Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 338/2014
Urteil vom 22. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Juli 2014 hielt eine Patrouille des Grenzwachtkorps in Thayngen/SH einen Personenwagen an, der ihr wegen seiner verkehrswidrigen Fahrweise aufgefallen war. Die Fahrerin, B.________, und der Beifahrer, A.________, wurden einem Drogenschnelltest unterzogen; Beide ergaben ein positives Ergebnis in Bezug auf Amphetamin. Im Fahrzeug wurden gut 100 g Amphetamin sichergestellt. A.________ wurde vorläufig festgenommen und vom Kantonsgericht Schaffhausen am 14. Juli 2014 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 27. August 2014 verlängerte das Kantonsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 24. November 2014.
Am 26. September 2014 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen die Haftverlängerung ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
A.________ hält an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag auf eine mündliche Anhörung abgewiesen habe.
Das Verfahren zur Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich, wobei das Zwangsmassnahmengericht eine nicht öffentliche Verhandlung anordnen kann (Art. 227 Abs. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Beschwerdeführer auch im Umstand, dass das Obergericht im Beschwerdeverfahren seine Eingaben vom 24. und vom 25. September 2014 nicht berücksichtigt habe.
Der Beschwerdeführer hat am 3. September 2014 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftverlängerungsentscheid erhoben. Das Obergericht sandte ihm die Stellungnahmen von Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 15. September 2014 zu. Am 10. September 2014 hielt der amtliche Verteidiger namens des Beschwerdeführers an der Beschwerde fest und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Am 24. und am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen erbetenen Vertreter eine Replik mit Beilagen ein. Diese Eingaben wurden vom Obergericht zu Recht wegen Verspätung nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Replikfrist unbenützt ablaufen liess. Aus der Natur der Beschwerde als "ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freiem Novenrecht" ergibt sich kein Recht des Beschwerdeführers, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten. Das Obergericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es die verspätete "Replik" des erbetenen Verteidigers unbeachtet liess.
3.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
3.1. Unbestritten ist, dass der weitgehend geständige Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, rund 900 g Amphetamin zum Wiederverkauf in die Schweiz eingeführt zu haben. Da nach der Rechtsprechung die Menge von 36 g Amphetamin die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 113 IV 32 E. 4; Urteil 1P.569/1995 vom 31. Oktober 1995 E. 3), bezieht sich dieser Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit auf ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren bedroht ist (Art. 19 Abs. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
3.3. Der Beschwerdeführer lebt seit rund vier Jahren in der Schweiz, wobei er seinen Lebensunterhalt durch temporäre Anstellungen im Baugewerbe bestreitet. Er verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L und wohnt mit seiner Freundin zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Die Freundin und Mitbeschuldigte ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige; sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B und hat offenbar ab dem 1. Dezember 2014 eine Festanstellung. Der Beschwerdeführer verfügt somit durch seine Arbeit und seine hier lebende Lebenspartnerin zwar durchaus über eine gewisse Bindung an die Schweiz; es ist plausibel, dass er sein weiteres Fortkommen in der Schweiz plant. Allerdings erscheint diese Bindung wenig gefestigt, jedenfalls sind keine besonderen familiären oder freundschaftlichen Beziehungen zu Schweizern oder Verbundenheiten mit hiesigen Institutionen oder Vereinen bekannt. Vor allem aber steht keineswegs fest, das er im Fall einer Verurteilung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz behalten kann, sondern muss allenfalls mit dessen Verlust rechnen.
Auf der anderen Seite droht dem Beschwerdeführer, auch wenn er ausser einem SVG-Delikt offenbar vorstrafenfrei ist, schon wegen der Menge des eingeführten Amphetamins eine längere Freiheitsstrafe. Er kann keineswegs sicher davon ausgehen, dass diese bedingt ausgesprochen wird und muss jedenfalls damit rechnen, dass sie ganz oder teilweise für vollziehbar erklärt wird. Dieser Umstand bildet einen starken Anreiz, sich der weiteren Verfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach Deutschland zu entziehen und darauf zu hoffen, dass das Strafverfahren gegen ihn in seiner Abwesenheit scheitern und, falls nicht, ein Strafübernahmegesuch an Deutschland wegen Erschwernissen aus der zwischenstaatlichen Behandlung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen könnte. Das Obergericht hat Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
3.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juli 2014, mithin seit rund 3 ½ Monaten in Haft. Diese Haftdauer kommt damit noch keineswegs in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe und ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Strafe ist bei der Beurteilung der Frage, ob Überhaft drohe, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2. S. 281 f. mit Hinweisen). Dass eine von Art. 237

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi