Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5528/2013
Urteil vom 23. Januar 2015
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
A._______,geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Felice Grella,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. August 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2012 und gelangte am (...) 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Die am 6. Juni 2012 in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 7. Juni 2012 ergab, dass das biologische Alter (Skelettalter) des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt ungefähr (...) Jahre betragen habe.
C.
Am 2. Juli 2012 fand aufgrund von Kapazitätsengpässen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine nicht vertieft durchgeführte Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz: A13/1 und A11/14).
Dabei gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis zur Ausreise bei seiner Familie in B._______ gelebt zu haben; er habe einen (...) Bruder, eine (...) Schwester und (...) Brüder. Als Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka gab er im Wesentlichen an, seine Mutter habe während zehn Jahren für "die Organisation" gekocht, habe an deren Veranstaltungen teilgenommen und Organisationsmitglieder hätten in ihrem Haus übernachtet. Die sri-lankische Armee (SLA) habe sie dann zu Hause aufgesucht und nach versteckten Waffen befragt. Dabei seien sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister und er selbst massiv geschlagen worden. Einige Monate später seien er und sein Bruder während dem (...) festgenommen und in ein Geheimdienstcamp mitgenommen worden. Dort seien sie befragt und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Weil er und sein Bruder in Lebensgefahr seien, hätten sein Vater und sein (...) die Ausreise organisiert.
Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
D.
D.a Das SEM zeigte der Migrationsbehörde des Kantons D._______, nach einer Voranmeldung vom 3. Juli 2012, mit Schreiben vom 5. Juli 2012 an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle. Gleichzeitig forderte es die kantonale Migrationsbehörde auf, unverzüglich die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten oder Meldung an die zuständige Vormundschaftsbehörde zu machen.
D.b Das kantonale Migrationsamt informierte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E._______ mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in ihrer Gemeinde und stellte fest, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit ein Rechtsbeistand ernannt werden müsse.
D.c Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E._______ ernannte für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 31. Januar 2013 eine Beiständin im Sinn von Art. 306 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
|
1 | Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
2 | Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408 |
3 | Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: |
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1 | Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: |
1 | Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; |
2 | Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; |
3 | Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; |
4 | Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; |
5 | Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; |
6 | Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; |
7 | Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; |
8 | Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; |
9 | Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen. |
2 | Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. |
3 | Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. |
D.d Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2013 forderte das SEM das kantonale Migrationsamt mit Telefax vom 22. Mai 2013 auf, eine Vertrauensperson zu stellen.
Am 24. Mai 2013 bestätigte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (RBS) des Kantons D._______ die Teilnahme von F._______ als Vertrauensperson an der Anhörung.
E.
Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2013 (Protokoll in den Vorakten: A25/14) führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. So habe seine Mutter während ungefähr zehn Jahren für sie gekocht und für ihre Helden- und Festtage Gedichte geschrieben. Er erinnere sich teilweise daran, obwohl er damals noch ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe auch Kontakte zu den LTTE gehabt, manchmal hätten sie Waren, Waffen und Taschen, bei ihm gelassen und wieder abgeholt. Viele Mitglieder hätten auch bei ihnen übernachtet.
Am (...) sei ein Mitglied der LTTE namens G._______ von der SLA festgenommen worden. Kurz darauf seien 10 bis 12 Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und seine Mutter sei befragt worden. Sie hätten sie geschlagen. Dann seien sie zu seinem (...) Vater gegangen, der gerade am Brunnen gewesen sei und hätten ihn ebenfalls geschlagen und mit den Füssen getreten. Als sein (...) Bruder geschrien habe, sie sollten die Eltern in Ruhe lassen, sei er festgehalten worden. Auch seine Schwester sei dazwischen gegangen, als sie den Vater geschlagen hätten; sie sei aber zu Boden gestossen worden. Als schliesslich er selbst versucht habe, seinem Vater zu helfen, hätten sie ihn auch geschlagen und zu Boden geworfen, wobei er am (...) schwer verletzt worden sei; er könne nicht mehr richtig (...) oder schwere Arbeiten machen. Schliesslich hätten sie ihn, seinen Bruder und zwei weitere Jungen aus dem Dorf in ein Geheimdienstcamp gebracht, wo sie befragt worden seien; sie hätten wissen wollen, wo die Eltern Waren versteckt hielten. Sein Bruder sei während der Befragung geschlagen worden. Sie hätten kein Essen erhalten und er sei sehr müde gewesen und habe keine Kraft mehr gehabt. Tags darauf seien er und sein Bruder freigelassen worden, während die beiden anderen Jungen im Camp hätten bleiben müssen. Die Leute, die im Camp arbeiteten, hätten deren Familie gesagt, die zwei seien nie festgenommen worden und sie könnten nichts tun. Bis jetzt wisse die Familie nicht, wo sie geblieben seien.
Ab diesem Zeitpunkt sei seine Familie regelmässig belästigt und die Eltern zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Ständig hätten sie wissen wollen, wo die Waren seien, die die LTTE bei ihnen versteckt hätten. Er selbst habe auch keine Ruhe mehr gehabt, sei immer wieder von den Behörden auf der Strasse angehalten worden und sie hätten ihm Fragen gestellt, wie zum Beispiel "Bringst du jetzt das Essen für die LTTE?", wenn er sein Lunchpaket bei sich gehabt habe. Er habe kein normales Leben mehr führen können und in der Schule auch keine Freunde mehr gehabt. Kein Junge habe mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen und auch die Lehrpersonen hätten kaum mehr mit ihm gesprochen, er denke sie hätten Angst vor ihm gehabt, und er habe sich sehr einsam gefühlt. Sie seien dann auch nicht mehr zum Spielplatz gegangen.
Am (...) habe er mit seinem Bruder am Strand (...) gespielt, als vier bis fünf Personen, darunter zwei in Uniform, die anderen in Zivilkleidung, in einem Jeep gekommen und ihn und seinen Bruder in das Camp gebracht hätten. Dort sei es ganz schlimm gewesen. Man habe sie getrennt voneinander befragt. Er sei mit Kabeln geschlagen worden und habe seinen Bruder im anderen Raum schreien gehört. Er sei auch sexuell belästigt worden. Am nächsten Morgen seien sie freigelassen worden. Er habe am ganzen Körper Schmerzen verspürt und sich nicht richtig bewegen können.Ein Junge aus demselben Dorf, der in einem nahegelegenen sri-lankischen Armeecamp festgehalten worden sei und gut singhalesisch spreche, habe nach seiner Freilassung den Vater des Beschwerdeführers darüber informiert, dass die SLA beabsichtigten, ihn, seinen Bruder sowie zwei weitere Jungen festzunehmen und "verschwinden zu lassen". Seine Mutter sei dann sehr hilflos gewesen und habe geweint, er habe sie noch nie so gesehen. Sein (...) sei dann zu ihnen gekommen und habe mit seinen Eltern etwas besprochen, was er nur teilweise mitbekommen habe. Er habe aber gesagt, er habe Kontakte zu H._______-Leuten und würde alles organisieren. Schliesslich seien er und sein Bruder geheissen worden, in einem Tempel zu warten. Von dort seien sie mit einem Bus abgeholt und via I._______ nach Colombo gebracht worden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er telefonischen Kontakt mit den Eltern gehabt, wobei er angehalten worden sei, sich nicht zu oft zu melden, da er sie dadurch gefährde. Dabei habe er erfahren, dass er und sein Bruder nach der Ausreise gesucht worden seien; ihre Schwester sei deswegen nicht mehr bei den Eltern, sondern lebe nun (...). Sein Bruder lebe nun in J._______. Die Eltern seien nach K._______ zurückgezogen, wo sie vor seiner Geburt schon einmal gelebt hätten.
Auf die Frage, weshalb er anlässlich der BzP die nun geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn dort geheissen, sich kurz zu fassen. Er habe sich auch sehr geschämt. Weil er schnell habe antworten müssen, habe er es nicht richtig sagen können. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich zu den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Asylgründen nicht angehört, weil er im Rahmen des ihm diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs seinen Wunsch äusserte, hierzu im Rahmen eines reinen Männerteams befragt zu werden.
F.
Am 6. Juni 2013 forderte das SEM das kantonale Migrationsamt auf, für die bevorstehende Anhörung vom 17. Juni 2013 zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten geschlechtsspezifischen Asylgründen eine Vertrauensperson zu stellen.
Die RBS des Kantons D._______ bestätigte am selben Tag die Teilnahme von L._______ als männliche Vertrauensperson an der Anhörung.
G.
Am 17. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fünfköpfigen Männerteams namentlich zu der geltend gemachten sexuellen Belästigung ergänzend angehört (Protokoll in den Vorakten: A31/15). Vorab bestätigte er dabei vollumfänglich die anlässlich der ersten Anhörung und dem rechtlichen Gehör gemachten Angaben.
Zu den vorgebrachten sexuellen Übergriffen gab er an, der Meinung zu sein, dass sie für seine Asylgründe sehr wichtig seien, er könne sie aber nicht herausbringen. Er und sein Bruder seien an jenem (...) festgenommen und im M._______-Camp misshandelt worden. Sie hätten sich danach nicht über die Geschehnisse dieser Nacht ausgetauscht, aber er habe die Verletzungen seines Bruders gesehen und auch er selbst habe Verletzungen am ganzen Körper davongetragen.
Er sei damals alleine in ein Zimmer gesperrt worden und sie hätten seine Kleider ausgezogen. Zwei Soldaten und zwei M._______-Leute seien in das Zimmer gekommen, wobei eine M._______-Person das Zimmer auch wieder verlassen habe. Die drei übrigen Personen hätten sich dann ausgezogen und seien auf ihn zugekommen. Er habe versucht, aus dem Zimmer zu fliehen, sie hätten ihn aber festgehalten und auch die Umarmungen habe er erfolglos versucht, mit Händen und Armen abzuwehren. Eine der drei Personen habe ihn weder umarmt noch sonst etwas gemacht. Er habe sich gefürchtet vor dem, was sie mit ihm machten, dass sie ihn umbringen würden, und er habe ständig geweint. Er habe sich auch auf den Boden legen müssen und eine Person habe sich auf ihn gelegt, er habe versucht aufzustehen, aber der Mann habe seine beiden Hände die ganze Zeit festgehalten. Er sei nicht in der Lage, weiter zu erzählen.
H.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, widersprüchlich, nicht hinreichend begründet oder widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, weshalb sie insgesamt nicht glaubhaft seien. Die Asylrelevanz müsse deshalb nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers erfolge nach Sri Lanka, in die N._______, und erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylgewährung in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
J.
Am 4. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Verfügung vom 1. April 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung einzureichen.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 kam er dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Gerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826 f.).
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Teilweise, weil sie als nachgeschoben erachtet würden, insbesondere die geltend gemachten Ereignisse im Camp oder das mindestens 20-malige Erscheinen und Nachfragen der Behörden bei der Familie des Beschwerdeführers zwischen dem (...) und dem (...). Sie seien aber auch widersprüchlich ausgefallen, so habe er etwa anlässlich der BzP angegeben, sein Vater habe die Ausreise finanziert, anlässlich der Anhörung habe er gesagt, dies sei sein (...) gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Armee nur den Beschwerdeführer und seinen Bruder hätten mitnehmen sollen, wo doch die Eltern die LTTE unterstützt hätten. Bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Person hätte die SLA ihn ausserdem längst inhaftiert und nicht wieder freigelassen. Weiter sei unglaubhaft, dass ihm ein Mitglied der M._______ zur Ausreise verholfen haben solle, zumal die M._______ seinen eigenen Angaben zufolge mit der SLA zusammenarbeite. Im Übrigen sei er nicht fähig gewesen die geltend gemachten sexuellen Übergriffe detailliert und differenziert zu schildern, obschon seine Vertrauensperson ihn mehrmals dazu aufgefordert habe.
6.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei der Anhörung minderjähriger Asylsuchender müsse den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen werden. Aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit und Abhängigkeit verlange die kindsgerechte Prüfung ihrer Asylgesuche eine Anhörung durch besonders geschultes Personal. Der Beschwerdeführer sei zwar zu den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen von einem reinen Männerteam befragt worden, doch sei seiner Vulnerabilität in Bezug auf sein Alter sowie die erlebten Übergriffe keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden. Somit sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers gegen die Schutzvorschriften für Minderjährige verstossen worden.
Im Übrigen erwiesen sich seine Schilderungen als stringent und glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er sei Opfer von sexuellen Übergriffen und körperlichen Misshandlungen geworden. Ihm sei folglich Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine rechtskonforme Befragung durchzuführen, unter Berücksichtigung der Schutzrechte Minderjähriger. Die Verfügung des SEM verletze jedenfalls das Refoulement-Verbot nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
7.
7.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Die Behörde ist verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, die sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
7.2 Die Parteien haben ferner ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
7.3 Die Behörden haben im Asylverfahren verschiedenste verfahrensrechtliche Garantien zu beachten, wenn die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, um deren besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Damit soll unter anderem auch gewährleistet werden, dass UMA ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend wahrnehmen können.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (vgl. Madeleine Camprubi, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz schwere Verfahrensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine Rückweisung an sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4).
8.2 In der Folge prüft das Gericht, ob die geltend gemachten formellen Rügen des Beschwerdeführers berechtigt sind (E. 9) und gegebenenfalls inwiefern sie sich auf die vorliegend angezeigte Urteilsform auswirken (E. 10).
9.
9.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für sie gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
|
1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
Die ernannte rechtliche Vertretung - unabhängig davon, ob ein Beistand oder eine Vertrauensperson eingesetzt worden ist - vertritt die Interessen der minderjährigen Person. Die Vertrauensperson muss rechtskundig sein, das heisst sie muss über hinreichende Grundkenntnisse des Asylverfahrens verfügen und mit den essenziellen Verfahrensschritten vertraut sein. Ihr Auftrag beinhaltet jedoch nicht nur die Wahrnehmung der Interessen und die Vertretung während des gesamten Asylverfahrens, sondern umfasst auch administrative und organisatorische Aufgaben, wie die Betreuung am Wohnort oder die Sicherstellung einer allfällig notwendigen medizinischen oder psychologischen Behandlung. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ergibt sich dies ohne weiteres aus der Überlegung, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise Beistandschaft wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 14 E. 4 m.w.H.).
Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
In der Ausgestaltung der Amtsführung steht der Vertrauensperson mangels Ausführungsbestimmungen ein weites Ermessen zu, weshalb unzweckmässige oder suboptimal erscheinende Handlungen nicht gezwungenermassen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeuten. Die Vertrauensperson hat die Amtsführung jedoch allein an den Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person auszurichten. Werden offensichtlich gebotene Handlungen unterlassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine mangelhafte Amtsführung dar; diese muss sich die unbegleitete minderjährige Person nicht anrechnen lassen (vgl. zu der durch das Gericht übernommenen Praxis der ARK BVGE 2011/23 E. 5.3.1 f. mit Hinweisen auf EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.2 und E. 6 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 1 E. 3c/bb S. 7).
9.2 Ein wesentlicher Aspekt, dem mit der Beiordnung eines Beistandes bzw. einer Vertrauensperson Rechnung getragen werden soll, ist die Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den UMA. Denn aus Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung demzufolge auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, das es den UMA ermöglicht, vom Erlebten zu berichten (vgl. E-1928/2014 E. 2.3.2 ff. m.w.H.).
9.3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seines Eventualantrages, die Vorinstanz habe angesichts seiner Eigenschaft als UMA gegen Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
9.3.2
9.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter zu zweifeln, nachdem die Handknochenanalyse ein biologisches Alter von (...) Jahren ergeben hatte und damit die Abweichung im Verhältnis zum angegebenen chronologischen Alter vorliegend innerhalb der doppelten Standardabweichung liegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten gereicht und schliesslich hegt das SEM diesbezüglich selbst keine Zweifel. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches rund (...) alt gewesen ist. Damit ist gleichzeitig ohne weiteres von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen, zumal sich nichts aus den Akten ergibt, was gegen diese vermutungsweise Annahme sprechen würde (vgl. E-1928/2014 E. 2.2.3.3 m.H.).
9.3.2.2 Zwar hat die Vorinstanz ihre Pflicht zunächst wahrgenommen, indem sie den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden am (...) 2012 die Ankunft des minderjährigen Beschwerdeführers angezeigt hat. Die zuständige KESB ernannte sodann für den minderjährigen Beschwerdeführer - im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen - eine Beiständin, mit dem Auftrag, seine Interessen umfassend zu wahren und ihn, insbesondere im Rahmen des Asylverfahrens, soweit notwendig, zu vertreten. Im Beschluss wird gar darauf aufmerksam gemacht, dass die Anhörung wiederholt werden müsste, würde diese ohne ausdrücklichen Verzicht der Beiständin durchgeführt (vgl. Beschluss der KESB E._______ vom 31. Januar 2013 S. 4 f.). Dennoch können den Verfahrensakten keine Hinweise auf eine Vorladung, einen Verzicht der eingesetzten Beiständin auf die Teilnahme bzw. eine Teilnahme an den Anhörungen des Beschwerdeführers entnommen werden. Vielmehr forderte das BFM vor der Anhörung vom 31. Mai 2013 das kantonale Migrationsamt auf, eine Vertrauensperson zu stellen. Das gleiche tat es gleich nochmals vor der ergänzenden Anhörung vom 17. Juni 2013, ohne dass irgendein Kontakt mit der eingesetzten Beiständin aus den Akten ersichtlich wäre, weder in die eine noch in die andere Richtung. Die Funktion der Vertrauensperson übernahm dann für die erste Anhörung Frau F._______ und für die zweite Herr L._______ von der RBS des Kantons D._______. Diese Vorgehensweise ist offensichtlich nicht mit dem Zweck der unter Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
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1 | Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
2 | Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. |
2bis | Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41 |
3 | Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: |
a | im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; |
b | nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42 |
3bis | Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43 |
4 | ...44 |
5 | Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45 |
6 | Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46 |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
9.3.2.3 Denn über das Gesagte hinaus ergibt sich aus den Akten, dass den Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers auch im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.
So wurde der Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu den geschlechtsspezifischen Fluchtgründen angehört. Zwar wurde damit einerseits Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
der Lage weiter zu erzählen."). Es wird ausserdem auch aus den in Klammern immer wieder vermerkten Hinweisen auf sein Verhalten ersichtlich, dass er sich bei der Anhörung äusserst unwohl gefühlt hat und ihm diese intimen Fragen sehr unangenehm waren (ebd: F33, F35 ff., F81 ff.: "GS ist sichtlich verlegen; GS schweigt; GS zögert; GS schweigt wieder). Das Unbehagen des Beschwerdeführers wird schliesslich im Verlauf der Anhörung immer stärker. Dennoch bemüht er sich ausserordentlich, die Fragen so zu beantworten, wie von ihm verlangt wird, etwa wenn er nach der Pause und Rücksprache mit der Vertrauensperson versucht, seine vorherige Aussage, "Sie haben etwas anderes mit mir gemacht" (ebd. F110) zu präzisieren, indem er ausführt "Ich musste mich auf den Boden legen. Er hat sich auch auf den Boden gelegt. Er hat mich wieder geküsst und umarmt. (GS schweigt). Er lag auf mir." (ebd. F113). Auch im weiteren Verlauf der Anhörung sahen sich aber weder das BFM noch die Vertrauensperson, trotz der zunehmenden Verunsicherung und des wachsenden Unbehagens des Beschwerdeführers, veranlasst, geeignete Massnahmen, wie beispielsweise das Abbrechen der Anhörung und Neuansetzung im Beisein einer geeigneten Fachperson zu ergreifen bzw. zu beantragen. Vielmehr wurden ihm zunehmend Fragen gestellt, die von gänzlich fehlender Vorstellungskraft in Bezug auf das vom Beschwerdeführer Geschilderte sowie völlig mangelnder Empathie zeugen und ihn vollends verstören mussten. So wird er etwa gefragt: "Sie sagten, Sie hätten Angst und hätten geweint. Andererseits sagten Sie, Sie hätten nicht versucht, diese Personen wegzustossen. Warum nicht?". Auf seine Antwort hin, er hätte es versucht, folgt: "Bei beiden Personen?" (ebd. F107 und 108) und das, nachdem der Beschwerdeführer bereits früher anschaulich geschildert hatte, dass er eben erfolglos versucht habe, sich zu wehren (ebd. F82 f.), was angesichts der Situation, in der er sich anlässlich der mutmasslichen Übergriffe befand, auf der Hand liegt.
Es erübrigt sich, auf weitere Elemente einzugehen, die zur Atmosphäre anlässlich der Anhörung des im damaligen Zeitpunkt noch nicht (...)jährigen Beschwerdeführers beigetragen haben dürften. Sie war offensichtlich für den Beschwerdeführer äusserst belastend und ungeeignet, ihm zu ermöglichen, von seinen Erlebnissen bis ins Detail zu berichten. Weder wurde seinem Alter, dem Umstand, dass er sich fern von seiner Familie in einem für ihn neuen Umfeld aufhält, und seinem kulturellen Hintergrund noch der Art der geltend gemachten Übergriffe hinreichend Rechnung getragen. Daran vermögen die an den Beschwerdeführer gerichteten Hinweise, wie wichtig es sei, dass er berichte, er sich nicht zu schämen brauche oder dass der Hilfswerksvertreter anregte, die Vertrauensperson solle während der Pause mit dem Beschwerdeführer über das Erlebte sprechen, wodurch es ihm vielleicht danach leichter fallen würde, davon zu erzählen, nichts zu ändern. Auf der anderen Seite sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht willens war, über das Erlebte zu sprechen, vielmehr geht daraus sein grosses Bemühen hervor.
9.3.2.4 In Anbetracht des Gesagten erweist sich schliesslich die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers, und insbesondere jene in Bezug auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, seien unglaubhaft - vorwiegend weil der Beschwerdeführer von den Übergriffen nicht habe berichten können, obschon er auch von seiner Vertrauensperson mehrmals dazu aufgefordert worden sei - als geradezu stossend, zumal das SEM auch bei der Würdigung der Vorbringen eines UMA, insbesondere im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung, dessen besondere Situation zu berücksichtigen hat (vgl. E-1968/2014 E. 2.4). Darauf wird später in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. 11).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht im verlangten Sinn Rechnung getragen worden ist. Ob die Beiständin ihre Pflichten hinreichend wahrgenommen hat, ist aus dem Dossier nicht ersichtlich und vorliegend ohnehin nicht entscheidend. Jedenfalls hätte das BFM sie zur Anhörung einladen müssen, und die eingesetzten Vertrauenspersonen haben ihr Amt mangelhaft ausgeübt. Die Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers wurden ferner im Rahmen der Anhörungen nicht berücksichtigt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht im Sinn von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
10.
Es gilt nun zu prüfen, welche Urteilsform sich vorliegend als angezeigt erweist.
10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, weshalb eine entsprechende Verletzung dieses Grundsatzes - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - regelmässig zur Aufhebung des daraufhin ergangen Entscheides führt. In Ausnahmefällen ist eine Heilung der Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene unter bestimmten Voraussetzungen möglich; wie unter E. 7 erwähnt dann, wenn unnötige Verzögerungen vermieden werden sollen, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.w.H.). Eine solche Heilung kann insbesondere dann erfolgen, wenn sie im Interesse der betroffenen Person ist, zumal diese in solchen Fällen nicht auf den Schutz der formellen Gehörsrechte angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind hierbei allenfalls überwiegende entgegenlaufende Interessen, die eine Rückweisung an die Vorinstanz gebieten, wenn beispielsweise neben dem Beschwerdeführer Dritte vom Verfahrensmangel betroffen sind (vgl. Waldmann/Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 127 S. 648 f.).
10.2 Die Konsequenz einer Rückweisung wäre vorliegend die erneute Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers unter angemessener Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit. Es liegt bereits in der Natur der Asylanhörung, dass sie mit einer hohen nervlichen Anspannung verbunden ist. Vorliegend kämen erschwerend das nach wie vor junge Alter des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es vorab erneut um die Schilderung der sexuellen Übergriffe gehen würde, sowie insbesondere die Tatsache, dass er diesbezüglich mit äusserst negativen Erinnerungen vorbelastet ist (vgl. oben E. 9.3.2.3), und die weitere Verfahrensdauer hinzu.
Auf der anderen Seite erweist sie sich unter dem Aspekt einer hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht als notwendig. Denn trotz der aufgezeigten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Anhörung des Beschwerdeführers, erachtet das Gericht diesen vorliegend als erstellt. Der Beschwerdeführer wurde zu den wesentlichen Tatsachen befragt, hat diese auf eine Weise dargetan, die eine materielle Beurteilung seines Asylgesuches erlauben und der Sachverhalt erweist sich folglich als entscheidreif.
10.3 Zusammenfassend erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit in Berücksichtigung der Gesamtumstände trotz der schwerwiegenden Verfahrensmängel nicht als sachgerecht und ein reformatorischer Entscheid lässt sich rechtfertigen, weil er zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Schliesslich spielt der in Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
11.
11.1 Glaubhaftmachung bedeutet, wie unter E. 5.2. erwähnt, unter anderem ein im Verhältnis zum Nachweis reduziertes Beweismass. Ferner sind von den Behörden auch bei der Würdigung des Sachverhalts bzw. der Glaubhaftigkeitsprüfung die Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person ergeben. Zwar können Elemente wie die Kohärenz der Vorbringen, ihr Detaillierungsgrad oder die damit verbundenen Emotionen ebenfalls herangezogen werden, der Reifegrad des UMA sowie sein Alter sind aber bei der Würdigung zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind umso tiefer anzusetzen, je jünger die betroffene Person ist und einem UMA kann nicht unbedacht die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegengehalten werden, weiss er sich nicht hinreichend kompetent auszudrücken (vgl. E-1968/2014 E. 2.4 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund sämtlicher vorliegender Akten und in Berücksichtigung des soeben Gesagten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse als glaubhaft zu erachten sind.
11.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers detailliert und anschaulich ausgefallen sind und die geschilderten Handlungsabläufe und Situationen die Geschehnisse als selbst erlebt erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt und ist seiner Mitwirkungspflicht durchgehend nachgekommen. Er wirkt als Person insgesamt glaubwürdig.
Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen auch zahlreiche Realkennzeichen in seinen Schilderungen, wie beispielsweise die intuitive Schilderung seiner Gefühlslage (vgl. A25/14 S. 4 f.: "Kein Junge wollte etwas mit mir zu tun haben. Lehrpersonen haben kaum mit mir gesprochen, ich glaube, sie hatten Angst vor mir. Niemand wollte mit mir reden oder spielen, und ich fühlte mich sehr einsam."; "Meine Mutter hat angefangen zu weinen, sie war so hilflos. Ich hatte meine Mutter noch nie so gesehen.") oder die spontanen, nicht chronologischen Einschübe (vgl. A11/14 S.10: "Sie hoben mich hoch und warfen mich an die Wand."; "Am 11. Aug. 2006 habe ich mir den rechten Arm gebrochen. Ich war auf dem Mangobaum und dann kamen Kriegsflugzeuge und aus Angst fiel ich zu Boden."; "Als sie mich an die Wand warfen, hat mir der rechte (...) wieder weh getan."). Oder auch die spontanen Ergänzungen, die nicht unmittelbar für das Kerngeschehen relevant sind, wie etwa die Schilderung des Beginns der Flucht (vgl. A25/14, S. 5: "Ich und mein Bruder gingen zu diesem Bus und wir sind eingestiegen. Sie haben nicht einmal den Motor vom Bus ausgemacht. Es war sehr dunkel..."). Schliesslich sind keine groben Widersprüche im Hauptpunkt der verfolgungsrelevanten Geschehnisse ersichtlich und sie lassen sich ohne weiteres in den zum damaligen Zeitpunkt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrschenden politischen Kontext einfügen.
11.2.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom BFM entgegengehaltenen Unstimmigkeiten betrifft, kann sich das Gericht der Vorinstanz nicht anschliessen.
Zunächst erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Festnahme vom (...) und die dabei erfolgten Übergriffe als nachgeschoben - und damit unglaubhaft -, weil der Beschwerdeführer dies erst anlässlich der Anhörung erstmals erwähnt habe. Dazu fällt vorab auf, dass die ohnehin summarische BzP gemäss den Akten aufgrund von Kapazitätsengpässen im EVZ nicht vertieft durchgeführt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Vorfälle an der BzP nicht erwähnt, weil man ihm gesagt habe, er solle sich kurz fassen und er müsse rasch antworten, was er nicht gekonnt habe, zudem habe er sich für diese Übergriffe sehr geschämt, ist vor diesem Hintergrund absolut plausibel (vgl. A25/14 F69). Ausserdem sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles - namentlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine angestammte Kultur - und die damit einhergehenden unter Erwägung 9 festgestellten Mängel bei der Durchführung der Anhörung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Schliesslich ist selbst bei erwachsenen asylsuchenden Personen nicht ohne weiteres auf Unglaubhaftigkeit eines Vergewaltigungsvorbringens zu schliessen, wenn dieses verspätet vorgebracht wird (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.).
Die Vorinstanz beurteilte die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme und die dabei erlebten sexuellen Übergriffe zudem als unglaubhaft, weil er diese an der einlässlichen Anhörungen nicht detailliert und differenziert habe schildern können. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, die Würdigung durch das BFM geradezu stossend. Denn zum einen kann das Gericht sehr wohl differenzierte Schilderungen seitens des Beschwerdeführers erkennen, es wird dazu auf die Protokolle verwiesen. Auf der anderen Seiten ist dort, wo der Beschwerdeführer nicht auf die ihm gestellten Fragen antworten konnte, der Grund für seine Unfähigkeit klar erkennbar. Auch hier ist wiederum anzufügen, dass auch erwachsene Opfer von sexuellen Übergriffen bekanntermassen oft grosse Schwierigkeiten haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen, was - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 m.w.H.). Es kann ferner hier auf das unter E. 9.3.2.3 Gesagte verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer die mutmassliche Vergewaltigung nicht bis ins letzte Detail zu schildern vermochte, ist schliesslich ohnehin im Hinblick auf die genügende Feststellung des Sachverhalts unwesentlich.
Auch die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns teilt das Gericht nicht. Dass Eltern gerade dadurch besonders getroffen werden können, indem ihren Kindern Schaden zugefügt wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Hinzu kommt, dass es nach Kenntnissen des Gerichts der Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden entspricht, dass Personen, die enge Beziehungen zu verdächtigten LTTE-Sympathisanten unterhalten, im Sinn einer Reflex- oder Anschlussverfolgung befragt und eingeschüchtert werden, zumal Ziel dieser Massnahmen vorwiegend das Verhindern eines Wiedererstarkens der LTTE ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch folgerichtig, dass der Beschwerdeführer nicht für längere Dauer inhaftiert worden ist, sondern zu dessen Einschüchterung - bzw. jener seiner Eltern - "lediglich" für Befragungen mitgenommen wurde.
Es erübrigt sich hier, weiter auf die einzelnen dem Beschwerdeführer seitens des BFM entgegengehaltenen Unstimmigkeiten einzugehen. Auch sie erweisen sich entweder als unzutreffend oder angesichts der aufgezeigten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit zu berücksichtigenden Faktoren als unwesentlich.
11.2.3 Zusammenfassend erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und legt der folgenden Würdigung den unter den Buchstaben C., E., und G. aufgeführten Sachverhalt zugrunde.
12.
12.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile erlitten, die ihm gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
12.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alle Kriterien der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
13.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. August 2013 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
14.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2197.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
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