Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2037/2016

Urteil vom23. August 2018

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus B._______(Provinz C._______) stammende Kurdin, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem Landweg. Über D._______ sei sie am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2014 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt.

Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei im Wesentlichen an, sie habe an der Universität in F._______ studiert und ihr Grundstudium im Jahre (...) abgeschlossen. Am (...) - am Tag des Newroz-Festes - habe sie sich in der Universität mit Kolleginnen und ihrer Schwester auf Kurdisch unterhalten, worauf sie von Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Universität ermahnt worden seien, Arabisch zu sprechen. Auch habe man ihre Ausweise abgenommen und ihnen gesagt, dass sie diese am nächsten Tag wieder abholen könnten und sie für jegliche Demonstrationen von Kurden, die an der Universität durchgeführt würden, verantwortlich gemacht würden. Eine Woche später, als sie mit ihrer Kollegin das Studentenheim verlassen habe, sei ihnen ein Mann überallhin gefolgt und habe notiert, in welche Läden sie gegangen seien. Während der Rückkehr ins Wohnheim hätten sie dies einem Kollegen erzählt, welcher sie daraufhin zurückbegleitet habe. In der Folge hätten sie das Studentenheim nicht mehr verlassen. Im (...) habe an der Universität eine Demonstration stattgefunden, an welcher viele Studierende teilgenommen hätten. Die Shabiha (Anhänger des Regimes) seien daraufhin erschienen und hätten begonnen, die Demonstranten zu schlagen. Als eine ihrer Kolleginnen bewusstlos geworden sei, habe sie diese zusammen mit ihrer Schwester und einer weiteren Kollegin ins (...)-Spital gebracht. Nach zwei bis drei Stunden hätten sie das Spital verlassen und sich nicht mehr ins Studentenwohnheim, sondern zu Verwandten begeben. Sie seien erst wieder an die Universität zurückgekehrt, als die Situation in der Stadt ruhiger geworden sei. Eines Tages sei sie zusammen mit ihrer kleinen Schwester in einem Bus auf dem Weg nach F._______ gewesen und dabei in ein Feuergefecht zwischen der Oppositionsarmee (gemeint wohl: Freie Syrische Armee [FSA]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) und der syrischen Armee geraten. Der Bus sei beschossen und deswegen ein Passagier getötet worden. Dieser Vorfall habe sie psychisch sehr mitgenommen. Nachdem sie ihre Prüfungen an der Universität abgeschlossen habe, sei sie am (...) nach Hause zurückgekehrt. Vorher habe sie am (...) die Prüfung für die Masterarbeit abgelegt und (...) später das Resultat erhalten. Obwohl ihre Noten besser gewesen seien als jene von vielen anderen Studierenden, sei sie für das Masterstudium nicht akzeptiert worden. Später habe sie erfahren, dass dies wegen der Desertion ihres Bruders G._______ aus dem Militärdienst geschehen sei. Eine Woche nach ihrer Rückkehr ins Dorf seien denn auch Soldaten der regulären syrischen Armee bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach G._______ gesucht. Da G._______ nicht anwesend gewesen sei, seien ihre Mutter und sie von den Soldaten befragt worden.
Als diese bemerkt hätten, dass ihre Mutter nicht gut Arabisch spreche, habe man sie (die Beschwerdeführerin) auf den Posten nach H._______ mitgenommen, zu ihrem Bruder befragt und am Schluss eine Verpflichtung unterzeichnen lassen, wonach sie die Verantwortung für ihren Bruder zu übernehmen habe, falls er zurückkehre. Insgesamt habe man sie während zweier Stunden auf dem Posten festgehalten. Später habe sie Probleme mit Anhängern der I._______ bekommen, welche sie belästigt und aufgefordert hätten, im Hauptsitz der I._______ als Sekretärin zu arbeiten. Auch habe man von ihr sogar einmal verlangt, ein Waffentraining zu absolvieren. Sie habe jedoch nur die Partei K._______ unterstützt und an deren Demonstrationen teilgenommen. Ferner hätten Angehörige des Regimes, als diese zu ihnen nach Hause gekommen seien, ihre Mutter immer nach ihrem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) - der während (...) Jahren in Syrien im Gefängnis gewesen sei - gefragt.

A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu.

A.c Am 22. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie in Ergänzung zu ihren bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an, sie habe in keiner Partei eine feste Mitgliedschaft gehabt, habe jedoch mit der K._______ sympathisiert und an deren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) hätten sie, ihre Schwester und (...) Kollegen Vorbereitungen für den Newroz-Anlass treffen wollen und sich beim Gebäudeeingang versammelt, was den zuständigen Sicherheitskräften aufgefallen sei, worauf man sie kontrolliert, zur Sicherheitsstelle der Universität gebracht, die Ausweise abgenommen und schliesslich gezwungen habe, die Fingerabdrücke zu geben und zu unterschreiben. Nach ihrer Freilassung seien sie nach drei bis vier Tagen nach draussen gegangen, hätten aber bemerkt, dass sie vermutlich von einer Person des Sicherheitsdienstes verfolgt worden seien, worauf sie sich aus Angst wieder zurück in ihr Wohngebäude begeben und sich in der Folge nicht mehr nach draussen gewagt hätten. Ferner sei die Demonstration der Studenten etwa am (...) oder (...) gewesen, anlässlich welcher lautstark gegen das Regime protestiert worden sei. In der darauffolgenden Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften und Angehörigen der Al-Shabiha seien vor allem die männlichen Studenten geschlagen worden. Da eine Kollegin einen Schock erlitten habe, hätten sie und ihre Schwester zusammen mit zwei Kollegen sie ins gegenüberliegende Spital gebracht, wo sie viele verletzte Studenten und Studentinnen gesehen hätten. Das Regime habe - um den Lärm auf dem Universitätsgelände zu übertönen - auf der Hauptstrasse eine andere Demonstration organisiert. Nach dem Verlassen des Spitals hätten sie sich zu einer Bekannten begeben und seien dort während (...) Tagen geblieben, um anschliessend in das Studentenwohnheim zurückzukehren. Ferner habe ihr Vater den Behörden eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er den wegen Desertion gesuchten Bruder weder gesehen noch eine Ahnung von dessen Aufenthaltsort habe. Dennoch seien die Sicherheitskräfte etwa (...) oder (...) Tage später bei ihnen zu Hause erschienen und hätten infolge der Abwesenheit seines Vaters und der fehlenden Arabischkenntnisse ihrer Mutter sie mitgenommen, damit sie eine schriftliche Bestätigung wegen ihres Bruders abgebe. Auf dem Posten habe man sie eingeschüchtert, bedroht, ihre Personalien aufgenommen, die Fingerabdrücke abgenommen, zwei Mal geschlagen und nach (Nennung Dauer) freigelassen. In der Folge habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er sie nach D._______ zu bringen versuche, da die Situation schlimmer geworden sei. In der Folge habe auch die I._______ Druck auf sie ausgeübt und versucht, sie zur Mitarbeit zu bewegen. Als sie abgelehnt
habe, habe man von ihr verlangt, am Waffentraining teilzunehmen. Auf Anraten ihres Vaters habe sie dann nicht mehr zuhause übernachtet, sondern sich einige Monate in verschiedenen Dörfern in der Nähe der Grenze zu D._______ aufgehalten, um danach durch Bestechung nach D._______ einzureisen. In dieser Zeit respektive zwischen (...) und Beginn des Jahres (...) habe sich der Geheimdienst innerhalb von (Nennung Zeitraum) fünf bis sechs Mal nach ihr erkundigt. Man habe sie als Druckmittel benützen wollen, um an Informationen über ihren desertierten Bruder zu gelangen. Ferner hätten die Sicherheitskräfte wegen ihres in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der in Syrien aus der Haft habe fliehen können und mittlerweile zum Tode verurteilt worden sei, (Nennung Verwandte) belästigt, befragt und auch teilweise mitgenommen. Sie selber sei in den Jahren (...) und (...) zum (Nennung Verwandter) befragt worden.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.d Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister L._______ (N_______), M._______ (N_______) und G._______ (N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren sowie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.

A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass im Verfahren von G._______ mittlerweile ein positiver Entscheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald koordiniert zu entscheiden.

A.f Am 26. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin - mit Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch - Akteneinsicht.

B.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 - eröffnet am 3. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. März 2016 in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung unter Beizug der Akten von G._______ (N_______) und O._______ (N_______) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Koordination mit den beiden bereits koordinierten Verfahren ihrer Geschwister (Geschäfts-Nrn. D-904/2016 und D-906/2016). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Weiter wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren ihrer Schwester M._______ (Geschäfts-Nr. D-904/2016) und demjenigen ihres Bruders L._______ (Geschäfts-Nr. D-906/2016) stattgegeben. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. Mai 2016 eingeladen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM nicht schon berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.

F.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

G.
Die Beschwerdeführerin replizierte - unter Beilage einer Kostennote ihres Rechtsbeistandes - mit Eingabe vom 18. Mai 2016.

H.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...), als sie vom Sicherheitspersonal der Wohnsiedlung beschimpft worden sei, weil sie mit ihrer Schwester und Freunden Kurdisch gesprochen habe, gehe aus den Akten hervor, dass ihr in der Folge kein weiterer Nachteil daraus entstanden sei. Eine auf diesen Vorfall bezogene Verfolgung könne somit ausgeschlossen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin anschliessend beobachtet gefühlt habe, vermöge keine andere Betrachtungsweise herbeizuführen, handle es sich hierbei doch einzig um ein Gefühl, das aller Wahrscheinlichkeit nach auf die allgemein angespannte Lage zurückzuführen gewesen sei. Ferner habe der Vorfall vom (...), wonach anlässlich einer Demonstration Angehörige der Shabiha gekommen seien, welche die Demonstranten geschlagen hätten, und die Beschwerdeführerin mit weiteren Personen eine bewusstlose Kollegin ins Spital habe bringen müssen, den Akten zufolge keine direkten Folgen für sie nach sich gezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass es zu keiner asylrelevanten Verfolgungssituation gekommen sei. Selbst bei Annahme eines Verfolgungsinteresses wären die behaupteten Verfolgungssituationen im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhand werde nämlich unterbrochen, wenn zwischen der Verfolgung und der Flucht relativ lange Zeit respektive praxisgemäss sechs bis zwölf Monate vergangen seien, ausser es würden plausible objektive und subjektive Gründe vorliegen, die eine frühere Ausreise verhindert oder erschwert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien rund (...) Jahre nach den Vorfällen im Jahre (...) verlassen, ohne dass Gründe vorgelegen hätten, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Bei dieser Tatsachenlage wäre der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben und damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.

Bezüglich des Vorfalls, als sie auf einer Busfahrt nach F._______ in ein Gefecht zwischen der FSA und der syrischen Armee geraten sei, welche einem Bus-Passagier das Leben gekostet habe, weshalb sie danach in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei, sei festzuhalten, dass auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführende Nachteile die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betreffen würden. Gefechte und Bombardierungen müssten als bedauerliche Realitäten im Zuge eines Bürgerkriegs betrachtet werden, von denen viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführerin betroffen sei. Der von ihr geschilderte Vorfall sei ebenfalls in diesem Kontext zu sehen. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass man die Beschwerdeführerin gezielt und aus einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Grund habe treffen wollen, weshalb das Vorbringen in diesem Sinne nicht asylrelevant sei.

Soweit sie sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Bruders G._______ aus der syrischen Armee geltend mache, welche dann vorliege, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär verfolgten Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken würden, sei festzuhalten, dass die angeführte Desertion von G._______ vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine Reflexverfolgung vorgelegen habe respektive ob sie begründete Furcht vor einer solchen gehabt habe. Es sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgungshandlung nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handle. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Befragung stelle in diesem Sinne keine Verfolgungsmassnahme dar, die intensiv genug wäre, um einen asylrelevanten Eingriff auf die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Der bedauerliche Umstand, dass ihre Festnahme von anderen Personen als Schande für die Familie hätte angesehen werden können, was wiederum zur Folge hätte haben können, dass niemand sie hätte heiraten wollen, sei offensichtlich nicht asylrelevant. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müsste, künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die bereits erlittene Vorverfolgungshandlung - welche mangels Intensität nicht asylrelevant sei - könne vorliegend nicht als Indiz berücksichtigt werden, das die Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen würde. Aus den Akten sei zu schliessen, dass - wenn überhaupt - in ihrem Fall lediglich weitere Befragungen durchgeführt worden wären. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass ihr Vater zuvor mehrere Male auf den Posten zur Befragung mitgenommen worden, es anschliessend jedoch zu keinen weiteren Folgen gekommen sei. An dieser Beurteilung vermöge auch das Vorbringen, wonach man sie persönlich gesucht habe, weil ihre Nummer die letzte in der Telefonliste ihres Bruders gewesen sei, nichts zu ändern. Zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Sicherheitsdienste diese angebliche Information erst nach ihrer Festnahme Ende des Jahres (...) hätten erhalten sollen, habe sie doch selbst angegeben, dass der letzte Anruf im (...) stattgefunden habe und damit mehr als (...) Jahr vor der Festnahme. Zum andern hätten aller Wahrscheinlichkeit nach noch andere Familienmitglieder telefonischen Kontakt mit ihrem Bruder gehabt. Es sei daher entgegen ihrer Ansicht nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte sich besonders auf sie konzentriert hätten. Betreffend die geltend gemachten Probleme mit der I._______ sei anzuführen, dass die angeführte Zwangsrekrutierung nicht auf eine Verfolgung
aus einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Grund schliessen lasse, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Ihre Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. An dieser Beurteilung vermöchten die eingereichte Identitätskarte und das Universitätsdiplom nichts zu ändern. So belege die Identitätskarte im Wesentlichen einzig ihre Identität und das Universitätsdiplom bestätige, dass sie ihr Studium abgeschlossen habe, was vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei.

3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe nicht an ihren Vorbringen gezweifelt und auch die Desertion ihres Bruders G._______ und dessen politische Aktivitäten als glaubhaft erachtet, weshalb ihm Asyl gewährt worden sei. Das SEM sei jedoch der Ansicht, die sie persönlich betreffenden Ereignisse lägen teils zu weit zurück oder seien zu wenig intensiv, um noch Asylrelevanz zu entfalten. Die Vorinstanz reisse den Sachverhalt nach einer bewährten, aber falschen Methode auseinander und gliedere ihn in einzelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur Flucht geführt habe, welche dann je einzeln gewürdigt würden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde gerade in Fällen von syrischen Staatsangehörigen differenziert unterschieden, die politische Aktivität vor der Flucht im Gesamtzusammenhang gewichtet und beurteilt, ob insgesamt ein genügendes Profil der Schutzsuchenden vorliege, das auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung beziehungsweise einen unerträglichen psychischen Druck im Zeitpunkt der Ausreise schliessen lasse oder eben nicht. In casu würden genügend Hinweise für ein konkretes und gezieltes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes vorliegen: So sei sie bereits früh an der Universität negativ aufgefallen und dann Zeugin brutaler Übergriffe auf Studierende anlässlich der Niederschlagung von Protesten in F._______ geworden. Sie habe danach wegen ihres desertierten Bruders (erneut) eine Befragung über sich ergehen lassen müssen, während welcher sie bedroht und geschlagen worden sei. Ihre Fingerabdrücke seien bei den Behördenkontakten abgenommen worden und sie habe zuletzt ein Dokument unterschreiben müssen. Sie habe damit im Zeitpunkt der Flucht genügend Grund gehabt, künftige Verfolgung zu befürchten, insbesondere auch frauenspezifische Verfolgung, da es in Gewahrsam der Behörden in Syrien bekanntlich laut notorischen Berichten immer wieder zu schweren sexuellen Übergriffen komme. Danach seien die Probleme mit der kurdischen "Armee" hinzugekommen, die sie habe rekrutieren wollen. Da sie sich auch diesem Zugriff entzogen habe und zudem in jener Zeit die Kurden mit dem Regime eine Art Vereinbarung geschlossen hätten, habe ihr Verschwinden sicherlich den Verdacht des Regimes noch verstärkt. Im Falle einer Rückkehr würde sie also wegen eigener Fluchtgründe und wegen der Reflexverfolgung, die nicht nur wegen des Bruders G._______, sondern auch wegen des in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) drohe, verfolgt. Die Vorinstanz habe in Kenntnis des positiven Entscheides ihres Bruders, aber ohne eigentlichen Bezug auf dessen Dossier entschieden. Sie habe damit die Begründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen
und vollständigen Erhebung des Sachverhalts verletzt, weshalb eventualiter die Rückweisung der Sache beantragt werde. Da sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland Syrien wegen ihrer politischen Anschauung und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie an Leib und Leben gefährdet sei, sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach das SEM den Sachverhalt auseinander genommen habe, ohne die Teilaspekte anschliessend einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, sei hinsichtlich der Vorfälle aus den Jahren (...) an der Universität F._______ anzuführen, dass diese Vorkommnisse keine asylrelevante Verfolgung nach sich gezogen hätten und auch nicht in Verbindung mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen und der Befragung aufgrund der Desertion des Bruders stehen würden. Aus dem Sachverhalt würden sich gesamthaft betrachtet keine Hinweise ergeben, die für eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Der Umstand, dass der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin als politischer Gefangener in Syrien bekannt sei, vermöge keine andere Beurteilung herbeizuführen. Bezüglich der vorgebrachten Probleme mit der I._______ sei lediglich darauf hinzuweisen, dass der Argumentation, wonach sie sich einer Rekrutierung durch die I._______ entzogen habe und in jener Zeit die Kurden mit dem Regime eine Art Vereinbarung geschlossen hätten, was den Verdacht des Regimes ihr gegenüber verstärkt haben soll, keineswegs gefolgt werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM nicht schon berücksichtigt worden seien, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid, an welchen es vollumfänglich festhielt.

3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, das SEM halte daran fest, die einzelnen Sachverhaltselemente je einzeln zu betrachten und deren Geeignetheit für die Annahme einer asylrelevanten Bedrohung je einzeln zu verneinen. Es werde an allen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten und auf die Stellungnahme im Verfahren ihrer Schwester M._______ (Geschäfts-Nr.
D-904/2016) verwiesen. Die Gesamtsituation inklusive Ausreise - also Verschwinden und Auftauchen in der Schweiz, wo der politisch aktive (Nennung Verwandter) lebe - seien in ihrem Einzelfall geeignet, zur Annahme einer begründeten Furcht, insbesondere auch vor Nachteilen im Sinne geschlechtsspezifischer Verfolgung, zu führen. So sei eine Einvernahme, ein Verhör im Falle einer Rückkehr höchst wahrscheinlich, handle es sich bei ihr eben nicht um eine gewöhnliche, unter dem Eindruck des Krieges ausgereiste Person. Sie sei daher auf den dauerhaften Schutz des Asyls angewiesen.

4.

4.1 Vorab rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM nahm in seinen Erwägungen Bezug auf den Umstand, dass ihrem Bruder G._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, und bezweifelte nicht, dass dieser vom Militärdienst desertiert sei. In der Folge prüfte es, ob sich daraus für die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung ergebe oder ob für sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe, was die Vorinstanz verneinte. Diesbezüglich drängte sich keine weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf und die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug das SEM auf das Dossier ihres Bruders hätte nehmen sollen. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin, den dazu eingereichten Beweismitteln und der Desertion ihres Bruders G._______ sowie den sich allenfalls daraus für sie ergebenden Konsequenzen auseinander. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asylgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des ablehnenden Asylentscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachverhaltselement ihrer Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer Prüfung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Vorfälle in den Jahren (...) an der Universität F._______ erwog das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung, dass diesen Vorkommnissen keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden kann, zumal sie weder genügend intensiv noch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin waren noch in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder der Mitnahme sowie der Befragung aufgrund der Desertion des Bruders gebracht werden können. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Hinweis, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis gerade in Fällen von syrischen Staatsangehörigen differenziert unterscheide, die politische Aktivität vor der Flucht in einem Gesamtzusammenhang gewichte und beurteile, ob insgesamt ein genügendes Profil der Schutzsuchenden vorliege, bleibt schon deshalb unbehelflich, weil bezüglich der fraglichen Vorfälle gar keine politische Aktivität der Beschwerdeführerin (Verwenden der kurdischen Sprache im Universitätsgebäude; unfreiwilliges Betroffensein von einer Auseinandersetzung im Anschluss an eine Demonstration auf dem Universitätsgelände) vorlag.

4.2.2 Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihres aus dem Militärdienst desertierten Bruders G._______ vom syrischen Geheimdienst verfolgt worden, indem sie zu Hause festgenommen und auf den Posten gebracht worden sei, wo sie eingeschüchtert, bedroht, ihre Personalien aufgenommen, die Fingerabdrücke abgenommen, zwei Mal geschlagen und nach (Nennung Dauer) freigelassen worden sei. Ausserdem habe sie eine Bestätigung betreffend ihren Bruder unterschreiben müssen. Aus Furcht vor weiteren Repressalien sei sie einige Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zu Hause geblieben, sondern in verschiedenen Orten in der Nähe der Grenze zu D._______ untergetaucht. In dieser Zeit respektive zwischen (...) und (...) habe sich der Geheimdienst innerhalb von (Nennung Zeitraum) fünf bis sechs Mal nach ihr erkundigt. Man habe sie als Druckmittel benützen wollen, um an Informationen über ihren desertierten Bruder zu gelangen. Sodann sei sie - nebst (Nennung Verwandte) - wegen ihres in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der in Syrien aus der Haft habe fliehen können und mittlerweile zum Tode verurteilt worden sei, in den Jahren (...) und (...) befragt worden, weshalb das Risiko einer Reflexverfolgung bestehe. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

4.2.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

4.2.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, www.refworld.org/docid/544e446d4.html , abgerufen am 06.08.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).

4.2.5 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders G._______ diversen Problemen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war (vgl. Ziffer 4.2.2 oben). Die Beschwerdeführerin lebte noch zu Hause, weshalb sie, als ihr Vater, der von den Behörden jeweils über G._______ befragt worden, aber einmal nicht zugegen gewesen sei, von diesen auf den Posten des Geheimdienstes mitgenommen, unter anderem erheblichen Druckversuchen und Schlägen ausgesetzt worden sei. Insofern wusste der syrische Geheimdienst, dass sich im gleichen Haus wie ihr Vater auch noch weitere Personen, so beispielsweise seine Kinder, aufhalten und dass diese eventuell mit dem gesuchten G._______ - oder auch mit dem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) - in Kontakt stehen könnten. Da der Vater der Beschwerdeführerin einmal nicht zu Hause war, als der Geheimdienst erschien, versäumte es dieser nicht, Druck auf ihre Mutter und dann insbesondere auch auf sie - nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwierigkeiten nicht mit der Mutter hätten verständigen können - auszuüben. Angesichts dessen, dass Bruder G._______ bei einem Verbleib in Syrien infolge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch G._______ oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder G._______ unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Das Gleiche dürfte im Wesentlichen auch hinsichtlich des in die Schweiz geflüchteten und in Syrien verurteilten (Nennung Verwandter) gelten. So sei die Familie zunächst verschiedene Male psychischem Druck und Schikanen des Regimes ausgesetzt sowie der Vater der Beschwerdeführerin in der Folge (...) festgenommen und befragt worden. Alsdann habe der Geheimdienst die Beschwerdeführerin - als ihr Vater gerade abwesend gewesen sei - selber auf den Posten mitgenommen, wo man sie befragt und wiederholt geschlagen habe (vgl. act. A11/28 S. 14 ff.). In diesem Zusammenhang kann der vor-instanzlichen Auffassung, wonach die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht begründet erscheine, zumal der Vater der Beschwerdeführerin mehrere Male auf den Posten zur Befragung mitgenommen worden, es aber in der Folge zu keinen weiteren Folge gekommen sei, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund der von ihr unterschriebenen Bestätigung
hätte man sie jedes Mal verfolgen und mitnehmen können. Sie habe sich darin mit den Behörden solidarisch erklären und verpflichten müssen, allfällige Informationen über ihren Bruder umgehend weiterzuleiten (vgl. act. A11/28 S. 15). Zudem wurde sie vom Geheimdienst anlässlich ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheblich bedroht, zumal man ihr und ihren Familienangehörigen mit dem Tod gedroht habe ("Sobald wir von F._______ einen Beschluss bekommen, könnten wir euch alle vernichten."; vgl. act. A11/28 S. 18). Aufgrund der Telefonüberwachung habe der Geheimdienst gewusst, dass der Vater der Beschwerdeführerin - der ja selber eine Bestätigung unterzeichnet habe - seine Familienangehörigen nicht kontaktiere und selber auch nicht kontaktiert werde. Zudem sei der Vater bereit gewesen, sich für die Familie zu opfern und zu verhindern, dass Schande über die Familie komme. Ausserdem sei dieser auch nach dem Verschwinden der Beschwerdeführerin immer wieder festgenommen und befragt worden (vgl. act. A11/28 S. 16). Da sich der Druck des Regimes auf die Familie grundsätzlich immer mehr erhöht habe (vgl. act. A11/28 S. 14 oben), erscheint die Angst der Beschwerdeführerin, dass es zu einer weiteren Verfolgung ihrer Person gekommen wäre, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet.

4.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kurdische Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt in erster Linie als Schwester ihres Bruders G._______, der wegen Desertion aus dem Militärdienst von den syrischen Behörden gesucht worden war, und in zweiter Linie wegen ihres aus der Haft in Syrien geflohenen und mittlerweile vom Regime zum Tode verurteilten (Nennung Verwandter) begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Bruder G._______ und ihren in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die geltend gemachten Versuche einer Zwangsrekrutierung durch die I._______ sowie die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Bereits mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt.

5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Angesichts deren Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit der Beschwerdeschrift als Beilage 4 eine Kostennote vom 1. April 2016 und mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote gleichen Datums für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai 2016 von einem zeitlichen Aufwand von 5.05 Stunden ausgegangen, der als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Kostennote und gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das Honorar des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1677.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1677.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2037/2016
Date : 23. August 2018
Published : 11. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  49  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  12  13  48  49  52  57  63  64  65  110a
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