Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3330/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. März 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.

Parteien
A._______, handelnd durch B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Vorinstanz.

Gegenstand
Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Training;
Bewilligung zum gewerbsmässigen Transport von Personen oder Gütern mit Luftfahrzeugen und Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC).

Sachverhalt:

A.
Am 17. Januar 2007 reichte die A._______ beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen mit Luftfahrzeugen (Betriebsbewilligung) ein. Am 28. Januar 2007 ersuchte sie bei derselben Behörde um Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) für den Einsatz des Flugzeuges HB-X._______ Cessna Citation C560XL. Das BAZL leitete in der Folge das fünfstufige Zertifizierungsverfahren im Hinblick auf die Ausstellung des AOC, die eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung bildet, ein. Weil die von der Gesuchstellerin in der Phase 3 (document evaluation) eingereichten betrieblichen Handbücher (Operation Manuals, OM) mehrfach nicht den Anforderungen des BAZL entsprachen, musste die Gesuchstellerin sie wiederholt überarbeiten. Auf Drängen der Gesuchstellerin leitete das BAZL im November 2007 die Phase 4 (demonstration and inspection) ein, obwohl noch nicht alle Dokumente entsprechend den behördlichen Anforderungen überarbeitet worden waren. Die erste Inspektions- und Demonstrationsphase im Dezember 2007 brach das BAZL wegen festgestellter Mängel noch vor dem Flug ab.

B.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 aberkannte das BAZL nach vorgängiger Anhörung der A._______ per sofort die Zustimmung zur Zulassung von D._______ als Postholder Crew Training. Weiter verbot es der Unternehmung, D._______ weiterhin in ihrem Organigramm als Postholder zu führen oder ihn mit Aufgaben zu betrauen, die einem Postholder zukommen. Eine Überprüfung der Ausbildungsaufzeichnungen der Gesuchstellerin habe ergeben, dass ihr Ausbildungsverantwortlicher (Post Holder Training) D._______ in seiner Funktion als Prüfer für Flugzeugmusterberechtigungen (Type Rating Examiner) am 3. Januar 2008 den Luftfahrzeugführern E._______ und F._______ die Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer (Operators Proficiency Check) abgenommen habe. Dabei habe er auf den entsprechenden Formularen Prüfungsteile bestätigt, die in Wirklichkeit gar nicht durchgeführt worden seien. Dieses Vergehen sei als schwerwiegend zu bezeichnen, weil der Ausbildungsverantwortliche gegenüber den Behörden für die regelkonforme Durchführung der notwendigen Ausbildungen bürge.

C.
Gegen diese Verfügung reichte die A._______ (Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Verfahren A-3330/2008) und beantragt deren Aufhebung sowie die Wiedereinsetzung von D._______ als Postholder Crew Training bis zum 1. August 2008. Sie bestreitet das Vorliegen eines Vertrauensmissbrauchs und einer Falschbeurkundung. Zur Begründung stellt sie sich auf den Standpunkt, weil sie erst im Zulassungsverfahren sei, unterliege sie noch nicht den vom BAZL als verletzt bezeichneten Vorschriften. Das von D._______ ausgefüllte Protokoll sei ein betriebsinternes und nicht amtliches Dokument. Weiter habe D._______ zwar Qualifikationen bestätigt, die nicht auf dem fraglichen Flug geprüft worden seien, sie seien aber anlässlich eines früheren Prüffluges getestet worden. Schliesslich sei unklar, welche Unterlassungen das BAZL D._______ vorwerfe, werde doch in der Verfügung lediglich auf die einschlägigen Rechtsbestimmungen verwiesen. Ab 1. August 2008 werde sie eine andere Person in der strittigen Funktion beschäftigen.

D.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 beantragt das BAZL (Vorinstanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zum 15. Oktober 2008 zu sistieren, bis Klarheit über den weiteren Gang des Zulassungsverfahrens herrsche. Das Zulassungsverfahren sei am 24. Juni 2008 sistiert worden, weil das Flugzeug HB-X._______ am 13. Juni 2008 aus dem Schweizerischen Luftfahrzeugregister entfernt worden sei. Der Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 24. Juni 2008 eine Frist bis am 26. September 2008 gesetzt worden, um den Nachweis zu erbringen, dass sie über ein geeignetes Luftfahrzeug für mindestens 6 Monate zur freien Benützung verfüge. Sollte dieser Nachweis nicht fristgerecht gelingen, werde das BAZL das Gesuch der Gesuchstellerin androhungsgemäss abweisen. Weil die strittige Aberkennung der Zulassung von D._______ als Postholder Crew Training ausserhalb des Zulassungsverfahrens keinerlei Wirkungen zeitige, entfalle mit dem Dahinfallen des Gesuchsverfahrens auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum 15. Oktober 2008 und wies damit den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2008 um möglichst beförderliche Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ab.

F.
Am 8. Oktober 2008 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 17. und 28. Januar 2007 um Erteilung eines AOC und einer Betriebsbewilligung ab.

G.
Am 15. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Verfügung vom 8. Oktober 2008, das Beschwerdeverfahren A-3330/2008 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf Anfrage hin verlangte die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2008, das Verfahren sei fortzusetzen, eventuell mit dem demnächst beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 zu vereinigen und in diesem Rahmen zu behandeln. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, auf Grund der von der Vorinstanz zu vertretenden Verfahrensverzögerungen sei die Zusage der anderen Person, die Funktion des Postholder Crew Training zu übernehmen, weggefallen und D._______ sei bereit, diesen Posten wieder zu übernehmen, falls die AOC und die Betriebsbewilligung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 erteilt werden müssten.

H.
Mit Eingabe vom 12. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-7184/2008) verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des BAZL vom 8. Oktober 2008 und die Feststellung, dass sie den Nachweis über die Verfügbarkeit eines entsprechenden Flugzeuges innert Frist erbracht habe. Weiter sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Anmeldung und Eintragung ihrer Haltereigenschaft über das Flugzeug im Luftfahrtregister zuzuerkennen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz das am 17. Januar 2007 anhängig gemachte Gesuch nach bisherigem Recht weiterzuführen habe.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2008 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-3330/2008, liess das Verfahren um Aberkennung der Zulassung von D._______ als Postholder Crew Training bis auf weiteres sistiert und eröffnete im Beschwerdeverfahren gegen die Gesuchsabweisung den Schriftenwechsel.

J.
In Anschluss an eine der Vorinstanz gewährte Fristerstreckung wies die Beschwerdeführerin mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 auf die Dringlichkeit des Verfahrens hin, weil die aktenkundige Verfügbarkeitserklärung über das Flugzeug HB-Z._______ Mitte März 2009 ablaufe.

K.
Die Vorinstanz beantragt am 12. Januar 2009, es sei auf die Beschwerde gegen die Gesuchsabweisung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

L.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16./17. Februar 2009 an ihrer Beschwerde fest.

M.
Die Vorinstanz reichte am 18. März 2009 eine Duplik ein und bekräftigte darin ihre Vernehmlassungsanträge.

N.
Auf weiter Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten sind zwei Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche das BAZL im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.01) und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen erlassen hat. Weil keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt, sind diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 6 - 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.31
1    Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.31
2    ...32
LFG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Die Beschwerdeführerin ist als formelle Adressatin durch die Gesuchsabweisung vom 8. Oktober 2008 berührt und sie hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Allerdings stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeinteresse im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch aktuell ist. Denn strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Zulassungsverfahren mit der Begründung vorzeitig beendet hat, diese habe nicht fristgerecht die geforderten Nachweise - insbesondere die freie Verfügbarkeit über ein geeignetes Luftfahrzeug - erbringen können. Aus den Akten geht nun hervor, dass die Beschwerdeführerin nur bis Mitte März 2009 über ein Flugzeug verfügt hat. Dennoch ist das aktuelle Beschwerdeinteresse zu bejahen. Denn im Falle der Gutheissung der Beschwerde wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten, innert angemessener Frist erneut den Nachweis für ein für das eingeleitete Zulassungsverfahren geeignetes, verfügbares Flugzeug zu erbringen. Auf die Beschwerde betreffend das Zulassungsverfahren ist damit einzutreten. Auf das Beschwerdeinteresse im Zusammenhang mit der am 15. April 2008 verfügten Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Training ist weiter hinten einzugehen (E. 10).

Betriebsbewilligung und Erteilung Luftverkehrsbetreiberzeugnis

3.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für den gewerbsmässigen Luftverkehr ist nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 27 - 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
1    Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a  über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b  über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c  wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d  ausreichend versichert ist; und
e  Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
3    Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.92
4    Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
LFG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. d
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung - 1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
1    Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
a  das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b  das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen127 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c  im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen128 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d  ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e  die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung129 vorgesehen wurde;
f  das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g  dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h  ...;
i  das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
2    Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwische
3    In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung132 vorgesehen wurde.
4    Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.133
der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV, SR 748.01), dass die Gesuchstellerin über ein die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelndes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (bzw. ein Air Operator Certificate [AOC]) verfügt. Dieses Zeugnis bescheinigt dem Luftfahrtunternehmen, dass es betrieblich und personell in der Lage ist, sicher und zuverlässig die Luftfahrt nach den einschlägigen Bestimmungen zu betreiben.

Als weitere Voraussetzung der Betriebsbewilligung verlangt Art. 27 Abs. 2 Bst. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 27 - 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
1    Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a  über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b  über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c  wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d  ausreichend versichert ist; und
e  Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
3    Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.92
4    Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
LFG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. f
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung - 1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
1    Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn:
a  das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben;
b  das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen127 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
c  im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen128 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;
d  ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;
e  die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung129 vorgesehen wurde;
f  das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert;
g  dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;
h  ...;
i  das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
2    Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwische
3    In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung132 vorgesehen wurde.
4    Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.133
LFV, dass die Gesuchstellerin Halterin von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das sie als Eigentümerin oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert.

4.
Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, dass das von der Beschwerdeführerin in den Gesuchsunterlagen angegebene Luftfahrzeug HB-X._______, eine Cessna Citation C560XL, am 13. Juni 2008 aus dem Luftfahrzeugregister entfernt wurde und somit eine Voraussetzung zur Ausstellung des Betreiberzeugnisses und damit auch zur Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen war. Mit Blick auf den Verfahrensstand, den bisher betriebenen Aufwand und unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismässigkeit sah die Vorinstanz davon ab, die Zulassungsverfahren mit Abweisung der Gesuche sofort zu beenden. Stattdessen verfügte sie in Anschluss an eine mündliche Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2008 am 24. Juni 2008 folgendes:
1. Der A._______ wird hiermit eine Frist bis zum 26. September 2008 gesetzt, um den Nachweis zu erbringen, dass ihr ein geeignetes Luftfahrzeug für mindestens 6 Monate zur freien Benützung zur Verfügung steht.
2. Der Nachweis ist zu erbringen durch Eintrag der A._______ als Halterin des Luftfahrzeuges im schweizerischen Luftfahrzeugregister sowie
a) den Eintrag der A._______ als Eigentümerin des Luftfahrzeuges im schweizerischen Luftfahrzeugregister, oder
b) die Vorlage eines Leasingvertrages zwischen der A._______ und dem im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen anderen Eigentümer, der die freie Benützung des Luftfahrzeuges während mindestens 6 Monaten garantiert.
3. Das Gesuchsverfahren der A._______ zur Erlangung einer Betriebsbewilligung sowie eines AOC wird bis zum Vorliegen des Nachweises nach Ziffer 2, beziehungsweise bis zum Ablauf der Frist gemäss Ziffer 1, sistiert.
4. Wird der Nachweis gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht erbracht, wird das Gesuch der A._______ um Erteilung der Betriebsbewilligung sowie eines AOC unter Kostenfolge abgewiesen werden.

4.1 Diese Verfügung blieb unangefochten. Sie ist in Rechtskraft erwachsen und im Folgenden auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der reichhaltige Schriftenwechsel im Juli 2008 mit der Vorinstanz nichts. Ohnehin ging es dabei im Wesentlichen bloss darum, ob anlässlich der Besprechung vom 13. Juni 2008 vereinbart worden sei, das Zulassungsverfahren einstweilen zu sistieren (wie in Ziffer 3 der Verfügung festgehalten) oder fortzusetzen. Basierend auf der Verfügung vom 24. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin mit der hier strittigen Verfügung vom 8. Oktober 2008 ab.

4.2 Demzufolge ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz am 24. Juni 2008 verlangten Nachweise erbracht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2008 zugesichert hat, "ein Verzug des Registereintrages von wenigen Tagen" würde geduldet. Allerdings müsse am 26. September 2008 zwingend eine verbindliche, unwiderrufliche Zusage eines Flugzeugeigentümers vorliegen, dass er der A._______ sein Luftfahrzeug zur Verfügung stelle und der Registereintrag müsse spätestens eine Woche nach Fristablauf vollzogen sein.

5.
Hinsichtlich der nachfolgenden Geschehnisse lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen:

5.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2008 eine Erklärung der G._______ ein, wonach diese sich bereit erklärte, das Flugzeug HB-Y._______ vom Typ Piaggio P-180 Avanti II der A._______ ab 4. September 2008 für mindestens 6 Monate zum Betrieb als Halterin zu überlassen; Grundlage dieser Operation werde ein noch abzuschliessender Managementvertrag sein.

5.2 Am 15. September 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Verfügbarkeitserklärung. Danach sicherte die H._______ der A._______ ihr Flugzeug IAI 1125 Astra SPX (HB-Z._______) ab 10. September 2008 für mindestens 6 Monate zum Betrieb als Halterin zu, wobei auch hier die Grundlage für die Operation ein noch abzuschliessender Managementvertrag sein werde.

5.3 Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 29. September 2008 mit, sie gehe davon aus, die Nachweise nach Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2008 würden innert Frist noch nachgeliefert. Hinsichtlich der verfügbaren Flugzeuge hielt die Vorinstanz fest, es handle sich dabei um gänzlich andere Flugzeuge als die Citation XLS, so dass ein Grossteil der betrieblichen Unterlagen im Hinblick auf die Erlangung einer AOC neu erstellt werden müssten. Deshalb seien diese beiden Flugzeuge in Bezug auf das AOC-Verfahren nicht als geeignet im Sinne der Verfügung vom 24. Juni 2008 zu betrachten. Im Protokoll vom 13. Juni 2008 sei denn auch klar festgehalten worden, es müsse sich um ein Flugzeug vom selben Typ und mit demselben Layout handeln. Mit der Wahl eines anderen Flugzeugtyps könne der Zulassungsprozess nicht am heute für die Citation XLS erreichten Punkt fortgesetzt, sondern müsse mit der Einreichung neuer Unterlagen wieder gestartet werden.

5.4 Am 2. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auf elektronischem Weg mit, sie sei erstaunt über den Inhalt des soeben eingegangenen Schreibens vom 29. September 2008. Das Verfahren sei mit dem Flugzeug AIA 1125 Astra SPX fortzusetzen, weil es die gleichen Spezifikationen wie die Citation XLS aufweise und es sich um ein "entsprechendes Flugzeug" gemäss Verfügung vom 24. Juni 2008 handle. Ebenfalls am 2. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht unterzeichnete Vertragsentwürfe für ein "Aircraft Management Agreement" mit der G._______ bzw. eine "Aircraft Management Vereinbarung" mit der H._______ ein.

5.5 In einer E-Mail vom 3. Oktober 2008 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Verfügbarkeitserklärungen würden in ihrer rechtlichen Wirkung Leasingverträgen entsprechen, womit Ziffer 2b der Verfügung vom 24. Juni 2008 vor dem 26. September 2008 erfüllt gewesen sei. Zudem sei ihr eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, weil die Vorinstanz zu den eingereichten Unterlagen trotz Aufforderung vom 15. September 2008 erst am 29. September 2008 bzw. mit Eingang bei ihr am 2. Oktober 2008 Stellung genommen habe. Diese Antwort wäre aber Voraussetzung für die Unterzeichnung der Managementverträge und die Anmeldung im Luftfahrzeugregister gewesen. Die entstandenen Verzögerungen habe die Vorinstanz zu vertreten.

5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer elektronischen Antwort vom 7. Oktober 2008 am bisherigen Standpunkt fest und lehnte eine weitere Fristerstreckung ab. Am 8. Oktober 2008 wurde die strittige Verfügung erlassen.

5.7 Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2008 einen mit der H._______ unterzeichneten Managementvertrag ein und verlangte, die Vorinstanz solle auf ihre Verfügung vom 8. Oktober 2008 zurückkommen. Die Vorinstanz lehnte dies mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ab.

6.
Eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts lässt erkennen, dass die Beschwerdeführerin keine der ihr gestellten Bedingungen rechtzeitig erfüllt hat.

6.1 So hätte sie gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2008 in Verbindung mit der Zusicherung der Vorinstanz vom 13. August 2008 spätestens bis eine Woche nach Fristablauf (26. September 2008) als Halterin eines geeigneten Flugzeuges im Luftfahrzeugregister eingetragen sein müssen. Dieser Eintrag ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz liegt bisher nicht einmal eine Registeranmeldung vor. Damit hat die Beschwerdeführerin eine der kumulativ einzuhaltenden Bedingungen nicht erfüllt und bereits aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz Anlass, gemäss Ziffer 4 der genannten Verfügung zu verfahren, mithin die Gesuche abzuweisen.

6.2 Weiter hätte die Beschwerdeführerin entweder innert gleicher Frist im Luftfahrzeugregister als Eigentümerin eines Flugzeuges eingetragen sein sollen (Ziffer 2a) oder bis am 26. September 2008 einen Leasingvertrag vorweisen müssen, der die freie Benützung eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Flugzeuges während mindestens 6 Monaten garantiert hätte (Ziffer 2b). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festgehalten, sie akzeptiere ausnahmsweise auch Aircraft Managementverträge, wenn diese einem Leasing gleichkommen würden, indem die Verfügbarkeit primär dem Leasingnehmer zukomme und ein bloss subsidiäres Benutzungsrecht für den Eigentümer übrig bleibe. Zudem müsse es sich um das einzige Luftfahrzeug des Unternehmens handeln.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bis am 26. September 2008 weder einen Leasing- noch einen Managementvertrag eingereicht. Die am 2. Oktober 2008 der Vorinstanz übermittelten Verträge gingen bei der Vorinstanz erst nach Fristablauf ein. Überdies handelte es sich dabei um nicht unterzeichnete und deshalb unverbindliche Vertragsentwürfe. Auf den erst am 10. Oktober 2008 und damit nach Verfügungserlass unterzeichneten Vertrag ist nicht weiter einzugehen. Denn selbst wenn dieser Vertrag den Anforderungen genügen würde und eine Anforderung der Verfügung vom 24. Juni 2008 als erfüllt zu betrachten wäre, gälten andere Voraussetzungen als weiterhin nicht eingehalten (vgl. E. 6.1 und 6.3 f.).
6.2.2 Was die von der Vorinstanz verlangte, verbindliche und unwiderrufliche Zusage der freien Verfügbarkeit angeht, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass gemäss Ziff. 2.1 der Vertragsentwürfe die Flugzeuge der Beschwerdeführerin nur insoweit zur Verfügung hätten stehen sollen, als sie nicht vom Eigentümer selber benutzt worden wären. Ob nicht bereits der von der Vorinstanz akzeptierte Managementvertrag vom 27. Februar 2007 bezüglich des Flugzeuges HB-X._______ Cessna Citation C560XL mit den Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung enthielt, kann offen bleiben. Denn entscheidend und mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die beiden am 4. und 15. September 2008 und damit fristgerecht eingereichten Verfügbarkeitserklärungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich als Absichtserklärungen zu betrachten sind und die verbindliche und damit unwiderrufliche Regelung des Verhältnisses dem noch abzuschliessenden Managementvertrag vorbehalten wurde.
6.2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein solches Vorgehen sei in ihrem Geschäftsbereich gängig und gebräuchlich, vermag daran - selbst wenn es zutreffen sollte - nichts zu ändern. Auch ihr Einwand, die Erklärungen hätten keine Widerrufsklausel enthalten und seien deshalb unwiderruflich gewesen, ändert nichts daran, dass die verbindliche Regelung des Verhältnisses dem Managementvertrag vorbehalten wurde. Der Beschwerdeführerin ist ohnehin entgegen zuhalten, dass sie, wenn ihrer Argumentation gefolgt würde, bei Fristablauf für zwei Flugzeuge Verbindlichkeiten eingegangen ist, die Gesuchsverfahren aber auf ein Flugzeug ausgerichtet sind. Mit ihrem weiteren Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, eine verbindliche Verfügbarkeitserklärung in Verbindung mit einem Managementvertrag nicht als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu qualifizieren, übersieht die Beschwerdeführerin abgesehen vom bereits Gesagten, dass sie innert Frist gar keinen und verspätet einen nicht unterzeichneten Vertrag eingereicht hat.
6.2.4 Festzuhalten ist somit, dass die rechtzeitig eingereichten Erklärungen der verlangten Garantie in Form eines Leasing- oder Managementvertrages nicht zu genügen vermögen, womit auch die zweite Bedingung der Verfügung vom 24. Juni 2008 nicht erfüllt ist.

6.3 Hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Flugzeuges ist zudem festzuhalten, dass gemäss Wortlaut der Verfügung vom 24. Juni 2008 die Beschwerdeführerin rechtzeitig über ein "geeignetes" Flugzeug hätte verfügen müssen.
6.3.1 Dem Sitzungsprotokoll vom 13. Juni 2008, auf welches in der Verfügung ausdrücklich verwiesen wird, ist ergänzend zu entnehmen, dass es sich um ein Flugzeug "vom selben Typ mit demselben Layout" handeln müsse. Abweichungen im Layout sollten nicht zu erheblichen Verzögerungen führen, andere Abweichungen hätten aber umfangreiche Überarbeitungen zur Folge. Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz liegt der Grund darin, dass das gesamte AOC-Verfahren und damit die Betriebshandbücher, Organisation, Qualifikationen (Ratings) und Trainings der Mitarbeiter auf ein spezifisches Luftfahrzeugmuster ausgerichtet sind. Weiter wurde in der Verfügung vom 24. Juni 2008 in Übereinstimmung mit dem Sitzungsprotokoll festgehalten, dass auf Grund des am 1. Oktober 2008 in Kraft tretenden neuen Rechts (EU-OPS) die Zertifizierung bis zu diesem Datum abgeschlossen sein müsse. Andernfalls müsse die gesamte Dokumentation von Grund auf überarbeitet und den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst werden.
6.3.2 Die in der Verfügung verlangte Geeignetheit des zu beschaffenden Flugzeuges bezog sich somit auf die verzögerungsfreie Fortsetzung des Zulassungsverfahrens. Verlangt wurde ein Luftfahrzeug, mit dem das hängige Zulassungsverfahren an jenem Punkt hätte fortgesetzt werden können, der mit dem ursprünglich verfügbaren Fluggerät erreicht worden war. Offensichtlich war dies auch der Beschwerdeführerin klar (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Unbestritten hätte aber das Verfahren mit den im September 2008 gemeldeten Luftfahrzeugtypen nicht ohne Weiteres fortgesetzt werden können, gesteht doch selbst die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Ziff. 14) ein, für beide Flugzeuge hätten verschiedene Teile des Operation Manuals (OM) angepasst werden müssen, was mit Zeitverzögerungen verbunden gewesen wäre. In ihrer Replik hält sie überdies fest, ihr sei bestens bekannt, dass für die angeführten Flugzeugmuster insbesondere das OM B zu überarbeiten und erneut das erforderliche Personal sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätten nachgewiesen werden müssen. Somit verfügte die Beschwerdeführerin gar nicht über ein im Sinne der Verfügung vom 24. Juni 2008 geeignetes Flugzeug. Die strittige Frage, wie weit die Flugzeugmuster der AIA 1125 Astra SPX und die Cessna Citation C560XL (beide mit zwei Strahltriebwerken) übereinstimmen - beim Typ Piaggio P-180 Avanti II handelt es sich um ein Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb - kann damit letztlich offen bleiben.

6.4 Der in der Replik vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es zu vertreten, dass sie die Frist nicht habe einhalten können, weil diese mit ihrer behördlichen Zustimmung trotz Aufforderung vom 15. September 2008 bis am 2. Oktober 2008 zugewartet habe, kann nicht gehört werden. Hauptsächlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss vorstehender Erwägung selbst im Falle einer rechtzeitigen Nachweiserbringung nicht über ein geeignetes Flugzeug verfügt hätte. Abgesehen davon hat sie am 15. September 2008 bloss um Eingangsbestätigung dieses Schreibens und jenes vom 4. September 2008 und nicht etwa um Auskunft darüber, ob die gemeldeten Flugzeuge geeignet seien, ersucht. Weiter hätte auch der Beschwerdeführerin auf Grund der zuvor gewürdigten gesamten Umstände klar sein müssen, welche Nachweise sie bis wann hätte erbringen müssen. Weshalb die ausstehende Unterzeichnung eines Managementvertrages und die Anmeldung ins Luftfahrzeugregister von einer vorgängigen Zustimmung der Vorinstanz hätten abhängen sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Allenfalls hätte der Vertrag bzw. die Anmeldung unter Vorbehalt unterzeichnet werden bzw. erfolgen können. Zudem behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht, im Falle einer früheren Mitteilung der Vorinstanz hätte sie sich nach einem anderen verfügbaren (geeigneten) Flugzeug umgesehen und wäre bei ihrer Suche innert der noch wenige Tage laufenden Frist tatsächlich auch erfolgreich gewesen. Die Fristverpassung hat die Bescherdeführerin somit ihrem eigenen Verhalten bzw. den Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzflugzeug zuzuschreiben. Damit kann offen bleiben, welche mündlichen Informationen die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz über den Inhalt des Schreibens vom 29. September 2008 bereits vorgängig erhalten hat und wann diese Telefongespräche stattgefunden haben.

7.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin keine der kumulativ zu erfüllenden Bedingungen der Verfügung vom 24. Juni 2008 rechtzeitig eingehalten hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entsprechend ihrer Androhung die Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung und des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses abgewiesen.

8.
8.1 Die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 1'240.-- für das Betriebsbewilligungsverfahren ficht die Beschwerdeführerin weder vom Grundsatz her noch in der Höhe an. Denn sie führt lediglich aus, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde würde diese noch nicht fällig. Diese Gebühr ist somit nicht strittig.

8.2 Die Kosten von Fr. 100'000.-- für das AOC-Verfahren bestreitet sie jedoch mit dem Einwand, die ihnen zugrundeliegenden Leistungen der Behörde seien nicht ausgewiesen. In der Replik bringt sie vor, der von der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand werde bestritten, weil diese ihren Kostenaufwand erheblich hätte reduzieren können, wenn sie an Stelle von allgemeinen und interpretationswürdigen Beanstandungen im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens die Form von "Workshops" mit bereinigenden und konstruktiven Gesprächen gewählt und nicht mitten im Verfahren den zuständigen Inspektor ausgewechselt hätte. Zudem hätte ein Grossteil der geltend gemachten Arbeitsstunden eingespart und das Verfahren beförderlich vorangetrieben werden können, wenn ein gewisses Vertrauen in das Fachwissen der Beschwerdeführerin, deren Berater dem Sektionschef Zulassung Flugbetrieb des BAZL (...) bestens bekannt sei, bestanden hätte und nicht immer wieder die Korrekturen der Beschwerdeführerin in Frage gestellt worden wären.

8.3 Gemäss Art. 52 und 53 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des BAZL (GebV-BAZL, SR 748.112.11) richten sich Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, nach der Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des BAZL (aGebV-BAZL, AS 1989 2216). Nach Art. 38 Abs. 1bis Bst. a aGebV-BAZL beträgt die Gebühr für die Verleihung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach Zeitaufwand im Minimum Fr. 600.-- bis maximal Fr. 100'000.--. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt unter Vorbehalt eines Gebührenzuschlages (Art. 6 aGebV-BAZL) Fr. 110.-- je aufgewendete Stunde (Art. 5 aGebV-BAZL). Die Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Dienstleistung veranlasst. Die Gebühr für eine Prüfung wird auch dann erhoben, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden (Art. 2 Abs. 1 und 3 aGebV-BAZL).

8.4 Den umfangreichen Gesuchsunterlagen (die Vorakten umfassen 37 Ordner), dem intensiven Schriftenwechsel und der detaillierten Aufstellung der geleisteten Arbeit in Beilage 5 zur Vernehmlassung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchsbehandlung in erheblichem Ausmass zeitliche und personelle Ressourcen der Vorinstanz in Anspruch genommen hat. Ausgewiesen sind 965.64 Stunden. Aus der ausführlichen und glaubwürdigen Schilderung des Zertifizierungsverfahrens durch den zuständigen Inspektor (Vernehmlassungsbeilage 4) geht hervor, dass ein beträchtlicher Teil des Aufwandes der Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin benötigten fachlichen Unterstützung bei der Gesuchseinreichung und -behandlung begründet war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine andere Verfahrensart hätte den Aufwand reduziert, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, zumal es Sache der Vorinstanz ist, im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen den zweckmässigen Verfahrensablauf zu bestimmen. Wieweit die eigene Darstellung der Verfahrensabläufe belegen soll, dass die Gründe für den enormen Aufwand nicht bei ihr, sondern bei der Vorinstanz zu suchen sind, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Auch der Verweis auf die langjährigen leitenden Berufserfahrungen im Luftfahrbereich der Geschäftsleitungsmitglieder der Beschwerdeführerin und das Argument, diese seien keine Anfänger und Neueinsteiger und würden Beanstandungen deshalb nicht einfach kritiklos hinnehmen, lassen den Aufwand der Vorinstanz bei der Gesuchsbehandlung weder als unnötig noch als unverhältnismässig erscheinen. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Gesuche erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Bereits aus diesem Grund sind die zusätzlich gestellten Feststellungsbegehren und das Gesuch um Nachfristansetzung abzuweisen.

9.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 als unbegründet abzuweisen ist.

Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Training

10.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 hat die Vorinstanz per sofort (generell) die Zustimmung zur Zulassung von D._______ als Postholder Crew Training aberkannt und der Beschwerdeführerin verboten, ihn weiterhin in ihrem Organigramm als Postholder zu führen oder ihn mit Aufgaben zu betrauen, die einem Postholder zukommen.

10.1 Nicht D._______, sondern die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung angefochten und verlangt, dieser sei als Postholder Crew Training bis zum 1. August 2008 wieder einzusetzen. Am 29. Oktober 2008 führte sie im Rahmen eines Schriftenwechsels zur Frage der Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens aus, D._______ sei bereit, diesen Posten im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gegen die negative Verfügung vom 8. Oktober 2008 wieder zu übernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen den Aberkennungsentscheid fortzusetzen sei.

10.2 Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerdeführung gegen den Aberkennungsentscheid vom 15. April 2008 ist unbestritten auf die Frage beschränkt, ob sie D._______ erneut mit der Funktion als Postholder Crew Training betrauen darf. Nur insoweit vermag sich die Beschwerdeführerin auf ein eigenes Beschwerdeinteresse zu berufen bzw. wäre ihr Interesse schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), überprüfen zu lassen, ob die Aberkennung der Zulassung von D._______ als Postholder Crew Training rechtmässig ist. Aus der Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 geht hervor, dass eine Weiterbeschäftigung von D._______ nur im Rahmen der am 17. bzw. 28. Januar 2007 eingeleiteten Gesuchsverfahren um Erteilung einer Betriebsbewilligung und eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses in Frage kommt. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 gelten diese Gesuchsverfahren ohne Zulassung als beendet. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Prüfung der Frage, ob D._______ weiterhin bei der Beschwerdeführerin mit der Funktion des Postholder Crew Training betraut werden darf. Das Beschwerdeverfahren ist somit infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGE 2007/12 E. 2.1, mit Hinweisen).

Kosten

11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren als unterliegend. Weil sie durch ihr Verhalten die negative Verfügung vom 8. Oktober 2008 und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Training bewirkt hat, gilt sie auch insoweit als unterliegend (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit hat die Beschwerdeführerin die auf gesamthaft Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL vom 8. Oktober 2008 wird abgewiesen.

2.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BAZL vom 15. April 2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Adrian Mattle

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3330/2008
Date : 23. März 2009
Published : 15. April 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Aberkennung der Zulassung als "Postholder Crew Training"


Legislation register
BGG: 42  46  82
LFG: 6  27
LFV: 103
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  5  7
VwVG: 5  48  63  64
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