Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-904/2016

Urteil vom23. August 2018

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Provinz C._______) stammende Kurdin, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem Landweg. Über D._______ sei sie am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2014 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt.

Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen an, es sei während ihres Studiums an der Universität in E._______ zu Problemen gekommen. Die Unruhen in Syrien hätten während ihrer Studentenzeit begonnen und die Studierenden hätten sich an Demonstrationen beteiligt. Als sie im Jahre (...) einmal an einer Kundgebung teilgenommen habe, hätten die Soldaten die Studierenden angegriffen und es sei zu Ausschreitungen gekommen, wobei man unter anderem einen ihrer (Nennung Verwandter) heftig geschlagen habe. Da eine Kollegin bewusstlos geworden sei, hätten ihre Schwester und sie erste Hilfe geleistet und die Kollegin ins Spital gebracht. Aus Angst vor einer Verhaftung seien sie jedoch nicht mehr in die Stadt zurückgekehrt, sondern zu Verwandten nach F._______ gegangen. Ferner habe sie anlässlich des Newroz am (...) in der Universität mit Kolleginnen und ihrer Schwester Kurdisch gesprochen, was ihnen in der Folge vom Sicherheitsdienst der Universität verboten worden sei, ansonsten sie Probleme bekommen würden. Als ihre Schwester und sie noch in E._______ gewesen seien, seien sie wegen der Desertion ihres Bruders G._______ von den Soldaten und den Angehörigen des Sicherheitsdienstes belästigt worden. Bei einem Kontrollposten zwischen H._______ und E._______ habe man von ihnen verlangt, dass sie den Schleier tragen sollten. Ferner habe sie sich nicht an Kämpfen beteiligt, jedoch an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei nicht konkret politisch tätig gewesen und auch nie verhaftet worden. Nach dem Studium sei sie in ihr Dorf nach Hause zurückgekehrt, obwohl sie gerne noch weiterstudiert hätte und den Master hätte erlangen wollen.

A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu.

A.c Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister J._______ (N_______), K._______ (N_______) und G._______ (N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren sowie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.

A.d Am 26. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie in Ergänzung zu ihren bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an, sie habe sich am (...) in der Wohnsiedlung mit ihrer Schwester K._______ und Kolleginnen getroffen, weil sie an der Newroz-Feier hätten teilnehmen wollen. Da sie sich untereinander auf Kurdisch unterhalten hätten, seien Aufsichtspersonen erschienen, die sie ermahnt und ihnen verboten hätten, weiterhin auf Kurdisch zu sprechen. Eine der Aufsichtspersonen habe ihre Identitätskarten eingezogen und sie zur Sicherheitsabteilung der Wohnsiedlung gebracht, wo sie beschimpft worden seien. Die Identitätskarten hätten sie dann am nächsten Tag wieder erhalten. Der Vorfall habe keine weiteren Folgen für sie gehabt, sie habe sich aber beobachtet gefühlt. Sodann habe sie zwischen dem (...) und (...) an einer friedlichen Demonstration in L._______ teilgenommen und sei anschliessend wieder in ihr Zimmer in der Studentenwohnsiedlung zurückgekehrt. Etwas später habe sie ihr (Nennung Verwandter) darüber informiert, dass er Schüsse gehört habe und sie und ihre Kolleginnen die Wohnsiedlung verlassen sollten. Vor den Gebäuden habe eine Kundgebung stattgefunden und die Shabiha sei dort präsent gewesen. Daraufhin habe ihre Kameradin einen Zusammenbruch erlitten. Sie, ihre Schwester und die Kollegin seien daraufhin durch die Hintertüre aus dem Gebäude geschlichen. Bei der Flucht habe sie eine Person der Shabiha gesehen, welche ihren (Nennung Verwandter) mit einem Stock auf den Rücken geschlagen habe. Ihre Schwester sei auch von einem Elektrostock getroffen worden. Sie hätten ihre Kameradin ins (...)-Spital gebracht. Etwa fünf Stunden später hätten sie das Spital durch eine Hintertüre verlassen und sich zu Verwandten in M._______ begeben. Dort seien sie (...) Tage geblieben und danach wieder in ihre Siedlung zurückgekehrt, als dort wieder Sicherheit geherrscht habe. Unterwegs hätten sie auch Probleme gehabt, sie wisse jedoch nicht, ob das mit Angehörigen der Regierung oder mit solchen des Islamischen Staats (IS) gewesen sei. Die Apoci hätten sie aufgefordert, für diese zu arbeiten und zu den Waffen zu greifen. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnsiedlung seien strenge Kontrollen durchgeführt und sie öfters nach Ausweisen gefragt worden. Weitere Probleme habe es jedoch nicht gegeben. Sodann sei ihr Bruder im (...) aus dem Militärdienst desertiert, wovon sie aber erst im Jahre (...) erfahren habe. Die syrischen Geheimdienste seien immer wieder zu ihrer Familie nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Bruder gefragt und das Haus durchsucht. Nach Abschluss ihres Studiums sei sie am (...) in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und ungefähr vier oder fünf Mal persönlich anwesend
gewesen, als Angehörige des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen seien. Manchmal hätten diese - wenn ihr Vater nicht da gewesen sei - diesen in der Schule aufgesucht. Einmal, als weder ihr Vater noch sie oder ihr Bruder daheim gewesen seien, hätten die Geheimdienstleute ihre Schwester K._______ mitgenommen. Aus Angst, dass ihr eine solche Verhaftung ebenfalls widerfahren könnte, habe ihr Vater sie von zuhause fernhalten wollen. Schliesslich habe sie Syrien im (...) zusammen mit Geschwistern und ihrer Mutter verlassen.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass im Verfahren von G._______ mittlerweile ein positiver Entscheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald koordiniert zu entscheiden.

A.f Am 5. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin - mit Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch - Akteneinsicht.

B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung unter Beizug der Akten von G._______ (_______), K._______ (N_______) und N._______ (N_______) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn. D-904/2016 und D-906/2016), zumindest aber um Koordination derselben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
D-904/2016 und D-906/2016 wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 1. März 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr der Eingang ihrer Beschwerde zu bestätigen, und reichte Kopien der Asylakten ihrer Schwester K._______ (N_______) ein. Diese Akten würden das Bild der politischen Verfolgung ihrer Familie abrunden und seien wesentlich für die Beurteilung der geltend gemachten begründeten Furcht vor künftiger Reflexverfolgung und der Nachfluchtgründe.

F.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Beschwerdeverfahren D-904/2016 und dasjenige ihres Bruders J._______ (Geschäfts-Nr. D-906/2016) mit dem Verfahren ihrer Schwester K._______ (Geschäfts-Nr. D-2037/2016) koordiniert würden. Unter anderem wurden die Beschwerdeakten D-904/2016, die Akten N_______ sowie die Vorakten N_______ und N_______ an die Vorinstanz überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. Mai 2016 eingeladen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM nicht schon berücksichtigt worden seien. Auch würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.

H.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

I.
Die Beschwerdeführerin replizierte - unter Beilage einer Kostennote ihres Rechtsbeistandes - mit Eingabe vom 18. Mai 2016.

J.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration zwischen dem (...) und (...) habe ihren eigenen Angaben keine Folgen nach sich gezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass es zu keiner asylrelevanten Verfolgungssituation, die auf ihre Teilnahme an der Demonstration zurückgeführt werden könnte, gekommen sei. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...), als sie vom Sicherheitspersonal der Wohnsiedlung beschimpft worden sei, habe die Beschwerdeführerin erwähnt, ihr sei in der Folge kein weiterer Nachteil daraus entstanden. Eine auf diesen Vorfall bezogene Verfolgung könne somit ebenfalls ausgeschlossen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin anschliessend beobachtet gefühlt habe, vermöge keine andere Betrachtungsweise herbeizuführen, handle es sich hierbei doch einzig um ein Gefühl, das aller Wahrscheinlichkeit nach auf die allgemein angespannte Lage zurückzuführen gewesen sei. Selbst bei Annahme eines Verfolgungsinteresses wären die behaupteten Verfolgungssituationen sodann im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhang werde nämlich unterbrochen, wenn zwischen der Verfolgung und der Flucht relativ lange Zeit respektive praxisgemäss sechs bis zwölf Monate vergangen seien, ausser es würden plausible objektive und subjektive Gründe vorliegen, die eine frühere Ausreise verhindert oder erschwert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien rund (...) Jahre nach dem Vorfall im (...) respektive (...) Jahr nach dem Ereignis im (...) verlassen, ohne dass Gründe vorgelegen hätten, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Bei dieser Tatsachenlage wäre der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben und damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Soweit sie sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Bruders G._______ aus der syrischen Armee geltend mache, welche dann vorliege, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär verfolgten Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken würden, sei festzuhalten, dass die angeführte Desertion von G._______ vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine Reflexverfolgung vorgelegen habe respektive ob sie begründete Furcht vor einer solchen gehabt habe. In der BzP hätten sich ihre Aussagen überwiegend auf ihre Probleme an der Universität bezogen und sie habe dabei die Gelegenheit erhalten, alle ihre für die Ausreise aus Syrien relevanten Vorkommnisse - wenn auch in summarischer Form - zu erwähnen. Im Anschluss an die Befragung habe sie denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des
ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt. Zunächst falle auf, dass sie im Rahmen der Anhörung klar zu Protokoll gegeben habe, sie sei in E._______ von Angehörigen des Sicherheitsdienstes wegen der Desertion ihres Bruders nicht aufgesucht worden. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass sie in E._______ wegen ihres Bruders keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Weiter habe sie anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, von einer Reflexverfolgung in B._______ bedroht gewesen zu sein. Erst im Verlaufe des Verfahrens habe sie die Befürchtung geltend gemacht, eines Tages vom syrischen Geheimdienst aufgrund der Desertion ihres Bruders mitgenommen zu werden. Dieses Vorbringen erweise sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zur angeblichen Reflexverfolgung wenig substanziiert und sowohl die freie Erzählung als auch die Antworten zu diversen Fragen keine Realkennzeichen enthalten und einen persönlichen Bezug vermissen lassen würden. So habe die Beschwerdeführerin ihre Befürchtung, vom syrischen Sicherheitsdienst mitgenommen zu werden, lediglich damit begründet, ihr Vater habe nach der Mitnahme ihrer Schwester K._______ gesagt, dass der Sicherheitsdienst eines Tages bestimmt kommen und auch sie mitnehmen würde. Ihre Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. An dieser Beurteilung vermöchten die eingereichte Identitätskarte und das Universitätsdiplom nichts zu ändern. So belege die Identitätskarte im Wesentlichen einzig ihre Identität und das Universitätsdiplom bestätige, dass sie ihr Studium abgeschlossen habe, was vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei.

3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, die Vorinstanz nehme den Sachverhalt auseinander und gliedere ihn in einzelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur Flucht geführt habe. Sie führe aber anschliessend diese Aspekte nicht wieder zu einer Gesamtwürdigung zusammen, sondern verwende die Methode, die je einzelnen Sachverhaltselemente für nicht genügend relevant zu halten und ihr Asylgesuch deswegen abzulehnen. Dabei verkenne sie aber, dass der psychische Druck auf sie stetig gestiegen sei. Natürlich sei das erste Ereignis noch nicht geeignet gewesen, zur Flucht zu führen. Auch der zweite Vorfall im Zusammenhang mit der Newroz-Feier und dem Sicherheitspersonal der Wohnsiedlung möge keinen ausreichenden Fluchtgrund darstellen. Ausschlaggebend für die Ausreise sei jedoch neben der Desertion des Bruders und der Suche nach diesem insbesondere die Mitnahme ihrer Schwester und deren Verhör durch den Geheimdienst gewesen. Dies habe bei ihr eine begründete Furcht davor ausgelöst, als Schwester ebenfalls schwere Nachteile erleiden zu müssen. Dass dies eine reale Gefahr darstelle, würden zahlreiche Belege über Folter in Gewahrsam der syrischen Behörden belegen. Auch würden Frauen systematisch vergewaltigt. Der Versuch der Vorinstanz, das Geschehen in zeitlicher Hinsicht auseinanderzureissen und den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erlebnissen zu bestreiten, sei als befremdlich zu erachten. Eine Gesamtschau zeige, dass die detaillierten Vorbringen miteinander zusammenhängen würden und den psychischen Druck sowie die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet gesteigert hätten. Sodann sei der Vorhalt, sie habe in der BzP die Reflexverfolgung nicht genügend erwähnt, unzutreffend. Sie habe alle Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten, erwähnt und explizit angegeben, dass sie wegen der Desertion ihres Bruders G._______ belästigt worden sei. Es sei ihr beschieden worden, dass sie Details später ausführen solle. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, hier Widersprüche zu konstruieren. In E._______ sei sie nicht deswegen von den Behörden aufgesucht worden, sondern die dortigen Ereignisse hätten die früheren Vorfälle betroffen. Hingegen habe sie miterlebt, dass ihre Schwester wegen ihres Bruders mitgenommen worden sei. Da sie zudem bisher nicht selber mitgenommen worden sei, habe sie auch noch über kein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten gehabt, weshalb in ihren Schilderungen kein grösserer Detaillierungsgrad als der in den Protokollen zu findende erwartet werden dürfe. Die Frage der Reflexverfolgung könne objektiv geprüft werden, indem das Verfolgungsinteresse der Behörden am Bruder einer genauen Prüfung unterzogen werde, was die
Vorinstanz unterlassen habe. Auch habe sie es unterlassen, die Aussagen der verhafteten Schwester K._______ zu berücksichtigen. Zudem sei die Familie in die Schweiz geflüchtet, weil hier ein Onkel lebe, der ein politischer Gefangener des Assad-Regimes gewesen sei und deswegen in der Schweiz Asyl erhalten habe. Im Weiteren habe das SEM vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten "Ungereimtheiten" hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und es bestünden bei neutraler und objektiver Lesart der Protokolle auch keinerlei Widersprüche, insbesondere auch nicht zwischen der BzP und der Anhörung. Vorliegend würden somit ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung sowie aufgrund der Rückschlüsse, die die syrische Regierung aus dem Verhalten ihrer Verwandten ziehe, in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Schliesslich würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, zumal sie zu einem politisch missliebigen Onkel in die Schweiz geflüchtet und verschwunden sei, als man nach ihrem desertierten Bruder gesucht habe. Dies führe dazu, dass bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verfolgung - mit Folter und Verhör - bestehe.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Argumentation der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Zum einen hätten die Vorfälle aus dem Jahre (...) und (...) an der Universität in E._______ keine asylrelevante Verfolgung nach sich gezogen - was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten werde, gebe sie doch selber an, diese Vorfälle seien für eine Flucht aus Syrien nicht ausreichend gewesen - und zum andern stünden sie auch nicht in Verbindung mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen wegen der Desertion des Bruders. In Bezug auf die als nachgeschoben und unglaubhaft gewertete Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen wäre. So genüge allein die subjektive Furcht vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht zu schliessen, und den Akten seien auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die für asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft sprechen würden. Der Bruder G._______ der Beschwerdeführerin sei im (...) desertiert und in der Folge mehrmals zuhause bei seiner Familie von den syrischen Behörden gesucht worden. Der Vater und die eine Tochter hätten eine Erklärung unterschreiben müssen, dass sich G._______ nicht zuhause aufhalte und sie ihn bei einer Rückkehr den Behörden übergeben würden. (...) Jahre nach der Desertion habe die Familie Syrien verlassen. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Hinweise ergeben, die für eine asylrelevante Reflexverfolgung sprechen würden. Die Akten der Schwester K._______ seien durchaus konsultiert worden; diesen lasse sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Ausserdem genüge - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - der blosse Umstand, dass die Behörden ein Verfolgungsinteresse am Bruder hätten, nicht für die Bejahung einer Reflexverfolgung. Sodann müssten für die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche in casu nicht gegeben seien. So bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei und nun in der Schweiz überwacht werde. Der blosse Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) mit politisch heiklem Profil reiche nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland glaubhaft zu machen. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Staatsangehörige ihr Heimatland vorwiegend wegen des dort ausgebrochenen Bürgerkriegs verlassen hätten.

3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, das SEM halte an seiner Methode fest, die einzelnen Sachverhaltselemente je für sich zu betrachten, und verneine den Zusammenhang im Sinne eines stetig zunehmenden und sich bis zur Unerträglichkeit steigernden psychischen Drucks weiterhin und verschliesse sich nach wie vor einer Gesamtbetrachtung der Fluchtgründe. Habe jemand Vorverfolgung erlitten, so seien die Anforderungen an neue Ereignisse geringer, damit diese geeignet seien, begründete Furcht auszulösen. Auch ein nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Erlebnissen stehendes Ereignis wie die Suche nach ihrem Bruder könne hier genügen. Dabei gehe es nicht etwa um blosse subjektive Angst. Die Vorinstanz verkenne die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere die hohen Risiken für junge Frauen im Falle einer Festnahme, sei es auch wegen der Suche nach dem Bruder. Es seien die geschlechtsspezifischen Gründe überhaupt nicht beachtet worden. Die
Vorinstanz mutmasse, welche Überlegungen das syrische Regime anstellen werde. Dabei gehe sie vom günstigsten Fall aus, wonach sie vor der allgemeinen Bürgerkriegssituation geflohen sei, trotz ihrer früheren Erlebnisse der behördlichen Suche nach ihrem Bruder und der Flucht in die Schweiz, wo sich der politisch aktive (Nennung Verwandter) befinde. Das syrische Regime werde Rückkehrer genau unter die Lupe nehmen, weshalb beim geringsten Verdacht auf eine Zugehörigkeit zum politischen Gegner - gerade für Frauen - ein hohes Risiko für asylrelevante künftige Verfolgung bestehe. Insgesamt lägen vorliegend genügende Gründe vor, um auch in objektiver Hinsicht von einer begründeten Furcht auszugehen.

4.

4.1 Vorab rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Im Weiteren habe das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen respektive die Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu restriktiv angewendet. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM führte in seinen Feststellungen auf, dass ihrem Bruder G._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Auch hielt es fest, dass ihre Schwester K._______ ebenfalls an der Universität in E._______ studiert habe, bei den Vorfällen vom (...) und (...) mitbeteiligt gewesen und eines Tages vom Geheimdienst von zu Hause mitgenommen worden sei. Im Weiteren nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die Vorfälle an der Universität und die dabei involvierte Schwester K._______ sowie den Umstand, dass ihrem Bruder G._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, wobei das SEM die geltend gemachte Desertion von G._______ nicht bezweifelte. In der Folge prüfte es, ob sich aus der Desertion für die
Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung ergebe - soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen nicht in Frage stellte - oder ob für sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe, was die Vorinstanz bezweifelte. Diesbezüglich drängte sich keine weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf und die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug das SEM auf das Dossier ihres Bruders hätte nehmen sollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Akten ihrer Schwester K._______ respektive deren Aussagen bei der Prüfung des Asylgesuchs unberücksichtigt geblieben wären. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend Rechnung getragen, erweist sich vorliegend insgesamt als nicht stichhaltig.

4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin, den dazu eingereichten Beweismitteln, den Ausführungen ihrer Schwester K._______, der Desertion ihres Bruders G._______ sowie den sich allenfalls daraus für sie ergebenden Konsequenzen auseinander. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asylgründen den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des ablehnenden Asylentscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachverhaltselemente ihrer Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer Prüfung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Vorfälle in den Jahren (...) an der Universität E._______ erwog das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass diesen Vorkommnissen keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden kann, zumal sie weder genügend intensiv noch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin waren noch in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder der Mitnahme sowie der Befragung ihrer Schwester K._______ aufgrund der Desertion des Bruders gebracht werden können.

4.2.2 Jedoch kann der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sich das Vorbringen einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion von G._______ als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erweise, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP in summarischer Form aus, sie hätten wegen ihres Bruders G._______, der aus dem Militär desertiert sei, Probleme bekommen, weshalb sie alle mit ihm aus Syrien geflüchtet seien (vgl. act. A3/10 S. 6). Dadurch brachte sie entsprechend der zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) einen zentralen Asylgrund bereits im Rahmen der BzP vor, wobei es ihr diesbezüglich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie dabei die Bezeichnung "Reflexverfolgung" nicht erwähnte oder nicht genauer bezeichnete, wo genau sie wegen dieser Desertion behördliche Probleme erleiden musste. Sodann ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Einwandes, die Beschwerdeführerin habe in der BzP angeführt, sie und ihre Schwester seien während ihres Aufenthaltes von Angehörigen des Sicherheitsdiensts belästigt worden, weil ihr Bruder desertiert sei, was mit den späteren Aussagen in der Anhörung nicht übereinstimme, dass sie in E._______ angeblich keine Behelligungen durch Sicherheitskräfte infolge der Desertion erfahren habe, festzustellen, dass diesbezüglich keine beachtliche Ungereimtheit vorliegt. So wurde die Beschwerdeführerin in der BzP - nachdem sie ihre Gesuchsgründe dargelegt hatte - gefragt, ob sie das Wesentliche habe sagen können. Aus den darauffolgenden Aussagen ist mühelos zu erkennen, dass es sich bei diesen (nochmals) um eine kurze Aufzählung ihrer zentralen Ausreisegründe handelt (vgl. act. A3/10 Ziffer 7.01 S. 7). Der Satz "Weil Bruder (...) desertierte." wurde insbesondere als Hauptsatz und nicht als Nebensatz der vorherigen Aussage protokolliert und ist im Rahmen der Aufzählung als nochmalige Erwähnung eines wesentlichen Fluchtgrundes, nicht aber als Ursache für die vorher genannten Belästigungen durch Soldaten und von Angehörigen des Sicherheitsdienstes zu interpretieren. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ist überdies klar ersichtlich, dass es sich beim erwähnten Sicherheitsdienst um denjenigen ihrer Wohnsiedlung an der Universität von E._______ handeln muss und zudem nicht Soldaten, sondern Leute des Geheimdienstes bei der Beschwerdeführerin respektive ihren Familienangehörigen nach G._______ gesucht und gefragt hätten (vgl. act. A12/14 S. 5 und 7). Die Beschwerdeführerin führte denn auch auf Vorhalt in der Anhörung eine plausible Erklärung für ihre damalige Aussagen in
der BzP an (vgl. act. A12/14 S. 10). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen. Aufgrund obiger Erwägungen sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht als erfüllt zu erachten und es ist der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach der Vorhalt, sie habe in der BzP die Reflexverfolgung nicht genügend erwähnt, als unzutreffend zu erachten ist.

4.2.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im Hinblick auf die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem aus dem Militärdienst desertierten Bruder G._______, was wiederholte Behelligungen von Seiten des Geheimdienstes ausgelöst habe, von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

4.2.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

4.2.5 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, www.refworld.org/docid/544e446d4.html, abgerufen am 06.08.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).

4.2.6 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders G._______ diversen Problemen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war. So seien die syrischen Geheimdienste immer wieder zu ihrer Familie nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Bruder gefragt und das Haus durchsucht. Nach Abschluss ihres Studiums sei sie am (...) in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und sei ungefähr vier oder fünf Mal persönlich anwesend gewesen, als Angehörige des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen seien. Manchmal hätten diese - wenn ihr Vater nicht da gewesen sei - diesen in der Schule aufgesucht. Einmal, als weder ihr Vater noch sie oder ihr Bruder daheim gewesen seien, hätten die Geheimdienstleute ihre Schwester K._______ mitgenommen. Aus Angst, dass ihr eine solche Verhaftung ebenfalls widerfahren könnte, habe ihr Vater sie von zuhause fernhalten wollen. Die Beschwerdeführerin lebte nach Abschluss ihres Studiums wieder zu Hause. Insofern wusste der syrische Geheimdienst, dass sich im gleichen Haus wie ihr Vater auch noch weitere Personen, so beispielsweise seine Kinder, aufhalten und dass diese eventuell mit dem gesuchten G._______ - oder auch mit dem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) - in Kontakt stehen könnten. Da der Vater der Beschwerdeführerin einmal nicht zu Hause war, als der Geheimdienst erschien, versäumte es dieser nicht, Druck auf ihre Mutter und dann insbesondere auch auf ihre Schwester K._______ - nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwierigkeiten nicht mit der Mutter hätten verständigen können - auszuüben und festzunehmen. Angesichts dessen, dass Bruder G._______ bei einem Verbleib in Syrien infolge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch G._______ oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder G._______ unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die zahlreichen Befragungen des Vaters und insbesondere der Festnahme ihrer Schwester K._______ bereits seinen Anfang. In diesem Zusammenhang ist überdies anzuführen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2037/2016 E. 4.2.5 gleichen Datums betreffend die Schwester K._______ das Bestehen einer begründeten Furcht, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, bejaht und angeführt wurde, K._______ sei vom
Geheimdienst anlässlich ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheblich bedroht worden, zumal man ihr und ihren Familienangehörigen mit dem Tod gedroht habe. Auch sei ihr Vater nach dem Verschwinden von K._______ immer wieder festgenommen und befragt worden und der Druck des Regimes auf die Familie habe sich grundsätzlich immer mehr erhöht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte denn auch an, ihre Familie habe als Konsequenz der Desertion und des auf die Familie ausgeübten Drucks durch den syrischen Geheimdienst die ganze Zeit Angst (um ihr Leben) gehabt (vgl. act. A12/14 S. 7). Insgesamt ist ihre Befürchtung, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet zu erachten.

4.2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kurdische Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt als Schwester ihres Bruders G._______, der wegen Desertion aus dem Militärdienst von den syrischen Behörden gesucht worden war, begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Bruder G._______ gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Bereits mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt.

5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Angesichts deren Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit der Beschwerdeschrift als Beilage 5 eine Kostennote vom 12. Februar 2016 und mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote gleichen Datums für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai 2016 mit einem zeitlichen Aufwand von 6.05 Stunden ausgegangen, der als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Kostennote und gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das Honorar des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1994.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1994.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-904/2016
Date : 23. August 2018
Published : 11. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  49  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  12  13  48  52  57  63  64  65  110a
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