Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 548/2011
Urteil vom 22. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 6. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene H.________ meldete sich am 7. März 2009 mit Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Den Abklärungen der IV-Stelle Glarus zum medizinischen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, den Versicherten dem Rehabilitationszentrum Klinik X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, zur Rekonditionierung und Wiedererlangung einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit zuwies (Bericht vom 20. April 2009). Gemäss Austrittsbericht des stationären Aufenthaltes vom 30. April bis 20. Mai 2009 der Klinik X.________ vom 5. Juni 2009 litt H.________ an einem chronischen thorako-lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom und an persistierenden Schmerzen mit Spannungsgefühl im linken Oberschenkel (bei vorhandener Fettgewebegeschwulst), im Bereich beider Vorfüsse (bis in die Knie reichend) sowie des Ellbogens. Wegen der anlässlich der arbeitsbezogenen Rehabilitation gezeigten Symptomausweitung erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die Testdaten berücksichtigend, aus medizinisch-theoretischer Sicht; danach war eine wechselbelastende mittelschwere Arbeit (Hantieren von Lasten bis 20
kg), mit der Möglichkeit, über den ganzen Tag verteilt Pausen von insgesamt zwei Stunden Dauer einlegen zu können, ganztägig ausübbar. In den Stellungnahmen vom 25. Juni und 1. September 2009 wies Dr. med. F.________ auf die von Prof. Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie (Bericht vom 24. Juni 2009), gestützt auf eine neurologische Untersuchung diagnostizierte, das Krankheitsbild bestimmende sensomotorische Polyneuropathie hin, weswegen die Arbeitsfähigkeit nicht anhand des Belastungsprofils der Klinik X.________ beurteilt werden könne. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine am 19./20. November 2009 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der Rehaklinik Y.________. Laut deren Bericht vom 7. Dezember 2009 liess sich das Ausmass der vom Exploranden demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht genügend erklären. Gemäss der primär auf medizinisch-theoretischen Überlegungen beruhenden Zumutbarkeitsbeurteilung war er für leichte bis mittelschwere, wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten, die wiederholtes Steigen auf Treppen und Leitern oder Verrichtungen an sturzexponierten Stellen (hohe Leitern, unebenes Gelände) nicht
erforderten, vollzeitlich einsetzbar. Zufolge der im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2010 waren weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt nicht erforderlich; ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Y.________ und unter Berücksichtigung der von der Klinik X.________ angegebenen zeitlichen Einschränkungen war eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ weitere medizinische Unterlagen (Ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 2. Februar 2010; Berichte des Spitals Z.________ vom 16. März 2010, des Dr. med. F.________ vom 16. April 2010 und des Dr. med. U.________, FMH Rheumatologie Sport Innere Medizin, vom 14. Oktober 2010) einreichen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 6. Juli 2011).
C.
Mit Beschwerde lässt H.________ die Anträge stellen: "1. Es sei der Beschwerdeführer interdisziplinär zu begutachten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren bis zum Vorliegen des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren angeordneten, interdisziplinären Gutachtens zu sistieren. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente nach Gesetz zuzusprechen."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2 Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit als wesentliche Voraussetzungen für die Invaliditätsbemessung zutreffend beurteilt hat.
2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
2.2 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen des kantonalen Gerichts zu den Rechtsgrundlagen über den Umfang des Rentenanspruchs, die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode, die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten verwiesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vorinstanzliche Feststellung des medizinischen Sachverhalts beruhe auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung. Er erblickt diese im Umstand, dass das kantonale Gericht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. Oktober 2010 im Wesentlichen dieselben Unterlagen anders beurteilt und die Sache wegen ungenügender medizinischer Sachverhaltsabklärung und Zweifel an den versicherungsinternen Berichten an die Unfallversicherung zurückgewiesen habe, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole. Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen Entscheids die unterschiedliche Würdigung nachvollziehbar begründet, besteht nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung und die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 133 V 549). Bedeutung haben kann die Invaliditätsschätzung für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig im Rahmen der
Verwaltungshilfe nach Art. 32
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe - 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: |
|
1 | Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: |
a | die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; |
b | die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; |
c | die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; |
d | den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. |
2 | Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe. |
2bis | Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren.25 |
3 | Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.27 |
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen und funktionellen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Oberschenkels in Verkennung der Leitlinien gemäss BGE 125 V 352 anhand der allein gestützt auf die Akten abgegebenen und damit nicht beweiskräftigen Schlussfolgerung des Dr. med. L.________ beurteilt und sich nicht mit den auf eigenen Untersuchungen beruhenden, divergenten Auffassungen anderer Ärzte, insbesondere des Dr. med. U.________, auseinandergesetzt. Zum anderen könne den EFL-Berichten der Kliniken X.________ und Y.________ entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts kein nennenswerter Beweiswert sowohl hinsichtlich der Feststellung des medizinischen Sachverhalts, als auch hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit beigemessen werden. Den Inkohärenzen zwischen ärztlicher und Selbsteinschätzung sowie den Gründen für die Selbstlimitierung sei nicht nachgegangen worden. Ungeklärt geblieben seien namentlich die Auswirkungen der diabetischen Polyneuropathie und die Frage, ob ein psychopathologisch relevantes Beschwerdebild vorliege.
3.3
3.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine medizinische Expertise vorliegt, im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der ärztlichen Meinungsäusserung. Eine generelle, schematische, formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung ist nicht möglich. In der Regel handelt es sich da um ein Sachverständigengutachten, wo ein Arzt im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsfalles beauftragt wird, einen auf den gesamten medizinischen Akten und allenfalls eigenen Untersuchungen beruhenden zusammenfassenden Bericht zu erstatten (BGE 135 V 254 E. 3.3.1 S. 257 mit Hinweisen). Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden rückt in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteil 9C 904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 in fine mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7). Das Gesagte gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers namentlich auch für die im Rahmen von Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
|
1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
|
1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
3.3.2
3.3.2.1 Die Vorinstanz hat den Bericht des Dr. med. U.________ vom 14. Oktober 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ausser Acht gelassen, der Versicherte habe ihn erst nach Erlass der Rentenablehnungsverfügung vom 25. Mai 2010 konsultiert, weshalb dessen Ausführungen allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens massgeblich sein könnten. Dr. med. U.________ erhob indessen keine von den medizinischen Vorakten abweichenden Befunde, die den medizinischen Sachverhalt verändert hätten und daher dem Versicherten Anlass zu einer Neuanmeldung geben könnten. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist jedoch das vorinstanzliche Ergebnis zu bestätigen.
3.3.2.2 Die Klinik X.________ wies gemäss dem dem Austrittsbericht vom 5. Juni 2009 beigelegten Testbericht Job Match vom 18. Mai 2009 unter der Rubrik "Arbeitsrelevante Probleme" auf die verminderte Belastbarkeit des linken Beins hin, welche nicht alleine mit den klinischen Befunden erklärt werden konnte. Sie empfahl unter der Rubrik "Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive" "umfangreiche Abklärungen" zur Frage, "ob trotz des etwas auffälligen Verhaltens allenfalls doch eine spezifische Pathologie die Schmerzursache erklären könnte." Dr. med. L.________ legte einlässlich dar, dass die radiologisch nachgewiesene (Sonographie vom März 2009; MRI-Untersuchung vom 2. Dezember 2009), fettig degenerierte Muskulatur eines Teils des linksseitigen Oberschenkelstreckers überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalles vom 28. Oktober 1979 ist, anlässlich dessen der Versicherte eine operativ mehrfach versorgte und folgenlos ausgeheilte Oberschenkelfraktur erlitten hatte. Ein darauf zurückzuführendes Funktionsdefizit mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war ausweislich der Akten nicht dokumentiert. Bei der am 22. Oktober 2008 erlittenen Prellung des linken Oberschenkels ohne erneute Fraktur riss möglicherweise die Muskelhülle über dem
fettig degenerierten Anteil des Streckmuskels, ein Gesundheitsschaden, der sich jedoch nach medizinischer Erfahrung nicht dauerhaft leistungsmindernd auswirken kann. Dementsprechend hatte die kreisärztliche Untersuchung vom 26. Februar 2009 keine funktionelle Einschränkung ergeben. Letztgenanntes Ergebnis stimmt mit den im Bericht vom 14. Oktober 2010 festgehaltenen klinischen Befunden des Dr. med. U.________ überein, der keine Bewegungseinschränkung feststellen konnte ("die Gelenke der unteren Extremitäten sind symmetrisch frei beweglich"). Seine von Dr. med. L.________ abweichende Schlussfolgerung, es liege eine funktionelle Einschränkung vor, beruht einzig auf der medizinisch nicht näher begründeten Feststellung, dem Versicherten seien seit dem ersten Unfall vor über 25 Jahren im Laufe der Zeit die Kompensationsmechanismen zunehmend abhanden gekommen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Auffassung stützten. Zweifel an der Schlussfolgerung des Dr. med. L.________ vermögen sie jedenfalls nicht zu wecken. Von weiteren Abklärungen zur Pathologie der linksseitigen Oberschenkelbeschwerden, wozu auch Dr. med. U.________ keinen Anlass sah, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb mit der
Vorinstanz davon abzusehen ist.
3.3.2.3 Obwohl medizinisch die angegebenen Schmerzen und verminderte Belastbarkeit im Bereich des linken Oberschenkels nicht hinreichend objektiviert werden konnten, wurde ihnen sowohl von der Klinik X.________ (Bericht vom 5. Juni 2009 mit Testbericht Job Match vom 18. Mai 2009) als auch der Rehaklinik Y.________ (Bericht vom 7. Dezember 2009) bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Gemäss Angaben der Letzteren waren die Anforderungen des zuletzt ausgeübten Berufs als Lastwagenchauffeur (gelegentliches Hantieren auch mit schweren Lasten; längeres Stehen, Sitzen sowie Gehen auf unebenem Gelände) aufgrund der Oberschenkelproblematik links zu hoch. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stützte sich der RAD bei der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, wesentlich auf das Anforderungsprofil der Rehaklinik Y.________ und wich davon zu Gunsten des Versicherten in zeitlicher Hinsicht ab, als gestützt auf den Bericht der Klinik X.________ eine 25%ige Einschränkung anzunehmen war (Stellungnahmen des RAD vom 21. Januar und 1. April 2010).
3.3.2.4 Auch hinsichtlich des von Prof. Dr. med. B.________ im Bericht vom 24. Juni 2009 geäusserten Verdachts auf eine diabetisch bedingte, beginnende sensomotorische Polyneuropathie sind keine neuen Erkenntnisse, was die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, zu erwarten. Wohl war diese Verdachtsdiagnose der Klinik X.________, soweit ersichtlich, nicht bekannt (vgl. Bericht vom 5. Juni 2009). Hingegen wurden deren mögliche Auswirkungen von der Rehaklinik Y.________ in die in erster Linie aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sowohl diagnostisch ("herabgesetzter Vibrationssinn Malleolus med./lat. bds."), als auch in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil ("erhöhte Sturzgefahr") einbezogen (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2009), wie die Vorinstanz richtig erwogen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. U.________ der sensomotorischen Polyneuropathie weder diagnostisch, noch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine eigenständige Bedeutung beimass. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden, wonach zudem ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines
psychopathologisch relevanten Gesundheitsschadens vorlagen. Eine substanziierte Begründung, inwiefern diesbezüglich von weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sind, fehlt in der Beschwerde.
3.4 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Versicherte für leichte bis mittelschwere, wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten, die wiederholtes Steigen auf Treppen und Leitern oder Verrichtungen an sturzexponierten Stellen (hohe Leitern, unebenes Gelände) nicht erfordern, zumindest im Umfang von 75 % (verteilt auf den ganzen Tag) arbeitsfähig ist.
4.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle T1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer, ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
4.1 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis; in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2 Von den zu prüfenden persönlichen und beruflichen Merkmalen, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80), fällt nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts insbesondere dasjenige des Beschäftigungsgrades in Betracht. In dem von der Vorinstanz richtig zitierten Urteil 9C 708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2 (publiziert in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87) hat das Bundesgericht die aufgeworfene Frage, ob die Praxis, wonach bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber wie hier bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, abzuändern sei, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich offen gelassen (ebenso in den weiteren Urteilen 9C 728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.2 [publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90], 9C 721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2 [publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109] und 9C 40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.2). Gründe für eine Praxisänderung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) werden
nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der fraglichen Rechtsprechung. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Da zu Gunsten des Versicherten von einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten auszugehen, d.h. eine entsprechende Beschäftigung mindestens im Umfang von 75 % als zumutbar zu betrachten ist (vgl. E. 3.3.2.3 in fine und E. 3.4 hievor), wird dem Erfordernis des leidensangepassten Arbeitsumfeldes bereits durch diese Reduktion vollumfänglich Rechnung getragen. Eines zusätzlichen damit begründeten Abzugs bedarf es folglich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise nicht.
5.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder