Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4494/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. September 2008
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren _______, Äthiopien, alias
B._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 / N _______.
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 24. Juli 2004 per Flugzeug und gelangte nach einem Zwischenhalt in einem ihr unbekannten Land am 25. Juli 2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2004 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) statt. Am 7. September 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie (vgl. A1/S. 2, A7/S. 1). Ihre Mutter sei eine Angehörige der Tigrinya (vgl. A1/S. 2), beziehungsweise ihr Vater sei Äthiopier und ihre Mutter sei Eritreerin (vgl. A1/S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie sei Äthiopierin und in Äthiopien geboren (vgl. A7/S. 1). Wie ihr Vater gehöre sie der Ethnie der Amhara an, ihre Mutter aber sei eine Eritreerin, eine Tigrinya (vgl. A7/S. 1).
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in C._______ bei einer italienischen Diplomatenfamilie als Kindermädchen gearbeitet. Ihre Mutter und ihre Brüder seien nach Eritrea vertrieben worden, während sie den Schutz durch ihren Arbeitgeber erfahren habe. Weil ihre Arbeitgeber C._______ verlassen hätten, hätten sie beschlossen, der Beschwerdeführerin bei der Reise von Afrika nach Europa behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht in der eritreischen Armee dienen wollen.
B.b Die Beschwerdeführerin hat auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere ins Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 - eröffnet am 24. Februar 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 24. März 2005 (Poststempel 26. März 2005) liess die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wolle sich nicht nach Äthiopien begeben. In Äthiopien müsste sie Militärdienst leisten und wäre allenfalls gezwungen, gegen Eritrea zu kämpfen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. In die Schweiz sei sie mit Hilfe eines Somaliers gelangt, der auch ihre Reisedokumente auf sich getragen habe.
E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 6. Oktober 2006 zeigte die Beschwerdeführerin einen Mandatswechsel an. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte gleichzeitig geltend, die Beschwerdeführerin habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Im Jahre 1998 seien in ihrer Abwesenheit ihre Mutter und ihre zwei Brüder von den äthiopischen Behörden festgenommen und nach Eritrea ausgeschafft worden. Über deren Verbleib habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder in den Krieg gezogen, umgekommen oder noch am Leben sei, noch wisse sie, in welcher Lage sich ihre Mutter befinde. Dass sie für Eritrea keinen Militärdienst leisten möchte, werde als Ausdruck ihrer oppositionellen Einstellung dem Staat und der Führung gegenüber wahrgenommen und bestraft. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Deshalb werde das Begehren ergänzt und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu gewähren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte der Instruktionsrichter mit, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und eine äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum vornherein ausschliesse. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 25. Juni 2008 Frist gesetzt, um sich zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel 25. Juni 2008) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Ihrer Eingabe lag ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 bei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe den Autor des Gutachtens durch die SFH im Herbst 2007 beauftragt, der Frage nachzugehen, ob ein Kind binationaler Eltern (Eritrea und Äthiopien), welches in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, nach der Unabhängigkeit und Vertreibung sowie nach einem Asylantrag im Ausland die äthiopische Nationalität und Staatsbürgerschaft erlangen könne. Das Gutachten bestätige vollumfänglich die Aussage der Beschwerdeführerin und bekräftige deren Argumentation und Begehren. Gemäss dem Gutachten müsse in den Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin von Staatenlosigkeit ausgegangen werden, weshalb im vorliegenden Fall nicht nur die Wegweisungshindernisse, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden müsse.
J.
Am 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Dabei machte die sie unter anderem erneut geltend, ihre (eritreische) Mutter und ihre beiden Brüder seien zu Beginn des Jahres 2000 ohne Vorwarnung aus dem Haus gezerrt und mit Lastwagen an die eritreische Grenze geschafft worden. Sie selbst sei von der Deportationswelle verschont geblieben, vermutlich weil sie im damaligen Zeitpunkt bei ihren Arbeitgebern gewohnt habe. Sie habe dort acht Jahre lang als Kindermädchen gelebt und gearbeitet. Als sie zwanzig gewesen sei, sei die Familie weggezogen und habe ihr zur Ausreise nach Europa verholfen.
Ihre damaligen Fluchtgründe träfen auch heute noch auf sie zu: Als aus einer Mischehe stammende Frau ohne Familienrückhalt und ohne Schulabschluss, deren einzige Berufserfahrung dem allgemein bekannten Stereotyp des für wenig Geld zu Zwecken der wie auch immer gearteten Ausbeutung verkauften Kindes voll entspreche, habe sie die schlechtesten Voraussetzungen auf sich vereint. In Äthiopien habe sie zu keinem Teil der Gesellschaft einen Bezug. Seit ihrem zwölften Lebenjahr habe sie ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt. Sie wisse nicht, wie sie dort jemals ehrenhaft leben könne. Ausserdem befürchte sie, ebenfalls nach Eritrea ausgeschafft zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Februar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.).
4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung unerlässlich. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 wird festgehalten, da von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, müsse nicht nur die Frage der Wegweisungshindernisse überprüft werden, sondern auch diejenige der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden. Damit weitet sie jedoch den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Flüchtlingseigenschaft aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 über die beabsichtigte Motivsubstitution in Kenntnis und forderte sie auf, zu einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und legte ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 ins Recht. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung klar als äthiopische Staatsangehörige bezeichnet (vgl. A1/S. 1, A7/S. 1). Auch hat sie übereinstimmend erklärt, seit ihrer Geburt in C._______ gelebt zu haben (vgl. A1/S. 1, A7/S. 11). Auf die Frage, weshalb sie sich in die Schweiz und nicht nach Eritrea begeben habe, wo ihre Mutter und ihre beiden Brüder lebten, erklärte sie unter anderem, dass sie das Land gar nicht kenne (vgl. A7/S. 13) und noch nie in Eritrea gewesen sei (vgl. A7/S. 14). Gemäss ihren Aussagen bei der Befragung in der Empfangsstelle will sie zudem mit einem äthiopischen Reisepass aus Äthiopien ausgereist sein, der ihr Foto enthalten und auf ihre Identität gelautet haben soll (vgl. A1/S. 5). Diese Aussage bestritt sie zwar auf entsprechenden Vorhalt hin bei der kantonalen Einvernahme, und gab zu Protokoll, sie habe lediglich gesagt, sie wisse nicht, mit welchem Reisepass sie ihr Land verlassen habe, sie sei aber ganz sicher, dass sie Äthiopien verlassen habe (vgl. A7/S. 10). Im Verlauf des Asylverfahrens brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass ihr Vater äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Ihre Mutter bezeichnete sie ursprünglich lediglich als "Tigrinya", später übereinstimmend als Eritreerin.
5.4 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit - von der freilich auch das BFM ausgegangen ist - ist nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten. Aber selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
5.4.1 Gemäss Art. 3

SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz StAG Art. 3 Begriffe - 1 Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken). |
|
1 | Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken). |
2 | Grosse Stauanlagen sind solche: |
a | mit einer Stauhöhe von mindestens 25 Metern; |
b | mit einer Stauhöhe von mehr als 15 Metern und mit mehr als 50 000 m3 Stauraum; |
c | mit einer Stauhöhe von mehr als 10 Metern und mit mehr als 100 000 m3 Stauraum; |
d | mit mehr als 500 000 m3 Stauraum. |

SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz StAG Art. 3 Begriffe - 1 Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken). |
|
1 | Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken). |
2 | Grosse Stauanlagen sind solche: |
a | mit einer Stauhöhe von mindestens 25 Metern; |
b | mit einer Stauhöhe von mehr als 15 Metern und mit mehr als 50 000 m3 Stauraum; |
c | mit einer Stauhöhe von mehr als 10 Metern und mit mehr als 100 000 m3 Stauraum; |
d | mit mehr als 500 000 m3 Stauraum. |
5.4.2 Prinzipiell behalten Kinder binationaler Paare nach äthiopischen Recht, solange sie minderjährig sind, beide Staatsangehörigkeiten bei. Innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei Untätigkeit des Betroffenen während der relativ kurzen Optionszeit wird der Konflikt regelmässig zulasten der äthiopischen Staatsangehörigkeit gelöst. Die hierin liegende Härte wird allerdings durch die einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit ausgeglichen.
5.4.3 Da die Beschwerdeführerin immer in Äthiopien gelebt haben will, ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sie sich für die äthiopische Staatsangehörigkeit entschieden hat, zumal sie dadurch Diskriminierungen vermeiden konnte, welche eritreische Staatsangehörige in Äthiopien zu erleiden hatten. Sollte sie indes von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, stünde ihr durch die relativ einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit die Option offen, erneut die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Grundsätzlich kann jeder frühere äthiopische Staatsangehörige, der zwischenzeitlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, jederzeit auf Antrag wiedereingebürgert werden, wenn er dauerhaft zurückkehrt und seine zwischenzeitlich erworbene oder erhaltene Staatsangehörigkeit aufgibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht als Staatenlose zu betrachten ist, zumal sie die allfällig verlorene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder erlangen kann. Folglich erübrigt es sich, auf die im Parteigutachten erörterten Probleme papierloser Äthiopier einzugehen.
5.4.4 Somit ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
6. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Eritrea ausgeschlossen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea wurden nicht geschützt, sondern substituiert (vgl. Ziff. 5). Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.7 In konstanter Praxis und entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2008, dem beigelegten Parteigutachten sowie der zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2008 wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten bis vor kurzem die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
6.8 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführerin in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
gelegt (vgl. A7/S. 14). Sie hätten sie versteckt und ihr ermöglicht, ihre Studien fortzuführen (vgl. A7/S. 13). Sie habe zur Schule gehen können (vgl. ebd.) und wäre gerne mit ihren Arbeitgebern aus Äthiopien weggegangen, um weiterhin für diese zu arbeiten (vgl. ebd.). Vor diesem Hintergrund kann die geltend gemachte Ausbeutung nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist das dort geltend gemachte achtjährige Anstellungsverhältnis nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinen, wonach sie ihre Stelle im Jahre 1998 angetreten haben will, und somit bis zu ihrer Ausreise lediglich sechs Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet hätte. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführerin das Fehlen wirtschaftlicher Ressourcen und eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland nicht geglaubt werden.
6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar.
6.10 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
10. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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