Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1302/2016

Urteil vom 23. Juni 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______,geboren am (...),

China (Volksrepublik),

vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Parteien
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China - hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. März 2014 illegal in Richtung Nepal verlassen. Dort habe er sich bis zum 14. Juli 2014 aufgehalten; danach sei er mit dem Flugzeug über unbekannte Länder nach Europa gelangt und nach einer Zugfahrt am 16. Juli 2014 in die Schweiz eingereist. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein.

Am 14. August 2014 wurde er summarisch zur Person befragt und am 8. September 2014 sowie am 23. April 2015 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt habe. Als Asylgrund gab er an, er habe am (...) zusammen mit drei Freunden in seinem Herkunftsdorf zehn Fotos des Dalai Lama und zehn vom Beschwerdeführer gezeichnete tibetische Nationalflaggen unter den Leuten verteilt. Tags darauf seien die drei Freunde von den "Chinesen" verhaftet worden. Nachdem er von der Festnahme erfahren habe, habe er sich im Haus seines Onkels im Dorf versteckt. Währenddessen hätten die "Chinesen" in seinem zu Hause nach ihm gesucht. Er sei bis am (...) im Haus seines Onkels geblieben. Am (...), spät am Abend, habe er sein Heimatdorf in Begleitung seines Onkels verlassen.

B.

Am 12. Mai 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer im Auftrag der Fachstelle LINGUA ein 59-minütiges Telefoninterview durchgeführt. Gestützt darauf wurde durch einen Experten ein Gutachten erstellt, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers aufgrund seiner nur wenigen landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse und seiner analysierten Sprech- und Sprachkompetenz sehr wahrscheinlich nicht in der angegebenen Region erfolgt sei, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2016 zum Ergebnis der durchgeführten LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des Experten informiert.

C.

Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014mit Verfügung vom 27. Januar 2016 - eröffnet am 28. Januar 2016 - ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

D.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2016 (Poststempel: 29. Februar 2016) ans Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte unter anderem, die SEM-Verfügung vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersucht.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet.

Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zum in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vorgehaltene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit den Verfolgungsmassnahmen in der Volkrepublik China nicht näher begründet und damit seine Begründungsplicht verletzt, zu äussern. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass ein solcher formeller Mangel mit ausreichender Begründung durch die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene geheilt werden könnte (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).

F.

Die Vorinstanz liess sich am 30. März 2016 betreffend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. April 2016.

G.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, auf den Entscheid zur Erhebung eines Kostenvorschusses zurückzukommen und den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung "nachträglich" gutzuheissen, ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer habe sich verzweifelt darum bemüht, den Betrag zur Begleichung des Kostenvorschusses erhältlich zu machen. Dies sei ihm innert der angesetzten Frist indes nicht gelungen. Er könne den Betrag hingegen bis Anfang Mai zusammensparen oder borgen. Eventualiter werde daher um Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbesondere auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse stützte. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:

Der Beschwerdeführer habe nur einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion gehabt. (...). Bei einer einheimischen Person seines Alters und dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund wäre mit einem ganz anderen Wissens- und Erfahrungsstand zu rechnen gewesen.

Schliesslich habe der Experte auch seine Sprech- und Sprachkompetenz analysiert und dabei festgestellt, dass seine Sprache fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt von B._______ aufweise. Er bediene sich Wörter und habe beim Sprechen Merkmale gehabt, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkämen. Zwar sei er in Nepal und in der Schweiz bestimmt mit Exiltibetern in Kontakt gekommen. Dies habe zwar möglicherweise seine Sprache beeinflusst, allerdings nicht in einem Masse, dass er, als angeblicher Sprecher des B._______ Dialektes, innert kurzer Zeit letzteren Dialekt aufgegeben hätte. Seine Sprache weise eine starke Übereinstimmung mit dem C._______-Dialekt und dem Dialekt aus dem Exil auf. Der Experte sei somit zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht den B._______-Dialekt spreche, sondern eine Spielart des Exiltibetischen. Zudem würden Einwohner seines Profils, infolge des zunehmenden Sprachkontakts, bessere Chinesisch-Kenntnisse aufweisen. Er hingegen könne keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse vorweisen. Dass sich Einheimische seines Alters nicht in einfachen Phrasen und auf rudimentäre Weise auf Chinesisch verständigen könnten, scheine heutzutage unwahrscheinlich.

Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm am 25. Januar 2016 zum Ergebnis des LINGUA-Gutachten gewährten rechtlichen Gehörs mehrmals betont, sehr wohl aus B._______ zu stammen und den dortigen Dialekt zu sprechen. (...). Er habe somit die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht.

Gemäss SEM entziehe die Feststellung des LINGUA-Gutachtens, der Beschwerdeführer habe seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erlebt, den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die Asylgründe und die Umstände der Ausreise liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrungen zuwider, seien widersprüchlich und ohne Realkennzeichen, weshalb auch diese Vorbringen unglaubhaft seien.

Sodann führte das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2014/12) aus, der Beschwerdeführer habe weder seine Herkunft aus der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen vermocht, vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volkrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb das SEM zum Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift zunächst moniert, die Vorinstanz habe ihre abweisende Verfügung fast ausschliesslich auf das LINGUA-Gutachten abgestellt, welches gemäss der Rechtsprechung indes kein Sachverständigengutachten sei, sondern lediglich als schriftliche Auskunft von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gelte, welche der freien Beweiswürdigung unterliege (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Der Anfrage des Beschwerdeführers zur "Anhörung" des Telefoninterviews vom SEM sei noch nicht entsprochen worden, so dass er das darauf basierende Gutachten beziehungsweise die diesbezüglichen Passagen des Asylentscheides nicht überprüfen könne. Vordergründig wird damit geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es weder ausgeführt habe, weshalb die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Herkunft und Verfolgung unglaubhaft gewesen seien noch die protokollierten Aussagen in der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, Ausführungen zu den Mindestanforderungen im Zusammenhang mit dem vom SEM neu eingeführten Alltags- und Wissenstest) wird des Weiteren damit argumentiert, indem die Vorinstanz lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstelle, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht.

Materiell wird in der Beschwerdeschrift mit der Gegenüberstellung der protokollierten Aussagen, mit welchen der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach seine Herkunft habe glaubhaft machen können, und dem Ergebnis des LINGUA-Gutachtens, implizit letzteres in Zweifel gezogen. Betreffend die vorgehaltene unglaubhafte Schilderung des Reiseweges verweist der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Schulbildung und die Lebensweise vor seiner Flucht. Es sei angesichts dessen nicht verwunderlich, dass er sich auf seiner Flucht nicht ausgekannt habe und daher nicht in der Lage sei, die genauen Orte zu benennen, die er passiert habe. Auf seiner Flucht aus Tibet sei ihm sein Onkel zur Seite gestanden. Dieser habe die ganze Flucht organsiert und alles Finanzielle geregelt. Er sei in Begleitung eines Schleppers gewesen, dem er sich habe anvertrauen müssen. Somit habe er nie selbstständig planen und seine Flucht daher auch nicht gut schildern können. Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst ausführlich, präzise und detailliert ausgefallen. Angesichts seiner mangelnden Schulbildung könnten ihm Lücken in der Allgemeinbildung oder mangelnde Geographie- oder Chinesisch-Kenntnisse nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. In Anbetracht der Ausführlichkeit und nach Überprüfung der Aussagen würden keine Zweifel an der Wahrheit seiner Aussagen bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach China eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Asyl zu gewähren sei.

3.3 In der Vernehmlassung weist das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte auf einige Widersprüche zwischen seinen anlässlich der Befragung einerseits und anlässlich der Anhörung andererseits gemachten Aussagen hin. Unter anderem habe er einmal von einer "heimlichen" Verteilaktion gesprochen und später gesagt, die Fotos und Flaggen seien an ihm bekannte Personen und Nachbarn verteilt worden. Nach mehrmaliger Nachfrage in der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, die Aktion sei heimlich gewesen, weil die "Chinesen" davon nichts hätten mitbekommen dürfen. Habe er in der Befragung noch ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, wie sein Onkel von den Verhaftungen der Freunde erfahren habe, habe er in der Anhörung geschildert, dass der Onkel dies von den Leuten aus dem Dorf erfahren habe. Obwohl seine drei Freunde nach der Aktion, an der er massgeblich beteiligt gewesen sein wolle, verhaftet worden seien, habe sich der Beschwerdeführer zudem weder in den Tagen als er noch im Heimatdorf gewesen sein wolle noch als er im benachbarten Nepal gewesen sei, nach seinen Freunden erkundigt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, plausibel darzulegen, warum er ausgerechnet am genannten Tag - und ausschliesslich an diesem Tag - politisch aktiv geworden sei. So habe er seine Asylgründe nicht derart anschaulich, ausführlich und substanziiert geschildert, so dass der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Erzählte selbst erlebt. Es würde sich bei seinem Vorbringen vielmehr um ein viel gewähltes Standardkonstrukt vieler tibetischer Asylsuchender handeln. Ohne jegliche Substanz habe er auch die Vorbereitungen seiner Flucht, die Flucht selber und seinen Reiseweg von Tibet in die Schweiz geschildet. Seine Vorbringen seien nicht nur substanzlos gewesen, sondern würden jeglicher Logik des Handelns entbehren. Daher seien seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

3.4 In der Replik äussert der Beschwerdeführer sich nicht zu den vorgehalten Widersprüchen, sondern führt zunächst aus, dass er sich (noch in seinem Heimatdorf befindlich) nicht bei den Behörden nach dem Wohlergehen seiner verhafteten Freunde erkundigt habe, verstehe sich von selber, da er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt gehalten habe. Seit der Flucht ins benachbarte Nepal sei der Kontakt zu seiner Familie abgerissen, weshalb er verständlicherweise keine Kenntnis über das weitere Schicksal seiner Freunde habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dieses fehlende Wissen vorgeworfen werde. Betreffend die mangelnde Begründung zum politischen Tätigwerden ausgerechnet am angegebenen Tag, habe er ausführlich erklärt, er habe die Bilder der Tibet-Flagge gezeichnet, weil die Freunde an diesem Tag Bilder des Dalai Lama mitgebracht hätten. Sie hätten sich somit spontan entschlossen, die Dalai Lama-Bilder zu verteilen, und der Beschwerdeführer habe schnell noch Tibet-Flaggen gezeichnet, um diese beizulegen. Er habe bereits Erfahrung gehabt mit dem Zeichnen der Flagge. Der Tag, an welchem sie die Bilder heimlich in der Nachbarschaft verteilt hätten, sei somit nicht von langer Hand geplant gewesen. Es sei indessen die erste und letzte öffentliche politische Aktion des Beschwerdeführers gewesen, da er in der Folge geflüchtet sei. Er habe somit das Datum ohne weiteres plausibel begründet.

Schliesslich sei der vorinstanzliche Vorwurf, die Asylgründe seien nicht anschaulich, ausführlich und substantiiert geschildert worden, und es handle sich um ein Standardkonstrukt vieler tibetischer Asylsuchender aktenwidrig: Er habe stets frei und ausführlich über die Geschehnisse vom März 2014 Auskunft gegeben und sei dabei widerspruchsfrei und präzise gewesen. So habe er beispielsweise die Namen seiner Freunde jeweils übereinstimmend nennen können und habe den Befrager in der Antwort zur Frage 115 dahingehend präzisiert, dass er nur die tibetische Flagge gezeichnet habe und nicht die Dalai Lama Bilder. Es würden sich somit diverse Realkennzeichen in seinen Aussagen zur Fluchtgeschichte finden, weshalb diese glaubhaft sei. Somit habe die Vorinstanz keine ausreichende Begründung liefern können, welche ihre mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 "festgestellte" Verletzung der Begründungspflicht hätte heilen können. Betreffend der vorinstanzlichen Vorhaltung, den Schilderungen zur Vorbereitung und zum Fluchtweg mangle es an Substanz, wird in der Replik vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Als zusätzliches Beweismittel wird eine Kopie vom Ausweis seiner Cousine väterlicherseits (D._______) zu den Akten gereicht. Diese sei mit ihm in seinem Heimatdorf aufgewachsen, aber im Kindesalter mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe mit ihr Kontakt aufnehmen können, und sie habe ihm zur Untermauerung seiner Herkunft aus Tibet eine Kopie ihres chinesischen Ausweises geschickt.

Der Beschwerdeführer habe sich die Gesprächsaufzeichnung seines telefonischen Interviews am 17. März 2016 beim SEM angehört. Er könne bekräftigen, dass seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt seien. Er sei der Ansicht, dass alle seine Antworten der Wahrheit entsprächen. Wenn er etwas nicht gewusst oder nicht genau gewusst habe, so habe er das erklärt. Abgesehen von den Verständigungsschwierigkeiten zwischen Tibetern mit unterschiedlichem Akzent, habe er die Expertin nicht schlecht verstanden. Den negativen Bericht, basierend auf dem Telefongespräch, könne er nicht verstehen. So habe er beispielsweise (...). Es würden somit äusserst detaillierte Aussagen vorliegen, die offensichtlich im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden seien. Es sei ferner erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände - wozu auch den Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten - vollständig abzuklären habe, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten habe. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei.

4.

4.1 Vorgängig sind die mit der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu behandeln (vgl. Erwägung 3.2, 1. Abschnitt).

4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

4.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde zitierten Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt hat, dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen stellt. Damit ist klar, dass sich BVGE 2015/10 auf den neu vom SEM eingeführten Alltags- und Wissenstest und nicht auf die im vorliegenden Fall durchgeführte LINGUA-Analyse bezieht. Die Ausführungen in der Beschwerde, welche bezugnehmend auf den in BVGE 2015/10 vom SEM neu eingeführten Alltags- und Wissenstest (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4) argumentieren, indem die Vorinstanz lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstelle, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begründungspflicht, erweisen sich somit als unbeachtlich.

4.4 In BVGE 2015/10 E. 5.1 wird zur LINGUA-Analyse vielmehr ausgeführt, bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, könne ihr im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden. Diese Mindeststandards seien durch die Rechtsprechung dergestalt definiert worden, dass zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden müsse, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art.30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art.28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Zudem müsse die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütze, offenlegen. Dies könne in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung geschehen. Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, m.w.H.).

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner am 17. März 2016 die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. In der Replik konnte er sich danach erneut zu den Feststellungen des LINGUA-Gutachtens äussern. Folglich kann nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, erkannt werden.

4.5 Schliesslich ist betreffend den durch das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 17. März 2016 festgestellten Mangel der fehlenden Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Volkrepublik China darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss Praxis unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden kann. So kann sich aus prozessökonomischen Gründen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigen, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im strittigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, und gleichzeitig die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist sowie die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2016 die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit den Verfolgungsmassnahmen in der Volkrepublik China nachgeholt. Angesichts dessen, der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2016 Gebrauch gemacht hat - und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

4.6 Zusammenfassend können keine Verfahrensmängel festgestellt werden, beziehungsweise kann ein solcher als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet werden. Ob die durch das SEM vorgenommene stärkere Gewichtung des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens im Vergleich zu den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidfindung betreffend die nicht glaubhaft gemachte Hauptsozialisierung im angegebenen Herkunftsgebiet und ob die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung zur Verfolgungsgeschichte zu stützen sind, sind Fragen materieller Art, auf welche deshalb in den nachfolgenden Erwägung eingegangen wird.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe, die illegale Ausreise im März 2014 und die angebliche Hauptsozialisierung in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend (B._______) ist die vorinstanzliche Einschätzung, diese seien insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden, im Ergebnis zu stützen.

6.2 So ist vorab festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte in seinem Heimatstaat (vgl. E. 3.3) nach Einschätzung des Gerichts zwar entweder gar keine sind oder zumindest nicht von so gravierender Art sind, als dass sie, für sich alleine betrachtet, zur Einschätzung führen würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten sind. Indes hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte und zur Ausreise aus Tibet in der Tat einen sehr unsubtantiierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt werden, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte und zur Ausreise als stereotyp zu bezeichnen sind und jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Die dagegen in der Replik angeführten Argumente (vgl. E. 3.4, 1. Absatz) sind weder stichhaltig noch überzeugend. Insbesondere vermag das Gericht in den Akten die "mit diversen Realkennzeichen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers" nicht zu finden, zumal die in der Replik bemühten Beispiele vielmehr verdeutlichen, wie detailarm die Verfolgungsgeschichte vom Beschwerdeführer geschildert wurde. Zudem vermag auch der Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung und die Lebensweise vor seiner Flucht nicht die - von der Vorinstanz zu Recht monierten - vollkommen ohne jegliche Substanz ausgefallenen Schilderungen der Vorbereitungen seiner Flucht, die Flucht selber und seinen Reiseweg von Tibet in die Schweiz zu erklären. Vielmehr deuten die Erzählweise und der geschilderte Geschehensablauf (spontane Verteilaktion von Dalai Lama-Bildern und gezeichneten Tibet-Flaggen am (...), tags darauf die Verhaftung lediglich drei seiner Freunde, am (...) bereits die Ausreise) auf eine konstruierte Geschichte hin.

6.3 Auch die aus der vorgenommenen LINGUA-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar, wie gesagt, nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG (vgl. hierzu Art. 57
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer LINGUA-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (BVGE 2015/10 E. 5.1 und BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert ausgefallen sowie mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.

Der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geografischer, landeskundlicher und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass jener hauptsächlich ausserhalb Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Dagegen vermochten die sowohl in der Beschwerde (vgl. E. 3.2, 2. Absatz) als auch in der Replik (vgl. E. 3.4, 2. und 3. Absatz) geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten beziehungsweise der angebotene Wissenstand des Beschwerdeführers, trotz geringer Schulbildung, nicht zu überzeugen. Insbesondere erhellt auch nicht, welche Erwägungen die Einreichung einer Kopie der chinesischen Identitätskarte seiner in C._______ wohnhaften angeblichen Cousine widerlegen sollte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend nicht angezweifelt, dass er tibetischer Ethnie ist. Hingegen wurde im LINGUA-Gutachten festgestellt, dass er nicht hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen könne, um eine Hauptsozialisierung im B._______ annehmen zu können beziehungsweise deute vieles darauf hin, dass er nicht, wie angegeben, erst vor kurzem ausgereist sei. Zudem ist der Experte zum Schluss gekommen, dass er nicht den B._______ Dialekt spreche, sondern eine Spielart des Exiltibetischen, was er sich nicht in der angegebenen Zeit seit (...) in Nepal und in der Schweiz habe aneignen können. Somit werden die fachkundigen Feststellungen auf Beschwerdeebene nicht mit stichhaltigen Entgegnungen umgestossen.

6.4 Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und in Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise künftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Er vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. März 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10.2 Der Rechtsvertreter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 erhobene Kostenvorschuss, offenbar entgegen seinem Kenntnisstand, am 30. März 2016 beim Gericht einging. Der mit Schreiben vom 28. April 2016 eventualiter gestellte Antrag, es sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren, erweist sich somit als gegenstandslos. Angesichts des Verfahrensausganges sind die Anträge, auf den Entscheid zur Auferlegung eines Kostenvorschusses sei zurückzukommen und die unentgeltliche Prozessführung sei "nachträglich" gutzuheissen, zudem abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Anträge, auf den Entscheid zur Auferlegung eines Kostenvorschusses sei zurückzukommen und die unentgeltliche Prozessführung sei "nachträglich" gutzuheissen, werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1302/2016
Datum : 23. Juni 2016
Publiziert : 04. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
45 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
BZP: 57
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  12  19  28  30  48  49  52  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • tibet • bundesverwaltungsgericht • analyse • china • flucht • kostenvorschuss • ausreise • tag • sachverhalt • nepal • replik • frage • onkel • sprache • kenntnis • heimatstaat • region • zweifel • mitwirkungspflicht • beschwerdeschrift • dauer • verfahrenskosten • familie • richtigkeit • wissen • kopie • ausserhalb • anspruch auf rechtliches gehör • frist • festnahme • anhörung oder verhör • aufenthaltsort • illegale ausreise • stelle • weiler • indien • ethnie • wahrheit • beweismittel • wiese • entscheid • asylrecht • gesuch an eine behörde • abklärung • wirkung • stichtag • volle überprüfungsbefugnis • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • asylgesetz • schriftstück • unentgeltliche rechtspflege • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • beweis • voraussehbarkeit • prozessvertretung • benutzung • begründung der eingabe • überprüfungsbefugnis • begründung des entscheids • richterliche behörde • sachverständiger • examinator • personalbeurteilung • berechnung • voraussetzung • staatsangehörigkeit • schweizer bürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • begünstigung • anschreibung • angabe • beurteilung • antrag zu vertragsabschluss • kommunikation • profil • vorläufige aufnahme • aufenthaltsbewilligung • verhalten • schlepper • drittstaat • vermutung • nordamerika • rasse • asylgrund • verfahrensmangel • beschwerdeantwort • telefon • gewicht • borger • druck • leben • mass • zeichner • von amtes wegen • rechtsanwendung • wesentlicher punkt • geographie • geschichte
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2015/10 • 2014/26 • 2014/12 • 2013/37 • 2012/21 • 2008/47 • 2008/34
BVGer
E-1302/2016