Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1942/2017

Urteil vom 23. März 2018

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Matratzen Concord GmbH,
Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln,

Parteien vertreten durch Ingo Selting, Rechtsanwalt,
SELTING Rechtsanwälte,
Via Lugano 13, 6982 Agno,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch CH 64918/2015 SWISSCLUSIV.

Sachverhalt:

A.
Am 26. November 2015 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke "Swissclusiv" zur Eintragung im schweizerischen Markenregister an. Die Marke wurde für verschiedene Waren der Klassen 10, 20 und 24 hinterlegt.

B.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 beanstandete die Vorinstanz das Gesuch in formeller Hinsicht für einzelne Waren, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht den Anforderungen von Art. 11 der Markenschutzverordnung entspreche.

In einem weiteren Schreiben vom 1. März 2016 beanstandete die Vorinstanz das Gesuch auch in materieller Hinsicht mit der Begründung, das hinterlegte Zeichen sei täuschend. Das Zeichen beinhalte erkennbar die Angabe "Swiss", zu Deutsch "Schweizer, schweizerisch". Diese bekannte Angabe wecke bei den Abnehmern die Erwartung, dass die beanspruchten Waren aus der Schweiz stammten. Damit dieser Erwartung Rechnung getragen werde, müsse das Warenverzeichnis auf diese Herkunft eingeschränkt werden.

C.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016, das Warenverzeichnis sei nicht auf die Herkunft "Schweiz" einzuschränken. Im Weiteren behob die Beschwerdeführerin die formellen Mängel, indem sie die Warenliste wie folgt präzisierte:

Klasse 10: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel.

Klasse 20:Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Lattenroste für Betten; Bettgestelle aus Holz, Kunststoff und/oder Metall; Unterbetten; Matratzenauflagen.

Klasse 24:Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Heimtextilien; Inlett (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge für Betten und Encasings für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe; (soweit in Klasse 24 enthalten).

D.
In ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz mit, sie halte für sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 an der provisorischen Schutzverweigerung fest.

E.
Mit Stellungnahme vom 24. November 2016 (eingereicht am 5. Dezember 2016) argumentierte die Beschwerdeführerin, für die Beurteilung eines Zeichens sei der Gesamteindruck massgeblich und das vorliegende Zeichen als ein Wort anzusehen. Da das Wort "Swissclusiv" in keiner der Amtssprachen eine Bedeutung habe, sei es ein Fantasiewort. Somit könne das Zeichen keine Herkunftsangabe sein. Selbst wenn dem vorliegenden Kennzeichen ein Herkunftshinweis zu entnehmen wäre, verliere ein solcher Bestandteil diese Qualität, wenn er mit zusätzlichen Elementen versehen werde, die dem Kennzeichen einen anderen Sinnzusammenhang verliehen. Bereits die Aussprache des Gesamtkennzeichens lenke von einem Bestandteil "swiss" ab. Denn die Silbe "clu" beinhalte als einzige Silbe den dunklen Vokal "u", wodurch diese Silbe bestärkt betont werde. Dies werde durch den harten Konsonanten "c" noch verstärkt. Somit werde der Fokus auf das dominante Element "clu" des Kennzeichens gezogen. Des Weiteren hätten Bestandteile wie "clusiv", die den Amtssprachen und damit Schweizer Muttersprachen entlehnt seien, eine besondere Bedeutung in einem Kennzeichen. Ausserdem sei eine Irreführung zur Herkunft ausgeschlossen und das Zeichen uneingeschränkt eintragungsfähig, wenn bei einem zusammengesetzten Zeichen eine eindeutige Zuordnung einzelner Bestandteile und damit die eindeutige Wahrnehmung einer geografischen Angabe nicht möglich sei. Wie beim Zeichen "Valswiss" fehle es an einer klaren Trennweise. So erlaube das Fantasiewort "Swissclusiv" mehrere Silbentrennungen, wie "Swis/sclu/siv" oder "Swi/ssclu/siv".

F.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 2. März 2017 das Schweizer Markeneintragungsgesuch 64918/2015 für alle beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das hinterlegte Zeichen lasse sich ohne weiteres in die Teile "Swiss" und "clusiv" zerlegen. Überlegungen der Art, wie sie die Hinterlegerin anstelle (Silbentrennung, Art der Konsonanten und Vokale im Zeichen, fremdsprachiges Teil kombiniert mit einem solchen in einer Landessprache) ergäben sich nicht. Das strittige Zeichen enthalte die erkennbare geografische Angabe "Swiss", welche eine direkte Herkunftsangabe darstelle und den massgebenden schweizerischen Verkehrskreisen bekannt sei, so dass dieser Zeichenbestandteil geeignet sei, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 als geografischer Hinweis auf die Schweiz wahrgenommen zu werden. Der Angabe "Swiss" in "Swissclusiv" komme keine dominierende andere nicht geografische Bedeutung zu. Da das Zeichen "Swissclusiv" die direkte Herkunftsangabe "Swiss" enthalte, erwarteten die Abnehmer, dass die damit gekennzeichneten Waren aus der Schweiz stammten. Da die Warenliste keine solche Einschränkung aufweise, werde der Abnehmer in seiner Herkunftserwartung getäuscht. Die von der Beschwerdeführerin genannte Voreintragung "Valswiss" sei nicht mit dem vorliegend strittigen Zeichen vergleichbar; unter anderem sei das Warenverzeichnis von "Valswiss" schon bei der Hinterlegung auf Waren schweizerischer Herkunft eingeschränkt gewesen.

G.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 31. März 2017 per Fax (und nachträglich per Post) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2017 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 64918/2015 "Swissclusiv" aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Marke "Swissclusiv" für die beanspruchten Waren zum Schutz in der Schweiz zuzulassen.

Zur Begründung führte sie aus, durch die Zusammensetzung von Bestandteilen zu dem im Gesamteindruck bedeutungslosen Kennzeichen "Swissclusiv" finde keine Irreführung über die geografische Herkunft statt. Bei der Kombination "Swissclusiv" griffen wie bei der Voreintragung "Valswiss" die beiden Lexeme derartig ineinander, dass kein Morphem einzeln herstellbar sei. So bestehe das Kennzeichen aus "Swis" und "clusiv". Beide Bestandteile hätten in welcher auch immer zu Grunde gelegten Sprache keine Bedeutung. Mithin könne das zwischen beiden liegende "s" dem ersten oder dem zweiten Bestandteil als "Swiss" bzw. als "sclusiv" zugeordnet werden. Im letzteren Fall verbliebe es mit "Swis" und "sclusiv" bei zwei bedeutungslosen Bestandteilen ohne jegliche Herkunftsangabe. Der Bestandteil "clusiv" erinnere phonetisch an das Adjektiv "exklusiv" (fr. "exclusiv", it. "esclusivo"). Der englischsprachige Begriff "Swiss" trete hiergegen als fremdsprachiges Wort zurück. Ausserdem führe das nach Meinung der Vorinstanz hinzugefügte "clusiv" im Kennzeichen zu seiner Adjektivierung und damit weg von einem geografischen Hinweis, nämlich hin zu einer Präposition, womit ein geografischer Hinweis per grammatikalischer Funktion nicht mehr gegeben sein könne.

H.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 erklärte die Vorinstanz, sie verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantrage, unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

I.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Seite beantragt worden.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführe-rin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die ange-fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-resse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021).

1.2 Fraglich ist, ob die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form der vorab per Fax und nachträglich per Post eingereichten Beschwerdeschrift gewahrt wurden (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2.1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2.2 Eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Originalunterschrift, da sie nur eine Kopie ist (vgl. Urteil des BGer 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 121 II 252 E. 4a).

1.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können Beschwerdeschriften ohne Originalunterschrift nur innert einer Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung "unfreiwillig" erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Einreichung einer Beschwerde mittels Telefax - geschieht, da dies einem Rechtsmissbrauch gleichkommt (Patricia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 21, mit Verweis u.a. auf BGE 121 II 252 E. 3 und 4a). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind demgegenüber innerhalb der Beschwerdefrist mittels Telefax eingereichte Beschwerdeschriften grundsätzlich entgegenzunehmen und gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG innert einer kurzen Nachfrist von fünf Tagen verbessern zu lassen, soweit nur ein Rechtsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Person und dem Staat in Frage steht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (Patricia Egli, a.a.O., N. 4 zu Art. 21; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 113 zu Art. 52, mit Verweis auf Urteil des BVGer B-7123/2009 vom 26. Mai 2010; Urteil des BVGer B-3660/2016 vom 30. Januar 2018 E. 1.2.3 "Sibirica").

1.2.4 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. März 2017. Wann diese der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Indessen steht fest, dass die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin frühestens am 3. März 2017 zugestellt worden sein kann. Damit hätte der Fristenlauf am 4. März 2017 begonnen, und die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde wäre am 3. April 2017 abgelaufen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 31. März 2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist übermittelt. Diese Faxeingabe genügt den Anforderungen insofern nicht, als es dieser an der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin respektive ihres Vertreters fehlt. Dagegen enthält die Faxeingabe anforderungsgemäss die angefochtene Verfügung.

Da die Beschwerdeführerin die mit 31. März 2017 datierte Beschwerdeschrift, welche die Originalunterschrift enthält, entgegen der Anforderung von Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG nicht der schweizerischen Post übergeben hat, ist zur Berechnung der Fristwahrung dasjenige Datum massgebend, an welchem das Schriftstück bei der Behörde eintrifft oder von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Patricia Egli, a.a.O., N. 9 zu Art. 21). Letzteres lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeschrift mit der Originalunterschrift am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte setzen müssen.

Da im vorliegenden Fall nur das Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Staat respektive zur Vorinstanz im Streit steht und die mit Fax eingereichte Eingabe bereits die angefochtene Verfügung enthielt, ist die fristgemäss eingereichte Faxbeschwerde, deren Inhalt den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG entspricht, entgegenzunehmen (vgl. Urteil des BVGer B-3660/2016 E. 1.2.4 "Sibirica").

1.3 Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Vorinstanz begründet ihre Zurückweisungsverfügung damit, dass in Bezug auf die Herkunft der beanspruchten Dienstleistung eine Irreführungsgefahr bestehe (Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11).

2.1 Ein Zeichen ist unter anderem dann irreführend, wenn es eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung besteht, die objektiv geeignet ist, die Markenadressaten zur Annahme einer Warenherkunft zu verleiten, die in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteil des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 "Wilson").

Keine Gefahr der Irreführung besteht dagegen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon" definierten Fallgruppen zählt. Demnach fehlt eine Herkunftserwartung, wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist; das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird; der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet; das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt; sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 ff. "Calvi"; Urteil des BGer 4A_357/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.4 "Indian Motorcycle").

Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon", je mit Hinweisen).

2.2 Herkunftsangaben sind nach Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.

Als direkte Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; Urteil des BGer 4A_6/2013 E. 2.2 "Wilson"; Urteile des BVGer B-3117/2014 vom 21. August 2015 E. 2.1 "Teutonia"; B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 "Firenza"; Alexander Pfister, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N. 6; Simon Holzer, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Art. 47 N. 5 S. 1083 f.). Indirekte Herkunftsangaben verweisen nicht direkt auf den Herkunftsort von Waren oder Dienstleistungen, sondern indizieren mit ihrem Aussage- bzw. Sinngehalt bloss indirekt eine bestimmte Herkunftserwartung (Simon Holzer, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N. 6 S. 1084; Alexander Pfister, a.a.O., Art. 47 N. 7).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einem Zeichen, das einen (bekannten) geografischen Namen enthält oder ausschliesslich aus einem solchen besteht, im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu vermuten, dass die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen als Herkunftsangabe auffassen. Eine dem Käufer der damit bezeichneten Ware als solche bekannte geografische Angabe weckt bei diesem nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vorstellung, das betreffende Erzeugnis stamme aus dem Ort, auf den die Angabe hinweist (BGE 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; Urteile des BGer 4A_357/2015 E. 4.3 "Indian Motorcycle"; 4A_6/2013 E. 3.3.2 "Wilson").

2.4 Bei Herkunftsbezeichnungen kann die im Markenregister eingetragene Waren- und Dienstleistungsliste auf Produkte, für welche die erwartete geografische Herkunft zutrifft, eingeschränkt werden (BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado"; Urteil des BVGer B-3117/2014 E. 2.3 "Teutonia").

3.

3.1 Die Vorinstanz erläutert in der angefochtenen Verfügung, das hinterlegte Zeichen lasse sich ohne weiteres in die Teile "Swiss" und "clusiv" zerlegen. "Swiss" stelle eine direkte Herkunftsangabe dar und sei den massgebenden schweizerischen Verkehrskreisen bekannt, so dass dieser Zeichenbestandteil geeignet sei, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 als geografischer Hinweis auf die Schweiz wahrgenommen zu werden. Der Angabe "Swiss" in "Swissclusiv" komme keine dominierende andere nicht geografische Bedeutung zu. Da das Zeichen "Swissclusiv" die direkte Herkunftsangabe "Swiss" enthalte, erwarteten die Abnehmer, dass die damit gekennzeichneten Waren aus der Schweiz stammten. Da die Warenliste keine solche Einschränkung aufweise, werde der Abnehmer in seiner Herkunftserwartung getäuscht.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, durch die Zusammensetzung von Bestandteilen zu dem im Gesamteindruck bedeutungslosen Kennzeichen "Swissclusiv" finde keine Irreführung über die geografische Herkunft statt. Bei der Kombination "Swissclusiv" griffen die beiden Lexeme derartig ineinander, dass kein Morphem einzeln herstellbar sei. So bestehe das Kennzeichen aus "Swis" und "clusiv". Beide Bestandteile hätten in welcher auch immer zu Grunde gelegten Sprache keine Bedeutung. Mithin könne das zwischen beiden liegende "s" dem ersten oder dem zweiten Bestandteil als "Swiss" bzw. als "sclusiv" zugeordnet werden. Im letzteren Fall verbliebe es mit "Swis" und "sclusiv" bei zwei bedeutungslosen Bestandteilen ohne jegliche Herkunftsangabe. Der Bestandteil "clusiv" erinnere phonetisch an das Adjektiv "exklusiv" (fr. "exclusiv", it. "esclusivo"). Der englischsprachige Begriff "Swiss" trete hiergegen als fremdsprachiges Wort zurück. Ausserdem führe das nach Meinung der Vorinstanz hinzugefügte "clusiv" im Kennzeichen zu seiner Adjektivierung und damit weg von einem geografischen Hinweis, nämlich hin zu einer Präposition, womit ein geografischer Hinweis per grammatikalischer Funktion nicht mehr gegeben sein könne.

4.
Für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke ist auf die Beurteilungsperspektive und auf das mutmassliche Verständnis der schweizerischen Abnehmer abzustellen (Urteile des BGer 4A_357/2015 E. 4.5 "Indian Motorcycle"; 4A_6/2013 E. 3.2.3 "Wilson"; Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 4 "Strela").

Die Abnehmer der beanspruchten Matratzen, Betten, Kissen, Decken, Bettwaren und -wäsche der Klassen 10, 20 und 24 sind einerseits erwachsene Personen und andererseits Fachkreise wie Bettwarenhändler, Inneneinrichtungsgeschäfte sowie Hotels und Spitäler, die diese Waren für ihre Gäste und Patienten nachfragen. Die beanspruchten Waren werden vor dem Erwerb üblicherweise getestet respektive genauer begutachtet und daher mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit gekauft (Urteil des BVGer B-3660/2016 E. 4.2 "Sibirica"; vgl. auch Urteile des BVGer B-3117/2014 vom 21. August 2015 E. 4 "Teutonia"; B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 4 "Strela").

5.
Das Zeichen "Swissclusiv" hat als Einheit unbestrittenermassen keinen eigenen Bedeutungsgehalt. Daher wird der Konsument in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasienamen ausgeht (Urteile des BVGer B-4854/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3 "Silacryl"; B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 "Swistec").

5.1 Während für die Vorinstanz nur die Aufteilung in "Swiss" und "clusiv" einen Sinn ergibt, bleibt für die Beschwerdeführerin die Zuordnung des zwischen "Swis" und "clusiv" liegenden "s" nicht möglich. Damit sei keine eindeutige Wahrnehmung einer geografischen Angabe möglich und eine Irreführung über die geografische Herkunft ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Entscheid "Valswiss" der ehemaligen Rekurskommission für geistiges Eigentum.

5.1.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum beim Zeichen "Val-swiss" das "s" in der Mitte eindeutig dem zweiten Zeichenbestandteil "wiss" zuordnen. Daraus ergaben sich die beim Publikum bekannten Elemente "Val" und "swiss", zusammengelegt erkennbar als "Schweizer Tal" (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 16. Januar 2004, in: sic! 2004 S. 669 ff. E. 6 "Valswiss").

Auch im vorliegenden Fall lässt sich das "s" in der Mitte dem Zeichenbestandteil klar einem Element zuweisen, nämlich dem ersten Element "Swis", womit sich das Anfangselement "Swiss" ergibt, welches den hiesigen Verkehrskreisen ein Begriff ist (Urteil des BGer 4A.6/1998 vom 10. September 1998, veröffentlicht in sic! 1999, S. 29 ff. E. 4 "Swissline"; Urteile des BVGer B-5145/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 8.2.1.1 "The SwissCellSpa EXPERIENCE [fig.]/SWISSCELL"; B-203/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.1 "Swissix Swiss Internet Exchange [fig.]/IX SWISS"). Die Zerlegung in die Elemente "Swis" und "sclusiv", wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, ergibt keinen Sinn, da es sich um zwei bedeutungslose Bestandteile handelt.

5.1.2 "Swiss" ist ein Wort der englischen Sprache und bedeutet als Nomen "Schweizer, Schweizerin" und als Adjektiv "schweizerisch" (Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). "Swiss" ist geeignet, die Herkunft der von der strittigen Marke beanspruchten Matratzen, Betten, Kissen, Decken, Bettwaren und -wäsche der Klassen 10, 20 und 24 zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer B-5145/2015 E. 9.2.1.1 "The SwissCellSpa EXPERIENCE [fig.]/SWISSCELL"; B-1710/2008 E. 3.6 "Swistec"; Meisser/Aschmann, Herkunftsangaben und andere geographische Bezeichnungen, in: SIWR III/2, 2. Aufl. 2005, S. 219).

"Clusiv" hat keine eigene Bedeutung. Es erinnert jedoch auf Grund der sprachlichen Nähe an ein Adjektiv, welches in allen drei Landessprachen und im Englischen existiert. Auf Deutsch handelt es sich dabei um "exklusiv", auf Französisch "exclusif, exclusive", auf Italienisch "esclusivo" und auf Englisch "exclusive", zu Deutsch "ausschliesslich; Allein...; exklusiv" (Langenscheidt e-Handwörterbücher Französich-Deutsch, Italienisch-Deutsch und Englisch-Deutsch 5.0). "Clusiv" im Sinne von "exklusiv" kann ohne weiteres als Qualitätsangabe für die beanspruchten Waren verstanden werden.

Die strittige Marke "Swissclusiv" setzt sich somit - wie etwa im Fall "Finn Comfort" - aus einer Herkunfts- und einer Qualitätsbezeichnung zusammen (RKGE vom 17. April 1998, in: sic! 1998 S. 475 E. 4 "Finn Comfort"). In ihrer Gesamtheit hat sie die Bedeutung von "schweizerisch-exklusiv".

5.2 Das hinterlegte Zeichen "Swissclusiv" enthält nach dem Gesagten den Herkunftshinweis "Swiss". Nach Meinung der Beschwerdeführerin lenkt der weitere Bestandteil "clusiv" jedoch vom herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens ab. Einerseits hätten Bestandteile, die den Amtssprachen entnommen seien, in einem Kennzeichen gegenüber fremdsprachigen Begriffen eine ablenkende Funktion. Andererseits werde "swiss" im Zusammenhang mit "clusiv" adjektivisch und damit nicht als geografischer Hinweis verstanden.

5.2.1 In der Tat kann bei der Verwendung von Herkunftsangaben als blosses Kombinationselement von Wortzeichen das herkunftsbezogene Verständnis völlig verblassen (Eugen Marbach, Markenrecht, SIWR III/1, Basel 2009, N. 588). So entschied das Bundesverwaltungsgericht, selbst wer in der Marke "BIOROM" das Wort "ROM" erkenne, werde wegen der Bedeutungslosigkeit des ganzen Zeichens in der Marke als Ganzes keine unmittelbar beschreibende Aussage erkennen (Urteil des BVGer B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 6.2 f. "Biorom").

5.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, kommt das Element "clusiv" nicht nur in den Adjektiven "exklusiv", "exclusif, exclusive" und "esclusivo" der drei schweizerischen Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch vor, sondern mit "exclusive" auch im Englischen. Der Umstand, dass das Element "swiss" klar als englisches Wort verstanden wird, führt dazu, dass auch das Element "clusiv" als Wort der englischen Sprache erkannt wird (Urteil des BVGer B-5145/2015 E. 8.2.2.2 "The SwissCellSpa EXPERIENCE [fig.]/SWISSCELL"). Denn die massgeblichen Verkehrskreise gehen nicht leichterdings von einem zwei- oder mehrsprachigen Zeichen aus (Urteil des BVGer B-4080/2008 vom 8. September 2010 E. 5.1.1 "Aussie Dual Personality"). Selbst wenn sie von einem zweisprachigen Zeichen ausgehen würden, würden sie in der Marke denselben Sinngehalt, nämlich "schweizerisch-exklusiv", und damit auch einen Herkunftshinweis erkennen.

5.2.3 Fraglich ist, ob ein adjektivisches Verständnis eines Herkunftshinweises in einem zusammengesetzten Wort von einem geografischen Hinweis weg- zu einer Präposition hinführt, womit ein geografischer Hinweis per grammatikalischer Funktion nicht mehr gegeben sein könne, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

Für die Qualifikation als Herkunftsangaben ist es unerheblich, ob sie als Adjektiv, Substantiv oder als Zusatz zu einer Sachbezeichnung oder Marke verwendet werden (vgl. Simon Holzer, a.a.O., Art. 47 N. 5; Birgit Weil, Die Bestimmung der Herkunft 'Schweiz' im rechtlichen, historischen und wirtschaftlichen Spannungsfeld Swissness - zwischen Selbsterhalt und Selbstzerstörung, Zürich 2017, S. 46). Entscheidend ist, ob "Swiss" im Gesamteindruck der Marke als geografische Herkunftsangabe erkannt wird (Urteil des BGer 4A_357/2015 E. 5.3 "Indian Motorcycle"). Dies ist auf Grund des sofort erkennbaren Sinngehalts von "Swiss" zu bejahen.

5.3 Da "Swissclusiv" nicht auf Waren schweizerischer Herkunft beschränkt wurde, ist das Zeichen irreführend für Waren, die nicht aus der Schweiz stammen. Der Marke kann daher in der Schweiz kein Schutz gewährt werden.

6.
Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter geprüft werden, ob das Zeichen "Swissclusiv", welches sich aus einer Herkunfts- und einer Qualitätsbezeichnung zusammensetzt (vgl. E. 5.1.2), einen beschreibenden, nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zur Schutzverweigerung führenden Charakter aufweist.

7.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss", mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 3'000.- festzulegen.

Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-kraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64918/2015; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. März 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1942/2017
Date : 23. März 2018
Published : 03. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch CH 64918/2015 SWISSCLUSIV


Legislation register
BGG: 42  72
MSchG: 2  47
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 20  21  44  48  50  52  63
BGE-register
121-II-252 • 128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-490 • 135-III-416
Weitere Urteile ab 2000
4A.6/1998 • 4A_357/2015 • 4A_6/2013 • 9C_739/2007
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BVGer
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sic!
199 S.9 • 1998 S.475 • 2004 S.669