Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7822/2007
{T 1/2}
Urteil vom 23. Juli 2008
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
Parteien
Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB), An der Aa 6, 6304 Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pius Kost, Grossmatte Ost 16, 6014 Littau
Beschwerdeführerin,
Parteien
gegen
PostAuto Schweiz AG, Region Zentralschweiz (PAZ), 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Antener, Kirchgasse 9, Postfach 529, 3550 Langnau im Emmental Beschwerdegegnerin,
Kanton Luzern, Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Abteilung öffentlicher Verkehr, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner,
A-7822/2007
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Vergabe von Buslinien.
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Sachverhalt:
A.
Der Kanton Luzern beabsichtigte, auf der Linie zwischen Hochdorf und Rotkreuz eine neue Schnellbuslinie einzusetzten. Zu diesem Zweck schrieben die kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und das Bundesamt für Verkehr (BAV) diese aufgrund der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK, SR 744.11) aus (Publikation im Luzerner Kantonsblatt, Nr. 32 vom 13. August 2005). Für das Ausschreibungs- und Bestellverfahren wurde in den Ausschreibungsunterlagen (vom 17. August 2005) darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Abgeltungsverordnung ([ADFV], SR 742.101.1) massgebend seien. Ausserdem könnten die Rechtsgrundlagen des Beschaffungsrechts von den Auftraggebern herangezogen werden. Der Betrieb der Linie, mit dem Namen TransSeetalExpress, war in einer Pilotphase für die Dauer von drei Jahren mit der Option einer Verlängerung (um weitere 5 Jahre) vorgesehen. Die für das Los 05H TransSeetalExpress ausgeschriebenen Transportleistungen umfassten Vermarktung (Marktverantwortung) und Betrieb von 8 bis 10 Kursen pro Werktag. Das Basisangebot bildeten zwei Kurspaare morgens und drei Kurspaare abends, jeweils von Montag bis Freitag, mit einer Anbindung in Rotkreuz an den Interregio von und nach Zürich. Es bestand auch die Möglichkeit, ein reduziertes Angebot einzureichen. Geplant war, am 9. Januar 2006 den Betrieb der Linie aufzunehmen.
B.
Innert Frist wurden zwei Offerten eingereicht. Die PostAuto Schweiz AG, Region Zentralschweiz (PAZ) reichte ein Basisangebot von 10 Kursen (5 Kurspaare) pro Tag ein, die Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB), ein reduziertes Angebot von 8 Kursen pro Tag. C.
Mit Schreiben vom 23. November 2005, welches als Vergabeentscheid betitelt war, gaben das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und das BAV bekannt, die ausgeschriebenen Transportleistungen der PAZ zu vergeben. Grundlage bildete eine von den Bestellern unter Beizug der Rapp Trans AG durchgeführten Nutzwertanalyse. Eine Angebots- und eine Abgeltungsvereinbarung (gemäss Art. 20
ADFV) sollten mit der PAZ abgeschlossen werden, sofern nicht innert Frist der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt wurde.
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D.
Am 5. Dezember 2005 verlangte die ZVB beim zuständigen Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine anfechtbare Verfügung. E.
Noch während das Verfahren vor dem UVEK betreffend des Vergabeentscheides lief, erteilte dasselbe am 19. Januar 2006 der PAZ, aufgrund ihres Gesuchs vom 1. Dezember 2005, die Konzession für die regelmässige, gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Linie ,,Hochdorf-Ballwil-Eschenbach-Inwil-Honau-Rotkreuz", für die Dauer von drei Jahren. Dagegen erhob die ZVB Beschwerde beim Bundesrat. Sie rügte, der PAZ sei eine definitive Konzession für drei Jahre erteilt worden, womit der noch ausstehende Entscheid im Vergabeverfahren präjudiziert worden sei. Der Bundesrat stellte im Beschwerdeentscheid vom 23. August 2006 fest, die Konzession sei trotz der absoluten Formulierung im Dispositiv nicht für eine feste Dauer erteilt worden. Vielmehr sei sie zeitlich limitiert, d.h. sie gelte nur für die Dauer des Versuchsbetriebs, was klar aus dem Vorbehalt in der Konzessionsverfügung des UVEK hervorgehe. Ausserdem ergebe sich dies auch aus der Stellung des Konzessionsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens für Transportleistungen im regionalen Personenverkehr; denn erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags werde eine definitive Konzession erteilt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, entweder werde die Konzession der ZVB ausgedehnt oder es ergehe eine (formlose) Bestätigung der bereits provisorisch erteilten Konzession. Da die ZVB ihr Einverständnis zur vorläufigen Aufnahme des Betriebes durch die PAZ gegeben hatte, konnte dieser vorläufig aufgenommen werden. Allerdings war dazu die Konzessionserteilung notwendig. F.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2007 kam das UVEK zum Schluss, die von den Bestellern vorgenommene Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sei korrekt durchgeführt worden und die getroffene Auswahl der PAZ als Erbringerin der Transportleistungen im Los 05H ,,TransSeetalExpress" somit rechtmässig erfolgt. G.
Am 18. November 2007 reicht die ZVB (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des UVEK Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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ein. Sie beantragt, der Entscheid des UVEK sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, nach Ablauf der laufenden Pilotphase die Konzession für die fragliche Linie an die ZVB zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid des UVEK aufzuheben und dieses anzuweisen, die fragliche Linie umgehend, also noch während des Pilotversuches, neu auszuschreiben unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., der Entscheid des UVEK sei unrechtmässig und willkürlich begründet. Es liege ausserdem ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben vor, indem im Nachhinein die Bewertungsvorgaben geändert wurden und jeweils nicht die maximale Punktzahl für die optimale Erfüllung eines Qualitätskriteriums vergeben wurde. H.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 schliesst die PAZ (Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragt das UVEK (Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
J.
Mit Stellungnahme vom 30. und 31. Januar 2008 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. K.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Februar 2008 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
L.
Die Beschwerdegegnerin hält auch in den Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2008 an den gestellten Anträgen fest. M.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 bringt der Instruktionsrichter dem Kanton Luzern (Beschwerdegegner) den bisher durchgeführten Schriftenwechsel zur Kenntnis und lädt ihn ein, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 verzichtet der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme.
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N.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2.
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 3.
Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52
VwVG) ist somit einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es überprüft die Angemessenheit behördlichen
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Handelns an sich frei. Allerdings übt es Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen; BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 129 II 331 E. 3.2). Aufzuheben und zu korrigieren sind Ermessensentscheide, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, in dem sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtig hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 132 III 49 E. 2.1, mit Hinweisen). 5.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Antrag der Beschwerdeführerin ihr die Konzession zu erteilen, sei nicht Streitgegenstand des Vergabeverfahrens. Die entsprechende Rüge könne deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden; auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Eventualantrags, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Linie neu auszuschreiben. Es ist vorliegend deshalb zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführerin tatsächlich den Streitgegenstand bilden. 5.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht es um einen Entscheid des UVEK betreffend einer Vergabe. Fragen im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung
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können deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Damit ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr nach Ablauf des Pilotversuches die Konzession für die fragliche Linie zu erteilen, nicht einzutreten. Bezüglich des Eventualantrags lässt sich festhalten, dass auch eine erneute Ausschreibung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Da sich den weiteren Ausführungen in der Beschwerde allerdings sinngemäss entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Grunde beantragt, der Vergabeentscheid sei aufzuheben, weil er richtigerweise zu ihren Gunsten hätte ausfallen sollen, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten. 6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die beiden Offerten nach den einschlägigen Vorschriften richtig beurteilt hat und der Vergabeentscheid demnach rechtmässig erfolgt ist. 6.1 Dem angefochtenen Entscheid des UVEK ging ein sogenanntes Bestell- und Ausschreibungsverfahren voraus. Im sechsten Abschnitt des EBG ist das mit der Revision des EBG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680) neu eingeführte und seit dem 1. Januar 1996 geltende Finanzierungssystem im öffentlichen Verkehr geregelt. Dieses System gilt u.a. auch für konzessionierte Automobil- und Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen (Art. 95 Abs. 2
EBG). Die Art. 49 ff
. EBG sehen vor, dass Verkehrsangebote von Bund und Kantonen bestellt werden und die Besteller im Gegenzug die ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote abgelten. Das Verfahren ist in der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (ADFV, SR 742.101.1) geregelt. Neben dem Bestellverfahren ist auch eine Ausschreibung der Aufträge für bestimmte Verkehrsleistungen unter den dafür geeigneten Transportunternehmungen möglich, falls grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen oder die Offerten einer bestimmten Unternehmung nicht befriedigen (Art. 15 Abs. 1
ADFV). Zudem kann ein Kanton vorsehen, dass Aufträge für bestimmte Verkehrsleistungen generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden (Art. 15 Abs. 2
ADFV). Mit der Ausschreibung erhoffen sich die Besteller durch den Einbezug weiterer Transportunternehmungen Preisvorteile oder eine Steigerung der Qualität und Effizienz im öffentlichen Verkehr (DANIEL FISCHER/MICHAEL HÜGLI, Ausschreibungen im Regionalverkehr Eine strategische Herausforderung für öV Unternehmen, Jahrbuch der Schweizerischen Verkehrswirt-
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schaft 2005/2006, S. 5; Ausschreibung von Personentransportleistungen im öffentlichen Verkehr, Leitfaden BAV vom 1. Juli 2007, S. 1). 6.2 Nach Art. 51 Abs. 4
EBG entscheidet das UVEK bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung der Vereinbarungen über die Abgeltung betraut sind (vgl. Art. 49 Abs. 1
EBG). Es kann dabei wesentliche submissionsrechtliche Belange berücksichtigen; Raum dafür besteht umso mehr, als vorliegend eine gemäss Art. 15 Abs. 2
ADFV (nur fakultative) kantonale Ausschreibung stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.315/2004 vom 26. April 2005, E. 2.3).
6.3 Die Besteller haben in den Ausschreibungsunterlagen vom 17. August 2005 (Beilage 5) die folgenden Zuschlagskriterien festgeschrieben: Preis
40%
(Betriebskosten normiert auf Basisangebot, Standardkapazität und erweiterte Kapazität)
Marketingkonzept
Aufbau der Marke TansSeetalExpress
20%
(Positionierung, Zielgruppen, Erscheinungsbild, Logo, Bekanntheitsgrad, Kundenbindung, Verkaufsförderung, Kommunikationskanäle, detaillierte Zeitplanung) Erfahrung
10%
(Erfahrungen in Aufgaben der Marktverantwortung, insb. Produkteinführung, Marketing, Angebotsgestaltung; Fahrleistung) Kundendienst
10%
(Zusatzdienstleistungen zur reinen Beförderung, Kundengarantien, Fahrgastinformation über Fahrpläne, bzw. im Störungsfall, Zeitplanung) Innovationskraft
10%
In der Bewertung werden einzelne Teilkriterien innerhalb der obigen Hauptkriterien gewichtet. Die Bewertung erfolgt für jedes Teilkriterium auf einer Skala von 1 (bietet sehr schlechte Leistungen an) bis 10 (bietet sehr gute Leistungen an).
6.4 Zu prüfen ist, ob jene Anbieterin mit dem besten Angebot den Zuschlag erhielt. Auszugehen ist ausschliesslich von den oben aufge-
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führten Zuschlagskriterien, welche bei der Offerteingabe bekannt waren. 6.5 Unbestrittenermassen ist der Inhalt der Offerte im Zeitpunkt der Überprüfung entscheidend. Ansonsten könnte allenfalls dem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht genüge getan werden. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte Synergien, welche sie zusammen mit der Linie ,,Pyjama Express" erzielen wollte, nicht explizit ausgewiesen hat, ist aus den eingangs genannten Gründen nicht weiter darauf einzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass Synergie-Effekte ohnehin nur insoweit relevant sind, als sich eine Vergrösserung des Netzes direkt auf die Kosten der ausgeschriebenen Linien auswirkt. Diese Einsparungen sind dann allerdings in den entsprechend tieferen Kosten enthalten weitere Abzüge unter dem Titel ,,Synergie-Effekt" sind folglich nicht möglich (vgl. hierzu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.46 E. 4.5). 6.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die angegebenen Bewertungsvorgaben im Rahmen des Bestellverfahrens nicht eingehalten wurden. Insbesondere sei die Bewertungsmethodik nicht im Detail bekannt gewesen. Aus den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Hauptkriterien habe sich ergeben, dass die Qualität bzw. die Leistung mit 60% und der Preis mit 40% gewichtet würden. Allerdings sei die angegebenen Gewichtung nicht eingehalten worden. Faktisch habe dies dazu geführt, dass das Kriterium des Preises eine höhere Gewichtung erhielt als die Qualität. Inkonsequenterweise sei zudem beim Kriterium Qualität nicht die maximale Punktzahl für das jeweils beste Angebot vergeben worden. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die vorgenommene Gewichtung der Hauptkriterien, wie auch jene der Teilkriterien (welche den Anbieterinnen im Einzelnen nicht bekannt waren), seien nicht zu beanstanden. Das Gebot der Gleichbehandlung sei somit zweifellos eingehalten worden. An das Verfahren nach ADFV würden denn auch keine so strengen Anforderungen wie sie das Beschaffungsrecht kenne, gestellt (vgl. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB, SR 172.056.1]; strenger, z.B. im Sinn einer Präzisierung der Gewichtung der einzelnen Zuschlags- bzw. Teilkriterien). Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müsse, dass die Vergabe aufgrund einer Gesamtbeurteilung erfolgen würde. Aufgrund der Vorgaben habe sie denn auch nicht von einer ,,deut-
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lich höheren" Bewertung der Qualität gegenüber dem Preis ausgehen können.
6.6.1 Den Bestellern steht bei der Wahl der verwendeten Bewertungsmethode als auch bezüglich der Detailbemessung der jeweiligen Qualitätskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. auch VPB 68.120, E. 4c.cc.). Wie unter E. 7.3 dargelegt, war in den Ausschreibungsunterlagen festgeschrieben, dass die verschiedenen Qualitätsparameter insgesamt mit 60% und der Preis mit 40% bewertet würden. Ebenfalls liess sich den Unterlagen entnehmen, die Offerten würden mittels Nutzwertanalyse beurteilt. Ausserdem wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Auftrag an jenen Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Abgebot vergeben werde. Dies ergebe sich wiederum aus dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (vgl. Beilage 5, S. 1). 6.6.2 Das gewählte System der sog. Nutzwertanalyse wird für derartige Vergaben empfohlen und wurde auch in früheren Verfahren bereits angewendet (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24; vgl. VPB 66.46). Danach erhält das billigste Angebot beim Kriterium Preis stets die volle Punktzahl (vgl. auch Beilage 6, S. 6). Bei den qualitativen Kriterien wird hingegen bewertet, inwieweit sie erfüllt sind. Folglich muss für das jeweils beste Angebot, z.B. beim Kriterium Marketing, nicht zwingend die maximale Punktzahl vergeben werden (E. 7.6.3 f.). Die Wahl der wie vorliegend gewählten Gewichtung (Preis = 40%, Qualität/Leistung = 60%) sagt deshalb nur aus, dass nicht allein der Preis, sondern auch noch andere Kriterien bei der Beurteilung eine Rolle spielen (vgl. dazu Leitfaden BAV, a.a.O., S. 21).
6.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Nichteinhaltung der vorgegebenen Gewichtung darauf zurückführt, dass (ihr) hinsichtlich der Qualitätskriterien nicht immer die Maximalpunktzahl zugesprochen wurde, liegt sie falsch. Das gewählte System gibt gerade vor, dass ein Angebot die Vorgaben der Besteller vollumfänglich erfüllen muss um in einer Kategorie die maximal mögliche Punktzahl zu erhalten. Die Beurteilung solcher qualitativer Kriterien eröffnet wie erwähnt einen erheblichen Ermessenspielraum. Deshalb ist es wichtig, dass die einzelnen Kriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24). 6.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Besteller und die Vorinstanz sachlich nachvollziehbar begründet haben, weshalb sie sich für dieses System entschieden
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hatten. Bei der Detailbemessung sind die Besteller aufgrund des ihnen eingeräumten Ermessenspielraums befugt, in dessen Rahmen einzelne Kriterien stärker zu gewichten als andere (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24). Um eine ungleiche Behandlung der Offerenten zu vermeiden, müssen die Kriterien bereits von vornherein bekannt sein, was vorliegend der Fall war. Im Offertvergleich wurde sodann begründet und offen gelegt, wie die einzelne Kriterien im Detail bewertet wurden (in Beilage 6: Beilage 4/ 2). Das Ermessen wurde nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Auch nicht, indem die Vorinstanz zum Ergebnis kam, dass trotz qualitativer Vorteile bei der Offerte der Beschwerdeführerin, der kostengünstigeren der Zuschlag zu erteilen sei, weil die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und mit dem grösstmöglichen Nutzen einzusetzen seien. Die beiden Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin lagen äusserst dicht beieinander, wonach zwei nahezu gleichwertige Angebote vorlagen und deshalb durchaus am Schluss der Preis entscheidend sein kann. Vorwürfe, wonach sie ihr Ermessen gar missbräuchlich angewendet bzw. entgegen dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 8
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehandelt haben soll, sind somit nicht zutreffend. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 6.7 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass den Bestellern habe klar sein müssen, dass sie mit 12 Monaten im ersten Betriebsjahr gerechnet habe, während die Beschwerdegegnerin lediglich mit deren 11 rechnete. Dieser Unterschied hätte im Rahmen des Verfahrens korrigiert werden müssen, d.h. man hätte ihr Angebot auf 11 Monate reduziert berechnen sollen. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Besteller hätten wohl vermutet, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise im ersten Jahr mit 12 statt 11 Monaten gerechnet habe, Sicherheit hätten sie jedoch keine gehabt. Aufgrund der Zweifel und weil die beiden Offerten fast gleichwertig waren, hätten die Besteller deshalb eine sog. Sensitivitätsanalyse durchgeführt. Dabei reduzierten sie den Offertpreis entsprechend. Die Analyse habe allerdings ergeben, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin immer noch besser abschneide (um 8 Punkte). Die Besteller hätten somit mehr gemacht, als sie verpflichtet gewesen wären. Darüberhinaus sei zu berücksichtigen, dass deshalb keine Rückfragen gestellt wurden, weil dies überaus heikel sei und allenfalls dem Gebot der Rechtsgleichheit widersprechen würde. Ausserdem hätte eine nachträgliche Korrektur die Beschwerdeführerin sogar insoweit bevorteilen können, als dass sie im Wissen
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um das Angebot der Konkurrenz das ihrige (noch) hätte anpassen können. Die Offertbewertung sei deshalb korrekt durchgeführt worden. Der Rüge der Beschwerdeführerin, die Besteller seien verpflichtet gewesen, eine Korrektur des Preises vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass Rückfragen bei Fehlern in der Offerte nur zulässig sind, sofern es sich um offensichtliche Rechnungsfehler handelt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 12. Oktober 2007, U 07 71, E. 1). Dies insbesondere auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Offertsteller. Sodann waren sich die Besteller nicht ein mal sicher, ob die Beschwerdeführerin mit 12 statt 11 Monaten für das erste Betriebsjahr gerechnet hatte, dennoch führten sie eine Nutzwertanalyse durch, worin sie diesen Fehler behoben. Diese Analyse fiel zwar knapp, aber wiederum zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aus. Ein Hinweis, dass die Vergabebehörde ihren Beurteilungsspielraum missbraucht hätte, liegt nicht vor. Die Offertbewertung ist auch im Punkt der Preisberechnung rechtmässig erfolgt.
6.8 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Besteller hätten ihr Konzept beim Kriterium Marketing im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin zu niedrig bewertet. Sie fordert das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf, die beiden Eingaben in Bezug auf ihre MarketingKonzepte zu vergleichen, da beträchtliche Unterschiede bestünden. Die Beschwerdegegnerin habe auch die Marketing-Kosten nicht separat ausgewiesen. Ausserdem erfülle sie bereits die Marketing-Vorgaben nicht. Die Vorinstanz führt dagegen aus, es sei nicht verlangt worden, die Marketing-Kosten separat auszuweisen, weshalb dies nicht weiter relevant sei. Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Vorgaben erfüllt. Betreffend der zugewiesenen Punkte fügt sie an, dass trotz sehr guter Qualität des Konzepts der Beschwerdeführerin noch Steigerungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass gerade diese Kriterien einen gewissen subjektiven Ermessensspielraum eröffneten. Sie habe die Marketing-Kosten nicht explizit ausgewiesen, weil dies nicht verlangt wurde.
Es ist richtig, dass in den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt wurde, die Marketing-Kosten separat aufzuführen (vgl. Beilage 6). Aus diesem Grund ist es richtig, nur zu überprüfen, was aufgrund der Unterlagen vorgegeben war. Was die nach Ansicht der Beschwerdeführerin beträchtlichen Unterschiede zwischen den beiden Marketing-Kon-
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zepten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt bei der Ermessensüberprüfung Zurückhaltung auferlegt. Der Grund dafür liegt in der Natur der Sache, denn die Bewertung eines Marketingkonzepts ist schwer überprüfbar. Demnach würde das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid nur aufheben, wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht vertretbar erscheint (vgl. VPB 60.41 E. 4), was nicht zutrifft. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Marketing-Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere vermögen auch die eingereichten Fotos nicht das Gegenteil zu belegen, da diese lediglich die (heutige) Umsetzung des Konzepts dokumentieren und zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht einmal existierten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Konzept sei zu Unrecht nicht mit der Höchstnote (also der Maximalpunktzahl) bewertet worden, obschon es ein ,,sehr gut" erhielt, kann aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht gehört werden (vgl. E. 7.6). Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bezüglich Innovation, Erfahrung und Kundendienst/Info, wo wiederum die Zuteilung der maximalen Punktzahl gefordert wird, kann ebenfalls auf die Ausführungen unter E. 7.6 verwiesen werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesen Punkten unbegründet. 7.
Auch mit den weiteren Vorbringen dringt der Beschwerdeführerin nicht durch:
7.1 So macht sie geltend, dass bei der Beschwerdegegnerin infolge knapper Budgetierung ein Kostenrisiko vorlag. Bei Berücksichtigung dieses Risikos hätte ihre Offerte beim Kriterium Preis sogar besser bewertet werden müssen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass immer ein gewisses Kostenrisiko bestehe. Die Besteller verfügten allerdings aufgrund der Zusammenarbeit in der Vergangenheit über Erfahrungswerte, sodass ein solches Risiko abschätzbar sei. Es besteht kein Zweifel, dass die Besteller durchaus in der Lage sind, ein solches Risiko abzuschätzen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hätte, um die Kommunikation zwischen Einsatzfahrzeugen sicherstellen zu können, eine Einsatzzentrale zur Verfügung gehabt. Verlangt ist aber lediglich, die Kommunikation zwischen ihren Fahrzeugen und den SBB sicherzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es tatsäch-
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lich nicht relevant, mit welchen Mitteln die Kommunikation sichergestellt wird entscheidend ist, dass sie sichergestellt wird. 7.3 Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da nicht hervorgeht, inwiefern anwendbares Recht verletzt worden sein soll. 8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Beurteilung des Vergabeentscheids durch die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerführerin als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 3'000.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 10.
Nach Art. 64 Abs. 1
VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Als obsiegend ist vorliegend die Beschwerdegegnerin zu betrachten. Aufzukommen für die Entschädigung hat als unterliegende Partei die Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht und verlangt darin eine Parteientschädigung von Fr. 6'402.20 (inkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Demnach hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 6'402.20 zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'402.20 zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 509-09 zuc; Gerichtsurkunde) das BAV (zur Kenntnis; B-Post)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli
Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7822/2007
{T 1/2}
Urteil vom 23. Juli 2008
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
Parteien
Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB), An der Aa 6, 6304 Zug,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pius Kost, Grossmatte Ost 16, 6014 Littau
Beschwerdeführerin,
Parteien
gegen
PostAuto Schweiz AG, Region Zentralschweiz (PAZ), 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Antener, Kirchgasse 9, Postfach 529, 3550 Langnau im Emmental Beschwerdegegnerin,
Kanton Luzern, Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Abteilung öffentlicher Verkehr, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner,
A-7822/2007
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Vergabe von Buslinien.
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Sachverhalt:
A.
Der Kanton Luzern beabsichtigte, auf der Linie zwischen Hochdorf und Rotkreuz eine neue Schnellbuslinie einzusetzten. Zu diesem Zweck schrieben die kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur und das Bundesamt für Verkehr (BAV) diese aufgrund der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK, SR 744.11) aus (Publikation im Luzerner Kantonsblatt, Nr. 32 vom 13. August 2005). Für das Ausschreibungs- und Bestellverfahren wurde in den Ausschreibungsunterlagen (vom 17. August 2005) darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Abgeltungsverordnung ([ADFV], SR 742.101.1) massgebend seien. Ausserdem könnten die Rechtsgrundlagen des Beschaffungsrechts von den Auftraggebern herangezogen werden. Der Betrieb der Linie, mit dem Namen TransSeetalExpress, war in einer Pilotphase für die Dauer von drei Jahren mit der Option einer Verlängerung (um weitere 5 Jahre) vorgesehen. Die für das Los 05H TransSeetalExpress ausgeschriebenen Transportleistungen umfassten Vermarktung (Marktverantwortung) und Betrieb von 8 bis 10 Kursen pro Werktag. Das Basisangebot bildeten zwei Kurspaare morgens und drei Kurspaare abends, jeweils von Montag bis Freitag, mit einer Anbindung in Rotkreuz an den Interregio von und nach Zürich. Es bestand auch die Möglichkeit, ein reduziertes Angebot einzureichen. Geplant war, am 9. Januar 2006 den Betrieb der Linie aufzunehmen.
B.
Innert Frist wurden zwei Offerten eingereicht. Die PostAuto Schweiz AG, Region Zentralschweiz (PAZ) reichte ein Basisangebot von 10 Kursen (5 Kurspaare) pro Tag ein, die Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB), ein reduziertes Angebot von 8 Kursen pro Tag. C.
Mit Schreiben vom 23. November 2005, welches als Vergabeentscheid betitelt war, gaben das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und das BAV bekannt, die ausgeschriebenen Transportleistungen der PAZ zu vergeben. Grundlage bildete eine von den Bestellern unter Beizug der Rapp Trans AG durchgeführten Nutzwertanalyse. Eine Angebots- und eine Abgeltungsvereinbarung (gemäss Art. 20
ADFV) sollten mit der PAZ abgeschlossen werden, sofern nicht innert Frist der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt wurde. Seite 3
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D.
Am 5. Dezember 2005 verlangte die ZVB beim zuständigen Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine anfechtbare Verfügung. E.
Noch während das Verfahren vor dem UVEK betreffend des Vergabeentscheides lief, erteilte dasselbe am 19. Januar 2006 der PAZ, aufgrund ihres Gesuchs vom 1. Dezember 2005, die Konzession für die regelmässige, gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen auf der Linie ,,Hochdorf-Ballwil-Eschenbach-Inwil-Honau-Rotkreuz", für die Dauer von drei Jahren. Dagegen erhob die ZVB Beschwerde beim Bundesrat. Sie rügte, der PAZ sei eine definitive Konzession für drei Jahre erteilt worden, womit der noch ausstehende Entscheid im Vergabeverfahren präjudiziert worden sei. Der Bundesrat stellte im Beschwerdeentscheid vom 23. August 2006 fest, die Konzession sei trotz der absoluten Formulierung im Dispositiv nicht für eine feste Dauer erteilt worden. Vielmehr sei sie zeitlich limitiert, d.h. sie gelte nur für die Dauer des Versuchsbetriebs, was klar aus dem Vorbehalt in der Konzessionsverfügung des UVEK hervorgehe. Ausserdem ergebe sich dies auch aus der Stellung des Konzessionsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens für Transportleistungen im regionalen Personenverkehr; denn erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags werde eine definitive Konzession erteilt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, entweder werde die Konzession der ZVB ausgedehnt oder es ergehe eine (formlose) Bestätigung der bereits provisorisch erteilten Konzession. Da die ZVB ihr Einverständnis zur vorläufigen Aufnahme des Betriebes durch die PAZ gegeben hatte, konnte dieser vorläufig aufgenommen werden. Allerdings war dazu die Konzessionserteilung notwendig. F.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2007 kam das UVEK zum Schluss, die von den Bestellern vorgenommene Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sei korrekt durchgeführt worden und die getroffene Auswahl der PAZ als Erbringerin der Transportleistungen im Los 05H ,,TransSeetalExpress" somit rechtmässig erfolgt. G.
Am 18. November 2007 reicht die ZVB (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des UVEK Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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ein. Sie beantragt, der Entscheid des UVEK sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, nach Ablauf der laufenden Pilotphase die Konzession für die fragliche Linie an die ZVB zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid des UVEK aufzuheben und dieses anzuweisen, die fragliche Linie umgehend, also noch während des Pilotversuches, neu auszuschreiben unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., der Entscheid des UVEK sei unrechtmässig und willkürlich begründet. Es liege ausserdem ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben vor, indem im Nachhinein die Bewertungsvorgaben geändert wurden und jeweils nicht die maximale Punktzahl für die optimale Erfüllung eines Qualitätskriteriums vergeben wurde. H.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 schliesst die PAZ (Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragt das UVEK (Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
J.
Mit Stellungnahme vom 30. und 31. Januar 2008 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. K.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Februar 2008 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
L.
Die Beschwerdegegnerin hält auch in den Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2008 an den gestellten Anträgen fest. M.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 bringt der Instruktionsrichter dem Kanton Luzern (Beschwerdegegner) den bisher durchgeführten Schriftenwechsel zur Kenntnis und lädt ihn ein, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 verzichtet der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme.
Seite 5
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N.
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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Handelns an sich frei. Allerdings übt es Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen; BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 129 II 331 E. 3.2). Aufzuheben und zu korrigieren sind Ermessensentscheide, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, in dem sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtig hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 132 III 49 E. 2.1, mit Hinweisen). 5.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Antrag der Beschwerdeführerin ihr die Konzession zu erteilen, sei nicht Streitgegenstand des Vergabeverfahrens. Die entsprechende Rüge könne deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden; auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Eventualantrags, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Linie neu auszuschreiben. Es ist vorliegend deshalb zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführerin tatsächlich den Streitgegenstand bilden. 5.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht es um einen Entscheid des UVEK betreffend einer Vergabe. Fragen im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung
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können deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Damit ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr nach Ablauf des Pilotversuches die Konzession für die fragliche Linie zu erteilen, nicht einzutreten. Bezüglich des Eventualantrags lässt sich festhalten, dass auch eine erneute Ausschreibung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Da sich den weiteren Ausführungen in der Beschwerde allerdings sinngemäss entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Grunde beantragt, der Vergabeentscheid sei aufzuheben, weil er richtigerweise zu ihren Gunsten hätte ausfallen sollen, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten. 6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die beiden Offerten nach den einschlägigen Vorschriften richtig beurteilt hat und der Vergabeentscheid demnach rechtmässig erfolgt ist. 6.1 Dem angefochtenen Entscheid des UVEK ging ein sogenanntes Bestell- und Ausschreibungsverfahren voraus. Im sechsten Abschnitt des EBG ist das mit der Revision des EBG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680) neu eingeführte und seit dem 1. Januar 1996 geltende Finanzierungssystem im öffentlichen Verkehr geregelt. Dieses System gilt u.a. auch für konzessionierte Automobil- und Trolleybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen (Art. 95 Abs. 2
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 95 [1] Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen |
||||||
| Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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schaft 2005/2006, S. 5; Ausschreibung von Personentransportleistungen im öffentlichen Verkehr, Leitfaden BAV vom 1. Juli 2007, S. 1). 6.2 Nach Art. 51 Abs. 4
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
||||||
| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
6.3 Die Besteller haben in den Ausschreibungsunterlagen vom 17. August 2005 (Beilage 5) die folgenden Zuschlagskriterien festgeschrieben: Preis
40%
(Betriebskosten normiert auf Basisangebot, Standardkapazität und erweiterte Kapazität)
Marketingkonzept
Aufbau der Marke TansSeetalExpress
20%
(Positionierung, Zielgruppen, Erscheinungsbild, Logo, Bekanntheitsgrad, Kundenbindung, Verkaufsförderung, Kommunikationskanäle, detaillierte Zeitplanung) Erfahrung
10%
(Erfahrungen in Aufgaben der Marktverantwortung, insb. Produkteinführung, Marketing, Angebotsgestaltung; Fahrleistung) Kundendienst
10%
(Zusatzdienstleistungen zur reinen Beförderung, Kundengarantien, Fahrgastinformation über Fahrpläne, bzw. im Störungsfall, Zeitplanung) Innovationskraft
10%
In der Bewertung werden einzelne Teilkriterien innerhalb der obigen Hauptkriterien gewichtet. Die Bewertung erfolgt für jedes Teilkriterium auf einer Skala von 1 (bietet sehr schlechte Leistungen an) bis 10 (bietet sehr gute Leistungen an).
6.4 Zu prüfen ist, ob jene Anbieterin mit dem besten Angebot den Zuschlag erhielt. Auszugehen ist ausschliesslich von den oben aufge-
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führten Zuschlagskriterien, welche bei der Offerteingabe bekannt waren. 6.5 Unbestrittenermassen ist der Inhalt der Offerte im Zeitpunkt der Überprüfung entscheidend. Ansonsten könnte allenfalls dem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht genüge getan werden. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte Synergien, welche sie zusammen mit der Linie ,,Pyjama Express" erzielen wollte, nicht explizit ausgewiesen hat, ist aus den eingangs genannten Gründen nicht weiter darauf einzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass Synergie-Effekte ohnehin nur insoweit relevant sind, als sich eine Vergrösserung des Netzes direkt auf die Kosten der ausgeschriebenen Linien auswirkt. Diese Einsparungen sind dann allerdings in den entsprechend tieferen Kosten enthalten weitere Abzüge unter dem Titel ,,Synergie-Effekt" sind folglich nicht möglich (vgl. hierzu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.46 E. 4.5). 6.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die angegebenen Bewertungsvorgaben im Rahmen des Bestellverfahrens nicht eingehalten wurden. Insbesondere sei die Bewertungsmethodik nicht im Detail bekannt gewesen. Aus den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Hauptkriterien habe sich ergeben, dass die Qualität bzw. die Leistung mit 60% und der Preis mit 40% gewichtet würden. Allerdings sei die angegebenen Gewichtung nicht eingehalten worden. Faktisch habe dies dazu geführt, dass das Kriterium des Preises eine höhere Gewichtung erhielt als die Qualität. Inkonsequenterweise sei zudem beim Kriterium Qualität nicht die maximale Punktzahl für das jeweils beste Angebot vergeben worden. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die vorgenommene Gewichtung der Hauptkriterien, wie auch jene der Teilkriterien (welche den Anbieterinnen im Einzelnen nicht bekannt waren), seien nicht zu beanstanden. Das Gebot der Gleichbehandlung sei somit zweifellos eingehalten worden. An das Verfahren nach ADFV würden denn auch keine so strengen Anforderungen wie sie das Beschaffungsrecht kenne, gestellt (vgl. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB, SR 172.056.1]; strenger, z.B. im Sinn einer Präzisierung der Gewichtung der einzelnen Zuschlags- bzw. Teilkriterien). Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müsse, dass die Vergabe aufgrund einer Gesamtbeurteilung erfolgen würde. Aufgrund der Vorgaben habe sie denn auch nicht von einer ,,deut-
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lich höheren" Bewertung der Qualität gegenüber dem Preis ausgehen können.
6.6.1 Den Bestellern steht bei der Wahl der verwendeten Bewertungsmethode als auch bezüglich der Detailbemessung der jeweiligen Qualitätskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. auch VPB 68.120, E. 4c.cc.). Wie unter E. 7.3 dargelegt, war in den Ausschreibungsunterlagen festgeschrieben, dass die verschiedenen Qualitätsparameter insgesamt mit 60% und der Preis mit 40% bewertet würden. Ebenfalls liess sich den Unterlagen entnehmen, die Offerten würden mittels Nutzwertanalyse beurteilt. Ausserdem wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Auftrag an jenen Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Abgebot vergeben werde. Dies ergebe sich wiederum aus dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (vgl. Beilage 5, S. 1). 6.6.2 Das gewählte System der sog. Nutzwertanalyse wird für derartige Vergaben empfohlen und wurde auch in früheren Verfahren bereits angewendet (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24; vgl. VPB 66.46). Danach erhält das billigste Angebot beim Kriterium Preis stets die volle Punktzahl (vgl. auch Beilage 6, S. 6). Bei den qualitativen Kriterien wird hingegen bewertet, inwieweit sie erfüllt sind. Folglich muss für das jeweils beste Angebot, z.B. beim Kriterium Marketing, nicht zwingend die maximale Punktzahl vergeben werden (E. 7.6.3 f.). Die Wahl der wie vorliegend gewählten Gewichtung (Preis = 40%, Qualität/Leistung = 60%) sagt deshalb nur aus, dass nicht allein der Preis, sondern auch noch andere Kriterien bei der Beurteilung eine Rolle spielen (vgl. dazu Leitfaden BAV, a.a.O., S. 21).
6.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Nichteinhaltung der vorgegebenen Gewichtung darauf zurückführt, dass (ihr) hinsichtlich der Qualitätskriterien nicht immer die Maximalpunktzahl zugesprochen wurde, liegt sie falsch. Das gewählte System gibt gerade vor, dass ein Angebot die Vorgaben der Besteller vollumfänglich erfüllen muss um in einer Kategorie die maximal mögliche Punktzahl zu erhalten. Die Beurteilung solcher qualitativer Kriterien eröffnet wie erwähnt einen erheblichen Ermessenspielraum. Deshalb ist es wichtig, dass die einzelnen Kriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24). 6.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Besteller und die Vorinstanz sachlich nachvollziehbar begründet haben, weshalb sie sich für dieses System entschieden
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hatten. Bei der Detailbemessung sind die Besteller aufgrund des ihnen eingeräumten Ermessenspielraums befugt, in dessen Rahmen einzelne Kriterien stärker zu gewichten als andere (vgl. Leitfaden BAV, a.a.O., S. 24). Um eine ungleiche Behandlung der Offerenten zu vermeiden, müssen die Kriterien bereits von vornherein bekannt sein, was vorliegend der Fall war. Im Offertvergleich wurde sodann begründet und offen gelegt, wie die einzelne Kriterien im Detail bewertet wurden (in Beilage 6: Beilage 4/ 2). Das Ermessen wurde nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Auch nicht, indem die Vorinstanz zum Ergebnis kam, dass trotz qualitativer Vorteile bei der Offerte der Beschwerdeführerin, der kostengünstigeren der Zuschlag zu erteilen sei, weil die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und mit dem grösstmöglichen Nutzen einzusetzen seien. Die beiden Offerten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin lagen äusserst dicht beieinander, wonach zwei nahezu gleichwertige Angebote vorlagen und deshalb durchaus am Schluss der Preis entscheidend sein kann. Vorwürfe, wonach sie ihr Ermessen gar missbräuchlich angewendet bzw. entgegen dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 8
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
Seite 12
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um das Angebot der Konkurrenz das ihrige (noch) hätte anpassen können. Die Offertbewertung sei deshalb korrekt durchgeführt worden. Der Rüge der Beschwerdeführerin, die Besteller seien verpflichtet gewesen, eine Korrektur des Preises vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass Rückfragen bei Fehlern in der Offerte nur zulässig sind, sofern es sich um offensichtliche Rechnungsfehler handelt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 12. Oktober 2007, U 07 71, E. 1). Dies insbesondere auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Offertsteller. Sodann waren sich die Besteller nicht ein mal sicher, ob die Beschwerdeführerin mit 12 statt 11 Monaten für das erste Betriebsjahr gerechnet hatte, dennoch führten sie eine Nutzwertanalyse durch, worin sie diesen Fehler behoben. Diese Analyse fiel zwar knapp, aber wiederum zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aus. Ein Hinweis, dass die Vergabebehörde ihren Beurteilungsspielraum missbraucht hätte, liegt nicht vor. Die Offertbewertung ist auch im Punkt der Preisberechnung rechtmässig erfolgt.
6.8 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Besteller hätten ihr Konzept beim Kriterium Marketing im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin zu niedrig bewertet. Sie fordert das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf, die beiden Eingaben in Bezug auf ihre MarketingKonzepte zu vergleichen, da beträchtliche Unterschiede bestünden. Die Beschwerdegegnerin habe auch die Marketing-Kosten nicht separat ausgewiesen. Ausserdem erfülle sie bereits die Marketing-Vorgaben nicht. Die Vorinstanz führt dagegen aus, es sei nicht verlangt worden, die Marketing-Kosten separat auszuweisen, weshalb dies nicht weiter relevant sei. Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Vorgaben erfüllt. Betreffend der zugewiesenen Punkte fügt sie an, dass trotz sehr guter Qualität des Konzepts der Beschwerdeführerin noch Steigerungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass gerade diese Kriterien einen gewissen subjektiven Ermessensspielraum eröffneten. Sie habe die Marketing-Kosten nicht explizit ausgewiesen, weil dies nicht verlangt wurde.
Es ist richtig, dass in den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt wurde, die Marketing-Kosten separat aufzuführen (vgl. Beilage 6). Aus diesem Grund ist es richtig, nur zu überprüfen, was aufgrund der Unterlagen vorgegeben war. Was die nach Ansicht der Beschwerdeführerin beträchtlichen Unterschiede zwischen den beiden Marketing-Kon-
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zepten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt bei der Ermessensüberprüfung Zurückhaltung auferlegt. Der Grund dafür liegt in der Natur der Sache, denn die Bewertung eines Marketingkonzepts ist schwer überprüfbar. Demnach würde das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid nur aufheben, wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht vertretbar erscheint (vgl. VPB 60.41 E. 4), was nicht zutrifft. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Marketing-Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere vermögen auch die eingereichten Fotos nicht das Gegenteil zu belegen, da diese lediglich die (heutige) Umsetzung des Konzepts dokumentieren und zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht einmal existierten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Konzept sei zu Unrecht nicht mit der Höchstnote (also der Maximalpunktzahl) bewertet worden, obschon es ein ,,sehr gut" erhielt, kann aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht gehört werden (vgl. E. 7.6). Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bezüglich Innovation, Erfahrung und Kundendienst/Info, wo wiederum die Zuteilung der maximalen Punktzahl gefordert wird, kann ebenfalls auf die Ausführungen unter E. 7.6 verwiesen werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesen Punkten unbegründet. 7.
Auch mit den weiteren Vorbringen dringt der Beschwerdeführerin nicht durch:
7.1 So macht sie geltend, dass bei der Beschwerdegegnerin infolge knapper Budgetierung ein Kostenrisiko vorlag. Bei Berücksichtigung dieses Risikos hätte ihre Offerte beim Kriterium Preis sogar besser bewertet werden müssen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass immer ein gewisses Kostenrisiko bestehe. Die Besteller verfügten allerdings aufgrund der Zusammenarbeit in der Vergangenheit über Erfahrungswerte, sodass ein solches Risiko abschätzbar sei. Es besteht kein Zweifel, dass die Besteller durchaus in der Lage sind, ein solches Risiko abzuschätzen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hätte, um die Kommunikation zwischen Einsatzfahrzeugen sicherstellen zu können, eine Einsatzzentrale zur Verfügung gehabt. Verlangt ist aber lediglich, die Kommunikation zwischen ihren Fahrzeugen und den SBB sicherzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es tatsäch-
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lich nicht relevant, mit welchen Mitteln die Kommunikation sichergestellt wird entscheidend ist, dass sie sichergestellt wird. 7.3 Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen, da nicht hervorgeht, inwiefern anwendbares Recht verletzt worden sein soll. 8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Beurteilung des Vergabeentscheids durch die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerführerin als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 3'000.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Nach Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Seite 15
A-7822/2007
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'402.20 zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 509-09 zuc; Gerichtsurkunde) das BAV (zur Kenntnis; B-Post)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli
Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 16
Gesetzesregister
ADFV 15ADFV 20
BGG 42
BGG 82
BV 8
EBG 49
EBG 51
EBG 95
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 49 [1] Grundsätze |
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| Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur. [2] | ||||||
| Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit. | ||||||
| Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken: | ||||||
| für die Feinerschliessung; | ||||||
| die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen; | ||||||
| die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 51 [1] Leistungsvereinbarungen |
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| Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest. | ||||||
| Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt. | ||||||
| Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere: | ||||||
| eine angemessene Grunderschliessung; | ||||||
| Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; | ||||||
| Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik; | ||||||
| Anliegen des Umweltschutzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 95 [1] Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen |
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| Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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