Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4324/2015

Urteil vom 23. Januar 2019

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

A._______,

Parteien vertreten durchRechtsanwalt Markus Heer,

Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,

Erstinstanz,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau,

Vorinstanz.

Gegenstand Kürzung der Direktzahlungen 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in (...). Am (...) führte (...) (nachfolgend: Kontrollstelle) auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Kontrolle in den Bereichen Ökologischer Leistungsnachweis (nachfolgend: ÖLN), besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (nachfolgend: BTS) und regelmässiger Auslauf im Freien (nachfolgend: RAUS) durch. Im Kontrollbericht ÖLN vermerkte der Kontrolleur den Bereich der Aufzeichnungen als nicht erfüllt. Er notierte dazu Folgendes:

"Wiesenkalender Nutzungen fehlen, Schlagkarte Ansaat KW fehlt
2.10.4 Formular Betriebsfremde Dünger stimmt mit Nährstoffbilanz nicht überein, Hofdünger Lieferscheine unvollständig, 2013 keine Meldung über das
Hoduflu,

Lieferungen an D._______
Hoduflu funktionierte nicht
2.10.5: Nährstoffbilanz alte Version"

A.b Am (...) reichte der Beschwerdeführer der Kontrollstelle aufforderungsgemäss eine neu gerechnete Nährstoffbilanz für das Jahr 2013 ein (datiert mit [...], nachfolgend: Suisse-Bilanz 2013 vom [...]). Mit E-Mail vom (...) bestätigte der Kontrolleur dem Beschwerdeführer den Eingang dieser Ergänzung. Gleichzeitig hielt er fest, dass die ihm anlässlich der Kontrolle am (...) ursprünglich vorgelegte Suisse-Bilanz 2013 nicht mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend auch: BLW) zugelassenen Programmversion gerechnet worden sei, und er die Auflage deshalb habe machen müssen. Die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) beurteilte der Kontrolleur in den folgenden Punkten als nicht vollständig:

- "von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeichnete Lieferscheine des Jahres 2013 fehlen. Grund: die Weisung vom Amt für Umwelt für die Jahre 2012 & 2013 sieht vor, dass die Betriebe ihre Hofdüngerabgaben entweder mit gültigen Abnahmeverträgen und Lieferscheinen oder mit bestätigten Buchungen in HODUFLU ausweisen müssen.

- Die erfolgte Zufuhr von Zuckerrübenschnitzel des Jahres 2013 ist nicht aufgeführt."

Weiter stellte der Kontrolleur dem Beschwerdeführer in Aussicht, der Kontrollstelle betreffend dem ÖLN-Ergebnis den Antrag zu stellen, dass bezüglich dem festgestellten Mangel wegen Verwendung einer veralteten und nicht mehr zulässigen Suisse-Bilanz-Programmversion kein Abzug berechnet werden solle. Die Kontrollstelle werde anhand der Kontrollunterlagen und den vorliegenden Dokumenten die Kontrollergebnisse inklusive gegebenenfalls Bemessung der Abzugspunkte erstellen und dem Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) als Antrag zustellen. Die Kontrollstelle werde den Beschwerdeführer über diesen Antrag informieren.

A.c Mit Schreiben vom (...) orientierte die Kontrollstelle den Beschwerdeführer über das Ergebnis der ÖLN-Kontrolle vom (...) sowie die in der Zwischenzeit vorgenommen Abklärungen.

Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem mitgeteilt, dass die Kontrollstelle die Suisse-Bilanz 2013 des Betriebs des Beschwerdeführers nachberechnet habe. Basierend auf dieser Nachrechnung könne davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Vorgaben der Suisse-Bilanz im Jahr 2013 erfüllt habe. Zudem hätten die Abklärungen der Kontrollstelle ergeben, dass am (...) total (...) Rindergülle vom Betrieb des Beschwerdeführers zum Betrieb von G._______ in (...) geliefert worden seien, transportiert durch D._______. Für diese Lieferungen fehle ein Lieferschein, mit welchem der Abnehmer die Abnahme mit der Unterschrift bestätigt bzw. ein vom Amt für Umwelt genehmigter gültiger Hofdüngervertrag. Diese Lieferungen seien im Erfassungsprogramm des Bundes für Hofdüngerflüsse (nachfolgend: HODUFLU) nicht verbucht bzw. vom Abnehmer bestätigt worden. Die Kontrollstelle werde der Erstinstanz das folgende Ergebnis als Antrag zustellen:

- "Der ökologische Leistungsausweis (ÖLN) wird: erfüllt

- Festgestellte Mängel:

- Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen, Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte

- Pos. 2.10.4: Formular «Einsatz betriebsfremde Düngemittel»
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen überein: Abzug 5 Punkte

- Post. 2.10.4: Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-Buchungen fehlen: Abzug 10 Punkte

- Pos. 2.10.5: Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und vom (...) sind mangelhaft: Abzug 5 Punkte

- Abzüge Total 25 Punkte minus 10 Punkte Toleranz = 15 Punkte netto"

A.d Am (...) stellte die Kontrollstelle dem Beschwerdeführer die sog. Konformitätsbescheinigung 2014 zu und teilte ihm mit dieser die Konformitätsergebnisse betreffend die Programme ÖLN, BTS und RAUS mit.

Wie in Aussicht gestellt bestätigt die Bescheinigung zum einen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen hinsichtlich des Programms ÖLN im Kontrollzeitraum erfüllte. Zum anderen führt die Konformitätsbescheinigung 2014 beim ÖLN wie angekündigt einen Abzug von 15 Punkten netto auf (25 Punkte brutto minus 10 Bonuspunkte).

A.e In der Folge legte die Erstinstanz die dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 zustehenden Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge mit Verfügung vom (...) auf insgesamt (...) fest. Bei der Berechnung dieses Betrages nahm die Erstinstanz eine Kürzung von insgesamt Fr. 4'384.- vor. Diese Kürzung setzte sich aus einem Abzug von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung (Verwaltungsmassnahme) sowie einem Abzug von Fr. 3'984.- wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN zusammen. Dem Teilabzug von Fr. 3'984.- legte die Erstinstanz die Mängel und Punkteabzüge zugrunde, welche die Kontrollstelle festgestellt und dem Beschwerdeführer im Schreiben vom (...) mitgeteilt hatte (vgl.A.c). Ebenso berechnete die Erstinstanz den erwähnten Teilabzug wie beantragt unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 Minuspunkten, d.h. mit netto 15 Minuspunkten.

A.f Darauf fand auf Wunsch des Beschwerdeführers am (...) ein Gespräch zwischen der Kontrollstelle, dem Beschwerdeführer und (...) statt. Mit Schreiben vom (...) bekräftigte die Kontrollstelle gegenüber dem Beschwerdeführer, sie halte das von ihr erstellte ÖLN-Kontrollergebnis für korrekt.

B.

B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) Rekurs gegen die Verfügung der Erstinstanz vom (...) ein. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:

"-Der Abzug von 10 Punkten unter der Position 2.10.4 fehlender
Hofdüngerlieferschein / Hofdüngervertrag bzw. fehlende HODUFLU
Buchung ist aufzuheben.

-Der Abzug unter Position 2.10.5 von 5 Punkten Betreff mangelhafter Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und (...) ist ebenfalls zu
löschen.

-Die Kürzung von Fr. 4'384.00 ist aufzuheben und unter
Berücksichtigung der Streichung von 15 Strafpunkten neu zu berechnen."

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der Kontrollstelle die bei der ÖLN-Kontrolle fehlenden Unterlagen aufforderungsgemäss mit einer korrigierten Suisse-Bilanz eingereicht. Als ihm aufgefallen sei, dass ihm der besagte Lieferschein fehle, habe er beim Abnehmer nachgefragt, wo die automatische Bestätigung bleibe. Dieser habe ihm geantwortet, dass das EDV-System HODUFLU fehlerhaft sei und bei Düngerübernahmen über die Kantonsgrenze hinaus keine automatische Bestätigung erstellt werde. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals versucht habe, den Lieferschein zu erhalten, habe er sich damit begnügt, bei einer Kontrolle die Rechnung für den Nachweis der Lieferung zu zeigen. Obwohl die Abklärungen der Kontrollstelle den gleichen Sachverhalt ergeben hätten, sei ein Abzug von 10 Punkten gemacht worden. Zudem habe die Kontrollstelle die Suisse-Bilanz nachgerechnet und akzeptiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm wegen mangelhafter Suisse-Bilanz nochmals 5 Punkte abgezogen worden seien. Dies komme einer Doppelbestrafung gleich. Das EDV-System HODUFLU habe in der Anfangszeit nicht korrekt verbucht. Er könne nicht für ein fehlerhaftes EDV-System bestraft werden. In der Anfangsphase dieses Systems seien bei fehlenden Lieferscheinen Ausnahmen gemacht worden.

B.b Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers ab, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:

Es sei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass für am (...) vom Betrieb des Beschwerdeführers durch D._______ transportierte Rindergülle von total (...) Lieferscheine bzw. ein vom Amt für Umwelt genehmigter gültiger Hofdüngerliefervertrag fehlten. Auch im HODUFLU seien diese Lieferungen nicht verbucht worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der in der Anfangszeit nicht einwandfreien Funktion des HODUFLU-Programms davon ausgehen können, bei einer Kontrolle genügten die Rechnungen als Beweis, greife ins Leere. Die Kontrollstelle habe die mit dem HODUFLU-System verbundenen Vorgaben für die Jahre 2012 und 2013 allen ÖLN-Betrieben mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 mitgeteilt. Dass das HODUFLU-System in der Anfangszeit nicht richtig funktioniert habe, treffe nicht pauschal auf das Jahr 2013 zu. Bei allfälligen kurzzeitigen Problemen oder für Personen mit wenigen EDV-Kenntnissen seien verschiedene Ansprechpersonen zur Verfügung gestanden. Insgesamt wäre der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Vorinstanz durchaus in der Lage gewesen, sämtliche Hofdüngerabgaben im Jahr 2013 im Sinne der amtlichen Vorgaben mit genehmigten Hofdüngerverträgen bzw. Hofdüngerlieferscheinen oder mit HODUFLU-Buchungen zu belegen, was er jedoch nicht getan habe. Der diesbezügliche Abzug von 10 Punkten sei nicht zu beanstanden.

Weiter sei erstellt, dass die anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom (...) vorgelegte Suisse-Bilanz 2013 unvollständig gewesen und für die Berechnung eine veraltete Programmversion verwendet worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) sei mangelhaft gewesen, weshalb die Kontrollstelle weitere Abklärungen und eine neue Berechnung vorgenommen habe. Der Abzug von 5 Punkten für die mangelhafte Suisse-Bilanz stelle keine Doppelbestrafung dar. Die vom Beschwerdeführer an der Kontrolle vom (...) vorgelegte alte Version der Suisse-Bilanz habe nicht überprüft werden können und sei somit unbrauchbar gewesen. Die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) sei immer noch mangelhaft gewesen, worauf die Kontrollstelle weitere Abklärungen vorgenommen und die Suisse-Bilanz 2013 vom (...) nach einer Nachberechnung akzeptiert habe. Dem Beschwerdeführer seien wegen der mangelhaften Suisse-Bilanz 2013 nur 5 Punkte abgezogen worden, obschon ein fehlendes, falsches oder unbrauchbares Dokument einen Abzug von 10 Punkten zur Folge habe. Zudem sei die an der Kontrolle vom (...) vorgelegte unbrauchbare Suisse-Bilanz nicht sanktioniert worden. Von einer Doppelbestrafung könne keine Rede sein.

C.

C.a Am 13. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 10. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge
ungekürzt auszurichten und die mit Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau zurückbehaltenen Kürzungen im Betrage von
CHF 4 384 zzgl. Zins von 5% ab 31. Dezember 2014 nachzuzahlen;

2. Es sei auf jegliche Kürzungen der Direktbeiträge, namentlich wegen
angeblicher Mängel im Bereich der Aufzeichnungen zu verzichten;

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vor- bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

C.b Die Vorinstanz liess sich am 8. September 2015 und die Erstinstanz am 11. September 2015 vernehmen. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde.

C.c Der Beschwerdeführer replizierte am 2. November 2015 und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.

C.d Die Erstinstanz und die Vorinstanz äusserten sich hierzu mit Duplik vom 19. und 20. November 2015. Sie beantragen je weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

C.e Mit Eingabe vom 25. November 2016 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung.

C.f Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [Rechtsbuch Kanton Thurgau 170.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. c) leistet. In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Namentlich hat er die Befugnis und Aufgabe, das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV; vgl. BVGE 2009/39 E. 5).

2.2 Vorliegend strittig ist die Kürzung von Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2014, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteil des BVGer B-1571/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.). Die Direktzahlungskürzung 2014 setzt sich zusammen aus einer Kürzung um Fr. 3'984.- wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN sowie einer Kürzung um Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung (vgl. im Sachverhalt unterA.e).

2.3 Auf den 1. Januar 2014 traten die Änderungen vom 22. März 2013 des LwG betreffend den 3. Titel über die Direktzahlungen in Kraft sowie die totalrevidierte Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen (DZV, SR 910.13). Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in der Fassung vom 1. Januar 2014 sieht vor, dass Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Art. 170 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen.

Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend (Ziff. 2.1.2 Anhang 1 DZV). Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN im Jahr 2014 richtet sich gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 115
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 115 Übergangsbestimmungen - 1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
1    Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2    Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007-2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4    Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5    Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6    Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7    ...236
8    Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9    Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10    ...237
11    Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12    Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77-82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13    Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14    Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15    Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16    Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17    Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77-81 ausgerichtet.
DZV nach den Bestimmungen der DZV 1998 (vgl. Art. 115 Abs. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 115 Übergangsbestimmungen - 1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
1    Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2    Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007-2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4    Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5    Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6    Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7    ...236
8    Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9    Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10    ...237
11    Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12    Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77-82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13    Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14    Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15    Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16    Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17    Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77-81 ausgerichtet.
DZV, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziff. 2.1 Abs. 1 des Anhangs). Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV 1998 hält fest, dass die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008, nachfolgend: Kürzungsrichtlinie) kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält. Auf die Bestimmungen der Kürzungsrichtlinie verweist sodann auch Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV (mit zusätzlichem Verweis auf Anhang 8 der Verordnung).

2.4 Für die nachfolgende Beurteilung der Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 3'984.-, welche aufgrund angeblicher Mängel bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN erfolgte, sind aufgrund der genannten Übergangsbestimmung die im Jahr 2013 geltenden Vorschriften der DZV 1998 anwendbar. Demgegenüber ist für die Beurteilung der Kürzung um Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung - welche ausschliesslich das Jahr 2014 betrifft (vgl. im Sachverhalt unterA.e sowie nachfolgend E. 5.3) - auf die im Jahr 2014 geltenden Normen abzustellen.

3.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Nachfolgend wird zuerst die Rechtmässigkeit der Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 3'984.- wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN geprüft.

4.1 Die Vorinstanzen begründen die Kürzung im Teilbetrag von Fr. 3'984.- mit den folgenden vier - gestützt auf die vorstehend erwähnte Kürzungsrichtlinie vorgenommenen - Punkteabzügen von insgesamt 25 Punkten brutto bzw. 15 Punkten netto (unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 Minuspunkten):

- Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen, Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte

- Pos. 2.10.4: Formular "Einsatz betriebsfremde Düngemittel"
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen überein: Abzug 5 Punkte

- Post. 2.10.4: Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw.
HODUFLU-Buchungen fehlen: Abzug 10 Punkte

- Pos. 2.10.5: Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und vom (...) sind mangelhaft: Abzug 5 Punkte

4.2 Als erstes wird der Abzug von 10 Punkten infolge fehlender Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-Buchungen geprüft. Dieser Abzug steht im Zusammenhang mit der Lieferung von (...) Rindergülle am (...) vom Betrieb des Beschwerdeführers zum Betrieb von G._______ in (...), transportiert durch D._______.

4.2.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er für diese Gülle-Lieferungen nur über eine Rechnung des Auftragnehmers bzw. Abnehmers verfügt (vgl. Beilage 3 des Beschwerdeführers). Auf dieser Rechnung sei die weggeführte Gülle mit Menge und Datum nachvollziehbar deklariert, womit die Nährstoffverschiebung ausreichend genau habe dokumentiert werden können. Der Kontrolleur sei vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kontrolle dokumentiert worden. Zudem habe das Thurgauer Amt für Umwelt dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom (...) bestätigt, dass für die Kontrolle des Hofdüngerpools (von) D._______ grundsätzlich der Kanton (...) zuständig sei und bezüglich Hofdüngerabgaben durch D._______ auch im HODUFLU nicht erfasste Hofdüngerlieferscheine anerkannt würden (vgl. Beilage 5 des Beschwerdeführers). Für D._______ habe eine Ausnahmebestimmung bestanden. Da die Abnehmerin gemäss eigenen Aussagen überdies erst ab (...) alle Hof- und Recyclingdüngerlieferungen im HODUFLU eintrage, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, für den ÖLN auf HODUFLU-Buchungen verzichten zu können.

HODUFLU als Informatikprogramm des Bundes sei auch im Kanton Thurgau erst per 1. Januar 2014 verbindlich eingeführt worden (mit Hinweis auf ein Schreiben des Amts für Umwelt vom [...]). Erst ab diesem Datum müssten die Weg- und Zufuhren von Hof- und Recyclingdünger via HODUFLU erfasst und bestätigt werden. Darüber hinaus sei ein störungsfreier Betrieb des HODUFLU im Kalenderjahr 2013 nicht gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erfolglos versucht, Daten ins HODUFLU-Programm einzutragen, was jedoch aufgrund von Störungen nicht möglich gewesen sei. Die Frage bleibe unbeantwortet, wie der Beschwerdeführer das ihn persönlich betreffende Informatikproblem denn hätte lösen sollen. Eine Verantwortung des Beschwerdeführers sei hierfür nicht ersichtlich.

Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass D._______ nicht nur Nährstofftransporte für ihn ausführe, sondern ihm auch einen Hofdüngerlagerraum über (...) vermiete (vgl. Beilage 2 des Beschwerdeführers). Dieses gemietete Hofdüngerlager habe die Einhaltung einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz jederzeit sichergestellt. Der Mietvertrag für Hofdünger und Güllelager, über welchen der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 verfüge, dokumentiere die Transaktionen zwischen ihm und D._______ quantitativ vollumfänglich. Auch eine Zufuhr von (...) Schweinegülle vom Abgeber F._______ sei mit einem Hofdüngerlieferschein von E._______ vom (...) ausgewiesen. Die Kürzung der Beanstandung mit 10 Punkten sei weder sachgerecht noch verhältnismässig und stelle gegenüber dem Beschwerdeführer einen überspitzten Formalismus dar.

4.2.2 Die Erstinstanz entgegnet, dass für das Jahr 2013 die Pflicht bestanden habe, Hofdüngerabgaben entweder mit bestätigten HODUFLU-Buchungen zu belegen oder diese im Rahmen von amtlich genehmigten Hofdüngerverträgen zu tätigen. Der Betrieb des Beschwerdeführers habe für das Jahr 2013 bei der Hofdüngerabgabe keine der beiden Varianten umgesetzt. Die für die Thurgauer Betriebe geltenden Regelungen für 2012 und 2013 seien im Brief der Kontrollstelle vom 19. Oktober 2012 an die Betriebsleiter aufgeführt worden.

Die Pflicht Hofdüngerabgaben im HODUFLU zu verbuchen bzw. amtlich genehmigte Hofdüngerverträge abzuschliessen, habe trotz vereinzelt aufgetretenen Störungen bestanden. Kurzzeitige Störungen in einem EDV-System könnten vorkommen. Solche Störungen würden den Anwender jedoch nicht von seinen Verpflichtungen zur Deklaration entbinden. Die anderen Betriebsleiter seien auf jeden Fall in der Lage gewesen, die Aufzeichnungen korrekt und vollständig im HODUFLU zu erfassen. Dies zeige, dass das EDV-Problem des Beschwerdeführers nur punktueller Natur gewesen sei und sich leicht hätte lösen lassen. Rechnungen und private Lieferscheine ersetzten keine bestätigten HODUFLU Buchungen oder amtlich genehmigte Hofdüngerverträge. Eine Befreiung von der HODUFLU-Deklaration für Betriebe, welche Hofdünger an D._______ lieferten, habe nie bestanden.

Gemäss Abklärungen beim Amt für Umwelt seien für das Jahr 2013 sodann auch dann Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-Buchungen notwendig, wenn zwischen dem Hofdüngerabgeber und dem Hofdüngerabnehmer ein Hofdüngerlagervertrag abgeschlossen worden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Nährstoffgehalte der vom Betrieb des Beschwerdeführers abgegebenen Hofdünger nicht dieselben gewesen seien, wie die von Drittbetrieben bzw. Firmen übernommenen. Insbesondere aus diesem Sachverhalt mache es Sinn, die gesetzlich nicht korrekt erfolgte Hofdüngerabgabe des Betriebes als Mangel zu beanstanden. Die Festlegung von 10 Punkten Abzug für fehlende Dokumente d.h. Hofdüngerverträge bzw. fehlende HODUFLU-Buchungen sei in Anwendung der Kürzungsrichtlinie korrekt.

4.2.3 Sodann weist das BLW in seiner Stellungnahme als Fachbehörde darauf hin, dass der Kanton Thurgau das zentrale Informationssystem HODUFLU als Pilotprojekt bereits per Anfang 2012 eingeführt habe. Für das hier massgebende Jahr 2013 habe das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau festgehalten, dass es zwei Möglichkeiten der Erfassung der Hofdüngerflüsse vorsehe. Erstens könnten die Hofdüngerverschiebungen wie bis anhin mit Hofdüngerabnahmeverträgen - welche vomAmt für Umwelt zu genehmigen seien - geregelt werden. Die Abgabe sei bei dieser ersten Möglichkeit zudem mit einem Lieferschein zu erfassen, welcher bei Bedarf bei einer Kontrolle vorzuweisen sei.

Zweitens setze die Benutzung von HODUFLU voraus, dass die Abgabe laufend im System eingetragen werde. Grundsätzlich müsse der Eintrag innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung erfolgen. Dass das HODUFLU-Programm zeitweise nicht wie gewünscht funktioniert habe, sei unbestritten. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch nicht zu belegen, dass der Eintrag während des Jahres 2013 nie habe gemacht werden können. Da die Güllelieferungen laut Rechnung [von] D._______ am (...) erfolgt seien, sei genügend Zeit bis Ende 2013 verblieben, um die Güllelieferungen in HODUFLU zu verbuchen. Zudem seien auch Beratungsdienste zur Verfügung gestanden, deren Hilfe in der Einführungsphase des neuen Systems hätte in Anspruch genommen werden können. Der vom Beschwerdeführer angeführte Mietvertrag für Hofdünger-Lageranlage sage nichts aus über allfällige Güllelieferungen und könne den Eintrag in HODUFLU oder einen genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag nicht ersetzen.

4.2.4 Der Anhang der DZV 1998 - welcher die technischen Regeln des ÖLN aufführt (Art. 14
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen - 1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
1    Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2    Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:21
a  sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
b  im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3    Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.22
4    Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.23
5    Getreide in weiter Reihe nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe q ist nur für Betriebe nach Artikel 14a Absatz 1 anrechenbar.24
DZV 1998) - schreibt in Ziffer 1.2 vor, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs macht. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen und insbesondere die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen enthalten (Anhang Ziffer 1.2 Bst. c DZV 1998). Das BLW kann gestützt auf Art. 72 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 72 Beiträge - 1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
1    Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2    Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3    Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4    Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5    Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
DZV 1998 Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.

Wie das BLW bestätigt, führte der Kanton Thurgau zur Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen per Anfang 2012 das Erfassungsprogramm HODUFLU als Pilotprojekt ein. Per 1. Januar 2014 wurde das Erfassungsprogramm im Kanton Thurgau sowie den anderen Kantonen verbindlich eingeführt. Seit diesem Datum müssen alle Weg- und Zufuhren von Hof- und Recyclingdünger via HODUFLU erfasst und bestätigt werden (vgl. Art. 165f
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen - 1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
1    Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
2    Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.
3    Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen.
4    Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a  das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung;
b  die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
d  Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
LwG [AS 2013 3463 3863]; Art. 14 ff
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 14 Daten - 1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:
1    Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:
. und Art. 32 Abs. 1
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 32 Inkrafttreten - 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2    Die Artikel 17-19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [ISLV, SR 919.117.71]; Informationsschreiben des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau an die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter vom 25. September 2013 [Beilage 9 des Beschwerdeführers]).

Im vorliegend relevanten Übergangsjahr 2013 konnten die Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Thurgau demgegenüber noch frei wählen, die Nährstoffverschiebungen auf die bisherige Weise aufzuzeichnen oder diese bereits elektronisch im zentralen Informationssystem HODUFLU zu erfassen.

4.2.5 Mit Informationsschreiben vom 19. Oktober 2012 informierte die Kontrollstelle die von ihr kontrollierten ÖLN-Betriebe - und damit auch den Beschwerdeführer - wie folgt über die entsprechende Übergangsregelung (vgl. Beilage 5 zur Stellungnahme der Erstinstanz zum Rekurs vom 28. November 2014):

"Für die Regelung von Hofdüngerabgaben bestehen ab Januar 2012 folgende zwei Möglichkeiten:

Ohne HODUFLU:Die gesamten Hofdüngerabgaben erfolgen ausschliesslich mittels Hofdüngerabnahmeverträgen. Diese sind wie bis anhin dem Amt für Umwelt zur Genehmigung einzureichen (kostenpflichtig nach Aufwand). Die jeweiligen Abgaben sind mit Lieferscheinen zu erfassen. Diese sind vom Abnehmer zu unterschreiben und bei Kontrollen vorzulegen.

Mit HODUFLU: Die gesamten Hofdüngerabgaben erfolgen ausschliesslich über HODUFLU. Die Abgaben sind im HODUFLU laufend einzutragen. Ein Eintrag löst automatisch beim Abnehmer ein E-Mail bzw. ein SMS aus. Eine Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Abnehmer die Meldung via E-Mail oder per SMS bestätigt hat."

Weiter wies die Kontrollstelle im Informationsschreiben vom 19. Oktober 2012 darauf hin, dass Hofdüngerabnahmeverträge bei Hofdüngerlieferungen innerhalb des Kantons Thurgau nicht mehr nötig seien. Bei Hofdüngerlieferungen in andere Kantone - wie vorliegend in den Kanton (...) - bestehe die Vertragspflicht hingegen fort. Lieferungen müssten bei der Wahl der Option "mit HODUFLU" laufend, jedoch spätestens 30 Tage nach erfolgter Lieferung in HODUFLU erfasst werden. Damit eine Lieferung angerechnet werden könne, müsse diese bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres durch den Abnehmer bestätigt werden.

4.2.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die beiden zuvor genannten Möglichkeiten zur rechtsgenüglichen Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen im Übergangsjahr 2013 orientiert war. Weiter lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer der Aufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Abgabe der Rindergülle an den Betrieb von G._______ in (...) ursprünglich durch die Aufzeichnungsalternative "mit HODUFLU" nachkommen wollte. Aufgrund der geltend gemachten Funktionsstörungen des HODUFLU-Programms setzte der Beschwerdeführer diese Aufzeichnungsalternative allerdings letztlich nicht um. Unbestrittenermassen verzichtete er in der Folge auch darauf, von der zweiten Möglichkeit zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht Gebrauch zu machen - also die Hofdüngerabgaben im Sinne der Aufzeichnungsalternative "ohne HODUFLU" wie bisher mit einem amtlich genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unterschriebenen Lieferscheinen zu deklarieren. Wie der Beschwerdeführer einräumt, begnügte er sich stattdessen damit, bei der ÖLN-Kontrolle die vorliegende Rechnung der beauftragten Transportfirma vorzuweisen. Somit liegt als Kontrolldokument hinsichtlich der Lieferung von (...) Rindergülle am (...) vom Betrieb des Beschwerdeführers zum Betrieb von G._______ in (...) anerkanntermassen einzig die Rechnung der beauftragten Transportfirma vom (...) vor (vgl. Beilage 3 des Beschwerdeführers).

4.2.7 Dass das zentrale Informationssystem HODUFLU im Jahr 2013 zeitweise nicht wie gewünscht funktionierte, ist unbestritten. Dem BLW bzw. den Vorinstanzen ist jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Umsetzung der ursprünglich gewählten Aufzeichnungsalternative "mit HODUFLU" vorschnell wieder aufgegeben hat. Wie das BLW zu Recht betont, erfolgten die Güllelieferungen bereits im (...), womit bis Ende des Jahres ausreichend Zeit verblieben wäre, um die angebotenen Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen und zusammen mit diesen eine Lösung zu finden. Hinweise, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu den zuständigen Ansprechpersonen gesucht hat, liegen jedoch nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.

4.2.8 Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer bei tatsächlich unüberwindbaren technischen Problemen weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen können und müssen, die Nährstoffverschiebungen auf die bisherige Weise "ohne HODUFLU" zu deklarieren. Entgegen seinem Dafürhalten durfte er nicht davon ausgehen, aufgrund der zeitweise nicht einwandfreien Funktion des HODUFLU-Programms genüge statt der ursprünglich gewählten HODUFLU-Buchung das blosse Vorweisen der Rechnung der Transportfirma. Diese Rechnung führt zwar Datum, Menge und Empfänger der beiden Güllelieferungen auf. Den Vorinstanzen ist aber zuzustimmen, dass das vorliegende Dokument weder eine korrekte Buchung im HODUFLU noch eine Aufzeichnung mit einem amtlich genehmigten Hofdüngerliefervertrag in Verbindung mit vom Abnehmer unterschriebenen Lieferscheinen ersetzen kann. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass die beiden im Jahr 2013 zur Verfügung stehenden Aufzeichnungsalternativen nicht nur eine verlässliche und einheitliche Erfassung der Nährstoffverschiebungen gewährleisten, sondern vor allem auch einen geringen Kontrollaufwand bei den ÖLN-Kontrollen sicherstellen, was ein gewisses schematisches Vorgehen bedingt.

Ebenso ist nicht einzusehen, inwiefern sich der ins Recht gelegte Mietvertrag für Hofdünger-Lageranlagen vom (...) oder der Hofdüngerlieferschein vom (...) zur rechtsgenüglichen Aufzeichnung der vorliegend relevanten Hofdüngerabgaben im (...) eignen sollen (vgl. Beilagen 2 und 11 des Beschwerdeführers). Soweit der Beschwerdeführer damit mit einer im Ergebnis ausgeglichenen Nährstoffbilanz argumentiert, ist ihm entgegen zu halten, dass dies vorliegend nicht strittig ist. Im Streit liegt vielmehr allein der Punkteabzug infolge mangelhafter Erfüllung der Aufzeichnungspflicht, welche ein eigenständiges Objekt der ÖLN-Kontrolle darstellt. Auch die angerufene E-Mail des Thurgauer Amts für Umwelt vom (...) vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (vgl. Beilage 5 des Beschwerdeführers). Diese E-Mail betrifft vorliegend nicht interessierende "Hofdüngerlieferungen durch D._______ (...) an Thurgauer Betriebe im 2014". Sie äussert sich damit weder zur Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Übergangsjahr 2013 noch zur vorliegend strittigen Aufzeichnung der Hofdüngerabgaben des Beschwerdeführers an den abnehmenden Betrieb im Kanton (...) . Eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Pflicht, die durch D._______ im (...) transportierte Rindergülle entweder im HODUFLU zu verbuchen oder wie bisher mit einem amtlich genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unterschriebenen Lieferscheinen zu deklarieren, lässt sich weder dieser E-Mail noch den übrigen Akten entnehmen.

4.2.9 Die Vorinstanzen stellen sich somit zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die im Informationsschreiben vom 19. Oktober 2012 mitgeteilte Regelung zur Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen im Übergangsjahr 2013 nicht erfüllt hat. Hierfür fehlen eine HODUFLU-Buchung gemäss Aufzeichnungsvariante "mit HODUFLU" bzw. ein amtlich genehmigter Hofdüngerabnahmevertrag sowie vom Abnehmer unterschriebene Lieferscheine gemäss der Aufzeichnungsalternative "ohne HODUFLU". Die mit dem genannten Informationsschreiben kommunizierten Vorgaben zur Aufzeichnung der Nährstoffverschiebungen im Übergangsjahr 2013 sind nicht zu beanstanden. Sie konkretisieren auf sachgerechte und den Landwirtschaftsbetrieben durchaus zumutbare Weise die von der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung vorgeschriebene allgemeine Aufzeichnungspflicht. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es in Anbetracht aller Umstände weder überspitzt formalistisch noch unverhältnismässig, dass die Vorinstanzen vorliegend auf der Erfüllung zumindest einer der beiden kommunizierten Aufzeichnungsalternativen beharren und die vom Beschwerdeführer selbstgewählte weitere "Aufzeichnungsvariante" allein mit der Rechnung der Lieferfirma als mangelhaft ablehnen.

4.2.10 Die Kürzungsrichtlinie (zitiert in E. 2.3) strebt einen einheitlichen Vollzug der Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen gemäss der Direktzahlungsverordnung durch die kantonalen Stellen an. Mangelhafte Aufzeichnungen in der Form von fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokumenten sind gemäss Kürzungsrichtlinie mit einem Abzug von 10 Punkten pro Dokument und maximal 40 Minuspunkten zu sanktionieren.

Die Vorinstanzen sanktionierten die fehlende HODUFLU-Buchung bzw. den fehlenden amtlich genehmigten Hofdüngerabnahmevertrag und die fehlenden unterschriebenen Lieferscheine mit einem Abzug von 10 Punkten. Dies entspricht einem Abzug für ein fehlendes Dokument gemäss der genannten Regelung der Kürzungsrichtlinie, was ebenso sachgerecht wie verhältnismässig erscheint. In der auf die Kürzungsrichtlinie gestützten Bemessung des vorliegenden Verstosses gegen die Aufzeichnungspflicht mit 10 Minuspunkten kann weder eine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden, noch ist den Vorinstanzen diesbezüglich eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides in Frage stellen, wäre darauf nicht einzutreten. Denn die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn wie im vorliegenden Fall eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz entschieden hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.2.11 Zusammenfassend sind die gegen den Abzug von 10 Punkten infolge fehlender Hofdüngerlieferscheine / Hofdüngerverträge bzw. HODUFLU-Buchungen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Der Punkteabzug erfolgte zu Recht.

4.3 Zu prüfen ist weiter der Abzug von 5 Punkten infolge mangelhafter Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und 20. Juni 2014.

4.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
der DZV 1998 sind zur Erfüllung des ÖLN die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird (Art. 6 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
DZV 1998). Bei der vorliegend von den Vorinstanzen als mangelhaft beanstandeten Suisse-Bilanz handelt es sich um die vom BLW vorgeschriebene Referenzmethode für die Berechnung des Nährstoffhaushalts. Sie erlaubt es unter anderem, rasch einen Überblick über den auf ein Jahr bezogenen Nährstoffhaushalt im Gesamtbetrieb bzw. in Betriebsteilen zu bekommen und eine allfällige Unausgewogenheit aufzuzeigen. Mit der Suisse-Bilanz kann namentlich das Ausmass einer allfälligen Nährstoffüberversorgung des Betriebs festgestellt und die nötige Hofdüngerabgabe bzw. Reduktion der Düngerzufuhr oder des Tierbestands ausgerechnet werden (vgl. zum Ganzen Anhang Ziffer 2.1 Abs. 1 DZV 1998 und Ziffern 2.1 und 1.4 der Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.14 vom Mai 2018, abrufbar unter: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/oekologischer-leistungsnachweis/ausgeglichene-duengerbilanz.html, abgerufen am 16. Januar 2019).

4.3.2 Die Vorinstanzen begründen den Abzug von 5 Punkten zum Einen mit der Beanstandung im Kontrollbericht der ÖLN-Kontrolle vom (...), wonach die vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgelegte Suisse-Bilanz 2013 mit einer veralteten Programmversion gerechnet war (vgl. im Sachverhalt unterA.a ["2.10.5: Nährstoffbilanz alte Version]"). Zum Anderen erfolgte der Punkteabzug, weil die vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss nachgereichte Suisse-Bilanz vom (...) zwar neu mit der aktuellen Programmversion gerechnet war, aber vom Kontrolleur nach wie vor als nicht vollständig beanstandet wurde; dies in den beiden folgenden Punkten (vgl. im Sachverhalt unter A.b):

- "von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeichnete Lieferscheine des Jahres 2013 fehlen. Grund: die Weisung vom Amt für Umwelt für die Jahre 2012 & 2013 sieht vor, dass die Betriebe Ihre Hofdüngerabgaben entweder mit gültigen Abnahmeverträgen und Lieferscheinen oder mit bestätigten Buchungen in HODUFLU ausweisen müssen.

- Die erfolgte Zufuhr von Zuckerrübenschnitzel des Jahres 2013 ist nicht aufgeführt."

Die fortbestehenden Beanstandungen veranlassten die Erstinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie einer eigenen Neuberechnung der Suisse-Bilanz des Betriebs des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der beanstandeten nicht aufgeführten Zufuhr von Zuckerrübenschnitzeln beruhte die Neuberechnung auf einer Schätzung, weil die angefragte Zuckerfabrik die gewünschten Auskünfte über den Betrieb des Beschwerdeführers nicht erteilte. Unbesehen davon erachtete die Erstinstanz die Suisse-Bilanz 2013 im Ergebnis als erfüllt (vgl. im Sachverhalt unter A.c sowie Beilage 5 zur Vernehmlassung der Erstinstanz [Aktennotiz betreffend Auswertung des ÖLN-Ergebnisses, S. 2]).

4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nachprüfung der Suisse-Bilanz 2013 vom (...) durch die Erstinstanz habe gezeigt, dass die ÖLN-Toleranzen eingehalten worden seien, was einer Bestätigung der eingereichten Suisse-Bilanzen mit materiell richtigem Ergebnis entspreche. Die Kürzung sei vor allem auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Unrichtigkeit der Suisse-Bilanz 2013 auch wegen den nicht vorliegenden HODUFLU Einträgen als fehlerhaft bzw. unvollständig beanstandet worden sei. Dies stelle eine überschiessende Kausalität mit verbotener Doppelbestrafung dar. Zudem sei dem Beschwerdeführer vom Kontrolleur in Aussicht gestellt worden, wegen der Verwendung einer nicht mehr ganz aktuellen Suisse-Bilanz keine Abzüge zu erleiden.

4.3.4 Dieser Argumentation kann insofern zugestimmt werden, als richtig ist, dass die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und die eigene Neuberechnung der Suisse-Bilanz die Erstinstanz zur Schlussfolgerung bewogen haben, dass die Nährstoffbilanz des Betriebs des Beschwerdeführers im Kontrollzeitraum ausgeglichen war. Dass die Vorgaben der Suisse-Bilanz somit aus nachträglicher Sicht erfüllt waren, ändert jedoch nichts daran, dass die anlässlich der ÖLN-Kontrolle vom Beschwerdeführer präsentierte Suisse-Bilanz 2013 mit einer veralteten Programmversion erstellt worden war. Da dies eine verlässliche Kontrolle des Nährstoffhaushalts zum gegebenen Zeitpunkt verunmöglichte, erwägt die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid korrekt, dass die vom Beschwerdeführer am Kontrolltermin vorgelegte Suisse-Bilanz nicht überprüft werden konnte und somit letztlich unbrauchbar war.

Darüber hinaus ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz auch die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) als weiterhin mangelhaft beanstandet hat. So blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten bzw. ist nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer die Zufuhr von Zuckerrübenschnitzeln im Jahr 2013 in der nachgereichten Suisse-Bilanz nicht aufgeführt hatte. Dies zwang die Erstinstanz zu zusätzlichen Abklärungen, was zeigt, dass auch die nachgereichte Suisse-Bilanz 2013 vom (...) den ihr zugedachten Zweck als Kontrollinstrument nicht zu erfüllen vermochte.

Einschränkend ist immerhin zu beachten, dass es bei der zweiten beanstandeten Unvollständigkeit der nachgereichten Suisse-Bilanz 2013 vom (...) - also bei den fehlenden, von den Abnehmern von Kuhgülle unterzeichneten Lieferscheinen - um die bereits behandelte und mit 10 Minuspunkten geahndete (vgl. E. 4.2) mangelhafte Aufzeichnung der Lieferung von (...) Rindergülle zum Betrieb von G._______ in (...) im (...) gehen muss (vgl. insbesondere den in E. 4.3.2 aufgeführten Hinweis auf die 2012 und 2013 geltende Übergangsregelung für die Aufzeichnung von Hofdüngerabgaben). Diese Teilbeanstandung durfte somit nicht zu einem zusätzlichen Punkteabzug führen. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass der vorliegend strittige Abzug von 5 Punkten zusätzlich auch wegen der Einreichung der letztlich unbrauchbaren Suisse-Bilanz unter Verwendung einer veralteten Programmversion sowie der unterlassenen Erfassung der Zufuhr von Zuckerrübenschnitzeln erfolgte. Hierbei handelt es sich um gesonderte Verstösse gegen die Aufzeichnungspflicht, deren zusätzliche Ahndung nicht als unzulässige Doppelbestrafung bezeichnet werden kann.

4.3.5 Die Kürzungsrichtlinie (zitiert in E. 2.3) sieht für Mängel bei den Aufzeichnungen in der Form von unvollständigen Dokumenten einen Abzug von 5 Punkten pro Dokument und maximal 20 Minuspunkte vor. Ein fehlendes, falsches oder unbrauchbares Dokument wird gemäss Kürzungsrichtlinie mit einem Abzug von 10 Punkten pro Dokument und maximal 40 Minuspunkten geahndet. Bei mehreren unvollständigen, fehlenden oder unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge laut Kürzungsrichtlinie zu kumulieren. Als unbrauchbar bezeichnet die Kürzungsrichtlinie Dokumente, mit denen nicht kontrolliert werden kann (vgl. Abschnitt C Ziffer 1.2. der Kürzungsrichtlinie).

Der wegen den Mängeln der Suisse-Bilanz 2013 vorgenommene Abzug von 5 Punkten schöpft diesen Bemessungsspielraum nur teilweise aus. Insbesondere weist die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nur 5 Punkte abgezogen wurden, obschon ein fehlendes, falsches oder unbrauchbares Dokument gemäss Kürzungsrichtlinie grundsätzlich einen Abzug von mindestens 10 Punkten zur Folge hätte. Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz lässt sich auch nicht aus der angerufenen Äusserung des Kontrolleurs ableiten, er werde der Kontrollstelle beantragen, dass bezüglich dem Mangel wegen Verwendung einer veralteten Programmversion kein Abzug berechnet werden solle (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Der Kontrolleur stellt in der zurückhaltenden Äusserung einzig die Stellung eines eigenen Antrags an die Kontrollstelle in Aussicht, und dies zudem einzig hinsichtlich des Mangels der Verwendung einer veralteten Programmversion. Der Hinweis stellt offenkundig keine vertrauensbegründende Zusicherung der Erstinstanz als zuständige Entscheidbehörde dar. Sodann besteht angesichts der zwei bisher noch nicht geahndeten Mängel (veraltete Programmversion, Zufuhr von Zuckerrübenschnitzel 2013 nicht aufgeführt) auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die mangelhafte Aufzeichnung der Hofdüngerabgaben im (...) zu keinem zusätzlichen Punkteabzug führen darf (vgl. E. 4.3.4), keine Veranlassung, den Abzug von 5 Punkten als unrechtmässig zu beanstanden.

4.3.6 Zusammenfassend erfolgte der Abzug von 5 Punkten infolge mangelhafter Suisse-Bilanz 2013 vom (...) und (...) zu Recht. Die gegen diesen Punkteabzug gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Rekursverfahren vor der Vorinstanz darauf, die Rechtmässigkeit der beiden vorstehend beurteilten Punkteabzüge zu bestreiten (vgl. im Sachverhalt unter B.a). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestreitet er nun zusätzlich und "rein vorsorglich" auch die beiden übrigen Punkteabzüge der Vorinstanzen, also jene mit der folgenden Bezeichnung (vgl. Beschwerde, Rz. 13):

- Pos. 2.10.3: Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen, Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt: Abzug 5 Punkte

- Pos. 2.10.4: Formular "Einsatz betriebsfremde Düngemittel"
unvollständig und stimmt nicht mit Suisse-Bilanz 2013 und Belegen überein: Abzug 5 Punkte

Gegen dieses Vorgehen ist aus verfahrensrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden: Der Streitgegenstand wird durch die beiden erst vor Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eingebrachten neuen Begründungselemente nicht erweitert. Denn der Beschwerdeführer hatte (sinngemäss) auch bereits im Rekursverfahren die vollständige Aufhebung der Direktzahlungskürzung beantragt, womit die gesamte Direktzahlungskürzung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (oder richtigerweise hätte sein sollen).

Der Beschwerdeführer hat es in der Folge allerdings unterlassen, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründete vorsorgliche Bestreitung der beiden weiteren Punkteabzüge mit substantiierten und nachvollziehbaren Argumenten zu ergänzen. So macht der Beschwerdeführer zur bisher vollständig unbestritten gebliebenen Unvollständigkeit des Wiesenkalenders wie zur fehlenden "Schlagkarte Ansaat Kunstwiese" auch vor Bundesverwaltungsgericht keinerlei Ausführungen. Zum Abzug von 5 Punkten aufgrund des unvollständigen Formulars "Einsatz betriebsfremde Düngemittel" führt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig aus, die konkrete Fehlerhaftigkeit dieses Formulars gehe weder aus den Akten noch der erstinstanzlichen Stellungnahme hervor. Es handle sich bei diesem Punkteabzug um ein nachgeschobenes Argument (vgl. Rz. 17 der Replik vom 2. November 2015).

Entgegen dieser isolierten (bzw. gänzlich fehlenden) Kritik steht fest, dass der Kontrolleur der Kontrollstelle die Mängel, welche zu den beiden zusätzlichen Punkteabzügen geführt haben, anlässlich der Kontrolle vom (...) festgestellt und im ÖLN-Kontrollbericht in ausreichend konkreter Weise einzeln vermerkt hatte (vgl. im Sachverhalt unter A.a). Im Übrigen fällt auf, dass die Vorinstanzen die beiden Beanstandungen "Wiesenkalender unvollständig, Nutzungen fehlen" sowie "Schlagkarte Ansaat Kunstwiese fehlt" mit einem gemeinsamen Abzug von (lediglich) 5 Punkten geahndet haben, obwohl die beiden Beanstandungen ohne Weiteres auch als getrennte Mängel aufgefasst werden könnten (unvollständiges sowie fehlendes Dokument gemäss Kürzungsrichtlinie). Insgesamt ist somit - unabhängig von der konkreten Unvollständigkeit des Formulars "Einsatz betriebsfremde Düngemittel" - nicht ersichtlich, inwiefern der weitere Punkteabzug von insgesamt 10 Punkten unrechtmässig sein soll.

4.5 Damit sind die vorinstanzlichen Punkteabzüge von insgesamt 25 Punkten brutto bzw. 15 Punkten netto (unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 Minuspunkten) im Ergebnis zu bestätigen. Die konkrete Berechnung der Beitragskürzung gestützt auf diese Punkteabzüge blieb unbestritten und ist auch nicht anzuzweifeln. Die Kürzung der Direktzahlungen 2014 um den Teilbetrag von Fr. 3'984.- wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN erfolgte somit zu Recht.

5.
Schliesslich widersetzt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch der Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung.

5.1 Die Erstinstanz begründet diese Kürzung damit, dass sich der Beschwerdeführer bewusst geweigert habe, das sog. "Betriebsdatenblatt 2014" zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom (...) habe die Erstinstanz alle deklarationspflichtigen Personen im Kanton Thurgau zur jährlichen Datendeklaration aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben ebenfalls erhalten. Auf der dem Schreiben beigelegten Kurzanleitung sei erwähnt worden, dass Personen, welche einen Betrieb nach den ÖLN-Richtlinien bewirtschaften oder Direktzahlungen beanspruchen, das Betriebsdatenblatt zu unterzeichnen hätten. Obwohl diese Vorgabe klar, verständlich und nachvollziehbar sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht daran gehalten. Als langjähriger Bewirtschafter eines Betriebs und als Bezüger von Direktzahlungen wisse der Beschwerdeführer, dass die Unterschrift erforderlich sei. Er habe seine Unterschrift auf dem Betriebsdatenblatt 2014 nicht unwissentlich, sondern gezielt nicht gemacht. Sein Verhalten sei querulatorisch und verursache einen unnötigen Aufwand. Mit Schreiben vom (...) habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer trotz der Verweigerung der Unterschrift die Möglichkeit zur nachträglichen Unterzeichnung des Betriebsdatenblattes gegeben, worauf der Beschwerdeführer das Betriebsdatenblatt doch noch unterzeichnet habe. Die Erstinstanz habe dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) grundsätzlich bestätigt und ihm gleichzeitig die daraus resultierende Direktzahlungskürzung und die Verrechnung des Mehraufwandes mitgeteilt.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Direktzahlungskürzung wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung gegeben sind. Die Erstinstanz anerkenne mit Schreiben vom (...) ausdrücklich, dass sie das Betriebsdatenblatt und damit das Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen erhalten habe. Das Gesuch sei rechtzeitig eingereicht worden, jedoch ohne Unterschrift, weil gemäss Direktzahlungsverordnung wahrheitsgemässe Aussagen gefordert seien und diese wegen technischen Problemen im Erfassungsportal Agate nicht hätten eingetragen werden können. Das Fehlen der Unterschrift könne nicht als verspätete und zu bestrafende Gesuchseinreichung uminterpretiert werden. Dies vor allem dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer für das Nachreichen der Unterschrift von der Erstinstanz eine Frist für das Nachreichen der Unterschrift angesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht nur fristgerecht ein Gesuch um Erhalt von Direktzahlungen eingereicht, sondern dieses Gesuch auch innert angesetzter Nachfrist unterzeichnet. Die erstinstanzliche Ansicht widerspreche der Kürzungsrichtlinie, welche ausdrücklich nur bei verspäteter Gesuchstellung oder Anmeldung eine Verringerung der Direktzahlung vorsehe.

5.3 Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und die vorliegenden Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

5.3.1 Mit Schreiben vom (...) forderte die Erstinstanz den Beschwerdeführer zur jährlichen Tier- und Flächendeklaration mit Stichtag (...) auf. Hierzu hatte der Beschwerdeführer die seinen Betrieb betreffenden Daten unter www.agate.ch zu überprüfen und bis am (...) zu aktualisieren (vgl. Beilage 4 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).

5.3.2 Gemäss der Kurzanleitung, welche dem Schreiben vom (...) beigelegt war, mussten die Daten nach der vollständigen Datenerfassung im Erfassungsprogramm zur Prüfung und Weiterverarbeitung durch die Erstinstanz freigegeben und anschliessend das Betriebsdatenblatt ausgedruckt und unterzeichnet werden. Das unterzeichnete Betriebsdatenblatt war der zuständigen Gemeindestelle bis am (...) einzureichen (vgl. Beilage 5 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).

5.3.3 Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Erstinstanz, dass sie das Betriebsdatenblatt 2014 vom Beschwerdeführer erhalten hat. Man stelle aber fest, dass der Beschwerdeführer das Formular trotz Aufforderung der zuständigen Gemeindestelle nicht handschriftlich unterzeichnet und somit die Korrektheit der Angaben nicht bestätigt habe. In der Beilage sandte die Erstinstanz das nicht unterzeichnete Betriebsdatenblatt 2014 an den Beschwerdeführer zurück und räumte ihm die Möglichkeit ein, die Unterschrift bis am (...) nachzureichen. Es handle sich dann jedoch um eine verspätete Gesuchstellung, weshalb die Direktzahlungen gemäss der geltenden Kürzungsrichtlinie zu kürzen seien (vgl. Beilage 7 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).

5.3.4 Unmittelbar nach dem Erhalt dieses Schreibens wandte sich B._______ per E-Mail an den Verantwortlichen der Erstinstanz. Sie machte ein Missverständnis geltend und wies zur Erklärung des nicht unterschriebenen Datenblattes darauf hin, dass sich ein gefällter Baum trotz mehrmaligen Versuchen nicht aus der Liste habe streichen lassen. Ausserdem hätten sie eine Parzelle für bodenschonende Bewirtschaftung angemeldet, obwohl nicht klar sei, ob diese überhaupt mit den erledigten und vorgesehenen Massnahmen akzeptiert sei. Da der Gemeindestellenleiter auch nicht habe weiterhelfen können, habe [der Beschwerdeführer] das Betriebsdatenblatt so nicht als wahrheitsgetreu unterzeichnen können. Auch bei der Erstinstanz habe aus zeitlichen Gründen nicht mehr nachgefragt werden können. Selbstverständlich werde [der Beschwerdeführer] das Betriebsdatenblatt unterzeichnen und umgehend zurücksenden, natürlich nach wie vor unter dem Vorbehalt der zwei noch nicht beantworteten Fragen (vgl. Beilage 7 des Beschwerdeführers).

5.3.5 Mit Schreiben vom (...) bestätigte die Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der Unterschrift auf dem Betriebsdatenblatt nachgekommen ist. Die Erstinstanz betrachte das verspätet unterzeichnete Betriebsdatenblatt als nachträgliches Gesuch um Direktzahlungen. Sie werde gestützt auf die Kürzungsrichtlinie eine reduzierte Kürzung von Fr. 400.- wegen verspäteter Gesuchseinreichung umsetzen(vgl. Beilage 8 zur Duplik der Erstinstanz vom 19. November 2015).

5.4 Die Kürzung von Direktzahlungen bei nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung ist in Ziffer 2.3 des Anhangs 8 der - per 1. Januar 2014 totalrevidierten und vorliegend anwendbaren (vgl. E. 2.4) - Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 geregelt. Gemäss Ziffer 2.3.1 dieses Anhangs werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung ausser in Fällen höherer Gewalt um 10 Prozent - mindestens um Fr. 200.- und maximal um Fr. 1'000.- - gekürzt.

Gemäss dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Erstinstanz im Schreiben vom (...) zur Deklaration der Betriebsdaten bis am (...) fristgerecht nachgekommen ist: Wie verlangt aktualisierte der Beschwerdeführer seine Betriebsdaten im Erfassungsprogramm, gab die Daten zur Prüfung und Weiterverarbeitung frei und reichte der zuständigen Gemeindestelle auch rechtzeitig einen Ausdruck des Betriebsdatenblattes ein. Bei der Einreichung des Betriebsdatenblattes ohne eigenhändige Unterschrift handelt es sich (unabhängig von den konkreten Beweggründen des Beschwerdeführers) um die (blosse) Nichtbeachtung eines Formerfordernisses. Die Argumentation der Erstinstanz missachtet dies und übersieht, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsverfahren vor der Erstinstanz trotz der fehlenden Unterschrift durch die ansonsten korrekte Deklaration und Einreichung der Betriebsdaten bereits damals rechtzeitig anhängig gemacht hat. Es kann daher nicht von einer verspäteten (oder gar fehlenden) Gesuchseinreichung im Sinne der genannten Kürzungsregelung gesprochen werden. Ebenso betont der Beschwerdeführer zu Recht, dass er die eigenständige Unterschrift innerhalb der angesetzten Nachfrist nachgereicht hat. Damit hat er den Formmangel der ursprünglichen Eingabe aufforderungsgemäss behoben, womit ihm nichts mehr vorzuwerfen ist. Jedenfalls kann auch das nachgereichte unterzeichnete Betriebsdatenblatt angesichts der bereits zuvor eingetretenen Rechtshängigkeit des Verfahrens entgegen der Erstinstanz nicht als nachträgliches bzw. verspätetes Direktzahlungsgesuch bezeichnet werden.

5.5 Zusammenfassend widersetzt sich der Beschwerdeführer der Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung zu Recht. Die Voraussetzungen für diese Direktzahlungskürzung sind nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den zurückbehaltenen Betrag von Fr. 400.- zu bezahlen.

5.6 Da der Beschwerdeführer die Nachzahlung der zurückbehaltenen Kürzungen zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2014 beantragt, bleibt zu prüfen, ob die Erstinstanz auf dem nachzuzahlenden Betrag von Fr. 400.- einen entsprechenden Verzugszins schuldet.

5.6.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen - Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
vor, dass 60 Tage nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV (1998) am 31. Dezember des Beitragsjahrs eintrete, ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet sei. Neben dieser grammatikalischen Auslegung führe auch eine teleologische Interpretation zum selben Ergebnis. Sinn und Zweck von Art. 68 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV (1998) könnten nicht darin liegen, dass sich die Verwaltung beliebig viel Zeit mit der jährlichen Verfügung und Auszahlung der beantragten Beiträge lassen könne. Weiter lasse selbst die analoge Anwendung von Art. 30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG keine andere Schlussfolgerung zu.

5.6.2 Gemäss Art. 24
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem sie eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fälligkeit bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5%.

5.6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Fälligkeit von Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert. Noch zur alten, bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft stehenden DZV 1998 (AS 1999 229) hielt es fest, dass die Fälligkeit von Direktzahlungen grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (Urteile des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3, B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8, B-1374/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 8.1 und B-1764/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.1). Im Entscheid B-3704/2009 (E. 3.1 f.) führte das Bundesverwaltungsgericht (mit Verweis auf den Entscheid der früheren Rekurskommission EVD vom 22. Mai 2003 [JG/2002-10]) aus, dass der damalige Art. 68 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV 1998, wonach "[d]er Kanton [...] die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres [auszahlt]", den Gesuchstellern keinen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt einräume. Systematisch richte sich die Bestimmung an die Kantone und mache diesen administrative Vorgaben über den Ablauf der Auszahlungen. Diese Gegebenheit zeige, dass der Verordnungsgeber mit der Bestimmung von Art. 68 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV 1998 nicht die Direktzahlungen am 31. Dezember des Beitragsjahres habe fällig werden lassen wollen.

5.6.2.2 Mit der Revision der DZV trat auf den 1. Januar 2014 Art. 109
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
DZV in Kraft. Die Bestimmung sieht vor, dass der Kanton bis zum 10. November des Beitragsjahres die Beiträge auszahlt, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags (Abs. 2). Letztere zahlt der Kanton bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres aus (Abs. 3). Abgesehen von den unterschiedlich festgelegten Auszahlungszeitpunkten und der differenzierten Behandlung der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags entspricht die Bestimmung von Art. 109
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
DZV zu weiten Teilen der früheren Vorschrift von Art. 68
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV 1998. Es ergibt sich weder aus der Systematik noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 109
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
DZV (vgl. Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017, Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 8. April 2013), dass die revidierte Verordnungsvorschrift auf einer gegenüber ihrer Vorversion geänderten Konzeption beruht. So befindet sich Art. 109
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
DZV nach wie vor im Kapitel "[Festsetzung der] Beiträge, Abrechnung und Auszahlung" und richtet sich weiterhin - als administrative Vorgabe - an die Kantone. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Art. 109
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
DZV keinen neuen Fälligkeitstermin hat einführen wollen.

5.6.2.3 Es ergibt sich somit, dass die Fälligkeit von Direktzahlungen auch unter der geltenden DZV grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer B-7200/2015 vom 19. November 2018 E. 4.2.3).

Da der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Erstinstanz und den dazugehörigen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, wird die Forderung auf Nachzahlung der unrechtmässigen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eintreten.

5.6.3 Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung ein Verzugszins dann auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht (vgl. Urteil des BVGer B-7200/2015 vom 19. November 2018 E. 4.3, m.w.H.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die ein widerrechtliches oder trölerisches Verhalten der Verwaltung indizieren würden.

5.6.4 Art. 30 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des Empfängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die oben erwähnte Praxis nicht nur für die Auszahlung, sondern auch für die Rückforderung von Leistungen gilt. Deshalb vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die analoge Anwendung von Art. 30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des BVGer B-7200/2015 vom 19. November 2018 E. 4.4; Urteil des BVGer B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3 m.w.H.).

5.6.5 Das Begehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der zurückbehaltenen Kürzungen zuzüglich einem Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 2014 ist demnach unbegründet. Auf dem nachzuzahlenden Betrag von Fr. 400.- ist kein Verzugszins geschuldet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Unter Berücksichtigung der unrechtmässigen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Höhe von Fr. (...) (statt Fr. (...), vgl. im Sachverhalt unter A.e) zuzusprechen. Die Erstinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführenden den ausstehenden Betrag von Fr. 400.- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse ist die Gerichtsgebühr in der Regel innerhalb des in Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE vorgesehenen, durch den Streitwert determinierten Gebührenrahmens festzusetzen. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] [analog]), wobei allfällige (als akzessorische Nebenrechte) geltend gemachte Zinsen für die Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 51 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG [analog]; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.19; Beat Rudin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG N. 50 f. m.w.H.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'384.- und unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 900.- festzusetzen.

7.2 Nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten entsprechend ermässigt. Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der Beschwerdeführer obsiegt einzig mit Bezug auf die beantragte Nachzahlung der zurückbehaltenen Kürzung um den Teilbetrag von Fr. 400.- wegen nicht rechtzeitiger Gesuchseinreichung. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Nachzahlung der Kürzung im Teilbetrag von Fr. 3'984.- wegen Mängeln bei den Aufzeichnungen im Bereich des ÖLN wie hinsichtlich der verlangten Verzugszinsen unterliegt der Beschwerdeführer.

Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 800.- (gerundet) aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 100.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.3 Als teilweise obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine (entsprechend gekürzte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wird eine - um 9/10 reduzierte - Parteientschädigung von Fr. 200.- als angemessen erachtet, die vom Kanton Thurgau (Vorinstanz) auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2015 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden für das Jahr 2014 Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Höhe von Fr. (...) zugesprochen. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau wird angewiesen, dem Beschwerdeführenden den ausstehenden Betrag von Fr. 400.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens wird die Sache an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.

3.
Der Kanton Thurgau (Vorinstanz) hat dem Beschwerdeführer für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 367/2014; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. Januar 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4324/2015
Datum : 23. Januar 2019
Publiziert : 05. Februar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Kürzung der Direktzahlungen 2014


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DZV: 6 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
14 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen - 1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
1    Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2    Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a-k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:21
a  sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
b  im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3    Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.22
4    Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.23
5    Getreide in weiter Reihe nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe q ist nur für Betriebe nach Artikel 14a Absatz 1 anrechenbar.24
24 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen - Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
68 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
70 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
72 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 72 Beiträge - 1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
1    Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2    Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3    Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4    Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5    Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
105 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
109 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
1    Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2    Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3    Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4    Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5    Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
115
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 115 Übergangsbestimmungen - 1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
1    Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998235 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2    Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007-2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4    Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5    Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6    Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7    ...236
8    Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9    Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10    ...237
11    Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12    Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77-82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13    Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14    Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15    Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16    Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17    Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77-81 ausgerichtet.
Landwirtschaftliche Datenverordnung: 14 
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 14 Daten - 1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:
1    Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:
32
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 32 Inkrafttreten - 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2    Die Artikel 17-19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
165f 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen - 1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
1    Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Landwirtschaft.
2    Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem erfassen.
3    Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informationssystem bestätigen.
4    Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a  das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetzgebung;
b  die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
d  Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
170
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
SuG: 24 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 24 Verzugszins - Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-II-522
Weitere Urteile ab 2000
2C_833/2014
Stichwortregister
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BVGE
2009/39
BVGer
B-1374/2012 • B-1571/2015 • B-1764/2012 • B-2225/2006 • B-3704/2009 • B-4324/2015 • B-7200/2015 • B-7208/2009
AS
AS 2013/3463 • AS 1999/229