Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4346/2020

Urteil vom 23. Juni 2023

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

A._______ AG,

(...),

vertreten durch

Jürg Zimmermann und
Parteien
Pierre Scheuner, Fürsprecher,

Von Graffenried AG Treuhand,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Widerruf einer Ausfuhrveranlagung, Berichtigung des Versenders.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Mai 2017 meldete das Speditionsunternehmen B._______ AG, (Adresse), im elektronischen System «e-dec» bei der Zollstelle (Ort 1) eine Armbanduhr (Tarif Nr. 9101.2100) der Marke X._______, Modell Y._______, zur Einlagerung ins Zollfreilager in (Ort) zwecks anschliessender definitiver Ausfuhr in die USA an. Als zollrechtlicher Versender wurde die A._______ AG, und als Empfänger die C._______ Distribution, aufgeführt. Unter «Mentions spéciales» wurde zudem «D._______» als Einlagerer bzw. Einlagererin («Entrepositaire») angegeben sowie unter der Position «Incoterms» der Vermerk «CPT» angebracht. Als Ausfuhrwert wurde der Betrag von Fr. 2'041'935.-- deklariert.

B.
Basierend auf dieser Zollanmeldung stellte die Zollstelle (Ort 1) am 13. Mai 2017 eine definitive elektronische Veranlagungsverfügung («e-dec» Nr. [...]) für die Ausfuhr der vorgenannten Uhr in die USA mit vorgängiger Einlagerung ins Zollfreilager aus. Entsprechend den Angaben in der Ausfuhranmeldung wurde in der Veranlagungsverfügung insbesondere als Versender (Expéditeur) die A._______ AG und als Empfänger (Destinataire) die C._______ Distribution bezeichnet. Als statistischer Warenwert wurde der Betrag von Fr. 2'041'935.-- veranlagt.

C.
Am 23. Oktober 2019 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (seit 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG), Zollfahndung Untersuchung Ost (nachfolgend: ZFA; heute: Strafverfolgung BAZG), aufgrund einer Meldung der Zollstelle (Ort 2) eine Strafuntersuchung gegen E._______, wohnhaft in (Ort), wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) infolge Nichtanmeldung der Einfuhr verschiedener Uhren, welche zuvor in der Schweiz gekauft und - mutmasslich unter Rückerstattung der Inlandmehrwertsteuer - ins Ausland exportiert worden waren (vgl. act. 5, pag. 01.05.01/001).

Die darauffolgenden Abklärungen ergaben laut der ZFA, dass verschiedene untersuchungsgegenständliche Uhren bei der A._______ AG in der Schweiz gekauft worden seien. In diesem Zusammenhang befragte die ZFA den für das Uhrengeschäft der A._______ AG zuständigen Geschäftsführer, F._______, am 4. Mai 2020 als Auskunftsperson u.a. betreffend den Verkauf der beschwerdegegenständlichen Uhr. Die ZFA kündigte zudem an, die Exportvorgänge für die einzelnen Uhren zu überprüfen und die jeweiligen Ausfuhrveranlagungsverfügungen zu annullieren, sollte sich herausstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (vgl. act. 8, pag. 01.07.01/009 f.).

D.
Am 14. Mai 2020 wurde die elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 13. Mai 2017 im elektronischen System des BAZG annulliert («e- dec» Nr. [...], vgl. act. 6, pag. 01.06.05/001 und pag. 01.06.05/003). Anstelle des Hinweises auf die Rechtsmittel war die Verfügung mit dem Hinweis versehen, dass die Veranlagungsverfügung annulliert wurde; eine allfällige Befreiung von der Inlandsteuer wegen Ausfuhr könne nicht geltend gemacht werden resp. sei rückgängig zu machen. Diese Annullierung wurde der A._______ AG gleichentags durch die ZFA (unter Beilage von Kopien der ursprünglichen sowie der annullierten Ausfuhrveranlagungsverfügung) schriftlich mitgeteilt (vgl. act. 6, pag. 01.06.04/001). Im Mitteilungsschreiben erklärte die ZFA, dass die Angaben in der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung nicht den Tatsachen entsprächen, da die Uhr an E._______ als Privatperson mit Wohnsitz in (Ort) verkauft und ausgeliefert worden sei. Daher sei das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden. Die «Veranlagungsverfügung Ausfuhr» sei folglich annulliert worden. Allfällige Rechtsmittel seien den beigelegten Veranlagungsverfügungen zu entnehmen. Die ZFA erklärte zudem, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eine Amtshilfemeldung gemäss Art. 75
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
MWSTG bzw. Art. 112
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
1    Das BAZG darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
2    Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt gegeben werden:85
a  Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;
b  ...
c  Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.
d  Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
e  Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;
f  Angaben über Grenzübertritte;
g  Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.
und Art. 114
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 114
1    Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2    Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist.93
ZG zu erstatten, welche über die Rückerstattung der Mehrwertsteuer entscheiden werde (vgl. act. 6, pag. 01.06.04/001 f.).

E.
Am 13. Juli 2020 zeigte Jürg Zimmermann das Vertretungsverhältnis zur A._______ AG an und wies die ZFA unter Bezugnahme auf das Mitteilungsschreiben vom 14. Mai 2020 darauf hin, dass lediglich die ursprüngliche, nicht jedoch die annullierte Ausfuhrveranlagungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten würde. In der Annahme, dass für eine Anfechtung der Annullierungshandlung nicht dasselbe Rechtsmittel gelten könne wie für die ursprüngliche Ausfuhrveranlagung, ersuchte die A._______ AG die ZFA um Mitteilung des für eine Anfechtung der Annullierung der Ausfuhrveranlagungsverfügung gültigen Rechtsmittels. Ferner ersuchte die A._______ AG um Akteneinsicht (vgl. act. 3, pag. 01.03.01/001 f.).

F.
Am 21. Juli 2020 erliess die ZFA gegenüber der A._______ AG eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (vgl. act. 3, pag. 01.03.02/003 ff.):

«1. Die Veranlagungsverfügung Ausfuhr, E-Dec Nr. (...) vom 13. Mai 2017, lautend auf den Versender A._______ AG, wird widerrufen.

2. Die Uhr (Marke X._______) (Modell Y._______) wird nachträglich per 12. Mai 2017 zur Ausfuhr, mit Versender E._______, (Adresse) veranlagt. Diese Verfügung gilt als Ausfuhrbestätigung.

3. Diese Berichtigungen erfolgen ohne Erhebung einer Gebühr.»

Zur Begründung führte die ZFA zusammengefasst aus, dass die betroffene Uhr an E._______ in der Schweiz übergeben worden sei und dieser im Anschluss an die Übergabe über den Gegenstand im Sinne von Art. 3 Bst. d Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG wirtschaftlich habe verfügen können. Durch diese Lieferung habe sich die Uhr aber «bereits vor der Ausfuhr im Besitz und in der freien Verfügung von E._______» befunden. Dementsprechend sei das Rechtsgeschäft zwischen E._______ und der A._______ AG betreffend die Uhr (Marke X._______) (Modell Y._______) mit der Übergabe bzw. Lieferung in (Ort) abgeschlossen gewesen. Folglich handle es sich bei der Lieferung durch die A._______ AG an E._______ um eine Inlandlieferung. Das für die - unbestrittenermassen erfolgte - Ausfuhr der Uhr massgebliche Rechtsgeschäft, nämlich die Weitergabe der Uhr durch E._______ an die C._______ Distribution, stelle ein neues Rechtsgeschäft dar. Im Ergebnis sei die Ausfuhr der Uhr weder im Auftrag noch auf Rechnung der A._______ AG, sondern im Auftrag von E._______ erfolgt, weshalb dieser als Versender bzw. Exporteur im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Aussenhandelsstatistik (Aussenhandelsstatistikverordnung; SR 632.14) in der Ausfuhrzollanmeldung einzutragen gewesen wäre. Aufgrund der unzutreffenden Angabe zum Versender sei das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden und die Ausfuhrveranlagungsverfügung in Anwendung von Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG von Amtes wegen zu widerrufen und zu berichtigen.

In der Rechtsmittelbelehrung hielt die ZFA fest, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne.

G.
Am 11. August 2020 erkundigte sich die A._______ AG unter Verweisung auf Art. 116 Abs. 1bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG bei der ZFA, weshalb eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020 nicht bei der Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) anzufechten sei (vgl. act. 3, pag. 01.03.04/001). Die ZFA antwortete darauf am 12. August 2020 und begründete die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020 damit, dass «die Zollfahndung zentralisiert» worden sei: Die frühere «Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion II» sei seit 2019 in «Zollfahndung Ost» umbenannt und in den «Direktionsbereich Strafverfolgung der Oberzolldirektion» eingegliedert worden. «Dementsprechend» werde «die Zollfahndung in Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG nicht erwähnt» und es gelte Art. 47
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. act. 3, pag. 01.03.04/001).

H.
Am 31. August 2020 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2020. Sie beantragt die Rückgängigmachung des Widerrufs der Veranlagungsverfügung Ausfuhr e-dec Nr. (...) vom 13. Mai 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EZV.

I.
Am 15. Oktober 2020 teilte die für die Vertretung des BAZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuständige Oberzolldirektion, Direktionsbereich Strafverfolgung, mit, vollumfänglich an den Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juli 2020 festzuhalten und im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung zu verzichten.

J.
Am 24. Januar 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin) mit.

K.
Mit Instruktionsverfügungen vom 7. und 16. Februar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin am 10. und 22. Februar 2023 nach.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Nach Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG ist das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung nicht anwendbar. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nur auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der zollrechtlichen Veranlagungsverfügung (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Auf spätere Verfahrensschritte sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwVG in vollem Umfang anwendbar, es sei denn, das Zollrecht kenne spezielle Bestimmungen (BGE 143 II 646 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 1.1).

1.3 Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), liegt nicht vor. Das BAZG - respektive die ZFA als Teil des Direktionsbereichs Strafverfolgung der Oberzolldirektion (vgl. Sachverhalt Bst. G) - ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Somit ist die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung setzt voraus, dass auch die Vorinstanz ihrerseits zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen ist (sog. funktionelle Zuständigkeit).

1.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) können die übergeordneten Verwaltungseinheiten einer sachlich zuständigen Stelle grundsätzlich jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (sog. Evokation). Dieses Recht gilt jedoch nicht, soweit Verfahrensbestimmungen in Bundesgesetzen besondere funktionelle Zuständigkeiten bzw. einen festgelegten Instanzenzug vorsehen. Solche speziellen Zuständigkeitsvorschriften sind grundsätzlich zwingender Natur (BGE 133 II 181 E. 5.1.3; Urteil des BVGer A-7102/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2; Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
Rz. 29). Zudem ist die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG). Indessen lässt Art. 47
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG eine Abkürzung des Instanzenzugs aus prozessökonomischen Gründen zu, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (sog. Sprungbeschwerde).

1.4.2 Die Vorinstanz hat das Ausfuhrverfahren gestützt auf Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG widerrufen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Durch welche Stelle des BAZG der Widerruf zu erfolgen hat, ist weder in Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG noch an anderer Stelle im ZG ausdrücklich geregelt. Der Widerruf stellt eine (neue) Verfügung dar, diese unterliegt grundsätzlich nach wie vor den Anforderungen an das für die ursprüngliche Verfügung geltende Verfahrensrecht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 108).

Verwaltungsintern ist beim BAZG die Zollstelle für die Ausfuhrveranlagung zuständig (Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
ZG i.V.m. Art. 92
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Somit wäre sie (die Zollstelle) grundsätzlich ebenfalls für den Widerruf der Ausfuhrveranlagung - und eine damit einhergehende allfällige Neuveranlagung der ausgeführten Ware - funktionell erstinstanzlich zuständig. Mit dieser Zuständigkeitsordnung im Einklang stehen auch die Ausführungsbestimmungen zu Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG, wonach beispielsweise die anmeldepflichtige Person die widerrufene Veranlagungsverfügung gemäss Art. 174
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens - (Art. 61 Abs. 4 ZG)116
ZV unverzüglich der Zollstelle zurückzugeben hat, die die ausgeführte Ware veranlagt hat (Art. 20b Abs. 2 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR 631.013]; zur Rückgabe von elektronisch eröffneten Verfügungen vgl. Art. 20b Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung - (Art. 174 ZV)
1    Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.
2    Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.
ZV-BAZG). Für Verfügungen von Zollstellen besteht sodann mit Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG ein spezialgesetzlich geregelter Instanzenzug. Gemäss dieser Bestimmung sind diese Verfügungen bei der Zollkreisdirektion als erster Beschwerdeinstanz anzufechten. Damit ist gegen Veranlagungsverfügungen bzw. gegen deren Widerruf grundsätzlich ein verwaltungsinterner Beschwerdeweg vorgesehen, bevor die Streitsache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden kann.

1.4.3 In Fällen, in welchen das BAZG eine Strafuntersuchung führt, kann die Veranlagung von Waren jedoch auch von einer anderen Stelle des BAZG als von der hierfür grundsätzlich zuständigen Zollstelle erfolgen. Art. 117
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
ZG i.V.m. Art. 238
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht - (Art. 117 ZG)
1    Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974164 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
2    Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.
ZV räumt der mit einer Strafuntersuchung befassten Stelle des BAZG eine solche Befugnis im Zusammenhang mit der Verfügung über die Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
i.V.m. Art. 63
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) für Zollabgaben oder Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG) ein. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Widerhandlung, welche in die Strafverfolgungskompetenz des BAZG fällt; zudem dürfen die Abgaben nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden sein. Die mit der Strafuntersuchung befasste Stelle des BAZG - gemäss Art. 240b Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 240b Zuständigkeiten - (Art. 128 ZG)
1    Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
2    Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR169.
ZV handelt es sich dabei um die Hauptabteilung Zollfahndung (inzwischen: Strafverfolgung BAZG, vgl. Sachverhalt Bst. G) - kann eine solche Verfügung über die Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht mit dem Strafbescheid (Art. 64
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
1    Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
2    Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
3    ...61
VStrR) verbinden. Ferner ist gemäss Art. 240b Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 240b Zuständigkeiten - (Art. 128 ZG)
1    Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
2    Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR169.
ZV jede Dienststelle des BAZG in ihrem Aufgabenbereich dazu befugt, bei offenkundigen Widerhandlungen mittelsStrafbescheids im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 65 - 1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
1    Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
2    Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin.
VStrR über die auf der Widerhandlung gründende Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
i.V.m. Art. 63
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VStrR zu entscheiden. Mit anderen Worten erfolgt die Veranlagung der Waren in solchen Fällen im Hinblick auf die Feststellung und Geltendmachung einer Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, wobei hierzu auf die Ergebnisse der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung abgestellt werden darf (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4; André Haiböck, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 63 N. 9).

1.5 Aufgrund des hiervor Gesagten (vgl. E. 1.4) stellt sich vorliegend die Frage, ob die angefochtene Verfügung von der hierzu funktionell zuständigen Stelle des BAZG erlassen worden ist.

1.5.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um eine Verfügung der grundsätzlich für die Veranlagung zuständigen Zollstelle (vgl. E. 1.4.2), sondern um eine Verfügung der ZFA. Bis 31. Januar 2019 bildeten die einzelnen ZFA nach Angaben der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. G) Teil der Zollkreisdirektionen der EZV bzw. des BAZG. Im Rahmen einer Reorganisation des BAZG wurden die jeweiligen ZFA der Zollkreisdirektionen per 1. Januar 2019 aus den Zollkreisdirektionen ausgegliedert und formell der Oberzolldirektion angegliedert, (was allerdings - lediglich am Rande erwähnt - in einem gewissen Widerspruch zum Wortlaut von Art. 61 Bst. b
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 61 - Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103-105 ZG stehen zu:
a  den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
b  den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen des BAZG;
c  den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
ZV-BAZG [betreffend die Befugnisse des Personals der Sektionen der Zollfahndung der Zollkreisdirektionen] steht). Die Oberzolldirektion - und somit auch die ihr angegliederte «Hauptabteilung Zollfahndung» bzw. ZFA (vgl. Sachverhalt Bst. G) - ist allerdings nicht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Zollstellen nach Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG, weshalb vorliegend die Bestimmungen zur Sprungbeschwerde (vgl. E. 1.4.1) für die Zuständigkeitsprüfung nicht einschlägig sind.

1.5.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde durch die ZFA sodann keine (Nach-)Forderung von Abgaben geltend gemacht, mithin nicht über eine Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR infolge einer Widerhandlung (bei der Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr) entschieden. Die angefochtene Verfügung stellt ferner auch keinen Strafbescheid im abgekürzten Verfahren im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 65 - 1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
1    Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
2    Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin.
VStrR dar (vgl. E. 1.4.5). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass in vorliegender Konstellation grundsätzlich die ursprünglich mit der Ausfuhrveranlagung der beschwerdegegenständlichen Uhr befasste Zollstelle für den Widerruf der Veranlagungsverfügung vom 13. Mai 2017 bzw. für die Neuveranlagung der Uhr zuständig gewesen wäre und entsprechend der gesetzlich vorgesehene, interne Instanzenzug (Beschwerde an die Zollkreisdirektion gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG) hätte durchlaufen werden müssen (vgl. E. 1.4.1 f.).

1.5.3 Dennoch kann in vorliegendem Fall nicht von einem (eigentlichen bzw. eindeutigen) Verstoss gegen die im vorinstanzlichen Verfahren geltende funktionelle Zuständigkeitsordnung (vgl. E. 1.4.2) ausgegangen werden. Obwohl mit der angefochtenen Verfügung - wie erwähnt - keine Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR geltend gemacht wird und es sich auch nicht um einen Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (Art. 65 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 65 - 1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
1    Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
2    Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin.
VStrR) handelt, beruht die angefochtene Verfügung dennoch im Wesentlichen auf Erkenntnissen aus der von der ZFA gegen E._______ geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz (mutmasslicher «[Kreislauf-]Schmuggel von Luxusuhren», vgl. Sachverhalt Bst. C). Zwar führt der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung angegebene Rechtsweg dazu, dass der grundsätzlich zur Anfechtung einer Veranlagung vorgesehene interne Instanzenzug (vgl. E. 1.4.2) in vorliegendem Fall wegfällt. Da das Bundesveraltungsgericht bei der Prüfung der Beschwerde aber über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.8), entsteht der Beschwerdeführerin dadurch jedoch kein Nachteil im Zusammenhang mit ihren prozessualen Rechten.

Es rechtfertigt sich aufgrund des hiervor Gesagten somit im vorliegenden Fall nicht, von der Unzuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen.

1.5.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund ferner offenbleiben kann, ob nicht bereits die Annullation der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung im System «e-dec» zusammen mit der diesbezüglichen Mitteilung vom 14. Mai 2020 der ZFA (vgl. Sachverhalt Bst. D) als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu betrachten gewesen wäre. Aufgrund der Akten bzw. aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung diese ersetzt.

1.6 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Weil das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG aktuell sein muss, ist es im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn es nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70 mit Hinweisen).

1.6.1 Die Beschwerdelegitimation ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar von Amtes wegen zu prüfen (BGE 137 II 30 E. 2.3; BVGE 2009/17 E. 2), indes trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; BVGE 2013/17 E. 3.4.2). In Erfüllung der ihr obliegenden Begründungspflicht muss sie ihre Legitimation eingehend erörtern, wenn diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (statt vieler: BGE 139 II 328 E. 4.5; BVGE 2009/10 E. 6; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 5). Dabei hat die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich ihres schutzwürdigen Interesses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) insbesondere darzulegen, welcher persönliche und konkrete Nachteil inwiefern mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel abgewendet bzw. umgekehrt, welcher praktische Nutzen dadurch erreicht werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4, Urteil des BGer 2C_417/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 5, mit Hinweisen in Fn. 17).

1.6.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar Adressatin der angefochtenen Verfügung und insofern dadurch berührt. Da die Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr unbestrittenermassen erfolgt ist und die angefochtene Verfügung zudem zu keiner (vom BAZG festzusetzenden) Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht der Beschwerdeführerin geführt hat, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat.

1.6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der angefochtenen Verfügung, respektive aufgrund des Widerrufs der ursprünglichen Veranlagungsverfügung durch das BAZG, über keinen Nachweis für eine steuerbefreite Lieferung im Sinne von Art. 23
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
MWSTG mehr verfügen würde. Als direkte Folge des Widerrufs der ursprünglichen Veranlagungsverfügung habe die ESTV bei ihr (der Beschwerdeführerin) - wegen Wegfalls des Nachweises für die direkte Ausfuhr - auf dem Verkauf der Uhr Inlandmehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 163'354.80 nachgefordert (vgl. Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 3. September 2020, Beilage 2 der Eingabe vom 10. Februar 2023 der Beschwerdeführerin). Eine Gutheissung vorliegender Beschwerde würde dazu führen, dass sie (die Beschwerdeführerin) wieder einen Nachweis für die direkte Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr hätte, was wiederum zur Inlandmehrwertsteuerbefreiung, respektive dazu führen würde, dass die Nachforderung der ESTV «Fr. 0.-» betragen würde.

1.6.4 Die Auswirkungen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die von der ESTV von der Beschwerdeführerin nachgeforderten Inlandmehrwertsteuern brauchen vorliegend nicht beantwortet zu werden. Festgehalten werden kann jedoch, dass der Ausfuhrnachweis mittels Ausfuhrveranlagungsverfügung des BAZG grundsätzlich keine (zwingende) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
und Abs. 3 MWSTG ist (dies insb. auch im Unterschied zum aMWSTG [vgl. Urteil des BVGer A-5088/2020 vom 21. November 2022 E. 2.5, wonach eine Ausfuhr von Gegenständen nur dann steuerbefreiende Wirkung hatte, wenn sie zollamtlich nachgewiesen werden konnte]). Der Nachweis, dass die Ware ins Ausland gelangt ist, kann aufgrund des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG) auch anders als mit einer Veranlagungsverfügung des BAZG geführt werden. Die ESTV hat in ihrer Begründung der Einschätzungsmitteilung allerdings explizit auf die ursprüngliche Ausfuhrveranlagungsverfügung Bezug genommen; sie begründet die Nachforderung der Inlandmehrwertsteuer ausdrücklich damit, dass infolge Widerrufs der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung die Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr nicht mehr nachgewiesen sei. Zudem weist die ESTV in der Publikation «MWST-Info 04 Steuerobjekt» im Allgemeinen darauf hin, dass im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten seien und empfiehlt, die Zolldokumente auch für die Belange der MWST aufzubewahren (vgl. MWST-Info 04 Steuerobjekt, webbasierte Fassung [zuletzt eingesehen am 26. Mai 2023], Ziff. 8.2). Im Lichte dieser Ausführungen betrachtet, könnte eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde als Indiz gelten, das zu einer Neubeurteilung (oder einem Erlass der Nachforderung) der Inlandmehrwertsteuer führen könnte; dies lässt sich zumindest nicht von vornherein ausschliessen. Hierfür spricht ferner auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vollzugs der nachgeforderten Inlandmehrwertsteuer von der ESTV ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen auf «Sistierung der Vollzugsmassnahmen» mit der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begründete (vgl. Korrespondenz mit der Inkassostelle der ESTV, Beilagen 1-3 zur Eingabe vom 22. Februar 2023 der Beschwerdeführerin).

1.6.5 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist dementsprechend hinreichend nachgewiesen und die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.7 Auf die im Übrigen unbestrittenermassen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 3 - einzutreten (Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.8 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.9

1.9.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1).

1.9.2 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz. 3 f.).

1.9.3 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2087/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.6). Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo das Gesetzt nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

1.9.4 Die Mitwirkungspflicht (E. 1.9.2) ändert grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteile des BVGer A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
und b ZG). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG).

Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 5 Ausfuhrtarif - 1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
1    Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2    Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3    Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4    Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
ZTG; vgl. Urteil des BVGer A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1).

2.2 Das Verfahren der Zollveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
und 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1; 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BVGer A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7).

2.3

2.3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
Rz. 1). Die anmeldepflichtige Person hat in der Zollanmeldung gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG namentlich die zollrechtliche Bestimmung der Ware festzulegen, d.h. sie hat gemäss Art. 27
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
ZG zu bestimmen, ob die Ware in ein Zollverfahren nach Art. 41
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
1    Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
-61
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG übergeführt (Bst. a), gemäss Art. 62
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 62 Begriff und Zweck
1    Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
a  die der Zollüberwachung unterliegen;
b  die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
c  in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
2    In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
-67
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 67 Auslagerung - Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
ZG in ein Zollfreilager verbracht (Bst. b), aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt (Bst. c), vernichtet oder zerstört (Bst. d) oder zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben wird (Bst. e). Zu den nach Art. 27 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
ZG wählbaren Zollverfahren zählt u.a. das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG, vgl. E. 2.4). Sämtliche vorgeschriebenen Angaben müssen bereits anlässlich der Veranlagung in der Zollanmeldung vorhanden sein (vgl. Urteil des BVGer A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 2.3.4).

2.3.2 In der Zollanmeldung muss die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV gegebenenfalls zusätzlich zu den sonstigen für die festgelegte zollrechtliche Bestimmung bzw. für das gewählte Zollverfahren vorgeschriebenen Angaben insbesondere Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind (Bst. b). Wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder einem Zollfreilager gelagert wird, muss insbesondere die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung auch die Erwerberin oder den Erwerber sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben (Art. 79 Abs. 1 Bst. d
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV).

2.3.3 Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.5).

2.3.4 Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG die zuführungspflichtige Person (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt (Art. 21 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt dabei nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zu letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG; AS 42 287]; Urteil des BVGer A-2087/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.5 und E. 4.2.2).

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 61 Abs.1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG sind Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland verbracht werden sollen, zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Im Ausfuhrverfahren nach Art. 61 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG:

- werden allfällige Zollabgaben veranlagt (Bst. a),

- ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzten (Bst. b)

- muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt (Bst. c),

- werden im Ausfuhrverfahren die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Bst. d).

2.4.2 Charakteristisch für das Ausfuhrverfahren ist die endgültige Warenausfuhr (d.h., die Waren werden aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt) sowie das dauerhafte Verbleiben der Waren im Zollausland. Bei der Veranlagung von Waren im Ausfuhrverfahren sind grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie bei der Einfuhr zu beachten (vgl. E 2.1 ff.). Aufgrund der vollständigen Beseitigung aller Ausfuhrzölle, liegt die schwergewichtige Bedeutung des Ausfuhrverfahrens bei der Anwendung nichtzollrechtlicher Erlasse - wobei diese sogar fiskalischer Art sein können, wie etwa die Prüfung des Anspruchs auf Ausfuhrbeiträge - sowie beim staatlichen Anspruch, dass der Warenverkehr auch bei der Ausfuhr geordnet und überwacht erfolgt (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft Zollgesetz], BBl 2004 636; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 756). Die Anwendung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes sowie der geltenden zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen bestimmen deshalb massgeblich den Inhalt und Umfang der Veranlagungs- und Prüfungstätigkeit der Zollverwaltung im Ausfuhrverfahren (vgl. Urteil des BVGer A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 2.3.2; Simeon L. Probst, Zollkommentar, Art. 61
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
Rz. 17 und 29).

2.4.3 Ein nichtzollrechtlicher Erlass, der gemäss Art. 61 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG und Art. 79 Abs. 1 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV (vgl. E. 2.3.2) im Ausfuhrverfahren anzuwenden ist, stellt die Aussenhandelsstatistikverordnung dar. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung hat die Zollanmeldung die in Art. 6-12 der Aussenhandelsstatistikverordnung vorgesehenen Angaben zu enthalten; dies unter Vorbehalt der (vorliegend nicht einschlägigen) Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens gemäss Art. 42
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
1    Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:
a  von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
b  Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
c  periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
d  am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen.
2    Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3    Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
ZG. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Aussenhandelsstatistikverordnung ist in der Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren u.a. der Exporteur anzugeben. Dabei gilt nach Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung als Exporteur, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt. Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik kann die Zollverwaltung die anmeldepflichtigen Personen zur Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung der Zollanmeldungen anhalten. Sie kann von den anmeldepflichtigen Personen alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen nehmen (Art. 13 Aussenhandelsstatistikverordnung). Anhaltspunkte dafür, wer als Exporteur für den Versand verantwortlich bzw. auf wessen Rechnung oder in wessen Auftrag der Versandtransport erfolgt ist, bieten gegebenenfalls die vereinbarten Lieferbedingungen (so insbesondere die International Commercial Terms der International Chamber of Commerce [nachfolgend: ICC], vorliegend massgeblich in der Fassung von 2010 [nachfolgend: Incoterms 2010]; vgl. Regine Schluckebier, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2015, Art. 23 Rz. 17 m.w.H.). Die Zollverwaltung berichtigt die statistischen Daten, die sich als fehlerhaft erweisen (Art. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
Aussenhandelsstatistikverordnung).

2.4.4 Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG erlaubt es dem BAZG, ein Ausfuhrverfahren zu widerrufen, wenn es nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG gilt das Ausfuhrverfahren als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss 1.) ins Zollausland, 2.) in ein Zollfreilager oder 3.) in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder 4.) ins Transitverfahren übergeführt worden sind. Welche Anforderungen im Einzelnen für die ordnungsgemässe Verbringung bzw. Überführung genau erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG nicht entnehmen. Hierfür sind die jeweiligen Bestimmungen heranzuziehen, welche die in Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG genannten Zollverfahren bzw. zollrechtlichen Bestimmungen näher regeln (beispielsweise Art. 62 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 62 Begriff und Zweck
1    Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
a  die der Zollüberwachung unterliegen;
b  die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
c  in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
2    In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
. ZG i.V.m. Art. 173a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern - (Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
und Art. 175 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 175 Bauliche Massnahmen - (Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
2    Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.
. ZV für die Lagerung in Zollfreilagern und Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG i.V.m. Art. 152 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 152 Internationaler Transit - (Art. 49 ZG)
. ZV für das Transitverfahren).

Der nicht ordnungsgemässe Abschluss des Ausfuhrverfahrens hat gemäss Art. 174
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens - (Art. 61 Abs. 4 ZG)116
ZV zur Folge, dass die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle, die die ausgeführte Ware veranlagt hat, zurückgeben muss bzw., dass eine bereits eröffnete elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung im System des BAZG annulliert wird (vgl. E. 1.4.2).

2.4.5 Zur Ausfuhr veranlagte Waren dürfen gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 62 Begriff und Zweck
1    Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
a  die der Zollüberwachung unterliegen;
b  die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
c  in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
2    In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
ZG in Zollfreilagern gelagert werden, sofern sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. In einem Zollfreilager eingelagerte «inländische» Waren verlieren den Status als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Sinn und Zweck einer solchen Zwischenlagerung ist es, die Befreiung von internen Abgaben oder die Erstattung von Abgaben oder Ausfuhrbeiträgen zu bewirken (Arpagaus, a.a.O., Rz. 804). Die Lagerung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in einem Zollfreilager ist jedoch nur gestattet, wenn der Erwerber oder die Erwerberin der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat (Art. 173a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern - (Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
ZV). Zudem gilt eine Ausfuhrfrist von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung für die Überführung ins Zollfreilager (Art. 65 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren
1    Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.
2    In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
3    Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.
ZG, zweiter Satz i.V.m. Art. 179
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 179 Ausfuhrfristen - (Art. 65 Abs. 2 ZG)
und Art. 157 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
ZV). Zur Auslagerung aus dem Zollfreilager muss die Ware sodann zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden (Art. 67
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 67 Auslagerung - Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
ZG). Wird die Ware nicht innerhalb der Ausfuhrfrist ins Zollausland verbracht (Art. 179
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 179 Ausfuhrfristen - (Art. 65 Abs. 2 ZG)
i.V.m. Art. 157 Abs. 6
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
ZV) oder wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen (Art. 49 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG), so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

2.5 Eine Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft, wenn der Adressat der Verfügung auf die Ergreifung eines Rechtsmittels ausdrücklich verzichtet hat, die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist oder gar kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118). Rechtskräftige Verfügungen sind grundsätzlich sowohl für den Adressaten wie auch für die verfügende Behörde unabänderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde ihre Verfügungen aber trotz formeller Rechtskraft nachträglich ändern, d.h. wiedererwägen oder widerrufen (vgl. zum Ganzen: Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Bern 2022, § 31 N 840 ff.). Hinsichtlich der abgaberechtlichen Erlasse geht das Bundesgericht von einem numerus clausus von Rechtsgründen aus, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 431 II 646 E. 3.1; 142 II 433 E. 3.1). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass im Zollrecht eine Durchbrechung der Rechtskraft aus Rechtssicherheitsgründen nur bei Vorliegen gesetzlich genau umschriebener Gründe erfolgten kann und ein Widerruf gestützt auf allgemein verwaltungsrechtliche Grundsätze nicht möglich sei (Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 85 Rz. 2; vgl. zum Recht auf Berichtigung der Zollanmeldung durch die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG: BGE 142 II 433 E. 3.2.5).

3.

Im Streit liegt vorliegend, ob das BAZG die ursprüngliche Ausfuhrveranlagung vom 13. Mai 2017 für die beschwerdegegenständliche Uhr zu Recht widerrufen hat. Um dies beurteilen zu können, ist zu klären, ob die korrekte Angabe der Exporteurin in der Zollanmeldung bzw. Veranlagungsverfügung für den ordnungsgemässen Abschluss des Ausfuhrverfahrens vorausgesetzt ist (E. 3.3). Ist dies der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob die Vor-
instanz zurecht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht als Exporteurin der beschwerdegegenständlichen Uhr betrachtet werden kann (E. 3.4). Vorab zu prüfen ist allerdings, ob formell rechtskräftige Ausfuhrveranlagungsverfügungen gestützt auf Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG überhaupt widerrufen werden können (vgl. E. 3.1).

Hingegen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Befreiung der Inlandmehrwertsteuer infolge direkter Auslandlieferung gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
und Abs. 3 MWSTG hat, respektive ob die Verweigerung einer solchen Befreiung durch die ESTV für den Verkauf der beschwerdegegenständlichen Uhr durch die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. Die diesbezügliche Beurteilung steht nicht dem BAZG, sondern der ESTV zu (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
MWSTG). Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung ebenfalls (implizit) die Aufhebung der Verweigerung der Inlandmehrwertsteuerbefreiung durch die ESTV beantragt, ist darauf nicht einzutreten.

3.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die ursprüngliche «Veranlagungsverfügung Ausfuhr» vom 13. Mai 2017 in formelle Rechtskraft erwachsen (zum Begriff, vgl. E. 2.5). Der Widerruf dieser formell rechtskräftigen Veranlagungsverfügung erfolgte gestützt auf Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG (vgl. auch Sachverhalt Bst. F). Demnach kann das Ausfuhrverfahren widerrufen werden, wenn es nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Die Norm spricht explizit vom Widerruf des «Verfahrens» und nicht vom Widerruf einer «Verfügung». Weder die Materialien (vgl. Botschaft Zollgesetz, BBl 2004 567, 636) noch die Lehre (vgl. Probst, Zollkommentar, Art. 61 Rz. 36 f.) äussern sich zur verfahrensrechtlichen Einordnung der Norm bzw. zur Frage, ob es sich dabei um eine spezialgesetzliche Normierung des Widerrufs einer Verfügung handelt (vgl. E. 2.5). Da aber eine Ausfuhrveranlagungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen kann, auch wenn das Ausfuhrverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist (z.B. befindet sich die Ware noch im Zollfreilager; vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG und Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
und Art. 65 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren
1    Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.
2    In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
3    Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.
ZG i.V.m. Art. 179
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 179 Ausfuhrfristen - (Art. 65 Abs. 2 ZG)
und 157 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
ZV), muss diese Bestimmung grundsätzlich auch den Widerruf der dem Ausfuhrverfahren zu Grunde liegenden Verfügung erlauben. Folglich ist der Widerruf einer Ausfuhrveranlagungsverfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG zulässig.

3.2 Im Wesentlichen begründet die ZFA den Widerruf der Ausfuhrveranlagung bzw. die Neuveranlagung der Uhr zur Ausfuhr mit Korrektur des Exporteurs damit, dass die Beschwerdeführerin nicht Versenderin i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung gewesen sei. Die Ausfuhr sei weder im Auftrag noch auf Rechnung der Beschwerdeführerin erfolgt, da die Beschwerdeführerin mit E._______ einen Kaufvertrag in der Schweiz abgeschlossen und diesen auch im Inland vollzogen habe. Versender bzw. Exporteur der Ware sei vielmehr E._______ gewesen, welcher im Rahmen des (anschliessenden) zwischen ihm und der C._______ Distribution geschlossenen Rechtsgeschäfts die Ausfuhr bzw. die Einlagerung ins Zollfreilager in Auftrag gegeben habe. Zusammengefasst ist die ZFA somit der Auffassung, dass infolge der unzutreffenden Deklaration des Exporteurs in der Ausfuhrzollanmeldung die Ausfuhrveranlagung der beschwerdegegenständlichen Uhr nicht korrekt erfolgt sei. Folglich sei das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden.

3.3 Es stellt sich - wie erwähnt (E. 3) - zunächst die Frage, ob die falsche Angabe des Exporteurs in der Ausfuhrzollanmeldung einen Grund zum Widerruf des Ausfuhrverfahrens gemäss Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG darstellt (vgl. E. 2.4.4). Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die korrekte Angabe des Versenders im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung in der Zollanmeldung bzw. in der Veranlagungsverfügung Voraussetzung für den ordnungsgemässen Abschluss des Ausfuhrverfahrens gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG bildet, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

3.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG gilt das Ausfuhrverfahren als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind (vgl. E. 2.3.4). Grundsätzlich wird ein Zollverfahren (nicht) ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn es (nicht) wie vorgesehen beendet wird (vgl. Botschaft Zollgesetz, BBl 2004 627). Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdegegenständliche Uhr unbestrittenermassen zur Ausfuhr angemeldet, danach in ein Zollfreilager verbracht und anschliessend unter Einhaltung der geltenden sechsmonatigen Ausfuhrfrist ins Ausland ausgeführt, womit das Ausfuhrverfahren beendet worden ist. Insofern bzw. diesbezüglich wurde die Ordnungsmässigkeit erfüllt (vgl. E. 2.4.5).

3.3.2

3.3.2.1 Der Hauptzweck des Ausfuhrverfahrens liegt - wie dargelegt - in der Überwachung des Warenverkehrs und bei der Anwendung der nichtzollrechtlichen Erlasse (vgl. E. 2.3.3). Dabei sind grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie bei der Einfuhr zu beachten (vgl. E. 2.3.2 ff.). Das Zollveranlagungsverfahren (betrifft Ein- wie Ausfuhr) beginnt mit der Zollanmeldung. Diese stellt einen Angelpunkt des Zollrechts dar, da die nachfolgende Veranlagung darauf basiert (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG; vgl. E. 2.3). Dementsprechend muss eine Zollanmeldung den Sachverhalt über die Ware in jeder Beziehung vollständig und wahrheitsgemäss darlegen. Ist der Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse betroffen, so hat die Zollanmeldung dafür ebenfalls sämtliche erforderlichen Angaben zu enthalten (Art. 79 Abs. 1 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV, vgl. E. 2.3.2). Da sämtliche notwendigen Daten bereits anlässlich der Ausfuhrveranlagung in der Zollanmeldung vorhanden sein müssen (vgl. Art. 79 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV; E. 2.3.2), wird vom «ordnungsgemässen Abschluss des Ausfuhrverfahrens» gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG folglich auch die Einhaltung der für die Zollanmeldung geltenden Vorschriften umfasst. Aufgrund des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.2) müssen die von der anmeldepflichtigen Person verlangten Angaben für die Zollanmeldung der Ware vollständig und korrekt sein. Im Ausfuhrverfahren obliegt die Anmeldepflicht dem Versender als zuführungspflichtiger Person (vgl. E. 2.3.4), weshalb auch die vom Versender geforderten Angaben in der Zollanmeldung vollständig und korrekt sein müssen.

Die Aussenhandelsstatistikverordnung als nichtzollrechtlicher Erlass statuiert Regelungen, die bei der Zollanmeldung vollzogen werden (vgl. E. 2.4.3 f.). Folglich sind in der Ausfuhrzollanmeldung insbesondere der Namen des Exporteuers, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl aufzuführen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung). Zwar können diejenigen, in Anwendung der Aussenhandelsstatistikverordnung erhobenen Daten, die sich als fehlerhaft erweisen, gemäss Art. 4 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung durch die OZD berichtigt werden (vgl. E. 2.4.3). Die Missachtung der Vorschriften in den Artikeln 5-12 der Aussenhandelsstatistikverordnung stellt nichtsdestotrotz eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG dar.

3.3.2.2 Die Bedeutung der korrekten Zollanmeldung und der Kontrolle der Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse - auch wenn damit keine Leistungs- oder Rückleistungspflichten auf der Grundlage der Zollgesetzgebung verbunden sind - zeigen sich vorliegend mit Bezug auf die (Inland-) Mehrwertsteuer: Wie dargelegt, dient die vom BAZG ausgestellten Ausfuhrveranlagungsverfügung dazu, den Nachweis der direkten Lieferung ins Ausland zu erbringen (vgl. MWST-Info 04 Ziff. 8.2.1; vgl. auch oben, E. 1.6.4). Sie ist ein wichtiges Indiz zur Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
MWSTG (Schluckebier, a.a.O., Art. 23 Rz. 52). Da einzig das BAZG befugt ist, ein Ausfuhrverfahren zu widerrufen und fehlerhafte Ausfuhrveranlagungsverfügungen zu korrigieren (vgl. E. 1.4.2), erscheint es gerechtfertigt, im Falle einer unzutreffenden Bezeichnung des Exporteurs, das betroffene Ausfuhrverfahren unter dem Titel des nicht ordnungsgemässen Abschlusses gemäss Art. 61 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
ZG zu widerrufen und die Veranlagungsverfügung zu korrigieren; dies, auch wenn Gewissheit darüber besteht, dass die betroffene Ware tatsächlich ins Zollausland verbracht worden ist. Die bloss statistische Berichtigungsmöglichkeit für fehlerhafte Daten gemäss Art. 4 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung hätte zudem allenfalls nicht dieselbe Wirkung in Bezug auf die Korrektur eines fehlerhaften Nachweises der direkten Auslandlieferung.

3.4 Somit stellt sich vorliegend weiter die Frage, ob die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Exporteurin in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. in der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung unzutreffend war.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält der Begründung des BAZG (vgl. E. 3.2) entgegen, dass weder das Zollrecht noch das Mehrwertsteuerrecht den Begriff des Exporteurs näher beschreiben würden. Die Aussenhandelsstatistikverordnung kenne zwar mit deren Art. 6 Abs. 2 eine Definition des Exporteurs, jedoch sei auch diese Bestimmung nicht eindeutig und würde einen Interpretationsspielraum offenlassen. Im Sinne dieser Bestimmung könne nämlich auch ein Spediteur, der einem anderen Spediteur (Subunternehmer) einen Auftrag erteile, die Ware eines Kunden ins Ausland zu transportieren, als Exporteur gelten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, die beschwerdegegenständliche Uhr an E._______ verkauft zu haben. Bei diesem habe es sich nur um einen Vermittler gehandelt. Die Uhr sei an die in den USA domizilierte C._______ Distribution verkauft worden. Dies würde sich einerseits aus den Angaben in der Verkaufsrechnung (vgl. Rechnung vom 10. Mai 2017, Beschwerdebeilage 4) und andererseits aus dem Umstand ergeben, dass die C._______ Distribution den Rechnungsbetrag auch tatsächlich bezahlt habe (vgl. Gutschriftsanzeigen vom 11. Mai 2017, Beschwerdebeilagen 5 und 6). Somit würden in vorliegendem Fall aus aussenhandelsstatistischer Sicht sowohl sie (die Beschwerdeführerin), E._______ und auch die B._______ AG als Exporteure in Betracht kommen. Es sei allerdings naheliegend, dass primär der Verkäufer der Uhr als Exporteurin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung zu betrachten sei. E._______ könne aber nicht der Verkäufer der beschwerdegegenständlichen Uhr sein, da er - als Vermittler und nicht als Käufer - diese von ihr (der Beschwerdeführerin) nie zu Eigentum erworben habe. Als Verkäuferin der Uhr an die im Ausland domizilierte C._______ Distribution entspräche sie - so die Beschwerdeführerin abschliessend - am ehesten der aussenhandelsstatistischen Definition des Exporteurs.

3.4.2 Damit die Beschwerdeführerin als Exporteurin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung qualifiziert werden kann, muss nachgewiesen werden können, dass sie die beschwerdegegenständliche Uhr ins Ausland versendet hat oder diese auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer im Ausland wohnhaften Erwerberin hat senden lassen (vgl. E. 2.4.3).

Die Vorinstanz befragte sowohl den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (als Auskunftsperson; act. 6, pag. 01.06.02/001 f.; act. 7, pag. 01.07.01/008-017) wie auch E._______ (als Beschuldigten; act. 7, pag. 01.07.01/018-036 und pag. 01.07.01/037-039) zur zwischen diesen bestehenden Geschäftsbeziehung im Allgemeinen sowie zum Verkauf und zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr im Besonderen. Zudem führte sie bei E._______ am 23. Oktober 2019 eine Hausdurchsuchung durch und edierte verschiedene Buchhaltungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin (act. 7, pag. 01.07.01/040-052). Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt den Akten Folgendes:

3.4.2.1 Der für das Uhrengeschäft verantwortliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F._______, gab gegenüber der ZFA an, dass E._______ seit ca. (...) Jahren Kunde der Beschwerdeführerin sei und auch dessen Vater schon bei der Beschwerdeführerin Uhren gekauft habe. E._______ habe von einer Familiensammlung in (Ausland) erzählt. Er [F._______] sei davon ausgegangen, dass E._______ die Uhren für diese Familiensammlung erworben habe. E._______ habe auch oft gesagt, dass die Uhren für seinen Vater seien oder, dass in (seiner) Familie darüber beraten worden sei, «diese oder jene Uhr zukaufen» Er [F._______] gehe davon aus, dass sich zumindest diejenigen bei der Beschwerdeführerin gekauften Uhren, welche er nicht bei E._______ am Arm gesehen habe, im Besitz der Familie (von E._______) in (Ausland) befänden. Die genauen Besitzverhältnisse innerhalb der Familie (von E._______) seien ihm aber nicht bekannt (act. 8, pag.01.08.01/002). Bei exklusiven Uhren der Marke X._______ werde der Name des Käufers [auf dem Garantiezertifikat] bereits durch X._______ eingetragen. Die Bestellung [bei X._______] erfolge durch die Beschwerdeführerin «via ein Bewerbungsformular». Darin müsse die Beschwerdeführerin darlegen, «wer die Uhr kauft, wieso wir den Käufer vorschlagen, was er bereits für eine Sammlung [hat] etc.» (act. 8, pag.01.08.01/003). Die Bestellungen der Uhren seien in der Regel telefonisch bzw. per «Whatsapp» etc. erfolgt und die Uhren wurden von E._______ abgeholt oder seien zu ihm nach (Ort) gesendet worden. Die Bezahlung sei meistens per Einzahlungsschein erfolgt. Es habe keine Vorauszahlungen gegeben und man habe ein gutes Vertrauensverhältnis gehabt. E._______ habe teilweise auch Uhren für Bekannte gekauft, wobei er [F._______] glaube, dass auch diese Uhren nach (Ort) gesendet worden seien (act. 8, pag.01.08.01/002 f.). Die früher gekauften Uhren seien teilweise auch exportiert und teilweise an die Firmenadresse von E._______ geliefert worden (act. 6, pag. 01.06.01/001). Durch die Beschwerdeführerin seien keine Uhren direkt an eine Spedition oder ins Ausland geliefert worden, ebenso wenig sei der Auftrag zur Erstellung der Exportpapiere jemals durch die Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. act. 8, pag. 01.08.01/007).

Betreffend den Kauf der beschwerdegegenständlichen Uhr führte F._______ Folgendes aus: Die Bestellung bei der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Präsentation der Uhr in (Ort) (bei X._______) erfolgt. Die Bewerbung für den Kauf habe anschliessend via die Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Uhr sei mit Kurier von (Ort) nach (Ort) geliefert worden und an der Übergabe seien der verantwortliche Uhrmacher, der Verkaufschef von X._______ Schweiz, E._______ und er [F._______] anwesend gewesen. E._______ habe die Uhr dann einige Tage im Safe der Beschwerdeführerin gelassen und diese sei anschliessend durch seine Eltern [die Eltern von F._______] an E._______ in (Ort) ausgeliefert worden. Die Rechnung sei auf Wunsch von E._______ neu an die C._______ Distribution ausgestellt worden. Der Vater von F._______ habe gesagt, dass es sich dabei ebenfalls um ein Unternehmen von E._______ handle (act. 8, pag.01.08.01/005). Wie und durch wen die Uhr aus der Schweiz ausgeführt wurde, wisse er [F._______] nicht. Er denke nicht, dass die Beschwerdeführerin den Export organisiert habe, sondern dass E._______ - analog zum Export der Uhr Marke X._______ Modell Z._______ - den Auftrag dafür gegeben habe (act. 8, pag. 01.08.01/006).

3.4.2.2 E._______ erklärte gegenüber der ZFA, dass er als Vermittler tätig und lediglich der Mittelsmann zwischen dem Schweizer Handel wie der Beschwerdeführerin und X._______ sowie den Personen, die die Uhren kaufen würden, gewesen sei. Aufgrund seines Namens und Status habe er die Möglichkeit, «so eine [exklusive und begehrte] Uhr» viel schneller zu erhalten. Die Beschwerdeführerin stelle die Rechnungen an G._______ oder einen Mitarbeiter von «Herrn [Name im Einvernahmeprotokoll geschwärzt]». Diese würden die Uhren mitnehmen und über (Ort) nach «(Ausland)» verbringen (act. 7, pag. 01.07.01/019 f.). Gegenüber der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sei E._______ bzw. die G._______ als «Vertrauensperson» aufgetreten, Abnehmer und Käufer seien aber in der Regel G._______ [Ltd.] oder C._______ Distribution gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, dass «die Uhren an ganz andere Kunden vermittelt» worden seien, andernfalls wäre er [E._______] auf der «Blacklist» gelandet und hätte keine Uhren mehr bekommen (act. 7, pag. 01.07.01/022). Für die Vermittlungstätigkeit habe er von der Beschwerdeführerin ein Honorar in Form von Rabatt auf die Listenpreise erhalten. Die Rabatte seien teilweise in Form von Gutschriften gewährt worden, welche er zu einem späteren Zeitpunkt habe beziehen können (act. 7, pag. 01.07.01.038 f). Die Übergabe der Uhren sei in den meisten Fällen in den Filialen der Beschwerdeführerin und in seiner Anwesenheit erfolgt oder die Uhren seien direkt ins Zollfreilager verbracht worden (act. 7, pag. 01.07.01/028).

Im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf und der Auslieferung der beschwerdegegenständlichen Uhr erklärte E._______ Folgendes: Es habe einen (Vermittlungs-)Vertrag zwischen ihm [E._______], «Herrn [Name im Einvernahmeprotokoll geschwärzt]» und «Herrn [Name im Einvernahmeprotokoll geschwärzt]» gegeben (act. 7, pag. 01.07.01/021) und man habe sich für die Uhr bewerben müssen. Die Uhr sei an die C._______ Distribution verkauft und ausgeliefert worden. Der Export sei über H._______ in (Ort) erfolgt. Ein Sicherheitstransport habe die Uhr in (Ort) übernommen und sei dann nach (Ort) gefahren. Er [E._______] sei mit dem Sicherheitstransport mitgefahren bis nach (Ort) aber nicht weiter nach (Ort) (act. 7, pag. 01.07.01/025). Er [E._______] habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie die Uhr an die C._______ Distribution fakturieren solle. Wer aus Sicht der Beschwerdeführerin hinter dieser Unternehmung stehe, wisse er nicht, jedoch sei er [E._______] aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht Eigentümer der Uhr gewesen (act. 7, pag. 01.07.01/026 f.). Die Rechnungen und Exportpapiere, welche die Beschwerdeführerin erstellt habe, seien nicht auf seinen Namen ausgestellt worden, weil er nicht der Käufer der Uhr gewesen sei. Die Erstellung dieser Papiere sei nicht in seinem Auftrag erfolgt.

3.4.2.3 Vor dem Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nunmehr - entgegen ihren Erklärungen im Rahmen der von der Vorinstanz geführten Strafuntersuchung - geltend, die beschwerdegegenständliche Uhr nicht an E._______ - und auch nicht an dessen Familie -, sondern an die C._______ Distribution verkauft zu haben (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Den Widerspruch zu den Aussagen von F._______ bzw. das Vorgehen beim Verkauf der beschwerdegegenständlichen Uhr begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: Für Raritäten wie die beschwerdegegenständliche Uhr bestehe eine deutlich über das Angebot hinausgehende Nachfrage. Die X._______ produziere jährlich nur eine geringe Anzahl solcher Uhren und versuche, diese nur an ausgewählte, langjährige Kunden zu liefern, wobei für sie von Bedeutung sei, dass diese speziellen Uhren letztlich in die Hände von Privatpersonen gelangen. Deshalb verlange die X._______ von Detailhändlern wie ihr (der Beschwerdeführerin) gewisse Informationen und Zusicherungen über deren Kunden. E._______ sei von einem Interessenten als «Vermittler» eingeschaltet worden. Im Wissen darum, dass nur er bzw. ein ihm gehörendes Unternehmen Chancen auf den Erhalt einer Uhr wie der beschwerdegegenständlichen Uhr haben, habe er gegenüber ihr (der Beschwerdeführerin) vorgegeben, eine solche kaufen zu wollen und Eigentümer der C._______ Distribution zu sein. Das Garantiezertifikat für die Uhr sei auf den Namen von E._______ ausgestellt worden, da sie (die Beschwerdeführerin) gegenüber der X._______ bestätigt habe, dass E._______ Abnehmer der Uhr sei. Dass die X._______ «hier wohl getäuscht» worden sei, bestreite sie (die Beschwerdeführerin) nicht. Ob die X._______ die beschwerdegegenständliche Uhr an sie (die Beschwerdeführerin als Detailhändlerin) verkauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass deren Rechnung nicht auf E._______ persönlich, sondern auf ein - «allenfalls ihm gehörendes» - Unternehmen lautete, lasse sie (die Beschwerdeführerin) offen. Für das vorliegende Verfahren sei einzig relevant, dass sie - so die Beschwerdeführerin schliesslich - die Rechnung für die beschwerdegegenständliche Uhr an die C._______ Distribution in (Ausland) gestellt und letztere auch den Kaufpreis bezahlt habe. Sie habe somit die Uhr an die im Ausland domizilierte Erwerberin verkauft. Als Verkäuferin gelte sie folglich als Exporteurin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung.

3.4.3

3.4.3.1 Mit wem die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag über die beschwerdegegenständliche Uhr tatsächlich abgeschlossen hat, kann anhand der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht abschliessend geklärt werden. Zwar bilden sowohl die Rechnung vom 10. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 4) an die C._______ Distribution wie auch der Umstand, dass der in Rechnung gestellte Kaufpreis für die beschwerdegegenständliche Uhr von der C._______ Distribution bezahlt worden ist (vgl. Gutschriftsanzeigen vom 11. Mai 2017, Beschwerdebeilagen 5 und 6), Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Uhr an die C._______ Distribution verkauft hat. Indessen deuten die Aussagen von F._______ sowie von E._______ anlässlich den von der Vorinstanz durchgeführten Befragungen (vgl. E. 3.4.4 hiervor) stark bzw. viel eher darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs der Uhr davon ausgegangen sein muss, die beschwerdegegenständliche Uhr an E._______ bzw. an dessen Familie zu verkaufen. Dabei akzeptierte sie lediglich die Bezahlung der Uhr durch eine Drittpartei (C._______ Distribution), in der Annahme, dass diese ein Unternehmen von E._______ sei. Hierfür spricht nebst den geschilderten Verkaufsmodalitäten bei der X._______ (Bewerbungsverfahren, Ausstellung Garantiezertifikat durch X._______ auf den Namen des Käufers) auch die aktenkundige Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und E._______. Letztere lässt zudem auf eine enge Geschäftsbeziehung schliessen und zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin jeweils damit rechnete, dass die von E._______ - für sich selbst, für dessen Familie oder für Bekannte - gekauften Uhren möglicherweise, respektive zu einem späteren Zeitpunkt (definitiv) ins Ausland exportiert werden könnten, insbesondere, da sich die Uhrensammlung der Familie offenbar am Wohnsitz der Eltern von E._______ in (Ausland) befindet (vgl. act. 7, pag. 01.07.01/040-50). Überdies geht aus dieser Korrespondenz hervor, dass die Beschwerdeführerin - entgegen sowohl den Aussagen von F._______ als auch von E._______ - im Auftrag von E._______ Rechnungen und Exportpapiere für die Ausfuhr gewisser Uhren erstellt hatte (act. 7, pag. 01.07.01./041 und 047). Ob dies jeweils im Nachgang zur Übergabe der bei der Beschwerdeführerin erworbenen Uhren, mithin im Nachhinein erfolgt ist oder anlässlich der Lieferung des jeweiligen Verkaufsgeschäfts, lässt sich nicht eruieren.

3.4.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Exporteurin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung ist, muss allerdings auch nicht abschliessend geklärt werden, an wen die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Uhr tatsächlich verkauft hat. Vielmehr massgebend und deshalb zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Transport ins Zollfreilager veranlasst hat, oder ob sie den Transport auf ihre Rechnung oder auf Rechnung der im Ausland wohnhaften Erwerberin hat durchführen lassen.

Wie genau die Ausfuhr, respektive die Verbringung der beschwerdegegenständlichen Uhr ins Zollfreilager erfolgt ist, lässt sich anhand der sich dem Bundesverwaltungsgericht präsentierenden Akten ebenfalls nicht eindeutig rekonstruieren. Jedenfalls ist unbestritten, dass die beschwerdegegenständliche Uhr vom Geschäft der Beschwerdeführerin in (Ort) durch einen Spediteur im Rahmen eines Werttransports ins Zollfreilager in (Ort) verbracht worden ist. Auf der Veranlagungsverfügung vom 13. Mai 2017 ist die B._______ AG als Spediteurin («Expéditeur», vgl. Sachverhalt Bst. A) eingetragen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Transport von der Beschwerdeführerin ins Zollfreilager durch diese Spediteurin erfolgte. Somit kann festgehalten werden, dass die beschwerdegegenständliche Uhr nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ins Ausland, respektive ins Zollfreilager gesendet bzw. verbracht worden ist.

Durch wen der Transportauftrag an die Spediteurin erfolgte, lässt sich hingegen weder den Akten eindeutig entnehmen noch äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu in der Beschwerde. Die Angabe «Incoterms: CPT» auf der ursprünglichen Ausfuhrveranlagung deutet zwar darauf hin, dass die Transportkosten für die Ausfuhr bzw. für die Überführung der beschwerdegegenständlichen Uhr ins Zollfreilager zu Lasten der Verkäuferin bzw. des Verkäufers gingen (vgl. Markus Hämmerle, Incoterms 2010, Internationale Spielregeln für Warenlieferungen ins Ausland, 2013, S. 14; vgl. E. 2.4.2). Dass es sich dabei um die Beschwerdeführerin handelt, erschliesst sich aus dieser Angabe hingegen nicht, insbesondere, da vorliegend der Frachtvertrag mit der Spediteurin nicht aktenkundig ist. Sonstige Hinweise auf die Übernahme der Transportkosten durch die Beschwerdeführerin sind weder erkennbar noch wird von der Beschwerdeführerin - und auch nicht von E._______ - behauptet, dass die Beschwerdeführerin die Uhr auf eigene Rechnung hätte versenden lassen. Ebenso wenig ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Transport auf Rechnung der im Ausland domizilierten C._______ Distribution erfolgt wäre. Jedenfalls sind auf der Rechnung der Beschwerdeführerin an die C._______ Distribution (vgl. Beschwerdebeilage 4) keine Versandkosten ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zwar ein «bulletin de livraison», datierend vom 28. August 2017, des Speditionsunternehmens B._______ AG ein (vgl. Beschwerdebeilage 9). Dieses Dokument betrifft aber lediglich den Transport bzw. den Speditionsauftrag für die Ausfuhr der beschwerdegegenständlichen Uhr aus dem Zollfreilager ins Ausland. Dem Dokument lässt sich hingegen ebenfalls nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Transportauftrag erteilt hätte noch, dass der Transport auf Rechnung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Dass die Beschwerdeführerin den Ausfuhrtransport auf Rechnung von E._______ - gegebenenfalls als Vermittler - in Auftrag gegeben oder gar E._______ mit der Auftragserteilung für den Transport der Uhr ins Zollfreilager beauftragt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht behauptet. Die von der Beschwerdeführerin ferner eingereichte Rechnung vom 27. Juni 2017 von E._______ an die D._______ Inc. in (Ort) («Invoice [...]» betr. «Market Development and Consulting for International Luxury Watches», vgl. Beschwerdebeilage 8) spricht vielmehr dafür, dass die Transportaufträge für die beschwerdegegenständliche Uhr im Auftrag von E._______ erfolgt sind und er die Transportkosten als Spesen («Expenses») dieser direkt in Rechnung stellte. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie diese Transportkosten mit
einem Vermittlungshonorar bzw. mit den gewährten Rabatten an E._______ verrechnet hätte.

Somit gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass sie den Transport der beschwerdegegenständlichen Uhr ins Zollfreilager (im Rahmen des Ausfuhrverfahrens) selbst vorgenommen oder sonst in irgendeiner Art und Weise rechtlich oder tatsächlich auf eigene oder auf fremde Rechnung veranlasst hat. Da die Beschwerdeführerin aus der Qualifikation als Exporteurin Rechte ableitet (Nennung als Versenderin auf der Ausfuhrveranlagungsverfügung bzw. Widerruf der angefochtenen Verfügung), trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. 1.9.3 f.). Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin nicht als Exporteurin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung betrachtet werden kann. Folglich ist die diesbezügliche Angabe in der Ausfuhrzollanmeldung bzw. in der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung als unzutreffend zu werten.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des hiervor Gesagten, dass die Beschwerdeführerin nicht Exporteurin der beschwerdegegenständlichen Uhr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung war (vgl. E. 3.4.5), weshalb das Ausfuhrverfahren infolge Falschdeklaration der Exporteurin in der Zollanmeldung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist (E. 3.2.2 f.). Der Widerruf der ursprünglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung durch die Vorinstanz ist daher in vorliegendem Fall zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist (vgl. E. 3).

3.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die - in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ebenfalls verfügte - Neuveranlagung der beschwerdegegenständlichen Uhr zur Ausfuhr mit E._______ als Exporteur aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht weiter geprüft werden muss. Die Neuveranlagung geht im Antrag der Beschwerdeführerin auf «Rückgängigmachung des Widerrufs der Veranlagungsverfügung» ohnehin auf bzw. wird die Neuveranlagung von der Beschwerdeführerin nicht unabhängig davon beanstandet und auch keine Änderung bzw. Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung eventualiter beantragt.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4346/2020
Datum : 23. Juni 2023
Publiziert : 10. Juli 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Widerruf einer Ausfuhrveranlagung, Berichtigung des Versenders


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 3 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
23 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
65 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
75 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
1    Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2    Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006116 über Radio und Fernsehen von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.117
3    Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4    Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.
5    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden; Absatz 4 gilt sinngemäss.
81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
RVOG: 47
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VStrR: 12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
63 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
64 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
1    Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
2    Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
3    ...61
65
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 65 - 1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
1    Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.62
2    Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
12 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
26 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
27 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung - Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren:
a  in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61);
b  in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67);
c  aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden;
d  vernichtet oder zerstört werden;
e  zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
38 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
41 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
1    Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
42 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
1    Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:
a  von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
b  Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
c  periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
d  am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen.
2    Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3    Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
47 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
49 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
61 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 61
1    Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.22
2    Im Ausfuhrverfahren:
a  werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
b  ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
c  muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.23
4    Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
62 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 62 Begriff und Zweck
1    Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:
a  die der Zollüberwachung unterliegen;
b  die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
c  in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
2    In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
65 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren
1    Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.
2    In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
3    Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.
67 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 67 Auslagerung - Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
90 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
112 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
1    Das BAZG darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
2    Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt gegeben werden:85
a  Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;
b  ...
c  Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.
d  Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
e  Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;
f  Angaben über Grenzübertritte;
g  Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.
114 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 114
1    Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2    Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist.93
116 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
117 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZTG: 5
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 5 Ausfuhrtarif - 1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
1    Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2    Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3    Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4    Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
ZV: 75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
79 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
92 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 92 Veranlagungsverfügung - (Art. 38 ZG)
152 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 152 Internationaler Transit - (Art. 49 ZG)
157 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
173a 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern - (Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
174 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens - (Art. 61 Abs. 4 ZG)116
175 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 175 Bauliche Massnahmen - (Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
2    Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.
179 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 179 Ausfuhrfristen - (Art. 65 Abs. 2 ZG)
238 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht - (Art. 117 ZG)
1    Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974164 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
2    Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.
240b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 240b Zuständigkeiten - (Art. 128 ZG)
1    Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
2    Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR169.
ZV-EZV: 20b 
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung - (Art. 174 ZV)
1    Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.
2    Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.
61
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 61 - Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103-105 ZG stehen zu:
a  den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
b  den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen des BAZG;
c  den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
BGE Register
112-IV-53 • 119-V-347 • 130-II-482 • 133-II-181 • 134-II-45 • 137-II-30 • 139-II-328 • 140-II-248 • 141-II-14 • 142-II-433 • 143-II-646
Weitere Urteile ab 2000
2C_417/2019 • 2C_420/2013 • 2C_867/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uhr • ausfuhr • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • sachverhalt • stelle • zollgesetz • lieferung • familie • strafuntersuchung • rechtsmittel • vermittler • strafverfolgung • frage • mitwirkungspflicht • rechtsmittelbelehrung • zollgebiet • von amtes wegen • incoterms • verfahrenskosten
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BVGE
2013/17 • 2013/56 • 2010/64 • 2009/17 • 2009/10 • 2008/24
BVGer
A-2063/2021 • A-2087/2021 • A-4346/2020 • A-4408/2021 • A-4963/2020 • A-5088/2020 • A-5201/2021 • A-559/2011 • A-7102/2017
BBl
2004/567 • 2004/627 • 2004/636