Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2556/2017

Urteil vom 23. Mai 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch (...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht (BVGer),

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Revision;

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7684/2016

vom 25. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

A.b Mit Urteil E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Dezember 2016 ab.

B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. April 2017 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (Farbkopien eines Militärdienstbüchleins, Marschbefehl vom 22. Januar 2017 samt deutscher Übersetzung vom 2. April 2017, Schreiben des Gesuchstellers vom 20. April 2017 an das SEM) unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2016 die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Marschbefehl), die er im ordentlichen Asylverfahren nicht habe einreichen können, würden belegen, dass die von ihm bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen Militärbehörden begründet sei.

C.
Mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 24. April 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wurde hauptsächlich angeführt, der Gesuchsteller berufe sich in der Eingabe vom 24. April 2017 unter anderem auf den vor dem Urteil vom 25. Januar 2017 datierenden Marschbefehl, womit keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Seine Begehren zielten auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, mit dem sich das Gericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Der neu vorgebrachte Sachverhalt sei zwar bisher noch nicht geltend gemacht worden, aber er habe zum Urteilszeitpunkt bereits bestanden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die beim SEM als Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom 24. April 2017 wird vom Bundeverwaltungsgericht als sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des BVGer E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 entgegengenommen.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.3 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung.

1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-123
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.

Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG darzutun.

Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.2 Das Gericht stellt fest, dass es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten (Farbkopien eines Militärdienstbüchleins, Marschbefehl im Original samt deutscher Übersetzung) offensichtlich nicht gelingt, das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) darzutun. Vorab ist hinsichtlich der zu den Akten gereichten Farbkopien eines Militärdienstbüchleins festzustellen, dass ihnen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten ohnehin nur ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass für das Ausstellen eines Militärdienstbüchleins eine (...) erforderlich ist, für die die dienstpflichtige Person (...) beim syrischen Rekrutierungsbüro (...) muss. Das Vorbringen in der Eingabe vom 24. April 2017, das Militärdienstbüchlein sei zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als der Gesuchsteller Syrien bereits verlassen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er gar keines besitze, erweist sich deshalb als haltlos.

Zum angeblichen Marschbefehl im Original vom 22. Januar 2017 ist festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller laut seinen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren bis zu seiner Ausreise aus Syrien nicht regulär ausgehoben wurde und sich auch nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen liess, eine offizielle Einberufung zum Militärdienst über den eingereichten Marschbefehl äusserst unwahrscheinlich ist. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokumentes. Die Authentizität ist auch deshalbgrundsätzlich zu bezweifeln, weil solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können und eine eigenhändige Fälschung einfach ist. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Des Weiteren fällt bei einer inhaltlichen Prüfung auf, dass der Marschbefehl am 22. Januar 2017 vom Leiter des Rekrutierungsbüros in B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kurdisch) ausgestellt worden sein soll, was sich nicht mit der Tatsache vereinbaren lässt, dass sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes aus B._______ zurückgezogen haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 ff.). Es ist deshalb mehr als unwahrscheinlich, dass am 22. Januar 2017 in B._______ noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert hat. Folglich ist der angebliche Marschbefehl im Original nicht geeignet, eine nachträgliche Einberufung des Gesuchstellers zum Militärdienst darzutun. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Urteil E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 (E. 7.3) festzuhalten, dass selbst wenn der Gesuchsteller einen Marschbefehl erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das (sinngemässe) Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 ist demzufolge abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens auf Fr. 1500.- festzusetzenden Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2556/2017
Datum : 23. Mai 2017
Publiziert : 31. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Revision - Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom


Gesetzesregister
AsylG: 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG: 83  121  123  124  128
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 8  63  67
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • bundesverwaltungsgericht • asylverfahren • beweismittel • sachverhalt • syrien • original • revisionsgrund • gerichtsschreiber • entscheid • gesuch an eine behörde • asylgesetz • prozessvertretung • rechtshilfegesuch • schriftstück • akte • richterliche behörde • begründung des entscheids • form und inhalt • verfahrenskosten
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