Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2682/2021
Urteil vom 23. Juni 2021
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren am (...),
alias B._______,
alias C._______, geboren am (...),
Parteien Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sophie Frühauf,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 30. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2020 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am 13. Februar 2020 ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C.
Abklärungen des SEM mit den griechischen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf Frankreich übergegangen war, da die französischen Behörden dem griechischen Übernahmeersuchen gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) zugestimmt hätten. Der Beschwerdeführer sei unter den Personalien D._______, geb. (...), Afghanistan von Griechenland nach Frankreich überstellt worden.
D.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs angab, er sei am (...) geboren, führte das SEM mit ihm am 21. Januar 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch.
E.
E.a. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
Es wies darauf hin, der minderjährige Asylsuchende sei mit unbekannten Personen bis in die Schweiz gereist. Gemäss eigenen Angaben habe ihm sein volljähriger Bruder die Reise von Griechenland nach Frankreich und anschliessend in die Schweiz ermöglicht. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Frankreich gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Laut Aktenlage wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er in der Schweiz Verwandte habe. Da sein Bruder gemäss eigenen Angaben in Frankreich lebe, gehe das SEM davon aus, dass es in seinem Interesse sei, zu seinem Bruder nach Frankreich zu gehen, anstatt alleine in der Schweiz zu verbleiben.
E.b. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2021 hielt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen fest, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Frankreich lebenden Bruder weitgehend unklar sei. Es sei nicht gewährleistet, dass der Bruder den Beschwerdeführer angemessen unterstützen könne und wolle. Die Verhältnisse, in denen der Bruder in Frankreich lebe, seien nicht abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer möchte nicht bei seinem Bruder leben. Dieser würde viel arbeiten und hätte keine Zeit für ihn. Ihr Verhältnis sei nicht sehr eng. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich auf sich alleingestellt und auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Bei der Wegweisung von Minderjährigen sei nicht nur eine allfällige Gefährdungssituation abzuklären, sondern auch, ob dadurch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Aus diesen Gründen sei es angezeigt, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz weiterzuführen und von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen.
F.
Abklärungen des SEM mit den französischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 zwecks Familienzusammenführung mit seinem Bruder von Griechenland nach Frankreich überstellt wurde. Die französischen Behörden teilten mit, sie hätten weder Informationen über den Kontakt mit dem Bruder und dessen Unterkunft, noch könnten sie die Beziehung zwischen den Geschwistern beurteilen.
G.
Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht gehe. Er gebe an, an dissoziativen Störungen und Schlafstörungen zu leiden. Zudem verspüre er vermehrt suizidale Gedanken. Die Pflege sei darüber informiert worden, damit die nötigen medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet werden könnten. Es werde hiermit im Interesse des Kindeswohls und um eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustands zu verhindern, beantragt, auf das Asylgesuch einzutreten und so rasch wie möglich eine Anhörung anzusetzen.
H.
Am 26. März 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Dublin-III-VO.
I.
Mit Schreiben vom 1. April 2021 wurde das SEM von der Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines gleichentags geführten Gesprächs einen sehr niedergeschlagenen Eindruck gemacht und berichtet habe, die Ungewissheit über den Ausgang seines Verfahrens belaste ihn stark. Zudem gehe es ihm trotz der ärztlichen Behandlung schlecht und er leide nach wie vor unter massiven Schlafstörungen und benötige Hilfe durch einen Psychiater/Psychologen. Die Rechtsvertreterin beantrage deshalb eine psychologisch/- psychiatrische Abklärung. Zudem bitte sie um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands.
J.
Mit E-Mail vom 6. April 2021 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, eine Antwort der französischen Behörden stehe noch aus. Es sei überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem SEM verschwiegen habe, dass er am 16. Dezember 2020 im Rahmen einer Familienzusammenführung von Griechenland nach E._______ habe fliegen dürfen. Er habe diese Reise unter denselben Personalien und mit Geburtsdatum (...) gemacht. Demnach wäre er heute 17 Jahre alt. Der Eurodac-Fingerabdruckbogen habe auch keinen Treffer in Frankreich ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich somit nach der Ankunft in Frankreich nicht in der Präfektur F._______ registrieren lassen, wie geplant, sondern habe zwei Wochen später ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Da auf die Antwort der französischen Behörden gewartet werden müsse, werde noch um etwas Geduld gebeten. Benötige der Beschwerdeführer medizinische Hilfe, könne er sich an die Pflege wenden.
K.
Mit Eingabe vom 9. April 2021 machte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, im Rahmen einer Familienzusammenführung von Griechenland nach Frankreich geflogen zu sein, aus Angst vor einer sofortigen Wegweisung nach Frankreich nicht erwähnt habe. Zudem habe ihm ein anderer Gesuchsteller bei der Ankunft davon abgeraten, über diesen Umstand zu berichten. Der Beschwerdeführer möchte nochmals betonen, dass er auf gar keinen Fall nach Frankreich zurückkehren möchte, da die Verhältnisse für minderjährige Asylsuchende dort sehr schlecht seien. Auch sein Bruder könne und wolle sich nicht um ihn kümmern; weitere Familienangehörige habe er in Frankreich nicht. Er sei seit langer Zeit auf der Flucht und habe insbesondere in Griechenland schlimme Dinge erlebt (u.a. einen Messerangriff), weshalb es nachvollziehbar sei, dass er die Möglichkeit, nach Frankreich zu reisen, ergriffen habe, auch wenn er dort kein Asylgesuch habe einreichen wollen. Die Rechtsvertreterin ersuche deshalb darum, auf das Asylgesuch einzutreten und zeitnah eine Anhörung anzusetzen.
Ausserdem werde erneut beantragt, eine psychologisch/- psychiatrische Abklärung aufzugleisen, da es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht gehe. Er habe im Gespräch des vorangehenden Tages von Schlafstörungen, starken Konzentrationsschwierigkeiten und grosser Belastung durch die ungewisse Situation berichtet. Obwohl der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme in der Unterkunft bereits mehrfach erwähnt habe, sei bisher keine Überweisung an einen Psychologen/Psychiater erfolgt.
L.
Am 12. April 2021 hiessen die französischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM gut.
M.
M.a. Mit Schreiben vom 26. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
M.b. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 verwies die Rechtsvertreterin zunächst auf ihre Ausführungen zur beabsichtigten Wegweisung im Schreiben vom 5. Februar 2021, woran sie festhalte. Sodann machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe von Anfang an zu verstehen gegeben, dass er auf keinen Fall zu seinem Bruder nach Frankreich zurückkehren möchte. Zu den genauen Gründen habe er bisher keine detaillierten Angaben machen können, weil er Schwierigkeiten habe zu vertrauen und befürchtet habe, sein Bruder würde davon erfahren. In einem persönlichen Gespräch habe er der Rechtsvertreterin nun mitgeteilt, aus den folgenden Gründen nicht nach Frankreich zurückkehren zu können: Sein in Frankreich lebender Bruder sei streng muslimisch und praktiziere die Religion. Er selbst aber habe schon früh eine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam entwickelt, sich schliesslich komplett davon abgewandt und den christlichen Glauben angenommen, der ihm auf der schwierigen Flucht geholfen habe. Bei einer Rückkehr zu seinem Bruder nach Frankreich müsste er seinen wirklichen Glauben verstecken und die muslimische Religion zum Schein praktizieren. Sollte sein Bruder von der Abkehr vom Islam erfahren, würde er von diesem und der gesamten Familie verstossen werden. Das religionskonforme Verhalten, welches er wegen seines Bruders praktizieren müsste, würde für ihn einen grossen psychischen Druck bedeuten, der in keiner Weise mit dem Kindeswohl vereinbar sei.
Der Beschwerdeführer habe die Familienzusammenführung mit seinem Bruder in Frankreich als einzige Möglichkeit gesehen, aus Griechenland wegzukommen und in Europa eine bessere Zukunft zu haben. Dieses Vorgehen sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und sollte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
Wie die bisher eingereichten medizinischen Berichte belegten, sei der Beschwerdeführer psychisch stark belastet, weshalb nun für den 10. Mai 2021 ein Termin bei einem Psychiater vereinbart worden sei. Eine Wegweisung nach Frankreich würde die nun aufgegleiste psychologisch/- psychiatrische Behandlung unterbrechen und voraussichtlich zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands beitragen.
Eine Rückkehr nach Frankreich würde klar nicht dem Wohle des minderjährigen Beschwerdeführers entsprechen, weshalb ein Selbsteintritt beantragt werde.
N.
Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers reichte die Rechtsvertreterin dem SEM diverse Berichte des Hausarztes des Bundesasylzentrums sowie einen ärztlichen Kurzbericht einer Zahnärztin zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 - eröffnet gleichentags (vgl. Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 66/1) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
P.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 21. (recte: 31.) Mai 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 8. Juni 2021 gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
R.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
S.
Mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat zuständiger Staat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
4.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Polemik und Haltung der Vorinstanz, wonach die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls nicht als «Trumpfkarte» («trump card») ausgespielt werden dürfe, die alle anderen Interessen aussteche, und der Beschwerdeführer von den besseren Lebensbedingungen und Entwicklungschancen in der Schweiz profitieren wolle, sei sehr irritierend und stehe in keinem Zusammenhang zum Fall und zu einer eigentlichen Beurteilung des Kindeswohls. Vielmehr wäre es Aufgabe der Vorinstanz, das Kindeswohl umfassend abzuklären, im Verfahren zu würdigen und als zusätzliches Sachverhaltselement anzuerkennen.
Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Frage, ob eine Wegweisung im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspreche, abzuklären und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren vorzunehmen und dies in ihrem Entscheid nachvollziehbar darzulegen. Es werde lediglich festgestellt, dass insgesamt gewichtigere öffentliche Interessen an der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich bestünden, welche dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens überwiegen würden, ohne die sich gegenüberstehenden Interessen näher auszuführen oder diese gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanz habe nicht vertieft begründet, weshalb die Vereinigung mit dem Bruder - entgegen der Meinung des urteilsfähigen Beschwerdeführers - am besten seinem Kindeswohl entspreche. Sie habe es unterlassen, das Kindeswohl überhaupt zu ermitteln und damit Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung des Kindeswohls gewichtige Interessen am Verbleib in der Schweiz, um hier das Asylverfahren zu durchlaufen. Der 15-jährige Asylsuchende stehe psychisch stark unter Druck und sei damit eine vulnerable Person. Er habe eine sehr lange Flucht hinter sich und wünsche sich anzukommen, in die Schule zu gehen und eine bessere Zukunft zu haben. Dass er die genauen Gründe, weshalb er nicht zu seinem Bruder nach Frankreich zurückkehren wolle, erst später im Verfahren mitgeteilt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er habe sich dem Christentum zugewandt und befürchte, von seiner Familie verstossen zu werden, wenn diese davon erfahre. Diese wahren Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden, habe er aufgrund von Vertrauensmissbrauch in der Vergangenheit erst nach einiger Zeit seiner Rechtsvertretung offenbaren können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, wie sein junges Alter, die lange und schwierige Flucht sowie die Angst, von der Familie verstossen zu werden, sei dies durchaus nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziere, zeige, dass sie sich mit den Gründen nicht auseinandersetzen wolle.
Die Vorinstanz habe sich anlässlich der EB UMA nicht veranlasst gesehen, dem Beschwerdeführer Rückfragen zum Reiseweg oder etwa dem Aufenthalt in Frankreich zu stellen und ihm damit Gelegenheit zu geben, über seine Zeit in Frankreich zu berichten. Dieses Versäumnis könne dem Beschwerdeführer nun nicht zum Vorwurf gemacht werden, indem die Vor-instanz vorbringe, er hätte seine Einreise beziehungsweise seinen Aufenthalt in Frankreich vorsätzlich verschwiegen. Seine Angaben seien demnach als glaubhaft zu qualifizieren.
Des Weiteren habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die genauen Umstände der Familienzusammenführung von Griechenland nach Frankreich abzuklären. Es seien auch keine Akten zur Dublin-Familienzusammenführung der griechischen Behörden beigezogen worden beziehungsweise sei dies jedenfalls nicht ersichtlich. Somit habe die Vorinstanz gar nicht abklären können, ob die Zusammenführung der Brüder damals überhaupt dem Kindeswohl entsprochen habe. Die französischen Behörden hätten in ihrem Antwortschreiben auf das «Information request» der Vorinstanz mitgeteilt, keine weitergehenden Informationen zum Kontakt, den Wohnverhältnissen oder der Beziehung zum Bruder des Beschwerdeführers zu haben. Der Beschwerdeführer habe aber nach kurzer Zeit bei seinem Bruder in Frankreich festgestellt, dass es für ihn keine geeignete Unterbringung sei. Dazu sei zu sagen, dass er sich mit seinem Bruder wegen seiner Konversion überworfen habe. Er habe gemerkt, dass der Bruder ein völlig anderes Leben als er führe und er darin keinen Platz habe.
Schon aufgrund dessen, dass die Wegweisung nach Frankreich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihr Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Des Weiteren habe die Vorinstanz weder die Lebensverhältnisse des Bruders näher beleuchtet noch Garantien eingeholt, welche eine kindgerechte Unterkunft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zusicherten.
Mit der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihren Ermessensspielraum in korrekter Weise ausüben und umfassend auf die Situation des Beschwerdeführers eingehen könne.
5.
Gestützt auf das Resultat, welches sich aus den Abklärungen mit den griechischen und französischen Behörden ergab (vgl. Sachverhalt, Bst. C und F), ersuchte die Vorinstanz am 26. März 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 12. April 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
6.
Bei der Erstbefragung vom 21. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reiseroute aus, sein Bruder, der in Frankreich lebe, habe die Reisekosten ab Griechenland für ihn überwiesen und der Schlepper habe ihn nach H._______ gebracht, von wo er zuerst nach Frankreich gegangen und schliesslich in die Schweiz weitergereist sei (vgl. SEM-act. 16/19, S. 12 Ziff. 5.02). Dass er am 16. Dezember 2020 zwecks Familienzusammenführung mit seinem Bruder von Griechenland nach Frankreich überstellt wurde, erwähnte er mit keinem Wort. Seine Argumentation, wonach er diese Tatsache aus Angst vor einer sofortigen Wegweisung nach Frankreich nicht erwähnt habe und ihm ein anderer Gesuchsteller bei der Ankunft davon abgeraten habe, darüber zu berichten (vgl. Eingabe vom 9. April 2021 [SEM-act. 49/2]), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr entstand durch sein Aussageverhalten der Eindruck, er habe diesen Umstand bewusst verschwiegen, um in der Schweiz verbleiben zu können. Anlässlich der Erstbefragung gab er denn auch an, er habe sein ganzes Leben riskiert hierher zu kommen, damit er aus sich etwas machen und ein neues Leben beginnen könne (vgl. SEM-act. 16/19, S. 13 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund war das SEM - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - nicht gehalten, dem Beschwerdeführer entsprechende Rückfragen zu stellen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen sodann auch die Ausführungen betreffend die angebliche Konversion vom Islam zum Christentum, derentwegen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung familiäre Probleme befürchtet, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er bei der Erstbefragung noch angab, dem Islam anzugehören und Sunnite zu sein (vgl. SEM-act. 16/19, S. 6 Ziff. 1.13). Anlässlich des ersten ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Frankreich (Stellungnahme vom 5. Februar 2021 [SEM-act. 32/2]) liess der Beschwerdeführer die angebliche Konversion gänzlich unerwähnt. Stattdessen erklärte er unter anderem, dass sein Bruder viel arbeiten würde und keine Zeit für ihn hätte; ihr Verhältnis sei nicht sehr eng. Die erst beim zweiten rechtlichen Gehör (Stellungnahme vom 4. Mai 2021 [SEM-act. 56/2]) geltend gemachte Konversion und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen erweisen sich nach dem Gesagten als nachgeschoben, mithin unglaubhaft. Der Rechtfertigungsversuch, der Beschwerdeführer habe die wahren Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden, aufgrund seines jungen Alters, der langen und schwierigen Flucht und aus Angst, von seiner Familie verstossen zu werden, erst nach einiger Zeit offenbaren können, muss vor diesem Hintergrund als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. In Anbetracht der Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich das Kindeswohl tangiert beziehungsweise Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens hinter die öffentlichen Interessen an seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Frankreich zurückzutreten haben (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 2, S. 4-5). Der Vorhalt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, das Kindeswohl zu ermitteln, läuft damit ins Leere. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
7.
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
7.1 So ist Frankreich Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz des vor der Vorinstanz erhobenen Einwands, in Frankreich seien die Verhältnisse für minderjährige Asylsuchende sehr schlecht (vgl. SEM-act. 49/2), gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
D-1741/2021 vom 22. April 2021 S. 8; D-6107/2020 vom 31. März 2021
E. 4.2.1; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2;
F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen.
7.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es ihm offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ausserdem hat er die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.
8.
8.1
8.1.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Anlässlich der Erstbefragung vom 21. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit eineinhalb Monaten Lungenprobleme und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Er habe eine starke Erkältung gehabt. Sowohl der COVID-19-Test als auch der Tuberkulose-Test seien negativ ausgefallen. Als Medikamente bekomme er Tabletten, einen Sirup und Nasentropfen. In Griechenland habe man ihn mit dem Messer attackiert. Er sei dann zum Arzt gegangen, der gemeint habe, dass die Knochen seines rechten Handgelenks gebrochen seien. Seit diesem Vorfall schmerze das Gelenk beim Sportmachen oder bei anderen Sachen. Das sei die einzige Beeinträchtigung neben seinen Lungenproblemen. Ansonsten fühle er sich wohl. Wegen des Handgelenks habe die Betreuung des Bundesasylzentrums ihn schon angemeldet; es sei ein Röntgenbild gemacht worden (vgl. SEM-act. 16/19, S. 2 Bst. b, S. 14 Ziff. 8.02).
Im Zusammenhang mit den Handgelenks-Schmerzen und den Lungenproblemen ist ein Bericht des Hausarztes des Bundesasylzentrums vom 20. Januar 2021 (SEM-act. 21/1) aktenkundig. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 1. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Zahnschmerzen am linken Unterkiefer der Zahnärztin zugewiesen. Diese erstellte ein Einzelröntgen und diagnostizierte Karies 36 (SEM-act. 31/4). Weiteren Berichten des Hausarztes zufolge ist der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt und leidet an Schlafproblemen, Albträumen, Panikattacken und Flashbacks (Berichte vom 23. März 2021 [SEM-act. 41/1], vom 29. März 2021 [SEM-act. 45/2], vom 20. April 2021 [SEM-act. 53/2], vom 27. April 2021 [SEM-act. 63/2]). Wie sich aus dem Bericht vom 4. Mai 2021 ergibt, diagnostizierte der Hausarzt ausserdem (...) (SEM-act. 58/1). Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente verordnet. Zudem wurde er bei den I._______, Klinik für (...), angemeldet und es wurde ein Termin für eine MRT vereinbart.
Der Bericht vom 28. Mai 2021 der I._______ (SEM-act. 61/4) hält fest, dass anlässlich des Termins vom 26. Mai 2021 mit dem Beschwerdeführer die Einnahme und Wirkung des Medikaments J._______ besprochen worden sei. Er habe gemeint, dass er J._______ für seine Herzprobleme nehme, es ihm aber weder zur Beruhigung noch für den Schlaf helfe. Man habe mit ihm nun abgemacht, dass er das Medikament für zwei Wochen absetzen werde und dann allenfalls mit einer neuen Schlafmedikation (Neuroleptikum) begonnen werde, bei einer aktuellen Einschlaflatenz von 2-6 Stunden. Bis dahin werde der Beschwerdeführer an seiner Schlafhygiene arbeiten. Der nächste Termin finde am 8. Juni 2021 statt.
Aus den Akten ergibt sich schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin gegenüber angegeben hat, vermehrt suizidale Gedanken zu verspüren (vgl. Schreiben vom 23. März 2021 [SEM-act. 39/1]).
8.1.2. Was die psychischen Probleme anbelangt, gilt es vorab festzustellen, dass deren Existenz von vornherein zu bezweifeln sein dürfte. So fällt übereinstimmend mit der Vorinstanz auf, dass der Beschwerdeführer diese Probleme, welche auf die Flucht aus Afghanistan und die Gewalterfahrung in Griechenland zurückzuführen sein sollen (vgl. SEM-act. 41/1), erst im späteren Verlauf des Verfahrens, nicht jedoch bei der ersten, sich im bietenden Gelegenheit erwähnte. Weder bei der Erstbefragung noch beim rechtlichen Gehör vom 5. Februar 2021 machte er dergleichen geltend. Vielmehr erklärte er anlässlich der Erstbefragung, nebst seinen Lungenproblemen seien die Handgelenks-Schmerzen das einzige Problem; ansonsten fühle er sich wohl (vgl. SEM-act. 16/19, S. 14 Ziff. 8.02). Unter diesen Umständen ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die fragile Situation des Beschwerdeführers verkannt beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt nicht sachlich genug abgeklärt haben sollte.
8.1.3. Weder die physischen Beeinträchtigungen noch die psychischen Probleme, sollten letztere tatsächlich bestehen, stellen ein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Indes obliegt es den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1). Es gilt somit sicherzustellen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist.
8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, wenn man die vorangehenden Erwägungen betrachte, ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. Es hat den vom Beschwerdeführer geäusserten Umständen Rechnung getragen und sich mit seiner Situation, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2, S. 6-8). Da mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keine Verletzung des Kindeswohls einhergeht (vgl. vorne E. 6), war das SEM weder verpflichtet, die Lebensverhältnisse des Bruders näher zu beleuchten noch Garantien betreffend eine kindgerechte Unterkunft einzuholen. Die diesbezüglichen Rügen sind damit als unbegründet zu erachten.
8.3 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
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1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
9.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 8. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
11.
11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: