Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5816/2016

Urteil vom 23. Januar 2018

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführerin,

B._______, geboren am (...),

Parteien Beschwerdeführer,

Iran,

beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. August 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht befand die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unglaubhaft und stufte ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden.

B.
Mit Schreiben vom (...) 2016 stellte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, (...), dem SEM einen dringlichen Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Am 10. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen die Unterlassung des Wegweisungsvollzuges.

C.
Die Vorinstanz nahm diesen Antrag als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies den Kanton C._______ an, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen.

D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM folgende Unterlagen ein:

zwei Arztberichte vom (...) 2016 (Dr. med. univ. D._______, betreffend Beschwerdeführer) und (...) 2016 (Dr. med. E._______, betreffend Beschwerdeführerin),

zwei Internetberichte unbekannten Datums zur Todesstrafe im Iran,

ein auf der Webseite der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) veröffentlichtes Foto der Beschwerdeführerin an einer Demonstration anlässlich des Weltfrauentags vom 5. respektive 8. März 2016 sowie ein dazugehöriges Flugblatt,

digitalisierte Fotos der Beschwerdeführerin beim Vorlesen von Texten an diversen Sitzungen zwischen August 2015 und April 2016 der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. (VVMIran),

einen Auszug der Webseite der VVMIran,

vier Tonaufnahmen, angeblich von der Beschwerdeführerin (Erstellungsdatum zwischen August 2015 und Februar 2016),

mehrere Auszüge von Ergebnissen einer Internetsuche mit ihrem Namen und dem Begriff "Menschenrechte".

E.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 qualifizierte die Vorinstanz diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31), verneinte erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zufolge der Prüfung der medizinischen Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs schrieb sie das Wiedererwägungsgesuch vom 11. März 2016 (recte: 10. März 2016) als gegenstandslos geworden ab.

F.
Mit Beschwerde vom 22. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Zur Stützung Ihrer Vorbringen legten sie folgende Beweismittel in Recht:

eine Kopie eines Arztberichts vom (...) 2016 von Dr. med. univ. D._______ betreffend den Beschwerdeführer,

mehrere Ausgaben der Monatszeitschrift der VVMIran von September bis November 2015 sowie Januar und März 2016 mit Beiträgen der Beschwerdeführerin,

eine Mitgliedschaftsbestätigung der VVMIran vom 3. September 2016,

auf den Webseiten der VVMIran und DVF veröffentliche Fotos der Beschwerdeführerin an Demonstrationen vom 5. März, 1. Mai, 6. und 25. Juni 2016 sowie dazugehörige Flugblätter.

G.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies es hingegen ab.

I.
Mit Eingaben vom 5. Dezember 2016, 7. März und 16. Juni 2017 legten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht:

mehrere Ausgaben der Monatszeitschrift der VVMIran von Mai, Juli bis Dezember 2016 sowie Februar 2017 mit Beiträgen der Beschwerdeführerin,

auf der Webseite der DVF veröffentlichte Fotos von ihr an Demonstrationen vom 24. September und 10. Dezember 2016 sowie dazugehörige Flugblätter,

zwei Auszüge ihres gesperrten, politischen Webblogs,

eine Mitteilung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, (...), vom (...) 2016 an den Sozialdienst.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verneinte das SEM das Vorliegen einer Verfolgung beziehungsweise von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zufolge der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Durch ihre Aktivitäten für die VVMIran und ihre übrigen Tätigkeiten habe sie sich nicht in einem Masse hervorgetan, als dass sie aus der Perspektive des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung erscheinen würde. Das Foto bezüglich der Demonstration zum Weltfrauentag vom 5. respektive 8. März 2016 zeige die Beschwerdeführerin lediglich als normale Teilnehmerin nebst zahlreichen anderen Demonstranten. Weiter würden die sich auf die VVMIran beziehenden Beweismittel offenbaren, dass sie vor allem vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 an Monatssitzungen des Schweizer Ablegers der VVMIran teilgenommen und dort Texte über Menschenrechte vorgetragen habe. Lediglich die Teilnahme an der Sitzung der VVMIran vom 10. April 2016 habe nach dem besagten Urteil stattgefunden. Die Veröffentlichung der Sitzungsberichte auf der Homepage der VVMIran lasse die Beschwerdeführerin nicht als exponierte Regimegegnerin erscheinen. Diese Homepage enthalte unzählige Sitzungsberichte von Untergruppen oder Sektionen der VVMIran. Die Berichte samt dazugehörigen Fotos und Tonaufnahmen von vorgetragenen Texten würden wiederholt auf die Namen der Sitzungsteilnehmenden verweisen. An den Sitzungen würden sogar Namensschilder verwendet, obwohl sich die wenigen Teilnehmer kennen dürften. Dies lege die Vermutung nahe, dass es bei den besagten Sitzungsberichten weniger um Inhalte, als um die bewusste Veröffentlichung der Namen der Teilnehmenden gehe. Das blosse Vor- und Ablesen von Texten über Menschenrechte an diesen Sitzungen habe jedenfalls keine wesentliche Schärfung des politischen Profils der Beschwerdeführerin zur Folge. Im Übrigen würde die Internetsuche nach ihrem Namen in Verbindung mit dem Begriff «Menschenrechte» nur auf die Webseite der VVMIran (http://bashariyat.org) verweisen.

5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die VVMIran, die namhaft und bekannt für ihre oppositionelle Haltung sei, sehr aktiv. Sie nehme regelmässig an Vereinssitzungen teil, führe Protokoll und publiziere unter ihrem eigenen Namen regimekritische Artikel in der monatlich erscheinenden Vereinszeitschrift. In ihren Artikeln würde sie die Menschenrechtsverletzungen im Iran anprangern und in diesem Zusammenhang insbesondere die weitverbreitete Unterdrückung der Frauen hervorheben. Im Weiteren würde sie sich für die VVMIran an "PalTalks" beteiligen, die online mitverfolgt werden könnten. Zusätzlich nehme sie - so am 5. März, 1. Mai und 6. Juni 2016 - an regimekritischen Demonstrationen teil. Bei einer Kundgebung der VVMIran am 25. Juni 2016 habe sie bei der Organisation und Präsentation mitgeholfen, Passanten angesprochen und eine Rede gehalten. Bei der Beurteilung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sei zu beachten, dass sie eine der wenigen Frauen sei, die sich für die VVMIran engagieren würden und sich insbesondere für die Frauenrechte einsetze. Im Übrigen werde gemäss einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden im Iran vom 18. August 2011 bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland als oppositionelle Propaganda ausgelegt und bestraft. Nach dieser Auskunft sei die Behandlung von Rückkehrern willkürlich und unvorhersehbar. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) würden nicht bloss hochprofilierte Regimekritiker im Fokus stehen, sondern alle Personen, welche sich kritisch gegen das Regime geäussert hätten.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die unter Buchstaben F. und I. erwähnten Unterlagen ein.

6.

6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]).

6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine schon im Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Behörden als Familienangehörige eines früheren Aktivisten bekannt war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.2.3).

6.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Fall der Beschwerdeführerin, obwohl es sich bei ihr um eine exilpolitisch regelmässig in Erscheinung tretende Person handelt, weiterhin zu verneinen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie ihr politisches Profil seit ihrem ersten Asylverfahren wesentlich schärfte. Aufgrund der Besichtigung mehrerer sozialer Netzwerke der VVMIran (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube) sowie einer Internetsuche zur Organisation, ist nicht von einem erhöhten Einfluss dieser Vereinigung auf die iranische Oppositionsbewegung im Exil oder gar im Iran auszugehen. Die Bestätigung der VVMIran vom 3. September 2016 bezüglich des Engagements der Beschwerdeführerin bleibt allgemein und vage. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde regelmässig an Vereinssitzungen teilnehmen, Protokoll führen, regimekritische Artikel in der Vereinszeitschrift veröffentlichen und sich an sogenannten "PalTalks" beteiligen. Überdies habe sie bei der Organisation der Protestveranstaltung der VVMIran vom 25. Juni 2016 mitgeholfen. Die in den monatlichen Vereinszeitschriften der VVMIran publizierten Berichte und Referate der Beschwerdeführerin weisen gemäss eingereichter Übersetzung eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik auf, die in ähnlicher Weise bereits massenhaft von im Exil lebenden Iranern geäussert wurde. An dieser Einschätzung vermag auch ihre Bezugnahme auf die inzwischen 18 Jahre zurückliegenden Studentenunruhen im Jahr 1999 und den dabei erlittenen Tod ihres (...) nichts zu ändern (vgl. Monatszeitschrift VVMIran vom August 2016). Des Weiteren kann aus den eingereichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin an verschiedenen Protestveranstaltungen abgebildet ist, keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden. Ihr öffentliches In-Erscheinung-Treten unterscheidet sich grösstenteils nicht von demjenigen zahlreicher exiliranischer Demonstrationsteilnehmenden. Daran ändert auch nichts, dass sie Transparente hochhält oder Flugblätter verteilt. Ihre Rede an der Protestveranstaltung vom 25. Juni 2016 erzielte gemäss Aktenlage keine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit. Bei ihren - mehrheitlich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der VVMIran - erfolgten oppositionellen Tätigkeiten handelt es sich nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten, die ein ernst zu nehmendes Ansehen innerhalb dieser Organisation respektive ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringen würden. Vor diesem Hintergrund hat auch der Umstand, dass sie sich angeblich als eine der wenigen Frauen für die VVMIran sowie für Frauenrechte engagieren würde, keine
entscheidrelevante Schärfung ihres politischen Profils zur Folge. Ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um bei ihr das Profil einer exponierten Regierungsgegnerin bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste.

6.4 Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Auskunft der Länderanalyse der SFH über Iran vom 18. August 2011 eingewendet wird, bei einer Rückkehr in den Iran würden die Beschwerdeführenden ins Visier der iranischen Behörden geraten, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Demnach ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführendenden den Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht an und befand den Wegweisungsvollzug für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt sie fest, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden. Die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers ab Mitte Juli 2015 sei anlässlich des letzten Rechtsmittelverfahrens nicht vorgebracht worden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Behandlungs- und Betreuungsstrukturen im Iran sowie der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe - die angeblich die Ursache der psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien - sei eine psychotherapeutische Behandlung im Heimatland als zumutbar zu erachten. Das Gericht habe im ersten Beschwerdeverfahren dem Kindeswohl des Beschwerdeführers Rechnung getragen und sei dennoch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Seit Ergehen des Urteils am 24. Februar 2016 seien keine neuen Tatsachen entstanden, die die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt erscheinen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei einer Rückkehr in den Iran müssten sie mit Verfolgung rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer (...)störung, welche durch die Fluchtumstände ausgelöst worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung würde ihn massiv in seiner Gesundheit gefährden. In den letzten Jahren habe er sich bemüht, mithilfe von psychiatrischen Behandlungen ein geregeltes Leben aufzubauen und sich zu integrieren. Er befände sich in einem Alter, in welchem besonders wichtige Entscheidungen getroffen würden und welche einschneidende Wirkung auf seine weitere Entwicklung hätten. Angesichts seines labilen psychischen Gesundheitszustands sei ein Wegweisungsvollzug in den Iran unzumutbar. Aufgrund des rund fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei die Verwurzelung des Beschwerdeführers hierorts bereits derart fortgeschritten, dass eine Reintegration in die ihm mittlerweile weitgehend fremd gewordene iranische Kultur mit starken Belastungen seiner jugendlichen Entwicklung verbunden wäre. Durch den mehrjährigen Besuch einer Schweizer Schule, die natürlichen Interaktionen mit seinen Klassenkameraden, sein sportliches Engagement im Fussballclub sowie dem sukzessiven Erlernen der deutschen Sprache sei eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise vollzogen worden. Eine abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld würde sich zwangsläufig als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.

8.6 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

Unbestritten ist, dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergangenen Jahren Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers hatte. Er besucht seit mehreren Jahren die Schule in der Schweiz und spielt in einem Fussballclub. Eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in den Iran ist trotz der guten Integration und des fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz zu verneinen. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit knapp (...) Jahren. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er somit im Iran und die Rückkehr erfolgt in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Die Beschwerdeführenden sind sodann ihrer Ausreiseverpflichtung im Jahr 2016 nicht nachgekommen und haben durch die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs den Aufenthalt in der Schweiz selbst verlängert. Weiter ist von einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis auszugehen und seine Mutter, sowie auch seine weiteren Angehörigen im Iran, werden den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung unterstützen können.

8.7 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 (E. 7.2) wurde dem Gericht im damaligen Beschwerdeverfahren die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben, so dass es nicht von einem entsprechenden Behandlungsbedarf ausging. Gemäss dem nun vorliegenden ärztlichen Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer (...)störung ([...]) und befindet sich seit (...) 2015 wieder in Behandlung. Trotz einer gewissen Stabilisierung sei er jedoch insgesamt in einem labilen emotionalen Zustand geblieben, welcher im Zusammenhang mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus und der Sorge um seine Eltern stehe (vgl. Beschwerdebeilage 13). Die unsichere Aufenthaltssituation haben die Beschwerdeführenden jedoch mit ihrer Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und dem Einreichen eines zweiten Asylgesuchs in Kauf genommen. Bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (unter anderem leidet sie ebenfalls an einer [...]) verwies das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil auf die im Iran vorhandenen psychiatrischen Behandlungsinstitutionen, die verfügbare psychiatrische Betreuung und die relativ weitreichende Medikation. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls im Iran behandelbar und führen insgesamt, insbesondere unter Berücksichtigung des vorstehend thematisierten Kindeswohls, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Hinblick auf eine Rückkehr in den Iran - notfalls eine drohende Ausschaffung - wird es Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde unter Miteinbezug der psychiatrischen Fachpersonen sein, den Beschwerdeführer - sofern erforderlich - in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran als zumutbar.

8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-5816/2016
Data : 23. gennaio 2018
Pubblicato : 01. febbraio 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 22. August 2016


Registro di legislazione
CDF: 3
CEDU: 3
Cost: 25
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108  111a  111c
LStr: 83
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
OAsi 2: 75
PA: 5  48  49  52  63
SR 0.142.30: 33
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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