblickt werden, welches das plötzliche Zerwürfnis einer funktionierenden ehelichen Gemeinschaft zu erklären vermöchte.

8.3 Was die sonstigen Eheprobleme betrifft, so darf aufgrund der Akten zwar angenommen werden, dass anfänglich eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Schilderungen der Ex-Ehepartner - vor allem der Ehefrau - zeugen jedoch davon, dass ihr Zusammenleben spätestens ab dem Jahr 2005 erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Eingeräumt werden vom Beschwerdeführer für jene Phase Differenzen wegen gemeinsamer Ferien, Verwandtenbesuchen und der Freizeitgestaltung. Es habe, so der Parteivertreter, "dann immer wieder Streit über dies und das gegeben". Dass die Meinungsverschiedenheiten nicht über das übliche Mass hinausgegangen sein sollen, kann seinem Mandanten allerdings nicht geglaubt werden. So liess die ehemalige Gattin in der Scheidungsklage vom 24. November 2008 u.a. ausführen: "Nach nervenaufreibenden Verhaltensweisen des Beklagten erklärte die Klägerin ihrem Mann im Februar 2006, sie wolle sich scheiden lassen. Der Beklagte blieb ungerührt in der gemeinsamen Wohnung sitzen, weshalb die Klägerin am 28.07.2006 zu ihrer Mutter zog." In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2010 äusserte sie sich später dahingehend, nach ihrem eigenen Geburtstagsfest im September 2005 sei sie sich bewusst geworden, dass mit dieser Beziehung etwas total schief laufe. Der Beschwerdeführer habe sein Leben gelebt und sie habe ihr Leben gelebt. Wohl habe sie ihren Partner dann wieder mehr miteinbeziehen wollen, Ersterer sei mit der damaligen Situation indes zufrieden gewesen. In das Bild des abnehmenden und zuletzt fehlenden Willens zu gemeinsamen Aktivitäten passt, dass die Eheleute in der massgebenden Periode des Gesuchsverfahrens ihre Ferien nicht mehr zusammen verbrachten (er weilte ohne Partnerin in Paris und Indien, sie mit ihrem Bruder und Freunden zwei Wochen an einem nicht bekannten Ort) und sie an Weihnachten 2005 nicht mehr zu Zweit die Verwandten besuchten. Selbst an Silvester 2005/06 gingen sie getrennte Wege. Diese Schilderungen be-stätigen den Eindruck, dass die anfängliche Liebesbeziehung zusehends zu einer nurmehr losen Gemeinschaft mutierte. Dass die Ehe sich in diesem Sinne bereits während des zweiten Einbürgerungsverfahrens laufend verschlechterte und immer problembehafteter wurde, ergibt sich ebenfalls aus der nachträglichen Entwicklung mit den gegenseitigen Anschuldigungen (die Gattin wirft ihrem damaligen Gegenüber vor, sie im Jahre 2005 in Paris mit einer anderen Frau hintergangen zu haben; der Gatte glaubt zu wissen, sie habe sich von ihm wegen eines neuen Freundes getrennt) und der total divergierenden Darstellung der erwähnten Geburtstagsfeier der Ex-Ehefrau im Spätsommer 2005. Die Stellungnahmen der Betroffenen, welche die jeweiligen Vorwürfe mit Vehemenz bestreiten,
sprechen für sich. Alles in allem lässt sich sagen, dass die Art der Differenzen und das beschriebene Auseinanderdriften der Bedürfnisse den Rahmen gewöhnlicher Meinungsverschiedenheiten zweifelsohne sprengen. Somit ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess unter den Ehegatten vor der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. Die angesprochenen Schwierigkeiten liefern mithin keine nachvollziehbare Erklärung für den baldigen Zerfall der angeblich im Januar/Februar 2006 noch intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft.

8.4 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter angeblich festgestellten Widersprüche ist sodann anzumerken, dass die ehemalige schweizerische Ehefrau im Scheidungsverfahren in der Tat verlauten liess, schon im Februar 2006 Scheidungsabsichten gehegt zu haben. In der mehrfach zitierten Stellungnahme vom 19. Mai 2010 hielt sie später fest, dem Beschwerdeführer im März 2006 noch eine letzte Chance eingeräumt zu haben. Worin hierbei ein Widerspruch zu erblicken wäre, bleibt unerfindlich, handelt es sich doch um ein häufiges Verhaltensmuster von Personen, die sich scheiden lassen wollen, aber vorerst noch unschlüssig sind. Dass sie die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 21. Januar 2006 trotzdem mitunterzeichnet hat, ändert im Ergebnis nichts. Abgesehen davon wird die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert, sondern sie wirkt an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mit (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des BVGer C-200/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 9.4 mit Hinweis). Hervorzuheben gilt es aber nochmals, dass es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage geht, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2), was nach dem Gesagten und im Kontext der engen zeitlichen Ereignisabfolge (gemeinsame Erklärung: 21. Januar 2006; konkrete Scheidungsabsichten: Februar 2006; Gewährung einer letzten Chance mit daran anschliessender baldiger Trennung: März 2006) nicht der Fall gewesen sein kann.

8.5 Der Parteivertreter wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, allzu sehr auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau abgestellt zu haben. Deren Ausführungen seien von der verständlichen Enttäuschung über eine gescheiterte Beziehung geprägt und darüber hinaus unsubstanziiert und teilweise unwahr.

Solche Erklärungsversuche greifen unter den vorliegenden Begebenheiten zu kurz. So wird schon im Verfahren vor dem BFM eingeräumt, dass sich die Äusserungen der Eheleute in den "Eckpunkten" deckten. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht in Abrede gestellt, dass sich zwischen den Betroffenen im Verlaufe der Ehe immer mehr Problemfelder bildeten. Sowohl die konkret thematisierten Vorkommnisse und Streitpunkte als auch deren diametral entgegenstehende Wertung widerspiegeln in dieser Hinsicht die völlig unterschiedliche Optik und Wahrnehmung der Ehepartner. Zumindest in ihrem Kern- und Grundgehalt stimmen die diesbezüglichen Darstellungen indessen, wie eben erwähnt, überein. Dass die Vorinstanz sich nicht einfach die Version der Ex-Gattin zu eigen machte, dafür spricht nur schon, dass sie nicht alle der kritisierten Verhaltensweisen in die angefochtene Verfügung aufnahm. Ausserdem hat sich die schweizerische Ex-Ehefrau in der Stellungnahme vom 19. Mai 2010 keineswegs nur negativ über den Beschwerdeführer geäussert, sondern auch über die positiven Seiten des ehelichen Verhältnisse berichtet. Aufgrund dessen darf angenommen werden, sie habe sich nicht am Beschwerdeführer rächen wollen. Dass Letzterer die Angelegenheit anscheinend weniger drastisch betrachtete, liegt im Übrigen in der Natur der Sache, war es doch die frühere Gattin, welche mit der Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft nicht zufrieden bzw. nicht mehr bereit war, eine solche Situation hinzunehmen. All dies ändert nichts am Umstand, dass die in den Ausführungen der Beteiligten zum Ausdruck kommende Unvereinbarkeit der verfolgten Lebenspläne einen erheblichen Erkenntniswert liefert. Die jetzige Freundin des Beschwerdeführers räumt derweil ein, nichts zur fraglichen Beziehung sagen zu können (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift vom 9. März 2011). Von einer einseitigen Würdigung der Verhältnisse durch die Vorinstanz kann folglich keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederholt moniert, die geschiedene Partnerin habe ihn verlassen, vermag er in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit verbundene Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegatten provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommt es denn nicht darauf an, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 oder Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 8.4). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.

8.6 Einen weiteren Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefert darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine beiden Einbürgerungsgesuche jeweils zum frühest möglichen Zeitpunkt einreichte (das erste Gesuch exakt drei Jahre nach der Heirat, das zweite Gesuch, sobald er die fehlenden Kriterien erfüllt hatte; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5). Weiter erwähnt die Vorinstanz Differenzen wegen kultureller Unterschiede und der Weiterbildungen der geschiedenen Gattin. Selbst wenn erstere Feststellung unzutreffend ist (die zweite Feststellung trifft zumindest indirekt zu, indem die fraglichen Ausbildungen in finanziellen Engpässen mündeten), bedeutet dies keineswegs, dass auch die Gesamtwürdigung falsch ausgefallen ist; dies gilt umso weniger, wenn es sich wie hier um Randargumente handelt. Zum Einwand, dass eine Grosszahl von Ehen früher oder später geschieden wird, ist ergänzend anzumerken, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes sich nicht nach den Statistiken sondern der konkreten Situation beurteilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 9.4 in fine mit Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist einzig wesentlich, ob im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der Einbürgerung eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Gemeinschaft gelebt wird. Dies kann nicht angenommen werden, wenn das Zusammenleben - wie eingehend dargelegt - schon kurz danach ohne besondere Ereignisse aufgegeben wird.

Nach dem Gesagten hat das BFM weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder einseitig gewürdigt, noch Beweisregeln verletzt.

9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1550/2011
Date : 23. November 2012
Published : 07. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 1  5  12  13  19  48  49  50  52  62  63
BGE-register
130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_155/2012 • 1C_220/2008 • 1C_232/2012 • 1C_336/2010
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BBl
1987/III/310