Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-124/2012

Urteil vom 23. April 2012

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Besetzung Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

1.Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2.Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

3.Sansan Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,

4.avanex Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,

5.maxi.ch Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

6.indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

7.Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, 8021 Zürich,

Parteien 8.Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

9.Wincare Versicherungen AG, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur,

10.KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern,

11.Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246, 6102 Malters,

12.Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, 5201 Brugg AG,

13.Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach 198, 8600 Dübendorf,

2 - 13 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Vorinstanz.

Gegenstand Beschlüsse des Regierungsrates Nr. 1493 und 1578 (Spitaltarife, vorsorgliche Massnahmen) sowie Nr. 1579 (Referenztarife) vom 7. bzw. 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) legte am 7. Dezember 2011 die ab 1. Januar 2012 provisorisch - für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) - geltenden Spitaltarife (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) für die auf der Zürcher Spitalliste 2012 im Bereich Akutsomatik und Rehabilitation aufgeführten Spitäler fest (RRB 1493). Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 setzte er die ab 1. Januar 2012 geltenden provisorischen (stationären) Psychiatrietarife (RRB 1578) und die Referenztarife im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG (RRB 1579) fest. Allfälligen Beschwerden gegen einen dieser drei Beschlüsse wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Notwendigkeit der Festsetzung provisorischer Tarife begründete der Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundlegend ändern werde, weshalb die bis Ende 2011 geltenden Tarife nicht mehr angewendet werden könnten. Da die Tarifparteien weder rechtzeitig Tarifverträge zur Genehmigung noch Tariffestsetzungsgesuche eingereicht hätten, müssten die Tarife - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - provisorisch festgesetzt werden. Ohne solche provisorischen Tarife bestünde ab 1. Januar 2012 keine Rechtsgrundlage für eine tarifschutzkonforme Abrechnung der Spitalleistungen. Von den Tarifparteien zwischenzeitlich vereinbarte, aber noch nicht genehmigte Tarife könnten nicht angewendet werden.

Die Festlegung von Referenztarifen sei zur Umsetzung der erweiterten Spitalwahlfreiheit bzw. zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten erforderlich. Die Referenztarife seien - unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) - auf der Grundlage der provisorischen Tarife ermittelt worden. Weiter werde die Gesundheitsdirektion (GD) ermächtigt, bei wesentlichen Änderungen der für Berechnung der Referenztarife zugrunde gelegten Tarife, insbesondere vom Regierungsrat genehmigte oder festgesetzte Tarife, die Referenztarife nach den vom Regierungsrat festgelegten Grundsätzen neu zu berechnen und entsprechend festzusetzen.

B.
Mit Datum vom 6. Januar 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana oder Beschwerdeführerin 1) in eigenem Namen sowie als Vertreterin der 12 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte: 1.) Es sei die Nichtigkeit der RRB 1493, 1578 und 1579 festzustellen. 2.) Eventualiter seien Ziff. I - IV und VIII RRB 1493, Ziff. I - III und VI RRB 1578 sowie Ziff. I, II und IV RRB 1579 aufzuheben. 3.) Für die vorliegende Beschwerde sei alsdann die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die von den Tarifparteien gemäss nachstehender Tabelle ausgehandelten Vertragstarife für die Dauer des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG bzw. rückwirkend per 1. Januar 2012 für anwendbar zu erklären. 4.) Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.) Dispositivziffern X bzw. VII bzw. VI RRB 1493, 1578 und 1579 seien so zu ergänzen, dass sämtliche Beschwerdeführerinnen erfasst würden. 6.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Zürich (act. 1).

Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten die Tarifgestaltungsgrundsätze des KVG, das gesetzlich statuierte Verhandlungsprimat und die Vertragsautonomie der Tarifpartner. Insbesondere fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage, welche den Regierungsrat zum Erlass provisorischer Tarife ermächtige. Eine hoheitliche Tariffestsetzung sei unzulässig, wenn die Parteien kein Festsetzungsgesuch eingereicht bzw. sich bereits auf einen Tarif geeinigt hätten.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt hätten, inwiefern die RRB 1493 und 1578 betreffend vorsorgliche Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) bewirken könnten, und die Beschwerde zudem betreffend RRB 1579 (Referenztarife) keine Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen, insbesondere zur Beschwerdelegitimation (Art. 48 VwVG), enthalte. Die Beschwerdeführerinnen wurden - verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde (teilweise) nicht einzutreten - aufgefordert, bis zum 23. Januar 2012 eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie bis zum 13. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten (act. 3).

D.
Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2012 im Wesentlichen geltend, bei den angefochtenen Beschlüssen handle es sich nicht um Zwischenverfügungen, zumal nie formell korrekt ein Hauptverfahren eröffnet worden sei. Für den Fall, dass das Gericht zu einem anderen Schluss kommen sollte, sei zu bemerken, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Zudem würde ein aufwändiges Rückabwicklungsverfahren im Bereich der Leistungsabrechnung zwischen den Tarifpartnern vermieden. Betreffend RRB 1579 wird die Beschwerdelegitimation zunächst damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen formell Adressatinnen des Beschlusses seien. Weiter basierten die festgesetzten Referenztarife auf den - beanstandeten - provisorischen Tarifen gemäss RRB 1493 und 1578 (act. 4).

E.
Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ging am 9. Februar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 8).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 schloss die Vorinstanz auf Nichteintreten bzw. (eventualiter) auf Abweisung der Beschwerde (act. 12). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerde sei - auch nach deren Verbesserung - nicht hinreichend substantiiert. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Die Krankenversicherer, welche die OKP betrieben, müssten ein Interesse daran haben, Pflichtleistungen (in der notwendigen Qualität) möglichst günstig einzukaufen. Die provisorisch festgesetzten Tarife lägen allesamt tiefer als diejenigen, die die Beschwerdeführerinnen gemäss den ausgehandelten Tarifverträgen zu zahlen bereit seien, weshalb sie keinen Nachteil erlitten. Offenbleibe auch, worin das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung des RRB 1579 betreffend Referenztarife bestehen soll. Beim Referenztarifbeschluss handle es sich um eine eigenständige Festsetzung, die nicht vom Bestand der anderen beiden Beschlüsse abhängig sei.

Die GD habe die Tarifparteien mit Schreiben vom 14. und 15. April 2011 über den (engen) Zeitplan für die Genehmigung von Tarifverträgen und Tariffestsetzungen informiert, der im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung am 1. Januar 2012 erforderlich gewesen sei. Nachdem Anfang November 2011 weder Tarifverträge zur Genehmigung noch Festsetzungsbegehren eingereicht worden seien, habe Handlungsbedarf bestanden. Deshalb habe die GD am 4. November 2011 von Amtes wegen Tarifgenehmigungs- und Festsetzungsverfahren eröffnet und die Leistungserbringer und Versicherer aufgefordert, bis am 23. November 2011 Anträge auf Tariffestsetzung oder Vertragsgenehmigung einzureichen. Gleichzeitig seien die Tarifpartner eingeladen worden, zu einem Vorschlag für provisorische Tarife - als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer der Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren - Stellung zu nehmen. Bis zum 23. November 2011 sei lediglich ein abgeschlossener Tarifvertrag (zwischen Klinik X._______ und Helsana) zur Genehmigung eingereicht worden. Tarifverträge seien nicht nur von der Genehmigungsbehörde eingehend zu prüfen; es seien auch Stellungnahmen der Preisüberwachung und Patientenorganisationen einzuholen. Eine Tarifgenehmigung bis Ende 2011 sei deshalb nicht möglich gewesen. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, habe die Vorinstanz provisorische Tarife festsetzen müssen. Andernfalls hätten Leistungen nicht in Rechnung gestellt werden können, was zu massiven Liquiditätsproblemen der Spitäler geführt hätte. Mit § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) bestehe auch eine Rechtsgrundlage zum Erlass vorsorglicher Massnahmen.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch - im Sinne der Verfahrensstraffung - verschiedene Ausnahmen statuiert.

2.
Die Beschwerde richtet sich formell gegen die RRB 1493 und 1578 (provisorische Tarife) sowie gegen RRB 1579 (Referenztarife). Die Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Beschlüsse betreffend provisorische Tarife. Die Beschwerdeführerinnen haben auch in ihrer Beschwerdeverbesserung nicht hinreichend dargelegt, worin ihr schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des RRB 1579 betreffend Referenztarife bestehen soll. Auf die Beschwerde gegen RRB 1579 ist deshalb androhungsgemäss mangels ausreichender Substantiierung (vgl. act. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) nicht einzutreten.

3.
Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerden gegen RRB 1493 und 1578 eingetreten werden kann.

3.1. Die in Art. 53 Abs. 1 KVG aufgeführten Beschlüsse von Kantonsregierungen sind unabhängig davon, ob sie als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202], S. 4391). Entsprechend den Art. 44 - Art. 46 VwVG ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um End- oder Zwischenentscheide handelt.

3.2. Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel Zwischenverfügungen (Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 56 N 56, vgl. auch Felix Uhlmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N 4).

3.2.1. Nach Art. 45 Abs. 1 VwVG kann gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden. Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2).

3.2.2. In ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführerinnen zwar, dass die Vorinstanz provisorische Tarife festgesetzt habe, ohne vorher ein Tariffestsetzungsverfahren (Ziff. 14) bzw. ein Genehmigungsverfahren (Ziff. 17) einzuleiten (vgl. auch Ziff. 28). Sie hielten jedoch fest, dass es sich bei den Anfechtungsobjekten (wobei nicht zwischen RRB 1493 bzw. 1578 einerseits und RRB 1579 andererseits unterschieden wurde) um Zwischenverfügungen handle, obwohl die Beschlüsse nicht als solche bezeichnet worden seien (Ziff. 4). In der Beschwerdeverbesserung vom 23. Januar 2012 machten sie hingegen geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien keine Zwischenverfügungen, weil kein Hauptverfahren eröffnet worden sei.

3.2.3. Die Abgrenzung zwischen Endverfügungen (im Sinne von Art. 44 VwVG) und Zwischenverfügungen (im Sinne von Art. 46 VwVG) ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 90 ff . des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorzunehmen (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar VwVG, Art. 44 N 12). Vor- und Zwischenentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff . BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Diese Abgrenzungskriterien gelten auch bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen. Demnach sind selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1).

3.2.4. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen zutreffen würde, dass die Vorinstanz vor der Festsetzung provisorischer Tarife kein Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffestsetzung eröffnete (vgl. jedoch Vernehmlassungsbeilage 9 [Schreiben GD vom 4. November 2011]), würde dies nicht bedeuten, dass die betreffenden Beschlüsse deshalb als Endverfügungen zu qualifizieren wären. Massgebend ist die Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde. Ohne Zweifel erfolgte die Anordnung im Hinblick auf derartige Verfahren. Sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die mit RRB 1493 bzw. 1578 festgesetzten provisorischen Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin. Die beiden Beschlüsse sind deshalb - für die Frage der Anfechtbarkeit - als Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 f . VwVG zu betrachten.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Beschlüsse seien mangels Zuständigkeit des Regierungsrates nichtig, wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG; wobei eine Nichtigkeit auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre). Die Beschwerde ist diesbezüglich jedoch nicht substantiiert. Insbesondere machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, es wäre eine andere Behörde zum Erlass vorsorglicher Tarife zuständig gewesen, sondern rügen, der Regierungsrat habe diese ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erlassen (was unzutreffend ist, ergibt sich doch die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG aus § 6 VRG sowie aus dem materiellen Bundesrecht [vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2 mit Hinweisen]). Es handelt sich somit nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.

3.4. Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit der Gutheissung der Beschwerde würde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Sie beantragten unter anderem, es seien die von ihnen mit verschiedenen Spitälern ausgehandelten Tarife (vgl. Ziff. 20) für die Dauer des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG für anwendbar zu erklären. Damit würden jedoch lediglich andere provisorische Tarife festgesetzt, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt. Werden die von den Tarifparteien vereinbarten Tarife nicht als provisorische Tarife festgesetzt, sind sie erst bzw. nur dann anwendbar, wenn sie von der zuständigen Kantonsregierung (nach Anhörung der Preisüberwachung) genehmigt wurden, weil dem Genehmigungsentscheid konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Urteil BVGer C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.5.3 mit Hinweisen, siehe auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010, Art. 46 N 11).

3.5. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar VwVG, Art. 46 N 6). Das Bundesgericht hat bis anhin bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). In BGE 137 III 324 hat es die Frage offen gelassen, ob an dem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, welches dieser Rechtsprechung zugrunde liege, festgehalten werden könne. Beschwerdeführende hätten jedoch auch bei Massnahmeentscheiden im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 324 E. 1.1).

3.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, mit der Gutheissung der Beschwerde würde ein aufwändiges Rückabwicklungsverfahren im Bereich der Leistungsabrechnung zwischen den Tarifpartnern vermieden. Sie unterstellen somit - zu Unrecht -, dass die unter den Tarifparteien vereinbarten Tarife mit Sicherheit genehmigt werden und übersehen deshalb, dass ebenfalls Rückabwicklungen erforderlich wären, wenn die provisorischen Tarife jetzt gemäss ihren Anträgen festgesetzt würden und sich später die Tarifverträge als nicht KVG-konform erweisen sollten (was erst im Hauptverfahren zu prüfen ist). Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. auch Urteil BVGer C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.3, unveröffentlichter Bundesratsentscheid [BRE] vom 10. November 1999 [provisorischer Tarif, TG] E. II. 2.1.2).

In Beschwerdeverfahren gegen Tariffestsetzungsbeschlüsse sind vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig provisorische, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültige Tarife festzulegen. Bei der Interessenabwägung wird jeweils geprüft, welche Folgen mit den beantragten Tarifen verbunden sind und welche Art der Abwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens mutmasslich als praktikabler erweisen wird. In der Regel wird provisorisch der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt, weil davon ausgegangen werden kann, dass Nachforderungen gegenüber Krankenversicherern regelmässig leichter abzuwickeln sind als umgekehrt Rückforderungen gegenüber Leistungserbringern. Über diesen niedrigsten Tarif ist jedoch dann hinauszugehen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender Nachteile für die Leistungserbringer notwendig ist (vgl. Zwischenverfügung BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1).

Mit BRE vom 10. November 1999 ist der Bundesrat auf die Beschwerde des Verbandes Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau (KST) gegen einen vom Regierungsrat des Kantons Thurgau als vorsorgliche Massnahme festgesetzten Tarif nicht eingetreten, obwohl der provisorische Tarif mehr als doppelt so hoch war als die bisher vergütete Tagespauschale. Zur Begründung führte er insbesondere aus, von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie günstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten, weil die Klinik in Konkurs geraten sei (E. II. 2.1.3).

3.5.2. Mit ihrem Vorbringen betreffend Rückabwicklung machten die Beschwerdeführerinnen nicht (mit hinreichender Begründung) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen - als die OKP betreibende Versicherer (vgl. Art. 11 ff . KVG) - dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnten, dass sie für die Leistungen provisorisch einen tieferen als den mit den Leistungserbringern vereinbarten Tarif bezahlen.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen RRB 1493 und 1578 (provisorische Tarife) sowie gegen RRB 1579 (Referenztarife) nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung der Verfahrensanträge.

4.
Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1493, 1578, 1579; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-124/2012
Datum : 23. April 2012
Publiziert : 04. Mai 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Beschlüsse des Regierungsrates Nr. 1493 und 1578 (Spitaltarife, vorsorgliche Massnahmen) sowie Nr. 1579 (Referenztarife) vom 7. bzw. 21.12.2011


Gesetzesregister
BGG: 83  90  93
KVG: 11  41  46  47  49  53  90a
VGG: 33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  44  45  46  48  52  63  64
BGE Register
134-I-83 • 135-II-30 • 136-V-131 • 137-III-324
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • postfach • vorsorgliche massnahme • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • dauer • endentscheid • zwischenentscheid • bundesgericht • krankenversicherer • frage • kostenvorschuss • leistungserbringer • weiler • nichtigkeit • genehmigungsverfahren • versicherer • thurgau • leistungsabrechnung • entscheid
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BVGer
A-3997/2011 • C-124/2012 • C-1390/2008 • C-351/2008 • C-536/2009 • C-676/2008
BBl
2001/4202