Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 782/2012

Urteil vom 22. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1973 geborene F.________ meldete sich am 30. April 1998 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Das Office de l'Assurance-Invalidité du Canton du Jura (im Folgenden: IV-Stelle des Kantons Jura) gewährte berufliche Massnahmen und klärte den medizinischen Sachverhalt ab (u.a. Gutachten der Policlinique Médicale Universitaire, vom 13. Juni 2002). Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 verneinte es mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde der Versicherten hin holte es die Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle, Zentrum X.________, vom 11. Februar 2005 ein. Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 12. April 2006 wies das Tribunal Cantonal de la République et du Canton du Jura (im Folgenden: Kantonsgericht Jura) das eingelegte Rechtsmittel ab.

A.b. Am 18. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Jura zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und am 28. Juni 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug einer Invalidenrente an. Letztere liess die persönlichen Verhältnisse an Ort und Stelle abklären (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. September 2007) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 22. Januar 2008).

Nach Beizug weiterer Arztberichte (worunter des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 20. Juni 2008 sowie der Klinik Y.________, Zentrum für Fusschirurgie, vom 30. Juni 2008) holte die Verwaltung das Gutachten der medizinische Abklärungsstelle Z.________, vom 13. Juni 2009 ein. Im Vorbescheidverfahren liess die Versicherte u.a. den Bericht des Dr. med. P.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 23. August 2009 auflegen. Mit Verfügung vom 13. November 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten ab 1. Juni 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B.
F.________ liess gegen die Verfügungen vom 22. Januar 2008 sowie vom 13. November 2009 Beschwerden erheben und u.a. das Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2009 einreichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 ab, diejenige gegen die Verfügung vom 13. November 2009 hiess es insoweit teilweise gut, als die Versicherte bereits ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Entscheid vom 29. Mai 2012).

C.
Mit Beschwerde lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr eine Rente "auf der Basis von 100 %" sowie eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es weitere Abklärungen "zu den Umständen im Sinne von BGE 130 V 352" vornehme.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V
254
, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
, Art. 74quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse - 1 Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), die Invalidität bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

3.
Prozessthema bildet die Frage, in welchem Umfang sich der Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (vom Kantonsgericht Jura mit Entscheid vom 12. April 2006 bestätigter Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Jura vom 26. September 2003) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 13. November 2009 der IV-Stelle des Kantons Zürich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
in Verbindung mit Abs. 3 IVV; Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
IVV (BGE 117 V 198).

4.

4.1. Das Kantonsgericht Jura stellte mit Entscheid vom 12. April 2006 auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 11. Februar 2005 ab und erkannte, in einer wechselbelastenden, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit allein wegen der schweren Somatisierungsstörung mit konversionsneurotischen Anteilen (ICD-10: F45.0) mit/bei funktioneller Hemisymptomatik rechts sowie dissoziativen Anfällen beeinträchtigt, die praxisgemäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden bewirkten; der gestützt auf einen Einkommensvergleich zu bestimmende Invaliditätsgrad sei (auch in Berücksichtigung der fehlgeschlagenen beruflichen Massnahmen) auf höchstens 11 % festzulegen.

4.2.

4.2.1. Im Hinblick auf die nach erfolgter Neuanmeldung erlassene Rentenverfügung vom 13. November 2009 hat das Sozialversicherungsgericht erkannt, dass auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vom 13. Juni 2009 abzustellen sei. Danach schränkten die seit Jahren bestehenden, belastungsabhängigen Vorfussbeschwerden links, die intermittierend auftretenden, chronischen Spannungskopfschmerzen und das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses die Arbeitsfähigkeit nunmehr auch für leichtere körperliche Tätigkeiten im Umfang von 20 % ein. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass offen bleiben könne, ob die geltend gemachten psychischen oder psychosomatischen Beeinträchtigungen anhand der psychiatrischen Befunde des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle Z.________, wonach keine krankheitswertige Störung bestand, oder aber anhand desjenigen des Dr. med. S.________ (vom 7. Dezember 2009) zu beurteilen seien. Die unterschiedlich auf Fibromyalgie, schwere Somatisierungsstörung mit konversionsneurotischen Anteilen sowie dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung lautenden Diagnosen unterlägen allesamt der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
(vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 f. S. 67 f. mit Hinweisen).

4.2.2. Bei der Prüfung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. und 131 V 49 hat das kantonale Gericht zunächst festgehalten, dass hinsichtlich der von Dr. med. S.________ diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10: F62.8 keine psychische Komorbidität angenommen werden könne, weil diese nach dessen Ausführungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Auf der anderen Seite sei zwar eine chronische körperliche Begleiterkrankung und ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf ohne Rückbildung der Symptomatik in Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss angesichts der angeborenen Deformität, der (Teil-) Amputation der zweiten Zehe, der 1990 erlittenen Verletzung an der linken grossen Zehe (mit Komplikationen während des Heilungsprozesses, die viele invasive ärztliche Behandlungen erforderte) sowie der in diesem Körperbereich schliesslich aufgetretenen neurophatischen Schmerzen zu bejahen. Indessen ergebe sich aus den Akten, insbesondere dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Z.________, entgegen den Darlegungen des Dr. med. S.________, dass die Versicherte freund- und verwandtschaftliche Kontakte gepflegt habe und sie zudem im Jahre 2005 Mutter eines Kindes geworden
sei; ihre Schilderungen der persönlichen Verhältnisse liessen auf gute Beziehungen insbesondere zu den Schwiegereltern und auf eine ausgewogene Freizeitgestaltung zusammen mit dem Ehemann und dem Kind schliessen. Die Schlussfolgerung des Dr. med. S.________, die inneren Nöte und Konflikte hätten in Verbindung mit der anfälligen Konstitution zu einer abnormen Verarbeitung und Bewältigung der Beschwerden und gleichzeitig zu einer Entlastung von den ursprünglichen Konflikten geführt, sei schwer nachvollziehbar; zum einen begründe er den daraus abgeleiteten primären Krankheitsgewinn vor allem mit der Scham, welche die Versicherte wegen des deformierten linken Fusses in der Badeanstalt und des daher getragenen Badeschuhs empfinde, zum andern beschlage die auf die Ärzte entstandene Wut, die ihr nicht hätten helfen können, den Zeitraum, in dem bereits eine somatoforme Schmerzstörung oder eine analoge Krankheit vorgelegen habe. Dies reiche nicht aus, um die geltend gemachte Flucht in die Krankheit im Sinne eines primären Krankheitsgewinns zu begründen. Weiter könne bei einer psychiatrischen/psychologischen Behandlungsfrequenz seit April 2005 von einer Sitzung alle drei bis vier Wochen nicht von einer konsequent durchgeführten Therapie
gesprochen werden. Schliesslich beständen ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass unterschiedliche therapeutische Ansätze ausprobiert worden seien. Gesamthaft betrachtet seien allenfalls zwei der fünf massgeblichen Kriterien erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme, die Versicherte vermöge auch bei Aufbietung allen guten Willens ihre Schmerzen nicht zu überwinden und die verbliebene Arbeitskraft nicht mehr zu verwerten, zu verneinen seien.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Z.________ sei einseitig von der Verwaltung bestellt worden, ohne dass ihr veritable Einflussmöglichkeiten eingeräumt worden seien; dieses habe zudem im vorinstanzlichen Verfahren eine dominierende Rolle gespielt. Daher hätte das kantonale Gericht eine neue medizinische Expertise unter Einräumung der sich aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergebenden Verfahrensrechte einholen müssen.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in den E. 3.4 S. 246 ff. und E. 4 S. 258 ff. von BGE 137 V 210 formulierten und zu beachtenden justiziablen Korrektive bei der Bestellung medizinischer Gutachten nicht bedeuten, nach altem Verfahrensstand eingeholte Expertisen verlören per se ihren Beweiswert; vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (a.a.O., E. 6 S. 266). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der vor allem gestützt auf die rheumatologische Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 23. August 2009 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. S.________ vom 7. Dezember 2009 geltend gemachte Einwand, es lägen zumindest "relativ geringe Zweifel" (vgl. dazu SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C 148/2012 E. 1.4) an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle Z.________ vor, nicht stichhaltig ist. Es wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen zu diesem Punkt nichts beizufügen ist.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 und 131 V 49 zu den somatoformen Schmerzstörungen, die danach auf weitere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ausgedehnt worden sei (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 mit Hinweisen), sei medizinisch-wissenschaftlich nicht abgestützt und verletze direkt oder indirekt das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
in Verbindung mit Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010 E. 2.3 (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.1 S. 252) einlässlich auseinandergesetzt und sie verneint, worauf verwiesen wird.

4.3.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht einlässlich (vgl. E. 4.2.2 hievor) geprüft, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und die von der Praxis alternativ umschriebenen Kriterien vorliegen, welche die Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Es ist zum Schluss gelangt, der Versicherten sei unter Aufbietung allen guten Willens zumutbar, ihre Schmerzen zu überwinden und die verbliebene Arbeitskraft zu verwerten (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356).

Auch zu diesem Punkt dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachte Fibromyalgie eher eine rheumatologische, wie Dr. med. P.________ gestützt auf medizinische Lehrmeinungen annimmt (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. August 2009), oder aber eher eine psychiatrische Erkrankung darstellt, ist nicht näher zu prüfen. So oder anders ist sie praxisgemäss den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern zuzuordnen (BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 mit Hinweis auf BGE 132 V 65 E. 4 S. 70). Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, laut Darlegungen des Dr. med. S.________ ergebe sich in Bezug auf die seit Jahren bestandenen psychiatrischen Beeinträchtigungen, je nach dem, ob die Diagnosen nach dem Klassifikationssystem der ICD-10 oder aber demjenigen der DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) interpretiert würden, mit Blick auf BGE 130 V 352 ein je anderes Ergebnis, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend ist, sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f. mit Hinweisen).

4.3.4. Gesamthaft betrachtet ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 13. November 2009 eine den körperlichen Behinderungen angepasste Erwerbstätigkeit im zeitlichem Umfang von 80 % auszuüben vermochte.

4.3.5.

4.3.5.1. Zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Das kantonale Gericht hat hiezu unbestritten erkannt, dass die Versicherte seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war, weshalb auf statistische Werte zurückzugreifen war. Das hypothetisch anzunehmende Valideneinkommen für das Jahr 2008 (frühestmöglicher Rentenbeginn: 1. Juni 2008) sei angesichts der gesundheitsbedingt nicht abgeschlossenen Berufsausbildung zur Hochbauzeichnerin anhand der Tabelle TA1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"), Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 2008 zu ermitteln, gestützt worauf sich - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit - ein Betrag von Fr. 64'188.- jährlich ergebe. Zur Bestimmung des mutmasslichen Invalideneinkommens sei, nachdem die Versicherte die von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung zur Büroangestellten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte und daher nach wie vor über keinen Berufsabschluss verfügte, vom Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten"), Total, Frauen, der LSE 2008 auszugehen; angepasst an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit und vermindert um die ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie um den sogenannten Leidensabzug gemäss BGE 126 V 75 von 10 % ergebe sich ein Betrag von Fr. 36'985.-. Aufgrund der so festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 43 % (recte: 42 %) bestimmt.

4.3.5.2.

4.3.5.2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt in der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung eine Verletzung des geschlechterspezifischen Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV (vgl. auch Art. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
1    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2    Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3    Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
GlG [Gleichstellungsgesetz; SR 151.1]) bzw. gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
in Verbindung mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Sie übersieht, dass die Vorinstanz die gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG hypothetisch zu bestimmenden Validen- und Invalideneinkommen anhand der für Frauen im privaten Sektor (Tabellengruppe TA) der LSE geltenden statistischen Angaben vorgenommen hat. Zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage besteht kein Anlass, weil ihrer Rechtsschrift nicht zu entnehmen ist, inwiefern die unbestritten anhand der LSE 2008 zu ermittelnden Vergleichseinkommen gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu einem anderen Ergebnis führten, würden sie anhand der für Männer festgehaltenen statistischen Werte bestimmt.

4.3.5.2.2. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die vorinstanzlich festgelegte Höhe des Abzuges gemäss BGE 126 V 75 eine typische Ermessensfrage beschlägt, die angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüber- oder unterschreitung resp. bei Ermessensmissbrauch (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweisen). Mit den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung nicht begründen, zumal sich der Beschäftigungsgrad bei gesundheitsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Frauen ausweislich der statistischen Erhebungen des BFS hinsichtlich der zu erwartenden Entlöhnung zumindest nicht negativ auswirkt. Insgesamt betrachtet bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

5.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Z.________, auf das abgestellt werden kann (E. 4.3.1 hievor), in ihrem Lebensalltag durch ihre Beschwerden kaum eingeschränkt. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_782/2012
Date : 22. Oktober 2013
Published : 08. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  17  44  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 8
EMRK: 6  8  14
GlG: 3
IVG: 4
IVV: 74quater  74ter  87
BGE-register
112-V-371 • 117-V-198 • 125-V-351 • 126-V-75 • 130-V-343 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65 • 133-V-545 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-465 • 137-V-210 • 137-V-64 • 137-V-71
Weitere Urteile ab 2000
8C_782/2012 • 9C_148/2012 • 9C_204/2009 • 9C_776/2010
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