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B-2381/2020 - 2020-09-23 - Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes - Ausstandsbegehren; Verfügung vom 4. März 2020; Entscheid bestätigt durch BGer.
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 08.03.2021 (2C_909/2020)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-2381/2020

Urteil vom 23. September 2020

Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren; Verfügung vom 4. März 2020.
B-2381/2020

Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der [...]. Ihr wurde von der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 6. Dezember 2012 eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Mit Verfügung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin als systemrelevant i.S.v. Art. 7 ff
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 7   Begriff und Zweckbestimmung
  1.   Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.
  2.   Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eingestuft.
Der Beschwerdeführerin ist es untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben [...]. Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 783.1 POG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz

Art. 3   Unternehmenszweck
  1.   Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen:
a.   Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
b.   folgende Finanzdienstleistungen:Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,Entgegennahmen von Kundengeldern,Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,Anlagen im eigenen Namen,weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
1.   Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,
2.   Entgegennahmen von Kundengeldern,
3.   Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
4.   Anlagen im eigenen Namen,
5.   weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
c.   Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  2.   Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich:
a.   Grundstücke erwerben und veräussern;
b.   Gesellschaften gründen;
c.   sich an Gesellschaften beteiligen;
d.   Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
  3.   Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 [1] gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 2020 [2] weiterzuführen. [3]
  4.   Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.
 
[1] [AS 2020 107712071233Art. 21 3799]
[2] SR 951.26
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; BBl 2020 84778819).
und Art. 14 Abs. 1
SR 783.1 POG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz

Art. 14   Ausgliederung der PostFinance
  1.   Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert.
  2.   Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
  3.   Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über.
  4.   Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
  5.   Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei.
  6.   Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1] sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären.
  7.   Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
 
[1] SR 221.301
POG), welcher die Eröffnung und Führung von Zahlungsverkehrskonti, den Giroverkehr und den halbbaren Verkehr umfasst. Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass sich die Aktivseite der Bilanz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Die Passiven bestehen praktisch ausschliesslich aus Kundeneinlagen, wobei die Bestände auf den [Konti] den grössten Anteil ausmachen. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle der Beschwerdeführerin dar. Zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin bestehen Meinungsdifferenzen hinsichtlich der Zinsrisiken und deren Unterlegung mit Eigenmitteln, wobei die sog. Duration, die Zinsbindungsfrist, eine wichtige Rolle spielt.
A.b Mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 auf, mit welchem die Verfügung der FINMA vom 22. Juli 2016 betreffend zusätzliche Eigenmittel bei der Beschwerdeführerin geschützt wurde. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Verfügung der FINMA ein Geschäft von grosser Tragweite darstelle, weshalb darüber der Verwaltungsrat der FINMA hätte befinden müssen. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die FINMA zurück.
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In seinem Urteil erwähnte das Bundesgericht unter anderem das neue, am 1. Januar 2019 in Kraft getretene FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken ­ Banken". Der Anhang 1 des besagten Rundschreibens umfasst drei Ziffern. Ziffer I nennt Kriterien für die Identifikation von Instituten mit möglicherweise unangemessen hohen Zinsrisiken im Bankenbuch oder unzureichendem Zinsrisikomanagement (sog. Ausreisserinstitute). Ziffer II enthält Kriterien zur Beurteilung von Ausreisserinstituten im Einzelfall. Ziffer III verweist auf Massnahmen, unter anderem das Halten von zusätzlichen Eigenmitteln. A.c In einem Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsratspräsidenten der Vorinstanz vom 7. Januar 2019 trat die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz heran, um angesichts des Urteils 2C_387/2018 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung auszuloten. A.d In der Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2019 beriet der Verwaltungsrat der Vorinstanz über das weitere Vorgehen und erteilte dem zuständigen Geschäftsbereich Banken ein Verhandlungsmandat. A.e In der Folge fanden am 6. und 19. Februar 2019 zwei Treffen zwischen Exponenten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz statt, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. A.f Sodann fand ein brieflicher Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz statt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019, 29. März 2019 und 7. Juni 2019 wandte sich der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin jeweils an den Verwaltungsratspräsidenten der Vorinstanz. Die Antworten des Verwaltungsratspräsidenten der Vorinstanz datieren vom 8. März 2019, 9. April 2019 und 21. Juni 2019. A.g Am 9. Dezember 2019 stellte die FINMA der Beschwerdeführerin einen Entwurf der Verfügung betreffend zusätzliche Eigenmittel nach Art. 45 Bst. b in Verbindung mit Art. 131b Eigenmittelverordnung (nachfolgend: Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel) zu. A.h Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erbat die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht, unter anderem in sämtliche Unterlagen und Dokumenten, aus denen sich ergebe, ob und wie sich der Verwaltungsrat der FINMA im Januar oder Februar 2019 mit dem gegenständlichen Verfahren befasst habe. Die Beschwerdeführerin hob im Schreiben hervor, dass die Entschei-
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dung, ob ein Ausstandbegehren gestellt werden solle, Einblick in das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 24. Januar 2019 sowie in alle weiteren einschlägigen Unterlagen voraussetze. Würde die Akteneinsicht in diesem Punkt verweigert, so die Beschwerdeführerin im Schreiben weiter, wäre sie gezwungen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. A.i Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zu, welche ihrer Ansicht nach dem Verfügungsentwurf zugrunde lägen. Betreffend die Einsicht in weitere Unterlagen sei die Vorinstanz daran, die Einsicht in diese Unterlagen und Informationen zu prüfen bzw. diese aufzubereiten. A.j Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Unterlagen und Dokumente, aus denen sich ergebe, ob und wie sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz im Januar oder Februar 2019 mit dem gegenständlichen Verfahren befasst habe, insbesondere das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 24. Januar 2019, Teil der internen Meinungsbildung seien und nicht der Akteneinsicht unterlägen.
A.k Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 zum Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter anderem, dass der Präsident sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats der FINMA, die sich an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 (vgl. E. A.d) in einer Weise festgelegt hätten, wonach eine unbefangene Beurteilung der gegenständlichen Verfügung als ausgeschlossen erscheine, in den Ausstand zu treten hätten. A.l Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ausstandsbegehren sei verspätet erfolgt und das Recht auf Ausstand somit verwirkt. Zudem lägen keine Ausstandsgründe vor, womit das Ausstandsbegehren auch in sachlicher Hinsicht keine Stütze finde. B.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung der Vorinstanz am 4. Mai 2020 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragt Folgendes: "1. Es sei die Verfügung vom 4. März 2020 aufzuheben und es sei das vorinstanzlich gestellte Ausstandbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsrates sowie sämtliche Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin, Seite 4

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die sich an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 in einer Weise festgelegt haben, dass eine unbefangene Beurteilung des gegenständlichen Verfügungsentwurfes als ausgeschlossen erscheint, gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Daneben stellt die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, es seien vom Gericht die Verfahrensakten des Verwaltungsrats der Vorinstanz zur Sitzung vom 24. Januar 2019, insbesondere das Protokoll dieser Sitzung, herauszuverlangen.
Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erstmals Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens förmlich zu den Ausstandsvorschriften zu äussern. Nach der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel habe sie mittels Schreiben vom 12. Dezember 2019 an die Vorinstanz ohne Verzug um Einsicht in die Unterlagen und Dokumente ersucht, aus denen sich ergebe, ob und wie sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz mit dem gegenständlichen Verfahren befasst habe. Die konkrete Zusammensetzung des Entscheidgremiums, welches sich an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 mit der Behandlung des Geschäfts befasst habe, habe sie erst mit dem Empfang der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2020 erfahren.
Was den geltend gemachten Ausstandsgrund der Vorbefassung betrifft, hält die Beschwerdeführerin fest, die angefochtene Verfügung vermeide es zwar klar festzustellen, was der Verwaltungsrat der Vorinstanz am 24. Januar 2019 effektiv diskutiert und beschlossen habe. Aus der im Rahmen der Besprechung vom 6. Februar 2019 von der Vorinstanz abgegebenen Präsentation sowie auch aus den beiden Antwortschreiben des Verwaltungsratspräsidenten der Vorinstanz vom 8. März 2019 und 9. April 2019 ergebe sich aber mit hinreichender Klarheit, dass sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz hinsichtlich der für den Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel relevanten Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" verbindlich festgelegt habe. Aus der Festlegung des Verwaltungsrats der Vorinstanz auf eine "Zwei-Jahres-Duration" ergebe sich zwingend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut, was ebenfalls zwingend zur Anordnung zusätzlicher Eigenmittel führe. Seite 5

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Mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut habe die Vorinstanz das Ergebnis der Ausreisseranalyse nach Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 2019/2 vorweggenommen.
Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, sie habe am 6. Juni 2019 erstmals Gelegenheit erhalten, ihr bankinternes Replikationsmodell vorzustellen, mit dem die Zinsbindung bzw. Duration mit empirischen Methoden erhoben werde. Der Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel gehe mit keinem Wort auf dieses bankinterne Verfahren zur Messung der Duration ein. Dass die Vorinstanz hinsichtlich eines zweiten Verfahrens nicht ergebnisoffen sei, zeige sich auch darin, so die Beschwerdeführerin weiter, dass die Vorinstanz das Urteil 2C_387/2018 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 als blosses Absenderproblem verstehe: die Verfügung müsse statt durch die Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat erlassen werden, ohne dass aber Anlass zu einer inhaltlichen Überprüfung bestünde. Diese Haltung der Vorinstanz ergebe sich daraus, weil der Mediensprecher der FINMA sich dahingehend habe zitierten lassen, dass der FINMA-Verwaltungsrat in Sachen A._______ in naher Zukunft entscheiden werde und "den Fall mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht anders beurteilen [wird] als seine Geschäftsleitung". C.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, das Ausstandsbegehren sei ihrer Ansicht nach verspätet erfolgt, weil ein Ausstandsbegehren so schnell als möglich gestellt werden müsse und an keine formelle Einladung geknüpft sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Frühjahr 2019 und spätestens im Sommer 2019 über sämtliche Angaben verfügt, die sie zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens hätte veranlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in ein FINMA-internes Protokoll oder in andere Akten zum Verfahren benötigt, um ein genügend konkretes Ausstandsbegehren abzufassen. Was den geltend gemachten Ausstandsgrund der Vorbefassung betrifft, erinnert die Vorinstanz zunächst daran, dass das Verfahren in der Hauptsache weiterhin pendent und die Schlussverfügung aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiterhin in Bearbeitung sei. Die Annahmen betreffend die Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" würden aus Sicht der FINMA ein Zwischenergebnis darstellen. Dies zeige auch die im Rahmen der Besprechung vom 6. Februar 2019 abgegebene Präsentation, wonach der Verwaltungsrat an der Sitzung vom Seite 6

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24. Januar 2019 einen Verhandlungsrahmen beraten habe und zum damaligen Zeitpunkt zu keinem anderen Schluss gelangt sei. Um die seitens der Beschwerdeführerin angeregten Gespräche seinerzeit überhaupt erst führen zu können, sei es legitim und auch notwendig gewesen, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz eine Bestandsaufnahme gemacht und sich mit der Materie auseinandergesetzt habe. Ein Verdacht auf eine unzulässige Vorbefassung müsste sich nach Ansicht der Vorinstanz aus anderen Gründen ergeben und nicht aus abweichenden Ansichten aufgrund einer ersten Einschätzung, zumal diese im dynamischen Prozess der Beratungen mit der Beschwerdeführerin und aufgrund der laufenden Verarbeitung und Aktualisierung des Zahlenmaterials aus der Aufsicht seitens der FINMA stetig angepasst würde.
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Presseartikeln lasse sich nicht entnehmen, dass die Einschätzung der FINMA betreffend die Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" abschliessend sei. Es sei textlich offensichtlich, dass es um Einschätzungen resp. Mutmassungen des entsprechenden Mediums gehe, wie sich die Vorinstanz allenfalls verhalten werde.
D.
Mit unaufgeforderter Replik vom 23. Juni 2020 stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie einer laufenden Aufsicht durch die Vorinstanz unterliege und mit dieser in ständigem Kontakt stehe. Der Erlass einer Verfügung im erstinstanzlichen Verfahren habe im Gegensatz zu einem Rechtsmittelverfahren keinen eindeutig bestimmten Anfang. Eine direkte Anwendung der für das Rechtsmittelverfahren entwickelten Faustregel, wonach Ausstandsbegehren innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestellt werden müssten, sei für das erstinstanzliche Verfahren nicht tauglich. E.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 54   Rechtsschutz
  1.   Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
-c VwVG). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
Der Entscheidkörper für die angefochtene Verfügung bestand aus fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats der Vorinstanz. Die Vorinstanz hält fest, dass die besagten fünf Mitglieder des Verwaltungsrats nicht mit dem Geschäft vom 24. Januar 2019 befasst waren. Die Zuständigkeit und die Beschlussfähigkeit des Entscheidkörpers für die angefochtene Verfügung wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden (Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG, Art. 9 Abs. 2
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 9   Verwaltungsrat
  1.   Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
a.   Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b.   Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c.   Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d.   Er überwacht die Geschäftsleitung.
e.   Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f.   Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g.   Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h.   Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i.   Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j.   Er genehmigt den Voranschlag.
  2.   Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
  3.   Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [1] gilt sinngemäss.
  4.   Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
  5.   Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
 
[1] SR 172.220.1
FINMAG, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 3 Organisationsreglement FINMA).
3.
3.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird durch Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG konkretisiert (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG). Nach Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG haben Personen, die eine Verfügung Seite 8

B-2381/2020

zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d).
3.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
3.3 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 125 I 209 E. 8, BGE 112 Ia 142 E. 2d); gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen Seite 9

B-2381/2020

bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b). 3.4 Artikel 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG ist auch im Verfahren vor der FINMA anwendbar (Art. 53
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 53   Verwaltungsverfahren
  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren.
 
[1] SR 172.021
FINMAG). Die FINMA ist als unabhängige Verwaltungseinheit (Art. 5 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
und Art. 21 Abs. 1
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 21  
  1.   Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
  2.   Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
  3.   Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
  4.   Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
FINMAG) mit umfassenden Kompetenzen im Rahmen der Finanzmarktaufsicht ausgestattet und verfügt über ein weitreichendes technisches Ermessen dabei, wie sie ihre Aufsichtsfunktion wahrnimmt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2837). Die Aufsichtsinstrumente (Art. 29 ff
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 29   Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  2.   Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
. FINMAG) gestatten ihr, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und bei gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen in schwerwiegender Weise in die Rechte der Beaufsichtigten einzugreifen. Die Tatsache, dass die FINMA als erste Instanz auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen hat, ändert nichts am rechtsstaatlichen Erfordernis, dass sie die zu beurteilende Sachlage im Einzelfall unparteiisch und unbefangen handhaben muss (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 129). Zwar ist die FINMA unter Umständen ­ anders als ein Gericht ­ auch gehalten, sich öffentlich zu äussern oder zu rechtfertigen; solche Äusserungen müssen jedoch allgemein bleiben. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass ­ sei es durch Äusserungen eines Entscheidträgers oder aufgrund anderer Faktoren ­ während einer Untersuchung der Anschein erweckt wird, der Verfahrensausgang sei nicht mehr offen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1). 4.
Im vorliegenden Fall wird der Ausstandgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG, die Befangenheit aus anderen Gründen, geltend gemacht. Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Unter anderem werden die Tatbestände der sog. Vorbefassung unter Art. 10 Abs. 1 Bst. d
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Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG subsumiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Verwaltungsrat der FINMA an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 in einer Weise festgelegt habe, dass eine unbefangene
Seite 10

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Beurteilung des gegenständlichen Verfügungsentwurfs als ausgeschlossen erscheine. Konkret beanstandet sie die angebliche Festlegung des Verwaltungsrats der Vorinstanz hinsichtlich der Parameter "Zwei-JahresDuration" und "Ausreisserinstitut", welche für die Beurteilung der Zinsrisiken der Beschwerdeführerin massgeblich seien. 5.
Bevor die Stichhaltigkeit des vorliegend geltend gemachten Ausstandsgrunds beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie es gestellt hat, noch zulässig oder bereits verspätet war.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellte das Ausstandsbegehren vor Vorinstanz formell mit Schreiben vom 10. Februar 2020 im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel, welchen sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erhalten hatte. Sie macht geltend, erst mit der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel sei für sie mit hinreichender Klarheit erkennbar gewesen, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz tatsächlich die Absicht zu haben scheine, an der willkürlichen aufsichtsrechtlichen Standardduration und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut festzuhalten. Die Eröffnung des Verfahrens sei ihr im Vorfeld der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzlich Eigenmittel nie förmlich angezeigt worden. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass die Vorinstanz auf ihren Grundsatzentscheid zurückkomme und auf ein neues Verfahren verzichten könnte. Erst mit der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel sei klar gewesen, dass sich der Verwaltungsrat an seiner Sitzung vom 24. Januar 2019 effektiv festgelegt habe. Unter diesen Umständen erscheine es weltfremd zu verlangen, die Beschwerdeführerin hätte ein explizites Ausstandsbegehren bereits unmittelbar nach dem Briefwechsel im Frühjahr 2019 stellen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beteuerungen des Verwaltungsratspräsidenten keinen Glauben schenke. Das hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht als Affront empfunden, was die Beziehungen im Rahmen der laufenden Aufsicht weiter belastet hätte. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zuzumuten gewesen, ein Ausstandsbegehren in einem Zeitpunkt vorzubringen, in dem noch nicht einmal feststand, ob überhaupt ein Verfahren zum Erlass einer Verfügung betreffend zusätzliche Eigenmittel eröffnet würde. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits in den Schreiben vom 28. Februar Seite 11

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2019 und 29. März 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Festlegung durch den Verwaltungsrat der Vorinstanz hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" nicht einverstanden sei und darin eine unzulässige Vorbefassung sehen würde. Dass ein Ausstandsbegehren unter Einhaltung einer bestimmten Form oder mit bestimmten Worten geltend gemacht werden müsse, sei weder in der Lehre noch der Rechtsprechung postuliert worden. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Frühjahr 2019 und spätestens im Sommer 2019 über sämtliche Angaben verfügt, die sie zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens hätte veranlassen müssen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin damit rechnen können, dass dereinst der Verwaltungsrat der Vorinstanz entscheiden werde. Die Mitglieder des Verwaltungsrats seien öffentlich zugänglich auf der Internetseite der FINMA einzeln aufgeführt, gleich wie auch das Geschäfts- und Organisationsreglement der FINMA öffentlich zugänglich sei, welches die Entscheidkompetenz und die Zusammensetzung der jeweiligen Entscheidgremien festlege. 5.2 Die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei erkennbarem Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 35 zu Art. 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG, mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig; nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 104 zu Art. 10
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Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer also einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4, BGE 135 III 334 E. 2.2). 5.3 Die beiden Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin eine Vorbefassung des Verwaltungsrats der Vorinstanz geltend macht, haben die Parteien im Nachgang
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zum Urteil 2C_387/2018 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 thematisiert. Die wichtigsten Aussagen werden nachfolgend chronologisch wiedergegeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Februar 2019 zu den Treffen bzw. Gesprächen zwischen den Parteien vom 6. Februar 2019 und 19. Februar 2019 Stellung genommen. Anlässlich des ersten Treffens habe es geheissen, so die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28. Februar 2019, dass die FINMA die Zinsrisikoexposition der Beschwerdeführerin bereits nach dem neuen FINMA-Rundschreiben 2019/2 analysiert und der Verwaltungsrat an seiner Sitzung vom 24. Januar 2019 darüber beraten und entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut zu qualifizieren sei. Anlässlich des zweiten Treffens sei erklärt worden, dass sowohl die "Zwei-Jahres-Duration" als auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut durch den Verwaltungsrat der Vorinstanz vorgegeben seien. Die Beschwerdeführerin ersucht die Vorinstanz im Schreiben vom 28. Februar 2019 um Klärung, ob sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz in einer Art und Weise festgelegt habe, die eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Beschlussfassung über eine neuerliche Verfügung ausschliesse. Im Antwortschreiben vom 8. März 2019 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, ihr Verwaltungsrat habe sich im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 unverzüglich und unvoreingenommen mit der Zinsrisikoexposition der Beschwerdeführerin und dem Stand der diesbezüglichen Auseinandersetzung beschäftigt. Sie habe auf dieser Grundlage die Aufnahme von Verhandlungen ­ wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen ­ befürwortet. Es verstehe sich dabei von selbst, dass der (unpräjudizielle) Verhandlungsrahmen durch den Verwaltungsrat der Vorinstanz zu definieren gewesen sei. Die Vorinstanz stellt sich im Schreiben ferner auf den Standpunkt, dass die Positionen für eine Einigung offenbar zu weit auseinanderliegen würden und die Weiterführung von Verhandlungsgesprächen als nicht zielführend erscheine. Vorbehältlich abweichender Erkenntnisse im laufenden Aufsichtsprozess bzw. im Rahmen der nächsten Schritte, so die Vorinstanz weiter, müsse der Verwaltungsrat der Vorinstanz gegenwärtig davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin unüblich hohe Zinsrisiken im Bankenbuch habe. Als nächstes werde die Vorinstanz den in Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 2019/2 erwähnten Prozess vornehmen. Sollte aufgrund der erhobenen Daten sowie der übrigen relevanten Umstände auf Seiten der Beschwerdeführerin die Problematik weiterhin bestehen, werde die FINMA Seite 13

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die dannzumal erforderlichen Massnahmen verfügen. Schliesslich wird im Antwortschreiben vom 8. März 2019 versichert, dass der FINMA-Verwaltungsrat die Zinsrisikoexposition der Beschwerdeführerin weiterhin mit der notwendigen Sachlichkeit beurteile und selbstverständlich die Argumente der Beschwerdeführerin in seine Überlegungen miteinbeziehe. Im Schreiben vom 29. März 2019 an die Vorinstanz nimmt die Beschwerdeführerin "zur Wahrung ihrer Rechte" nochmals Bezug auf die beiden fraglichen Parameter. Sie hält fest, die Vorinstanz würde nicht in Abrede stellen, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz für die Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin die "Zwei-Jahres-Duration" sowie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut als rote Linie vorgegeben habe. Die Vorgabe einer Standardduration und erst recht die Qualifikation als Ausreisserinstitut, so die Beschwerdeführerin weiter, setze das voraus, was im Verfahren nach Anhang 1 des Rundschreibens 2019/2 zu beweisen wäre.
Im Antwortschreiben vom 9. April 2019 hält die Vorinstanz fest, entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerin schliesse die "unverzügliche und unvoreingenommene" Behandlung des Bundesgerichtsentscheids und der angefochtenen Verfügung durch den Verwaltungsrat der Vorinstanz nicht aus, dass sich dieser bezüglich der umstrittenen Fragen zur Zinsbindung und zur Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut gewissenhaft mit den bisher vorliegenden Grundlagen auseinandersetze und dies auch weiterhin tue. Das vom Verwaltungsrat der Vorinstanz bisher erteilte Verhandlungsmandat beruhe auf bisher bekannten Standpunkten und Fakten und schloss selbstredend nicht aus, dass allfällige neue Tatsachen und neue Argumente der Beschwerdeführerin in die weiteren Überlegungen ebenfalls einbezogen würden. In einem dritten Schreiben vom 7. Juni 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf eine Besprechung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der FINMA sowie den dort angeblich gemachten Äusserungen. Unter anderem führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht zutreffend, wie dies allem Anschein nach am besagten Treffen seitens der FINMA suggeriert worden sei, dass die FINMA vergleichsbereit gewesen sei und die Positionen nahe beieinander gelegen hätten. Richtig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 die Bereitschaft zu einem Vergleich bekräftigt habe. Die Vorinstanz habe daraufhin aber nicht nur die "Zwei-Jahres-Duration" als nicht verhandelbar Seite 14

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bezeichnet, sondern darüber hinaus auch die Absicht erkennen lassen, den daraus abgeleiteten Eigenmittelzuschlag nochmals massiv zu erhöhen. Die Vorinstanz habe sich ein weiteres Mal in Fragen festgelegt, die Gegenstand des laufenden Verfahrens gemäss Anhang 1 zum FINMARundschreiben 2019/2 sein sollten. Dies bestätige den Eindruck, dass die Vorinstanz ihre Meinung längst gemacht habe und das Verfahren als reine Formsache betrachte.
Die Vorinstanz verweist im neuerlichen Antwortschreiben vom 21. Juni 2019 auf den bisherigen Briefwechsel und hält nochmals fest, dass sich der Verwaltungsrat im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 unvoreingenommen mit der Zinsrisikoexposition der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Er werde nach einer entsprechenden Analyse und unter Berücksichtigung der im FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken ­ Banken" vorgesehenen Prozessschritte entscheiden, ob und ­ falls ja inwieweit ­ Massnahmen mittels einer anfechtbaren Verfügung angeordnet würden. 5.4 Es muss geklärt werden, ob für die Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachte Ausstandsgrund tatsächlich erst mit der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel am 9. Dezember 2019 mit hinreichender Klarheit erkennbar gewesen ist oder ob sie, wie dies die Vorinstanz geltend macht, bereits im Frühjahr 2019 und spätestens im Sommer 2019 über die für das geltend gemachte Ausstandsbegehren notwendigen Kenntnisse verfügt hat. Die Beschwerdeführerin vertrat in den Schreiben vom 28. Februar 2019 und 29. März 2019 aufgrund der Treffen mit der Vorinstanz vom 6. und 19. Februar 2019 die Auffassung, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz vorbefasst sei und bat um Klärung dieser Angelegenheit. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin konnte der Verwaltungsrat der Vorinstanz die Bedenken hinsichtlich einer Vorbefassung hinsichtlich der beiden Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" in den Schreiben vom 8. März 2019 und 9. April 2019 anscheinend nicht ausräumen. Insbesondere im dritten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2019 kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt fest davon ausgeht, dass der Verwaltungsrat ­ trotz konsequent anderslautender Bezeugungen ­ seine Meinung hinsichtlich der "Zwei-Jahres-Duration" und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut gemacht habe. So hält sie im Schreiben vom 7. Juni 2019 ihre An-
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sicht fest, wonach die Vorinstanz die "Zwei-Jahres-Duration" als nicht verhandelbar bezeichnet habe und sich die Vorinstanz ein weiteres Mal in Fragen festgelegt habe, die Gegenstand des laufenden Verfahrens gemäss Anhang 1 zum FINMA-Rundschreiben 2019/2 sein sollten. Trotz der Schreiben der Vorinstanz vom 8. März 2019 und 9. April 2019 sieht sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben vom 7. Juni 2019 darin bestätigt, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz seine Meinung längst gemacht habe und das Verfahren als reine Formsache betrachte. Insoweit war die Beschwerdeführerin nach dem bisher Gesagten spätestens im Zeitpunkt des Schreibens vom 7. Juni 2019 davon ausgegangen, dass der von ihr geltend gemachte Befangenheitsgrund, die angebliche Vorbefassung des Verwaltungsrats der Vorinstanz hinsichtlich der "ZweiJahres-Duration" und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut, zutreffen würde. Dass die Beschwerdeführerin bereits in jenem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis vom später geltend gemachten Ausstandsgrund haben musste, bestätigt sich auch deshalb, weil sich nach dem 7. Juni 2019 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände nichts mehr geändert hat. So hat die Vorinstanz im Schreiben vom 21. Juni 2019 lediglich nochmals auf die bisherigen Briefe vom 8. März 2019 und 9. April 2019 verwiesen und ­ wie schon zuvor ­ nochmals betont, dass sie sich mit der Angelegenheit unvoreingenommen auseinandersetze. Soweit die Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" betroffen sind, deckt sich im Ergebnis auch der Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin bereits in den Schreiben vom 28. Februar 2019, 29. März 2019 und 7. Juni 2019 formuliert hat. Mit anderen Worten ist der Inhalt des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel hinsichtlich der fraglichen Parameter lediglich eine Manifestation von dem, was die Beschwerdeführerin als Grund für den Ausstand anführt und bereits in den besagten Schreiben festgehalten hat. Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausstandsbegründenden Tatsachen waren ihr also nicht erst mit dem am 9. Dezember 2019 zugestellten Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel bekannt geworden. Demnach kann sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe erst mit Erhalt des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel hinreichende Kenntnisse vom geltend gemachten Ausstandsgrund erhalten.
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Anlässlich des Treffens der Parteien vom 6. Februar 2019 erstellte die Vorinstanz eine Präsentation zuhanden der Beschwerdeführerin. Auf Seite 2 heisst es, dass die FINMA die Zinsrisiken der Beschwerdeführerin gemäss dem FINMA-Rundschreiben 2019/2 neu analysiert habe, der Verwaltungsrat der Vorinstanz am 24. Januar 2019 in seiner ordentlichen Sitzung über eine entsprechende Vorlage beraten habe und dass die Beschwerdeführerin ein Ausreisserinstitut sei, erhöhte Zinsrisiken aufweise und als Massnahme ein Eigenmittelzuschlag, ein sog. Säule-2-Zuschlag, nötig sein würde. Die Beschwerdeführerin erstellte zum besagten Treffen vom 6. Februar 2019 eine Besprechungsnotiz. Darin wird festgehalten, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz an seiner Sitzung vom 24. Januar 2019 bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin als eine Ausreisserbank gelte und eine "Zwei-Jahres-Duration" gemäss Ansicht der Vorinstanz weiterhin angemessen erscheine. Gemäss Besprechungsnotiz vertrat die Vorinstanz anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2019 zudem die Auffassung, dass die Identifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserbank und der Säule-2-Zuschlag nicht verhandelbar seien. In einer zweiten Besprechungsnotiz zum Treffen vom 19. Februar 2019 hält die Beschwerdeführerin erneut fest, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz an seiner Sitzung vom 24. Januar 2019 beschlossen habe, bei der Beschwerdeführerin von einer "Zwei-Jahres-Duration" auszugehen. Diese drei Dokumente, die Präsentation anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2019 und die von der Beschwerdeführerin erstellten Besprechungsnotizen zu den Treffen vom 6. und 19. Februar 2019, lassen ebenfalls erkennen, dass die Beschwerdeführerin von den ihrer Ansicht nach ausstandsbegründenden Tatsachen nicht erst mit der Zustellung des Verfügungsentwurfs betreffend zusätzliche Eigenmittel erfahren hat. Darüber hinaus belegen die besagten drei Dokumente, dass die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" über die wesentlichen Eckpunkte der Sitzung des Verwaltungsrats der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 im Bilde war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Herausgabe insbesondere des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 daher keine Voraussetzung dar, um die Vorbefassung des Verwaltungsrats der Vorinstanz hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" geltend zu machen. Zusammenfassend steht für das Gericht fest, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, mutmassliche Ausstandsgrund der Vorbefassung hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreis-
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serinstitut" spätestens bereits im Juni 2019 offenkundig war. Diese spätestens im Juni 2019 bestehende Offenkundigkeit führt dazu, dass sich das vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beweisantrag formulierte Editionsbegehren der Beschwerdeführerin um Herausgabe des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 beweisrechtlich als untauglich erweist und abzuweisen ist, zumal die Geltendmachung des Ausstandsbegehrens die Einsicht in das besagte Protokoll gar nicht voraussetzt. Selbst wenn keine beweisrechtliche Untauglichkeit des Editionsbegehrens anzunehmen wäre, müsste das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 grundsätzlich ­ besondere Ausnahmefälle vorbehalten ­ als verwaltungsinternes Dokument vom Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.586/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 7.3).
5.5 Mit dem Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht ­ wie bereits erwähnt ­ die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 betreffend zusätzliche Eigenmittel bei der Beschwerdeführerin mit der Begründung auf, die Verfügung stelle ein Geschäft von grosser Tragweite dar, weshalb die strittige Verfügung in die Kompetenz des Verwaltungsrats gefallen wäre. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil unter anderem auch auf das FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken ­ Banken" hin, das verschiedene Kriterien für die Identifikation und Beurteilung von Ausreisserinstituten enthalte und am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Gemäss Bundesgericht werde die FINMA, und insbesondere ihr Verwaltungsrat, zu entscheiden haben, ob eine neue Verfügung ­ unter Berücksichtigung der eingetretenen Rechtsänderungen ­ zu ergehen habe. Soweit die FINMA neu verfüge, habe sie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung einzuhalten. Dass der Verwaltungsrat der FINMA und dessen Präsident an einer allfälligen neuen Verfügung betreffend zusätzliche Eigenmittel mitwirken, war für die Beschwerdeführerin infolge des Urteils 2C_387/2018 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 ohne weiteres vorweg ersichtlich. Jedenfalls musste sie ernsthaft damit rechnen. Es ist öffentlich bekannt und auf der Internetseite der Vorinstanz abrufbar, wer Präsident und wer Mitglied des Verwaltungsrats der FINMA ist. Aufgrund der beschränkten Anzahl der Mitglieder musste die Beschwerdeführerin grundsätzlich von einem möglichen Mitwirken aller Mitglieder ausgehen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.4). Aus dem auf der Internetseite der FINMA abrufbaren Geschäfts- und Organisationsreglementen ist (neu) ebenfalls erkennbar, dass Eigenmittel- und Liquiditätszuschläge oder -beschränkungen zu den Geschäften von grosser Seite 18

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Tragweite gehören, über die der Verwaltungsrat der FINMA zu entscheiden hat, sofern sie potentiell weitreichende Folgen haben (vgl. insb. Art. 2bis Abs. 2 und Abs. 3 Bst. e des Organisationsreglements der FINMA und Art. 5 Abs. 3 des Geschäftsreglements der FINMA). Demnach war der Beschwerdeführerin die Entscheidbefugnis des Verwaltungsrats der Vorinstanz hinsichtlich einer Verfügung betreffend zusätzliche Eigenmittel vorweg bekannt. 5.6 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die verspätete Geltendmachung des Ausstandsbegehrens sind nicht stichhaltig. So vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin, die Eröffnung des Verfahrens sei ihr nie förmlich angezeigt worden, es hätte sein können, dass die Vorinstanz auf ein neues Verfahren verzichte und die Vorinstanz hätte ein sofortiges Ausstandsbegehren als Affront aufgefasst, die verspätete Geltendmachung des Ausstandsbegehrens nicht zu entschuldigen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. In der Folge traten die Verfahrensparteien in eine Verhandlungsphase ein. Die Vorinstanz hat bereits mit Schreiben vom 8. März 2019 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit einer neuen Verfügung betreffend zusätzlich Eigenmittel zu rechnen habe, gleich wie der Beschwerdeführerin auch das entscheidende Gremium bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Das Verfahren vor der Vorinstanz bot in keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz möglicherweise auf eine Verfügung verzichten werde oder sie ein Ausstandsbegehren als Affront auffassen könnte. Es handelt sich bei diesen Vorbringen um blosse Vermutungen, die das Zuwarten der Geltendmachung des Ausstandsbegehrens im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Insgesamt war die Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt daran gehindert, ein Ausstandsbegehren zu stellen.
Die in den Schreiben vom 28. Februar 2019 und 29. März 2019 zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie mit der Festlegung der fraglichen Parameter durch den Verwaltungsrat der Vorinstanz nicht einverstanden sei und darin eine unzulässige Vorbefassung sehen würde, entbindet die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht davon, ein Ausstandsbegehren zu formulieren. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
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28. Februar 2019 explizit um Klärung bat und nicht einen Ausstand beantragte. In den Antwortschreiben nahm die Vorinstanz sodann zu den Vorwürfen Stellung und brachte klar zum Ausdruck, dass sie ihrer Ansicht nach in keiner Weise befangen sei. Trotz dieser offensichtlichen Differenz verzichtete die Beschwerdeführerin bis am 10. Februar 2020 darauf, ein Ausstandsbegehren zu stellen. 5.7 Zusammenfassend ist die Rechtslage insoweit klar, dass ein Ausstandsbegehren auch in einem erstinstanzlichen Verfahren unverzüglich nach Kenntnisnahme zu stellen ist, weil andernfalls ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt und der Anspruch auf eine spätere Anrufung verwirkt ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Ausstandsgrund der Vorbefassung des Verwaltungsrats der Vorinstanz hinsichtlich der Kriterien "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht, obwohl sie mit einer Verfügung zu rechnen hatte und ihr das Entscheidgremium bekannt war. Die Geltendmachung des Ausstandsbegehrens wäre ihr spätestens im Juni 2019 möglich und zumutbar gewesen. Stattdessen hat sie zugewartet und erst am 10. Februar 2020 ein Ausstandsbegehren gestellt. Damit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig einzustufen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren verspätet gestellt und ihren Anspruch somit verwirkt hat. 6.
Selbst wenn das geltend gemachte Ausstandsbegehren nicht verspätet gestellt worden wäre, läge ­ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zeigt ­ kein Ausstandsgrund vor.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits erwähnt, der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorinstanz, die sich an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 in einer Weise festgelegt hätten, dass eine unbefangene Beurteilung des gegenständlichen Verfügungsentwurfs als ausgeschlossen erscheine, seien vorbefasst. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" verbindlich festgelegt habe. Damit habe der Verwaltungsrat der Vorinstanz das Ergebnis der Ausreisseranalyse nach Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 2019/2 vorweggenommen. Entscheidungsspielraum habe die Vorinstanz nur hinsichtlich technischer Aspekte sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe
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der zusätzlichen Eigenmittel signalisiert. Das bankinterne Replikationsmodell, mit welchem die Zinsbindung bzw. Duration erhoben werde, sei mit keinem Wort im Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel erwähnt, obwohl das Bundesgericht im Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 die Ansicht vertreten habe, dass der FINMA mit Hinblick auf die Quantifizierung von Zinsbindungen keine Befugnis zustehe, um auf eine vorgegebene Standardduration abzustellen. Das besagte Urteil verstehe die Vorinstanz ohnehin im Sinne eines blossen Absenderproblems, was sich auch aus der Aussage des Mediensprechers ergebe, wonach der Verwaltungsrat der Vorinstanz den Fall mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht anders beurteilen werde als seine Geschäftsleitung. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Annahmen betreffend "Zwei-Jahres-Duration" und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut stelle aus ihrer Sicht ein Zwischenergebnis dar. Sollte künftig allein eine erste Einschätzung schon genügen, um einen begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken, dürfte dies gemäss Vorinstanz im Ergebnis dazu führen, dass mündliche Erörterungen und allfällige Einigungsversuche vor Erlass einer Verfügung verunmöglicht würden. Was die angeführte Aussage des Mediensprechers der Vorinstanz angehe, sei es offensichtlich, dass es sich nur um eine Einschätzung resp. Mutmassung des entsprechenden Mediums handle, wie sich die Vorinstanz allenfalls verhalten werde. 6.2 Wie bereits erwähnt bildet Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG einen Auffangtatbestand unter dem die sog. Vorbefassung subsumiert wird. Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 71 und 73 zu Art. 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG). Indessen lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August Seite 21

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2006 E. 6.3). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit ­ beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht ­ sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.69).
Zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG zählen auch Stellungnahmen und Äusserungen über den Verfahrensausgang. Diese können dann Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 93 zu Art. 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG). 6.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar, dass die Vorinstanz im bisher vorläufigen Ergebnis, dem Verfügungsentwurf betreffend zusätzliche Eigenmittel, an ihrer ersten Einschätzung anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrats vom 24. Januar 2019 festgehalten hat. Es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Verwaltungsrats der Vorinstanz, das sich auf vernünftige Gründe abstützen liesse. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen Anschein der Befangenheit des Verwaltungsrats der Vorinstanz hindeuten könnten. So sind die angebliche NichtBeachtung der bankinternen Replikationsmodelle und die von der Beschwerdeführerin angeführte Vorwegnahme der Ausreisseranalyse gemäss Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 2019/2 allgemein gehaltene Vorwürfe. Diese grundsätzlichen Entscheide der Vorinstanz, das Abstellen auf eine Standardduration anstatt auf das bankinterne Replikationsmodell und die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut, sind in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Die Streitbarkeit der genannten Aspekte begründet aber nicht den Anschein der Befangenheit, sondern ist lediglich Ausdruck der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien hinsichtlich der korrekten Zinsbindungsdauer und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut. Ohne dass weitere Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, ist der stetigen Beteuerung der Vorinstanz zu glauben, dass sie ergebnisoffen bleibe und es sich hinsichtlich der Parameter "Zwei-Jahres-Duration" und "Ausreisserinstitut" um eine vorläufige Einschätzung handle (vgl. die Schreiben vom 8. März 2019, 9. April 2019 und 21. Juni 2019). Zum einen hat sich Seite 22

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die Vorinstanz damit von Anfang an dem Vorwurf einer abschliessenden Meinungsbildung widersetzt. Zum anderen hat eine vorläufige Festlegung der besagten Parameter es der Vorinstanz erlaubt, mit der Beschwerdeführerin über einen möglichen Eigenmittelzuschlag zu verhandeln. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz die nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der definitiven Verfügung zum Vornherein als unnütze Formalität betrachtet. Damit besteht vielmehr Grund zur Annahme, dass sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz noch nicht definitiv festgelegt hat. Es mag im Resultat zutreffen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, dass, falls die Vorinstanz an der "ZweiJahres-Duration" und der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Ausreisserinstitut festhält, nur noch hinsichtlich technischer Aspekte sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe der zusätzlichen Eigenmittel Spielraum bestünde. Damit vermag die Beschwerdeführerin wohl die Wichtigkeit der fraglichen Parameter aufzuzeigen, nicht jedoch, dass sich die Vorinstanz auf einen Verfahrensausgang festgelegt hat. Die Tatsache, dass sich der Verwaltungsrat der Vorinstanz anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 zu den fraglichen Parametern geäussert und eine Einschätzung vorgenommen hat, führt also unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig oder falsch ist, nicht automatisch zum Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit. Darüber hinaus gehend vermochte die Beschwerdeführerin keine Tatsachen aufzuzeigen, die Misstrauen in die befangenheitsrechtliche Korrektheit des Verhaltens der Vorinstanz nahelegen. Insbesondere vermag auch der von Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Zeitungsartikel der Luzerner Zeitung zum Urteil 2C_387/2018 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 keine Ausstandspflicht zu begründen. Der besseren Verständlichkeit wegen wird der Zeitungsartikel ohne Anführungs- und Schlusszeichen wörtlich wiedergegeben, soweit er für das vorliegende Verfahren relevant ist: Aus dem Schneider ist A._______ damit jedoch nicht. "Der Finma-Verwaltungsrat wird in Sachen A._______ in naher Zukunft über den Fall entscheiden", sagt ein Finma-Sprecher. Gut möglich, dass dieser zum selben Schluss kommt, schliesslich war der Finma-Verwaltungsrat über die Verfügung an A._______ informiert. Immerhin: A._______ hat damit Zeit gewonnen, sich auf die Aufstockung der Eigenmittel vorzubereiten.
Soweit im Zeitungsartikel der Luzerner Zeitung darüber berichtet wird, der Verwaltungsrat der Vorinstanz könnte zum gleichen Schluss kommen wie
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seine Geschäftsleitung, handelt es sich nicht um eine in direkter Rede gekennzeichnete Aussage eines Sprechers der FINMA. Auch sonst wird im Zeitungsartikel in keiner Weise darauf verwiesen, dass die geäusserte Vermutung ("Gut möglich, dass [der FINMA-Verwaltungsrat] zum selben Schluss kommt") in den Aussagen des Finma-Sprechers wurzelt. Die in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzte Aussage des FINMA-Sprechers betrifft nur den zeitlichen Ablauf, nämlich, dass der Verwaltungsrat der FINMA in naher Zukunft über den Fall entscheiden werde. Bei der Spekulation, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz zum gleichen Schluss kommen könnte wie seine Geschäftsleitung, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine Meinung der Luzerner Zeitung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin legt der Zeitungsbericht somit nicht nahe, dass der Verwaltungsrat der Vorinstanz voreingenommen sein könnte. Ein zweiter von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Pressebericht verweist in der entscheidenden Passage lediglich auf den Bericht der Luzerner Zeitung und ist nicht weiter zu berücksichtigen. 6.4 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Ausstandspflicht des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorinstanz zu begründen vermag. Die Rüge, der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorinstanz hätten sich an oder in Zusammenhang mit der Sitzung vom 24. Januar 2019 in einer Weise festgelegt, dass eine unbefangene Beurteilung des gegenständlichen Verfügungsentwurfs als ausgeschlossen erscheine, erweist sich demnach als unbegründet. 7.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
Seite 24

B-2381/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. G01291107; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani

Diego Haunreiter

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B-2381/2020

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 30. September 2020

Seite 26
B-2381/2020 23. September 2020 13. Oktober 2020 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes

Gegenstand Ausstandsbegehren; Verfügung vom 4. März 2020; Entscheid bestätigt durch BGer.

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 30
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BankenG 7
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 7   Begriff und Zweckbestimmung
  1.   Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.
  2.   Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
EMRK 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
FINMAG 5
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
FINMAG 9
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 9   Verwaltungsrat
  1.   Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
a.   Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b.   Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c.   Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d.   Er überwacht die Geschäftsleitung.
e.   Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f.   Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g.   Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h.   Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i.   Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j.   Er genehmigt den Voranschlag.
  2.   Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
  3.   Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [1] gilt sinngemäss.
  4.   Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
  5.   Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
 
[1] SR 172.220.1
FINMAG 21
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 21  
  1.   Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
  2.   Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
  3.   Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
  4.   Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
FINMAG 29
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 29   Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  2.   Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
FINMAG 53
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 53   Verwaltungsverfahren
  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren.
 
[1] SR 172.021
FINMAG 54
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 54   Rechtsschutz
  1.   Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
POG 3
SR 783.1 POG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz

Art. 3   Unternehmenszweck
  1.   Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen:
a.   Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
b.   folgende Finanzdienstleistungen:Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,Entgegennahmen von Kundengeldern,Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,Anlagen im eigenen Namen,weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
1.   Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,
2.   Entgegennahmen von Kundengeldern,
3.   Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
4.   Anlagen im eigenen Namen,
5.   weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
c.   Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  2.   Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich:
a.   Grundstücke erwerben und veräussern;
b.   Gesellschaften gründen;
c.   sich an Gesellschaften beteiligen;
d.   Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
  3.   Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 [1] gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 2020 [2] weiterzuführen. [3]
  4.   Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.
 
[1] [AS 2020 107712071233Art. 21 3799]
[2] SR 951.26
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; BBl 2020 84778819).
POG 14
SR 783.1 POG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz

Art. 14   Ausgliederung der PostFinance
  1.   Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert.
  2.   Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
  3.   Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über.
  4.   Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
  5.   Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei.
  6.   Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1] sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären.
  7.   Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
 
[1] SR 221.301
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 10
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10  
  1.   Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. [1]   mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis. [2]   mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.   Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.   aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
  2.   Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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