Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4698/2013

Urteil vom 23. Juli 2014

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______,geboren [...], Türkei,

vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,

Parteien Advokatur Gysin und Roth,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz Tunceli und lebte von 1982 bis Mitte 2009 in Istanbul. Zwischenzeitlich, von Dezember 2008 bis Mai 2009, hielt er sich in Bulgarien auf, wo er ein Asylgesuch stellte, das aber gemäss seinen Aussagen durch die dortigen Behörden nicht behandelt wurde. Vielmehr sei er inhaftiert und nach fünf Monaten ohne Asylentscheid in die Türkei zurückgeschafft worden.

B.
Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das Bundesamt für Migration (BFM) vom 6. Juni 2009 ersuchte er in der Form eines Asylgesuchs aus dem Ausland um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im Rahmen dieses Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene türkische Gerichtsakten übermitteln. Am 2. Juli 2009 wurde er durch die schweizerische Botschaft in der Türkei zu seinen Asylgründen angehört.

C.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Für die Eröffnung dieses Entscheids findet sich in den betreffenden Verfahrensakten des Bundesamts kein Beleg. Auch blieb die Verfügung unangefochten.

D.
In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in der Stadt Izmir auf. Am 29. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg aus der Türkei in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2010 wurde er durch das BFM summarisch und am 4. Juni 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Obwalden zugewiesen.

E.
Im Rahmen seiner verschiedenen Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei seit Beginn der neunziger Jahre ein Sympathisant und seit dem Jahr 1995 ein aktives Mitglied der türkischen Partei Devrimci Yol (Revolutionärer Weg) beziehungsweise THKP-C (Türkiye Halk Kurtulu Partisi - Cephesi; Türkische Volksbefreiungspartei - Front) gewesen. Wegen seines politischen Engagements sei er während rund vierzehn Jahren inhaftiert und in insgesamt rund zwanzig Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Jahr 1993 sei er zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und in diesem Zusammenhang von 1992 bis anfangs 1995, als ihm die Flucht gelungen sei, inhaftiert gewesen. Nach einigen Monaten in Freiheit sei er im November 1995 wieder verhaftet worden, wobei er anfänglich durch eine Abteilung der türkischen Antiterror-Behörde festgehalten und unter anderem mit Elektroschocks in massiver Weise gefoltert worden sei. In der Folge sei er bis Februar 2005 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, zuletzt während fünf Jahren in einer Strafvollzugsanstalt des F-Typs (Hochsicherheitsgefängnis). Im Gefängnis sei er regelmässig mit Folter konfrontiert gewesen, wobei Kameraden umgebracht worden seien. Wegen der Haftbedingungen habe er sich an mehreren Hungerstreiks beteiligt, in deren Verlauf 128 Insassen ums Leben gekommen seien. Mit Urteil des 9. ACM (A ir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen) Istanbul vom 30. Mai 2008 sei er zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden, wobei der Vorwurf gelautet habe, er sei am 17. Oktober 1995 als Mitglied von Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C an einem Raubüberfall beteiligt gewesen. Seine Verurteilungen seien jedoch allesamt politisch bedingt gewesen, weil er sich für eine sozialistische Bewegung engagiert habe und deswegen als Separatist eingestuft worden sei. Dabei sei er verurteilt worden, obwohl selbst die Staatsanwaltschaft jeweils seinen Freispruch beantragt habe. Er habe im Verfahren ausserdem vorgebracht, dass ihm unter Folter ein Geständnis abgepresst worden sei. Das Urteil vom 30. Mai 2008 sei aber dennoch durch den türkischen Kassationshof mit Entscheid vom 11. März 2009 bestätigt worden. Heute sei er ein führendes Mitglied einer legalen Partei namens EHP (Emekçi Hareket Partisi; Partei der Arbeiterbewegung), werde aber dennoch weiterhin verfolgt. Aus der Türkei sei er geflohen, weil ihm nach dem Entscheid des Kassationshofs lebenslängliche Haft für eine angebliche Tat gedroht habe, die er nicht begangen habe.

F.
Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [...] zweimal - mit Schreiben vom 19. Juli 2011 und vom 22. Oktober 2012 - an das BFM, um darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer infolge langjähriger Haft, wiederholter Folter und der Beteiligung an lebensbedrohlichen Hungerstreiks an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide.

G.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben an die damalige Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Verfahrensakten.

H.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen erachtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig.

I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden Rechtsfolgen betreffend. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

K.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.

N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.

O.
Am 22. November 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton Zürich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.

4.1 Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden die Unterstützung der verbotenen, mit terroristischen Mitteln operierenden THKP-C/Devrimci Sol vorgeworfen, und er sei wegen des Versuchs, die verfassungsmässige Ordnung der Türkei stürzen zu wollen, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Dabei seien dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 folgende konkrete Straftaten angelastet worden: Mitgliedschaft im Provinzkomitee der Organisation THKP-C/Devrimci Sol; Durchführung von Aktionen der THKP-C/Devrimci Sol; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft; Besitz einer bei einem anderen Raubüberfall verwendeten Pistole; Übergabe einer Waffe der THKP-C/Devrimci Sol zur Aufbewahrung an ein anderes Mitglied; Benützung eines gefälschten Personalausweises als flüchtiger Strafgefangener; Zugehörigkeit zu einer Gruppe, welcher insgesamt dreizehn illegale politische Aktionen und elf bewaffnete Raubüberfälle angelastet würden. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte, und dabei insbesondere die Beteiligung an bewaffneten Raubüberfällen. Zudem mache er geltend, ein diesbezügliches Geständnis sei nur unter Folter zustandegekommen. Jedoch sei der Beschwerdeführer von Mitangeklagten belastet und durch das Opfer des Raubüberfalls, einen Juwelier, identifiziert worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden worden, die nachweislich bei einem weiteren Raubüberfall benützt worden sei. Die Aussagen der zahlreichen Mitangeklagten seien detailliert, ergäben ein differenziertes Bild des organisatorischen Netzes der THKP-C/Devrimci Sol und würden auf die Position und Funktion des Beschwerdeführers in diesem System hinweisen. Die Urteilsschrift weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich Teil eines ausgefeilten Plans zu einer ganzen Serie von Raubüberfällen zur Mittelbeschaffung für die genannte Organisation gewesen sei. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für terroristische Handlungen im Namen der THKP-C/Devrimci Sol verantwortlich sei, welche im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG als verpönt zu qualifizieren seien.

4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe eine unrichtige, aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, was fälschlicherweise zur Annahme eines Asylausschlussgrunds geführt habe. Zunächst sei der Beschwerdeführer nicht, wie in der angefochtenen Verfügung behauptet, Mitglied von Dev-Sol, sondern einer Organisation namens Dev-Yol gewesen. Im Gegensatz zu Dev-Sol, die den bewaffneten Kampf als politisches Mittel propagiert habe, sei Gewalt seitens von Dev-Yol nur zum Zweck der Selbstverteidigung angewandt worden. Angesichts dessen wie auch aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen seien die beiden Gruppierungen streng voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe somit keineswegs die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung zugegeben, welche terroristische Ziele verfolgt habe. Soweit er gegenüber türkischen Sicherheitsbehörden Geständnisse abgelegt habe, seien diese unter Folter erzwungen worden, und diesen Umstand habe er bereits gegenüber der türkischen Staatsanwaltschaft und dem Staatssicherheitsgericht vorgebracht. Des Weiteren hätten die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Behauptungen in der angefochtenen Verfügung. Sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und den Beschwerdeführer lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden. Die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht habe sich auf das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers abgestützt. Gegen dieses Urteil habe er im Übrigen eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, die noch hängig sei. Schliesslich sei selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Delikte tatsächlich begangen hätte, ein Ausschluss vom Asyl angesichts der seither vergangenen Zeit als unverhältnismässig zu erachten.

4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung durch das BFM und der diesbezüglichen Replik des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen die bereits genannten Argumente wiederholt.

5.

5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).

5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.

6.

6.1 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Beweismittel (türkische Justizakten) zunächst Folgendes festzustellen: Gemäss der auszugsweisen, durch das BFM angefertigten deutschen Übersetzung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 9. Mai 1996 soll der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 gemeinsam mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Der betroffene Juwelier namens G._______ soll den Beschwerdeführer als jene Person erkannt haben, welche ihn mit einem Kolbenschlag auf die Schulter gezwungen habe, sich auf den Boden zu legen. Gemäss einer auszugsweisen Übersetzung des Urteils des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 soll der Beschwerdeführer im Polizeiverhör ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 zusammen mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Dabei soll der Juwelier G._______ den Beschwerdeführer identifiziert haben, und die Mitangeklagten C._______ und D._______ sollen ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt gewesen sei. Die beiden genannten Dokumente enthalten weitere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen, so der Mitgliedschaft im Provinzkomitee Istanbul der Organisation Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C, der Beteiligung an (nicht weiter bezeichneten) illegalen politischen Aktionen, dem Besitz und der Weitergabe einer Waffe sowie der Flucht aus dem Strafvollzug unter Benützung eines gefälschten Personalausweises. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den vorliegenden auszugsweisen Übersetzungen der genannten Aktenstücke nicht entnehmen lässt, die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier hätten, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und ihn lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden, lässt sich aus den vorliegenden Übersetzungen der genannten Dokumente kein Beleg entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik beschränken sich auf die soeben genannten Vorbringen, während nicht näher dargelegt wird, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt - welchen der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2010 vorbrachte (entsprechendes Protokoll, S. 9 f.) - aus den vorliegenden Akten ergeben soll.

6.2 Aus den als Beweismittel - auszugsweise in Übersetzung - vorliegenden Akten der türkischen Strafjustiz lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat. Immerhin ist mit Blick auf die vorhandenen Akten aber festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnissen gezwungen worden, sei vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. Unerklärlich erscheint ausserdem die übermässig lange Verfahrensdauer, die vom Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte - die allesamt vor dem 1. Dezember 1995 begangen worden sein sollen - bis zum diesbezüglichen erstinstanzlichen Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 insgesamt zwölfeinhalb Jahre betrug. Diese Verfahrensdauer ist zumal insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bereits am 26. November 1995 verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner Entlassung am 8. Februar 2005 andauernd inhaftiert war. Die Verletzung menschenrechtlicher und verfahrensrechtlicher Mindeststandards durch die türkischen Justizbehörden - die überlange Verfahrensdauer wie auch der Umstand, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung von Folter entstandene Aussagen gerichtlich verwendet wurden - bilden zumindest Indizien dafür, dass die Massnahmen der türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich begründet sind, sondern auf das politische Engagement des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Allerdings erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägung ohnehin, die Frage abschliessend zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat oder nicht.

6.3 Zu berücksichtigen ist nämlich ausserdem, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auszugehen - in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Delikte allesamt den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1995 betreffen. Den vorliegenden Aktenstücken türkischer Gerichte sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte seither irgendwelche andere gemeinrechtliche Delikte begangen haben. Zum Zeitpunkt der damaligen Tatvorwürfe war der heute einundvierzigjährige Beschwerdeführer zweiundzwanzig Jahre alt. Nachdem er sich zwischen dem 26. November 1995 und dem 8. Februar 2005 in der Türkei in Haft befunden hatte, heiratete er im Mai 2005 seine heutige Ehefrau, mit welcher er ein heute siebenjähriges Kind hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind halten sich - derzeit als Asylsuchende mit hängigem erstinstanzlichem Verfahren - seit dem 23. März 2011 ebenfalls in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer ist somit - soweit erkennbar - jedenfalls seit dem 1. Dezember 1995 strafrechtlich unbescholten und befindet sich heute in Lebensumständen, die sich in erheblicher Weise zu seinen Gunsten verändert haben. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Beteiligung an Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen wird, womit nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
i.V.m. Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB). Ungeachtet der Frage, ob die gemeinrechtlichen Tatvorwürfe der türkischen Justizbehörden gerechtfertigt sind oder nicht, wäre es folglich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gestützt auf die geltende Praxis als unverhältnismässig zu erachten, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.

7.
Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 2-6 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 werden aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4698/2013
Date : 23. Juli 2014
Published : 04. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013


Legislation register
AsylG: 3  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 9  97  140
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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