Tribunal federal
{T 0/2}
2A.667/2004 /leb
Urteil vom 22. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Galligani,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erstmals im Jahr 2002 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Aargau ab, die Aufenthaltsbewilligung der aus der Union Serbien und Montenegro (Kosovo) stammenden X.________ (geb. 1982) zu verlängern. Eine Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 8. Januar 2003 trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Rekursgerichts erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass mangels eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau es erneut ab, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; insbesondere hielt es fest, es liege kein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und festzustellen, dass in ihrem Fall die Kriterien für eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) erfüllt seien und sie somit der Regelung der BVO unterstellt sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
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2.
Der durch den gleichen Rechtsvertreter wie im Verfahren 2A.2/2003 vertretenen Beschwerdeführerin wurde bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 dargelegt, aus welchen Gründen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen der vorliegenden Art gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts unzulässig. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich der zu verneinenden Frage, ob die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen wäre, auf das Urteil 2A.2/2003 vom 8. Januar 2003 verwiesen werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: