Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1753/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. Juni 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Urban Broger.

Parteien
A._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Ali Civi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verzollung von Fruchtsäften.

Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ (vormals C._______) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit alkoholischen Getränken und Raucherwaren aus dem Ausland. Am 20. November 2004 deklarierte sie beim Zollamt Rheinhäfen Basel (Zollamt) diverse aus der Türkei stammende Getränke zur Einfuhr, darunter Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml. Hierfür nannte sie auf der Zollanmeldung die Tarifnummer 2202.1000 (aromatisierte Tafelgetränke) als einschlägig, was einem Zollansatz von Fr. 2.-- je 100 kg brutto entsprach. Das Zollamt nahm die Deklaration provisorisch an, unterstellte die Sendung jedoch einer zollamtlichen Revision und zog diverse Muster, welche es zur Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD) weiterleitete. Deren Revisionsbefund ergab, dass die Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml nicht wie deklariert unter die Tarifnummer 2202.1000, sondern unter 2202.9032 (Nektare) fielen, was einem ungleich höheren Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto entsprach. Gleichzeitig eingeführte Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Glasflaschen zu 250 ml hingegen erfüllten die Anforderungen, um als aromatisierte Tafelgetränke zu Fr. 2.-- pro 100 kg brutto verzollt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 orientiere das Zollamt die A._______ über diesen Befund und stellte ihr einen Abgabenachbezug im Umfang von rund Fr. 7'900.-- in Aussicht. Um die Abfertigung definitiv erledigen zu können, bat es um Rückgabe der provisorischen Zollquittung bis 26. Mai 2005. Da die A._______ der Aufforderung bis dato nicht nachkam, überwies das Zollamt das Dossier am 30. Mai 2005 an die Zollkreisdirektion Basel (ZKD), damit eine Nachbezugsverfügung erstellt werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 verlangte der damalige Rechtsvertreter der A._______ von den Zollbehörden, die definitive Einfuhrverzollung sei unter dem niedrigeren Zollansatz der Tarifnummer 2202.1000 vorzunehmen. Die fraglichen Säfte würden durchwegs Fruchtkonzentrationen unter 35% enthalten, was ein Schreiben der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 6. November 2003 bestätige. Die Lebensmittelkontrolle habe gerade deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Nektar" beanstandet, weil in den Säften eine zu niedrige bzw. unter 35% liegende Fruchtkonzentration festgestellt worden sei. Nebst diesem Schreiben liess die A._______ Kopien einer Korrespondenz zwischen der ZKD und einer Drittfirma, datierend vom 25. August 2003, ins Recht legen, wonach sogar die Zollbehörden für die fraglichen Produkte einstweilen die Zolltarifnummer 2202.1000 für massgeblich erklärt hätten. Schliesslich habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Zolltarif der Nummer 2202.1000 regelmässig auch einer anderen Drittfirma, für Produkte des gleichen Lieferanten, zugestanden werde.
D.
Die ZKD antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005. Sie wiederholte den Laborbefund und ihre Absicht, die zuwenig erhobenen Abgaben nachzubeziehen und bat um Stellungnahme. Die A._______ beanstandete hierauf mit Eingabe vom 24. Juni 2005, dass dem Schreiben der ZKD wiederum keine Belege über die von der Zollverwaltung in deren eigenen Labor festgestellten Konzentrationswerte beigelegen hätten. Auch fehlten Unterlagen, welche die Identität der untersuchten Proben mit jenen, die das Zollamt der fraglichen Sendung entnommen hätte, bestätigen könnten. Sie verlange deshalb die Überprüfung der Konzentrationswerte durch ein neutrales Labor. Zudem habe eine telefonische Nachfrage bei der OZD ergeben, dass zumindest beim Sauerkirsch eine Aufrundung des mit 32% festgestellten Konzentrationswertes auf einen Konzentrationswert von über 35% erfolgt sei. Unter dieser Voraussetzung werde die Massgeblichkeit der vom internen Labor der Zollbehörden festgestellten Werte um so mehr in Abrede gestellt.
E.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 liess die ZKD der A._______ die Untersuchungs- und Prüfberichte zustellen und wies darauf hin, dass es sich beim Labor der Zollbehörden immerhin um ein nach der ISO/IEC-Norm 17025 akkreditiertes Labor handle, was Gewähr für dessen Unabhängigkeit und für die Qualität der Analysen biete. Die wiederholten Rückfragen beim Importeur bezüglich der genauen Zusammensetzung der Säfte seien unbeantwortet geblieben. Die Tarifeinreihung sei gemäss Art. 24 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) erfolgt und basiere auf den Angaben der Packungsaufschrift. Nicht die bestellte Ware, sondern die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt werde, sei für die Tarifeinreihung massgeblich. Für die Einreihung unter die Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089 schrieben die Schweizerischen Erläuterungen des Zolltarifs Fruchtsaftmindestgehalte vor. Diese entsprächen Art. 236 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (aLMV, AS 1995 1491, per 1. Januar 2006 aufgehoben durch Anhang 2, Ziff. I/1, der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR 817.02]). Aufgrund der Analyseresultate sowie der Höchst- und Tiefstwerte, welche die Fachliteratur nenne, sei untersucht worden, ob die Packungsangaben des Herstellers korrekt sein könnten. Da dies zutreffe, müssten die Angaben akzeptiert werden. Für die umstrittenen Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks habe die Analyse Folgendes ergeben:
Fruchtsaftgehalt gemäss Verpackung Analyse % Saft (Variationsbereich) Tarif-Nr. Untersuchungsbericht
für Sauerkirschnektar, 200 ml im Tetrapack
Min. 35% ca. 32% (25-36%) 2202.9032 UB 197/05
für Sauerkirschnektar, 1000 ml im Tetrapack
Min. 35% ca. 32% (25-35%) 2202.9032 UB 202/05
für Pfirsichnektar, 200 ml im Tetrapack
Min. 45% ca. 50% 2202.9032 UB 198/05
für Pfirsichnektar, 1000 ml im Tetrapack
Min. 45% ca. 50% 2202.9032 UB 203/05

F.
Die ZKD setzte Frist zur Stellungnahme bis 14. November 2005. Da innert der genannten Frist keine Stellungnahme einging, verfügte sie am 7. Dezember 2005 einen Abgabenachbezug von Fr. 7'769.40. Hiergegen liess die A._______, nunmehr anderweitig vertreten, mit Eingabe vom 6. bzw. 27. Januar 2006 Beschwerde bei der OZD erheben. Sie trug vor, die Analysen der Säfte wären ohne Berücksichtigung der Angaben des Herstellers erfolgt. Diese Angaben würden von ihr nun nachgereicht und sie verlange, dass auf dieser Grundlage nochmals eine Analyse vorgenommen werde. Die ZKD habe jeweils den mittleren Ansatz des Variationsbereiches für massgeblich erklärt, aber nicht begründet, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht vom unteren Ansatz ausgegangen worden sei. Die Analyseresultate wären ohnehin blosse Parteibehauptungen. Der Fruchtsaftgehalt sei in jedem Fall durch ein neutrales Labor zu untersuchen.
G.
Mit Entscheid vom 21. August 2006 wies die OZD die Beschwerde ab. Weder aus dem gesetzlichen Tariftext noch aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) gehe hervor, was unter "Fruchtsaft, mit Wasser verdünnt" (Nektar) zu verstehen sei. Die OZD habe deshalb zusätzlich Schweizerische Erläuterungen publiziert, welche sich weitestgehend auf das Lebensmittelrecht stützten. Massgebend für die Tarifeinreihung von verdünnten Fruchtsäften sei demnach der Fruchtsaftgehalt. Würden die in den Schweizerischen Erläuterungen genannten Mindestgehalte erreicht, handle es sich um Nektare. Deren Einreihung erfolge unter den Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089. Für die Fruchtart Pfirsich verlangten die Schweizerischen Erläuterungen einen Mindestgehalt von 45%, für Sauerkirschen einen solchen von 35%. Getränke mit einem geringeren Anteil gälten als aromatisierte Tafelgetränke und würden unter der Nummer 2202.1000 eingereiht.
G.a Da die Beschwerdeführerin die Tarifierung von verdünnten Fruchtsäften generell gar nicht bestreite, sondern behaupte, einige ihrer Säfte würden die Mindestgehalte nicht erreichen, sei zu beurteilen, wie hoch deren Fruchtsaftanteil tatsächlich sei. Hierfür seien Untersuchungen durch die Sektion chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD erfolgt. Den Beweis deren Unrichtigkeit habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht erbracht. Es bestehe folglich kein Grund, den SCTK-Bericht anzuzweifeln.
G.b Zur verwendeten Untersuchungsmethode hielt die OZD fest, dass der Fruchtsaftanteil aufgrund der natürlichen Bestandteile des Saftes bestimmt werde. Werde einer dieser Bestandteile, zum Beispiel Kalium, analysiert, ergebe dies einen Wert, aus welchem der effektive Fruchtsaftanteil des Getränkes errechnet werden könne. Dies geschehe mit Hilfe des in der Literatur genannten mittleren Gehaltes dieses Bestandteils im Furchtsaft. Als Resultat der Rückrechnung erhalte man den Fruchtsaftanteil in Prozent. Da Früchte natürliche Produkte seien und der Gehalt des jeweiligen Bestandteiles natürlicherweise variiere, würden Abweichungen berücksichtigt. So finde man in den Nährwerttabellen für jeden Bestandteil den mittleren, den maximalen und den minimalen (gebräuchlichen) Wert. Ausgehend vom analytischen Ergebnis werde der Fruchtsaftanteil gestützt auf die maximalen und minimalen Werte berechnet, wodurch man einen Schwankungsbereich erhalte. Für Sauerkirschnektar liege dieser zwischen 25 und 35%, wobei der mittlere Gehalt 32% betrage. Weil das fragliche Muster aus der Sendung der A._______ einen deklarierten Saftanteil von 35% aufweise, laute die Schlussfolgerung - trotz des tieferen mittleren Gehaltes - wie folgt: "Ein Saftanteil von 35% oder mehr dürfte zutreffen". Zudem seien die fraglichen Säfte auf den Etiketten ausnahmslos als Nektare bezeichnet.
G.c Aufgrund der Angaben über die Zusammensetzung, welche die Beschwerdeführerin nachgereicht habe, seien die Untersuchungsergebnisse nochmals überprüft worden. Gemäss den eingereichten Angaben sei den Fruchtsäften Zitronenkonzentrat beigefügt worden, weshalb es sich um Mischungen verschiedener Fruchtsaftarten handle. Die SCTK sei zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die Tarifeinreihung an den ursprünglichen Schlussfolgerungen festzuhalten sei.
H.
Gegen den Entscheid der OZD erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Antrag, der Entscheid der OZD sei aufzuheben, eventualiter sei der Fruchtsaftgehalt von einem neutralen Labor zu untersuchen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die fraglichen Säfte würden gemäss Bericht der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn nicht den nötigen Fruchtsaftanteil aufweisen, um als Nektare zu gelten. Entsprechend seien sie als Tafelgetränke einzureihen und zum tieferen Satz zu verzollen. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Bedeutung zukomme als jenen des kantonalen Labors.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 stellte die OZD den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen die bereits in ihrem Beschwerdeentscheid genannten Argumente vortrug. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin nun vorgelegten Zusammensetzungen eindeutig um Fruchtsaftmischungen handle. In diesem Fall sei nicht der einzelne Fruchtsaftgehalt, also zum Beispiel der Gehalt an Sauerkirsche massgebend, sondern die Summe der einzelnen Quotienten (Saft- oder Markanteil dividiert durch den Mindestsaftgehalt). Auch bei dieser Betrachtungsweise - und damit übereinstimmend mit den Angaben auf der Etikette - handle es sich bei den untersuchten Säften um Nektare. Im Übrigen gehe die Behauptung, die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe dieselben Säfte untersucht, fehl. Die OZD habe bei der kantonalen Lebensmittelkontrolle eine Kopie der Rezepturen angefordert und festgestellt, dass die dort untersuchten Säfte andere Rezepturen aufgewiesen hätten.
J.
Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltunsgericht ist vorliegendenfalls sachlich und funktionell zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Bundesrat hat auf den 1. Mai 2007 das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft gesetzt. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft das Jahr 2004, so dass auf den vorliegenden Fall materiell das alte Zollgesetz (aZG) bzw. die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung finden.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Tarifierung von Sauerkirsch- und Pfirsichnektaren in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml. Bei allen anderen von der Beschwerdeführerin gleichzeitig eingeführten Getränken haben die Zollbehörden entweder die Deklaration der Beschwerdeführerin vorbehaltlos angenommen oder anlässlich der Revision festgestellt, dass deren Deklaration der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware entsprach. Weder behauptet noch belegt die Beschwerdeführerin, dass ihre damalige Deklaration falsch gewesen sei. Insofern ist auf ihren - ohnehin unklar - gestellten Antrag, auch die Tarifierung der übrigen Fruchtsäfte zu überprüfen, nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst nebst der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG).
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt (Art. 21
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 133 Zölle - Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
aZG). Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt aller Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.4 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Da sowohl Bundesgesetzte wie auch Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht massgebendes Recht darstellen, bleibt die gesamte achtstellige Nomenklatur einer richterlichen Prüfung entzogen (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).
2.5 Gestützt auf Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG kann der Bundesrat einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. Insbesondere gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Auffuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) kann der Bundesrat die Zollansätze für diese Erzeugnisse so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht. Überdies kann er gestützt auf Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG auf dem Verordnungsweg selbständig Unternummern schaffen (Entscheid der ZRK vom 28. März 1996 E. 4a.aa, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.19; Entscheid der ZRK vom 13. Januar 1998 [ZRK 1997-006] E. 3a.aa; vgl. die differenzierte Auseinandersetzung mit Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG bei Arpagaus, a.a.O., Rz. 578 und 602 ff.).
2.6 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c; Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé") die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden.
2.7 In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsberichte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der ZRK vom 19. September 1962 Nr. 10, veröffentlicht in ASA 32, S. 79). Im Entscheid (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in VPB 64.44) vom 8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und hielt fest, dass - selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffentliche Urkunde wäre - dies einzig zu bedeuten habe, dass die darin wiedergegebenen Analyseresultate richtig verurkundet worden sind und die in den Untersuchungsberichten wiedergegebenen Daten den effektiven Messergebnissen entsprächen. Ob dagegen die Messungen selbst korrekt durchgeführt worden seien, würde durch eine Qualifikation als öffentliche Urkunde nicht berührt.
2.7.1 Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Untersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran Folgen für dessen Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beurkundung bewirkt nach Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1910 (ZGB, SR 210), dass die Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivilrechtes enthält Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB nach seiner Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel (Hans Schmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die Parteien und die Urkundsperson treffen (Schmid, a.a.O., N. 23 zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentlichen Beurkundung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforderten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen (BGE 90 II 274 E. 6, 99 II 159 E. 2a). Gemäss herrschender Lehre beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB auf öffentliche Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Formvorschrift ist.
2.7.2 Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfertigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB zukommen zulassen (Entscheid der ZRK vom 8. April 1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b, mit gleichem Ergebnis).
2.7.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichs A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Die Deklaration des Zollpflichtigen dient als Grundlage der Zollberechnung, es sei denn, sie werde durch eine amtliche Revision berichtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vornehmen (Art. 36 aZG). Mündet die von der Zollbehörde vorgenommene Revision in ein gerichtliches Verfahren, so kann die Frage aktuell werden, wer was zu beweisen hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f., Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht wie allgemein im Abgaberecht der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2aa, 2bb und 3b; vom 6. Juli 2004, veröffentlichet in VPB 68.166 E. 2d; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
2.7.4 Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden mittels eines begründeten Revisionsberichtes der SCTK plausibel dar, unter welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhöhende Tatsache gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es steht dem Abgabepflichtigen frei, anderweitige Nachweise ins Recht zu legen und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der Revisionsbericht der OZD nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Würdigung desselben durch die Behörden falsch sei. Da es ihm obliegt, die abgabemindernden Tatsachen nachzuweisen, trägt folglich er die Beweislast für die Unrichtigkeit des Revisionberichtes. Somit ändert die Feststellung, wonach einem Revisionsbericht nicht der Charakter einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB zukommt, grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung zwischen der Verwaltung und den Abgabepflichtigen (mit diesem Ergebnis bereits Entscheid der ZRK vom 8. April 1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b). Selbstredend kann das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime von sich aus ein Obergutachten der Ware veranlassen, wenn es zum Schluss gelangt, der Revisionsbericht der OZD sei offensichtlich fehlerhaft, beispielsweise hinsichtlich Analyseverfahren oder -ergebnis. Der Richter kann dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch die Beweiskraft absprechen und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde entscheiden.
3.
3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
2202.1000 - Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert
2202.90 - andere:
- - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt:
- - - Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
- - - Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
- - - andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
2202.9031 - - - - - in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl
2202.9032 - - - - - in anderen Behältnissen
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
Hierzu enthalten die Erläuterungen zum Zolltarif (D6/I, Kapitel 22) sogenannte Schweizerische Erläuterungen (vgl. Ziff. 2.6 hievor). Diese schreiben für die verschiedenen Fruchtarten Mindestgehalte (in Prozenten) vor, die erreicht sein müssen, damit das Getränk als mit Wasser verdünnter, gezuckerter Fruchtsaft (Nektar) gilt und, zum Beispiel, unter der Tarifnummer 2202.9032 eingereiht wird. Getränke mit einem geringeren Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark gelten als aromatisierte Tafelgetränke und fallen in der Regel unter die Tarifnummer 2202.1000 für aromatisierte Tafelgetränke. Bei Fruchtsaftmischungen muss die Summe der Quotienten mindestens 1 betragen. Ein Quotient besteht aus dem Resultat der Division des Saftanteils durch den in den Schweizerischen Erläuterungen für den entsprechenden Saft genannten Mindestgehalt. Die Schweizerischen Erläuterungen legen somit die Kriterien der Abgrenzung zwischen Nektaren und aromatisierten Tafelgetränken fest. Diese Kriterien orientieren sich am Lebensmittelrecht und erscheinen als sachgerecht; deren Rechtmässigkeit wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsfolgen, welche die Höhe des Fruchtsaftgehaltes vorliegendenfalls auslöst, nämlich die Tarifierung entweder als Tafelgetränke der Nummer 2202.1000 (Fr. 2.-- pro 100 kg) oder als sogenannte Nektare der Nummer 2202.9032 (Fr. 59.50 pro 100 kg) werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten.
3.2 Vor den Zollbehörden hat sich die Beschwedeführerin hingegen darauf berufen, dass Drittfirmen für die Einfuhr der angeblich genau gleichen Produkte regelmässig der tiefere Zollansatz der Nummer 2202.1000 zugestanden werde. In ihrer Beschwerde an die ZRK bzw. an das Budesverwaltungsgericht hat sie dieses Argument zu Recht fallengelassen. Festzuhalten bleibt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Tarifierung von Waren bilden kann, welche von der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingeführt worden sind; selbstredend kann die Zusammensetzung und die Tarifierung anderer, von Drittfirmen eingeführter Säfte nicht beurteilt werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Produkte unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten mit den vorliegenden vergleichbare wären, was nicht feststeht, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder steht fest, dass die OZD in vergleichbaren Situationen in ständiger Praxis tatsächlich den niedrigeren Zollansatz zur Anwendung bringt noch gibt die OZD zu erkennen, dass sie diesbezüglich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (zu den Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht siehe BGE 127 I 1 E. 3a, 122 II 446 E. 4a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 518 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein Laborbefund der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe ergeben, dass es sich bei den Säften nicht um Nektare handle. Der hierfür gemäss Lebensmittelrecht verlangte Fruchtsaftgehalt liege nicht vor. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Bedeutung zukomme als jenen der kantonalen Labors.
3.3.1 Es ist nicht vollends auszuschliessen, dass nach Verpackung und Bezeichung vergleichbare Säfte zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich tarifiert werden. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass als Unterscheidungskriterien natürliche Saftbestandteile (z.B. Kalium, Phosphor etc.) herangezogen werden, die natürlicherweise gewissen Schwankungen unterliegen. Folglich liegt es im Bereich des Möglichen und Zulässigen, dass für Lieferungen des an sich vergleichbaren Produktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Fruchtsaftanteile berechnet werden. Es kann sogar sein, dass der Fruchtsaftgehalt je nach Behältnis (Tetra, Glas) variiert. Da sich die fraglichen Säfte zudem im Grenzbereich zwischen aromatisierten Tafelgetränken und Nektaren bewegen, können bereits geringe Mengenunterschiede des untersuchten Bestandteiles Folgen für die Höhe der Abgabe nach sich ziehen.
3.3.2 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen (vgl. Ziff. 2.7.4 hievor), eigene bzw. andere Laborberichte ins Recht zu legen und die Feststellungen der SCTK in Zweifel zu ziehen. Der erste von ihr eingereichte Bericht der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn, datierend vom 6. November 2003, äussert sich allerdings zu anderen als den vorliegend zu tarifierenden Säften, was sich schon daraus ergibt, dass der Bericht rund ein Jahr vor der Einfuhr der fraglichen Produkte erstellt worden ist. Für die Tarifierung ist allein der Zustand der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird, massgeblich (Art. 23 aZG). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, mit einer Analyse, die nicht dieselbe Ware betrifft, eine andere Analyse widerlegen zu wollen, ist von vornherein untauglich.
3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Brief der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 19. September 2005, der eine Beurteilung der Rezepturen enthält. Demnach sind die Anteile der Hauptzutaten zu tief für eine alleinige Auslobung der Säfte als Sauerkirsch- bzw. Pfirsichnektar.
3.4.1 Abgesehen davon, dass der Lebensmittelkontrolle andere Rezepturen vorgelegen haben als der OZD und die Lebensmittelkontrolle nicht eine chemische Analyse der Säfte, sondern eine Beurteilung anhand der Rezepturen vorgenommen hat, geht die Interpretation des im Brief Festgehaltenen durch die Beschwerdeführerin bereits im Ansatz fehl. Die Lebensmittelkontrolle äusserte sich nämlich einzig zur Frage, ob die Kennzeichnung der Säfte korrekt sei; hierzu hielt sie fest, dass gemäss Rezeptur insbesondere der nach Lebensmittelrecht für Sauerkirschnektar verlangte minimale Anteil von 35% mit einem Anteil von 28.9% nicht erreicht sei, folglich die Bezeichnung als Sauerkirschnektar nicht zulässig sei. Die Sachbezeichnung müsse lauten: "Fruchtnektar mit Sauerkirschen (28.9%) und Zitronen (7.5%)". Entgegen der Meinung der Bescherdeführerin enthält der Brief nicht die Aussage, dass keine Nektare vorlägen; es wird im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei allen Rezepturen um Fruchtgetränkemischungen handle, die allesamt einen Quotienten (recte: Quotientensumme) grösser 1 erreichten. Wird nämlich der gemäss dieser Rezeptur vorhandene Sauerkirschanteil (28.9%) durch den gemäss Schweizerischen Erläuterungen verlangten Mindestgehalt (35%) dividiert, ergibt dies den Quotienten 0.826. Für Zitronensaft wird ein Anteil von 25% verlangt, was einem Quotienten von 0.3 entspräche (7.5% geteilt durch 25%). Demgemäss liegt eine Quotientensumme vor, die grösser 1 ist (0.826 plus 0.3 = 1.126). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin widerlegt somit die Beurteilung der kantonalen Lebensmittelkontrolle nicht das Resultat der OZD, sondern bestätigt dieses. Das Gleiche gilt für die Quotientensumme beim sog. Pfirsichnektar ([43.2% / 45%] + [3.4% / 25%] = 1.096).

Zusammenfassend hat die Beurteilung der Rezepturen ergeben, dass es sich durchwegs um Fruchtsaftmischungen mit Quotientensummen grösser 1 handelt. Die Rezepturen sind der OZD bezeichnenderweise nicht von der Beschwerdeführerin, sondern - auf Anfrage hin - von der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn eingereicht worden. Das Blatt trägt immerhin Firma und Adresse des Lieferanten; es handelt sich offenbar um Briefpapier des türkischen Herstellers. Die Rezepturen sind in englischer Sprache beschrieben.
3.4.2 Die von der Beschwerdeführerin demgegenüber erst später - bzw. nach dem Anwaltswechsel - eingereichte Zusammenstellung von Rezepturen vermag daran nichts zu ändern. Sie erweckt vielmehr den Eindruck, eine nach der Vorlage der Herstellerrezeptur, ergebnisorientiert angefertigte Abschrift zu sein. Sie trägt weder Briefkopf noch Firma, geschweige denn eine Unterschrift. Das Dokument ist teilweise in deutscher, teilweise in englischer Sprache abgefasst, enthält viele Tippfehler und Werte, die durchwegs Quotientensummen von knapp 1 ergeben. Ob dem Dokument unter diesen Umständen überhaupt ein Beweiswert zuzumessen ist, scheint höchst fraglich, kann jedoch offenbleiben, da nach zutreffender Beurteilung der SCTK auch gestützt auf diese Zusammensetzungen die Säfte als Nektare gelten.
3.5 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Untersuchung durch ein neutrales Labor, dies, ohne substantiiert zu begründen, weshalb der Revisionsbericht der SCTK nicht korrekt sein soll. Weder vermag sie nachzuweisen noch ist ersichtlich, inwiefern der Revisionsbericht namentlich betreffend Analyseverfahren oder -ergebnis fehlerhaft, geschweige denn offensichtlich unzulänglich, sein sollte. Von einem Obergutachten ist bereits deshalb abzusehen (E. 2.7.3 und 2.7.4 hievor).
Nur am Rande sei die Beschwerdeführerin überdies darauf hinzuweisen, dass es sich bei der SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025 zertifiziertes Labor handelt. Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegendenfalls ist die Ausgabe 1999 einschlägig) enthält Anforderungen, die Prüf- und Kalibrierungslaboratorien erfüllen müssen, wenn sie nachweisen wollen, dass sie technisch kompetent und fähig sind, fachlich fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schweizerische Normenvereinigung (Hrsg.), Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien [ISO/IEC-Norm 17025:1999], S. 3). So muss das Laboratorium Festlegungen haben, durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken können (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Anforderungen an das Management, die Lenkung, Genehmigung und Herausgabe von Dokumenten oder bezüglich Vorgehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierungsarbeiten (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm die technischen Anforderungen umschrieben, so jene an das Personal, die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung, die Schätzung der Messunsicherheit, die Probenahme etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.). Die Beschwerdeführerin mag auch nicht implizite glaubhaft zu machen, die fraglichen Revisionsberichte der SCTK verstiessen auch nur ansatzweise gegen diese ISO-Norm.
3.6 Da die umstrittenen Getränke ohnehin die Packungsaufschrift "Nektar" trugen, hätte die Beschwerdeführerin durchaus damit rechnen können, dass die Säfte auch als solche verzollt würden. Im übrigen verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie Säfte verkauft, die gemäss Verpackung einen Fruchtsaftgehalt von mindestens 35% bzw. 45% aufweisen, vor den Zollbehörden aber verlangt, die Säfte aufgrund des theoretisch geringst möglichen Fruchtsaftgehaltes zu tarifieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Korrektheit der SCTK-Berichte kein Zweifel besteht. Diese ergaben - in Übereinstimmung mit den Angaben auf Packung und Rezeptur - dass es sich bei den fraglichen Säften um Nektare der Tarifnummer 2202.9032 handelt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) erfüllt sind. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand am
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1753/2006
Date : 23. Juni 2008
Published : 01. Juli 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Verzollung von Fruchtsäften


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 133  190
PublG: 5
VGG: 31  33  53
VGKE: 4
VwVG: 5  37  63
ZG: 132
ZGB: 8  9
ZGB SchlT: 55
ZTG: 1  3  15  21
BGE-register
121-II-257 • 122-II-446 • 127-I-1 • 90-II-274 • 99-II-159
Weitere Urteile ab 2000
4A.172/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • address • advance on costs • analysis • appeal concerning affairs under public law • audit report • authenticity • authorization • autonomy • basel-stadt • burdon of proof • calculation • certification • character • civil code • clerk • collection • comment • commodity • communication • complaint to the federal administrative court • component • condition • confederation • copy • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • customs authorities • customs clearance • day • decision • decisive expert opinion • declaration • delivery • dimensions of the building • directive • document • doubt • duty to declare goods • end • english • evaluation • evidence • expenditure • extent • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal council of switzerland • federal court • federal law on administrational proceedings • file • final section • form and content • free evaluation of evidence • fruit • full proof • hamlet • import • instructions about a person's right to appeal • iso standard • judicial agency • labeling • laboratory • language • lausanne • legal representation • letter • liability to duty • literature • lower instance • management • meadow • measurement • meeting • modification • officialese • packaging • participant of a proceeding • party of a treaty • personnel merit rating • pipeline • position • principle of judicial investigation • proof • prosecutional dividend • public offer of a reward • quantity • question • rate • remedies • repayment • room • sample • scope • section • signature • solothurn • standard • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • sugar • tax • technical name • telephone • time limit • uniform interpretation of clauses • value • water • weight • writ
BVGer
A-1687/2006 • A-1704/2006 • A-1753/2006 • A-1883/2007
AS
AS 1995/1491
VPB
64.44 • 68.166
Magazine ASA
ASA 32,79