Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1160/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. Februar 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Scherrer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1969) ist türkischer Herkunft. Im Jahr 1988 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. In seiner Heimat liess er die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972), mit der er seit dem Jahr 1986 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte und den 1987 aus dieser Beziehung hervorgegangenen Sohn C._______ zurück.

B.
Bevor über das Asylgesuch befunden werden konnte, heiratete der Beschwerdeführer am 30. März 1990 die 1953 geborene Schweizer Bürgerin D._______. Zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 1. April 1993 in der Türkei geschieden.

C.
Am 28. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer erneut, diesmal die 1948 geborene Schweizer Bürgerin E._______. Im November 2000 liessen die Ehegatten den ausserehelichen Sohn des Beschwerdeführers nachkommen, der auf entsprechendes Urteil eines türkischen Gerichts hin seit Ende 1996 unter der ausschliesslichen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers stand.

D.
Bereits zuvor, am 5. März 1997 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie zusammen in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 22. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Bassersdorf/ZH.

E.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2003 geschieden. Am 28. April 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen F._______ (geb. 1976).

F.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und informierte ihn unter Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 Gebrauch. Ausserdem äusserte sich mit Eingaben vom 11. Mai 2004 und 25. Juli 2005 seine geschiedene schweizerische Ehefrau unaufgefordert zum Sachverhalt. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde schliesslich am 19. Mai 2005 von der Kantonspolizei Zürich eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau als Auskunftsperson durchgeführt, und es wurden die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Winterthur beigezogen.

G.
Am 26. Oktober 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

H.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 22. Mai 2006 an seinem Rechtsmittel fest.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Offensichtlich bezieht er sich auf die Verfahrensgarantie des Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Er übersieht dabei allerdings, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243; ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Da ansonsten für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kein hinreichender Grund besteht, ist das Gesuch der Beschwerdeführers abzuweisen.

4.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bereits rogatorisch als Auskunftsperson einvernommen wurde und sich im Übrigen wiederholt von sich aus an die zuständigen Behörden gewendet und ihre Sicht der Dinge geschildert hat, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).

5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

6.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

8.
8.1 Den Akten lässt sich das folgenden Bild entnehmen: Der Beschwerdeführer ist 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gelangt und hat ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge konnte er sich ein (auf andere Weise wohl nicht erhältliches) Anwesenheitsrecht sichern, indem er am 30. März 1990 eine 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete. Am 1. April 1993 war diese Ehe bereits geschieden und das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers erneut in Gefahr. Die Gefahr wurde gebannt, als der Beschwerdeführer am 28. Januar 1994 wiederum eine Schweizer Bürgerin heiratete, die diesmal 21 Jahre älter war als er. Am 5. März 1997, also unmittelbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG hierzu erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen, reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 11. Mai 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. Januar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Rund drei Monate später, Ende Mai 2002 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung aus. Weitere rund drei Monate später, am 30. August 2002, reichte sie die Scheidungsklage ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 7. Januar 2003. Rund vier Monate später, am 28. April 2003, heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei erneut, diesmal eine gegenüber ihm sieben Jahre jüngere türkische Staatsangehörige.

8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der faktischen Trennung der Ehegatten begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Darüber hinaus lässt der äussere Ablauf der Ereignisse den Verdacht der Vorinstanz als begründet erscheinen, dass die ersten zwei Ehen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert waren. Hervorzuheben ist der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers, der durch die beiden Eheschlüsse gesichert wurde, sowie der hohe Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 16 bzw. 21 Jahren, der nach Massgabe der tradierten Werteordnung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht nur unüblich, sondern gesellschaftlich nicht akzeptabel sein dürfte. Hinzu tritt eine Koinzidenz, auf die die Vorinstanz mit Recht hinweist, nämlich dass der Beschwerdeführer nur in den beiden Ehen, die ihm ausländerrechtliche Vorteile vermittelten, wesentlich ältere Partnerinnen wählte. Nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ging der Beschwerdeführer die dritte Ehe mit einer sieben Jahre jüngeren Landsfrau ein. Ebenso ist sein 1987 geborener vorehelicher Sohn aus einer Verbindung mit einer (drei Jahre) jüngeren Partnerin hervorgegangen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).

9.
9.1 Unterstützt von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung, seine Ehe sei im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert gewesen. Tatsache sei, dass er und seine geschiedene schweizerische Ehefrau aus Liebe und im Übrigen auf deren Initiative geheiratet hätten und dass ihre Ehe, die immerhin 9 Jahre gehalten habe, bis zuletzt von Liebe und Harmonie geprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen gemeinsamen Interessen - sie hätten sogar bei der gleichen Firma gearbeitet und seien dort als ein "liebenswertes Idealpaar" beschrieben worden - sowie auf gemeinsame Ferienaufenthalte in seinem Heimatland, wo seine damalige Ehefrau seine Familie kennengelernt habe und von ihr gut aufgenommen worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war denn auch der Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung Ende Mai 2002 nicht Folge einer ehelichen Krise (eine solche habe es nicht gegeben), sondern eine Handlung, mit der seine Ehefrau kurzschlussartig und nicht voraussehbar auf beziehungsfremde Belastungen reagiert habe. Die Dynamik der Ereignisse habe dazu geführt, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden worden sei, obwohl er selbst sich intensiv um eine Rettung der ehelichen Beziehung bemüht habe. Der Beschwerdeführer betont, dass seine Ehe nicht nur bis zu dem erwähnten, kurzschlussartigen Auszug, sondern bis Anfang Juni 2002 von keinem der Ehepartner in irgendeiner Weise in Frage gestellt worden sei. Es treffe daher nicht zu, dass er die Behörden in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 11. Mai 2001 getäuscht oder es auch nur pflichtwidrig versäumt hätte, sie anschliessend über eine Verschlechterung der ehelichen Beziehung zu informieren. Im Rückblick bereue seine damalige Ehefrau noch heute bitter, dass es überhaupt so weit gekommen sei.
9.2
Die Belastungen, die zum behaupteten kurzschlussartigen Auszug der damaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung und letztlich zur Scheidung geführt haben sollen, werden im erstinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene jeweils unterschiedlich geschildert. Schon aus diesem Grund überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau nicht.
9.2.1 Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den Gründen für die Trennung und die nachfolgende Scheidung. Diese Aufgabe übernahm seine geschiedene schweizerische Ehefrau im Rahmen einer schriftlichen Intervention an die Vorinstanz, datiert vom 11. Mai 2004, sowie anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005. Sie führte dabei aus, dass ihr der Sohn des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz massive Probleme bereitet habe. Er habe sie nicht akzeptiert, sie sei für ihn "Luft" gewesen, und er habe in der Wohnung gemacht, was ihm gepasst habe (Antwort auf Fragen 3b, 3c und 7d). Vom Beschwerdeführer habe sie nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Er sei immer zwischen ihr und seinem Sohn gestanden (Antworten auf Fragen 3c un 7e). Die Probleme mit dem Sohn hätten schliesslich das "Fass zum Überlaufen gebracht" (Antwort auf Frage 6). Als der Beschwerdeführer wieder einmal nicht für sie habe Partei ergreifen können, habe sie die eheliche Wohnung verlassen (Eingabe vom 11. Mai 2004). Sie sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in die Türkei zurückschicke. Dann wäre sie zu ihm zurückgekommen (Antwort auf Frage 3l). Trotz der späteren Versuche des Beschwerdeführers, diese Aussagen zu relativieren, geht aus ihnen klar hervor, dass sie Spannungen im Verhältnis zum Sohn und dem Beschwerdeführer als Grund für das Scheitern der Ehe betrachtete. Dem Beschwerdeführer warf sie vor, dass er nicht willens oder nicht in der Lage war, seinen Sohn in die Schranken zu weisen.
9.2.2 Im Rahmen der Beschwerde ist von Problemen zwischen den Ehegatten nicht mehr die Rede. Stattdessen legt der Beschwerdeführer das Schwergewicht seiner Argumentation auf sich allmählich verschärfende Spannungen zwischen dem Sohn und der Ehefrau, die er auf kulturelle Unterschiede sowie auf pubertäre Ablösungsprozesse zurückführt, ferner auf eine gesteigerte Reizbarkeit und fehlende Belastbarkeit der Ehefrau, die gerade damals - im Frühsommer 2002 - unter starkem Druck am Arbeitsplatz gestanden sei. In dieser Situation sei der Ehefrau die Problematik mit dem Stiefsohn offenbar dermassen über den Kopf gewachsen, dass sie Ende Mai 2002 spontan und überstürzt auf der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer betont, dass dieser Schritt nicht seinetwegen erfolgt sei - er sei stets sehr verständnisvoll gewesen -, sondern weil die Ehefrau der damaligen Unverträglichkeit mit dem Sohn habe entfliehen wollen, die ihr nach anstrengenden Arbeitstagen eine Erholung zu Hause verunmöglicht habe. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er selbst in einer schwierigen Situation gewesen sei; einerseits habe er eine Ehefrau gehabt, mit der er eine langjährige, sehr gute und innige Beziehung gelebt und die er geliebt habe, wie sie ihn umgekehrt auch, andererseits habe er zu seinem Sohn schauen müssen, der für seine Integration und gleichzeitig seine pubertäre Ablösung Zeit gebraucht habe. Die eheliche Beziehung sei jedoch selbst nach dem Auszug der Ehefrau im Mai 2002 noch völlig unangefochten und ohne irgendwelche Irritationen gewesen.
9.2.3 In seiner Replik schliesslich will der Beschwerdeführer die Probleme seines Sohnes als eine im Wesentlichen normale pubertäre Entwicklung sehen, die unter gewöhnlichen Umständen nicht der Rede wert gewesen wäre. Dafür wird der (im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnten und in der Beschwerdeschrift nur kurz angetönten) Situation der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz und deren Folgen auf ihre Befindlichkeit im Spätfrühling und Frühsommer 2002 breiter Raum eingeräumt und behauptet, diese habe schliesslich zur kurzschlussartigen Flucht geführt. So schildert der Beschwerdeführer, wie die Arbeitgeberfirma der Ehefrau, ein Druckereinunternehmen, im Dezember 2001 bzw. Januar 2002 einen wichtigen Grossauftrag erhalten habe und welche Arbeitslast daraus für die Ehefrau erwachsen sei, wie sie allmählich in einen Erschöpfungszustand geraten sei und in welchem Mass sie in den wenigen, ihr verbliebenen freien Stunden Ruhe benötigt habe. Doch "zufällig" in diesem Zeitpunkt sei der Sohn "pubertätsmässig" offenbar "etwas in den Saft" gekommen, habe sich aufgelehnt und seine Grenzen gesucht. Dafür habe die Ehefrau jedoch keine Energien gehabt. Dennoch sei der Sohn nie zu einer eigentlichen ehelichen Belastungsprobe geworden. Eheliche Probleme hätten schlicht nicht existiert. Nur einmal habe die Ehefrau gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, vielleicht etwas heftig reagiert, als der Sohn etwas angestellt und er ihm deshalb beschieden habe, dass er ohne Nachtessen ins Bett müsse. Bei dieser Gelegenheit habe die Ehefrau für den Sohn und gegen ihn, den Beschwerdeführer, Partei ergriffen. Hätte man die Ehefrau noch im Verlaufe des Monats Mai 2002 gefragt, ob ihre Beziehung mit ihm, dem Beschwerdeführer, gefährdet sei, hätte sie nicht gewusst, warum dem so sein sollte. Die Beziehung sei bis im Mai 2002 gelebt, herzlich und stabil gewesen.

9.3 Nicht überzeugend ist ferner der geschilderte Gegensatz zwischen dem raschen Zerfall der Ehe nach der tatsächlichen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft Ende Mai 2002 einerseits und den zahlreichen Beteuerungen des Beschwerdeführers andererseits, wie sehr die Ehe bis zuletzt von Harmonie und gegenseitiger Liebe geprägt und wie kurzschlussartig und irrational der Entschluss der damaligen Ehefrau gewesen sei, aus der ehelichen Gemeinschaft zu flüchten. Es kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Beziehung, die noch nach über acht Jahren Dauer dem gezeichneten positiven Bild entspricht, auch grösseren Belastungen standhalten kann und dass die Ehegatten in der Lage sind, auftauchende Probleme im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verdeutlichend darauf hin, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seinem Sohn die Grenzen aufzuzeigen. Umgekehrt wäre aber auch mehr Konzilianz von der Ehefrau zu erwarten gewesen, zumal ihr bewusst gewesen sein musste, wie wichtig dem Beschwerdeführer sein Kind war, sein Nachzug in die Schweiz von Anfang an beabsichtigt wurde und die Ehefrau das Kind schon auf Grund der behaupteten zahlreichen Besuche in der Türkei gut gekannt haben dürfte. Je mehr der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens jedoch versucht, die Ursachen für das Scheitern der Ehe ausschliesslich bei seiner Ehefrau und ihrer damaligen ausserordentlichen Arbeitssituation zu orten, umso schwerer ist der Ablauf der Ereignisse auf glaubwürdige Weise zu vermitteln. Der Beschwerdeführer versucht es denn auch in seiner Replik nicht mehr ernsthaft, sondern schreibt den Ablauf der Ereignisse geradezu schicksalshaft dem bei derartigen Erschöpfungszuständen angeblich notorischen "Scheuklappenblick" zu.

10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: ...)
das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1160/2006
Date : 23. Februar 2009
Published : 06. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 27  41  51
EMRK: 6
VGG: 31  37  53
VwVG: 2  13  19  33  48  49  62  63
ZGB: 8
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-425 • 130-II-482 • 131-I-153 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1C_190/2008 • 2A.451/2002
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simplified naturalization • marriage • marital companionship • spouse • lower instance • federal administrational court • question • presumption • statement of affairs • month • nullity • intention • swiss citizenship • counterplea • evidence • federal court • federal department of justice and police • misstatement • costs of the proceedings • remedies
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BVGer
C-1160/2006
BBl
1987/III/310