Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5332/2018

Urteil vom23. Juli 2019

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (...) (ehemals N [...]).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. April 2018 und reiste am 2. Mai 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testphasenverfahren und dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 4. Mai 2018 erteilte der Beschwerdeführer der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich Vollmacht. Er wurde am 7. Mai 2018 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Gesprächs angehört. Am 27. Juli 2018 wurde er sodann eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ geboren zu sein und bei seinen Eltern gelebt zu haben. Das Gymnasium habe er wegen der zahlreichen politischen Veranstaltungen abgebrochen. Im Jahre 2005 habe er den Militärdienst absolviert. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei es im Militärdienst oft zu Konflikten mit dem zuständigen Kommandanten, der negativ gegenüber Kurden eingestellt gewesen sei, gekommen. Ein Kamerad, welcher auf demselben Posten stationiert gewesen sei, sei eines Tages tot aufgefunden worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei daraufhin vorgeworfen worden, diesen Kameraden umgebracht zu haben. Er habe mehrere Monate im Militärgefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen und sei dort gezwungen worden, die Tat zu gestehen, obwohl er sie nicht begangen habe. Er sei schliesslich wieder freigelassen worden. An der Urteilsverkündung sei er nicht anwesend gewesen und habe sich in den folgenden Jahren in D._______ versteckt gehalten, um die Strafe nicht vollziehen zu müssen. Im Jahre 2015 sei er dennoch festgenommen worden, habe seine Strafe abgesessen und sei im März 2017, unter Auflage einer dreimonatigen Meldepflicht, freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er Schwierigkeiten mit dem Verein "E._______" (E._______) bekommen. Dieser Verein habe sein Büro neben dem Geschäft seines Vaters gehabt und es sei oft zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Mitgliedern des E._______ gekommen. Im Februar 2018 habe der E._______ gar das Geschäft seines Vaters angegriffen und eine Todesdrohung gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgesprochen. Da sein Vater ein wichtiger und bekannter Geschäftsmann sei, hätten sich dessen Geschäftspartner für ihn eingesetzt und mit dem E._______ verhandelt. Es sei entschieden worden, dass er nicht getötet werden solle, B._______ jedoch verlassen müsse. Dieser Forderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Einige Tage später sei er auf der Strasse von Polizisten in Zivil angesprochen und dazu aufgefordert worden, sich als Spitzel in die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) einzuschleusen. Die Polizisten hätten ihn mit einem Dossier in der Hand darauf hingewiesen, über seine Vergangenheit Bescheid zu wissen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er sodann das Haus mehrere Tage nicht mehr verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er sich während eines Monates aufgehalten und versteckt habe, bevor er Ende April 2018 sein Heimatland verlassen habe.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte, Gerichtsunterlagen des Militärgerichts und des Militärkassationshofes (alle im Original), diverse Fotos und Zeitungsartikel den Vorfall im Militär betreffend, Fotos des Büros des E._______, des Geschäfts seines Vaters sowie eine Stromrechnung des Geschäfts seines Vaters (alle in Kopie) zu den Akten.

B.
Am 4. September 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des VZ Zürich den Entwurf des Entscheids zukommen. Dazu nahm der Rechtsvertreter am 6. September 2018 Stellung.

C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. So seien seine Ausführungen zu den geschilderten Vorfällen mit dem Verein E._______ weitgehend unsubstanziiert ausgefallen und würden teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Zwar seien die Berichte in der freien Erzählung weitgehend ausführlich, auf Nachfrage hin jedoch oberflächlich und kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Insbesondere sei auffällig, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle im Militärdienst sehr detailliert ausgeführt habe, die Schilderung der Vorfälle mit dem E._______ und den Polizisten hingegen mehrheitlich unsubstanziiert und stereotypisch gewesen sei. Seine Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt, zu welchem die Probleme mit dem E._______ begonnen haben sollen, sowie zur Frage, wann und wie er von der Todesdrohung gegen ihn erfahren habe, seien nicht eindeutig gewesen. Auch bezüglich der Ursache des Konflikts mit dem E._______ habe er widersprüchliche Ausführungen gemacht. Den Angriff auf das Geschäft seines Vaters, welches durch den E._______ verübt worden sein soll, habe er zudem an der Erstbefragung nicht erwähnt. Ebenso wenig habe er hinsichtlich dieses Vorfalls Beweismittel einreichen können. Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich in anderen Teilen der Türkei vor dem E._______ gefürchtet habe. Insgesamt habe er die Verfolgungsmassnahmen durch den E._______ und den daraus abgeleiteten Vorfall mit der Polizei nicht glaubhaft machen können.

Des Weiteren sei das vom Beschwerdeführer durchlaufene Strafverfahren abgeschlossen, womit grundsätzlich nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen gerechnet werden müsse, zumal er eigenen Angaben zufolge keinen Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Militärdienst und den nach seiner Haftentlassung entstandenen Konflikte sehe.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde aufgrund seiner kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden benachteiligt, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Insbesondere führe die allgemeine Situation, in welcher sich die gesamte kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die allgemeine Lage seit 2001 aufgrund verschiedener Reformen merklich verbessert. Dem Vorbringen, er sei im Militärdienst aufgrund seiner Ethnie von Kameraden und seinem Vorgesetzten schikaniert worden, fehle es ausserdem an der notwendigen Intensität.

In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wies das SEM darauf hin, dass keine politisch motivierte Verfolgung durch die türkischen Behörden habe glaubhaft gemacht werden können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in seinem Heimatstaat nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 2017 begonnen, an Kundgebungen der HDP teilzunehmen, ohne mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Mithin sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Fokus der türkischen Behörden gestanden habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die türkischen Behörden von seinem regimekritischen Engagement in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass ausländische Geheimdienste mit der Erfassung von Personen befasst seien, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, was auf den Beschwerdeführer gerade nicht zutreffe. Massgebend sei dabei nicht primär die Exponierung im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass ein Asylsuchender aus Sicht der heimatlichen Behörden als poten-tielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten daher konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der türkische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei einer Rückkehr in den Heimatstaat geahndet, wenn sie als exponiert in diesem Sinne einzustufen seien. Vorliegend seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

D.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des VZ Zürich das Mandatsverhältnis als beendet.

E.
Mit Schreiben vom 11. September an die Vorinstanz teilte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung mit, machte eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht geltend und beantragte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens.

F.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 17. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Unter Verweis auf seine Aussagen in der Anhörung hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung im Wesentlichen entgegen, dass seine Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden. Auch seine Schilderungen die Todesdrohung seitens des E._______ betreffend seien detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen gewesen. Soweit das SEM behaupte, er habe zu den Vorkommnissen mit dem E._______ nur allgemeine Informationen angeben können, sei dies als willkürlich zu bezeichnen. Er habe beispielsweise auf den zeitlichen Ablauf angesprochen die Ereignisse chronologisch korrekt wiedergeben können. Im Weiteren habe er, entgegen der vor-instanzlichen Behauptung, ausführlich geschildert, was die Ursache für die Todesdrohung gegen ihn gewesen sei, nämlich eine beleidigende Äusserung seinerseits gegen die Mitglieder des E._______; ebenso, wie er von der Todesdrohung erfahren habe. Es seien mithin keine Widersprüche in seinen Aussagen ersichtlich. Das SEM habe ausserdem seine Probleme mit dem E._______ nicht verstanden. So würde der E._______ mit der Polizei zusammenarbeiten. Als er sich nach der Todesdrohung durch den E._______ geweigert habe, die Stadt zu verlassen, hätte der E._______ die Polizei eingeschaltet und ihn bei dieser denunziert. Im Weiteren sei seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Vorstrafe bei der Polizei bekannt gewesen sei und auf jedem Polizeiposten beschimpft und erniedrigt worden sei. Diese vorbestehende Gefährdung zusammen mit der impliziten Drohung der Polizei beziehungsweise des Spitzelangebots hätten seine Flucht ausgelöst. Die Ablehnung des Spitzelangebots habe nämlich eine erneute Verfolgung zur Folge gehabt. Obschon er die Ereignisse rund um den Vorfall mit der Polizei detailliert und eindrücklich geschildert habe, habe das SEM diese ausdrückliche Drohung durch die Polizisten unberücksichtigt gelassen und den Zusammenhang von E._______ und Polizei nicht gewürdigt. Insbesondere habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er bereits vorbestraft und ein Unterstützer der HDP sei, so dass die Denunziation durch den E._______ genüge, den Fokus der türkischen Behörden wieder auf ihn zu lenken. Dem vorinstanzlichen Einwand, er habe an der ersten Anhörung den Vorfall um das Geschäft seines Vaters sowie die Todesdrohung nicht erwähnt, sei zu entgegnen, dass er die gesamten Gesuchsgründe, welche sich über die Dauer von zehn Jahren erstreckt hätten, zusammengefasst habe. Insgesamt sei er Opfer einer massiven Vorverfolgung gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorfälle im Militärdienst, zumal er aus ethnischen und
politischen Gründen unschuldig inhaftiert und gefoltert sowie vom E._______ und der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass er bei der Ausreise gezielt asylrelevant verfolgt worden sei und im Falle einer Rückkehr auch zukünftig gezielt aus politisch-ethnischen Gründen verfolgt würde.

Im Übrigen stünde ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung, wie dies die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe. Insbesondere sei er lediglich über F._______ geflüchtet und habe sich dort bei Freunden versteckt, habe dort aber nie gelebt.

Schliesslich sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten lediglich niederschwelliger Natur seien. Er sei in den sozialen Netzwerken, insbesondere auf Twitter, sehr aktiv, was insbesondere im Kontext der Türkei äusserst gefährlich sei. Wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken habe er, wie bereits an der Anhörung ausgeführt, Probleme gehabt. Die entsprechenden als Beweismittel eingereichten Ausdrucke seines Twitter-Profils würden seine Aktivitäten belegen. Zudem gäbe es heutzutage in der Türkei ohnehin keine niederschwelligen politischen Aktivitäten mehr, zumal jegliche auf sozialen Netzwerkkanälen geäusserte Kritik von Gesetzes wegen geahndet werde. Dies werde auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, diverse OnlineMedien-Artikel aus Deutschland und der Schweiz, belegt. Ohnehin würden die im Ausland, insbesondere in Europa lebenden Türken in den sozialen Medien von Anhängern und Spitzeln des türkischen Regimes überwacht, bedroht und denunziert. Nebst der Präsenz auf den sozialen Netzwerken sei durch die als Beweismittel eingereichten Fotos belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, an denen sogar die Flagge Abdullah Öcalans beziehungsweise der «Marksist Leninist Komünist Parti» (MLKP) mitgetragen worden sei. Dies führe dazu, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei als Terrorist und Staatsfeind gelte und gezielt asylrelevant verfolgt würde.

Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in der Türkei seit Monaten erneut massiv verschlimmert, wie den unterschiedlichen als Beweismittel eingereichten Ausdrucken von Medienartikeln zu entnehmen sei. Auch in seiner Heimatprovinz B._______ herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Sein Profil zusammen mit der Verschärfung der Situation der Kurden in der Türkei müsse zwingend zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsse davon ausgegangen werden, dass er von den Behörden verhört würde und dabei willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Beschuldigungen ausgesetzt wäre. Diesbezüglich sei auch auf die E-Mail-Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2018 hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine Verhaftung drohen würde. Insgesamt habe das SEM seine individuelle Gefährdungssituation vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in der Türkei falsch eingeschätzt.

Der Beschwerdeführer machte ausserdem in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Twitter-Profils (teils auf Deutsch übersetzt), eine Stromrechnung des Geschäfts seines Vaters, drei Fotos des Büros des E._______ und des Geschäfts seines Vaters, vier Fotos, die ihn und seine Verlobte an politischen Demonstrationen in der Schweiz zeigen (alle in Kopie) sowie diverse Ausdrucke von Online-Medienartikel auf Deutsch zu den Akten.

G.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 17. September 2018 nachgereicht.

H.
Am 20. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer Ausdrucke von neun weiteren Online-Medienartikel aus dem deutschen Sprachraum nachreichen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert Frist ein.

K.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, dies unter Beilage diverser Beweismittel (aktuelle Ausdrucke mit deutschen Übersetzungen seines Twitter-Profils, ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in G._______ im Juli 2018 zeigen soll, ein Online-Medienartikel mit deutscher Übersetzung sowie auf Deutsch übersetzte Auszüge der Stromrechnung des Geschäfts seines Vaters).

In der Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, den als Beweismittel eingereichten Ausdrucken seines Twitter-Profils sei zu entnehmen, dass er die türkische Regierung massiv kritisiere und sich gegen die türkische Autokratie engagiere. Sein Vater habe wegen der Probleme mit dem E._______ sein Geschäft schliessen müssen. Ausserdem wohne seine Familie aus Sicherheitsgründen an einem anderen Ort, als dem gemeldeten Wohnsitz. Er rügt überdies die Verletzung von Verfahrenspflichten.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

M.
In der am 13. November 2018 eingereichten Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Sie führte aus, es sei aufgrund des abgeschlossenen Strafverfahrens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wieder in den Fokus der Behörden geraten würde. Ausserdem stütze sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf mehrere Elemente ab und an dieser sei vollumfänglich festzuhalten. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei zu betonen, dass diese nicht ausreichen würden, um eine tatsächliche Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Aktivitäten exilpolitischer Proteste hinausgehen.

N.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und wies darauf hin, dass er am 13. November 2018 H._______ geheiratet habe, wodurch ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK unzulässig sei.

O.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Bewilligung des Kantonswechsels vom 6. Februar 2019 ein und wies erneut auf seinen Anspruch auf Einheit der Familie und der daraus resultierenden Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges hin.

P.
Aufgrund der Eheschliessung legte das SEM das Dossier des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau H._______ unter der gemeinsamen Verfahrensnummer N (...) zusammen.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Stellungnahme zu den neuen Umständen der Eheschliessung des Beschwerdeführers.

R.
Mit Verfügung vom 5. März 2019 zog das SEM die Verfügung vom 6. September 2018 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Ziffer 4 auf, stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 17. September 2018 festhalten wolle.

T.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde vom 17. September 2018 festhalten wolle, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 5. März 2019 die Verfügung vom 6. September 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffer 4 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Diesbezüglich sowie bezüglich Dispositivziffer 5 erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Im Übrigen ist über die Beschwerde zu befinden, nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2019 explizit erklärt hat, an dieser festhalten zu wollen.

4.

4.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

4.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

4.3 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

4.4 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

4.5 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 6 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. So sei den Akten zu entnehmen, dass mit der Aushändigung des Asylentscheids an die Rechtsvertretung im Testbetrieb Zürich keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Damit unterscheide sich das Vorgehen des SEM im Testverfahren beispielsweise vom Vorgehen bei Dublin-Verfahren, bei welchen zusammen mit der Entscheidzustellung zwingend Akteneinsicht gewährt werden müsse. Die Begründung der Vorinstanz, wonach keine Akteneinsicht bei der Entscheideröffnung im Testverfahren gewährt werden müsse, weil die Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens bei jedem Verfahrensschritt zugegen sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Der Anspruch auf Akteneinsicht könne nicht durch die persönliche Teilnahme einer Rechtsvertretung während der einzelnen Verfahrensschritte abgegolten werden. Die Beschwerdefrist im Rahmen des Testverfahrens sei mit zehn Kalendertagen ähnlich kurz bemessen wie beim Dublin-Verfahren. Es sei offensichtlich, dass für das Testverfahren und das Dublin-Verfahren in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht die gleichen Voraussetzungen gelten müssten. So zeichne es sich ab, dass die Rechtsvertretungen im Testbetrieb, wie auch im vorliegenden Fall, die Mandate nach ergangenem vorinstanzlichem Entscheid niederlegen würden. Dies entspreche einer Mandatsniederlegung zur Unzeit. Innert der kurzen zehntägigen Frist habe der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, sich die Akten zustellen zu lassen und eine Beschwerde einzureichen. Im Weiteren habe die Vorinstanz durch ihr Vorgehen und insbesondere ihr Schreiben vom 14. September 2018 an den mandatierten Rechtsvertreter überspitzt formalistisch gehandelt. So habe sie dem Rechtsvertreter mitgeteilt, er müsse ein Akteneinsichtsgesuch stellen, obschon dieser bereits mit Eingabe vom 11. September 2018 die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt und die Aufhebung der Verfügung verlangt habe. Ebenso sei anzumerken, dass dem früheren Rechtsvertreter nicht alle Seiten des Anhörungsprotokolls überreicht worden seien und dieser lediglich Einsicht in fünf Akten erhalten habe, wobei insbesondere das Beweismittelcouvert und die entsprechenden Übersetzungen der Beweismittel trotz Paginierung nicht offengelegt worden seien. Schliesslich habe der rubrizierte Rechtsvertreter die vollständigen Akten des SEM erst am letzten Tag der Beschwerdefrist erhalten.

Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 eröffnet. Die Mandatsniederlegung erfolgte gleichentags, mithin nicht zur Unzeit. Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief ab dem 7. September 2018 während 10 Tagen bis Montag, den 17. September 2018. Am 11. September 2018 wurde der Rechtsvertreter im Verfahren mandatiert und ersuchte erst am 14. September 2018 um Akteneinsicht beim SEM. Ein überspitzter Formalismus des SEM ist vorliegend nicht zu erkennen, zumal das SEM nicht für einen reibungslosen Handwechsel zwischen den Rechtsvertretungen verantwortlich ist. Das SEM hat die Akten dem Rechtsvertreter noch am gleichen Tag des Akteneinsichtsgesuchs vorab per Telefax zugesandt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt mithin ebenfalls nicht vor. Der Rechtsvertreter ist gehalten, sich bei der Annahme von Mandaten mit einer kurzen Beschwerdefrist entsprechend zu organisieren. Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene überdies die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, von welcher er auch Gebrauch gemacht hat.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, zumal sich nach der Anhörung beziehungsweise spätestens nach der Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters weitere Abklärungen zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine Botschaftsabklärung im Heimatstaat aufgedrängt hätten. Demzufolge hätte das vorliegende Verfahren ausserhalb des Testphasenverfahrens überwiesen werden müssen.

Der pauschale Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen zu den Vorfluchtgründen gibt keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung oder einer Botschaftsabklärung. Die Frage der Glaubhaftmachung beschlägt vielmehr die rechtliche Würdigung und bildet Gegenstand der materiellen Prüfung des Asylentscheides.

5.3 Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe der geltend gemachten erlittenen Folter in der Haft nicht Rechnung getragen, obschon unbestrittenermassen feststehe, dass er in seinem Heimatstaat inhaftiert und gefoltert worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine gezielte Verfolgung drohe. In Bezug auf die Lage der Kurden in der Türkei habe das SEM veraltete Textbausteine verwendet und ausser Acht gelassen, dass er seit seiner Kindheit stets für die HDP aktiv gewesen, obschon die türkische Regierung Kundgebungen untersage, und er wegen seines politischen Engagements bereits von der Polizei geschlagen worden sei. Damit habe das SEM seine Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt. Auch die Umstände, dass er sich in F._______ bei Freunden habe verstecken müssen, dass seine Familie wegen Behelligungen dreimal die Adresse habe wechseln müssen, und dass er mit seiner Persönlichkeit und seinem Profil als Kurde provoziert habe, habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen. Das zentrale fluchtauslösende Ereignis, die Aufforderung der Polizisten zur Spitzeltätigkeit bei der HDP, habe die Vorinstanz nicht korrekt verstanden und gewürdigt. Was die eingereichten Beweismittel anbelange, habe die Vorinstanz lediglich in pauschaler Weise behauptet, die Beweismittel würden zum asylrelevanten Sachverhalt nichts beitragen. Auch auf die mit der geltend gemachten Folter während der Haft im Zusammenhang stehende E-Mail der SFH vom 5. September 2018 und der darin enthaltenen Verweise auf die Berichte des australischen Aussen- und Handelsministeriums (DFAT) sowie der UK Border Agency (act. A23/6 S. 3 f.) sei die Vorinstanz nicht weiter eingegangen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe erfolgte. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Details der Asylvorbringen, die in der Beschwerde als wesentlich herausgearbeitet werden und vor allem den im Jahr 2005 durchlaufenen Militärdienst sowie die Haftzeit von 2015 bis März 2017 betreffen, in der Verfügung kurz abgehandelt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Der Fokus der vorinstanzlichen Asylprüfung lag auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit dem Verein E._______ sowie den Versuchen der Sicherheitsbehörden, den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben. Diese Ereignisse hat der Beschwerdeführer als fluchtauslösend bezeichnet. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen in der materiellen Würdigung als unglaubhaft erachtet. In Bezug auf die zeitlich vorgelagerte Haftverbüssung hat das SEM diese als abgeschlossen und nicht im Zusammenhang stehend mit den nachfolgenden, fluchtauslösenden Ereignissen beurteilt. In der Beschwerde dienen denn die formellen Rügen auch überwiegend zur Urteilskritik, die jedoch materielle Aspekte der Prüfung betreffen.

Das SEM hat sodann alle Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, im angefochtenen Entscheid aufgeführt und diese, sofern diese rechtserheblich waren, gewürdigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, ebenfalls Gegenstand der materiellen Würdigung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe auf die mit der geltend gemachten Folter im Zusammenhang stehenden E-Mail der SFH vom 5. September 2018 und der darin enthaltenen Verweise auf die Berichte des DFAT sowie der UK Border Agency keinen Bezug genommen, ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung keinen expliziten Bezug auf diese genommen hat. Dies allein vermag jedoch noch keine Verletzung eines formellen Rechts herbeizuführen, zumal das SEM die geltend gemachte Haft als abgeschlossen und nicht relevant für die Flucht des Beschwerdeführers erachtete.

5.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Anhörung sei von Suggestivfragen und falschen Vorhalten geprägt gewesen, welche seinen vorherigen Ausführungen widersprochen hätten (Beschwerde Art. 61 ff., 72 f., 87 f.). Zudem hätte es an der Anhörung an den entsprechenden Fragen zum Vorfall mit der Polizei gefehlt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen wären. Stattdessen habe der Befrager den Fokus auf den Militärdienst gelegt. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht vorgeworfen werden, dass er den Vorfall mit der Polizei unsubstantiiert geschildert habe (Beschwerde Art. 74 ff.).

Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet, zumal den Anhörungsprotokollen nichts Entsprechendes zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer vielmehr ausführlich Gelegenheit hatte, sämtliche Fluchtgründe dezidiert zu schildern.

5.5 Der allgemeine Hinweis auf das Willkürverbot (Beschwerde Art. 69 f.) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Vorgehensweise des SEM darunter zu subsumieren wäre.

5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, soweit sie die geltend gemachten Vorfluchtgründe betreffen, als unbegründet.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

6.3 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermögen.

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle im Militärdienst, das vom Beschwerdeführer durchlaufene Strafverfahren und die spätere Verbüssung der Haftstrafe von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurden, da bereits die Asylrelevanz dieses als abgeschlossen erachteten Sachverhalts verneint wurde.

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren durchlaufen hat und in der Folge zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Nicht frei von Zweifeln erscheint aber das Vorbringen, dass es sich bei der Verurteilung wegen Totschlags eines ebenfalls im Militär befindlichen Dienstleistenden um das Resultat einer politisch motivierten Verschwörung gehandelt hat und der Beschwerdeführer für ein nichtbegangenes Verbrechen eine Strafe verbüsst hat. Der Beschwerdeführer weist in seiner Person kein Profil auf, welches den Schluss nahelegen könnte, dass eine solche Verschwörung gegen ihn aus politisch motivierten Motiven überhaupt möglich scheint. Zudem macht er geltend, dass diese ungerechtfertigte Verurteilung auf dem persönlichen Konflikt zwischen ihm und seinem Militärkommandanten beruhe, welcher Kurden hasse. Ein solcher Konflikt im Militär scheint keineswegs abwegig und wurde vom Beschwerdeführer auch nachvollziehbar geschildert. Nicht plausibel ist aber, dass sich dieser Konflikt auf die Ermittlungs- und Strafbehörde sowie das Gericht übertragen konnte. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen selbst geltend, dass er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme die Tat gestanden hat, obwohl er sich vorher vorgenommen habe, dies nicht zu tun (act. A19/20 F78 S. 10 f.). Die Höhe des ausgesprochenen Strafmasses (vier Jahre beziehungsweise drei Jahre und vier Monate, act. A19/20 F78 S. 11 f.) spricht angesichts des ihm zur Last gelegten Delikts ebenfalls nicht für eine illegitime Bestrafung im Sinne eines Politmalus. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verurteilung weiterhin in seinem Heimatstaat aufhielt und die Strafe erst angetreten hat, nachdem er anlässlich einer Kontrolle als verurteilter Straftäter erkannt und inhaftiert wurde. Letztlich können aber weitere Ausführungen hierzu aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben.

7.4 Der Vorinstanz ist nämlich dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Haft, während welcher er nach eigenen Angaben körperliche Misshandlungen zu erdulden hatte, im März 2017 verbüsst hatte. Seine Ausreise erfolgte im April 2018 und war nach Angaben des Beschwerdeführers bedingt durch die Probleme mit dem Verein E._______ in seinem Heimatort sowie den Versuch der Polizei, ihn für eine Spitzeltätigkeit in der HDP zu gewinnen. Beide Aspekte stehen jedoch in keinem Zusammenhang zur im März 2017 beendeten Haft. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass er nach der Haft noch Probleme mit den Strafbehörden gehabt habe.

7.5 Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene der Fokus auf die im Militärdienst und während der Verbüssung der Haftstrafe erlittenen Schikanen und Misshandlungen verwiesen wird, ist auch diesbezüglich nicht von asylrelevanten Umständen auszugehen. Eine Furcht vor Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit dieser Verurteilung scheint objektiv nicht begründet. Gemäss publizierter und von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeter Praxis kann eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer weiteren, zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wird die Ausnahmebestimmung des Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) herangezogen (EMARK 2001 Nr. 3 E. 5 ff. m.w.H.; bestätigt in BVGE 2007/31 E. 5.4). Als «zwingende Gründe» in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Von solchen Umständen ist vorliegend unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen aber nicht auszugehen.

7.6 Was sodann das Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit dem Verein E._______ betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zuzustimmen (s. Verfügung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte in den Anhörungen keine substanziierten und nachvollziehbaren Angaben zu den vorgebrachten Ereignissen zu machen. Insbesondere im Vergleich zu seinen sehr detaillierten Schilderungen die Zeit im Militär betreffend (act. A19/20 F76 ff.) sind die Ausführungen zur geltend gemachten Todesdrohung durch den E._______ und den daraus resultierenden Folgen weitgehend pauschal geblieben und kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Auch auf Nachfrage des Sachbearbeiters hin konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Einzelheiten ergänzen. Ausserdem sind den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So ergibt sich kein schlüssiges Bild, wann und aus welchen Gründen die Auseinandersetzungen mit dem E._______ begonnen haben sollen, gleich im März 2017, als der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen wurde oder erst im Februar 2018 (act. A19/20 F73, A21/22 F55 f., F62 ff.). Ebenfalls unklar bleibt, in welchem Zusammenhang der Angriff auf das Geschäft seines Vaters steht (act. A21/22 F22, F57 ff.), den er im Übrigen bei der ersten Anhörung in der Tat unerwähnt gelassen hat. Auch in Bezug auf die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer von der Todesdrohung des E._______ gegen seine Person erfahren haben soll, sind seine Aussagen uneinheitlich ausgefallen (act. A21/22 F70 ff.). Es entspricht auch kaum der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer wegen eines gegen ein Mitglied des E._______ ausgesprochenen Schimpfwortes in ernstzunehmender Weise mit dem Tode bedroht worden sein soll (act. A19/29 F119 ff.; act. A21/22 F111). Soweit der E._______ sodann die Drohung ausgesprochen habe, er müsse die Stadt verlassen ansonsten werde er umgebracht, vermag dies nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum er sich aus diesem Grund auch in anderen Teilen der Türkei, beispielsweise auch in F._______ gefährdet gesehen hat (act. A21/22 F81 ff., F101).

7.7 Zur selben Einschätzung gelangt das Gericht in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versuch der Anwerbung für eine Spitzeltätigkeit. Diese soll gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem E._______ stehen, welcher die Polizei dazu angestiftet haben soll. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch darauf verwiesen, dass sich der Bezug zwischen den als unglaubhaft zu erachtenden Problemen mit dem E._______ und dem Anwerbungsversuch als Spitzel nicht herstellen lässt und vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargestellt werden konnte. Den Aussagen des Beschwerdeführers mangelt es sodann an substanziierten, objektiv nachvollziehbaren und mit Realkennzeichen versehenen Darstellungen. Auch auf Beschwerdeebene wurde nichts vorgebracht, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

7.8 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Vorfluchtgründen mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in Bezug auf die Vorfälle nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im März 2017 zu verneinen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer reichte erst auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel in Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten ein. Dies betrifft insbesondere regimekritische Beiträge auf seinem Twitter-Profil und Demonstrationsteilnahmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).

9.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).

9.3 Auf die teilweise neuen Sachverhaltselemente und die Beweismittel hat das SEM in seiner Vernehmlassung zwar rudimentär Bezug genommen. Sie sind jedoch im Kontext mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei sowie des persönlichen Profils des Beschwerdeführers (geltend gemachte frühere Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter) näher abzuklären und zu würdigen. Es erscheint nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife auf Beschwerdeebene herzustellen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im beschleunigten Verfahren im Rahmen der Testphasenverordnung durchgeführt wurde. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und diesbezüglich zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (Dispositivziffer 2) und die Wegweisung angeordnet (Dispositivziffer 3). In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, welche im Falle deren Bejahung lediglich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen könnte, nicht jedoch zur Asylgewährung (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG), ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 9 gutzuheissen. Die Verfügung ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann der (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines teilweisen Unterliegensgrades und der von ihm bewirkten Gegenstandslosigkeit nach erfolgter Hochzeit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 ersucht wird. In Bezug auf die Dispositivziffer 4 und 5 ist sie gegenstandslos.

2.
In Bezug auf die Dispositivziffer 1 wird die Beschwerde gutgeheissen.

3.
Die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5332/2018
Date : 23. Juli 2019
Published : 15. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  12  29  35  48  49  52  61  63  64  65
BGE-register
126-I-97 • 130-II-473 • 132-V-387 • 133-I-149 • 135-II-286
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BVGer
D-705/2018 • E-5332/2018
EMARK
2001/3
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101