Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1363/2015
law/rep
Urteil vom 23. Juni 2016
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (...)
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus Kabul - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. April 2012 via den Flughafen in Kabul per Direktflug nach Moskau. Am 16. Mai 2016 griffen ihn Angehörige des Schweizer Grenzwachkorps in einem aus B._______ kommenden Zug auf der Bahnstrecke C._______ - D._______ auf. Am selben Tag befragte ihn die Kantonspolizei E._______ im Zusammenhang mit der Verletzung der schweizerischen Einreisevorschriften. Anschliessend führte ihn die Kantonspolizei dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu, wo er am 16. Mai 2012 um Asyl nachsuchte. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr (...) geboren beziehungsweise er sei minderjährig (vgl. Personalienblatt, act. A1/1).
A.b Am 21. Mai 2012 beauftragte das damalige BFM (heute: SEM) Dr. med. G._______, Arzt für innere Medizin FMH, F._______, mit der Durchführung einer Handknochenanalyse. Am 23. Mai 2012 teilte Dr. med. G._______ dem BFM mit, die am 22. Mai 2012 durchgeführte radiologische Untersuchung habe ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergeben.
A.c Am 1. Juni 2012 erhob das BFM im (EVZ) F._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Am 6. Mai 2014 hörte das BFM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vor seiner Ausreise während etwa drei Monaten immer wieder von einem Bodyguard des mächtigen Kommandanten H._______ auf der Strasse angesprochen und aufgefordert worden, als Lustknabe ("Batscha Birisch" [bartloser Knabe]) in die Dienste des Kommandanten zu treten. Als Folge seiner Weigerung, dies zu tun, habe ihn der Bodyguard zunehmend unter Druck gesetzt und dabei auch gedroht, ihn umzubringen oder zu entführen, falls er nicht einwillige. Zusätzlich habe er in seinem Wohnquartier I._______ das Gerücht verbreiten lassen, er (der Beschwerdeführer) diene bereits als Lustknabe des Kommandanten. In der Folge habe er sich gemeinsam mit seinem Vater wiederholt an die Verwaltungsbehörden und an die Polizei gewandt und diese um Hilfe und Schutz gebeten. Dabei sei ihm jeweils mitgeteilt worden, man könne ihm angesichts der Machtfülle des Kommandanten nicht helfen. Schliesslich habe sein Vater seine Ausreise organisiert, worauf er Afghanistan im April 2012 verlassen habe.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine vom 17. Oktober 2011 datierende Tazkira (afghanische Identitätskarte), eine Strafanzeige seines Vaters beim (...) polizeilichen Sicherheitsdistrikt, (...) 2012 und ein Antwortschreiben des Chefs des (...) polizeilichen Sicherheitsdistrikts an den Vater des Beschwerdeführers vom (...) 2012 inklusive englische Übersetzungen zu den Akten (vgl. Beweismittelkuvert, act. A31). Der englischen Übersetzung zufolge hielt der Vater des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige vom (...) 2012 fest, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - im Jahr 2012 von einer in illegale Machenschaften verwickelten Person namens J._______ mehrere Male geschlagen und schliesslich mit dem Tode beziehungsweise mit ihrer Entführung bedroht worden sei. Dem Antwortschreiben des Chefs des (...) polizeilichen Sicherheitsdistrikts an den Vater des Beschwerdeführers vom (...) 2012 ist zu entnehmen, dass der gegen die besagte Person ausgestellte Haftbefehl bis anhin nicht zu deren Festnahme geführt habe.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemacht, ein Kommandant habe ihn als Lustknaben gewinnen wollen und ihn deswegen immer wieder erheblich unter Druck gesetzt. Demgegenüber habe er bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei am 16. Mai 2012 angegeben, lebensgefährliche Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Seine Eltern, welche in Kabul einen Laden besessen hätten, seien nämlich von Terroristen erpresst worden. Nachdem diese nicht mehr hätten bezahlen können, habe man ihnen gedroht, sie umzubringen. Diese beiden Versionen seiner Asylbegründung seien nicht miteinander in Einklang zu bringen. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
B.b Am 16. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 - eröffnet am 29. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Begleitschreiben vom 3. März 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine zugunsten seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (...) der Stadt K._______ vom 2. März 2015 zu.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 23. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. April 2015 ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 9. April 2015 die Gelegenheit ein, bis zum 24. April 2015 eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid namentlich damit, eine im Mai 2012 durchgeführte Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches chronologisches Alter von (...) Jahren oder mehr habe. Zwar habe dieser zur Stützung seiner Behauptung, minderjährig zu sein, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine aus dem Jahr 2011 stammende Tazkira eingereicht, wonach er im Jahre 2011 (...) Jahre alt gewesen sei. Dieser Umstand widerspreche indessen seiner eigenen Aussage bei der BzP, wonach ihm seine Eltern gesagt hätten, in der Tazkira stünde, dass er (...) Jahre alt sei. Im Weiteren sei angesichts der Tatsache, dass in Afghanistan viele vermeintliche amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten, an der Echtheit der Tazkira Zweifel angebracht, weshalb dieser für das vorliegende Verfahren "keine genügende Beweiskraft" zukomme. Bereits diese Überlegungen führten zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahre (...) geboren zu sein, nicht als glaubhaft erachtet werden könne. Bereits ein solches Aussageverhalten sei der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Asylverfahren abträglich.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens behauptet, er habe ausreisen müssen, weil ein Kommandant ihn als Tanz- und Lustknaben begehrt habe. Sein (des Beschwerdeführers) Vater habe hauptsächlich als Taxichauffeur, daneben aber auch noch als Flächenmaler und als Koch gearbeitet. Bei der strafrechtlichen Einvernahme (wegen illegaler Einreise in die Schweiz) habe er hingegen angegeben, seine Eltern hätten in Kabul einen Laden besessen und seien von Terroristen erpresst worden. Diese beiden Versionen von Fluchtgründen könnten miteinander nicht in Einklang gebracht werden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgebracht, die beiden Versionen seien sehr wohl miteinander vereinbar, habe er doch auch im Asylverfahren angegeben, von einem Kommandanten erpresst und bedroht worden zu sein und sich terrorisiert gefühlt zu haben. Mit dieser Argumentation sei es ihm indessen nicht gelungen, die vorerwähnten Abweichungen ausreichend und überzeugend aufzulösen.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten handschriftlichen Schreibens sowie des Polizeiberichts sei festzuhalten, dass derartige Dokumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert generell als äusserst gering eingestuft werden müsse. Hiervon abgesehen sei anzumerken, dass er (der Beschwerdeführer) laut dem Polizeibericht am (...) 2012 bei der Polizei in Kabul eine Klage gegen seinen Aggressor eingereicht habe. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung habe er sich indessen bereits in der Schweiz aufgehalten. Es erscheine nun aber nicht plausibel, weshalb er noch von der sicheren Schweiz aus eine entsprechende Klage hätte einreichen sollen, hätte er hierdurch doch seine Angehörigen in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Repressalien aus dem Umfeld des Kommandanten zu werden.
All diese Ungereimtheiten führten im Ergebnis zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe nicht an, die Beweiskraft der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Tazkira einzig mit dem Argument zu verneinen, solche Dokumente könnten in Afghanistan auch käuflich erworben werden. Dies umso mehr, als der eingereichte Identitätsausweis allem Anschein nach keinerlei Fälschungsmerkmale aufweise, ansonsten die Vorinstanz solche zweifellos aufgeführt hätte. Darüber hinaus sei die Knochenaltersbestimmung nach der Methode von Greulich-Pyle gemäss einem Gutachten, das Pro Asyl und der Verein Demokratischer Ärzte und Ärztinnen in Deutschland vor Jahren in Auftrag gegeben hätten, bei aussereuropäischen Jugendlichen nicht geeignet, auf ihr effektives Alter schliessen zu lassen. Hiervon abgesehen sei darauf hinzuweisen, dass das effektive Alter des Beschwerdeführers keineswegs ausschlaggebend für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zur erlittenen
oder befürchteten künftigen Verfolgung sei. Nach seinen Kenntnissen sei das effektive Lebensalter der Betroffenen nicht das Kriterium, nach welchen Tanzknaben rekrutiert würden; massgeblich dafür sei einzig ihr Aussehen. Dass er im Jahr 2012 durchaus nicht älter als (...) Jahre alt ausgesehen habe, gehe aus der beigelegten Fotografie, die im Jahr 2012 in L._______ gemacht worden sei, hervor.
Die Vorinstanz stütze die angeblichen Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Unterschiede, die sich zwischen dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei E._______ vom 16. Mai 2012 und den Befragungen im Asylverfahren feststellen liessen. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei E._______ dürfe indessen gar nicht abgestellt werden, da die Übersetzerin ihre Funktion nur per Telefon ausgeübt, nicht dieselbe Sprache wie der Beschwerdeführer (Farsi statt Dari) gesprochen und schliesslich auch keine Rückübersetzung des Protokolls stattgefunden habe.
Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte polizeiliche Strafanzeige (vom [...] 2012) offenbar nicht sorgfältig geprüft, gehe aus diesem Dokument doch klar hervor, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Vater die entsprechende Anzeige gemacht habe.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte es aus, auch mit dem (nicht sonderlich originellen, sondern eher stereotypen) Hinweis auf Übersetzungsschwierigkeiten werde seiner Meinung nach der eklatante Widerspruch hinsichtlich des angeblichen Ausreiseanlasses nicht aufgelöst.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dieser Sichtweise in der Replik entgegen, das Festhalten der Vorinstanz an der Beweistauglichkeit des Protokolls der Kantonspolizei E._______ wecke grosse Bedenken. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Übersetzerin nicht dieselbe Sprache gesprochen hätten, keine Rückübersetzung des Protokolls erfolgt sei und das Protokoll im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgt sei, dürfe auf dieses zur Beurteilung seiner Asylvorbringen nicht abgestellt werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, ein Kommandant habe ihn mittels eines Leibwächters monatelang als Lust- und Tanzknaben anzuwerben versucht und ihm schliesslich mit seiner Entführung beziehungsweise Tötung gedroht, falls er nicht gefügig sei. Aus diesem Grund habe er keine andere Möglichkeit mehr als die Flucht aus seiner Heimat gesehen.
5.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt, weil es dessen Asylvorbringen als unglaubhaft einschätzte. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen hat, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
5.3.3 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
In diesem Zusammenhang bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vormaligen Weigerung, als Lustknabe in die Dienste des Kommandanten zu treten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung droht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zwischenzeitlich mutmasslich ungefähr (...) jährige Beschwerdeführer dem Knabenalter endgültig entwachsen ist und deshalb nicht mehr im Fokus des Interesses des Kommandanten stehen dürfte, der laut Angaben des Beschwerdeführers anderweitig über eine Vielzahl williger Lustknaben zu verfügen scheint. Darüber hinaus ist auch angesichts des zwischenzeitlich über vier Jahre zurückliegenden Geschehnisses davon auszugehen, dass dieses für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine weiteren Konsequenzen mehr haben dürfte, zumal auch nicht aktenkundig ist, dass dessen Vater zufolge seiner (...) 2012 gegen den Leibwächter des Kommandanten erhobenen Strafanzeige irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr riskiert, vom Kommandanten wegen der vormaligen Weigerung, ihm zu dienen, "bestraft" zu werden.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche im Ergebnis nach wie vor zutreffend ist. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen sind in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - zwar äusserst schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute etwa (...) jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme aus Kabul, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise im April 2012 gelebt hat (vgl. act. A29/15 S. 5 F und A46). Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und hat nebenbei verschiedenen Leuten mit einem kleinen Schubkarren Einkäufe nach Hause transportiert (vgl. act. A8/15 S. 4 f. Ziffn. 1.17.04 und 1.17.05). Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich seit nunmehr beinahe zwei Jahren eine Lehre als (...) absolviert, womit er seine Berufserfahrung in der Schweiz erweitern konnte. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern (vgl. act. A8/15 S. 5 Ziff. 2.01). Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Ausserdem lebt in der Schweiz ein Onkel. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Afghanistan eher in bescheidenen Verhältnissen leben; möglicherweise werden sie vom in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel unterstützt. Der Beschwerdeführer wird in das Haus seiner Eltern zurückkehren und somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Da er in Kabul aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, ist überdies wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 73 Voraussetzungen - Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen. |
7.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher nicht als unzumutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut. Gemäss Art. 14 Abs. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 1300.-
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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