Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3315/2010
{T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2010

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006); Umsatzschätzung Taxibetrieb.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 1. April 2010 die Einsprache von A._______ (Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) vom 20. Mai 2008 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, feststellte, die Steuerpflicht sei ab dem 1. Januar 2005 gegeben und - nach sog. kalkulatorischer Umsatzermittlung - für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins nachforderte,
dass der Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids verlangte und darum ersuchte, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt zu werden,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieses Antrags mehrere Beilagen einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 den Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen, da sich aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) ergebe, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend in Frage stehenden Jahren nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, weshalb auch keine Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins geschuldet seien,
dass die Vorinstanz zudem beantragte, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung sei abzusehen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sich nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) richtet (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; zu den übergangsrechtlichen Fragen vgl. [anstelle vieler] ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f. aMWSTG) und die Verwaltung die Höhe der geschuldeten Steuer nur an Stelle des Steuerpflichtigen ermittelt, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt,
dass die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 60 aMWSTG), wobei die ESTV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, eine Ermessenstaxation vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: unveröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.5),
dass dies auch dann gilt, wenn die Schätzung bereits dazu benötigt wird, um überhaupt über die Mehrwertsteuerpflicht des (möglicherweise) Steuerpflichtigen zu befinden (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.1),
dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, da sich aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (aus näher dargelegten Gründen) ergebe, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend in Frage stehenden Jahren nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, weshalb auch keine Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins geschuldet seien,
dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2010 ersatzlos aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei einer obsiegenden Partei dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie diese durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass eine solche Konstellation vorliegt, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und bzw. oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 46, Art. 56 ff. aMWSTG) unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52),
dass der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufstellung über die Privatfahrten der Jahre 2005 und 2006 eingereicht hat,
dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, die bereits in den durch sie geführten Verfahren eingereichten Fahrtenschreiber nach Hinweisen auf Privatfahrten zu durchsuchen, sondern deren Nachweis vielmehr Aufgabe des (möglicherweise) Steuerpflichtigen ist,
dass der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren einen solchen Nachweis aber lediglich für das vorliegend nicht relevante Jahr 2007 erbracht hat,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf diesen Umstand am 25. November 2008 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
dass die Vorinstanz angesichts der ihr seinerzeit vorliegenden Unterlagen mithin zum Schluss gelangen durfte, eine Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers sei zu bejahen und der Umsatz zu schätzen,
dass die ESTV dem Beschwerdeführer im Nachtrag zur Ergänzungsabrechnung Nr. ... vom 11. Dezember 2007 für Privatfahrten ("übriges") pauschal 5'200 km pro Jahr abzog, von diesen jedoch 3'000 km auf den Zweitwagen verlegte, sodass bezüglich des hier relevanten, in der Regel für die Taxifahrten benutzten Erstwagens nur noch 2'200 km abgezogen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2008 gegen die erwähnte Ergänzungsabrechnung "Einsprache" erhob, also sinngemäss einen einsprachefähigen Entscheid verlangte,
dass ihn die ESTV daraufhin aufforderte, unter anderem betreffend die vorliegend relevanten Abrechnungsperioden sämtliche Fahrtenschreiberkarten, Kontrollkarten zu den Fahrtenschreiberkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen für die Fahrzeuge einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen sein muss, da die ESTV aufgrund der eingereichten Unterlagen eine weitere Ergänzungsabrechnung erliess,
dass die ESTV am 28. April 2008 einen einsprachefähigen Entscheid erliess,
dass der Beschwerdeführer in seiner daraufhin am 20. Mai 2008 erfolgten Einsprache festhielt, der Wert von 5'200 privat gefahrenen km pro Jahr erscheine ihm akzeptabel; dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig gegen die "vorgenommene Umlage von 3'000 km auf den Zweitwagen", welche die zugestandenen Privatkilometer im entsprechenden, für die Begründung der Steuerpflicht entscheidenden Umfang schmälert, wandte,
dass die ESTV mit Schreiben vom 25. November 2008 weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangte und ihn darauf hinwies, "[n]ebst dem Arbeitsweg [würden] 100 Privatkilometer pro Arbeitswoche für anderes gewährt. Mehr als diese 100 km pro Woche resp. 5'200 km pro Jahr [müssten] begründet und belegt werden können"; dass die ESTV zudem die vom Steuerpflichtigen eingereichte, ausschliesslich den Erstwagen betreffende Aufstellung für das Jahr 2007 unter anderem mit dem Argument zurückwies, sie wäre nicht stichhaltig, da sie lediglich 4'910 Privatkilometer aufweise und damit nicht mehr als die von der ESTV zugestandenen 5'200 Privatkilometer,
dass die ESTV nicht auf den Zweitwagen einging; dass sie wohl deshalb in ihrer Argumentation übersah, dass die 4'910 Privatkilometer die von ihr für den Erstwagen zugestandenen 2'200 Privatkilometer (5'200 insgesamt abzüglich 3'000, die dem Zweitwagen zugerechnet wurden) überstiegen hätten,
dass zwar die Aufstellung für das Jahr 2007 - wie erwähnt - nicht relevant war; dass die ESTV jedoch mit ihrer Eventualbegründung den Anschein erweckte, sie würde die vollen 5'200 Privatkilometer auf den Erstwagen anrechnen,
dass sich denn auch der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz zugestandenen Privatkilometern (5'200) einverstanden erklärt hat (Schreiben vom 16. Dezember 2008), weshalb für ihn kein zwingender Anlass bestand, weitere entsprechende Unterlagen nachzureichen,
dass bei Abzug von 5'200 Privatkilometern beim Erstfahrzeug die Berechnung der ESTV tatsächlich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,
dass sich sodann erst aus dem Einspracheentscheid vom 1. April 2010 nachvollziehbarerweise ergibt, weshalb von den anrechenbaren Privatkilometern (5'200) die Kilometer mit dem Zweitwagen (3'000) subtrahiert worden sind,
dass zwar das Verhalten der ESTV nicht dazu geeignet war, beim Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauen zu begründen, war doch der pauschale Abzug der 5'200 Privatkilometer im Schreiben der ESTV nur ein Nebenaspekt,
dass aber dem Beschwerdeführer deshalb nicht im klassischen Sinn von Art. 63 Abs. 3 VwVG vorgeworfen werden kann, er hätte die vor dem Bundesverwaltungsgericht neu eingereichten Unterlagen bereits im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren einreichen können,
dass unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren auch nicht im klassischen Sinn als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist,
dass es also bei der für eine Gutheissung der Beschwerde vorgesehenen Folge bleibt, wonach der obsiegenden Partei die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), was die Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'750.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Folge hat,
dass der Vorinstanz ohnehin unter keinem Titel Kosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts der vorliegenden Konstellation dem Beschwerdeführer, der keine Parteientschädigung verlangt hat, eine solche nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 1. April 2010 wird ersatzlos aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'750.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Document : A-3315/2010
Date : 23. Juli 2010
Published : 12. August 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006); Umsatzschätzung Taxibetrieb


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 112
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  63  64
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AS
AS 2000/1300