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A-2391/2009 - 2009-11-23 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Nichtkonformität von elektrischen Erzeugnissen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung I
A-2391/2009/
{T 0/2}

Urteil vom 23. November 2009

Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

Parteien

A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtkonformität von elektrischen Erzeugnissen.
A-2391/2009

Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2008 teilte die B._______ dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit, die A._______ habe ihr mangelhafte Balkenleuchten geliefert, die teilweise nicht der Norm entsprechen würden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 wurde die A._______ vom ESTI aufgefordert, für fünf verschiedene Modelle der Balkenleuchten, Marke (...), den Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäss der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) sowie der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) vorzulegen. Daraufhin reichte die A._______ dem ESTI Prüfberichte ein. Am 15. Januar 2009 erhielt die akkreditierte Prüfstelle C._______ von der Vorinstanz einen Auftrag, eine sicherheitstechnische Teilprüfung vorzunehmen. Diese ergab, dass die von der B._______ dem ESTI eingereichten Leuchten sicherheitstechnische Mängel aufwiesen. Am 16. und 20. Februar 2009 reichte die A._______ dem ESTI auf Aufforderung hin weitere Prüfberichte ein. Eine zusätzliche Prüfung der akkreditierten Prüfstelle C._______ am 10. März 2009 ergab, dass die Balkenleuchten gravierende sicherheitstechnische Mängel aufwiesen und mit den von der A._______ eingereichten Prüfberichten nicht übereinstimmten. B.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 stellte das ESTI die Nichtkonformität von sechs Balkenleuchten fest, welche durch die A._______ angeboten und vertrieben worden sind; es auferlegte ein Verkaufsverbot für diese Balkenleuchten und der A._______ die Kosten für die Überprüfung der Musterkonformität im Betrag von Fr. 3'200.- sowie die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'430.-. Zudem wies es ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hin. Weiter verlangte das ESTI die Mitteilung, an wen und in welcher Anzahl diese Balkenleuchten bereits geliefert worden sind. Für die bereits in Verkehr gebrachten Balkenleuchten erwartete das ESTI einen konkreten Vorschlag über Massnahmen, die die A._______ treffen werde, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. C.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 führt die A._______ (Beschwerdefüh-
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rerin) gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 13. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Prüfberichte der D._______ (akkreditierte Prüfstelle in China) seien von C._______ als gut dokumentiert beurteilt worden. Man müsse sich daher fragen, ob akkreditierte Prüfstellen mit verschiedenen Massstäben messen würden. Die von C._______ geprüften Leuchten seien als Muster importiert worden, für die lediglich eine "CE-Zertifikation" einer akkreditierten Prüfstelle vorgelegen habe. Dieses Dokument sei der Vorinstanz vorgelegt worden. Im Übrigen erscheine die Rechnungstellung für eine Überprüfung der Musterkonformität unverhältnismässig hoch, insbesondere, weil keine Gelegenheit bestanden habe, diese Muster zu sehen und eine Stellungnahme abzugeben. In Bezug auf die von der A._______ zu treffenden Massnahmen erklärt die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Muster zurück, was weitgehend bereits geschehen sei. Sie werde diese fachgerecht entsorgen oder an den Hersteller zurücksenden. D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt unter anderem vor, die Beschwerdeführerin habe den am 24. Oktober 2008 verlangten Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach NEV und VEMV erst am 20. Februar 2009 bei der Vorinstanz eingereicht. Da die Beschwerdeführerin die ursprünglich angesetzte Frist (23. November 2008) somit erheblich überschritten habe, sei die Vorinstanz berechtigt gewesen, am 15. Januar 2009 eine sicherheitstechnische Überprüfung (Teilprüfung) anzuordnen. Die am 3. März 2009 von der Vorinstanz zusätzlich angeordnete Überprüfung der Musterkonformität habe ergeben, dass die geprüften Balkenleuchten gravierende sicherheitstechnische Mängel aufweisen würden. Dies rechtfertige ein Verkaufsverbot dieser Leuchten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, hätte an den verfügten Massnahmen nichts geändert. Im Weiteren nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessenheit der Kosten für die Überprüfung der Musterkonformität sowie der Verfahrenskosten. E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2009 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Anträge und bisherigen Ausführungen.
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F.
Am 28. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Gericht eine detaillierte Aufstellung über die Zusammensetzung der von ihr für die Überprüfung der Musterkonformität in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 3'200.- vorzulegen. Am 10. September 2009 reichte die Vorinstanz die verlangte Aufstellung ein. G.
Mit Eingaben vom 13. bzw. 22. Oktober 2009 liessen sich die Beschwerdeführerin bzw. die Vorinstanz zur detaillierten Zusammenstellung der Kosten für die Überprüfung der Musterkonformität vernehmen. H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 21
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 21 [1]  
  Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a.   dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
1.   die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
2.   die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
3.   die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b.   einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).
und 23
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 23 [1]  
  Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

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A-2391/2009

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.
Gemäss Art. 3
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1]
  2.   Er regelt: [2]
a.   die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b.   die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c.   die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d. [3]   den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen.
  3.   Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
  4.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) erlassen. Niederspannungserzeugnisse müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Art. 4 Abs. 1
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 4   Pflichten
  1.   Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie [1], soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
  2.   Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
  3.   Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie: [2]
a.   ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b.   ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
NEV). Nach Art. 6 Abs. 1
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 6   Identifizierung der Erzeugnisse
  1.   Auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:
a.   Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, das die Identifizierung des Erzeugnisses erlaubt;
b.   Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
c.   die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.
  2.   Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
NEV muss, wer ein Niederspannungserzeugnis in Verkehr bringt, eine Konformitätserklärung vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht. Der Inverkehrbringer muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es der Kontrollstelle erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen (Art. 7 Abs. 3
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 7   Technische Normen
  1.   Die Bezeichnung der technischen Normen [1], die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.
  2.   Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen.
 
[1] Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
NEV). Art. 8
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 8   Konformitätserklärung
  1.   Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.
  1bis.   Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a.   die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b.   es keine Importeurin gibt. [1]
  2.   Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie [2] durchgeführt werden.
  3.   Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten.
  4.   Die Konformitätserklärung muss:
a.   in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein;
b.   die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den anwendbaren Vorschriften bescheinigen; für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 darf die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gemäss Anhang IV der EU-Niederspannungsrichtlinie erklärt werden;
c.   in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten:Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.
1.   Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,
2.   Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,
3.   Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,
4.   die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,
5.   Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.
  5.   Sie muss laufend aktuell gehalten werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
NEV legt die Anforderungen an die technischen Unterlagen fest. Gemäss Art. 19
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 19   Entzug der Bewilligung
  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Abs. 1). Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht. Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle die geeigneten Massnahmen (Art. 21
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 21  
  1.   Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
  2.   Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
  3.   Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.
NEV). 4.
Vorliegend ist vorweg zu prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen betreffend den Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Balkenleuchten richtig angewendet hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass die von der chinesischen akkreditierten Prüfstelle erstellten Prüfberichte von der schweizerischen akkreditierten Prüfstelle als gut dokumentiert beurteilt
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worden seien und diese dennoch festgestellt habe, die Leuchten würden sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Sie wirft die Frage auf, ob die Zertifizierung akkreditierter Prüfstellen mit verschiedenen Massstäben gemessen werde. Im Übrigen seien die Leuchten als Muster importiert worden. Die CE-Zertifikate habe sie der Vorinstanz vorgelegt. 4.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Import - auch von Mustern - die in der Schweiz geltenden sicherheitstechnischen Bestimmungen eingehalten werden müssen (Art. 2 Abs. 1
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 2   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten als:
a.   Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b.   Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis. [1]   Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater. [3]   Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies. [4]   Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties. [7]   Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies. [5]   Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [6] und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter. [2]   bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c. [8]   Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d.   Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
  2.   Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat. [9]
  3.   Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie [10] mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[6] SR 783.0
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[10] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
NEV). Am 24. Oktober 2008 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, bis am 23. November 2008 für sechs Balkenleuchten der Marke (...) (Modelle a, b, c, d, e) den Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach NEV und VEMV zu erbringen. Mit Email vom 27. Oktober 2008 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz CE Deklarationen, die jedoch mit einer Ausnahme (Modelle e) nicht die von
der
Vorinstanz
verlangten
Modelle
betrafen.
Die
Beschwerdeführerin wies dann darauf hin, dass es sich um typenidentische Modelle handeln würde, lediglich die Gehäuseform sei verschieden. Mit Email vom 5. November 2008 hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Deklarationen nicht den geforderten Dokumenten entsprechen würden. Sie forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, bis zum 23. November 2008 die verlangten Dokumente vorzulegen. Am 10. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe den Lieferanten gebeten, die gesamte Typenreihe (...) nochmals zu testen. Mit Email vom 20. November 2008 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass Zertifikate etwa in der Woche 51/52 2008 eintreffen würden. Am 18. Dezember 2008 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich die CE Zertifikate für die Modelle a, b, c, d sowie für weitere Modelle per Email. Daraufhin beauftragte die Vorinstanz die akkreditierte Prüfstelle C._______ am 15. Januar 2009, an den fraglichen Balkenleuchten der Marke (...) eine sicherheitstechnische Teilprüfung vorzunehmen. Am 16. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwei Certificate of Conformity mit Prüfberichten (No. 1 und 2) ein. Aus diesen Prüfberichten geht hervor, dass die chinesische akkreditierte Prüfstelle D._______ die Modelle a, b, c, d sowie weitere Modelle als sicherheitskonform beurteilt hat. 4.3 In ihrem Prüfbericht vom 10. März 2009 hielt die akkreditierte Prüfstelle C._______ fest, dass die am 16. Februar 2009 eingereichten
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Prüfberichte einen guten Eindruck machten und die Leuchten auch mittels Fotos gut dokumentiert seien. Jedoch würden die Fotos zeigen, dass die geprüften Leuchten und die Leuchten, die ihr zur Beurteilung zur Verfügung stünden, nicht übereinstimmten. Zusammenfassend hielt sie fest, dass die Leuchten sicherheitstechnische Mängel aufwiesen und damit die Leuchtennorm EN 60598 nicht erfüllten. Die Leuchten seien nicht sicher und die Mängel schwerwiegend, da durch unkorrekte Erdung oder durch unkorrekte Isolation der Personenschutz nicht mehr gewährleistet sei. Die korrekte Erdung der Leuchte und die korrekte Isolation seien äusserst wichtige Sicherheitspunkte, da durch nur einen Fehler, z.B. Durchbruch der Isolation, eine Person durch Stromschlag gefährdet werden könnte. Eine Leuchte müsse so gefertigt sein, dass bei nur einem Fehler noch keine Personen- oder Sachgefährdung entstehe. Bei zwei Fehlern gleichzeitig werde kein Personen- oder Sachschutz mehr garantiert. 4.4 In den Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2009 weist die Beschwerdeführerin ebenfalls darauf hin, dass die zuletzt eingereichten Prüfberichte sich auf neuere bauähnliche Produkte eines anderen Lieferanten beziehen würden.
4.5 Somit bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die bemängelten Leuchten nicht mit den in den zuletzt eingereichten Prüfberichten dokumentierten Leuchten übereinstimmen. 4.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 21  
  1.   Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
  2.   Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
  3.   Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.
NEV verfügt die Kontrollstelle die geeigneten Massnahmen, wenn die Kontrolle oder Überprüfung ergibt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind. Nach Abs. 2 kann die Kontrollstelle das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen. 4.7 Vorliegend hat die Vorinstanz u.a. verfügt, dass jegliches Inverkehrbringen der fraglichen Balkenleuchten bis auf weiteres untersagt ist. Diese Massnahme ist unbestritten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im
Instruktionsverfahren
am
15. April 2009
und
10. Juli 2009 mitgeteilt, sie sei daran, diese Serie von Leuchten zurückzuziehen. 4.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen über die elektri-
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schen Niederspannungserzeugnisse im vorliegenden Fall grundsätzlich richtig angewendet hat. 5.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt hat, dass sie ihr vor der Anordnung einer Überprüfung durch die Kontrollstelle keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
5.1 Das Recht zur Stellungnahme ist ein Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische
Bundesverfassung,
Kommentar,
Bernhard
Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 29; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5964/2007 vom 8. September 2008 E. 2.1). 5.2 Der Gehörsanspruch beinhaltet auch das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen und in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können, bevor ein Entscheid gefällt wird (BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Rz. 80 zu Art. 29).
5.3 Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Dazu gehören unter Umständen auch Rechtsnormen oder Begründungen, die als Grundlagen der Verfügung dienen sollen (BGE 126 I 19 E. 2c ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dann erforderlich machen, dass eine Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders
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grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1681 mit Hinweis auf BGE 128 V 272 E. 5b/dd; BGE 127 V 431 E. 2b/cc). Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4). 5.4 Art. 20 Abs. 5
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 20   Sicherheitszeichen
  1.   Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:
  2.   Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.
NEV gewährt dem Inverkehrbringer ein ausdrückliches Recht auf Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Anordnung einer Überprüfung durch die Kontrollstelle und ist entsprechend eine Spezialbestimmung in Bezug auf Art. 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
5.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz vor Anordnung der Überprüfung der Balkenleuchten der Beschwerdeführerin das Recht zur Stellungnahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 20   Sicherheitszeichen
  1.   Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:
  2.   Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.
NEV nicht eingeräumt hat. Damit ist erstellt, dass insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, d.h. dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung gewesen wäre, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst hätte oder nicht. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 153 Rz. 3.110 mit Hinweis auf u.a. BGE 127 V 437 E. 3d/aa).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann.
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6.1 Damit die unterbliebene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, darf die Prozessrechtsverletzung nicht besonders schwer sein, und der betroffenen Partei muss die Möglichkeit offen stehen, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Schliesslich darf der betroffenen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Nach höchstrichterlicher Praxis soll die Heilung einer Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154 Rz. 3.112; STEINMANN, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 437 E. 3d/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710 f. mit Hinweis auf u.a. BGE 129 I 135). Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 4.1.3, A8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.3 und A-1625/2008 vom 3. Februar 2009 E. 7.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend den Sachverhalt und die Rechtslage frei (E. 2). Die Prozessverletzung erscheint nicht als besonders schwerwiegend. Die Vorinstanz hat zwar unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu einer Stellungnahme nicht eingeräumt, allerdings hatte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals Gelegenheit, dies nachzuholen, weswegen die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt gelten kann. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin die gegen sie verfügten Massnahmen an sich nicht. Aus den vorliegenden Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen bereits weitgehend nachgekommen ist.
6.3 Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor der Anordnung der sicherheitstechnischen Überprüfung nicht angehört hat, ist dagegen bei der Auferlegung der entsprechenden Kosten Rechnung zu tragen. Denn die Pflicht zur Anhörung im Sinne von Art. 20 Abs. 5
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 20   Sicherheitszeichen
  1.   Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:
  2.   Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.
NEV steht im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 4
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 20   Sicherheitszeichen
  1.   Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:
  2.   Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.
NEV, wonach der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung zu tragen hat, wenn das Erzeugnis den Anforderungen nicht entspricht. Dem In-
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verkehrbringer soll nochmals die Möglichkeit gegeben werden, alles zu unternehmen und vorzubringen, um eine solche (teure) Prüfmassnahme bzw. eine Weiterführung des Kontrollverfahrens zu verhindern. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Anhörungsrecht verletzt, ist es folgerichtig, dem Inverkehrbringer im Falle einer gerichtlichen Heilung der rechtlichen Gehörsverletzung die Kosten der Überprüfung nicht zu überbinden. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Angemessenheit dieses Kostenteils und zur Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie für die Kontrollkosten im Betrag von Fr. 3'200.- keine detaillierte Abrechnung vorgelegt hatte. 7.
Schliesslich gilt es, die Angemessenheit der für den Erlass der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr zu prüfen. 7.1 Die Vorinstanz hat für den Erlass der Verfügung vom 13. März 2009 eine Gebühr von Fr. 1'430.- erhoben. Diese Gebühr wurde wie folgt berechnet: Acht Stunden Aufwand Sachbearbeiter bei einem Stundenansatz von Fr. 155.-, eine Stunde Aufwand Sekretariat bei einem Stundenansatz von Fr. 95.- sowie ½ Stunde Aufwand Abteilungsleiter bei einem Stundenansatz von Fr. 190.-. 7.2 Gemäss Art. 22
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 22  
  Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:
a.   deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b.   die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.
NEV erhebt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen und für Verfügungen nach der NEV Gebühren gemäss Art. 9 Vo ESTI. Gemäss dieser Bestimmung darf die Gebühr höchstens Fr. 1'500.- betragen und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 7.3 Die vorliegend erhobene Gebühr für den Erlass der Verfügung im Betrag von Fr. 1'430.- bewegt sich im oberen Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit indes einigen Aufwand. So waren das vom Kontrollorgan überwiesene Dossier und die Mängelanzeige zu prüfen, zu Schreiben und Emails der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und schliesslich die anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. Die erhobene Gebühr von Fr. 1'430.- erscheint im vorliegenden Fall als angemessen.
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8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als der Beschwerdeführerin Kontrollkosten im Betrag von Fr. 3'200.auferlegt worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG sowie Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, weshalb ihr nur reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 250.- aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). 10.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des ESTI vom 13. März 2009 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin Kontrollkosten im Betrag von Fr. 3'200.- auferlegt worden sind. 2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 250.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

André Moser

Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand:

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A-2391/2009 23. November 2009 02. Dezember 2009 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Nichtkonformität von elektrischen Erzeugnissen

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EleG 3
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 3  
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1]
  2.   Er regelt: [2]
a.   die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b.   die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c.   die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d. [3]   den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen.
  3.   Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
  4.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311).
[4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).
[5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
EleG 21
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 21 [1]  
  Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a.   dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
1.   die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
2.   die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
3.   die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b.   einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).
EleG 23
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz

Art. 23 [1]  
  Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
NEV 2
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 2   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten als:
a.   Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b.   Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis. [1]   Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater. [3]   Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies. [4]   Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties. [7]   Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies. [5]   Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [6] und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter. [2]   bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c. [8]   Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d.   Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
  2.   Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat. [9]
  3.   Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie [10] mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[6] SR 783.0
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[10] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
NEV 4
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 4   Pflichten
  1.   Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie [1], soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
  2.   Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
  3.   Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie: [2]
a.   ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b.   ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
NEV 6
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 6   Identifizierung der Erzeugnisse
  1.   Auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:
a.   Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, das die Identifizierung des Erzeugnisses erlaubt;
b.   Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
c.   die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.
  2.   Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
NEV 7
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 7   Technische Normen
  1.   Die Bezeichnung der technischen Normen [1], die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.
  2.   Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen.
 
[1] Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
NEV 8
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 8   Konformitätserklärung
  1.   Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.
  1bis.   Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a.   die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b.   es keine Importeurin gibt. [1]
  2.   Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie [2] durchgeführt werden.
  3.   Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten.
  4.   Die Konformitätserklärung muss:
a.   in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein;
b.   die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den anwendbaren Vorschriften bescheinigen; für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 darf die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gemäss Anhang IV der EU-Niederspannungsrichtlinie erklärt werden;
c.   in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten:Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.
1.   Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,
2.   Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,
3.   Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,
4.   die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,
5.   Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.
  5.   Sie muss laufend aktuell gehalten werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
NEV 19
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 19   Entzug der Bewilligung
  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEV 20
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 20   Sicherheitszeichen
  1.   Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:
  2.   Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.
NEV 21
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 21  
  1.   Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
  2.   Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
  3.   Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.
NEV 22
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Art. 22  
  Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:
a.   deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b.   die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 29
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
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