Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2822/2020

Urteil vom 23. Februar 2021

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______, ...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Präferenzabfertigung (Ursprungszeugnisse); Solidarschuld.

Sachverhalt:

A.

A.a Die B._______ AG ([...]) bezweckt unter anderem den Import und Export von sowie den Grosshandel mit Getränken, Lebensmitteln sowie Waren im Haushaltbereich. A._______ war seit der Gründung der Gesellschaft am [...] 2010 bis zum [...] 2015 (Tagebucheintrag) Mitglied des Verwaltungsrats und war kollektivzeichnungsberechtigt (zu zweien; Online-Handelsregistereintrag, letztmals abgerufen am 9. Februar 2021).

A.b Die C._______ GmbH bezweckt insbesondere den Handel mit Lebensmitteln und Getränken aller Art. Sie wurde am [...] 2015 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. A._______ war zu Beginn Vorsitzender der Geschäftsführung und ist seit April 2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Online-Handelsregistereintrag, letztmals abgerufen am 8. Februar 2021).

B.

B.a Im Zeitraum von Juli 2015 bis August 2017 wurden Saucen der Marke «D._______» (Zolltarifnummer 2103.200 und 2103.9000) sowie Bier der Marke «E._______» (Zolltarifnummer 2203.0031) im Namen verschiedener Unternehmen, unter anderen der B._______ AG und der C._______ AG, in die Schweiz importiert (vgl. Liste in den Akten der Zollfahndung Nord [nachfolgend: ZF Nord] Paginiernummer [PN] 001759 ff.).

B.b Am 22. Juli 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (später: Zollkreisdirektion I; nachfolgend: ZKD) eine Strafuntersuchung gegen A._______ (ZF Nord PN 000105). Am gleichen Tag wurde auch gegen die C._______ GmbH eine Strafuntersuchung eröffnet (ZF Nord PN 000113).

B.c Am 21. Februar 2019 teilte die ZKD A._______ mit, dass sie beabsichtige, Abgaben in Höhe von Fr. 415'988.45 bei ihm nachzufordern (ZF Nord PN 001792 ff.). Das Schreiben wurde nicht abgeholt (ZF Nord PN 001798 f.).

B.d Am 16. April 2020 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz), A._______ das Schlussprotokoll. Insbesondere warf die Vorinstanz ihm vor, im Zeitraum vom 18. April 2013 bis 30. August 2018 aufgrund von gefälschten Rechnungen und den darauf enthaltenen unzutreffenden Ursprungserklärungen sowie mittels Aufteilung der für einen einzigen Empfänger bestimmten Sendungen auf verschiedene Empfänger die zollfreie Einfuhr erwirkt und dadurch Zollabgaben in Höhe von Fr. 216'137.40 sowie Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 16'442.70 hinterzogen zu haben und dadurch eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Verwaltungsstrafgesetzgebung begangen zu haben (ZF Nord PN 001755 ff. inkl. Liste).

B.e Gleichentags eröffnete sie gegenüber A._______ eine Verfügung, mit der sie Abgaben in Höhe von Fr. 255'631.35 (inklusive Verzugszins) nacherhob (Dispositivziffer 1). Die W._______ AG wurde im Umfang von Fr. 156'313.45 und die C._______ GmbH im Umfang von Fr. 98'266.85 solidarisch leistungspflichtig erklärt (nach Dispositivziffer 2; ZF Nord PN 001801 ff.).

Die Vorinstanz begründete die Nachforderung zusammengefasst damit, in Bezug auf das Bier der Marke «E.________» habe A._______ pro importierter Sendung mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt, weil eine Zollbefreiung der importierten Waren auf legalem Weg nicht möglich gewesen sei. Bei Einfuhren von Gewürzsaucen sei das gleiche Vorgehen gewählt worden. A._______ habe jeweils mehrere gefälschte Rechnungen mit Ursprungserklärungen ausgestellt. Ausserdem seien die Belege unrechtmässig auf teils fiktive Importeure bzw. Empfänger ausgestellt worden, um je Dokument innerhalb der Wertlimiten für Ursprungserklärungen auf der Rechnung zu bleiben. Die Rechnungen für die Saucen würden einen Fantasie-Briefkopf aufweisen und seien im Layout mit den Rechnungen für das Bier identisch.

A._______ habe die gefälschten Belege den mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen übergeben, welche die Waren gemäss seiner Instruktion meist zu Unrecht für drei Importeure bzw. Empfänger angemeldet hätten, obwohl die kompletten Sendungen stets für die B._______ AG oder die C._______ GmbH bestimmt gewesen seien. Vorlagen für gefälschte Belege hätten in A._______s EDV-Daten sichergestellt werden können.

Die Ermittlungen sowie in deren Verlauf bei der EZV eingegangene Antwortschreiben ausländischer Zollbehörden zu Ursprungsüberprüfungen hätten ergeben, dass von den 107 nachgeprüften, bei Einfuhrzollabfertigungen vorgelegten Präferenznachweisen kein einziger von den jeweiligen Versendern ausgestellt worden sei. Die Abklärungen der mexikanischen Zollbehörden hätten ergeben, dass entweder die Waren nicht von den angeblichen Versendern stammten bzw. diese keine Geschäftsbeziehungen mit den Beteiligten im Zollgebiet unterhielten, oder Fantasie-Briefköpfe und Namen von Personen verwendet wurden, welche bei den Versendern gänzlich unbekannt gewesen seien und somit auch nicht als deren Mitarbeiter Rechnungserklärungen unterzeichnet haben könnten. Ursprungsüberprüfungen bei den deutschen Zollbehörden hätten ebenfalls ergeben, dass die Belege jeweils nicht vom Versender stammten und daher als Fälschungen betrachtet werden müssten.

Teilweise seien inexistente Unternehmen als Importeure angegeben worden, so die seit 2003 gelöschte Firma «F._______, [Adresse]», die dort auch nie domiziliert gewesen sei; die abgeänderte Bezeichnung «G._______, [Adresse]» sowie die nicht existente Firma «C._______ AG, [Adresse]» sowie die nicht existenten Unternehmen «H._______ Import, [Adresse]» sowie «I._______ Import, [Adresse]» bzw. «I._______ Import AG, [Adresse]». Die Einfuhrsendungen seien indes stets in ihrer Gesamtheit für die B._______ AG oder die C._______ GmbH bestimmt gewesen und seien somit den effektiven Importeuren/Empfängern zuzurechnen.

Die erwähnten Falschanmeldungen von Bier und Gewürzsaucen qualifizierten in objektiver Hinsicht als Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz. Eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht oder falsch erhobene Abgabe sei ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten.

C.
Gegen diese Verfügung vom 16. April 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2020 Beschwerde, welche er gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung der Oberzolldirektion einreichte. Diese leitete die Beschwerde am 27. Mai 2020 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, er sei nie Geschäftsführer der B._______ AG gewesen, sondern nur Einkäufer und Verkäufer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Er habe nie einen Zugang zum Firmencomputer oder Einsicht in die Buchhaltung gehabt. Er habe weder einen Lohn noch eine Provision noch Spesen erhalten, obwohl ihm das versprochen worden sei. Er habe nie Rechnungen mit Ursprungserklärungen gefälscht. Die Rechnungen seien von den mexikanischen Lieferanten unterschrieben und über den jeweiligen Lieferanten zugestellt oder mit der Lieferung mitgeliefert worden. Die mexikanischen Überprüfungsdokumente seien nie von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe vernommen, dass gar keine Nachforschungen bei den Lieferanten gemacht worden seien. Er fragt, wo die 107 nachgeprüften, von den Lieferanten unterschriebenen Dokumente seien, mit denen jene bestätigen würden, dass die Dokumente gefälscht seien. Die Brauerei J._______ [die Herstellerin] habe geschrieben, dass die Firma K._______ [eine Lieferantin der betroffenen Unternehmen] kein Kunde von J._______ sei. Das sei richtig, denn die Firma K._______ habe immer von Grossverteilern und Getränkehändlern in Mexiko eingekauft. In Bezug auf die Gewürzsaucen habe der D._______-Vertreter in Deutschland über die L._______ dieses Papier erstellt und unterschrieben. Sein Interesse sei gewesen, einen höheren Umsatz zu erzielen und nachher eine höhere Provision zu erhalten. «H._______» in [...] und «I._______» in [...] könnten problemlos jede Menge Bier und Saucen importieren, da die Produkte nicht unter einem Zollkontingent stünden und jedes Unternehmen über eine eigene Mehrwertsteuernummer verfüge. Jeder könne mit der Ware machen, was er wolle. Das Bruttogewicht bei den Saucen und beim Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleicher Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien. Das alkoholfreie M._______-Bier enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei. Der Ursprung des Bieres der Marke «E.________» und der Gewürzsaucen stehe auf jeder Flasche, was eher richtig sei als ein Papierdokument. Alt Bundesrat Schneider-Ammann sei der Meinung, dass sämtliche Zölle ab 2022 abgeschafft werden könnten, da die Unkosten von den Zollämtern und
andere Zoll- und Verwaltungskosten sich gegenseitig aufheben würden. Schliesslich merkt der Beschwerdeführer an, die zugestellten Dokumente auf Spanisch seien für ihn nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache verfasst und dementsprechend rechtsungültig seien.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die am 23. Juni 2020 beantragte unentgeltliche Prozessführung.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führt zusammengefasst aus, die streitbetroffenen Einfuhranmeldungen seien im Handelswarenverkehr und unter Beanspruchung der Präferenzverzollung für Ursprungserzeugnisse aus Mexiko (Bier) und Deutschland (Gewürzsaucen) erfolgt.

Das Bier könne aus Mexiko zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, sofern die Vorschriften über die Anerkennung von Ursprungserzeugnissen eingehalten würden. Gleiches gelte für die Gewürzsaucen aus Deutschland. Die streitgegenständlichen Einfuhren seien aber konsequent falsch deklariert worden. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der B._______ AG bzw. der C._______ GmbH für die Einfuhranmeldungen der Waren den jeweils mit den Zollformalitäten beauftragten Speditionsunternehmen Rechnungen mit ungültigen Ursprungserklärungen übergeben. Diese hätten sodann die streitgegenständlichen Waren gemäss den Instruktionen des Beschwerdeführers unter Vorlage der ungültigen Ursprungserklärungen zu Unrecht für die Importeure bzw. Empfänger G._______, [Ort], H._______ Import, [Ort], sowie I._______ Import, [Ort], angemeldet. Die Sendungen seien jedoch tatsächlich für die B._______ AG oder die C._______ GmbH bestimmt gewesen. Die Aufteilung der Sendungen auf die drei (teilweise fiktiven) Importeure habe die (fiktive) Einhaltung der Wertgrenzen, unter welchen eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer auf der Rechnung angebracht werden könne, ermöglicht und daher auch die Umgehung der notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Ursprungserklärungen durch ermächtigte Ausführer.

Der Beschwerdeführer mache geltend, nie Geschäftsführer der B._______ AG gewesen zu sein und weder Zugang zum Computer noch Einsicht in die Buchhaltung gehabt zu haben. Aufgrund verschiedener Aussagen von Beteiligten im Rahmen der geführten Einvernahmen könne aber davon ausgegangen werden, dass er zumindest faktischer Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen sei. Dies könne jedoch offenbleiben, weil für das vorliegende Verfahren relevant und vom Beschwerdeführer zugegeben sei, dass er für die Einkäufe und Verkäufe bei der B._______ AG zuständig gewesen sei.

Die Prüfungen der streitgegenständlichen Ursprungserklärungen durch die zuständige Behörde in Mexiko beziehungsweise in Deutschland hätten ergeben, dass keine der Ursprungserklärungen von den behaupteten Versendern ausgestellt worden seien, weshalb sie als ungültig zu betrachten seien. Ob es sich um Fälschungen handelt, sei im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung zu beurteilen. Vorliegend genüge, dass die Ursprungserklärungen ungültig seien und die Präferenzbehandlung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die darauf tatsächlich lastenden Zollabgaben in der Höhe von Fr. 216'137.40 hinterzogen worden seien. Der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung sei somit erfüllt. Da die Einfuhrsteuer auf dem Kaufpreis der Waren ohne Zoll erhoben worden sei, die Zollabgaben jedoch in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen seien, seien die Einfuhrsteuern auf den streitgegenständlichen Einfuhren im Umfang von Fr. 16'442.70 verkürzt worden, womit auch der objektive Tatbestand der (Mehrwert-)Steuerhinterziehung erfüllt sei. Auch der Verzugszins in Höhe von Fr. 23'051.25 sei zu Recht erhoben worden.

Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen für die Einkäufe der C._______ GmbH sowie der B._______ AG zuständig gewesen. Er sei daher bei den streitgegenständlichen Einfuhren mindestens als Auftraggeber zu betrachten und als solcher für die korrekte Zollanmeldung verantwortlich gewesen. Die Einhaltung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens habe in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Demnach sei der Beschwerdeführer Zollschuldner und Steuerpflichtiger und habe als solcher durch die unrechtmässige Erwirkung der Präferenzbehandlung der streitgegenständlichen Waren einen unrechtmässigen Vorteil in Form von Abgabe- und Steuerersparnissen erlangt. Er sei daher für die nachgeforderten Zollabgaben und Einfuhrsteuern subjektiv leistungspflichtig.

Zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers macht die Vorinstanz geltend, vorliegend gehe es nicht um die Einhaltung von Kontingentsbestimmungen, sondern die Beurteilung der Rechtmässigkeit der im Rahmen der streitgegenständlichen Einfuhren erwirkten Präferenzbehandlungen. Anforderungen an Ursprungsnachweise seien in den anwendbaren Regelwerken abschliessend geregelt. Ursprungsaufdrucke auf Flaschen genügten diesen Anforderungen nicht. Die Überprüfungen durch die zuständigen ausländischen Zollbehörden seien in Anwendung der entsprechenden Abkommen und somit rechtmässig erfolgt. Eine Gegenzeichnung der Prüfungsberichte durch die Lieferanten sei nicht erforderlich. Es seien auch keine Hinweise bekannt, welche die Prüfergebnisse der ausländischen Zollbehörden in Zweifel ziehen lassen würden, weshalb diese Prüfergebnisse für sie (die Vorinstanz) verbindlich seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Urheberschaft der streitgegenständlichen Waren stellten blosse Behauptungen dar und vermöchten die Feststellungen der ausländischen Zollbehörden, wonach die eingereichten Ursprungserklärungen ungültig seien, nicht zu widerlegen.

F.
Dem ebenfalls mit der Vernehmlassung gestellten Verfahrensantrag der Vorinstanz, die vorinstanzlichen Akten aus dem Verfahren A-2598/2020 beizuziehen, gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. August 2020 statt.

G.
Am 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Strafurteil des Kantonsgerichts [...] ein, aus welchem so der Beschwerdeführer hervorgehe, dass er nie Geschäftsführer der B._______ AG gewesen sei. Die Vorinstanz antwortete am 28. Januar 2021 zusammengefasst dahingehend, dass sich dies so absolut nicht aus dem Strafurteil ergebe und zudem für das verwaltungsrechtliche Verfahren erheblich sei, dass der Beschwerdeführer für die Ein- und Verkäufe bei der B._______ AG zuständig gewesen sei.

Auf diese Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der als nachleistungspflichtig erklärte Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Nachfolgend sind die rechtlichen Bestimmungen darzustellen, soweit sie vorliegend relevant sind.

2.1

2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG).

2.1.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90 - 1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1 und 3.4.1).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes enthalten ist.

2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20, nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler:Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Micheal Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).

2.2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12).

2.3 Die Ursprungsregeln zwischen der Schweiz und Mexiko einerseits und der Schweiz und Deutschland andererseits sind - soweit hier einschlägig - ähnlich gestaltet, auch wenn sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen basieren. Im Folgenden wird zunächst festgehalten, um welche Rechtsgrundlagen es sich handelt (E. 2.3.1). Anschliessend werden die entsprechenden Regeln dargestellt (E. 2.3.2 ff.).

2.3.1

2.3.1.1 Das Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.1; nachfolgend: FHA EFTA-MX; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2001) bezweckt unter anderen die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten (Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen und Schweizerische Eidgenossenschaft) einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (nachfolgend: Mexiko) andererseits (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 1 - Zweck dieses Abkommen ist es,
a  durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschafts-lebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
b  im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
c  auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
i.V.m. Art. 3 Abs. 1
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 3 - (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
FHA EFTA-MX). In Bezug auf den Warenverkehr umfasst es Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mexiko, soweit diese Erzeugnisse unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems fallen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 4 - (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
FHA EFTA-MX) oder soweit es sich um Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III des FHA EFTA-MX handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 4 - (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
FHA EFTA-MX). Nicht umfasst sind jedoch die in Anhang 1 des Anhangs 1A.3 («Übereinkommen über die Landwirtschaft») des GATT-WTO-Abkommens angeführten Waren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 4 - (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
FHA EFTA-MX), wobei die einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen haben, welche Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sind (Art. 4 Abs. 2
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 4 - (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
FHA EFTA-MX).

Für die Schweiz gilt hier das Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (SR 0.632.315.631.11; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen). Dieses ergänzt das FHA EFTA-MX (Art. 1 Landwirtschaftsabkommen). Die Schweiz gewährt demnach Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II (Art. 2 Satz 2 Landwirtschaftsabkommen). In Anhang II wird unter anderem Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 genannt, welches präferenziell zollfrei in die Schweiz eingeführt werden kann (so auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern [ausgenommen EU- und EFTA Mitgliedsstaaten; Freihandelsverordnung 2, SR 632.319] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 7 und Anhang 2).

Zwischen der Schweiz und Mexiko finden sich die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit in Anhang III des Landwirtschaftsabkommens (Art. 3
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 3 - (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
Landwirtschaftsabkommen). Diese lehnen sich stark an Anhang I des FHA EFTA-MX an.

2.3.1.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; nachfolgend: Abkommen CH-EWR; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten [Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a) bezweckt unter anderem die Beseitigung von Handelshemmnissen (Art. 1 Bst. c Abkommen CH-EWR). Es gilt unter anderem für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, die im Protokoll Nr. 2 (Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [SR 0.632.401.2]), genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen (Art. 2 Ziff. iii Abkommen CH-EWR). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Protokoll Nr. 2 finden die Bestimmungen des Abkommens CH-EWR auf die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, wobei gemäss Abs. 2 dieses Artikels auf diese Erzeugnisse insbesondere keine Einfuhrzölle erhoben werden dürfen. Gewürzsaucen der Tarifnummer 2103.2000 und 2103.9000 finden sich insbesondere in Tabelle I i.V.m. Tabelle IV Bst. c sowie Tabelle II des Protokolls Nr. 2. Ausgenommen sind flüssige Mango-Chutney-Saucen (für den hier relevanten Zeitraum ist der Eintrag zu dieser Tarifnummer unverändert geblieben; vgl. AS 2006 1163 und AS 2017 2149).

Zwischen der Schweiz und Deutschland gilt gemäss Art. 11 Abkommen CH-EWR bezüglich der Ursprungsregeln das Protokoll Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom 3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz [SR 0.632.401.3]). In seiner am 3. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Fassung verweist das Protokoll Nr. 3 in Art. 1 Abs. 1 seines Anhangs in Bezug auf die Ursprungsregeln auf die Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMP-Übereinkommen). Die Regeln gemäss der zuvor anwendbaren Fassung des Protokolls Nr. 3 (Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Juli 2013, AS 2013 2833, bzw. 15. Dezember 2005, AS 2005 3599, die beide in Bezug auf die hier relevanten Bestimmungen identisch sind; nachfolgend: aProtokoll Nr. 3]) entsprechen weitgehend und soweit vorliegend wesentlich jenen des PEMP-Übereinkommens. Anlage I des PEMP-Übereinkommens (Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) enthält die allgemeinen Regeln, Anlage II besondere Bestimmungen zwischen einzelnen Vertragsparteien (Art. 1 Abs. 2 PEMP-Übereinkommen; vgl. auch Art. 8 PEMP-Übereinkommen). Anlage II enthält keine vorliegend relevanten Bestimmungen.

2.3.2 Als Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates gilt insbesondere ein Erzeugnis, das dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario Anhang III des Landwirtschaftsübereinkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens und Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 e contrario der Anlage I des PEMP-Übereinkommens sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).

2.3.3 Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft, der eine präferenzielle Behandlung erst ermöglicht, verweist das Landwirtschaftsabkommen auf den Anhang I des FHA EFTA-MX (Art. 13 Abs. 1 und 2 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens). Der Anhang I ist in der SR nicht veröffentlicht, jedoch (ohne Beilagen) in AS 2003 2231 ab S. 2277 (die offizielle englischsprachige Fassung des FHA EFTA-MX mit allen Anhängen ist abrufbar unter www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico/; letztmals abgerufen am 8. Februar 2021). Die dort enthaltenen Regeln entsprechen wiederum soweit relevant dem PEMP-Übereinkommen bzw. dem aProtokoll Nr. 3.

In der Regel geschieht der Nachweis der Ursprungseigenschaft dadurch, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 16 - Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland; hier gibt es auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED: Art. 15 Abs. 1 Bst. b der Anlage I des PEMP-Übereinkommens]). Diese wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellt (Art. 17 Abs. 1
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 17 - Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 16 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Allerdings genügt eine so genannte «Erklärung auf der Rechnung», einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 16 - Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]; auch wenn die Anlage I des PEMP-Übereinkommens eine andere Bezeichnung, nämlich «Ursprungserklärung», wählt und die Umschreibung nicht genau mit jener im FHA EFTA-MX übereinstimmt, wird diese Bestätigung nachfolgend - wie schon in Bezug auf das FHA EFTA-MX - als «Erklärung auf der Rechnung» bezeichnet, da Differenzen in der Umschreibung im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind; vgl. Art. 16 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3, der noch von «Erklärung auf der Rechnung» sprach). Jedoch ist eine Erklärung auf der Rechnung in der Regel nur zulässig, wenn sie - hier nicht einschlägig - von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt wird (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 16 - Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 21 - Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a  die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b  die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c  die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
i.V.m. Art. 22
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 22 - (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens [in Bezug auf Deutschland]). Von jedem Ausführer kann die Erklärung auf der Rechnung nur ausgestellt werden für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung den Betrag von - soweit hier relevant - EUR 6'000.-- (betr. Mexiko auch USD 5'400.-- bzw. Fr. 10'300.--) nicht überschreitet (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 16 - Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 21 - Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a  die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b  die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c  die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; vgl. Art. 22 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 21 Abs. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 21 - Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a  die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b  die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c  die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Satz 1 Anhang 1 des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 7 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 22 Abs. 7 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]; für ermächtigte Ausführer bestehen hier nicht relevante
Sonderbestimmungen).

2.3.4 Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden (Art. 21 Abs. 6
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 21 - Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a  die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b  die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c  die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 8 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 8 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Ursprungsnachweise (unter anderem also die Erklärung auf der Rechnung; E. 2.3.4) sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 24 - Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
Satz 1 Anhang I des FHA EFTA-MX [in Bezug auf Mexiko]; Art. 24 Satz 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 25 Satz 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).

2.3.5 Um die ordnungsgemässe Anwendung der Ursprungsregeln zu gewährleisten, leisten die Vertragsstaaten einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der verschiedenen Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben (Art. 30 Abs. 2
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 30 - (1) Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 31 Abs. 2 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 32 Abs. 2 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Ursprungsbestimmungen überprüfen wollen (Art. 31 Abs. 1
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 31 - (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 1 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens bzw. Art. 33 Abs. 1 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen (Art. 31 Abs. 3
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 31 - (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 3 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 3 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaats angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 31 - (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 32 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 31 Abs. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 31 - (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art.
32 Abs. 6 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 33 Abs. 6 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]). Auch unabhängig von einem Amtshilfeverfahren hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorzulegen (Art. 21 Abs. 3
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 21 - Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a  die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b  die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c  die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Anhang I i.V.m. Art. 5
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 5 - (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 19 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
FHA EFTA-MX i.V.m. Art. 14 Anhang III des Landwirtschaftsabkommens [in Bezug auf Mexiko]; Art. 21 Abs. 5 der Anlage I des PEMP-Übereinkommens; Art. 22 Abs. 5 aProtokoll Nr. 3 [in Bezug auf Deutschland]).

2.4 In Bezug auf die Mehrwertsteuer bestehen neben der so genannten Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 10 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
. MWSTG) eine Bezugssteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 45 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen:
1    Der Bezugsteuer unterliegen:
a  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;
b  die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2);
c  die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
d  die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.
2    Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie:81
a  nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder
b  im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.
. MWSTG) und eine Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
und Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG).

Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-6843/2018 vom 23. Dezember 2020 E. 3.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-1863/2014 vom 21. August 2017 E. 10.2 [letzteres noch zum alten Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, aMWSTG, AS 2000 1300]).

2.5

2.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.1).

2.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f., 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.4; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1).

2.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Einfuhrabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG entsprechen (E. 2.1.2). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 i.V.m. E. 7.6). Zollschuldnerin ist demnach jede Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, wobei hiervon jede Person erfasst ist, welche die Einfuhr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht veranlasst. Natürliche Personen bleiben auch dann Zollschuldner, wenn sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; vgl. Urteile des BGer 2C_25/2017 vom 17. September 2018 E. 3.3, 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.5). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und 6d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben. Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden (Urteile des BVGer A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 70 N 12). Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4).

2.6 Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG, Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG, Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit - 1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
1    Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
2    Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
i.V.m. Art. 56 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).

3.
Damit ist auf den vorliegenden Fall einzugehen und insbesondere zu beurteilen, ob die B._______ AG sowie die C._______ GmbH für die streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungszeugnisse - konkret Erklärungen auf der Rechnung - beigebracht haben und welchen Einfluss dies auf die Höhe der Zollzahlung hat (E. 3.1 f.), was dies für die Mehrwertsteuer bedeutet (E. 3.3) und ob der Beschwerdeführer für sämtliche streitbetroffenen Einfuhren zahlungspflichtig ist (E. 3.4). Schliesslich wird noch auf einige Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen sein (E. 3.5).

3.1 Aus Mexiko eingeführtes Bier der Zolltarifnummer 2203.0031 und aus Deutschland eingeführte Saucen der Zolltarifnummern 2013.2000 und 2103.9000 können nur zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, wenn gültige Ursprungsnachweise vorliegen (E. 2.3.1.1, 2.3.1.2, 2.3.3). Vorliegend hält der Beschwerdeführer die Erklärungen auf der Rechnung für gültig, die Vorinstanz hingegen für ungültig.

3.1.1 Für die streitbetroffenen Einfuhren genügte unbestrittenermassen grundsätzlich eine Erklärung auf der Rechnung eines nicht ermächtigten Ausführers, wird doch pro Rechnung der staatsvertraglich festgelegte Betrag nicht überschritten (E. 2.3.3).

3.1.2 Jedoch hatte die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung, weshalb sie amtshilfeweise bei den zuständigen mexikanischen und deutschen Behörden darum ersucht hat, ihr mitzuteilen, ob es sich um gültige Ursprungsnachweise handelt. Völkerrechtlich war sie aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht berechtigt, selber bei den mexikanischen und deutschen Exporteuren und/oder Herstellern Auskünfte einzuholen.

3.1.2.1 Aufgrund der Umstände, insbesondere der Aufteilung einer Sendung auf jeweils drei, teilweise nicht existierende Empfänger (dazu auch E. 3.4.1) und der gleichen Wortwahl und teils Formatierung von Rechnungen, die (angeblich) von unterschiedlichen Exporteuren stammten (statt vieler ZF Nord PN 000350 ff.), hegte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärungen (E. 2.3.5) und liess diese einer Prüfung unterziehen.

3.1.2.2 Für sämtliche an sie übermittelten Erklärungen auf der Rechnung teilte die deutsche Behörde mit, dass das Unternehmen, welches die Rechnungen ausgestellt haben solle, diese tatsächlich nicht ausgestellt und auch die darauf befindlichen Ursprungserklärungen weder erstellt noch unterschrieben habe. Daher konnte durch die zuständige Behörde weder die Echtheit noch die Richtigkeit der Erklärungen bestätigt werden (z.B. Beweismittelordner PN 000362, 000365, 000438, 000462). Diese Ursprungserklärungen sind daher als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5).

3.1.2.3 In Bezug auf die Rechnungen aus Mexiko wurde durch die zuständige Behörde teilweise ebenfalls festgehalten, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben solle, dies tatsächlich nicht getan habe, weshalb die Echtheit nicht bestätigt werden könne (z.B. Beweismittelordner PN 000220, 000247, 000334, 000389, 000393, 000397, 000844, 000853). Auch diese Ursprungserklärungen sind als ungültig zu betrachten (E. 2.3.5).

Teilweise erklärt die zuständige mexikanische Behörde aber auch nur, dass das Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt haben soll, der Herstellerin des Bieres der Marke «E._______» (die Brauerei J._______) nicht bekannt sei und die Herstellerin mit jenem Unternehmen keine Geschäfte tätige (z.B. Beweismittelordner PN 000129, 000583, 000592, 000913, 000928); dies obwohl auf den Rechnungen teilweise im Briefkopf angegeben wird, die Ausstellerin der Rechnung sei Verteilerin der Herstellerin (z.B. PN 000584, 000593). Dieser Umstand lässt an der Echtheit der Ursprungserklärungen zusätzliche Zweifel aufkommen. Für jene Rechnungen, in denen nicht auf die Herstellerin hingewiesen wird (z.B. PN 000914, 000929), ist festzuhalten, dass zwar der Beschwerdeführer geltend macht, das Bier sei nicht von offiziellen Verteilern gekauft worden, weshalb die Lieferanten der Herstellerin nicht bekannt sein könnten. Das ist aber nicht erheblich: Nach dem anwendbarem Übereinkommen kann die Behörde des Einfuhrstaates die Präferenzbehandlung ablehnen, also zum Normaltarif verzollen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates nicht spätestens innerhalb von zehn Monaten die Echtheit der zu überprüfenden Ursprungserklärungen angemessen bestätigt (E. 2.3.5). Eine solche Bestätigung ist in den entsprechenden Schreiben nicht zu sehen, weshalb die Vorinstanz die mit diesen Erklärungen auf der Rechnung eingeführten Waren zu Recht zum Normaltarif verzollt hat.

3.1.3 Soweit die Vorinstanz die Erklärungen auf der Rechnung von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates überprüfen liess, wurde also entweder explizit mitgeteilt, dass die Echtheit nicht bestätigt werden könne, oder es wurden zumindest nicht genügend Informationen geliefert, damit von der Echtheit auszugehen wäre. In beiden Fällen ist den Waren, die mit den entsprechenden Erklärungen eingeführt wurden, keine präferenzielle Behandlung zu gewähren. Diese Einfuhren hat die Vorinstanz zu Recht zum Normaltarif veranlagt.

3.1.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er führt aus, er habe die Rechnungen und die Erklärungen auf der Rechnung nicht gefälscht, sondern diese seien von den ausführenden Unternehmen unterzeichnet worden. Ob er die Rechnungen und Erklärungen gefälscht hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Bedeutung (vgl. E. 2.5.2), sondern nur, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erklärungen auf der Rechnung seien von den zuständigen Personen unterschrieben worden, amtlich nicht bestätigt werden konnte (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, wonach ausnahmsweise - trotz fehlender Bestätigung der Ausfuhrstaaten - in Bezug auf einige der unklaren Mitteilungen aus Mexiko von der Echtheit der Ursprungsnachweise auszugehen wäre (E. 2.3.5).

Weiter erklärt der Beschwerdeführer, die Rückmeldungen der mexikanischen Behörde betreffend Prüfung der Ursprungserklärungen seien nicht von den mexikanischen Lieferanten gegengezeichnet worden. Laut den rechtlichen Bestimmungen müssen sie das aber nicht sein. Ohnehin ist die Vorinstanz an das Ergebnis der Nachprüfung der Behörden des Ausfuhrstaats gebunden (BGE 114 I 168 E. 1c, 111 Ib 323 E. 3c; Urteil des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.4 m.Hw.). Aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch handelt es sich um eine reine, unsubstantiierte Behauptung, dass die zuständige mexikanische Behörde nicht bei den Lieferanten nachgefragt hätte.

3.2 Die Vorinstanz hat nun nicht sämtliche Erklärungen auf der Rechnung durch den Ausfuhrstaat überprüfen lassen. Jedoch ergibt sich aus den Akten nicht, dass die anderen Fälle anders gelagert wären. Derlei macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.

Somit darf für das vorliegende Verwaltungsverfahren aus dem Umstand, dass sämtliche Überprüfungen der Vorinstanz zum Ergebnis geführt haben, dass die Echtheit der Erklärungen auf der Rechnung nicht amtlich bestätigt werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für die nicht entsprechend überprüften Erklärungen auf der Rechnung, die angeblich von den gleichen Lieferanten ausgestellt wurden, der Fall ist. Die Vorinstanz durfte somit für die Verzollung sämtlicher betroffenen Einfuhren den Normalansatz zugrunde legen.

3.3

3.3.1 Zwar geht die EZV aufgrund in den Akten gefundener Rechnungen davon aus, dass die Waren teilweise zu einem zu tiefen Preis verzollt worden sind (was sich auf die Höhe der Mehrwertsteuer, die auf dem Preis und nicht wie der Zoll auf der Menge erhoben wird, auswirken würde). Da eine Zuordnung der Rechnungen jedoch nicht möglich war, hat die EZV auf eine entsprechende Aufrechnung verzichtet.

3.3.2 In Bezug auf die Einfuhrsteuer (E. 2.4) hat sie lediglich die nunmehr (höher) zu entrichtenden Zollabgaben in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was jedenfalls nicht zu beanstanden ist (Art. 54 Abs. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). Auch der Beschwerdeführer wehrt sich nicht (mehr) dagegen.

3.3.3 Dadurch, dass die streitgegenständlichen Einfuhren zu Unrecht zum Präferenzzollansatz verzollt wurden (E. 3.1.2) und auf diesem zu niedrigeren Betrag die Einfuhrsteuer demnach ebenfalls zu niedrig erhoben wurde (E. 3.3.2), liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Zoll- und die Mehrwertsteuergesetzgebung, vor (E. 2.5.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind nachzuentrichten (E. 2.5.2). Im Folgenden ist noch darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer zu den nachleistungspflichtigen Personen gehört (E. 2.5.3).

3.4 In Bezug auf die (angeblich) an den Einfuhren beteiligten Unternehmen ist festzuhalten, dass nicht bestritten ist, dass einige der Einfuhren für die B._______ AG sowie die C._______ GmbH erfolgten. Andere Rechnungen lauteten hingegen auf die Namen anderer Unternehmen.

3.4.1 Zu diesen anderen Unternehmen ist Folgendes festzuhalten:

3.4.1.1 Die C._______ AG (wobei es sich hier um eine irrtümlich erfolgte Bezeichnung für die C._______ GmbH handeln könnte), die H._______ Import, die I._______ Import, die I._______ Import AG und die G._______ waren nie im Handelsregister eingetragen.

Bei seiner Befragung gab Ha._______ an, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001162, 001164 und 001166). Er habe dem Beschwerdeführer einzig zugestanden, seinen Namen für die Einfuhren zu verwenden, nicht jedoch seine Mehrwertsteuernummer. Die Rechnungen habe er jeweils dem Beschwerdeführer weitergegeben (ZF Nord PN 001163).

Ia._______ seinerseits erklärte ebenfalls, nichts mit den Einfuhren zu tun zu haben (ZF Nord PN 001177). Er habe nicht gewusst, dass seine Mehrwertsteuernummer für Transporte verwendet worden sei (ZF Nord PN 001178). Teilweise habe er für den Beschwerdeführer Zahlungen getätigt, weil dieser angeblich kein Geld gehabt habe. Das Geld sei vom Beschwerdeführer zurückbezahlt worden (ZF Nord PN 001180).

N._______, der Mitinhaber des Unternehmens B._______ AG führte anlässlich seiner Einvernahme aus, der Beschwerdeführer sei für den Ein- und Verkauf zuständig gewesen und habe sich um die Zollabfertigung gekümmert (ZF Nord PN 001201 f.).

3.4.1.2 Die F._______ wurde bereits am 16. Juni 2003 im Handelsregister gelöscht.

3.4.2 Die Einfuhren, welche nicht auf die B._______ AG bzw. die C._______ GmbH lauteten, konnten demnach nicht rechtmässig für die auf den Rechnungen genannten Unternehmen erfolgen, weil es diese - wie gerade gesehen - nicht (mehr) gab.

3.4.3 Wie den oben zusammengefassten Aussagen von Ha._______ und Ia._______ zu entnehmen ist, erfolgten die Einfuhren letztlich durch den Beschwerdeführer, einen der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der C._______ GmbH. Zudem war der Beschwerdeführer bei der B._______ AG für die Ein- und Verkäufe zuständig. Gemäss dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr wurden pro Import praktisch immer drei Rechnungen ausgestellt. Diese Rechnungen wurden vom Beschwerdeführer von der E-Mail-Adresse der C._______ GmbH, also in deren Namen, den Spediteuren zugestellt (diverse E-Mails im Ordner «Forensic Daten 1/3»). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen sinngemäss zugegeben, dass die Rechnungen darum auf drei Unternehmen aufgeteilt wurden, weil sonst eine Erklärung auf der Rechnung nicht möglich gewesen wäre (er spricht von «EUR.1»; ZF Nord PN 000853 f., vgl. auch PN 001006: das Aufteilen sei legal).

3.4.4 Sämtliche Einfuhren wurden somit durch die B._______ AG und die C._______ GmbH zollrechtlich veranlasst. Die Einfuhren wurden für beide Unternehmen vom Beschwerdeführer faktisch und zollrechtlich veranlasst: bei der B._______ AG war er für Ein- und Verkauf verantwortlich (er selbst schreibt in der Beschwerdeschrift, er sei Ein- und Verkäufer gewesen), also nicht nur etwa ausführende Person, auch war er Mitglied des Verwaltungsrates; bei der C._______ GmbH ist er Geschäftsführer. Er hat somit zumindest als faktisches Organ die Einfuhren veranlasst und ist zollzahlungspflichtig (E. 2.5.3). Dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht [...] vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen wurde, weil er nicht Geschäftsführer der B._______ AG gewesen sei, ist unerheblich. Die Frage, ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt ist, unterscheidet sich rechtswesentlich von jener, wer zollzahlungspflichtig ist. Zollrechtlich wird dazu ohnehin nicht nur an die Stellung als Geschäftsführer angeknüpft. Der Kreis der Zollzahlungspflichtigen wird wesentlich weiter gefasst. Wie gerade festgehalten, gehört der Beschwerdeführer dazu.

Wie das Verhalten von N._______, Ha._______ und Ia._______ unter abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

3.4.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, vom Beschwerdeführer Abgaben in Höhe von Fr. 255'631.35 (inklusive Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Nachforderungsverfügung; E. 2.6) nachzuerheben. Über die Solidarhaftung der weiteren in der Verfügung vom 16. April 2020 genannten Personen ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Entsprechend ist vorliegend nur Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Ausstellung verschiedener Rechnungen für eine Sendung, die letztlich gesamthaft der B._______ AG bzw. der C._______ GmbH zukommen sollte, rechtens ist.

3.5 Der Vollständigkeit halber ist noch auf einige Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende implizit oder explizit bereits behandelt wurden.

3.5.1 Der Zollbetrag auf Waren bestimmt sich nicht nach deren Verfallsdatum, sondern nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen (Art. 19 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Ausführungen des Beschwerdeführers zum Einfluss des Verfallsdatums auf den Preis sind demnach irrelevant.

3.5.2 Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Wertlimite, unter der im Verhältnis mit Mexiko auch ein nicht zugelassener Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung anbringen kann, USD 5'400.-- beträgt. Er erklärt, nicht zu verstehen, was mit den weiteren von der Vorinstanz genannten Wertlimiten von EUR 6'000.-- bzw. Fr. 10'300.-- gemeint sei. Die beiden letztgenannten Beträge beziehen sich auf Preise in Euro und Schweizer Franken, die in den anwendbaren Abkommen ebenfalls genannt sind (E. 2.3.3).

3.5.3 Das Argument des Beschwerdeführers, H._______ und I._______ könnten so viel importieren, wie sie wollten, tut nichts zur Sache. Wie bereits festgehalten, existieren die Unternehmen H._______ Import und I._______ Import bzw. I._______ Import AG nicht. Vorliegend ist einzig relevant, dass die Einfuhren zollrechtlich auf Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgten (dazu E. 3.4)

3.5.4 Der Beschwerdeführer erklärt, eine C._______ AG gebe es nicht. Dem ist zuzustimmen (E. 3.4.1.1). Allerdings ist unklar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. Soweit ersichtlich, spricht die Vorinstanz nur in der Verfügung vom 16. April 2020 von einer C._______ AG (Sachverhalt Bst. B.e). Allenfalls könnte es sich um eine irrtümliche Bezeichnung für die C._______ GmbH handeln, was unschädlich wäre, oder ein weiteres, nicht existierendes Unternehmen, auf dessen Namen Waren importiert wurden, was am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.5.5 Was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen meint, das Bruttogewicht bei den Saucen und dem Bier stimme nicht, da die Gewichte trotz gleichen Einfuhrmengen von den verschiedenen Lieferanten unterschiedlich seien, sowie, das alkoholfreie M._______ enthalte unter 0,5 % Alkohol und sei dementsprechend zollfrei, ist nicht verständlich. Festgehalten werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz der einzigen in der Liste (Sachverhalt Bst. B.a am Ende) verzeichneten Einfuhr von alkoholfreiem Bier der (damals noch in Kraft stehenden) Tarifnummer 2202.9090 zu Recht den Normalsatz von Fr. 2.-- je 100 kg zugrunde gelegt hat, auch wenn sie sich im Verlauf des Verfahrens nicht mehr dazu geäussert hat.

3.5.6 Eine Ursprungsangabe auf der Flasche entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben, weshalb eine solche den Ursprung zollrechtlich nicht nachzuweisen vermag. Weiterungen dazu erübrigen sich.

3.5.7 Ob Zölle abgeschafft werden könnten oder eines Tages abgeschafft werden, tut hier nichts zur Sache.

3.5.8 Als «PS» merkt der Beschwerdeführer an, die spanischsprachigen Dokumente seien für ihn nicht lesbar, da sie in keiner schweizerischen Muttersprache (gemeint ist wohl: Amtssprache) verfasst worden und daher für ihn rechtsungültig seien. Jedoch hat der Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens, soweit aktenkundig, nie eine Übersetzung verlangt. Sich erst im Beschwerdeverfahren darauf zu berufen, geht von vornherein nicht an. Zudem war ihm der Inhalt der Schreiben möglicherweise aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz soweit bekannt, dass er sich damit auseinandersetzen konnte, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, warum die Brauerei J._______ angegeben habe, die K._______ sei keine ihrer Kundinnen (Sachverhalt Bst. C und E. 3.1.2.3). Damit ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Übersetzung bestanden hätte.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.

4.1 Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Sachverhalt Bst. D).

4.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2020 wird bestätigt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2822/2020
Date : 23. Februar 2021
Published : 05. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Präferenzabfertigung (Ursprungszeugnisse); Solidarschuld


Legislation register
Abk CH-EG: 1  3  4  5  16  17  21  22  24  30  31
BGG: 42  48  82
MWSTG: 1  10  45  50  53  54  56  57  96  108
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VStrR: 12
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  19  69  70  72  74  90  118
ZTG: 1  3  4  15
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 111-IB-323 • 129-II-160 • 129-II-385 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
2A.242/2006 • 2C_219/2019 • 2C_25/2017 • 2C_382/2017 • 2C_420/2013 • 2C_492/2017 • 2C_535/2019 • 2C_867/2018 • 2C_912/2015
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1985/III/357 • 1994/IV/950