Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3589/2017

plo

Urteil vom 23. Mai 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie, hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. Oktober 2015 (entspricht dem 28.7.1394) legal über den Luftweg nach B._______ verlassen. Zwei Tage später sei er über C._______ nach D._______ und von dort nach E._______ weitergereist. Am 11. November 2015 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein und mit Entscheid vom 16. November 2015 wurde er dem Testbetrieb F._______ zugewiesen. Dort fand am 17. November 2015 die Befragung zur Person statt. Am folgenden Tag übernahm die für das Verfahrenszentrum F._______ zuständige Rechtsberatung die Vertretung des Beschwerdeführers, und am 25. November 2015 wurde das beratende Vorgespräch durchgeführt. Am 12. April 2016 hörte ihn das SEM an, und mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde er ins erweiterte Verfahren zugewiesen. Am 27. Januar 2016 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese gleichentags eine Stellungnahme einreichte. Mit Schreiben vom 22. April 2016 wurde von Seiten der zuständigen Rechtsberatung das Mandatsverhältnis beendigt. Am 3. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gerichtsurteile des Militärgerichts aus dem Jahr 2006 und der Verurteilung zu Peitschenhieben aus dem Jahr 2014 nachzureichen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zu dieser Aufforderung unter Beilage der Kopie einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Stellung. Mit Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016 wurde er zur Einreichung weiterer Dokumente und Angaben aufgefordert. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016, welche beim SEM am 18. August 2016 einging, nahm der Beschwerdeführer zur Aufforderung Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in G._______ um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis vom 11. November 2016 gewährt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus H._______, wo seine Eltern gewohnt hätten, und habe auch in I._______ eine Wohnung. Er werde von den iranischen Behörden aus Assimilationsgründen als Azeri bezeichnet. Nach dem Schulabbruch im 12. Schuljahr habe er als (...) und -fachmann in drei Firmen gearbeitet und sei somit selbständig gewesen. Er sei seit dem Jahr 1383 (2004) Mitglied der Azeri Partei Yeni Gamoh (Gùney Azerbaycan Milli Uyanis Partisi/Hareketi-Nationale Aufbruchspartei beziehungweise Bewegung Süd-Aserbaidschan), obwohl es diese Partei offiziell erst seit 1389 (2010) gegeben habe. Offiziell gebe es nur fünf Mitglieder; indessen seien rund 20 Millionen Personen deren Anhänger. Er habe an Versammlungen in Privathäusern teilgenommen, Lokalitäten für Versammlungen zur Verfügung gestellt, Spenden gesammelt und selber gespendet. 1384 (2005), 1387 (2008) und 1389 (2010) sei er jeweils für kurze Zeit festgenommen worden. Am 13.1.1389 (2. April 2010) habe ihn die Polizei anlässlich eines Protestes am Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen. Vier bis fünf Monate danach sei er an der Nase operiert worden. Anlässlich einer grossen Demonstration für die Rechte und Anliegen der Azeri-Minderheiten in H._______ sei er während seines Militärurlaubs am 2. Khordad 1385 (23. Mai 2006) verhaftet, dem Militärgericht in G._______ vorgeführt und zu einem Monat Haft verurteilt worden. Die Haftstrafe habe er in einem Gefängnis nahe der Militärbasis verbüsst. Des Weiteren habe man ihn im Zusammenhang mit einem Fussballmatch der Mannschaft Süd-Aserbeidschans namens "Traktor" am 27.7.1392 (19. Oktober 2013) verhaftet, verhört und beschuldigt, ein Anhänger der Pan-Türken und Mitglied der entsprechenden Partei zu sein sowie Kontakte zum TV-Sender Günaz zu pflegen. 10 bis 15 Tage nach seiner Freilassung auf Kaution sei ihm vor Gericht vorgeworfen worden, mit dem Parteifunktionär A.M.A. in Kontakt zu stehen, was zutreffe. In der Folge hätten verschiedene Gerichtsverhandlungen, letztmals am 4.5.1393 (26. Juli 2014) stattgefunden. Dazwischen sei er mehrmals auf die Sicherheitsdirektion vorgeladen und bedroht worden. Nachdem er zuerst zu 30 Peitschenhieben und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, habe er Beschwerde eingereicht, worauf man ihn zu 80 Peitschenhieben verurteilt und die Strafe vollzogen habe. Ausserdem habe er eine Erklärung, wonach er sich nicht mehr politisch betätige, unterschreiben müssen. Nachdem der Azeri-Fussballmannschaft durch einen Schiedsgerichtsentscheid der im Match vom 25.2.1394 (15. Mai 2015) erworbene und wohlverdiente Mannschaftstitel aberkannt worden sei, habe es Protestaktionen gegeben. Unter anderem sei auch am 20. Mai 2015 anlässlich des Besuchs des iranischen
Staatspräsidenten in H._______ demonstriert worden. Während andere Azeri Demonstranten festgenommen worden seien, habe sich der Beschwerdeführer einer Festnahme entziehen können. Indessen habe er in der Folge Telefonanrufe von unterdrückten Nummern erhalten, weshalb ihm klar gewesen sei, dass die Sicherheitskräfte dahinter stünden. Nach drei Tagen habe er zudem von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er am alten Wohnort in H._______ von den Basij gesucht worden sei. Auch ein Mitarbeiter habe ihn über die Suche nach seiner Person am Arbeitsplatz informiert. Er habe sich deshalb fortan in seiner Wohnung in I._______ aufgehalten, dort indessen weitere Anrufe auf sein mobiles Telefon erhalten und sich deshalb ein neues beschafft. Von der Mutter habe er ferner gehört, dass die Basij auch auf der Strasse und weiterhin am Wohnort gefragt und der Mutter mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass er sich in I._______ aufhalte. Erkundigungen des Beschwerdeführers beim Passbüro in G._______ hätten ergeben, dass gegen ihn kein Ausreiseverbot bestehe. Unter diesen Umständen habe er das Risiko einer Festnahme am Flughafen auf sich genommen und von dort aus seine Ausreise angetreten. Im neunten Monat des Jahres 1394 (2015) sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Ein Sicherheitsbeamter habe in G._______ fälschlicherweise seinen Bruder festnehmen wollen, was aber verhindert worden sei.

Der Beschwerdeführer gab einen iranischen Reisepass, einen iranischen Führerschein und eine iranische Identitätskarte ab. Ausserdem reichte er Unterlagen über seine gesundheitliche Situation zu den Akten. Als Belege für seine Vorbringen legte er ferner folgende Beweismittel vor: Ein Foto seiner Verletzungen nach der erlittenen Polizeigewalt, zwei Fotos der Verletzung nach einer Körperstrafe von 80 Peitschenhieben, ein Zertifikat der türkisch-iranischen Exilorganisation South Azarbaijan Democrate Party in Schweden (GADP), die Kopie einer Arbeitsbestätigung, Fotos der Teilnahme als Zuschauer an Fussballspielen, ein Zeitungsartikel vom 24. Juni 2015, eine Schnellrecherche der SFH vom 15. April 2017 zur Verfolgung politisch aktiver Azeri, vier Fotos einer Aktion vor dem UNO-Sitz in Genf, drei Urteile und zwei Schreiben in Kopie zu den Vorfällen aus dem Jahr 2014.

B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 23. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 wurde eine undatierte Fürsorgebestätigung nachgereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2017 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

H.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 14. August 2017 zur Kenntnis gebracht.

I.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis und Unterlagen über seine politischen Aktivitäten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten für die Azeri-Partei Yeni Gamoh vom iranischen Staat verfolgt worden sei, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden.

4.1.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Militärgericht hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass ein Gericht in H._______ zuständig gewesen wäre, da die Demonstration dort stattgefunden habe und in die Zuständigkeit des Militärgerichts nur Vergehen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wie beispielsweise eine Desertion gefallen wären. Zudem würden - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - Urteile immer in schriftlicher Form dem Anwalt zugestellt; dieser könne seinem Mandanten eine Kopie geben. Ohne Anwalt werde das Urteil dem Verurteilten selber zugesandt. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein Urteil habe einreichen können. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 9. Januar 2017, wonach er zuerst während zwei Tagen in H._______ inhaftiert und danach per Schreiben an die Armee beziehungsweise an das Militärgericht in G._______ verwiesen worden sei, dort während eines Monats in Haft gewesen und danach ohne richterlichen Entscheid freigelassen worden sei, überzeuge nicht. Es sei fragwürdig, dass er ohne Verurteilung im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, dem Militärgericht an der (...)-Strasse vorgeführt und zu einer einmonatigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Zudem überzeuge seine Erklärung in der Stellungnahme vom 15. Juni 2016, er könne kein Urteil abgeben, weil kein Anrecht auf eine Einsichtnahme in ein Urteil des Militärs bestehe, nicht, weil er in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 dargelegt habe, er sei gar nicht verurteilt worden. Die spätere Erklärung sei deshalb auch als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

4.1.2 Auch im Fall der zweiten geltend gemachten Verurteilung aus dem Jahr 2014 würden sich Ungereimtheiten ergeben. So hätte auch diesbezüglich das Urteil dem Anwalt schriftlich zugestellt werden müssen, damit es dieser seinem Klienten, dem Beschwerdeführer, hätte weitergeben können. Es sei ohne weiteres möglich, eine gescannte Kopie zuzustellen, sollte es das Dokument, das diese Verurteilung belegen würde, tatsächlich geben. Die Strafe von 80 Peitschenhieben in diesem Zusammenhang sei zudem seltsam und entspreche nicht dem Tazirat. Auch diesbezüglich vermöchten die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung nicht zu überzeugen. Er habe dargelegt, er sei den iranischen Behörden als "Pan-Türkist" und als politischer Aktivist bekannt gewesen, weshalb ihm sein Anwalt vorgeschlagen habe, auf Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkoholkonsums zu plädieren, um auf diese Weise einer politischen Verurteilung entkommen zu können. So habe verhindert werden können, dass die Akten über die bereits bekannten politischen Aktivitäten beigezogen würden. Diese Erklärungen seien indessen nicht vereinbar mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und seinen früheren schriftlichen Eingaben, zumal er dort nicht vorgebracht habe, die Verurteilung im Jahr 2014 stehe im Zusammenhang mit Alkoholkonsum. Ein iranisches Gericht würde sich nicht mit der Begründung der Unzurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums abspeisen lassen, wenn handfeste Beweismittel über politische Aktivitäten vorlägen. Offensichtlich versuche der Beschwerdeführer die wahren Hintergründe seiner Verurteilung im Jahr 2014 - nämlich Alkoholkonsum - zu verschleiern und aus einem gemeinrechtlichen Vergehen eine politische Asylgeschichte zu konstruieren. Aus den mit der Stellungnahme eingereichten drei Urteilen (vgl. Akte A34
Nr. 10-14) gehe überdies hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Vorstrafen sei, was nicht seinen Aussagen entspreche. Zudem werde in den Urteilen festgehalten, dass er wegen Alkoholkonsums anlässlich des Fussballmatches vom 19. Oktober 2013 zu 80 Peitschenhieben verurteilt werde.

4.1.3 In Bezug auf die geltend gemachten telefonischen Kontaktnahmen der Sicherheitsbehörden mit dem Beschwerdeführer hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass sich die Sicherheitsbehörden bei Personen mit niedrigem Profil nicht die Mühe von telefonischen Kontakten machen, sondern diese ohne Warnung direkt festnehmen würden. Telefonische Vorwarnungen seien nur im Fall von Personen mit sehr hohem Profil denkbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sehr wohl ein politisches Profil aufweise, weil er zusammen mit A. Räumlichkeiten für die politischen Meetings organisiert und Spendengelder aufgetrieben habe sowie immer noch politisch aktiv sei, was seit 2011 seinem (...)-Profil entnommen werden könne, könne nicht gehört werden. Aus der gesamten Aktenlage ergebe sich kein ausgeprägtes politisches Profil. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel (vgl. Akte A34 Nr. 1-9) nichts ändern. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Schnellrecherche der SFH vom 15. April 2016 äussere sich allgemein zur Situation der Azeri und nicht konkret zu seinem persönlichen Fall. Zudem würden sich die Profile der darin erwähnten Mitglieder des Zentralrates, welche zu neun Jahren Haft verurteilt worden seien, deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden. Auch der Zeitungsartikel vom 24. Juni 2015 weise keinen direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers auf, sondern handle von den allgemeinen Protesten. Die Parteibestätigung der GADP stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, weil die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nur pauschal erwähnt seien, konkrete Ausführungen fehlten und kein Bezug zur Partei Yeni Gamoh ersichtlich sei. Das Foto mit der verletzten Nase des Beschwerdeführers könne auch in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein. Die Arbeitsbestätigung weise keinen Bezug zur geltend gemachten Verfolgung auf. Zwar könnten die beiden Fotos des Rückens des Beschwerdeführers die 80 Peitschenhiebe belegen, indessen nicht den Grund dazu. Aus dem Foto vor dem UNO-Sitz in Genf sei bloss ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer für die Befreiung von politischen Aktivisten von Süd-Aserbaidschan eingesetzt habe. Diese Aktion sei nicht geeignet, eine über einen Mitläufer hinaus gehende politische Aktivität zu belegen.

4.1.4 Des Weiteren sei es realitätsfremd, dass die Mutter des Beschwerdeführers vorgewarnt worden sei mit der Aussage, man wisse, dass sich ihr Sohn in I._______ aufhalte. Die Basij hätten keinen Grund für derartige Vorwarnungen. Zudem seien Basij für die Einhaltung eines strenggläubigen Islams - wie beispielsweise Kleidervorschriften - zuständig und nicht für politische Dissidenten.

4.1.5 Ausserdem spreche die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem eigenen Reisepass legal aus dem Heimatland ausgereist sei, gegen die geltend gemachte Suche. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass diese Art der Ausreise im Fall einer tatsächlichen Suche nicht möglich gewesen wäre.

4.1.6 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nachträglich von einem Haftbefehl gegen seine Person erfahren habe, sei fraglich, zumal Haftbefehle nur der gesuchten Person gezeigt würden, um die Festnahme zu rechtfertigen.

4.1.7 Ferner könnten Anwälte im Iran gestützt auf die Abklärungen vor Ort auf elektronischem Weg Gerichtsakten einsehen und ausdrucken, was sich nicht vereinbaren lasse mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Anwalt das Dossier im Archiv habe anschauen, aber keine Kopien erstellen können. Zudem hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Fall des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts und nicht in diejenige eines Revolutionsgerichts fallen würde. Ausserdem erscheine die harte Strafe von 80 Peitschenhieben selbst dann realitätsfremd und unverhältnismässig, wenn sie von einem Revolutionsgericht gefällt worden wäre. Ungewöhnlich sei ferner die Wiederholung der gleichen Fallnummer, da sich der erste Fall von den anderen beiden in der Rangordnung unterscheide. Es sei ein Unterschied, ob es sich um ein erstinstanzliches oder um ein Berufungsgericht handle. Gestützt auf die Abklärungen vor Ort seien im Zusammenhang mit den Unruhen am Fussballspiel wenige Leute festgenommen und angeklagt worden.

4.1.8 Schliesslich werde angenommen, dass die Aktivisten der Yeni Gamoh von der Türkei aus operieren würden. Gemäss den Abklärungen der Botschaft hätte der Beschwerdeführer mit seinem angegebenen Profil und der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Partei Yeni Gamoh wohl
eher in der Türkei Schutz gesucht, weil der türkische Staatspräsident Erdogan ihm sinngemäss sofort Schutz gewährt hätte.

4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

4.2.1 Bezüglich der durch die Botschaft festgestellten fehlenden Zuständigkeit des Militärgerichts sei festzuhalten, dass wohl die heutige Situation wiedergegeben worden sei. Das Ereignis liege jedoch 11 Jahre zurück. Zudem werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 verwiesen.

4.2.2 Zum Argument, das Urteil vom 26. Juli 2014 hätte dem Anwalt des Beschwerdeführers schriftlich zugestellt werden müssen, werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 verwiesen. Die diesbezüglichen Unterlagen habe der Beschwerdeführer sehr wohl bei der Vorinstanz eingereicht.

4.2.3 Dem Argument der Vorinstanz, wonach sich die Basij wegen des niedrigen Profils des Beschwerdeführers nicht die Mühe gemacht hätten, ihn telefonisch zu kontaktieren, lasse viel Freiraum für Interpretationen zu und erkläre nicht, warum seinen Ausführungen kein Glaube zu schenken sei.

4.2.4 Dem Argument der Vorinstanz, wonach es realitätsfremd erscheine, dass die Basij die Mutter des Beschwerdeführers vorgewarnt hätten, sei entgegenzuhalten, dass die Basij aus einfachen Leuten mit geringer Bildung bestünden, weshalb die Weitergabe von Informationen, verbunden mit der Bedrohung von Familienangehörigen vorstellbar sei, auch wenn es sich dabei um eine Kompetenzüberschreitung handle.

4.2.5 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach im Fall eines tatsächlich vorliegenden Haftbefehls eine legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass nicht möglich gewesen wäre, sei ebenfalls nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise abgeklärt, ob gegen ihn ein Haftbefehl beziehungsweise ein Ausreiseverbot vorliege, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe man unter Vorweisung eines Haftbefehls seinen optisch ähnlich aussehenden Bruder festnehmen wollen, was erst nach längerer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften habe verhindert werden können.

4.2.6 In Bezug auf die Argumente, wonach die Strafe von 80 Peitschenhieben realitätsfremd und unverhältnismässig sowie sein Fall nicht in die Zuständigkeit eines Revolutionsgerichts, sondern eines ordentlichen Gerichts fallen würde, werde nunmehr die englische Übersetzung des Urteils des Revolutionsgerichts nachgereicht. Das Urteil selber sei bereits eingereicht worden. Zudem werde auf die Ausführungen auf S. 2 f. in der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 verwiesen.

4.2.7 Dass die Botschaft zum Schluss gekommen sei, Angehörige der Yeni Gamoh würden eher in der Türkei um Schutz ersuchen, erstaune, zumal weder die Türkei noch Aserbaidschan ideale Exile seien.

4.2.8 Der Unterstellung, der Beschwerdeführer habe eine Asylgeschichte konstruieren und die wahren Hintergründe seiner Verurteilung im Jahr 2014 - nämlich Alkoholkonsum - verschleiern wollen, sei entgegenzuhalten, dass er in diesem Fall in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 nichts davon erwähnt hätte.

4.2.9 Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser schon in jungen Jahren für die azerische Sache politisiert worden sei, seit dem 19. Lebensjahr aktiv in der Yeni Gamoh mitmache, obwohl sich die Bewegung erst im Jahr 1389 (2011) offiziell als politische Partei manifestiert habe. Er habe an Zusammenkünften teilgenommen und sei aktiv in der Wandergruppe gewesen. Auf dem Gruppenfoto (vgl. Beilage 6) seien unter anderen der Beschwerdeführer in der Mitte und sein Kollege J._______, der ein ähnliches Profil wie der Beschwerdeführer aufweise, abgebildet. Letzterer sei einer von fünf festgenommenen Aktivisten (vgl. Zeitungsausschnitte und Berichte in Beilage 7). Das Revolutionsgericht habe ihn vor rund fünf Monaten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (vgl. Beilage 8). In diesem Urteil werde zudem festgehalten, dass Yeni Gamoh bereits seit 1383 (2005) aktiv sei.

4.2.10 Zudem sei der Beschwerdeführer seit 2011 auf (...) aktiv, habe einen beachtlich grossen Kreis von 2700 Personen erreicht (vgl. Beilage 9) und sich mehrmals an Kundgebungen und Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt. Er sei gut vernetzt unter den Exil-Iranern (vgl. Beilage 10) und strebe die Vertretung der Yeni Gamoh in der Schweiz an. Zudem führe auch die lange Abwesenheit im Heimatland zu Vorwürfen der Spionage seitens des iranischen Regimes.

4.2.11 Folglich würden ihm im Fall einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile drohen, weshalb ihm Asyl oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden müsse.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

5.2 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich eines Urlaubs vom Militärdienst im Jahr 1385 (2006) wegen der Teilnahme an einer Demonstration für die Rechte und Anliegen der Azeri-Minderheiten in H._______ verhaftet, dem Militärgericht in G._______ vorgeführt und zu einem Monat Haft verurteilt worden sei, kann nicht geglaubt werden. Wie die Abklärungen der schweizerischen Vertretung im Iran und die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, fallen nur diejenigen Delikte in die Zuständigkeit des iranischen Militärgerichts, welche von Angehörigen des Militärs, der Polizei, der Revolutionsgarde, des Geheimdienstes und der Basij in Ausübung ihrer militärischen Pflichten begangen werden (vgl. Akte A55/5 S. 2 und: Iran Human Rights Documentation Center, The Iranian Judiciary: A Complex and Dysfunctional System, 2.2.2. und 2.2.2.1., gefunden auf: http://www.iranhrdc.org/english/publications/reports/ 100000 0641-the-iranian-judiciary-a-complex-and-dysfunctional-system.html, aufgesucht am 23. April 2018; GlobaLex, An Overview of Iranian Legal System and Research, gefunden auf: http://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran _Legal_System_Research.html#_edn15, aufgesucht am 23. April 2018). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er sei an das Militärgericht überstellt worden, weil er während seines Diensturlaubes verhaftet und angeklagt worden sei (vgl. Akte A33/23 S. 11). Damit brachte er sinngemäss vor, er sei als Angehöriger des Militärs festgenommen und später verurteilt worden. Diese Erklärung stellt indessen eine Schutzbehauptung dar, weil ein durch militärisches Personal begangenes gemeines Vergehen - wie in seinem Fall die Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung - nicht in die Zuständigkeit des Militärgerichts, sondern in diejenigen eines öffentlichen Gerichts fallen würde (vgl. Iran Human Rights Documentation Center, a.a.O., 2.2.2.1.). Angesichts dieser Ungereimtheiten in einem der Kernelemente der Vorbringen kann dem Beschwerdeführer die im Jahr 1385 (2006) geltende Inhaftierung und Verurteilung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermag der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach das Ereignis mehr als 11 Jahre zurückliege und die aktuellen Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in G._______ wohl die heutige Situation wiedergäben, nicht gehört werden. Insbesondere wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die Rechtslage im Iran gegenüber derjenigen vor 11 Jahren hätte geändert haben sollen. Bezeichnenderweise wurde in den später nachgereichten Kopien der Verurteilung aus dem Jahr 1392/1393 (2013/2014, vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5.3) festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne frühere Verurteilungen sei, was ebenfalls gegen eine Verurteilung
im Jahr 1385 (2006) spricht und somit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert. Darüber hinaus machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vom Militärgericht in G._______ zu einer einmonatigen Haftstrafe verurteilt worden (vgl. Akte A33/23 S. 11), was sich mit den späteren Aussagen anlässlich der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3 S. 2), wonach man ihn nie verurteilt und ohne richterlichen Entscheid nach einem Monat freigelassen habe, nicht vereinbaren lässt. Auch mit diesen widersprüchlichen Aussagen wird die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigt.

5.3 In Bezug auf die Festnahme 1392/1393 (2013/2014) gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A33/23 S. 6 und 11 ff.) zu Protokoll, er sei wegen der Teilnahme an einem Fussballspiel beim Verlassen des Stadions festgenommen und am folgenden Tag unter dem Vorwurf, er gehöre zu den Pan-Türken, sei Anhänger der entsprechenden Partei und pflege Kontakte zum TV-Sender Günaz, verhört worden. Obwohl keine Beweise gegen ihn bestanden hätten, sei er ins Gefängnis gebracht und nur gegen Kaution nach zwei Tagen freigelassen worden. Das Urteil habe er in Freiheit abwarten können. Vor Gericht sei ihm auch vorgeworfen worden, mit einem früheren Parteifunktionär in Kontakt zu stehen und Parteimitglied zu sein. Er habe zwar zugegeben, den Parteifunktionär zu kennen, die übrigen Vorwürfe indessen abgewiesen. Weiter sei er verdächtigt worden, im Stadion zu Kundgebungen gegen den iranischen Staat angestachelt zu haben. Erst nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er zunächst zu 30 Peitschenhieben und 3 Monaten Gefängnis sowie nach seiner Beschwerde dagegen zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Die Strafe sei vollzogen worden. Ausserdem habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er an keinen Kundgebungen oder Versammlungen mehr teilnehmen werde. Andernfalls wäre die Kaution nicht zurückerstattet worden. Als Beweis reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens in seiner Stellungnahme, welche am 18. August 2016 beim SEM einging, zunächst nur Angaben über das Gerichtsverfahren (vgl. Akte A49/2) und in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3) Kopien der gerichtlichen Unterlagen mit englischer Übersetzung nach. Diesen Kopien (vgl. Beweismittel 10 bis 14 in Akte A34) ist zu entnehmen, dass er wegen seines alkoholisierten Zustandes nach dem Fussballspiel auf die Polizeistation habe gebracht werden müssen, wo ein Alkoholtest mit ihm durchgeführt worden sei. Geprüft worden sei auch der Gebrauch von Opium und Tramadol. Am folgenden Tag, wieder bei klarem Verstand, habe man mit ihm ein Verhör durchgeführt, anlässlich dessen er den Alkoholkonsum zugegeben habe. Er sei zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Der Inhalt dieser Beweismittel lässt sich somit in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er wegen politischer Aktivitäten zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, vereinbaren. Vielmehr erfolgte seine Verurteilung aufgrund des Vergehens des Alkoholkonsums, der im Iran verboten und unter Strafe gestellt ist. Seine Erklärung anlässlich der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (vgl. Akte A56/3), nämlich er habe auf Anraten seines Anwaltes mit dem Plädieren auf Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkoholkonsums einer Verurteilung aus politischen Gründen
entgehen wollen, überzeugt nicht, weil sich diese Darstellung nicht mit den nachgereichten Gerichtsunterlagen vereinbaren lässt. Aus ihnen geht in aller Deutlichkeit hervor, dass er wegen Alkoholkonsums anlässlich des Fussballspiels festgenommen, angeklagt und verurteilt wurde. Sein Einwand, es hätten gegen ihn Beweise für seine regimekritischen Äusserungen vorgelegen, beziehungsweise es habe verschiedene Foto- und Videoaufnahmen gegeben, auf welchen er gut erkennbar gewesen sei (vgl. Akte A56/3 S. 2), kann nicht geglaubt werden, da diese Angaben mit dem Inhalt der Gerichtsunterlagen nicht zu vereinbaren sind und blosse Behauptungen darstellen. Zudem brachte er diese inhaltlichen Anpassungen an den Sachverhalt erst vor, nachdem er die Kopien aus dem Gerichtsverfahren aus den Jahren 1392/1393 (2013/2014) nachgereicht hatte. Weder anlässlich der Anhörung noch in den beiden früheren Stellungnahmen (vom 15. Juni und der falsch datierten, welche am 18. August 2016 beim SEM einging) erwähnte er eine Anklage wegen Alkoholgenusses, um von einer politischen Verurteilung ablenken zu können. Darüber hinaus erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die iranischen Behörden im Fall von bestehenden Beweismitteln wie Foto- und Videoaufnahmen von politisch nicht erlaubten Aktivitäten überreden liessen, jemanden wegen unerlaubtem Alkoholgenuss festzunehmen, anzuklagen und zu verurteilen. Die erst später vorgebrachten Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen somit nicht, sondern sind als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an den Inhalt der im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereichten Beweismittel zu sehen und gelten somit als untaugliche Schutzbehauptungen. Dieses Vorgehen bestätigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen in den Kernelementen seiner Vorbringen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Kopien von Fotos und von Schriftstücken, aus welchen sich der Vollzug der Strafe ergibt, nichts zu ändern.

5.4 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vor-angehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, er sei im Jahr 1385 (2006) aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration und in den Jahren 1392/1393 (2013/2014) infolge politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Fussballspiel festgenommen, angeklagt und verurteilt worden, bestehen grundsätzliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten politischen Engagement im Heimatland.

5.5 Auch in den eingereichten Beweismitteln sind keine glaubhaften Behördenkontakte im Sinne von Festnahmen oder Verurteilungen aus politischen Gründen und deren Folgen zu erkennen. Auf den Fotos (Beweismittel Nr. 5) ist er als gewöhnlicher Teilnehmer an einem Fussballmatch ohne irgendwelchen politischen Hintergrund zu sehen, und im Beweismittel Nr. 6 ist er nicht namentlich erwähnt. Im Beweismittel Nr. 3 wird zwar attestiert, dass er ein Aktivist des South Azerbaijan National Movenment im Iran und seit seiner Flucht Mitglied der South Azerbaijan Democrate Party sei. Diese Angaben stimmen indessen nicht mit seinen eigenen Aussagen, wonach er Mitglied der Yeni Gamoh gewesen sei (vgl. Akte A33/23 S. 9, A34 Beweismittel Akten Nr. 3, 5 und 6), überein. Da das Beweismittel Nr. 3 zudem nur als Kopie in den Akten ist, weist dieses ohnehin einen sehr niedrigen Beweiswert auf und vermag deshalb nicht als glaubhafte Angaben zu erscheinen. Bezüglich der in den Beweismitteln Nrn. 2 und 9 festgehaltenen Striemen auf dem Rücken eines Mannes ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 5.3 zu verweisen. Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen als glaubhaft darzustellen.

5.6 Angesichts der in den vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft festgestellten Vorbringen kann ihm ferner auch nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen zugunsten der Rechte der Azeri und wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Yeni Gamoh den iranischen Behörden als Oppositioneller bekannt geworden ist. Insgesamt sind seine Angaben oberflächlich, substanzlos, vage und allgemein geblieben, weshalb sie nicht als glaubhaft zu betrachten sind.

5.7 Dies gilt auch für die nach der Teilnahme am Fussballspiel 2015 vorgebrachten telefonischen Belästigungen. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, die Sicherheitskräfte hätten ihn angerufen; da er indessen auch aussagte, keine Anrufe entgegengenommen zu haben (vgl. Akte A33/23 S. 7), sind diese Vorbringen nicht glaubhaft. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich die iranischen Behörden kaum die Mühe gemacht hätten, eine Person mit einem niedrigschwelligen politischen Profil wie den Beschwerdeführer immer wieder telefonisch zu beschuldigen. Nicht nachvollziehbar ist auch, welches Ziel mit den geltend gemachten telefonischen Belästigungen seitens der iranischen Sicherheitskräfte hätte verfolgt werden sollen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im Nachgang zum Fussballspiel 2015 und den darauf folgenden Protesten von den Sicherheitskräften des Irans telefonisch belästigt worden ist.

5.8 Des Weiteren machte er verschiedentlich Suchen nach seiner Person durch Angehörige der Basij beziehungsweise der Sicherheitsbehörden geltend. An der alten Adresse seiner Mutter hätten sich mehrmals Angehörige der Basij nach ihm erkundigt und an seinem Arbeitsplatz sei eine ihm nicht bekannte Person erschienen und habe nach ihm gefragt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass auch diese Person den Sicherheitskräften angehört habe. Letzteres stellt eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers dar und vermag somit nicht zu überzeugen. Auch die an der Adresse der Mutter geltend gemachten Suchen nach seiner Person können nicht geglaubt werden, da der Beschwerdeführer aussagte, der Mutter sei mitgeteilt worden, dass man über seinen Aufenthalt in I._______ orientiert sei und ihn dort nächstens verhaften werde, was nicht nachvollziehbar ist, zumal in diesem Fall die Suche am Wohnort der Mutter erfolglos geblieben wäre. Somit sind auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu sehen.

5.9 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kann die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Vorgefallenen angenommen, dass man ihn nicht mehr in Ruhe lassen würde und sich deshalb zur Ausreise entschlossen, nicht geglaubt werden.

5.10 Erstaunlicherweise will er sich danach in G._______ beim Passbüro über ein allfällig gegen ihn bestehendes Ausreiseverbot erkundigt und die Antwort erhalten haben, dass kein solches bestehe, was ebenfalls gegen eine Suche nach seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Ferner machte er geltend, er habe sich zur Ausreise aus dem Heimatland zunächst nach H._______ begeben, dort am Flughafen seine Angehörigen verabschiedet und dabei das Risiko einer Festnahme am Flughafen in Kauf genommen hätte.

5.11 Angesichts dieser insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist auch seine Angabe, wonach gegen ihn im neunten Monat des Jahres 1394 (2015), also nach seiner Ausreise, wegen seiner politischen Aktivitäten ein Haftbefehl erlassen worden sei, nicht glaubhaft.

5.12 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er von den iranischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Yeni Gamoh, wegen seiner Aktivitäten zugunsten dieser Partei und der azerischen Bevölkerung und wegen seiner Teilnahme an Fussballspielen von den iranischen Behörden der illegalen politischen Aktivitäten verdächtigt, verfolgt, festgenommen, angeklagt, misshandelt und verurteilt worden ist. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, ist somit unbegründet.

5.13 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.14 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in der Schweiz in intensiver Form exilpolitisch betätigt, mehrmals an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und sei unter Exil-Iranern gut vernetzt. Er strebe die Übernahme der Vertretung der Yeni Gamoh in der Schweiz an. Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichte er Gruppenfotos von Versammlungen und entsprechende Begleitschreiben zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er sich zusammen mit anderen Personen für die Rechte der Azeris einsetzt. Aus den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Kopien seines Social Media Accounts ist zwar ersichtlich, dass er unter seinem Namen verschiedentlich Fotos von sich selber und von Demonstrationen zugunsten der azerischen Bevölkerung veröffentlicht und auch Kommentare abgegeben hat. Ausserdem zeigen Fotos seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz. Indessen ist mit diesen Belegen bloss eine niederschwellige Tätigkeit ersichtlich, welche nicht auf eine Verfolgung im Heimatland schliessen lässt, zumal sich die im Ausland tätigen iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, welche in exponierter Weise oppositionell aktiv sind, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Auch aus den nachgereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz und deren Begleitschreiben ist keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

5.15 Insgesamt hat das SEM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an und ergänzt, dass auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr in den Iran ist nicht begründet.

5.16 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in den übrigen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Die gegen ihn ausgesprochene und vollzogene Strafe von 80 Peitschenhieben stellt zwar eine unmenschliche Behandlung dar. Indessen kann dem SEM zugestimmt werden, dass das Gerichtsverfahren mit der Vollstreckung der Strafe abgeschlossen beziehungsweise das Urteil vollzogen ist und gestützt auf die Akten keine Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erneut eine unmenschliche Behandlung oder eine Strafe, welche gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde, droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine konkreten Anträge mit entsprechender Begründung gestellt wurden. Gestützt auf die Offizialmaxime wird der Vollzug der Wegweisung indessen auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft.

7.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.

7.4.3 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, welche ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz darstellen, ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Ferner sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, welche ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder arbeitstätig zu sein, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die in Akte A50/1 festgestellte Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wurde weder dokumentiert noch näher begründet und stellt somit kein Wegweisungshindernis dar. An dieser Einschätzung vermag das mit Eingabe vom 24. April 2018 zu den Akten gegebene Arbeitszeugnis nichts zu ändern.

7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen. Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist ihm ein angemessenes amtliches Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3589/2017
Datum : 23. Mai 2018
Publiziert : 04. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
112b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • verurteilter • verurteilung • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • ausreise • kopie • profil • vorinstanz • telefon • monat • mutter • tag • weiler • festnahme • haftbefehl • beilage • heimatstaat • sachverhalt • haftstrafe • honorar • beschuldigter • vorläufige aufnahme • flughafen • zweifel • arbeitszeugnis • entscheid • akte • asylgesetz • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • anhörung oder verhör • verfahrenskosten • minderheit • kostenvorschuss • adresse • wesentlicher punkt • frist • richtigkeit • gerichtsverhandlung • sender • verhalten • leben • englisch • asylverfahren • schriftstück • kommunikation • straf- und massnahmenvollzug • rechtslage • non-refoulement • asylrecht • geschwister • kenntnis • europäischer gerichtshof für menschenrechte • druck • angabe • beteiligung oder zusammenarbeit • kosten • politische partei • unentgeltliche rechtspflege • polizei • verwandtschaft • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • verbot unmenschlicher behandlung • ausweispapier • prozessvertretung • offizialanwalt • veranstaltung • gefangener • erleichterter beweis • auftraggeber • zahl • begünstigung • gesuch an eine behörde • richterliche behörde • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • sicherstellung • militärische verteidigung • form und inhalt • dauer • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bescheinigung • widerrechtlichkeit • zimmer • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • abstimmungsbotschaft • gefahr • anschreibung • beurteilung • auskunftspflicht • ausführung • entscheidentwurf • kreis • familie • italienisch • mann • wahrheit • sucht • opium • traktor • ausschaffung • alkoholtest • schuljahr • report • diagnose • aufenthaltsbewilligung • ethnie • schweden • anklage • beweismass • fachmann • rasse • wille • flucht • drittstaat • schenker • wiese • archiv • offizialmaxime • zuschauer • vermutung • wissen • beschwerdeantwort • stelle • wiederholung • gesuchsteller
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-3589/2017