SK.2006.13
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2006.13
Entscheid vom 22. November 2006 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., nicht verteidigt,
Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher vollendeter Betrug, mehrfacher vollendeter Betrugsversuch
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher, ev. einfacher Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2. Der Angeklagte A. sei zu verurteilen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft.
3. Der Angeklagte A. sei unter Bewährungshilfe zu stellen.
4. Der Angeklagte A. sei zu verurteilen zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung.
Anträge von A.:
Er sei aufgrund seiner Taten schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Sachverhalt:
A. Am 8. Oktober 2005 erhielt die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus die Meldung, dass in der Disco B. in Z. bei der Abrechnung drei gefälschte Zweihunderternoten festgestellt worden seien. A. konnte später als Tatverdächtiger eruiert werden (pag. 1.1.6). Er gab in den Einvernahmen zu (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), am 7. Oktober 2005 insgesamt acht Falsifikate solcher Noten im Gesamtbetrag von Fr. 1'600.– hergestellt zu haben, wovon einen Teil mit Hilfe eines Laptops, eines Scanners und eines Druckers bei sich zu Hause an der Strasse Y. in X. und den anderen Teil mit Hilfe eines Farbkopierers in der Bibliothek C. in W. In der Folge bezahlte A. an verschiedenen Orten im Kanton Glarus und in Zürich Konsumationen je mit den gefälschten Zweihunderternoten, liess sich für den Rest Wechselgeld herausgeben und verursachte damit bei den Verkäufern einen Vermögensschaden. Im Einzelnen bezahlte er am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. mit je einer gefälschten Zweihunderternote sowie in der Disco B. in Z. drei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–; am 15. Oktober 2005 zahlte er im Club F. in Zürich sodann zwei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–. Insgesamt setzte er somit sieben Noten à Fr. 200.– mit Erfolg ab. Im Weiteren versuchte er zweimal erfolglos mit einer gefälschten Note à Fr. 200.– zu bezahlen. So versuchte er am 12. Oktober 2005 am Bahnhofkiosk in X. mit einem Falsifikat zu bezahlen. Die Banknote wurde von der Verkäuferin aber als Falschgeld erkannt und ihm zurückgegeben. Als er am 15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich den Versuch unternahm, eine weitere Konsumation mit einer dritten gefälschten Banknote zu bezahlen, wurde er festgenommen (pag. 1.1.6 ff.).
B. Die Verhaftung von A. erfolgte am frühen Morgen des 15. Oktober 2005, um 3.55 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich (pag. 1.1.78). Diese befragte ihn auch erstmals (pag. 1.1.73 ff.). Am Nachmittag desselben Tages führten die Zürcher Behörden am Wohnort von A. in X. eine Hausdurchsuchung durch (pag. 1.1.76). Am Morgen des 16. Oktober 2006 wurde A. den Glarner Behörden zugeführt (pag. 1.1.82 f.), welche am Nachmittag Untersuchungshaft anordneten (pag. 1.1.86 f.), die Befragung vornahmen (act. 1.1.6 ff.) und eine Hausdurchsuchung verfügten (pag. 1.1.84 f.). Um ca. 17 Uhr desselben Tages wurde A. wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 1.6.2).
C. Mit Schreiben vom 28. November 2005 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Bundesanwaltschaft um Prüfung ihrer Zuständigkeit (pag. 1.1.57).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 (pag. 1.2.1) eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. betreffend Geldfälschung (Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete mit korrigierter Verfügung vom 24. Mai 2006 (pag. 1.2.12) eine Voruntersuchung gegen A. wegen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
Am 29. Juni 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor (pag. 1.24.2 ff.) und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
E. Da die Strafsache teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juli 2006 die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.24.14).
F. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 22. August 2006 (pag. 2.100.1 ff.) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
G. A. hatte bereits im Vorverfahren keinen Verteidiger (pag. 1.24.8). Nachdem er auch im Hauptverfahren keinen amtlichen Verteidiger gewünscht hatte (pag. 2.800.3, 5), wurde – in Anbetracht der geringen Schwierigkeiten des Falls – auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verzichtet (pag. 2.200.3).
H. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 22. November 2006 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 340 Ziff. 1 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
1.2 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sämtliche Verfahrensakten beigezogen (vgl. Anklageschrift, S. 5). Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Vorstrafen- und Leumundsbericht über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten des Bezirksamtes Baden/AG samt Entscheid vom 14. April 2006 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 2.200.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (pag. 2.4.1, 3 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll, S. 2]). Der Einzelrichter nahm schliesslich die vom Staatsanwalt an der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (Strafmandat betreffend G. sowie eine Bestätigung der Begleichung der Schadenersatzforderung der Disco B.) zu den Akten (HV-Protokoll, S. 2 f.).
1.3 Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– wurde vom Angeklagten am 28. März 2006 beglichen (pag. 1.19.8). Weitere Schadenersatzforderungen liegen keine vor. Es ist somit nicht über privatrechtliche Ansprüche zu befinden.
1.4 Der Angeklagte erhielt an der Hauptverhandlung die Gelegenheit, sich zur Anordnung einer Schutzaufsicht im Sinne von Art. 47

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2. Geldfälschung
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Der Tatbestand von Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
2.1.2 „In besonders leichten Fällen“ der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2.1.3 Ob hinsichtlich Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 7. Oktober 2005 acht Zweihunderternoten gefälscht zu haben, welche in der Folge auch in Umlauf gesetzt worden seien. Sie erachtet den Tatbestand von Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Der Angeklagte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bereits im Vorverfahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und gab ihn auch vor dem Einzelrichter vollumfänglich zu (Einvernahme des Angeklagten vom 22. November 2006 [EV-Protokoll], S. 2 Z. 35 ff., S. 3 Z. 2 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig. Die beigezogenen Akten erwecken keine Zweifel an dessen Richtigkeit.
2.3 Der Angeklagte hat somit am 7. Oktober 2005 in X. und W. insgesamt acht Zweihunderternoten nachgemacht. Die Noten waren geeignet, als echt zu erscheinen, da sieben Stück davon mit Erfolg in Umlauf gesetzt werden konnten. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und mit der auch verwirklichten Absicht, das Geld als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Zu klären bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Vermögens- oder ein Eigentumsdelikt gestützt: Für einen Dieb etwa, der sich Gegenstände im Wert von Fr. 1'600.– aneignet und damit einen Schaden in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus offensichtlich unverhältnismässig. Das muss für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Entstehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 1'600.– schafft.
Der Angeklagte ist demnach der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3. Betrug
3.1
3.1.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Bei der Prüfung der Arglist ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18, 20 f. E. 3 a; 126 IV 165, 171 f. E. 2 a, je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler Arzt, Basler Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (siehe Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 200 f. mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
3.1.3 Es stellt sich auch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
3.1.4 Wie erwähnt, wird das In-Umlauf-Setzen falschen Geldes nach Art. 242

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
Das Bundesgericht hat die Frage der möglichen Konkurrenz zwischen Art. 242 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
Der Betrugstatbestand kann somit zusätzlich zu Art. 242

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, im Zeitraum vom 7. bis 15. Oktober 2005 die gefälschten acht Zweihunderternoten planmässig und gezielt betrügerisch eingesetzt zu haben, wobei es am 12. und 15. Oktober 2005 je einmal bei einem Versuch geblieben sei. Sie verneint das Vorliegen von einzelnen geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der Angeklagte gab den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Vorverfahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und an der Hauptverhandlung (EV-Protokoll, S. 3 Z. 14 ff.) vollumfänglich und glaubhaft zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln.
3.3
3.3.1 Der Angeklagte hat somit im Zeitraum vom 7. bis 15. Oktober 2005 in insgesamt neun Fällen an teils unterschiedlichen Örtlichkeiten jeweils eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen angeboten. Am 7. Oktober 2005 bezahlte er im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. erfolgreich mit je einer falschen Zweihunderternote und anschliessend in der Disco B. in Z. mit drei solchen Noten. Am 12. Oktober 2005 versuchte er am Bahnhofkiosk in X. ebenfalls mit einem Falsifikat zu bezahlen. Schliesslich bot er am 15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich total drei gefälschte Zweihunderternoten als Zahlungsmittel an, wobei er beim dritten Mal keinen Erfolg (mehr) hatte. Indem der Angeklagte in den genannten neun Fällen jeweils eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend verhalten.
3.3.2 Das täuschende Verhalten des Angeklagten im erwähnten Zeitraum kann allerdings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Die in der Disco B. in Z. am 7. Oktober 2005 (ab ca. 20 Uhr) und im Club F. in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 ausgeführten Taten können jedoch je als eine Einheit bewertet werden, da der Angeklagte in diesen Lokalen mit einem festen Plan, mehrmals in sehr kurzen Abständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtigten vorgegangen ist (EV-Protokoll, S. 3 Z. 15 ff.). Weiter standen die Handlungen, welche am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) vorgenommen wurden, mit denjenigen in der Disco B. in engem zeitlichen und räumlichem Zusammenhang: Sie erfolgten allesamt am 7. Oktober 2005 im Laufe des Abends und an nahe beieinander liegenden Orten. Sie sind daher als einheitliches Geschehen zu werten. Die Tat vom 12. Oktober 2005 ist demgegenüber als Einzelakt zu berücksichtigen.
3.3.3 In den Restaurants D. und E. sowie beim Bahnhofkiosk hat sich der Angeklagte damit begnügt, die Falsifikate als Zahlungsmittel anzubieten. Weitere besondere Vorkehren hat der Angeklagte nicht getroffen. Es liegen keine spezifischen Umstände vor, welche Arglist begründen könnten (vgl. E. 3.1.4). Die Täuschung des Angeklagten war in diesen drei Fällen daher nicht arglistig. Er ist folglich freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
Im Fall Bahnhofkiosk, welcher wie erwähnt als Einzeltat und daher infolge Geringfügigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
3.3.4 Die Disco B. und den Club F. hat der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen indessen bewusst ausgesucht, weil es dort dunkel, laut und stressig war (EV-Protokoll, S. 3 Z. 19 ff.). Der Angeklagte hat diese besonderen Umstände, welche in den beiden Lokalen abends herrschten und das Erkennen des Falschgeldes erschwerten, gekannt und ausgenützt. Seine Täuschung erscheint in diesen zwei Fällen daher als arglistig im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E.3.1.1). Der Angeklagte hat mit den von ihm gefälschten Zweihunderternoten in der Disco B. (dreimal) und im Club F. (zweimal) erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht. Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4. Strafzumessung
4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1; zustimmend Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
4.2 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Der Angeklagte ist 19 Jahre alt. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern an der Strasse Y. in X. auf, wo er bis heute wohnhaft ist. Nach dem Besuch der Realschule absolvierte der Angeklagte in W. eine Lehre als Dachdecker, welche er im Sommer 2005 abschloss (pag. 2.400.6 f.). Ab November 2005 war er als Verkäufer in einem Einkaufscenter in X. tätig. Dort kam es allerdings zu Schwierigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, sodass das Arbeitsverhältnis vom Angeklagten Mitte September 2006 aufgelöst wurde (pag. 2.400.4). Seither ist der Angeklagte arbeitslos und auf Arbeitssuche. Er erhält nach eigenen Angaben eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von ca. Fr. 2'300.– bis 2'500.– (EV-Protokoll, S.2 Z. 14 ff.). Der Angeklagte hat Bankschulden von Fr. 1'000.– sowie monatliche Abzahlungsraten von rund Fr. 70.– für einen Computer HP zu bezahlen (EV-Protokoll, S. 2 Z. 19 ff.; pag. 2.400.7; 1.8.10). Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte gelegentlich Haschisch und später auch Kokain sowie Amphetamin. Er bezeichnet sich heute als drogenfrei (pag. 1.13.12 Z. 46 ff.). Der Angeklagte ist vorbestraft: Am 29. Oktober 2004 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fälschung eines Ausweises mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (pag. 1.19.12). Dieselbe Behörde sprach ihn am 14. Juni 2005 der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (pag. 1.19.6 f.). Am 24. April 2006 verurteilte das Bezirksamt Baden den Angeklagten sodann wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 800.– mit bedingter Löschung nach einer Probezeit von zwei Jahren. Tatzeitpunkt war der 5. Februar 2006 (pag. 1.19.3 f.). Sowohl der Entscheid als auch die ihm zugrunde liegenden Straftaten erfolgten somit erst nach der Begehung der hier zu beurteilenden Handlungen.
Bei den Tatkomponenten ist zunächst entlastend zu berücksichtigen, dass die Straftaten des Angeklagten bei den Betroffenen relativ geringe materielle Schäden verursacht haben und das Ausmass der Tatfolgen damit nicht sehr gross ist. Belastendes Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass der Angeklagte zielgerichtet vorgegangen ist. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass sich der Angeklagte mit den gefälschten Noten seine Vergnügungen finanziert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Er stand dabei offensichtlich nicht unter dem Druck einer finanziellen Notsituation, da er gemäss eigenen Aussagen bei Engpässen auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen konnte (vgl. pag. 1.1.10; 1.1.73 f.). Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung beim Betrug sowie das Zusammentreffen des Tatbestandes der Geldfälschung und desjenigen des Betrugs.
In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die geringfügigen Vorstrafen des Angeklagten leicht straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Strafmindernd wirkt die Tatsache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten erst 18-jährig war. Ebenfalls strafmindernd sind sodann das Geständnis und kooperative Verhalten des Angeklagten bei der Aufklärung der Straftaten zu berücksichtigen. Dass sich der Angeklagte während laufender Strafuntersuchung erneut – wenn auch in anderer, nicht schwer wiegender Weise – strafbar gemacht hat, hat leicht straferhöhende Wirkung. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er sich seither wohl verhalten und auch die Schadenersatzforderung der Disco B. beglichen hat.
In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Der Angeklagte ist mit dieser Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft dauerte vom 15. Oktober 2006 (3.55 Uhr) bis 16. Oktober 2006 (17 Uhr) und beträgt damit zwei Tage (vgl. Mettler, Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 69

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
4.3 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– hat der Angeklagte beglichen. Weiterer Schadenersatz wurde nicht gefordert und vom Angeklagten auch nicht freiwillig geleistet. Da dieser Schaden nicht festgestellt ist, bildet das Fehlen des Ersatzes jedoch kein Hindernis für die Bewilligung des Strafvollzugsaufschubes (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohl verhalten wird. Demnach sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Dementsprechend wird dem Angeklagten für die ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
4.4 Der Richter kann den Verurteilten für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
Die hier zu beurteilenden Straftaten des Angeklagten sind nicht auf eine Ausnahmesituation, wie etwa eine besondere Konfliktlage, zurückzuführen. Sie erscheinen vielmehr als Ausdruck ernsterer Lebensschwierigkeiten des Angeklagten. Die bisherige Lebensführung des 19-jährigen Angeklagten sowie seine derzeitige Arbeits- und Perspektivenlosigkeit geben Anlass zu Bedenken, ob er sich bewähren wird, und deuten auf eine Betreuungsbedürftigkeit hin. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht sind damit gegeben. Das Einverständnis des Angeklagten liegt vor (HV-Protokoll, S. 4).
Der Angeklagte ist demzufolge für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 379 - 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen. |
5. Einziehung
5.1 Gemäss Art. 249

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
5.2 Die im Vorverfahren sichergestellten Falsifikate (vgl. pag. 1.1.5, 1.1.46, 1.5.3) sind in Anwendung von Art. 249

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |
6. Kosten
6.1 Dem Verurteilen werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5).
6.2 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten für das Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– und für die Voruntersuchung eine solche von Fr. 3'000.– sowie Auslagen von Fr. 45.– geltend (vgl. Anklageschrift, S. 5). Diese Kostenaufstellung entspricht zwar den rechtlichen Grundlagen und orientiert sich sehr eng an den Minimalgebühren. Die geltend gemachten Gebühren sind im konkreten Fall aber dennoch sehr hoch. Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten jedoch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken. Die vom Angeklagten zu tragenden Gebühren sind folglich in Beachtung des Verhältnismässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzips auf eine Höhe zu reduzieren, welche sich nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten richtet und in etwa der kantonalen Kostenpraxis entspricht. Es erscheint demnach angemessen, die Gebühren vorliegend auf rund die Hälfte der Mindestansätze herabzusetzen: So ist die Gebühr für die Bundesanwaltschaft auf Fr. 1'000.–, die Gebühr für das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf Fr. 500.– und diejenige für die Anklageschrift und – vertretung auf Fr. 1'000.– festzulegen. Hinzu kommen die beim Eidg. Untersuchungsrichteramt entstandenen Auslagen von Fr. 45.–.
6.3 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 500.– festzusetzen.
6.4 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, da er im eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der teilweise Freispruch sowie die Verfahrenseinstellung betreffend einen Anklagepunkt fallen kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit Gesamtkosten von Fr. 3'045.– zu bezahlen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
2. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
3. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4. A. wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
5. A. wird für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
6. Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgegeben.
7. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind:
Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 1’000.– Gebühr Anklage
Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
8. Dieses Urteilsdispositiv ist der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung in schriftlicher Form ausgehändigt worden.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- A.
- Kanton Glarus, Fachstelle Justizvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Gesetzesregister
BGG 132
BStP 18BStP 168BStP 172BStP 246BStP 268SGG 33
StGB 22
StGB 28
StGB 35
StGB 36
StGB 41
StGB 47
StGB 58
StGB 63
StGB 64
StGB 68
StGB 69
StGB 104
StGB 146
StGB 172ter
StGB 240
StGB 242
StGB 249
StGB 340
StGB 379
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 379 - 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen. |
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