Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2521/2010/rym/keb
{T 0/2}
Urteil vom 23. November 2010
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HansUwe Gebhardt, Kolinplatz 3, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Telecomdienste, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kurznummer 18xx: Widerruf.
A-2521/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 teilte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der B._______ GmbH das fernmelderechtliche Adressierungselement 18xx zu; eine Kurznummer für die Bereitstellung eines Auskunftsdienstes zu den Teilnehmerverzeichnissen. Unter den besonderen Nutzungsbedingungen ist aufgeführt, dass der Auskunftsdienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen muss. Unter dem Titel "Widerruf und Ausserbetriebsetzung" hält das BAKOM zudem fest, dass es die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen könne, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, die Bestimmungen des Bundesamtes oder der Zuteilungsverfügung missachte. B.
Anlässlich von Testanrufen Ende Mai und anfangs Juni 2009 stellte das BAKOM fest, dass der über die Kurznummer 18xx erbrachte Auskunftsdienst nicht jederzeit in den drei Amtssprachen zur Verfügung stand und eröffnete am 9. Juni 2009 ein Widerrufsverfahren. Am 16. September 2009 widerrief es die Kurznummer 18xx. Gegen den Widerruf erhob B._______ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worauf das BAKOM seine Widerrufsverfügung in Wiedererwägung zog und diese am 1. Dezember 2009 aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb anschliessend das Beschwerdeverfahren am 7. Dezember 2009 als gegenstandslos ab. C.
Das BAKOM führte in der Folge das Widerrufsverfahren weiter und bot B._______ GmbH Gelegenheit, Stellung zu verschiedenen Beanstandungen zu nehmen. Zudem wurde B._______ GmbH aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die gerügten Verletzungen der Zuteilungsbedingungen für die Kurznummer mittlerweile behoben seien. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 widerrief das BAKOM erneut die Kurznummer der B._______ GmbH, deren Firma inzwischen in A._______ GmbH geändert worden war. Das BAKOM begründete den Widerruf mit der Feststellung, dass von 66 Testanrufen zwischen dem 27. Mai und 12. November 2009 in 27 Fällen der Auskunftsdienst nicht erreicht werden konnte und 21 Mal die Auskunft nicht in der verlangten Amtssprache erteilt wurde. Zudem
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wies das BAKOM die Firma C._______ SA, welche die Kurznummer 18xx beherbergte, an, diese Nummer durch entsprechende Statusänderung auf dem INet-Server per 23. April 2010 ausser Betrieb zu nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 liess A._______ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Widerrufsverfügung erheben und verlangt die Aufhebung der Widerrufsverfügung sowie die Aufhebung der Anordnung an C._______ SA, die Kurznummer 18xx auf dem INet-Server aufzuheben. Eventuell sei durch eine in das gerichtliche Ermessen gestellte vorläufige Verfügung C._______ SA anzuweisen, keine Statusänderung der Kurznummer 18xx vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Anrufe nicht rechtzeitig, nicht in der erforderlichen Zeit und nicht in der erforderlichen Qualität erfolgt seien. Überdies seien die Ergebnisse der Testanrufe teilweise nicht nachvollziehbar. Eigene bzw. von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Testanrufe und Kundenzufriedenheitsumfragen führten zu anderen Ergebnissen. Der Widerruf sei daher rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin erfülle grundsätzlich die Anforderung, den Auskunfts dienst rund um die Uhr in den drei Amtssprachen anzubieten. E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 hält das BAKOM (Vorinstanz) fest, die Anweisung zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer 18xx müsse ohnehin unterbleiben, weil sein Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse für vorsorgliche Massnahmen. In der Sache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe den Verdacht der Rechtsverletzung nicht zu widerlegen vermocht und auch die Möglichkeit von Korrekturmassnahmen nicht ergriffen. Testanrufe vom 27. Mai bis 12. November 2009 hätten eine Fehlerquote von über 72% ergeben und seien in einem Testprotokoll festgehalten worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien gegeben.
F.
In ihrer Replik vom 23. August 2010 macht die Beschwerdeführerin geltend, das ursprüngliche Widerrufsverfahren sei mit der Aufhebung der betreffenden Verfügung bestandskräftig abgeschlossen. Die Wei-
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terführung des bisherigen Widerrufsverfahrens, ohne Einleitung eines neuen, stelle einen unheilbaren Verfahrensfehler dar. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz be treffend das Nichterbringen der Dienstleistung. Mangels Tonaufzeichnungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Ordnungs mässigkeit der Auskunftserteilung nachzuweisen. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, erneute Testanrufe durchzuführen bzw. hierzu antragsgemäss ein Gutachten einzuholen.
G.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme (Duplik) vom 14. September 2010 ihre Anträge und bestreitet, dass es unzulässig gewesen sei, das Widerrufsverfahren fortzusetzen. Ferner verweist die Vorinstanz auf das Fernmeldegeheimnis, wonach die Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung des Gesprächspartners verboten sind. Es sei langjährige Praxis, das Ergebnis von Testanrufen in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und diese Praxis sei auch in Rechtsmittelverfahren geschützt worden. H.
Auf weitere Ausführungen der Parteien wird soweit entscheid wesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34
VGG genannten Behörden. Da im Telekommunikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden. 1.2
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Verfahrensmängel sind als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle ihrer Gutheissung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelverfahren unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 6). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Unzulässigkeit der Widerrufsverfügung vom 19. Februar 2010, weil das ursprüngliche Verfahren mit der neuen Verfügung vom 1. Dezember 2009 bestandskräftig abgeschlossen sei und daher nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die Vorinstanz hätte vielmehr ein neues Widerrufsverfahren einleiten müssen. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das ursprüngliche Verfahren explizit weitergeführt. 3.2 Die Verfügung vom 1. Dezember 2009 ist unstreitig nach unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 991). Bereits deren Bezeichnung als Zwischenverfügung weist darauf hin, dass damit das Widerrufsverfahren an sich nicht seinen Abschluss gefunden hat, sondern nur über einzelne Punkte entschieden worden ist. Nichts anderes geht denn auch aus dem Dispositiv dieser Verfügung hervor: In Ziffer 1 wird die Verfügung vom 16. September 2009 aufgehoben und in Ziffer 2 ausdrücklich das Widerrufsverfahren fortgesetzt sowie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Schliesslich werden in den Ziffern 3 und 4 die Kosten der Zwischen-
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verfügung und die Eröffnung geregelt. Ein Verfahrensabschluss ist nicht Gegenstand dieser Verfügung.
3.3 Aus der Begründung der Zwischenverfügung geht zudem hervor, dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Wiedererwägung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen und daher in Anwendung von Art. 58
VwVG ihre Widerrufsverfügung zurückgenommen hat. Die Regelung in Art. 58
VwVG, die der Vorinstanz die Befugnis einräumt, neu zu verfügen, ist nicht auf verfahrensabschliessende, neue Verfügungen beschränkt. Zu beachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch, dass die Wiedererwägung nicht gegen das Gebot der Einfachheit des Prozesses verstossen darf. So erachtet das Bundesgericht umfangreiche, ergänzende Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz während einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens als unzulässig, weil sonst unübersichtliche, parallele Zuständigkeiten in der Sachverhaltsabklärung zwischen Beschwerde- und Vorinstanz sowie Unklarheiten zu den massgeblichen beweisrechtlichen Regeln bestehen. Ferner darf die Anwendung von Art. 58
VwVG die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf Parteientschädigung nicht beeinträchtigen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass zeitraubende Abklärungen der Vorinstanz während hängigem Beschwerdeverfahren zu keiner richterlich zu fördernden Prozessökonomie führen, dies im Vergleich zu einem relativ rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der jedoch seinerseits klare Verhältnisse schafft (vgl. BGE 127 V 228 E. 2.b). Die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 hat zur Abschreibung des damaligen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht mit einer Entschädigung für die Beschwerdeführerin geführt. Es ist somit zu keiner parallelen Zuständigkeit gekommen. Da zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, hätte gegebenenfalls auch das Bundesverwaltungsgericht die Widerrufsverfügung aufgehoben, ohne dass damit das gesamte Widerrufsverfahren notwendigerweise seinen Abschluss gefunden hätte. In jedem Fall wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den übrigen Verfahrensrechten besser entsprochen, wenn diese bereits vor der ersten Instanz umfassend wahrgenommen werden können, selbst wenn es im Einzelfall und unter gewissen Umständen möglich ist, das rechtliche Gehör vor der Beschwerdeinstanz nachzuholen und die Verletzung zu heilen. Die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 mit nachfolgender Abschreibung des Beschwerdeverfahrens sowie die
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Weiterführung des Widerrufsverfahrens durch die Vorinstanz sind daher auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 58
VwVG nicht zu beanstanden.
Die Aufhebung des Widerrufs hat demnach dazu geführt, dass das mit Verfügung vom 9. Juni 2009 eingeleitete Widerrufsverfahren wieder vor der Vorinstanz hängig war und von ihr fortgesetzt werden konnte. 3.4 Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren A-6089/2009, das sich gegen die Verfügung vom 16. September 2009 richtete, keinen materiellen Entscheid fällte, sondern das Verfahren ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abgeschrieben hat, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgehoben hatte. Demnach liegt auch kein bundesverwaltungsgerichtliches Urteil in der Sache vor, das die Vorinstanz bindet und einer Weiterführung des am 9. Juni 2009 eingeleiteten Widerrufsverfahrens entgegen stehen könnte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1025). Die Rüge betreffend Verfahrensmängel ist daher unbegründet.
4.
Der Widerruf von Adressierungselementen ist in Art. 11
der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104) geregelt. Diese Bestimmung ist auf alle Adressierungselemente, somit auch auf Kurznummern wie diejenige der Beschwerdeführerin anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b
AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Als solche Bestimmung hält Art. 25 Abs. 1
AEFV als Zuteilungsbedingung für eine Kurznummer fest, dass der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen muss. Diese Bedingung wurde auch in die Zuteilungsverfügung an die Beschwerdeführerin aufgenommen.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b
AEFV vorliegt, und zwar in der Form eines Verstosses gegen Art. 25 Abs. 1
AEFV und der Zuteilungsverfügung, sowie ob dieser hinreichend nachgewiesen ist.
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4.1 Anlässlich ihrer Kontrollen als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz von Mai bis November 2009 insgesamt 66 Testanrufe auf die Kurznummer der Beschwerdeführerin getätigt und die Ergebnisse jeweils in einem Protokoll festgehalten. Im Protokoll finden sich Angaben betreffend Datum, Uhrzeit, teilweise der ungefähren Uhrzeit, der Dauer des Anrufs, der Kosten, teilweise, ob der Anruf vom Festnetz oder einem Mobiltelefon aus erfolgte, das Ergebnis des Anrufs und wer den Testanruf getätigt hat. Gemäss diesem Protokoll wurde der Auskunftsdienst in diesen 66 Anrufen zu unterschiedlichen Zeiten 27 Mal nicht erreicht, d.h. es konnte keine Verbindung zu Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin hergestellt werden. In 21 Fällen wurde gemäss Protokoll die Auskunft nicht in der gewünschten Amtssprache, d.h. nicht in französischer oder italienischer Sprache erteilt oder entsprechende Anfragen gar nicht beantwortet. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese wendet ein, ohne Tonaufzeichnungen könne sie die Ordnungsmässigkeit nicht nachweisen, die Ergebnisse seien teilweise nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin räumt jedoch ein, es sei möglich, dass aufgrund des Schichtwechsels in ihrem bzw. in dem von ihr beauftragten Callcenter einzelne Anrufe nicht entgegen genommen worden seien. Sie halte die Anforderung, den Auskunftsdienst rund um die Uhr in de n drei Landessprachen anzubieten, grundsätzlich ein. Ferner beantragt sie ein Gutachten einer neutralen Stelle und reichte eine von ihr in Auftrag gegebene Stellungnahme zur Kundenzufriedenheit und zu Testanrufen ein.
4.2 Aufgrund des Fernmeldegeheimnisses, namentlich Art. 179 ter
und 179quinquies
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist es der Vorinstanz nicht gestattet, ihre Testanrufe aufzuzeichnen. Mit der schriftlichen Protokollierung der wesentlichen Tatsachen aus den Testanrufen hat sie jedoch eine übliche und taugliche Methode gewählt, um die Ergebnisse festzuhalten. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, weshalb die konkreten Testanrufe nicht nachvollziehbar oder gar unzutreffend sein sollen. Die Vorinstanz hat vielmehr den Sachverhalt für den Zeitraum Mai bis November 2009 mit einer Stichprobe von 66 Testanrufen sorgfältig und umfassend abgeklärt und dabei festgestellt, dass sie 27 Mal den Auskunftsdienst nicht erreicht und in weiteren 21 Fällen die Auskunft nicht in französischer oder italienischer Sprache erhalten hatte. Selbst wenn nur der Zeitraum nach der ersten Widerrufsverfügung, also ab Oktober
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2009 berücksichtigt wird, bleiben Stichproben von 32 Testanrufen, gemäss welchen 13 Anrufe nicht und neun weitere nicht in der gewünschten Amtssprache beantwortet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich Anzahl, Zeitpunkt und Sprache der Testanrufe fehlerhaft ausgeübt haben sollte. Mit der grossen Zahl von schriftlich festge haltenen Testanrufen hat die Vorinstanz nachgewiesen, dass die Kurz nummer der Beschwerdeführerin nicht jederzeit erreichbar war und anderseits nicht jederzeit in allen drei Amtssprachen Auskünfte erteilt worden sind, und zwar in mehr als zwei Dritteln der erhobenen Stich probe (vgl. Urteil der Bundesgerichts 2A.499/2005 vom 13. Januar 2005). Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, da das Ergebnis deutlich und der Sachverhalt zumindest teilweise unbestritten ist.
4.3 Die in Art. 25 Abs. 1
AEFV statuierten Zuteilungsbedingungen für 18xy Kurznummern können auf zwei Arten verletzt werden: Einerseits kommt ein Anbieter seinen Pflichten nicht nach, wenn der Anrufende keine Mitarbeitenden des Auskunftsdienstes erreicht, sei es, dass der Anruf gar nicht entgegen genommen wird oder dass sein Anruf aus der Warteschlaufe fällt. Anderseits wird diese Bestimmung verletzt, wenn zwar der Auskunftsdienst erreicht wird, dieser jedoch nicht in der gewünschten Amtssprache die Anfrage entgegen nehmen oder die Auskunft erteilen kann. Die Vorinstanz hat anlässlich ihrer Testanrufe beide Arten von Verstössen in grosser Zahl festgestellt. Weder die Sachverhaltsfeststellung noch der daraus gezogene Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auskunftsdienst wiederholt und massiv ihre Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 1
AEFV verletzt hat, stellen daher eine Verletzung von Bundesrecht dar. Die Verstösse gegen Art. 25 Abs. 1
AEFV bilden vielmehr einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
AEFV (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2005 vom 13. Januar 2006; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2008 vom 9. Dezember 2008). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, angebliche Zufriedenheit ihrer Kunden kein Kriterium ist, um die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 25 Abs. 1
AEFV nachzuweisen. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet. 5. Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs-
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sig sein. Die Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Rechtsprechung und Lehre drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., je mit Hinweisen).
5.1 Der Widerruf einer Kurznummer ist geeignet, weitere Verstösse des Betreibers gegen die Zuteilungsbedingungen gemäss Art. 25 Abs. 1
AEFV zu verhindern und damit die Einhaltung dieser Bestimmung durchzusetzen. Die Anforderungen an eine Kurznummer für Auskunftsdienste mögen streng sein, es besteht jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass in der Schweiz angebotene Auskunftsdienste rund um die Uhr in allen drei Amtssprachen erreichbar sind, also die Anrufenden nicht mehrere Auskunftsdienste anwählen und zahlen müssen, um die gewünschte Auskunft zu erhalten, die unter Umständen sogar dringlich ist. Die Eignung der Massnahme ist somit zu bejahen.
5.2 Der Nummernwiderruf stellt eine einschneidende Massnahme dar, um die anwendbaren Vorschriften durchzusetzen. Die Vorinstanz hat daher als mildere Massnahme der Beschwerdeführerin zuletzt mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gerügten Verletzungen zu beheben und dies nachzuweisen. Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Eine gleich geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand herzustellen, die milder ist als der Widerruf der Kurznummer, ist daher nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung wiederholt, über einen längeren Zeitraum und auch nach der ersten Widerrufsverfügung nicht nachgekommen ist. Sie bringt denn auch in ihrer Beschwerde nirgends vor, sie habe Massnahmen zur Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit in den drei Amtssprachen ergriffen und damit die teilweise eingestandenen Mängel behoben. Die Vorinstanz hat demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit verhältnismässig gehandelt, als sie die Kurznummer widerrufen hat.
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5.3 Die Interessen der Öffentlichkeit an der korrekten Nutzung der Kurznummern, namentlich an der jederzeitigen Erreichbarkeit von angebotenen Auskunftsdiensten in allen drei Amtssprachen, sind gewich tig. Sie dienen dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, dem im Fernmeldebereich ein besonderes Gewicht zukommt. Geschützt wird aber auch der Wettbewerb, indem gleiche Bedingungen für alle konkurrierenden Anbieter gelten. Diesen Interessen stehen die privaten, rein wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber. Indem die Widerrufsmöglichkeit für Adressierungselemente ausdrücklich in Art. 11
AEFV aufgenommen und durch die in Art. 12
AEFV statuierte sofortige Wirkung noch verstärkt worden ist, hat der Verordnungsgeber für jedermann ersichtlich der Durchsetzung der AEFV grösstes Gewicht beigemessen, dies im Bewusstsein der mit dem Verlust einer bestimmten Kurznummer verbundenen Konsequenzen für die Anbieter. Der Widerruf der Kurznummer ist daher die gewollte Konsequenz von Verstössen gegen die Verpflichtungen aus der AEFV und auch unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen nicht unverhältnismässig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter Würdigung aller Umstände zu Recht die Voraussetzungen für den Widerruf als erfüllt und die Massnahme als verhältnismässig eingestuft hat. Die gegen den Widerruf der Kurznummer der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 weist die Vorinstanz darauf hin, dass es dem Bundesverwaltungsgericht obliege, die Modalitäten einer allfälligen Ausserbetriebnahme der Kurznummer der Beschwerdeführerin in ihrem Urteil festzulegen respektive die Vorinstanz allen falls unter Erteilung verbindlicher Weisungen mit deren Fest legung zu betrauen.
Gemäss Art. 54
VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Dies wird auch als Devolutiveffekt der Beschwerde bezeichnet. Ein Bestandteil der angefochtenen Verfügung, der als Ziffer 3 ins Dispositiv aufgenommen worden ist, stellt eine Anweisung an einen Dritten, C._______ SA, dar. C._______ SA, welche gemäss Angaben der Vorinstanz die
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Kurznummer 18xx beherbergt, wäre gemäss angefochtener Verfügung anzuweisen gewesen, durch eine Statusänderung auf dem INet Server diese Kurznummer per 23. April 2010 ausser Betrieb zu nehmen. Infolge Zeitablaufs kann diese Anordnung nicht mehr umgesetzt werden, so dass die Abweisung der Beschwerde mit Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides nicht geeignet ist, den rechtmässigen Zustand herzustellen bzw. den Widerruf zu vollstrecken. Es sind demnach neue Anordnungen zu treffen, für die aufgrund des Devolutiveffektes ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist. Die Ausserbetriebnahme einer Kurznummer bedingt Fachkenntnisse, namentlich darüber, wer zurzeit die Kurznummer 18xx auf welchem Server beherbergt und wie dies technisch zu bewerkstelligen ist. Über diese Kenntnisse verfügt das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht. Es rechtfertigt sich daher, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz als Fachbehörde mit dem Vollzug der Ausserbetriebnahme der Kurznummer 18xx zu beauftragen. Die Vorinstanz ist namentlich zu ermächtigen, derjenigen Person, welche die Kurznummer 18xx beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist anzusetzen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die entsprechenden Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 3 der Widerrufsverfügung des BAKOM vom 19. Februar 2010
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wird aufgehoben. Das BAKOM wird beauftragt, die zur Ausserbetriebsetzung der Kurznummer 18xx erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, namentlich derjenigen Person, welche die Kurznummer 18xx beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist anzusetzen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. XXXXXXXXX; Einschreiben) - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächsten Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant
Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HansUwe Gebhardt, Kolinplatz 3, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
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Abteilung Telecomdienste, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kurznummer 18xx: Widerruf.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 teilte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der B._______ GmbH das fernmelderechtliche Adressierungselement 18xx zu; eine Kurznummer für die Bereitstellung eines Auskunftsdienstes zu den Teilnehmerverzeichnissen. Unter den besonderen Nutzungsbedingungen ist aufgeführt, dass der Auskunftsdienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen muss. Unter dem Titel "Widerruf und Ausserbetriebsetzung" hält das BAKOM zudem fest, dass es die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen könne, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, die Bestimmungen des Bundesamtes oder der Zuteilungsverfügung missachte. B.
Anlässlich von Testanrufen Ende Mai und anfangs Juni 2009 stellte das BAKOM fest, dass der über die Kurznummer 18xx erbrachte Auskunftsdienst nicht jederzeit in den drei Amtssprachen zur Verfügung stand und eröffnete am 9. Juni 2009 ein Widerrufsverfahren. Am 16. September 2009 widerrief es die Kurznummer 18xx. Gegen den Widerruf erhob B._______ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worauf das BAKOM seine Widerrufsverfügung in Wiedererwägung zog und diese am 1. Dezember 2009 aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb anschliessend das Beschwerdeverfahren am 7. Dezember 2009 als gegenstandslos ab. C.
Das BAKOM führte in der Folge das Widerrufsverfahren weiter und bot B._______ GmbH Gelegenheit, Stellung zu verschiedenen Beanstandungen zu nehmen. Zudem wurde B._______ GmbH aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die gerügten Verletzungen der Zuteilungsbedingungen für die Kurznummer mittlerweile behoben seien. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 widerrief das BAKOM erneut die Kurznummer der B._______ GmbH, deren Firma inzwischen in A._______ GmbH geändert worden war. Das BAKOM begründete den Widerruf mit der Feststellung, dass von 66 Testanrufen zwischen dem 27. Mai und 12. November 2009 in 27 Fällen der Auskunftsdienst nicht erreicht werden konnte und 21 Mal die Auskunft nicht in der verlangten Amtssprache erteilt wurde. Zudem
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wies das BAKOM die Firma C._______ SA, welche die Kurznummer 18xx beherbergte, an, diese Nummer durch entsprechende Statusänderung auf dem INet-Server per 23. April 2010 ausser Betrieb zu nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 liess A._______ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Widerrufsverfügung erheben und verlangt die Aufhebung der Widerrufsverfügung sowie die Aufhebung der Anordnung an C._______ SA, die Kurznummer 18xx auf dem INet-Server aufzuheben. Eventuell sei durch eine in das gerichtliche Ermessen gestellte vorläufige Verfügung C._______ SA anzuweisen, keine Statusänderung der Kurznummer 18xx vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Anrufe nicht rechtzeitig, nicht in der erforderlichen Zeit und nicht in der erforderlichen Qualität erfolgt seien. Überdies seien die Ergebnisse der Testanrufe teilweise nicht nachvollziehbar. Eigene bzw. von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Testanrufe und Kundenzufriedenheitsumfragen führten zu anderen Ergebnissen. Der Widerruf sei daher rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin erfülle grundsätzlich die Anforderung, den Auskunfts dienst rund um die Uhr in den drei Amtssprachen anzubieten. E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 hält das BAKOM (Vorinstanz) fest, die Anweisung zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer 18xx müsse ohnehin unterbleiben, weil sein Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse für vorsorgliche Massnahmen. In der Sache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe den Verdacht der Rechtsverletzung nicht zu widerlegen vermocht und auch die Möglichkeit von Korrekturmassnahmen nicht ergriffen. Testanrufe vom 27. Mai bis 12. November 2009 hätten eine Fehlerquote von über 72% ergeben und seien in einem Testprotokoll festgehalten worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien gegeben.
F.
In ihrer Replik vom 23. August 2010 macht die Beschwerdeführerin geltend, das ursprüngliche Widerrufsverfahren sei mit der Aufhebung der betreffenden Verfügung bestandskräftig abgeschlossen. Die Wei-
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A-2521/2010
terführung des bisherigen Widerrufsverfahrens, ohne Einleitung eines neuen, stelle einen unheilbaren Verfahrensfehler dar. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz be treffend das Nichterbringen der Dienstleistung. Mangels Tonaufzeichnungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Ordnungs mässigkeit der Auskunftserteilung nachzuweisen. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, erneute Testanrufe durchzuführen bzw. hierzu antragsgemäss ein Gutachten einzuholen.
G.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme (Duplik) vom 14. September 2010 ihre Anträge und bestreitet, dass es unzulässig gewesen sei, das Widerrufsverfahren fortzusetzen. Ferner verweist die Vorinstanz auf das Fernmeldegeheimnis, wonach die Aufzeichnung von Telefongesprächen ohne gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung des Gesprächspartners verboten sind. Es sei langjährige Praxis, das Ergebnis von Testanrufen in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und diese Praxis sei auch in Rechtsmittelverfahren geschützt worden. H.
Auf weitere Ausführungen der Parteien wird soweit entscheid wesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Verfahrensmängel sind als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle ihrer Gutheissung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelverfahren unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 6). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Unzulässigkeit der Widerrufsverfügung vom 19. Februar 2010, weil das ursprüngliche Verfahren mit der neuen Verfügung vom 1. Dezember 2009 bestandskräftig abgeschlossen sei und daher nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die Vorinstanz hätte vielmehr ein neues Widerrufsverfahren einleiten müssen. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das ursprüngliche Verfahren explizit weitergeführt. 3.2 Die Verfügung vom 1. Dezember 2009 ist unstreitig nach unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 991). Bereits deren Bezeichnung als Zwischenverfügung weist darauf hin, dass damit das Widerrufsverfahren an sich nicht seinen Abschluss gefunden hat, sondern nur über einzelne Punkte entschieden worden ist. Nichts anderes geht denn auch aus dem Dispositiv dieser Verfügung hervor: In Ziffer 1 wird die Verfügung vom 16. September 2009 aufgehoben und in Ziffer 2 ausdrücklich das Widerrufsverfahren fortgesetzt sowie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Schliesslich werden in den Ziffern 3 und 4 die Kosten der Zwischen-
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verfügung und die Eröffnung geregelt. Ein Verfahrensabschluss ist nicht Gegenstand dieser Verfügung.
3.3 Aus der Begründung der Zwischenverfügung geht zudem hervor, dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Wiedererwägung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen und daher in Anwendung von Art. 58
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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Weiterführung des Widerrufsverfahrens durch die Vorinstanz sind daher auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 58
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
Die Aufhebung des Widerrufs hat demnach dazu geführt, dass das mit Verfügung vom 9. Juni 2009 eingeleitete Widerrufsverfahren wieder vor der Vorinstanz hängig war und von ihr fortgesetzt werden konnte. 3.4 Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren A-6089/2009, das sich gegen die Verfügung vom 16. September 2009 richtete, keinen materiellen Entscheid fällte, sondern das Verfahren ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abgeschrieben hat, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgehoben hatte. Demnach liegt auch kein bundesverwaltungsgerichtliches Urteil in der Sache vor, das die Vorinstanz bindet und einer Weiterführung des am 9. Juni 2009 eingeleiteten Widerrufsverfahrens entgegen stehen könnte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1025). Die Rüge betreffend Verfahrensmängel ist daher unbegründet.
4.
Der Widerruf von Adressierungselementen ist in Art. 11
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
||||||
| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
||||||
| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
||||||
| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
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| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
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4.1 Anlässlich ihrer Kontrollen als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz von Mai bis November 2009 insgesamt 66 Testanrufe auf die Kurznummer der Beschwerdeführerin getätigt und die Ergebnisse jeweils in einem Protokoll festgehalten. Im Protokoll finden sich Angaben betreffend Datum, Uhrzeit, teilweise der ungefähren Uhrzeit, der Dauer des Anrufs, der Kosten, teilweise, ob der Anruf vom Festnetz oder einem Mobiltelefon aus erfolgte, das Ergebnis des Anrufs und wer den Testanruf getätigt hat. Gemäss diesem Protokoll wurde der Auskunftsdienst in diesen 66 Anrufen zu unterschiedlichen Zeiten 27 Mal nicht erreicht, d.h. es konnte keine Verbindung zu Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin hergestellt werden. In 21 Fällen wurde gemäss Protokoll die Auskunft nicht in der gewünschten Amtssprache, d.h. nicht in französischer oder italienischer Sprache erteilt oder entsprechende Anfragen gar nicht beantwortet. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese wendet ein, ohne Tonaufzeichnungen könne sie die Ordnungsmässigkeit nicht nachweisen, die Ergebnisse seien teilweise nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin räumt jedoch ein, es sei möglich, dass aufgrund des Schichtwechsels in ihrem bzw. in dem von ihr beauftragten Callcenter einzelne Anrufe nicht entgegen genommen worden seien. Sie halte die Anforderung, den Auskunftsdienst rund um die Uhr in de n drei Landessprachen anzubieten, grundsätzlich ein. Ferner beantragt sie ein Gutachten einer neutralen Stelle und reichte eine von ihr in Auftrag gegebene Stellungnahme zur Kundenzufriedenheit und zu Testanrufen ein.
4.2 Aufgrund des Fernmeldegeheimnisses, namentlich Art. 179 ter
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179ter [1] |
||||||
| Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179quinquies [1] |
||||||
| Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: | ||||||
| mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; | ||||||
| im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. | ||||||
| Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 26325816). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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2009 berücksichtigt wird, bleiben Stichproben von 32 Testanrufen, gemäss welchen 13 Anrufe nicht und neun weitere nicht in der gewünschten Amtssprache beantwortet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich Anzahl, Zeitpunkt und Sprache der Testanrufe fehlerhaft ausgeübt haben sollte. Mit der grossen Zahl von schriftlich festge haltenen Testanrufen hat die Vorinstanz nachgewiesen, dass die Kurz nummer der Beschwerdeführerin nicht jederzeit erreichbar war und anderseits nicht jederzeit in allen drei Amtssprachen Auskünfte erteilt worden sind, und zwar in mehr als zwei Dritteln der erhobenen Stich probe (vgl. Urteil der Bundesgerichts 2A.499/2005 vom 13. Januar 2005). Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, da das Ergebnis deutlich und der Sachverhalt zumindest teilweise unbestritten ist.
4.3 Die in Art. 25 Abs. 1
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
||||||
| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
||||||
| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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sig sein. Die Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Rechtsprechung und Lehre drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., je mit Hinweisen).
5.1 Der Widerruf einer Kurznummer ist geeignet, weitere Verstösse des Betreibers gegen die Zuteilungsbedingungen gemäss Art. 25 Abs. 1
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
5.2 Der Nummernwiderruf stellt eine einschneidende Massnahme dar, um die anwendbaren Vorschriften durchzusetzen. Die Vorinstanz hat daher als mildere Massnahme der Beschwerdeführerin zuletzt mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gerügten Verletzungen zu beheben und dies nachzuweisen. Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Eine gleich geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand herzustellen, die milder ist als der Widerruf der Kurznummer, ist daher nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung wiederholt, über einen längeren Zeitraum und auch nach der ersten Widerrufsverfügung nicht nachgekommen ist. Sie bringt denn auch in ihrer Beschwerde nirgends vor, sie habe Massnahmen zur Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit in den drei Amtssprachen ergriffen und damit die teilweise eingestandenen Mängel behoben. Die Vorinstanz hat demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit verhältnismässig gehandelt, als sie die Kurznummer widerrufen hat.
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5.3 Die Interessen der Öffentlichkeit an der korrekten Nutzung der Kurznummern, namentlich an der jederzeitigen Erreichbarkeit von angebotenen Auskunftsdiensten in allen drei Amtssprachen, sind gewich tig. Sie dienen dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, dem im Fernmeldebereich ein besonderes Gewicht zukommt. Geschützt wird aber auch der Wettbewerb, indem gleiche Bedingungen für alle konkurrierenden Anbieter gelten. Diesen Interessen stehen die privaten, rein wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber. Indem die Widerrufsmöglichkeit für Adressierungselemente ausdrücklich in Art. 11
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
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| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
|
SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 12 Wirkung des Widerrufs |
||||||
| Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. [1] | ||||||
| Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. [2] | ||||||
| Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 weist die Vorinstanz darauf hin, dass es dem Bundesverwaltungsgericht obliege, die Modalitäten einer allfälligen Ausserbetriebnahme der Kurznummer der Beschwerdeführerin in ihrem Urteil festzulegen respektive die Vorinstanz allen falls unter Erteilung verbindlicher Weisungen mit deren Fest legung zu betrauen.
Gemäss Art. 54
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 54 |
||||||
| Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. | ||||||
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Kurznummer 18xx beherbergt, wäre gemäss angefochtener Verfügung anzuweisen gewesen, durch eine Statusänderung auf dem INet Server diese Kurznummer per 23. April 2010 ausser Betrieb zu nehmen. Infolge Zeitablaufs kann diese Anordnung nicht mehr umgesetzt werden, so dass die Abweisung der Beschwerde mit Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides nicht geeignet ist, den rechtmässigen Zustand herzustellen bzw. den Widerruf zu vollstrecken. Es sind demnach neue Anordnungen zu treffen, für die aufgrund des Devolutiveffektes ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist. Die Ausserbetriebnahme einer Kurznummer bedingt Fachkenntnisse, namentlich darüber, wer zurzeit die Kurznummer 18xx auf welchem Server beherbergt und wie dies technisch zu bewerkstelligen ist. Über diese Kenntnisse verfügt das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht. Es rechtfertigt sich daher, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz als Fachbehörde mit dem Vollzug der Ausserbetriebnahme der Kurznummer 18xx zu beauftragen. Die Vorinstanz ist namentlich zu ermächtigen, derjenigen Person, welche die Kurznummer 18xx beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist anzusetzen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die entsprechenden Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 3 der Widerrufsverfügung des BAKOM vom 19. Februar 2010
Seite 12
A-2521/2010
wird aufgehoben. Das BAKOM wird beauftragt, die zur Ausserbetriebsetzung der Kurznummer 18xx erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, namentlich derjenigen Person, welche die Kurznummer 18xx beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist anzusetzen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. XXXXXXXXX; Einschreiben) - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächsten Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant
Bernhard Keller
Seite 13
A-2521/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Gesetzesregister
AEFV 11
AEFV 12
AEFV 25
BGG 42
BGG 82
BV 5
StGB 179 quinquies
StGB 179 ter
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 34
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 54
VwVG 58
VwVG 63
VwVG 64
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 11 Widerruf |
||||||
| Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn: | ||||||
| eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet; | ||||||
| eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern; | ||||||
| der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; | ||||||
| die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; | ||||||
| sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet; | ||||||
| andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern. | ||||||
| Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden. | ||||||
| Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 12 Wirkung des Widerrufs |
||||||
| Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. [1] | ||||||
| Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. [2] | ||||||
| Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). | ||||||
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SR 784.104 AEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
||||||
| Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. [1] | ||||||
| Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. | ||||||
| Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179quinquies [1] |
||||||
| Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: | ||||||
| mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; | ||||||
| im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben. | ||||||
| Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 26325816). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179ter [1] |
||||||
| Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 54 |
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| Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
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| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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