Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1267/2021

Urteil vom 23. Februar 2022

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission sportartenlehrer.ch,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung zur Schwimmsportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Mai 2015 mit dem "Formular Bewerbung für die erleichterte Berufsprüfung (Bp)" zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in an. Der Unterschied zwischen der regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und der erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht darin, dass bei letzterer die praktische Prüfung entfällt. Mit Entscheid vom 5. November 2015 hielt die Erstinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur regulären und nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.

A.b Ein Ausstandsbegehren gegen den im Beschwerdeverfahren
B-1650/2017 eingesetzten Instruktionsrichter Francesco Brentani, das die soeben erwähnte Anmeldung der Beschwerdeführerin zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in bzw. die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Februar 2017 erhobene Beschwerde betrifft, wurde mit Urteil B-1993/2018 vom 22. August 2018 abgewiesen.

A.c Mit Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen werde. Die Beschwerdeführerin erhalte jedoch die Gelegenheit, der Erstinstanz innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Entscheids unter Angabe ihrer AHV-Nummer ihre Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in mitzuteilen. Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, sei sie durch die Erstinstanz gemäss der anwendbaren Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten. Die von der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Fr. 1'800.- deckten in diesem Fall die Anmeldegebühr. Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht für eine Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich innerhalb der gesetzten Frist bei der Erstinstanz nicht melden, seien ihr die Fr. 1'800.- durch die Erstinstanz zurückzuerstatten.

A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Erstinstanz ihre Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Im gleichen Schreiben verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem den "Ausstand sämtlicher an den Vorentscheiden unmittelbar wie mittelbar beteiligten Mitglieder von Vorstand und Prüfungskommission".

A.e Die Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch bestätigte der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2019, die Teilnahmeerklärung erhalten zu haben.

A.f Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen der bei sportartenlehrer.ch über sie geführten respektive mit ihr in Zusammenhang stehenden "Beweismittel, Prüfungs-, Haupt-, Bei- und Nebenakten". Zudem sei der Beschwerdeführerin eine "Erleichterung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren.

A.g Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erklärte sich das Bundesverwaltungsgericht für nicht zuständig und überwies das Begehren an die Erstinstanz zur weiteren Behandlung.

A.h Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte der Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch, B._______, der Beschwerdeführerin die Entscheide mit, welche die Erstinstanz im Zusammenhang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019 überwiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 gefällt hat. Namentlich, dass das Gesuch um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen abgelehnt werde, da dieses bereits von sämtlichen bisher involvierten Organisationen und Instanzen beurteilt und gerichtlich abgewiesen worden sei. Eine "Erleichterung" beziehungsweise ein "Ausgleich von Prüfungsnachteilen" sei in der Prüfungsordnung zur Berufsprüfung für Sportartenlehrer/in nicht vorgesehen und sei demnach unzulässig. Für die praktische Berufsprüfung werde der Beschwerdeführerin aber, falls sie das wünsche, zur Prüfungsvorbereitung eine/n Vertreter/in aus dem Schwimmsport zur Verfügung gestellt. Ohne Gegenbericht bis spätestens zum 9. September 2019 gehe sportartenlehrer.ch davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur "nächsten Berufsprüfung vom 28. November 2019" antreten werde.

A.i Mit Schreiben vom 27. September 2019 focht die Beschwerdeführerin das Schreiben von sportartenlehrer.ch vom 22. August 2019 bei der Vor-instanz an. Neben den Begehren um Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen und um "Erleichterung bzw. Ausgleich von Prüfungsnachteilen" verlangte die Beschwerdeführerin auch die Dispensation von sämtlichen Prüfungsteilen, womit ihrer Ansicht nach "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Die Beschwerdeführerin stellte zudem Ausstandsbegehren gegen "sämtliche an Vorentscheiden beteiligte Mitglieder von Vorstand, Prüfungskommission und Geschäftsstelle".

A.j Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Ablegung der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in für den 24. Oktober 2019 in Biel aufgeboten.

A.k Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Erstinstanz führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass das Aufgebot zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 8. Oktober 2019 "keinerlei Wirkung und Bindung zu entfalten vermöge", "weil die Termin- und Zeitvorgaben" nicht eingehalten worden seien.

A.l Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur theoretischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in am 28. November 2019 in Egerkingen aufgeboten.

A.m Mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 an den Zweitexperten der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in - sechs Stunden vor Prüfungsbeginn - sagte die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ab. Sie machte unter anderem körperliche Schmerzen geltend.

A.n Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin drückte der Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch, B._______, sein Bedauern darüber aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in angetreten sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf die gegenüber dem Zweitexperten erwähnten körperlichen Schmerzen als entschuldbaren Grund berufen, wäre für die Erstinstanz die Frage massgebend, weshalb die Beschwerdeführerin die Pro-bleme nicht bereits bei ihrem Auftreten sofort kommuniziert habe. Sollte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis nachträglich einreichen wollen, so wäre dies der Prüfungskommission unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

A.o Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 hielt die Erstinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfungstermine vom 24. Oktober 2019 (für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) und 28. November 2019 (für die theoretische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) nicht wahrgenommen und sei somit ohne entschuldbaren Grund von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zurückgetreten. Damit habe sie die Prüfung (1. Prüfungsversuch) nicht absolviert. Die Prüfung gelte gemäss Ziffer 6.42 Bst. b der Prüfungsordnung als nicht bestanden. Die Prüfung könne zweimal wiederholt werden.

A.p Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 Beschwerde bei der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2019 sei gleich wie die bereits angefochtene Verfügung der Erstinstanz vom 22. August 2019 (vgl. Bst. A.h) aufzuheben und ihr sei der Fachausweis aIs Schwimmsportlehrerin auszustellen.

A.q Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin (erneut) die "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen" sowie dass ihr eine "Erleichterung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (im mit der Verfahrensnummer B-2766/2020 eingeschriebenen Verfahren) erklärte sich das Bundesverwaltungsgericht für nicht zuständig und überwies das Begehren an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung.

A.r Am 8. Dezember 2020 vereinigte die Vorinstanz die beiden bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019.

A.s Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin vorgängig mehrmals über den Ablauf der Prüfung, die Daten, die Zeitpläne, die Anmelde- und Abmeldemodalitäten etc. informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich per E-Mail an den Zweitexperten erst sechs Stunden vor Beginn der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in abgemeldet und sei in der Folge weder an der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in noch an der theoretischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in erschienen. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung durch die Erstinstanz nicht nachgekommen, unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Erstinstanz vermöge die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für ihr Nichterscheinen vorzubringen. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Entscheid B-1650/2017 vom 19. November 2018 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf habe, die Prüfung auf erleichterte Art abzulegen. Zudem seien der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen mit Beweischarakter bekannt, weshalb keine weitergehende Akteneinsicht zu gewähren sei. Das nach Ansicht der Vorinstanz reichlich wirr formulierte und "in seiner Undifferenziertheit lediglich querulatorisch" erscheinende Ausstandsbegehren sei ebenfalls abzuweisen, zumal bei keiner der von der Beschwerdeführerin genannten Personen nur im Entfernten ein Ausstandsgrund ersichtlich sei.

B.

Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 (nachfolgend auch: angefochtene Verfügung) erhob die Beschwerdeführerin am 19. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sämtlicher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefällter Vorentscheide, das "Aufrechterhalten" der Prüfungsansprüche auf unbestimmte Zeit, den Ausstand von sämtlichen an Vorentscheiden beteiligten Mitgliedern von Vorstand, Prüfungskommission und der Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch sowie von Personen und Unterstellten der Vorinstanz, die Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen, die Dispensation von allen Prüfungsteilen, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", das Abwenden und Beseitigen von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen, Heilung der mit dem Verlust der Prüfungsarbeit einhergehenden Nachteile und die Zurückerstattung des doppelt verrechneten Kostenvorschusses durch die Vorinstanz. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zudem, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer materiellen Anträge unter anderem auf den Standpunkt, die Fristen und Terminvorgaben gemäss der Prüfungsordnung seien nicht eingehalten worden.

C.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 wurden die Vorinstanz und die Erstinstanz unter anderem darum ersucht, im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Prüfungsaufgebots Stellung zu nehmen.

D.

Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 beantragt die Erstinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Die Erstinstanz stellt sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichteintreten auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 das Recht zugesprochen erhalten habe, am nächsten Termin die ordentliche eidg. Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ablegen zu können. Sie habe dieses Angebot fristgemäss angenommen und sei somit ordnungsgemäss aufgeboten worden. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin sei entsprochen worden, weshalb sie nicht beschwert sei und keine Beschwerde erheben könne.

Im Übrigen nimmt die Erstinstanz zu einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aufforderungsgemäss zur Rechtzeitigkeit des Prüfungsaufgebots Stellung.

E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsgemäss nimmt die Vorinstanz insbesondere zur Rechtzeitigkeit des Prüfungsaufgebots Stellung.

F.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 reichte die Erstinstanz aufforderungsgemäss sämtliche Prüfungsordnungen und Wegleitungen betreffend die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ein, welche seit dem 1. Januar 2015 anwendbar waren.

G.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bat die Beschwerdeführerin unter anderem um eine Fristansetzung für eine Stellungnahme bis zum 30. August 2021 und stellte ein Gesuch um "Direktive an die Vorinstanzen und sportartenlehrer.ch zur Aktenvervollständigung bzw. Einsicht in die gesamten Akten". Zudem reichte die Beschwerdeführerin das Kennwort für ein von ihr bereits zusammen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereichtes "gesiegeltes und qualifiziertes" Arztzeugnis ein.

H.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 schickte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher von den Vorinstanzen eingereichten und bislang noch nicht zugestellten Beilagen zu und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, bis zum 30. August 2021 eine Stellungnahme einzureichen. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber mache, welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrelevant sein könnten, weshalb auf die Edition weiterer Akten zu verzichten sei.

I.

Auf ein entsprechendes Gesuch hin verlängerte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. September 2021 und wies darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur ausnahmsweise gewährt würde.

J.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 sah das Bundesverwaltungsgericht von einer weiteren Fristerstreckung für eine Stellungnahme ab und ein neuerliches von der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 gestelltes Fristerstreckungsgesuch, das unter anderem mit einem im Kanton Obwalden geführten Gerichtsverfahren begründet wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Zur Begründung der Abweisung führte es im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber mache, welche Akten fehlen bzw. inwiefern weitere Akten im Zusammenhang mit dem vor den Gerichtsbehörden des Kantons Obwalden geführten Verfahren entscheidrelevant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies in den Erwägungen zudem darauf hin, dass es allfällige weitere Eingaben der Beschwerdeführerin berücksichtigen könne, soweit sie ausschlagend erscheinen würden.

K.

Das Bundesgericht trat im Urteil 2C_947/2021 vom 9. Dezember 2021 auf eine gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein.

L.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben". Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere das im Kanton Obwalden geführte Gerichtsverfahren an.

M.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch vom 11. Januar 2022 zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid, entschieden werde.

N.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "Aktenedition bei sportartenlehrer.ch". Zur Begründung führte sie an, dass fallbezogene Protokolle und Aufzeichnungen der Sitzungen von sportartenlehrer.ch entscheidrelevant seien.

O.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch vom 26. Januar 2022 zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid, entschieden werde.

P.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um erneute Zustellung der Verfügung vom 2. Februar 2022 auf elektronischem Weg oder "über einen nicht unterschriftverlangten Postweg".

Q.

Auf weitere von der Beschwerdeführerin eingereichte und bisher nicht erwähnte Vorbringen, Schreiben und E-Mails wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG). Die Beschwerdeführerin hat zudem, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 das von der Erstinstanz am 12. Dezember 2019 verfügte Nichtbestehen der eidg. Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und weitere damit zusammenhängende und für die Beschwerdeführerin nachteilige Anordnungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 (insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen) bestätigt worden sind und ausserdem ein beschwerdeführerisches Ausstandsgesuch negativ beurteilt wurde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel liegt nicht vor (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Wie bereits erwähnt, hielt die Erstinstanz in der Verfügung vom 22. August 2019 insbesondere fest, dass das beschwerdeführerische Gesuch um "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen" abgelehnt werde und dass der Beschwerdeführerin keine "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren sei. Am 12. Dezember 2019 verfügte die Erstinstanz zudem das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin der im Jahr 2019 durchgeführten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und 12. Dezember 2019 und wies ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Ausstandsbegehren ab.

2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2021. Als Folge des Devolutiveffekts hat der Entscheid der Vorinstanz die darin beurteilten Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und 12. Dezember 2019 ersetzt. Die genannten Verfügungen der Erstinstanz sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, sämtliche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefällten Vorentscheide seien aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1;Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 17).

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt bildet zudem den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um

nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern

oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Fragen, über welche

die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die obere Instanz nicht beurteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208).

In der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2021 verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem die Dispensation von allen Prüfungsteilen, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden".

Dieser Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Dispensation von allen Prüfungsteilen und die von ihr daraus abgeleitete Folge, dass "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", bildete keinen Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019. Der genannte Antrag war auch nicht im vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019 überwiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 enthalten, welcher der Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2019 darstellte. Im vom Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Gesuch vom 15. Juli 2019 und in der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2019 war, wie bereits erwähnt, unter anderem nur eine "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" thematisiert. Aus den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im vom Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Gesuch vom 15. Juli 2019 ist jedoch nicht konkret zu entnehmen, welcher Gestalt die "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" sein sollte. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, dass mit einer "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" die Dispensation von allen Prüfungsteilen gemeint sein könnte, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Dass eine "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" die Dispensation von allen Prüfungsteilen umfassen könnte, ist zudem nicht naheliegend. Eine Dispensation von allen Prüfungsteilen und dass als Folge daraus "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", geht weit darüber hinaus, was unter einer Erleichterung oder einem Ausgleich von Prüfungsnachteilen verstanden werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass die Dispensation von allen Prüfungsteilen und eine damit einhergehende quasi automatische Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen um den Titel Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis verleihen zu können, auch weit über das hinausgeht, was die Beschwerdeführerin noch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-1650/2017 verlangt hat bzw. was im entsprechenden Urteil vom 19. November 2018 angeordnet wurde (vgl. E. A.c). Die beantragte Dispensation von allen Prüfungsteilen würde dazu führen, dass bei der Beschwerdeführerin die für eine Schwimmsportlehrerin notwendigen Fertigkeiten nicht geprüft würden, obwohl mit Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin die
ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zu absolvieren hat. Mit anderen Worten will die Beschwerdeführerin das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts umgehen, indem sie den Antrag stellt, von allen Prüfungsteilen dispensiert zu werden, um gemäss ihrer Ansicht nach damit automatisch sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis zu erfüllen. Darüber hinaus war die Frage der Dispensierung von allen Prüfungsteilen und die damit einhergehende Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin auch nicht Verfügungsgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2019. Mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2019 wurde nämlich die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in als nicht bestanden erklärt, weil die Erstinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt daran nicht teilgenommen habe.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen der Beschwerde an die Vorinstanz erstmals und neu den erwähnten Antrag gestellt, dass sie von allen Prüfungsteilen zu dispensieren sei, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Die Vorinstanz ist auf das genannte Begehren eingetreten und wies es ab (vgl. die angefochtene Verfügung E. 3 und 6). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mangels Anfechtungsobjekt auf das genannte Rechtsbegehren jedoch nicht eintreten dürfen. Die Erstinstanz hat nämlich in der Verfügung vom 22. August 2019 dem beschwerdeführerischen Antrag entsprechend lediglich in allgemeiner Weise entschieden, dass keine Erleichterung bzw. kein Ausgleich von Prüfungsnachteilen zu gewähren sei. Wie bereits erwähnt, wurde in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019 eine Dispensation von allen Prüfungsnachteilen und das Vorliegen "sämtlicher Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis" gar nicht thematisiert und hätte auch nicht aufgrund des Begehrens um "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügungen sein sollen. Im Resultat und aus praktischer Sicht bringt es für die Beschwerdeführerin jedoch keine Änderung mit sich, dass die Vorinstanz auf den genannten Antrag nicht eingetreten ist, sondern diesen abgewiesen hat. Es erübrigen sich daher Weiterungen hierüber.

Nach dem Gesagten ist auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei von allen Prüfungsteilen zu dispensieren, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", nicht einzutreten.

3.

Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rügen betreffend die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen mit umfassender Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.; hinsichtlich der eingeschränkten Kognition bei der Bewertung von Prüfungsleistungen vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG)

In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen solle, ist mangels weitergehender Begründung des Antrages unklar, was die Beschwerdeführerin damit genau erreichen möchte. Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 241). Bei negativen Verfügungen allerdings, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ablehnen, bleibt die aufschiebende Wirkung insofern ohne Folgen, als sie eben nicht bewirkt, dass die anbegehrte Rechtsfolge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig als bewilligt gilt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 156 Rz. 3.34).

4.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 der Erstinstanz ihre Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. das Schreiben der Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch vom 6. Juni 2019 sowie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019).

Die Parteien liegen hingegen hinsichtlich der Frage im Streit, welche Auswirkungen die Teilnahmeerklärung der Beschwerdeführerin zur Folge hat. Dieser Streit gründet zumindest teilweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Erstinstanz nicht nur ihre Teilnahme erklärt, sondern darüberhinausgehend weitere Anträge formuliert hat. Konkret verlangte die Beschwerdeführerin insbesondere den Ausstand aller Verfahrensbeteiligten bzw. die Neukonstituierung der Prüfungskommission, Akteneinsicht und das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen. Umstritten ist zwischen den Parteien zudem, ob die Erstinstanz die Fristen gemäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung, namentlich die Aufgebotsfrist für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober 2019, eingehalten hat.

5.

Die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht aus einer praktischen Prüfung im Rahmen des Prüfungsteils 1 und einer theoretischen Prüfung im Rahmen der Prüfungsteile 2 und 3 (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung vom 24. November 2014). Die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in fand am 24. Oktober 2019 statt und die theoretische Prüfung am 28. November 2019.

Zunächst ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach die Aufgebotsfrist für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober 2019 nicht eingehalten worden sei.

5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht nicht vertieft und verweist lediglich auf die Wegleitung vom 31. Oktober 2012.

Die Erstinstanz hält fest, dass das Aufgebot für die theoretische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 28. November 2019 sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgt sei. Die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober 2019 sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, unter anderem auch aufgrund einer Vielzahl von Ausstandsbegehren, erst kurzfristig zustande gekommen und das Aufgebot dazu sei 16 Tage vor der Prüfung erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin nicht früher zur praktischen Prüfung habe aufgeboten werden können, sei einerseits durch den für die Prüfungsleitung anhaltenden Schwebezustand begründet. Andererseits habe sich dies die Beschwerdeführerin mit ihrem "absolut nicht kooperativen Verhalten" selbst zuzuschreiben. Dass die Beschwerdeführerin die praktische Prüfung sechs Stunden vor Prüfungsbeginn via Email beim Zweitexperten "in nicht akzeptabler Weise und mit völlig anderer Begründung" abgesagt habe und nun der Prüfungsleitung die Nichteinhaltung von Terminen vorwerfe, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil viel und guter Wille in die Abklärungen und Verhandlungen investiert worden sei, um der Beschwerdeführerin eine wohlgesonnene, unterstützende Begleitung für die Durchführung der Prüfung zu organisieren. So sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, für den ganzen Prüfungsablauf eine Betreuungsperson zur Verfügung zu stellen. Auf dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise reagiert. Darüber hinaus bringt die Erstinstanz vor, sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Wegleitung vom 31. Oktober 2012 berufe, hätte sie Terminvorschläge für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in machen müssen, was sie aber nicht gemacht habe.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2019 bei der Erstinstanz gestützt auf das Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in angemeldet habe. Die Erstinstanz habe in ihrem Schreiben vom 22. August 2019 unter anderem festgehalten, dass ohne Gegenbericht bis spätestens zum 9. September 2019 definitiv von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin ausgegangen werde. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die von der Erstinstanz angesetzte Frist bis am 9. September 2019 so gewählt worden sei, dass die gemäss der Prüfungsordnung verlangte Aufgebotsfrist von 6 Wochen für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 hätte eingehalten werden können. Mit Schreiben vom 6. September 2019 habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Fristverlängerung für ihre Antwort bis 30. September 2019 beantragt, worauf die Erstinstanz mit Schreiben vom 15. September 2019 eine Fristverlängerung bis
20. September 2019 angeboten habe. Die Erstinstanz, so die Vorinstanz weiter, habe letztendlich von der Beschwerdeführerin keine "Antwort zur Teilnahme an der Prüfung" erhalten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 habe die Erstinstanz die Beschwerdeführerin sodann zur praktischen Prüfung für den 24. Oktober 2019 aufgeboten, woraufhin diese mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 der Erstinstanz mitgeteilt habe, dass das Aufgebot aufgrund nicht regelkonform eingehaltener Termine keine Wirkung zu entfalten vermöge. Die Erstinstanz habe das Aufgebot für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 trotzdem aufrechterhalten, um der Beschwerdeführerin die Prüfung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts noch zu ermöglichen, bevor diese 6 Stunden vor der Prüfung per Email an den Prüfungsexperten mitgeteilt habe, dass sie an der praktischen Prüfung nicht antreten werde. Nach Auffassung der Vorinstanz "erhelle sich daraus", dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Prüfungskommission habe die terminlichen und zeitlichen Vorgaben gemäss der Prüfungsordnung nicht eingehalten, ins Leere stosse.

5.2 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Die Vorinstanz - wie auch die nach deren neuem Entscheid mit der Sache nochmals befasste Beschwerdeinstanz - sind bei der Beurteilung dieser Punkte an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 28; Alfred Klöz/
Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 in Dispositiv-Ziff. 3, wie bereits erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in durch die Erstinstanz gemäss der anwendbaren Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, aufzubieten sei. Das Bundesverwaltungsgericht entschied damit, dass diejenige Prüfungsordnung zu beachten ist, die für die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in gilt, für welche die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ihre Teilnahmeerklärung abgibt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 neu entscheiden konnte, ob sie auf der Grundlage der dannzumal aktuellen Prüfungsordnung die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ablegen oder ob sie auf eine Teilnahme unter Rückerstattung der Anmeldegebühr in Höhe von Fr. 1'800.- verzichten möchte. Insoweit handelt es sich bei der gestützt auf das Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 erfolgten Teilnahmeerklärung der Beschwerdeführerin um eine neue Anmeldung zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 insofern vorgesorgt, als dass die Prüfung, sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, gemäss der in jenem Zeitpunkt anwendbaren Prüfungsordnung - und nicht etwa auf der Grundlage einer möglicherweise veralteten Prüfungsordnung - abzulegen ist.

Die von der Erstinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2021 aufforderungsgemäss eingereichte anwendbare Prüfungsordnung datiert vom 24. November 2014. Im Begleitschreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021 wurde die Prüfungsordnung vom 24. November 2014 jedoch, wohl versehentlich, mit dem Datum 31. Oktober 2012 bezeichnet. Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls von der Anwendung der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 aus (vgl. die Referenz 23 ihrer Beschwerde vom 19. März 2021). Im vorliegenden Verfahren ist daher ohne Weiteres auf die Prüfungsordnung vom 24. November 2014 abzustellen, welche nach wie vor Gültigkeit hat und deren leichte Anpassungen vom 24. November 2015 und vom 18. Februar 2018 für das vorliegende Verfahren im Übrigen ohne Relevanz sind.

Die mit Blick auf die Prüfungsordnung gemachten Ausführungen im Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 gelten sinngemäss für die Bestimmung der anwendbaren Version der Wegleitung. Demnach ist die Wegleitung vom 18. Februar 2016 massgebend, die für die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 Anwendung fand, für welche die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ihre Teilnahme erklärt hat. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit der Auffassung der Erstinstanz (vgl. das Schreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021). Mit der Anwendbarkeit der Wegleitung vom 18. Februar 2016 (und nicht etwa der älteren Version der Wegleitung vom 31. Oktober 2012) wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin mit den anderen Kandidaten und Kandidatinnen, welche am 24. Oktober / 28. November 2019 ihre Prüfung ablegten, hinsichtlich der Prüfungsinhalte und betreffend die übrigen in der Wegleitung geregelten Aspekte, beispielsweise die Fristenregelungen, gleichbehandelt wird.

5.4 Mit Genehmigung der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 ("Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sportartenlehrerinnen und
-lehrer in den Fachrichtungen Bootsfahrlehrer/in, Judolehrer/in, Ju-Jitsulehrer/in, Karatelehrer/in, Kletterlehrer/in, Segellehrer/in, Tennislehrer/in, Golflehrer/in, Windsurflehrer/in und Schwimmsportlehrer/in" [nachfolgend: PO]) durch die Vorinstanz am soeben genannten Datum wird die PO dem öffentlichen Recht des Bundes gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer
B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Vereinbarkeit der PO mit höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher auf die genannte PO abzustellen.

Die Wegleitung vom 18. Februar 2016 wurde gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a PO erlassen. Im Gegensatz zur PO selber kommt der Wegleitung grundsätzlich keine direkte Rechtswirkung zu (vgl. Urteil des BVGer B-1178/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.1; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 89). Vielmehr sollen durch die Wegleitung die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung geregelt werden. Wie bei sog. Verwaltungsverordnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung kann eine Wegleitung jedoch Wirkungen entfalten. Gemäss konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte zwar nicht an Verwaltungsverordnungen oder, wie vorliegend deren an einen privaten Rechtsträger delegierten Pendants - gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung solcher internen Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulassen, zumal das erkennende Gericht nicht ohne Not von der Verwaltungspraxis abweichen sollte (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.).

5.5 Ziff. 4.13 PO lautet wie folgt:

"Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält:

a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungsteile [...]."

Die einzuhaltende Aufgebotsfrist für die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in beträgt gemäss der PO also 6 Wochen.

In der Wegleitung vom 18. Februar 2016 werden im Anhang die notwendigen Schritte rund um die Prüfung erläutert und jeweils mit einer Zeitangabe verbunden, wann der betreffende Schritt zu erfolgen hat. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Schritte: Ausschreibung der Prüfung, Anmeldung der Kandidaten, formale Prüfung der Anmeldung, Zulassungsentscheid, Zustellung Zulassungsentscheid und Rechnungsstellung an Kandidaten, evtl. Eingaben von Beschwerden gegen negativen Zulassungsentscheid, Entscheid Beschwerden, möglicher Rückzug von der Prüfung, Aufgebot an die Kandidaten, späteste Durchführung der praktischen Prüfung und Durchführung der mündlichen Prüfung. Aus den mit den einzelnen Schritten verbundenen Zeitangaben ist ersichtlich, dass gemäss der Ablaufplanung in der Wegleitung vom 18. Februar 2016 zwischen dem Aufgebot zur Prüfung, das den Kandidaten und Kandidatinnen zugestellt wird, und der Durchführung der praktischen Prüfung zwischen 2 bis 4 Wochen liegen müssen. Diese Fristangaben, auf welche sich die Vorinstanz und die Erstinstanz im Übrigen nicht berufen, stehen im offenen Widerspruch zur sechswöchigen Frist gemäss Ziff. 4.13 PO.

Die Wegleitung regelt zudem ohnehin, wie bereits erwähnt, nur die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung und entfaltet darüber hinaus keine direkte Rechtswirkung. Das Fehlen einer direkten Rechtswirkung der Wegleitung zeigt sich auch darin, dass sich die Ablaufplanung gemäss der Wegleitung bzw. die dort aufgeführten einzelnen Schritte nicht direkt an die Kandidatinnen und Kandidaten richtet, sondern vielmehr zum Ausdruck bringt, welche Schritte die Erstinstanz ihrer Ansicht nach in welchem Zeitpunkt vorzunehmen hat (zum Beispiel, wie bereits erwähnt, die Ausschreibung der Prüfung, formale Prüfung der Anmeldung, Rechnungsstellung an Kandidaten und Aufgebot an die Kandidaten). Im Übrigen wäre eine Aufgebotsfrist von minimal 2 Wochen für die praktische Prüfung, welche gemäss der Ablaufplanung in der Wegleitung vom 18. Februar 2016 zulässig wäre, sehr kurz, um die reibungslose Durchführung der praktischen Prüfung zu gewährleisten. Es wäre damit zu rechnen, dass gewisse Kandidatinnen und Kandidaten trotz grundsätzlicher Kenntnis des möglichen Zeitraums, in welchem die praktische Prüfung stattzufinden hat, bei einer Vorlaufzeit von minimal zwei Wochen Verpflichtungen haben, die sich nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand verschieben lassen würden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die sechswöchige Aufgebotsfrist für die praktische Prüfung in der Wegleitung vom 31. Oktober 2012 noch berücksichtigt bzw. eingehalten wurde und damit im Gegensatz zur Wegleitung vom 18. Februar 2016 (noch) nicht im Widerspruch zur PO stand.

Nach dem bisher Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 gemäss Ziff. 4.13 PO eine Aufgebotsfrist von mindestens 6 Wochen zur Anwendung hätte kommen sollen. Die Erstinstanz hat diese sechswöchige Aufgebotsfrist missachtet und das Prüfungsaufgebot für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 erst 16 Tage vorher am 8. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin versendet.

5.6 Was die Erstinstanz zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Aufgebotsfrist von 6 Wochen vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin beispielsweise aufgrund der Wiederholung von teilweise schon beurteilten Anträgen betreffend Akteneinsicht, Ausstand und dem Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen nicht gerade kooperativ verhalten hat. Zudem hat sie sich auch nicht zum Vorschlag der Erstinstanz geäussert, dass ihr, falls sie dies wünsche, eine Person für die Durchführung der Prüfung zur Seite gestellt werde. Das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin und das Schweigen zum Angebot einer "Betreuungsperson" vermögen aber das verspätete Aufgebot durch die Erstinstanz nicht zu entschuldigen. Gemäss der PO war die Erstinstanz zur Einhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist verpflichtet. Die Beantwortung der darüberhinausgehenden Frage, ob die Einhaltung der sechs Wochen "zumutbar" war, wird von der PO vorweggenommen, ist also - abgesehen davon, dass die Gründe für die Behauptung nicht konkret belegt sind - auch nicht zielführend. Selbst wenn bis kurz vor der Durchführung der praktischen Prüfung noch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation derselben restlos geklärt waren, kann dies die Erstinstanz nicht von ihrer Pflicht befreien, sechs Wochen vor der Durchführung der praktischen Prüfung ein Aufgebot mit wenigstens der Bekanntgabe des Prüfungstermins zu versenden. Auch der Einwand der Erstinstanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Wegleitung vom 31. Oktober 2012 hätte Terminvorschläge machen müssen, überzeugt nicht, zumal ja auch sie selbst davon ausgeht, dass die Wegleitung vom 31. Oktober 2012 nicht zur Anwendung gelangt.

Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. September 2019 mit Blick auf die im Schreiben der Erstinstanz vom 22. August 2019 angesetzte Frist (wonach ohne Gegenbericht bis zum 9. September 2019 von der Teilnahme an der Prüfung ausgegangen werde) selber eine Fristverlängerung beantragt habe. Darin sei der Grund zu sehen, weshalb die Erstinstanz die sechswöchige Aufgebotsfrist in casu nicht habe einhalten müssen. Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung der Fristverlängerung im genannten Schreiben vom 6. September 2019 auf den Verfasser des Schreibens der Erstinstanz vom 22. August 2019, B._______, hin, gegen den ein Ausstandsbegehren bestehe, das nicht beachtet worden sei. Die Erstinstanz hat als Antwort auf die beantragte Fristverlängerung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2019 eine Fristverlängerung bis 20. September 2019 gewährt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die beantragte und gewährte Fristverlängerung die in Ziff. 4.13 PO statuierte Verpflichtung der Erstinstanz zur Einhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist tangiert. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in den erwähnten, die gegenständliche Fristverlängerung betreffenden Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck kam, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise doch nicht an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 teilnehmen würde. Die Erstinstanz bringt im Übrigen nicht vor und aus den genannten Schreiben ist zudem nicht ersichtlich, dass die im Schreiben vom 6. September 2019 beantragte Fristverlängerung für das Zuwarten der Zustellung des Prüfungsaufgebots für die praktische Prüfung bis zum 8. Oktober 2019 ausschlaggebend gewesen sein soll. Es bleibt daher dabei, dass die Erstinstanz verpflichtet war, das Aufgebot, in gewissem Sinn auch vorsorglich rechtzeitig, zu versenden.

Insgesamt bleibt es dabei, dass die Erstinstanz die entsprechende Vorgabe im Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 nicht eingehalten und die Beschwerdeführerin nicht unter Wahrung der anwendbaren sechswöchigen Frist gemäss Ziff. 4.13 PO zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufgeboten hat.

5.7 Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Nichteinhaltung der Aufgebotsfrist hat.

Reglementsverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen sind nur dann als rechtserheblich zu werten, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Bei dieser Frage sind nicht nur objektive Umstände zu berücksichtigen, sondern auch mentale Faktoren. So gilt insbesondere, dass eine kürzere als die garantierte Vorbereitungszeit sowie die Tatsache, weniger Vorbereitungszeit zu haben als andere Kandidaten, ein negatives Gefühl hervorrufen kann, was wiederum einen Einfluss auf das Prüfungsergebnis eines Kandidaten haben kann. Zu beachten ist aber, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers oder einer Reglementsverletzung in der Regel nicht dazu führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Gemäss Rechtsprechung stellt das Nichteinhalten der Frist zum Prüfungsaufgebot einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Der beschwerdeführenden Person ist in diesem Fall die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - unter Einhaltung der geltenden Prüfungsordnung zu ermöglichen (vgl. Urteil des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 8.3; B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 7.2; B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 5.1; Gygi, a.a.O., S. 297).

Aus der zitierten Rechtsprechung folgt, dass die Beschwerdeführerin aus der Nichteinhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist nicht das Bestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 ableiten kann, sondern nur, dass sie die Prüfung nochmals ablegen darf, ohne dass die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 als nicht bestanden zu werten ist. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführerin von der Erstinstanz die Möglichkeit einzuräumen, dass sie die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in (nochmals) im ersten Versuch ablegen darf. Insoweit ist dem Begehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr Prüfungsanspruch "aufrechterhalten" bleiben soll, zu entsprechen. Soweit das Begehren darüber hinaus geht, insbesondere, dass die ursprünglich im Jahr 2015 getätigte Anmeldung auf unbestimmte Zeit zu bestehen habe, ist ihr entsprechendes Begehren abzuweisen.

An dieser Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nochmals im ersten Versuch ablegen darf, ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ohne entschuldbaren Grund von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 ferngeblieben ist. Das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin erfolgte in zeitlicher Hinsicht nämlich erst nachdem die Erstinstanz die sechswöchige Aufgebotsfrist verpasst hatte. Die Beschwerdeführerin ist zudem nach Erhalt des verspäteten Aufgebots vom 8. Oktober 2019 nicht untätig geblieben, sondern hat sofort, das heisst mit Schreiben vom 10. Oktober 2019, interveniert. Es liegt somit nicht eine Situation vor, in welcher der Beschwerdeführerin nach Erhalt des verspätet verschickten Aufgebots Untätigkeit vorgeworfen werden könnte, ähnlich der Situation, in welcher ein sofort reklamierbarer Mangel im Prüfungsablauf erst nach nicht bestandener Prüfung statt sofort gerügt wird. Der bereits im Schreiben vom 10. Oktober 2019 geäusserte Standpunkt der Beschwerdeführerin bzw. ihr Verhalten, dass das Aufgebot aufgrund nicht eingehaltener Fristen keine Wirkung zu entfalten vermöge und dass sie in der Folge von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 fernblieb, ist nach dem Gesagten insoweit nachvollzieh- und vertretbar. Die Tatsache, dass, und die Gründe, weshalb der Prüfungstermin nicht wahrgenommen wurde, erweisen sich grundsätzlich als irrelevant, wenn zuvor bereits die Mindestfrist für das Prüfungsaufgebot missachtet worden ist.

Im Resultat bestätigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufgrund der Nichteinhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist zur praktischen Prüfung gemäss Ziff. 4.13 PO (nochmals) nach ordentlich zugestelltem Aufgebot im ersten Versuch ablegen darf.

6.

Soweit erforderlich ist über die weiteren von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Streitpunkte zu entscheiden, namentlich über die Akteneinsicht (vgl. E. 6.1), über das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen (vgl. E. 6.2) und über das Ausstandsbegehren (vgl. E. 6.3). Hierbei ist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, an die Erwägungen im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 gebunden (vgl. E. 5.2).

6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht in sämtliche "über sie angelegte und geführte sowie mit ihr in Verbindung stehende Akten- und Datensammlungsbestände".

Die Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2019 mitgeteilt, dass das Gesuch um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen abgelehnt werde, da dieses bereits von sämtlichen bisher involvierten Organisationen und Instanzen beurteilt und gerichtlich abgewiesen worden sei.

Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen mit Beweischarakter im Beschwerdeverfahren bekannt seien.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 festgestellt, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt sei und sie ihren Standpunkt habe wirksam zur Geltung bringen können. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die entsprechenden Erwägungen des Urteils B-1650/2017 vom 19. November 2018 nicht mehr zutreffen würden. Insbesondere hat weiterhin Gültigkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht Akteneinsichtsgesuche bei Verbänden, die nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind, nicht zu beurteilen hat, zumal nicht naheliegend ist, dass Dokumente von Dritten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnten und die Beschwerdeführerin die mögliche Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht aufzeigt. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten kein Anlass, das Einsichts- bzw. Editionsgesuch der Beschwerdeführerin, soweit es im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 beurteilt worden ist, im vorliegenden Entscheid erneut zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 die Akten der Erstinstanz sowie das Beilagenverzeichnis der Akten der Vorinstanz zugestellt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Akten der Vorinstanz sowie das Schreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021 samt Beilagen zu. Die Beschwerdeführerin ist also im Besitz aller von der Vor-instanz bzw. der Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten, die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ergangen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 in der Lage, zu den verfahrenswesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen.

An dieser Beurteilung ändert das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 um "Aktenedition bei sportartenlehrer.ch" nichts, mit welchem sie Einsicht in Protokolle und Aufzeichnungen der Sitzungen von sportartenlehrer.ch verlangt, "sofern derartige Versammlungen überhaupt (ordnungsgemäss) stattfanden". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind verwaltungsinterne Akten, wozu auch Aufzeichnungen und Protokolle von Sitzungen zu zählen sind, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2), sowohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) ausgeschlossen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4). Die jüngere Rechtsprechung präzisiert diese Praxis dahingehend, dass im Einzelfall nicht die formale Einstufung als internes Dokument massgeblich ist, sondern vielmehr die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; BVGE 2015/47 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Angaben darüber, welche Sitzungen betroffen sein könnten bzw. inwiefern die verlangte Einsicht in die Aufzeichnungen und Protokolle der Sitzungen von sportartenlehrer.ch entscheidrelevant sein könnte. Die Beschwerdeführerin hält nur fest, dass die Einsicht in solche Aufzeichnungen und Protokolle aufzeigen würden, dass die "Stimmberechtigten" der fraglichen Sitzungen über keine genügenden Kenntnisse und Hintergrundwissen verfügten und dass sportartenlehrer.ch die Akten defizitär führe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine objektive Bedeutung der in Frage stehenden Einsicht in Aufzeichnungen und Protokolle von nicht näher bezeichneten Sitzungen von sportartenlehrer.ch nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gesuch um "Aktenedition bei sporartenlehrer.ch" (konkret die angeblich defizitäre Aktenführung sowie die angeblich ungenügenden Kenntnisse der "Stimmberechtigten") lediglich pauschale Kritik übt. Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese pauschale Kritik an der Erstinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um "Aktenedition bei sportartenlehrer.ch" vom 26. Januar 2022 abzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine nochmalige Zustellung der Verfügung vom 2. Februar 2022, in welcher das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass über das Gesuch vom 26. Januar 2022 zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid,
entschieden werde (vgl. Sachverhalt E. O und P), zumal unter der entsprechenden Sendungsnummer zu erfahren ist ("Track and Trace"), dass die Abholfrist für die Verfügung vom 2. Februar 2022 noch bis zum 3. März 2022 läuft.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" vom 11. Januar 2022, mit welchem sie die Möglichkeit offenhalten wollte, allenfalls in einem Gerichtsverfahren im Kanton Obwalden erstrittene bzw. noch zu erstreitende Unterlagen vorlegen zu können, vermag an der bisherigen Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2021 angemerkt wurde, keine Angaben darüber gemacht, dass und inwiefern die allenfalls im Gerichtsverfahren im Kanton Obwalden erstrittenen bzw. noch zu erstreitenden Unterlagen im vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Aus diesem Grund wies das Bundesverwaltungsgericht mit der genannten Verfügung vom 14. Oktober 2021 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung für eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin versucht mit ihrem Gesuch vom 11. Januar 2022 um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" im Grunde nun, auf die abweisende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2021 zurückzukommen, obwohl sich am Umstand der fehlenden substantiierten Entscheidrelevanz ihres Antrags nichts geändert hat und das Bundesgericht auf das von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" vom 11. Januar 2022 nicht weiter einzugehen bzw. ist dieses abzuweisen.

Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren, auch mit Blick auf den Zeitraum nach dem Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, wirksam zur Geltung bringen und das Akteneinsichtsrecht ist nicht verletzt worden.

6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen.Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass Ziff. 5.22 PO die Möglichkeit einer Dispensation von einzelnen Prüfungsteilen vorsehe, dass die heutigen Prüfungsanforderungen und -inhalte nicht mit denen aus dem Jahr 2015 übereinstimmen würden und dass sie mit den heutigen Prüfungsteilnehmenden keine besuchten Ausbildungskurse verbinde, weshalb das gemeinsame Lernen in der Gruppe entfalle. Zudem ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der (angebliche) Verlust der von ihr eingereichten «originalunterzeichneten» Prüfungsarbeit ebenfalls eine Prüfungserleichterung rechtfertige. Ausser der Dispensation von einzelnen Prüfungsteilen im Zusammenhang mit Ziff. 5.22 PO erläutert die Beschwerdeführerin nicht, wie die beantragte "Prüfungserleichterung" konkret auszugestalten wäre.

Die Erstinstanz hielt im Schreiben vom 22. August 2019 fest, die Beschwerdeführerin könne keine Prüfungserleichterungen beanspruchen.

Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 entschieden, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Prüfung abzulegen habe.

Was den angeblichen Verlust der «originalunterzeichneten» Prüfungsarbeit anbelangt, hat die Erstinstanz im Schreiben vom 9. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin glaubwürdig versichert, dass diese vorhanden ist und das Copyright respektiert würde. Es ist kein Grund ersichtlich, um an dieser Angabe zu zweifeln. Die Erstinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Prüfung aufgeboten und erklärte, die Prüfung der Beschwerdeführerin abzunehmen, ohne die Einreichung einer neuerlichen Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin zu verlangen. Nach dem Gesagten drängt sich aufgrund des geltend gemachten angeblichen Verlusts der Prüfungsarbeit keine Prüfungserleichterung auf.

In Ziff. 5.22 PO wird der Prüfungskommission die Kompetenz eingeräumt, über allfällige Dispensationen von einzelnen Prüfungsteilen zu entscheiden. Diese Dispensationskompetenz steht allerdings im Zusammenhang mit der Entscheidkompetenz der Prüfungskommission über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf der Tertiärstufe. Die Beschwerdeführerin führt mit keinem Wort aus, dass und inwiefern diese Bestimmung in ihrem Fall, abweichend vom Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, Anlass zu einer Prüfungserleichterung im Sinne einer Dispensierung von einem Prüfungsteil geben müsste. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, dass sie andere Prüfungen auf der Tertiärstufe abgeschlossen hat, die einer Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich wären. Eine Prüfungserleichterung im Sinne einer Dispensation von einem Prüfungsteil gemäss Ziff. 5.22 PO kommt daher nach dem Gesagten nicht in Frage.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stoffveränderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Prüfungsanmeldung im Jahr 2015 und die Nichtkenntnis der Mitkandidaten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin entschied selber, wann bzw. für welche Prüfung sie sich anmeldete und welche Möglichkeiten sie nutzen wollte, um sich für die Prüfung vorzubereiten. Mit der Anmeldung im Nachgang zum Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 stand fest, dass sich der Prüfungsstoff aus der dannzumal anwendbaren PO und der Wegleitung ergibt, gleich wie auch feststand, dass sie vorgängig keine Ausbildungskurse besucht hatte, in welchen sie Mitkandidaten und Mitkandidatinnen hätte kennenlernen können. Die von der Beschwerdeführerin als nachteilig empfundene Situation hat sie sich mit anderen Worten weitgehend selbst zuzuschreiben. Insofern wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr selbst geschaffenen, als nachteilig empfundenen Ausgangslage Prüfungserleichterungen gewährt würden, welche im rechtskräftigen Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 nicht vorgesehen waren. Ohnehin scheint es höchst fraglich, ob allfällige (im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht substantiierte) Veränderungen des Prüfungsstoffs und die Nichtkenntnis von Mitkandidaten überhaupt ein Grund für eine Prüfungserleichterung darstellen könnten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen betreffend die Veränderung der Prüfungsanforderungen und -inhalte im Vergleich zum Jahr 2015 und die fehlende Kenntnis anderer Mitkandidaten keinen Nachteil zu begründen, der eine Prüfungserleichterung rechtfertigen würde.

Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Nachteile abzuwenden bzw. Prüfungserleichterungen vorzusehen sind, nicht zu beanstanden. Das entsprechende vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

6.3 Ferner verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand und Ausschluss sämtlicher an Vorentscheiden beteiligter Mitglieder des Vorstands, der Prüfungskommission und der Geschäftsstelle von sportartenleher.ch "rückwirkend und zukünftig" sowie den Ausstand und Ausschluss von Personen und Unterstellten der Vorinstanz. Daraus ergebe sich, so die Beschwerdeführerin weiter, dass die Erstinstanz neu zu konstituieren sei. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass die genannten Personen bereits in ihrem Fall bzw. an früheren Verfahren betreffend ihre Person beteiligt waren.

Die Erstinstanz hiess das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin implizit insoweit gut, als dass sie im Rahmen der praktischen Prüfung Experten einsetzen wollte, die noch nicht mit dem Fall der Beschwerdeführerin betraut gewesen waren.

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass bei keiner der von der Beschwerdeführerin genannten Personen nur im Entfernten ein Ausstandsgrund ersichtlich sei.

Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird durch Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG konkretisiert (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG N. 17). Nach Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d).

Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG bildet einen Auffangtatbestand unter dem die sog. Vorbefassung subsumiert wird. Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG N. 71 und 73). Indessen lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.69).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es keinen Ausstandsgrund dar, dass sich die Personen von sportartenlehrer.ch und der Vor-instanz bereits gestützt auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit ihrer Teilnahme an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in auseinandergesetzt haben und jenes Verfahren letztendlich mit Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 abgeschlossen wurde. Es reicht für die Annahme der Befangenheit gerade nicht aus, dass die genannten Personen in jenem Verfahren eine andere Ansicht als die Beschwerdeführerin vertraten. Die grundsätzliche Entscheidung der involvierten Personen, die Beschwerdeführerin nicht für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen, war in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Die damalige Streitbarkeit des genannten Aspekts begründet heute aber nicht den Anschein der Befangenheit, sondern ist lediglich Ausdruck der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien. Es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der betroffenen Personen, das sich auf vernünftige Gründe abstützen liesse. Ein solches Misstrauen ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Insbesondere die Berücksichtigung der vielen aktenkundigen Schreiben, auch diejenigen die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ergangen sind, lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die auf einen Anschein der Befangenheit der von sportartenlehrer.ch und von der Vorinstanz involvierten Personen hindeuten könnten. Im Gegenteil hat sich gerade die Erstinstanz vorbildlich gezeigt und der Beschwerdeführerin sogar noch eine Bezugsperson zur Verfügung stellen wollen, welche der Beschwerdeführerin unterstützend beigestanden wäre. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine Tatsachen aufzuzeigen, die Misstrauen in die befangenheitsrechtliche Korrektheit des Verhaltens der gemäss ihrer Ansicht nach vom Ausstand betroffenen Personen aufzeigen würde.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Ausstandspflicht der bisher mit ihrem Fall befassten Personen zu begründen vermag. Das Ausstandsbegehren sowie das Begehren der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe sich neu zu konstituieren, sind nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, ohne weitere Begründung, dass ihr der bei der Vorinstanz doppelt bezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz sowohl für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 22. August 2019 als auch für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von jeweils Fr. 860.00 verlangt hat. Es handelt sich nach dem Gesagten somit nicht um einen versehentlich doppelt einverlangten Kostenvorschuss, weshalb das entsprechende beschwerdeführerische Begehren abzuweisen ist.

8.

Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik an der fachlichen und juristischen Qualifikation der involvierten Parteien. Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher auf die allgemeine Kritik ein, soweit es für deren Beurteilung überhaupt zuständig wäre.

9.

Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahrenskomplex betreffend die Anmeldung der Beschwerdeführerin für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in im Jahr 2015, welcher Gegenstand des Urteils
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 war und sich bis zum vorliegenden Urteil fortgesetzt hat, wie folgt vorzugehen: Die Beschwerdeführerin ist auf ihre im Nachgang zum Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 abgegebene Erklärung zur Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zu behaften. Die Erstinstanz hat daher, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Verbindung mit dem Urteil
B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, die Beschwerdeführerin gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014, insbesondere unter Wahrung der Fristen, für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten; einer weiteren Äusserung der Beschwerdeführerin bedarf es nicht. Die Prüfung ist gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen. Es haben keine Personen, gegen welche die Beschwerdeführerin bisher ein Ausstandsgesuch gestellt hat, in den Ausstand zu treten. Der Beschwerdeführerin sind keine Prüfungserleichterungen zu gewähren und es muss der Beschwerdeführerin vor der Durchführung der Prüfung keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 wird nicht als erfolgloser Prüfungsversuch angerechnet.

Sollte sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum vorliegenden Urteil explizit und unter Einhaltung der Frist gemäss Ziff. 4.2 PO gegen eine (erneute) Teilnahme an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in entscheiden, wäre dies im Übrigen in Bezug auf eine allfällige (teilweise) Rückerstattung der Anmeldegebühr Ziff. 3.42 PO massgebend. Die genannte Bestimmung hält fest, dass Kandidierenden, die fristgerecht oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten würden, die Anmeldegebühr unter Abzug der entstandenen Kosten zurückzuerstatten sei. Die Erstinstanz hätte also festzulegen, ob und wieviel der Anmeldegebühr zurückzuerstatten wäre. Dabei hätte die Erstinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, wie bereits erwähnt, dafür entschieden hat, auf die Rückerstattung der Anmeldegebühr von Fr. 1'8000.00 zu verzichten und dafür die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in im Jahr 2019 zu absolvieren.

10.

Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 19. März 2021 der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 ist teilweise aufzuheben, nämlich insoweit als sie das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, womit auch die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2019, soweit die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 als nicht bestanden erklärt wurde, aufgehoben ist. Die Erstinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Wahrung der Fristen gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten und die Prüfung gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich das Aufrechterhalten der Prüfungsansprüche "auf unbestimmte Zeit", der Ausstand von sämtlichen an Vorentscheiden beteiligten Mitgliedern von Vorstand, Prüfungskommission und der Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch sowie von Personen und Unterstellten der Vorinstanz, die Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen, das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen, die Heilung der mit dem Verlust der Prüfungsarbeit einhergehenden Nachteile und die Zurückerstattung des angeblich doppelt verrechneten Kostenvorschusses, sind abzuweisen. Insoweit wird die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 und damit auch die erstinstanzliche Verfügung vom 22. August 2019 bestätigt.

11.

Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Beschwerde mit ihren Rechtsbegehren (insb. Akteneinsicht, Prüfungserleichterungen, Ausstand und Rückerstattung des angeblich doppelt bezahlten Kostenvorschusses) mehrheitlich nicht durchgedrungen. Allerdings wird die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2021 aufgrund der festgestellten Reglementsverletzung (kein fristgerechtes Aufgebot gemäss Ziff. 4.13 PO) teilweise, soweit sie das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, aufgehoben, womit auch - wie bereits erwähnt - die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom
12. Dezember 2019, in welcher die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 als nicht bestanden erklärt wurde, aufgehoben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 2'000.- festzusetzen und sind der Beschwerdeführerin im Umfang von 50%, sprich in Höhe von Fr. 1'000.-, aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.- des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses sind ihr zurückzuerstatten.

Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht liess sich die Beschwerdeführerin weder anwaltlich vertreten noch hat sie allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 13 VKGE geltend gemacht. Sie hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

12.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vor-instanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des gemäss der Beschwerdeführerin angeblich doppelt einbezahlten Kostenvorschusses nur entschieden hat, dass dieser nicht "doppelt" für ein und dasselbe Verfahren bezahlt worden ist, sondern dass die Vorinstanz sowohl für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 22. August 2019 als auch für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss erhoben hat (vgl. E. 7). Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der Erstinstanz im Schreiben vom 12. Dezember 2019 verfügten und von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 bestätigten Nichtbestehens der Prüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 obsiegt hat, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zumindest teilweise zu erlassen.

13.

Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 wird teilweise, soweit sie das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, aufgehoben, womit auch die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2019 betreffend das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom
24. Oktober / 28. November 2019 aufgehoben ist.

Die Erstinstanz wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, die Beschwerdeführerin unter Wahrung der Fristen für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten und die Prüfung gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren.

3.
Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000. auferlegt. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000. zu verrechnen und der Beschwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'000. zurückerstattet.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 2. März 2022
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1267/2021
Date : 23. Februar 2022
Published : 09. März 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung zur Schwimmsportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis


Legislation register
BBG: 61
BGG: 42  48  82  83
BV: 29
VGG: 23  31  33  37
VGKE: 2  7  8
VwVG: 5  10  26  48  49  50  52  55  62  63
BGE-register
129-II-438 • 129-II-497 • 132-II-485 • 132-V-200 • 133-II-35 • 133-III-201 • 135-II-286 • 136-II-457 • 138-II-42 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
1C_159/2014 • 1P.420/2000 • 2C_947/2021 • U_302/05
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