Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1499/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, André Moser. Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

X._______ GmbH, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002).

Sachverhalt:

A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige unter der Nummer 299'286 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtige hatte die X. als eigene Konten das PC-Konto ... und ..., angegeben. Am 21. September 2001 verkauften die Gesellschafter A. und B. ihre Stammanteile an der X. mit Wirkung auf den 1. November 2001 an die .... Ihr Ausscheiden wurde am 3. Dezember 2001 im Handelsamtsblatt SHAB Nr. 234 publiziert. Als neue Geschäftsführer der X. wurden C. und D. im Handelsregister eingetragen.
B. Auf den 16. Januar 2002 wurde auf Grund einer heute nicht mehr nachvollziehbaren telefonischen Instruktion durch eine unbekannte Person bei der ESTV das Auszahlungskonto der X. auf das PC-Konto xy. geändert, das auf A. lautete. In der Folge schrieb die ESTV die Steuerguthaben der X. für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für alle vier Quartale des Jahres 2002 im Umfang von Fr. 19'943.65 diesem PC-Konto xy. gut.
C. Am 16. Juni 2003 teilte die X. der ESTV mit, die Vorsteuerüberschüsse seien seit dem 9. November 2001 auf ein falsches Konto überwiesen worden und forderte die ESTV auf, ca. Fr. 17'800.-- auf ihr eigenes Konto bei der ... zu überweisen.
D. Die ESTV befragte zwischen dem 22. Januar und dem 24. Februar 2004 C., D. und E., der als selbständiger Treuhänder die Buchhaltung der X. betreute, zu den Vorfällen. E. sagte aus, B. habe im Zeitraum Sommer oder Herbst 2002 angerufen und ihm mitgeteilt, auf das Konto von A. seien Mehrwertsteuerbeträge einbezahlt worden. Nach den Aussagen von C. geschah dies im ersten Quartal 2003 anlässlich des Abschlusses der Rechnung 2002 der X. D. hatte ebenfalls davon gehört, meinte jedoch es sei Anfang 2002 gewesen. Er korrigierte diese Aussage später aber wieder.
E. Am 18. Mai 2004 reichte die X. vier Korrekturabrechnungen für die Zeit vom 4. Quartal 2001 bis zum 4. Quartal 2002 ein (ohne das 1. Quartal 2002). Die Änderungen ergaben sich daraus, dass Verrechnungen von Personalkosten zwischen Schwesterfirmen nach Erstellen der Mehrwertsteuerabrechungen geändert worden waren. Gestützt auf diese Korrekturabrechnungen erstellte die ESTV am 18. Juni 2004 eine Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07567010 und forderte von der X. die Rückzahlung von Fr. 12'229.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. August 2002 (mittlerer Verfall). Da die X. mit der Rückzahlung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 18. Oktober 2004 einen Entscheid, gegen den die X. am 16. November 2004 Einsprache einreichte mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben, die der X. zustehenden, aber fälschlicherweise an A. und B. ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse in Höhe von Fr. 19'943.65 seien an die X. auszuzahlen bzw. mit der EA Nr. 07567010 vom 18. Juni 2004 in der Höhe von Fr. 12'229.-- zu verrechnen, sodass der X. Fr. 7'14.65 zurückzuzahlen seien.
F. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 wies die ESTV die Einsprache vom 16. November 2004 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass von der ersten Auszahlung auf das PC-Konto xy. vom 16. Januar 2002 bis zur Mitteilung an die ESTV vom 16. Juni 2003 ganze 17 Monate vergangen seien. Die X. habe bemerken müssen, dass sie die Auszahlung der deklarierten Vorsteuerüberschüsse nicht erhalten habe. B. habe der Beschwerdeführerin schon im Sommer/Herbst 2002 mitgeteilt, er habe Überweisungen der ESTV erhalten, und angefragt, was er damit machen solle. Es könne letztlich offen bleiben, wann genau des Telefongespräch zwischen E. und B. stattgefunden habe, da die X. ohnehin Kenntnis über die nicht erhaltenen Zahlungen haben musste. Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer bedeute, dass die steuerpflichtige Person die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in ihrem Unternehmen vorkommenden Geschäftsvorfälle trage. Würden deklarierte Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt, habe sich der Steuerpflichtige folglich nach dem Grund zu erkundigen. Dadurch, dass die X. der ESTV pflichtwidrigerweise nicht mitteilte, dass sie keine Zahlungen erhalten habe, durfte die ESTV darauf vertrauen, dass sie die Überweisungen an die richtige Zahladresse ausgerichtet hatte. Das widersprüchliche Verhalten der X. sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz.
G. Die X. (Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2005 am 25. September 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der X. seien Fr. 7'714.65 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Bei der Berechnung ihrer Forderung hat die Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie den gemäss ihrer Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 geschuldeten Betrag von Fr. 989.50 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) der ESTV nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, am 3. Dezember 2001 sei im Handelsregister öffentlich bekannt gemacht worden, dass A. und B. nicht mehr als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin amteten. A. habe im Jahr 2002 telefonisch der ESTV ihre private Kontonummer für die Überweisung der Gutschriften angegeben. C. und der Buchhalter der Beschwerdeführerin hätten erst im Frühjahr 2003 vom Umstand erfahren, dass die der Beschwerdeführerin zustehenden Überschüsse an A. und B. ausbezahlt worden seien. Die ESTV dürfe nicht allein auf eine einzige Aussage von D. abstützen, wonach er vom Buchhalter der Beschwerdeführerin anfangs 2002 darüber orientiert worden sei, dass das Geld an B. überwiesen wurde. D. habe seine Aussage später korrigiert; danach sei er erst im Frühjahr 2003 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden.
H. Die ESTV hält in der Vernehmlassung vom 10. November 2005 an ihrer Feststellung des Sachverhalts und an den entsprechenden Rechtsfolgen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie betont noch einmal, der Steuerpflichtige habe sie über die Änderung von Vertretungsbefugnissen rechtzeitig zu orientieren. Es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Mutation der Auszahlungsadresse veranlasst habe. Sie macht geltend, es widerspreche angesichts der gesetzlichen Pflicht zur Selbstdeklaration und der Pflicht zur Mitteilung des Steuerpflichtigen über nicht erhaltene Auszahlungen dem Prinzip von Treu und Glauben, wenn die nicht erhaltenen Auszahlungen nachträglich noch eingefordert bzw. verrechnet würden. Es sei wider Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin zwischen der erwarteten Auszahlung und der Mitteilung an die ESTV, keine Zahlungen erhalten zu haben, 17 Monate zuwarte.
I. Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das Verfahren der SRK übernommen.
J. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diesen mit Eingabe vom 25. September 2005 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden. Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter, sondern Dritte die ESTV telefonisch ersuchten, die Guthaben der Beschwerdeführerin ab dem 16. Januar 2002 auf ein anderes Konto zu überweisen, worauf ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin das Auszahlungskonto bei der ESTV mutiert worden ist. Unbestritten ist ferner, dass die ESTV aus diesem Grund die Guthaben der Beschwerdeführerin aus Vorsteuerüberschüssen von insgesamt Fr. 19'943.65 auf ein Konto einbezahlt hat, das nicht der Beschwerdeführerin, sondern Dritten gehörte. Unbestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin ihre Guthaben aus Vorsteuerüberschüssen entsprechend ihrer Korrekturabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2002 (1. Juli 2001 bis 30. September 2002) im Umfang von Fr. 8'703.90 nie erhalten hat. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerschuld von Fr. 989.50 gemäss der Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) nicht bezahlt hat.
3.
3.1. Nach Art. 46
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG bestimmt, dass die steuerpflichtige Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat. Das Selbstveranlagungsprinzip hat im Mehrwertsteuerrecht eine überaus grosse Bedeutung (Entscheid der SRK vom 15. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.155, E. 4b; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1579 ff.). In der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2001 (Wegleitung 2001), schreibt schliesslich die ESTV in Randziffer 971 vor, die Mutation der Auszahlungsadresse müsse ihr schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheins gemeldet werden.
3.2. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens trifft auch den Privaten im Rechtsverkehr mit der Verwaltung. Allerdings muss das Vertrauen der Behörden durch eine vorbehaltlose Zusicherung des Privaten begründet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 712; nach Christoph Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Rz. 49, sind hingegen lediglich die staatlichen Organe Adressaten des Grundsatzes). Die Behörden dürfen jedoch nicht im gleichen Mass auf Verhaltensweisen von Privaten vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, 194 f., 201). Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 I 19 E. 3g; BGE 110 II 275 E. 2; BGE 105 II 42 E. 1b) begründet blosses Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs keinen Rechtsmissbrauch (vgl. auch Heinrich Honsell, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 49 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Innerhalb einer Verjährungsfrist darf eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 94 II 41 E. 6b). Die Verwirkung zufolge verspäteter Rechtsausübung setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte um die Verletzung seiner Rechte weiss und trotzdem untätig bleibt (BGE 117 II 575 E. 4, 5a).
4.
4.1. Selbst wenn vorliegend die Beschwerdeführerin 17 Monate zwischen der erwarteten Auszahlung ihres Steuerguthabens und der Mitteilung an die ESTV gewartet hat, kann ihr aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 3.2) kein Rechtsmissbrauch angelastet werden und sie hat ihren Anspruch nicht verwirkt. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich der ESTV nie eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, das von ihr anlässlich der Anmeldung ihrer Steuerpflicht vom 8. November 1994 mitgeteilte PC-Konto ... sei nicht mehr gültig. Es ist nicht ersichtlich, worauf die ESTV die Pflicht der Beschwerdeführerin stützen will, ihr innerhalb kurzer Fristen und unter Verwirkungsfolge mitzuteilen, sie habe die Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt erhalten; unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs konnte die Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war, ihren Anspruch geltend machen (Art. 50 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil sie 17 Monate mit der Mitteilung an die ESTV zuwartete. Das Prinzip der Selbstveranlagung würde überdehnt, wenn von der Steuerpflichtigen verlangt würde, unverzüglich nach Gründen für eine verzögerte Auszahlung der Steuerguthaben zu fahnden. Vielmehr wäre es nach Treu und Glauben als Ausfluss des vertrauenswürdigen Verhaltens (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622) Pflicht der ESTV gewesen, die Beschwerdeführerin über die telefonische Anordnung einer ihr wohl unbekannten Person zur Änderung der Auszahlungsadresse zu orientieren. Es schadet der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht, wenn sie das PC-Konto ... am 7. Juni 2002 aufgelöst hat. Die ESTV hat ab dem 16. Januar 2002 ohnehin keine Zahlungen mehr auf dieses Konto überwiesen. Zahlungen der ESTV auf ein aufgelöstes Konto wären ausserdem zurückgekommen und die ESTV hätte ohne weitere Rückfrage bei der Beschwerdeführerin ihre Zahlungen auf das zweite Konto überweisen können, das ihr im Fragebogen vom 8. November 1994 auch angegeben worden war, oder hätte nach Ziffer 971 der Wegleitung 2001 mit der weiteren Auszahlung zuwarten können. Es bestand für die ESTV keinerlei Veranlassung, von ihrer eigenen Praxis der schriftlichen Mitteilung einer Änderung der Auszahlungsadresse Abstand zu nehmen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der externe Buchhalter der Beschwerdeführerin von B. eine Mitteilung über den Eingang von Zahlungen der ESTV erhalten hatte. Diese Mitteilung kann der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Der Zeitpunkt dieses Telefonanrufs konnte auch durch die ausführlichen Befragungen der ESTV von D., C. und E. nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden. C. gab an,
davon im ersten Quartal 2003 erfahren zu haben. D. sagte aus, der Buchhalter E. habe ihn Anfang 2002 darauf aufmerksam gemacht. E. schliesslich verlegte den entsprechenden Telefonanruf von B. in den Sommer oder Herbst 2002, war sich aber nicht mehr sicher. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht damit rechnen, dass die ESTV entgegen ihrer eigenen Praxis aufgrund eines telefonischen Anrufs einer unbekannten Person eine Auszahlungsadresse mutieren würde.
Schliesslich ist auch auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregistereintrags nach Art. 933 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) hinzuweisen (worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft). Der Handelsregistereintragung kommt positive Publizitätswirkung zu, so dass der ESTV der Einwand verwehrt ist, sie habe die im Handelsamtsblatt publizierten Eintragungen über die Beschwerdeführerin nicht gekannt (Peter Gauch, Von der Eintragung im Handelsregister, in: SAG 48/1976 S. 145; Gérard Wyssa, Les effets externes de l'inscription au registre du commerce, Diss. Lausanne 1950, S. 30 ff.). Am 3. Dezember 2001 wurde das Ausscheiden von A. und B. aus der Beschwerdeführerin veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 16. Januar 2002 musste die ESTV deshalb von der dahingefallenen Vertretungsbefugnis von A. und B. Kenntnis haben (BGE 123 III 223 E. 3a; BGE 117 II 581 E. 5b/aa). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters berufen sollte. Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, eine entsprechende Mitteilung über die Änderung der Vertretungsbefugnisse an die ESTV zu machen, da durch diese Änderung insbesondere die Auszahlungsadresse für ihre Steuerguthaben keine Änderung erfahren hatte.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine Auszahlung ihrer unbestrittenen Steuerguthaben erhalten. Rechtsmissbrauch ist ihr nicht vorzuwerfen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabzusetzen (Art. 47 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
1    Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2    Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
1    Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2    Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.
MWSTG).
4.2. Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Auszahlung ihrer Vorsteuerguthaben im Umfang von Fr. 8'703.90 für das 3. Quartal 2001 bis zum 3. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002) ist nicht verjährt. Sie hat ihren Anspruch am 16. Juni 2003 im Umfang von ca. Fr. 17'800.-- bei der ESTV geltend gemacht und damit die Verjährung nach Art. 50 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG unterbrochen. Seit der Einsprache vom 16. November 2004 steht die Verjährung still (Art. 50 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG).
4.3. Es gilt noch den Zins zu berechnen, den die ESTV der Beschwerdeführerin schuldet. Erfolgt nach Art. 48 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
1    Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a  mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b  bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2    Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
MWSTG die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet.
4.3.1. Das Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 99.15 für das 3. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 25. Oktober 2001 ab dem 25. Dezember 2001 zu 5% zu verzinsen.
4.3.2. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'136.95 für das 4. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 10. Juni 2002 ab dem 10. August 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.3. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 769.60 für das 1. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 2. September 2002 ab dem 3. November 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.4. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'093.65 für das 2. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 20. August 2002 ab dem 20. Oktober 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.5. Das Vorsteuerguthaben von Fr. 3'604.55 für das 3. Quartal 2002 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 28. Oktober 2002 ab dem 28. Dezember 2002 zu 5% zu verzinsen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und der ESTV nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung zugesprochen, die in Anwendung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 25. September 2005 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit 2. März 2003 herabgesetzt.
2. Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die folgenden Vorsteuerguthaben: Fr. 99.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Dezember 2001, Fr. 2'136.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2002, Fr. 769.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. November 2002, Fr. 2'093.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Oktober 2002 und Fr. 3'604.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Dezember 2002.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleiste Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1499/2006
Date : 23. April 2007
Published : 16. Mai 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002)


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
BV: 9
MWSTG: 46  47  48  50  57
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 14
VwVG: 5  48  49  50  62  63  64
ZGB: 2
BGE-register
105-II-39 • 110-II-273 • 117-II-575 • 123-III-220 • 125-I-14 • 94-II-37
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abuse of legal right • accounting • administration regulation • advance on costs • behavior • calculation • civil code • communication • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • default interest • directive • duty to give information • enclosure • evidence • ex officio • false statement • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on value added tax • forfeiture • good faith • guideline • hamlet • inscription • instructions about a person's right to appeal • intention • interest • knowledge • knowledge • lausanne • lower instance • meadow • measure • money • month • number • objection decision • officialese • paying-in form • president • proviso • remedies • request to an authority • season • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss code of obligations • telephone • time limit • undertaking • value added tax • within • writ
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A-1499/2006